Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:16
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 Wi (1406)
Vorlage Nr.: 20092400
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuer in der Stadt
Bochum
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt. Beratung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 Wi (1406)
Vorlage Nr.: 20092400
In Bochum werden regelmäßig zu Ostern und zum Martinstag am 11.11. Brauchtumsfeuer von
Privatpersonen aber auch Kirchengemeinden und Vereinen abgebrannt.
In der Vergangenheit wurde in Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern und bei Überprüfungen
vor Ort aufgrund von Beschwerden deutlich, dass viele Privatpersonen das Brauchtumsfeuer
vorrangig zur bequemen Entsorgung der Grünabfälle genutzt haben, obwohl diese kostenlos an
den Wertstoffhöfen abgegeben werden können. Es gingen immer wieder Beschwerden über
Brauchtumsfeuer ein. Die Nachbarn beklagten sich über den Qualm und die erheblichen Geruchsbelästigungen. Oftmals standen nur einzelne Personen in Arbeitskleidung im Garten und
verbrannten den Gartenabfall.
So kam es an den Ostertagen in Nordrhein-Westfalen immer wieder zu Überschreitungen der
Feinstaubgrenzwerte. Für die Stadtgebiete Bochum, Dortmund und Herne ist seit dem 04.08.2008
der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet - Teilplan Ost - in Kraft. Die dort aufgeführten Maßnahmen sollen
zur Senkung der Feinstaubbelastungen beitragen. In diesem Zusammenhang kann auch die
Schadstoffbelastung durch Brauchtumsfeuer nicht außer Acht gelassen werden. Die
Immissionssituation muss positiv beeinflusst werden.
Brauchtumsfeuer sind nicht klimaneutral, da die freigesetzten Feinstäube klimarelevante
Eigenschaften besitzen und durch die Verbrennung das im Holz gespeicherte atmosphärische CO2
auf einmal freigesetzt wird.
Vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft der Stadt Bochum im Klimabündnis “Alianza del Clima”
und den sich daraus ergebenden CO2-Reduktionszielen sollte konsequenterweise eine
Holzverbrennung stark eingeschränkt sein und wenn notwendig, dann möglichst zur
Energiegewinnung genutzt werden.
Brauchtumsfeuer sollen zukünftig nicht mehr von Privatpersonen durchgeführt werden, sondern
nur noch von Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder sonstigen Organisationen im Rahmen
öffentlicher Veranstaltungen. Der Sinn und Zweck der Anzeigepflicht von Brauchtumsfeuern liegt
darin
-
die Anzahl der Brennstellen im Stadtgebiet insgesamt zu verringern und dadurch die
Schadstoffbelastung zu reduzieren und
-
das Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle konsequenter durchsetzen zu können.
Aus den vorgenannten Gründen sollen Brauchtumsfeuer daher zukünftig im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung unter eine Anzeigepflicht gestellt werden. In zahlreichen anderen
Städten, wie z. B. Dortmund und Gelsenkirchen, gibt es bereits die Anzeigepflicht.
Sollte tatsächlich ein Interesse an einem traditionellen Brauchtumsfeuer bestehen, so können
Privatpersonen an öffentlich durchgeführten Brauchtumsfeuern teilnehmen und müssen nicht auf
ein solches Feuer verzichten. Diese werden über die vorgegebene Größe des Feuers und den
zeitlichen Rahmen eingeschränkt.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 Wi (1406)
Vorlage Nr.: 20092400
Bezeichnung der Vorlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuer in der Stadt
Bochum
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der
Stadt Bochum vom
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen
und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom
18.03.1975 (GV. NRW. S 232) , in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 7129) , in
Verbindung mit § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060), verordnet die
Stadt Bochum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum
in der Sitzung am .... für das Gebiet der Stadt Bochum:
§1
Allgemeines
(1)
Diese Verordnung regelt das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Freien auf dem Gebiet
der Stadt Bochum zum Schutz hiervon ausgehender Immissionsbelastungen und Gefahren.
