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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Wi (1406) Vorlage Nr.: 20092400 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuer in der Stadt Bochum Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Haupt- und Finanzausschuss Rat Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Wi (1406) Vorlage Nr.: 20092400 In Bochum werden regelmäßig zu Ostern und zum Martinstag am 11.11. Brauchtumsfeuer von Privatpersonen aber auch Kirchengemeinden und Vereinen abgebrannt. In der Vergangenheit wurde in Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern und bei Überprüfungen vor Ort aufgrund von Beschwerden deutlich, dass viele Privatpersonen das Brauchtumsfeuer vorrangig zur bequemen Entsorgung der Grünabfälle genutzt haben, obwohl diese kostenlos an den Wertstoffhöfen abgegeben werden können. Es gingen immer wieder Beschwerden über Brauchtumsfeuer ein. Die Nachbarn beklagten sich über den Qualm und die erheblichen Geruchsbelästigungen. Oftmals standen nur einzelne Personen in Arbeitskleidung im Garten und verbrannten den Gartenabfall. So kam es an den Ostertagen in Nordrhein-Westfalen immer wieder zu Überschreitungen der Feinstaubgrenzwerte. Für die Stadtgebiete Bochum, Dortmund und Herne ist seit dem 04.08.2008 der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet - Teilplan Ost - in Kraft. Die dort aufgeführten Maßnahmen sollen zur Senkung der Feinstaubbelastungen beitragen. In diesem Zusammenhang kann auch die Schadstoffbelastung durch Brauchtumsfeuer nicht außer Acht gelassen werden. Die Immissionssituation muss positiv beeinflusst werden. Brauchtumsfeuer sind nicht klimaneutral, da die freigesetzten Feinstäube klimarelevante Eigenschaften besitzen und durch die Verbrennung das im Holz gespeicherte atmosphärische CO2 auf einmal freigesetzt wird. Vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft der Stadt Bochum im Klimabündnis “Alianza del Clima” und den sich daraus ergebenden CO2-Reduktionszielen sollte konsequenterweise eine Holzverbrennung stark eingeschränkt sein und wenn notwendig, dann möglichst zur Energiegewinnung genutzt werden. Brauchtumsfeuer sollen zukünftig nicht mehr von Privatpersonen durchgeführt werden, sondern nur noch von Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder sonstigen Organisationen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen. Der Sinn und Zweck der Anzeigepflicht von Brauchtumsfeuern liegt darin - die Anzahl der Brennstellen im Stadtgebiet insgesamt zu verringern und dadurch die Schadstoffbelastung zu reduzieren und - das Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle konsequenter durchsetzen zu können. Aus den vorgenannten Gründen sollen Brauchtumsfeuer daher zukünftig im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung unter eine Anzeigepflicht gestellt werden. In zahlreichen anderen Städten, wie z. B. Dortmund und Gelsenkirchen, gibt es bereits die Anzeigepflicht. Sollte tatsächlich ein Interesse an einem traditionellen Brauchtumsfeuer bestehen, so können Privatpersonen an öffentlich durchgeführten Brauchtumsfeuern teilnehmen und müssen nicht auf ein solches Feuer verzichten. Diese werden über die vorgegebene Größe des Feuers und den zeitlichen Rahmen eingeschränkt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Wi (1406) Vorlage Nr.: 20092400 Bezeichnung der Vorlage Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuer in der Stadt Bochum Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bochum vom Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18.03.1975 (GV. NRW. S 232) , in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 7129) , in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060), verordnet die Stadt Bochum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am .... für das Gebiet der Stadt Bochum: §1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Bochum zum Schutz hiervon ausgehender Immissionsbelastungen und Gefahren. (2) Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung dienen, von Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder sonstigen Organisationen ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind. Zu den Brauchtumsfeuern gehören insbesondere Oster- und Martinsfeuer. §2 Anzeigepflicht (1) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Stadt Bochum, Umwelt- und Grünflächenamt, anzuzeigen. Die veranstaltende Organisation hat a) Osterfeuer spätestens vier Wochen vor Ostermontag, b) Martinsfeuer (11.11.) spätestens am 14.10. und c) alle übrigen Brauchtumsfeuer spätestens vier Wochen vor dem überlieferten Brauchtumstag schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige muss enthalten: a) genaue Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Brauchtumsfeuers sowie zur Art und Menge des Brennmaterials (in cbm anzugeben), Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Wi (1406) Vorlage Nr.: 20092400 b) Name und Anschrift der Veranstalter , c) Name, Anschrift sowie Mobiltelefonnummer der verantwortlichen Aufsichtsperson während der Veranstaltung. § 3 Anforderungen an den Verbrennungsvorgang (1) Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug auch unter Beachtung der Windstärke nicht eintreten können. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist das Feuer unverzüglich zu löschen. (2) Insbesondere sind folgende Auflagen zu beachten: a) Zum Entfachen des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger (z. B. Benzin oder Öle) verwendet werden. b) Das Feuer darf nicht länger als 4 Stunden brennen und muss bis spätestens 23:00 Uhr abgelöscht sein. c) Osterfeuer können am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden. Martinsfeuer (St. Martin 11.11.) dürfen in der Zeit vom 04.11. - 18.11. durchgeführt werden. Alle übrigen Brauchtumsfeuer müssen am überlieferten Brauchtumstag abgebrannt werden. d) Der Abbrennplatz und das Feuer sind ständig von zwei volljährigen Personen zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Ort erst verlassen, wenn Feuer und Glut abgelöscht sind. An der Feuerstelle ist geeignetes Löschmaterial vorzuhalten. (3) Das aufgeschichtete Brennmaterial darf ein Volumen von 30 cbm nicht überschreiten. Nachfolgend aufgeführte Sicherheitsabstände zu brandgefährdeten Gebäuden bzw. brandgefährdeten Gegenständen (Wälder, Hecken, etc.) sind einzuhalten: bei bis zu 5 cbm Brennmaterial: bei bis zu 10 cbm Brennmaterial: bei bis zu 20 cbm Brennmaterial: bei bis zu 30 cbm Brennmaterial: § 4 Brennmaterial Sicherheitsabstand zwischen 25 m und 30 m Sicherheitsabstand zwischen 30 m und 40 m Sicherheitsabstand zwischen 40 m und 50 m Sicherheitsabstand zwischen 50 m und 60 m Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Wi (1406) Vorlage Nr.: 20092400 Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz , hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw. sowie sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen, Kunststoffabfällen) ist verboten. § 5 Tierschutz Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Es ist am Tage der Veranstaltung umzuschichten. § 6 Sonstige Vorschriften Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Landes-Immissionsschutzgesetz sowie Natur- und Landschaftsrecht bleiben unberührt. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) LImschG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Abs. 2 als nicht berechtigte Organisation oder außerhalb einer öffentlich für jedermann zugänglichen Veranstaltung ein Brauchtumsfeuer abbrennt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 der vorgegebenen Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 - 3 die Anforderungen für den Verbrennungsvorgang nicht befolgt, 4. entgegen § 4 kein geeignetes Brennmaterial benutzt, 5. entgegen § 5 die Tierschutzvorgaben nicht beachtet. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 3 LImschG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 8 In Kraft treten Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.