Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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19 kB
Erstellt
26.12.14, 14:18
Aktualisiert
28.01.18, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 23 (2222)
Vorlage Nr.: 20100290
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Anregung gemäß § 24 GO NRW
hier: Änderung der Abwassergebührensatzung
Beschlussvorschriften
§ 24 GO NRW
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Beratungsfolge
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Sitzungstermin
akt. Beratung
23.02.2010
Anlagen
Anregung
Auszug Kommentar Driehaus, Kommunalabgabenrecht
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
J
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 23 (2222)
Vorlage Nr.: 20100290
Zur Anregung wir wie folgt Stellung genommen:
1.
Die Abwassergebührensatzung entspricht der fortgeschriebenen Rechtsprechung
In Bochum werden die Abwassergebühren für das Schmutzwasser unter Zugrundelegung
des
Frischwassermaßstabes
(Frischwasserverbrauchsmaßstab)
erhoben.
Der
Frischwasser-maßstab ist ein allgemein und auch vom Bundesverwaltungsgericht
anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Ihm liegen 2 Annahmen zugrunde:
Erstens müsse davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche
Entwässerung eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen
Frischwassers entspreche; zweitens müsse angenommen werden können, dass im
Regelfall die jeweils auf den Grundstücken verbrauchte , also nicht in die Kanalisation
abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich sei und diese Relation bis zu dem aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Bagatellgrenze) festgelegten Grenzwertes -für die
Berücksichtigung von nachweislich nicht der Kanalisation zugeführten Wasser - in etwa
gewahrt bleibe. ( siehe auch: Driehaus , Kommunalabgabenrecht , § 6 Tz. 384).
Nach § 53 C des Landeswassergesetzes soll ein sparsamer Umgang mit dem Wasser in
die Gestaltung der Benutzungsgebühren einfließen. Dies erfolgt durch den
Frischwassermaßstab, da wer weniger Frischwasser verbraucht auch weniger
Schmutzwassergebühren zahlt.
Für die Veranlagung eines Grundstückes wird konkret die Jahreswasserzuführung
zugrunde gelegt, welche die Stadtwerke bis zum 1.10 des der Veranlagung
vorausgehenden Jahres abgelesen haben oder die Wasserzuführung welche dem
jeweiligen Grundstück durch eigene Versorgungsanlage oder auf andere Art zu zugeführt
wurde.
Für nachweisbar nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser sind keine Gebühren zu
entrichten, soweit das nicht eingeleitete Wasser die Bagatellgrenze von 15 qbm übersteigt.
(Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, das eine Bagatellgrenze von 20 cbm den
Leitsätzen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.)
Der Gebührenmaßstab
Rechtsprechung.
entspricht
allen
Anforderungen
der
fortgeschriebenen
Regelungen nach denen nur 90 % der bezogenen Frischwassermenge als
Abwassermenge gelten und nachgewiesene dem Kanal nicht zugeführte Wassermengen
nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie 10 % der Frischwassermenge
übersteigen sind untauglich und nichtig (siehe auch: Driehaus , Kommunalabgabenrecht ,
§ 6 Tz. 384 f sowie OVG Münster U, v.4.10.2001 -9 A 366/00).
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 23 (2222)
Vorlage Nr.: 20100290
2.
Auswirkungen einer Maßstabsmodifizierung auf den Gebührensatz
Die für das Stadtgebiet ermittelten Maßstabseinheiten bildet die Bemessungsgrundlage für
die
Tarifberechnung.
Durch
Division
des
Gebührenbedarfes
durch
die
Bemessungsgrundlage erhält man den Gebührensatz je Maßstabseinheit.
Würden wie vorgeschlagen von dem Frischwasserverbrauch pauschal 10% je
gebührenpflichtiges Grundstück abgezogen sinken die Maßstabseinheiten. Bei einem
unveränderten Gebührenbedarf würde infolgedessen der Gebührensatz steigen.
Die Tariferhöhung würde bei Reduzierung der Maßstabseinheiten um 10 % wie
nachstehendes Beispiel zeigt rd. 11% betragen
Frischwassermaßstab: Bedarf 100 : 100 Maßstabseinheiten = Tarif 1 EUR
Modifizierter Maßstab: Bedarf 100 : 90 (100 -10%) Maßstabseinheiten = Tarif 1,11 EUR
3.
Zur Vermeidung einer elfprozentigen Erhöhung der Gebührentarife wird der Anregung nicht
entsprochen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Vorlage Nr.: 20100290
Bezeichnung der Vorlage
Anregung gemäß § 24 GO NRW
hier: Änderung der Abwassergebührensatzung
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Stadtamt
20 23 (2222)
TOP/akt. Beratung