Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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22 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
Vorlage Nr.: 20092750
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Änderung der Zuwendungsrichtlinien
Beschlussvorschriften
§ 37 GO Abs. 1
Beschlussorgan
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Anlagen
Neufassung der Zuwendungsrichtlinien
Zusatzinformationen
Sitzungstermin
akt. Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
Vorlage Nr.: 20092750
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und Verbände im Stadtbezirk
Bochum-Nord sind seit dem 16.01.2007 in Kraft.
In der Sitzung am 09.12.2008 sagte die Verwaltung eine Überarbeitung der Richtlinien unter
Berücksichtigung folgender Anregungen zu:
SPD: Die Höhe der Zuwendungen in einem Jahr insgesamt ist zu begrenzen ( z. B. maximal ¼ der
unter der Haushaltsstelle „Aktionen des Bezirks“ zur Verfügung stehenden Mittel).
Die Grünen: Aufwendungen für die Renovierung/Sanierung von Gebäuden sind auszuschließen.
Alternativ dazu:
FDP: Eine Renovierung/Sanierung von Gebäuden wird nur einmal bezuschusst.
Darüber hinaus hat sich im Umgang mit den Richtlinien herausgestellt, dass in bestimmten
Punkten Klarstellungen erforderlich sind. Alte und neue Fassung sind nachfolgend gegenüber
gestellt worden.
§ 3, Pkt. 1,
erster
Absatz
§ 3 , Pkt. 2
Alte Fassung
Zuwendungen werden nur auf Antrag
gewährt.
Neue Fassung
Zuwendungen werden nur auf Antrag
gewährt. Sie sollen in der Regel nur
dann gewährt werden, wenn der Anlass
nicht bereits von anderen städtischen
Stellen bezuschusst wird.
Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt
Bochum, Bezirksverwaltungsstelle
Nord, Heinrichstraße 42, 44805
Bochum, einzureichen und von einer
berechtigten Person zu unterzeichnen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt
Bochum, Bezirksverwaltungsstelle
Nord, Heinrichstraße 42, 44805
Bochum, einzureichen und von einer
berechtigten Person zu unterzeichnen.
Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet
aufgrund der eingegangenen
Zuwendungsanträge eine
Beschlussvorlage. Über diese Vorlage
entscheidet die Bezirksvertretung im
Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in öffentlicher Sitzung.
Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet
aufgrund der eingegangenen
Zuwendungsanträge eine
Beschlussvorlage. Über diese Vorlage
entscheidet die Bezirksvertretung im
Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in öffentlicher Sitzung.
Die Höhe der bezirklichen Förderungen
im Kalenderjahr beträgt maximal 25 %
der unter dem Teilprodukt
1.11.23.01.02 – Aktionen des Bezirkes
II – zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel (Stand 2009: 34.400 *
25 % = 8.600 EUR)
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
Vorlage Nr.: 20092750
§ 4, Pkt. 1
Antragsberechtigt sind die unter § 1
dieser Richtlinien genannten
Organisationen.
Deren Anträge müssen bis zum 31.
Oktober eines jeden Jahres bei der
Bezirksverwaltungsstelle Nord
eingegangen sein.
Antragsberechtigt sind die unter § 1
dieser Richtlinien genannten
Organisationen.
Anträge sind grundsätzlich vor Beginn
der Maßnahme, spätestens aber bis
zum Ende des Kalenderjahres zu
stellen, in dem mit der Maßnahme
begonnen wurde.
Rein institutionelle Förderungen sind
ausgeschlossen. Anträge können nur
für besondere Aufwendungen
(atypische Bedarfslagen) gestellt
werden. Diese sind bei Antragstellung
nachzuweisen.
Rein institutionelle Förderungen sind
ausgeschlossen. Anträge können nur
für besondere Aufwendungen
(atypische Bedarfslagen) gestellt
werden. Diese sind bei Antragstellung
nachzuweisen.
