Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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18 kB
Erstellt
26.12.14, 14:08
Aktualisiert
28.01.18, 07:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
66 42 (3637)
Vorlage Nr. 20100903
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Dichtheitsprüfungen von Hausanschlüssen
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Bezirksvertretung Bochum-Ost
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Anlagen
Wortlaut
Die Dichtheitsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen ist
01.01.2008 im LWG (Landeswassergesetz NW) neu geregelt worden.
seit
Danach wird im § 61a festgelegt, das der Grundstückseigentümer
- betriebssichere, funktionsfähige Abwasseranlagen
- dichte, reinigungsfähige Schmutz- und Mischwasserleitungen
herzustellen und zu betreiben hat und die Dichtheit dieser Leitungen erstmals
dem
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- bei Errichtung sofort
- bei einer Änderung sofort
- im Bestand bis spätestens 2015 oder nach Satzung fristabweichend
durch Sachkundige bescheinigen zu lassen.
Die Dichtheitsprüfung der Leitungen ist alle 20 Jahre zu wiederholen
Die Anforderungen, die an die Sachkunde zur Durchführung von
Dichtheitsprüfungen zu stellen sind, hat das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW per Runderlass vom
31.03.2009 (Aktenzeichen IV-7-031 002 0407) erläutert.
Die Registrierung der Sachkundigen führen für ihre jeweiligen Mitglieder durch: die Industrieund Handelskammern,
•
•
die Handwerkskammern und
die Ingenieurkammer-Bau NRW
Sie tragen die Sachkundigen in Listen ein, die in einer landesweiten Liste
zusammengeführt werden. Damit die betroffenen Grundstückseigentümer und die
Kommunen einen schnellen Zugriff zu dieser landesweiten Liste der Sachkundigen
nach § 61 a LWG haben, stellt das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) diese Liste auf seiner Webseite für die interessierte
Öffentlichkeit zur Verfügung.
Seit Veröffentlichung der Landesliste werden in Bochum nur Dichtheitsprüfungen
anerkannt, die von Sachkundigen durchgeführt wurden, die den Vorgaben der
Verwaltungsvorschrift entsprechen.
Die Aufgabe und Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer und die der
Kommunen ist im §61a wie folgt festgelegt.
Aufgabe des Grundstückseigentümers
Der Grundstückseigentümer hat im Erdreich verlegte Abwasserleitungen, die zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermischten
Niederschlagswasser dienen, von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Die Dichtheit der Entwässerungsanlage ist grundsätzlich bis zum Anschluss an den
öffentlichen Kanal nachzuweisen. Dabei ist unerheblich, ob diese Leitungen über
eigene, öffentliche oder Grundstücke Dritter verlaufen. Die rechtliche Zuständigkeit
ist in der Abwassersatzung der Stadt Bochum festgelegt.
Werden bei einer Inspektion Schäden festgestellt, ist eine Sanierung notwendig. Der
zeitliche Rahmen, in dem die Sanierung erfolgen muss, ist abhängig vom
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Schadensbild. Dies wird vom Sachkundigen beurteilt. Grundsätzlich verpflichtet die
Kenntnis eines Schadens den Eigentümer zur zeitnahen Beseitigung.
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die
Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf
Verlangen vorzulegen. Die Grundstückseigentümer können, müssen jedoch nicht,
die Kommune über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung informieren. Lt. LWG hat der
Eigentümer den Nachweis der Dichtheitsprüfung vorzuhalten und erst auf Verlangen
vorzulegen.
Anmerkung: Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV) erarbeitet noch 2010 eine Änderung mit
dem Ziel, das der Nachweis der Dichtheitsprüfung der Kommune unter
Berücksichtigung geänderter Fristen zwingend vorzulegen ist.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu
wiederholen.
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß
Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015
durchgeführt werden.
Aufgabe der Kommune
•
•
•
Es besteht die Verpflichtung, die Grundstückseigentümer zu unterrichten und
zu beraten.
Die Kommune soll abweichende Fristen festlegen für Sanierungsgebiete,
Fremdwassergebiete usw.. Diese Fristen können eine Verkürzung oder auch
Verlängerung des Termins 31.12.2015 bedeuten.
Die Kommune muss kürzere Fristen für Wasserschutzgebiete festlegen.
Die Beratungspflicht bezieht sich
Dichtheitsprüfung, wie beispielsweise:
auf
die
grundsätzlichen
Fragen
der
- welche Leitungen sind zu prüfen?
- was ist dabei zu beachten?
- wie erfolgt der Arbeitsablauf einer Dichtheitsprüfung bei erforderlicher Sanierung?
- wo finde ich die Sachkundigen / Firmen?
Dazu hat das Tiefbauamt bereits mehrfach Pressemitteilung zum Thema
Dichtheitsprüfung herausgegeben.
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Ferner sind verschiedene Infoflyer und ein mehrseitiger Leitfaden erarbeitet worden,
der die Grundstückseigentümer bei der Dichtheitsprüfung und ggfls. Sanierung
unterstützen soll.
Der Internetauftritt, der dieses gesamte Infopaket einschließlich ein für Bochum
erstellten computeranimierten Film umfasst, befindet sich derzeit in der
Vorbereitung.
Der Kontakt mit Wohnungsbaugesellschaften und verschiedenen Wohneigentumsverbänden wurde bereits aufgenommen.
Auf Wunsch wird vom Tiefbauamt bei organisierten Versammlungen ein Vortrag zum
Thema Dichtheitsprüfung angeboten.