Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Zuwendungsrichtlinien_neu.pdf
Größe
16 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und
Verbände im Stadtbezirk Bochum-Nord
Präambel
Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung
der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen
allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die
ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt.
Unter Buchstabe d) a. a. O. ist als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und
Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und
Initiativen im Stadtbezirk erwähnt.
Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus
Haushaltsmitteln der Stadt Bochum "Allgemeine Richtlinien" beschlossen. Diese
Richtlinien sind zwingend auf alle Zuwendungen in einer Höhe von mehr als 1.000,00
Euro anzuwenden.
Die nachstehenden bezirklichen Zuwendungsrichtlinien regeln daher nur
Zuwendungsanträge bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro im Einzelfall.
§1 Zielgruppe
Die Bezirksvertretung Bochum-Nord unterstützt u. a. Vereine, Verbände, Schulen,
Kirchen, Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk Bochum-Nord.
Zuwendungen der Bezirksvertretung an politische Parteien, politische Vereinigungen
wie z.B. Wählergemeinschaften und kommunale Wahllisten sowie Gewerkschaften
und Berufsverbände sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Art der Förderung
Die Unterstützung nach diesen Richtlinien erfolgt durch die Gewährung von
Zuwendungen in Geld.
§ 3 Allgemeine Vorschriften
1.)
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Sie sollen in der Regel nur dann
gewährt werden, wenn der Anlass nicht bereits von anderen städtischen Stellen
bezuschusst wird. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Bochum,
Bezirksverwaltungsstelle Nord, Heinrichstraße 42, 44805 Bochum, einzureichen und
von einer berechtigten Person zu unterzeichnen.
Stand: 16.02.2010
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Der Antrag soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- Antragsgrund (Mittelverwendung)
- Gesamtkosten
- Finanzierungsplan
- Zeitplan bis zur voraussichtlichen Realisierung des Projektes
- Höhe des beantragten Zuschusses
2.)
Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen
Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage. Über diese Vorlage entscheidet die
Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in
öffentlicher Sitzung.
Die Höhe der bezirklichen Förderungen im Kalenderjahr beträgt maximal 25 % der
unter dem Teilprodukt 1.11.23.01.02 - Aktionen des Bezirkes III - zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel (Stand 2009: 34.400 * 25% = 8.600 EUR).
3.)
Über die Entscheidung der Bezirksvertretung werden die Antragsteller durch die
Bezirksverwaltungsstelle schriftlich benachrichtigt.
Die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschusses kann, z. B. im Interesse des
Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung, mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung von
Verwendungsnachweisen.
4.)
Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit sie
zweckwidrig verwandt worden sind oder ein verlangter Verwendungsnachweis nicht
oder nicht fristgerecht erbracht wird.
§ 4 Zuwendungsarten
1. Allgemeine Zuwendungen
Antragsberechtigt sind die unter § 1 dieser Richtlinien genannten Organisationen.
Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme, spätestens aber bis zum
Ende des Jahres zu stellen, in dem mit der Maßnahme begonnen wurde.
Rein institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Anträge können nur für
besondere Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) gestellt werden. Diese sind bei
Antragstellung nachzuweisen.
Eine Maßnahme kann nur einmal bezuschusst werden. Dies gilt auch, wenn eine
Maßnahme in mehrere Abschnitte geteilt wird
Je Antragsteller wird höchstens eine allgemeine Zuwendung je Kalenderjahr gewährt.
Stand: 16.02.2010
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2. Sonderzuwendungen
Sie können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund
besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt werden, die
2.1 von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam
organisiert und selbstständig durchgeführt werden.
2.2 allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und
Eintrittsgelder nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden.
2.3 deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
2.4 sich nicht an einen nur sehr begrenzten Kreis von Teilnehmern richtet.
2.5 sich nicht an einen Kreis von Teilnehmern mit einem sehr ausgefallenen oder
speziellen Interesse wendet.
Anträge auf Sonderzuwendungen sind grundsätzlich vorher, spätestens aber 30
Kalendertage nach dem besonderen Anlass oder der Veranstaltung zu stellen, für
den / die eine Zuwendung beantragt wird. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im
Nachhinein.
Dem schriftlichen Antrag sind ein Programm und eine Schlussabrechnung für die
jeweilige Veranstaltung beizufügen. Gefördert werden nur Veranstaltungen, deren
Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich nicht zu den Ausgaben, die zu
einer Veranstaltung gehören, zählen Spenden oder Zuwendungen an Dritte.
Je Antragsteller wird nur eine Veranstaltung im Kalenderjahr durch eine
Sonderzuwendung gefördert, wobei Veranstaltungsreihen als eine Veranstaltung
gelten.
Umweltschonendes Verhalten wie die Vermeidung von Einweggeschirr oder -gläsern
wird vorausgesetzt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im Zuschussantrag
zu begründen.
§ 5 Abweichungen von diesen Zuwendungsrichtlinien
Von diesen Zuwendungsrichtlinien kann die Bezirksvertretung durch Beschluss mit
einer qualifizierten Mehrheit abweichen (bei 19 Mitgliedern > 9 Stimmen).
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Zuwendungsrichtlinien sind erstmals auf Zuwendungsanträge im Haushaltsjahr
2010 anzuwenden. Bereits getroffene Einzelfallentscheidungen der Bezirksvertretung
über Zuwendungen bleiben unberührt.
Die bisherigen Regelungen vom 16.01.2007 werden durch diese ersetzt.
Stand: 16.02.2010
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