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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung Vorlage Nr.: 20092750 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Änderung der Zuwendungsrichtlinien Beschlussvorschriften § 37 GO Abs. 1 Beschlussorgan Bezirksvertretung Bochum-Nord Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Nord Anlagen Neufassung der Zuwendungsrichtlinien Zusatzinformationen Sitzungstermin akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung Vorlage Nr.: 20092750 Die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und Verbände im Stadtbezirk Bochum-Nord sind seit dem 16.01.2007 in Kraft. In der Sitzung am 09.12.2008 sagte die Verwaltung eine Überarbeitung der Richtlinien unter Berücksichtigung folgender Anregungen zu: SPD: Die Höhe der Zuwendungen in einem Jahr insgesamt ist zu begrenzen ( z. B. maximal ¼ der unter der Haushaltsstelle „Aktionen des Bezirks“ zur Verfügung stehenden Mittel). Die Grünen: Aufwendungen für die Renovierung/Sanierung von Gebäuden sind auszuschließen. Alternativ dazu: FDP: Eine Renovierung/Sanierung von Gebäuden wird nur einmal bezuschusst. Darüber hinaus hat sich im Umgang mit den Richtlinien herausgestellt, dass in bestimmten Punkten Klarstellungen erforderlich sind. Alte und neue Fassung sind nachfolgend gegenüber gestellt worden. § 3, Pkt. 1, erster Absatz § 3 , Pkt. 2 Alte Fassung Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Neue Fassung Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Sie sollen in der Regel nur dann gewährt werden, wenn der Anlass nicht bereits von anderen städtischen Stellen bezuschusst wird. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Bochum, Bezirksverwaltungsstelle Nord, Heinrichstraße 42, 44805 Bochum, einzureichen und von einer berechtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Bochum, Bezirksverwaltungsstelle Nord, Heinrichstraße 42, 44805 Bochum, einzureichen und von einer berechtigten Person zu unterzeichnen. Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage. Über diese Vorlage entscheidet die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in öffentlicher Sitzung. Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage. Über diese Vorlage entscheidet die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in öffentlicher Sitzung. Die Höhe der bezirklichen Förderungen im Kalenderjahr beträgt maximal 25 % der unter dem Teilprodukt 1.11.23.01.02 – Aktionen des Bezirkes II – zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Stand 2009: 34.400 * 25 % = 8.600 EUR) Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung Vorlage Nr.: 20092750 § 4, Pkt. 1 Antragsberechtigt sind die unter § 1 dieser Richtlinien genannten Organisationen. Deren Anträge müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsstelle Nord eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die unter § 1 dieser Richtlinien genannten Organisationen. Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme, spätestens aber bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem mit der Maßnahme begonnen wurde. Rein institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Anträge können nur für besondere Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) gestellt werden. Diese sind bei Antragstellung nachzuweisen. Rein institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Anträge können nur für besondere Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) gestellt werden. Diese sind bei Antragstellung nachzuweisen. Eine Maßnahme kann nur einmal bezuschusst werden. Dies gilt auch, wenn sie in mehrere Abschnitte geteilt wird. Je Antragsteller wird höchstens eine allgemeine Zuwendung je Kalenderjahr gewährt. § 4, Pkt. 2, Satz 1 Sie werden aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt, die . Sie können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt werden , die 2.1 von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und selbständig durchgeführt werden und 2.1 von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und selbständig durchgeführt werden. 2.2 allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und Eintrittsgelder nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden. 2.2 allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und Eintrittsgelder nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden. 2.3 deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung Vorlage Nr.: 20092750 2.4 sich nicht an einen nur sehr begrenzten Kreis von Teilnehmern richtet 2..5 sich nicht an einen Kreis von Teilnehmern mit einem sehr ausgefallenen oder speziellen Interesse wendet. § 4, Pkt. 2, Satz 2 § 4, Pkt. 2, Satz 3 Die Anträge auf Sonderzuwendungen müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingegangen sein. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Nachhinein. . Dem schriftlichen Antrag sind ein Programm und eine Schlussrechnung für die jeweilige Veranstaltung beizufügen. Gefördert werden nur Veranstaltungen, deren Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich nicht zu den Ausgaben, die zu einer Veranstaltung gehören, zählen Spenden oder Zuwendungen an Dritte Anträge auf Sonderzuwendungen sind grundsätzlich vorher, spätestens aber 30 Kalendertage nach dem besonderen Anlass oder der Veranstaltung zu stellen, für den / die eine Zuwendung beantragt wird. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Nachhinein. Dem schriftlichen Antrag sind ein Programm und eine Schlussrechnung für die jeweilige Veranstaltung beizufügen. Gefördert werden nur Veranstaltungen, deren Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich nicht zu den Ausgaben, die zu einer Veranstaltung gehören, zählen Spenden oder Zuwendungen an Dritte Je Antragsteller wird nur eine Veranstaltung im Kalenderjahr durch eine Sonderzuwendung gefördert, wobei Veranstaltungsreihen als eine Veranstaltung gelten. Der Bezirksältestenrat hat in seiner Sitzung am 09.12.2009 empfohlen, die Richtlinien in der neuen Fassung zu beschließen, sie liegen als Anlage bei. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die bezirklichen Zuwendungen nach § 3, Pkt. 2 der Zuwendungsrichtlinien in der neuen Fassung in der Summe begrenzt sind. In der Praxis können sich aus den Vorschriften des § 82 GO NW weitere Begrenzungen / Einschränkungen ergeben. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt Vorlage Nr.: 20092750 Bezeichnung der Vorlage Änderung der Zuwendungsrichtlinien Die Bezirksvertretung stimmt der Neufassung der Richtlinien zu. TOP/akt. Beratung