Eine Maßnahme kann nur einmal
bezuschusst werden. Dies gilt auch,
wenn sie in mehrere Abschnitte geteilt
wird.
Je Antragsteller wird höchstens eine
allgemeine Zuwendung je Kalenderjahr
gewährt.
§ 4, Pkt. 2,
Satz 1
Sie werden aufgrund eines schriftlichen
Antrages im konkreten Einzelfall
aufgrund besonderer Anlässe oder für
Veranstaltungen gewährt, die
.
Sie können aufgrund eines schriftlichen
Antrages im konkreten Einzelfall
aufgrund besonderer Anlässe oder für
Veranstaltungen gewährt werden , die
2.1 von den unter § 1 bezeichneten
Organisationen einzeln oder
gemeinsam organisiert und selbständig
durchgeführt werden und
2.1 von den unter § 1 bezeichneten
Organisationen einzeln oder
gemeinsam organisiert und selbständig
durchgeführt werden.
2.2 allen Einwohnerinnen und
Einwohnern des Stadtbezirkes
zugänglich sind und Eintrittsgelder
nicht oder nicht kostendeckend
erhoben werden.
2.2 allen Einwohnerinnen und
Einwohnern des Stadtbezirkes
zugänglich sind und Eintrittsgelder
nicht oder nicht kostendeckend
erhoben werden.
2.3 deren Bedeutung nicht über den
Stadtbezirk hinausgeht
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
Vorlage Nr.: 20092750
2.4 sich nicht an einen nur sehr
begrenzten Kreis von Teilnehmern
richtet
2..5 sich nicht an einen Kreis von
Teilnehmern mit einem sehr
ausgefallenen oder speziellen
Interesse wendet.
§ 4, Pkt. 2,
Satz 2
§ 4, Pkt. 2,
Satz 3
Die Anträge auf Sonderzuwendungen
müssen bis zum 31. Oktober eines
jeden Jahres eingegangen sein. Die
Förderung erfolgt grundsätzlich im
Nachhinein.
.
Dem schriftlichen Antrag sind ein
Programm und eine Schlussrechnung
für die jeweilige Veranstaltung
beizufügen. Gefördert werden nur
Veranstaltungen, deren Ausgaben die
Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich
nicht zu den Ausgaben, die zu einer
Veranstaltung gehören, zählen
Spenden oder Zuwendungen an Dritte
Anträge auf Sonderzuwendungen sind
grundsätzlich vorher, spätestens aber
30 Kalendertage nach dem
besonderen Anlass oder der
Veranstaltung zu stellen, für den / die
eine Zuwendung beantragt wird. Die
Förderung erfolgt grundsätzlich im
Nachhinein.
Dem schriftlichen Antrag sind ein
Programm und eine Schlussrechnung
für die jeweilige Veranstaltung
beizufügen. Gefördert werden nur
Veranstaltungen, deren Ausgaben die
Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich
nicht zu den Ausgaben, die zu einer
Veranstaltung gehören, zählen
Spenden oder Zuwendungen an Dritte
Je Antragsteller wird nur eine
Veranstaltung im Kalenderjahr durch
eine Sonderzuwendung gefördert,
wobei Veranstaltungsreihen als eine
Veranstaltung gelten.
Der Bezirksältestenrat hat in seiner Sitzung am 09.12.2009 empfohlen, die Richtlinien in der neuen
Fassung zu beschließen, sie liegen als Anlage bei.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die bezirklichen Zuwendungen nach § 3, Pkt. 2 der
Zuwendungsrichtlinien in der neuen Fassung in der Summe begrenzt sind.
In der Praxis können sich aus den Vorschriften des § 82 GO NW weitere Begrenzungen /
Einschränkungen ergeben.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
Vorlage Nr.: 20092750
Bezeichnung der Vorlage
Änderung der Zuwendungsrichtlinien
Die Bezirksvertretung stimmt der Neufassung der Richtlinien zu.
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