(2)
Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der traditionellen
Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung dienen, von Glaubensgemeinschaften,
Vereinen oder sonstigen Organisationen ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung
jedermann zugänglich sind. Zu den Brauchtumsfeuern gehören insbesondere Oster- und
Martinsfeuer.
§2
Anzeigepflicht
(1)
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Stadt Bochum, Umwelt- und
Grünflächenamt, anzuzeigen. Die veranstaltende Organisation hat
a)
Osterfeuer spätestens vier Wochen vor Ostermontag,
b)
Martinsfeuer (11.11.) spätestens am 14.10. und
c)
alle übrigen Brauchtumsfeuer spätestens vier Wochen vor dem überlieferten
Brauchtumstag
schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Anzeige muss enthalten:
a)
genaue Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Brauchtumsfeuers sowie zur Art und Menge
des Brennmaterials (in cbm anzugeben),
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- Beschlussvorschlag - Seite 2
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Vorlage Nr.: 20092400
b)
Name und Anschrift der Veranstalter ,
c)
Name, Anschrift sowie Mobiltelefonnummer der verantwortlichen Aufsichtsperson
während der Veranstaltung.
§ 3
Anforderungen an den Verbrennungsvorgang
(1)
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen
durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug auch unter
Beachtung der Windstärke nicht eintreten können. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist das
Feuer unverzüglich zu löschen.
(2)
Insbesondere sind folgende Auflagen zu beachten:
a)
Zum Entfachen des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger (z. B. Benzin oder Öle)
verwendet werden.
b)
Das Feuer darf nicht länger als 4 Stunden brennen und muss bis spätestens 23:00 Uhr
abgelöscht sein.
c)
Osterfeuer können am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt
werden. Martinsfeuer (St. Martin 11.11.) dürfen in der Zeit vom 04.11. - 18.11. durchgeführt
werden. Alle übrigen Brauchtumsfeuer müssen am überlieferten Brauchtumstag abgebrannt
werden.
d)
Der Abbrennplatz und das Feuer sind ständig von zwei volljährigen Personen zu
beaufsichtigen. Sie dürfen den Ort erst verlassen, wenn Feuer und Glut abgelöscht sind. An der
Feuerstelle ist geeignetes Löschmaterial vorzuhalten.
(3)
Das aufgeschichtete Brennmaterial darf ein Volumen von 30 cbm nicht überschreiten.
Nachfolgend aufgeführte Sicherheitsabstände zu brandgefährdeten Gebäuden bzw.
brandgefährdeten Gegenständen (Wälder, Hecken, etc.) sind einzuhalten:
bei bis zu 5 cbm Brennmaterial:
bei bis zu 10 cbm Brennmaterial:
bei bis zu 20 cbm Brennmaterial:
bei bis zu 30 cbm Brennmaterial:
§ 4 Brennmaterial
Sicherheitsabstand zwischen 25 m und 30 m
Sicherheitsabstand zwischen 30 m und 40 m
Sicherheitsabstand zwischen 40 m und 50 m
Sicherheitsabstand zwischen 50 m und 60 m
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 3
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TOP/akt. Beratung
67 32 Wi (1406)
Vorlage Nr.: 20092400
Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und
Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Das
Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz , hierunter fallen auch behandelte Paletten,
Schalbretter, usw. sowie sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen, Kunststoffabfällen) ist verboten.
§ 5 Tierschutz
Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung
zusammengetragen werden. Es ist am Tage der Veranstaltung umzuschichten.
§ 6 Sonstige Vorschriften
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz, das Landes-Immissionsschutzgesetz sowie Natur- und Landschaftsrecht bleiben
unberührt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) LImschG NRW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 1 Abs. 2 als nicht berechtigte Organisation oder außerhalb einer öffentlich für
jedermann zugänglichen Veranstaltung ein Brauchtumsfeuer abbrennt,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 und 2 der vorgegebenen Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig nachkommt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 - 3 die Anforderungen für den Verbrennungsvorgang nicht
befolgt,
4.
entgegen § 4 kein geeignetes Brennmaterial benutzt,
5.
entgegen § 5 die Tierschutzvorgaben nicht beachtet.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 3 LImschG mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8 In Kraft treten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.