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Zuwendungsrichtlinien_neu.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Zuwendungsrichtlinien_neu.pdf
Größe
16 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16

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Inhalt der Datei

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und Verbände im Stadtbezirk Bochum-Nord Präambel Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt. Unter Buchstabe d) a. a. O. ist als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk erwähnt. Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Bochum "Allgemeine Richtlinien" beschlossen. Diese Richtlinien sind zwingend auf alle Zuwendungen in einer Höhe von mehr als 1.000,00 Euro anzuwenden. Die nachstehenden bezirklichen Zuwendungsrichtlinien regeln daher nur Zuwendungsanträge bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro im Einzelfall. §1 Zielgruppe Die Bezirksvertretung Bochum-Nord unterstützt u. a. Vereine, Verbände, Schulen, Kirchen, Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk Bochum-Nord. Zuwendungen der Bezirksvertretung an politische Parteien, politische Vereinigungen wie z.B. Wählergemeinschaften und kommunale Wahllisten sowie Gewerkschaften und Berufsverbände sind ausdrücklich ausgeschlossen. § 2 Art der Förderung Die Unterstützung nach diesen Richtlinien erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen in Geld. § 3 Allgemeine Vorschriften 1.) Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Sie sollen in der Regel nur dann gewährt werden, wenn der Anlass nicht bereits von anderen städtischen Stellen bezuschusst wird. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Bochum, Bezirksverwaltungsstelle Nord, Heinrichstraße 42, 44805 Bochum, einzureichen und von einer berechtigten Person zu unterzeichnen. Stand: 16.02.2010 1 von 3 Der Antrag soll mindestens folgende Angaben enthalten: - Antragsgrund (Mittelverwendung) - Gesamtkosten - Finanzierungsplan - Zeitplan bis zur voraussichtlichen Realisierung des Projektes - Höhe des beantragten Zuschusses 2.) Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage. Über diese Vorlage entscheidet die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in öffentlicher Sitzung. Die Höhe der bezirklichen Förderungen im Kalenderjahr beträgt maximal 25 % der unter dem Teilprodukt 1.11.23.01.02 - Aktionen des Bezirkes III - zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Stand 2009: 34.400 * 25% = 8.600 EUR). 3.) Über die Entscheidung der Bezirksvertretung werden die Antragsteller durch die Bezirksverwaltungsstelle schriftlich benachrichtigt. Die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschusses kann, z. B. im Interesse des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung von Verwendungsnachweisen. 4.) Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit sie zweckwidrig verwandt worden sind oder ein verlangter Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird. § 4 Zuwendungsarten 1. Allgemeine Zuwendungen Antragsberechtigt sind die unter § 1 dieser Richtlinien genannten Organisationen. Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme, spätestens aber bis zum Ende des Jahres zu stellen, in dem mit der Maßnahme begonnen wurde. Rein institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Anträge können nur für besondere Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) gestellt werden. Diese sind bei Antragstellung nachzuweisen. Eine Maßnahme kann nur einmal bezuschusst werden. Dies gilt auch, wenn eine Maßnahme in mehrere Abschnitte geteilt wird Je Antragsteller wird höchstens eine allgemeine Zuwendung je Kalenderjahr gewährt. Stand: 16.02.2010 2 von 3 2. Sonderzuwendungen Sie können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt werden, die 2.1 von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und selbstständig durchgeführt werden. 2.2 allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und Eintrittsgelder nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden. 2.3 deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. 2.4 sich nicht an einen nur sehr begrenzten Kreis von Teilnehmern richtet. 2.5 sich nicht an einen Kreis von Teilnehmern mit einem sehr ausgefallenen oder speziellen Interesse wendet. Anträge auf Sonderzuwendungen sind grundsätzlich vorher, spätestens aber 30 Kalendertage nach dem besonderen Anlass oder der Veranstaltung zu stellen, für den / die eine Zuwendung beantragt wird. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Nachhinein. Dem schriftlichen Antrag sind ein Programm und eine Schlussabrechnung für die jeweilige Veranstaltung beizufügen. Gefördert werden nur Veranstaltungen, deren Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Ausdrücklich nicht zu den Ausgaben, die zu einer Veranstaltung gehören, zählen Spenden oder Zuwendungen an Dritte. Je Antragsteller wird nur eine Veranstaltung im Kalenderjahr durch eine Sonderzuwendung gefördert, wobei Veranstaltungsreihen als eine Veranstaltung gelten. Umweltschonendes Verhalten wie die Vermeidung von Einweggeschirr oder -gläsern wird vorausgesetzt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im Zuschussantrag zu begründen. § 5 Abweichungen von diesen Zuwendungsrichtlinien Von diesen Zuwendungsrichtlinien kann die Bezirksvertretung durch Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit abweichen (bei 19 Mitgliedern > 9 Stimmen). § 6 In-Kraft-Treten Die Zuwendungsrichtlinien sind erstmals auf Zuwendungsanträge im Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Bereits getroffene Einzelfallentscheidungen der Bezirksvertretung über Zuwendungen bleiben unberührt. Die bisherigen Regelungen vom 16.01.2007 werden durch diese ersetzt. Stand: 16.02.2010 3 von 3