Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
26.12.14, 14:19
Aktualisiert
28.01.18, 06:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 i. V. mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
(22.01.2010)
Bebauungsplan Nr. 575 c - Gut Varenholt - 1. Änderung Teilaufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 575 b
für ein Gebiet südwestlich der L 651 Zeppelindamm und südöstlich der Varenholzstraße
Inhalt
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
2.
Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 575 b - Varenholzstraße -
3.
Bestandssituation
4.
Planungsvorgaben
5.
Auswirkungen der Teilaufhebung
6.
Außenbereichssatzung gem. 35 (6) BauGB - Gut Varenholt –
2
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 c - Gut Varenholt - erfolgt die 1.
Änderung des seit dem 24.11.1989 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 575 b Varenholzstraße -.
Mit dieser Änderung werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 575 b alle bisherigen ortsbaurechtlichen Festsetzungen aufgehoben.
Die Planänderung wird erforderlich, um eine Nachfolgenutzung für die bestehende
ehemalige Hofstelle zu ermöglichen.
2.
Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 575 b - Varenholzstraße –
Mit der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 b - Varenholzstraße
- wurde das Ziel verfolgt, die Freiraumsituation zwischen Oberdahlhausen im Westen
und Höntrop im Nordosten planungsrechtlich zu sichern. Insbesondere sollte eine
weitere siedlungsräumliche Entwicklung des Siedlungsbereiches Varenholz, der
inselartig innerhalb des regionalen Grünflächensystems liegt, unterbunden werden. In
der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 575 b wird hierzu ausgeführt: "Vielmehr ist
hier die Erhaltung des Freiraumes von vorrangiger Bedeutung, da die bereits
beiderseits der Sudholzstraße vorhandene Bebauung die Funktionsfähigkeit des
Freiraumes einschränkt bzw. mindert. Seine weitere Einschränkung ist daher nicht
vertretbar. Der Bebauungsplan soll den Freiraum in seinem Bestand absichern."
Entsprechend dieser stadtentwicklungsplanerischen Zielsetzung werden im
Bebauungsplan Nr. 575 b die Freiflächen planungsrechtlich durch Festsetzung von
Flächen für die Landwirtschaft, Wald oder Grünflächen in ihrer Freiraumfunktion
gesichert.
3.
Bestandssituation
Die ehemalige Hofstelle Gut Varenholt ist über die Zollstraße an die ca. 170 m
nordöstlich verlaufende L 651 Zeppelindamm an das Straßennetz angebunden.
Das ehemalige landwirtschaftliche Gehöft mit zweigeschossigen Wohnhäusern,
Stallgebäude und Scheune ist nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für
Wohnzwecke umgenutzt worden. Insgesamt befinden sich 8 Wohneinheiten in dem
winkelförmigen Gebäudekomplex. Darüber hinaus hat ein Kleingewerbebetrieb
(Werbung) in diesem Gebäude (umgebauter ehemaliger Kuhstall) ein Lager im
Erdgeschoss mit Vertriebsbüro im Obergeschoss.
Südöstlich schließt ein lang gestrecktes Nebengebäude (Remise) an, welches heute
als Garage genutzt wird. Umbauarbeiten an der Remise wurden durch
ordnungsbehördliche Verfügung aufgrund der eingangs aufgezeigten fehlenden
planungsrechtlichen Grundlagen eingestellt.
Südwestlich an diesen Hofkomplex schließen zwei weitere separate Wohngebäude
mit 3 Wohneinheiten sowie eine Lagerhalle an. Die Lagerhalle wird durch einen
Gerüstbaubetrieb genutzt. Gegenüber der umgebenden Feldflur mit insgesamt
ackerbaulicher Nutzung wird das hofartige Gebäudeensemble durch Gärten und
Grünflächen mit tlw. noch landschaftstypischen Hecken und Gehölzen (u. a.
Obstbäume im Nordwesten) abgegrenzt.
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4.
Planungsvorgaben
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereiche Bochum und Hagen, der im März 2001 genehmigt wurde und
rechtswirksam die Ziele der Raumordnung und Landesplanung darstellt, ist
die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt. Darüber
hinaus erfolgt die überlagernde Darstellung als Regionaler Grünzug und
Schutz der Landschaft/landschaftsorientierte Erholung.
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bochum stellt den
Bereich insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Diese Grundsatzaussage, die auf der Ebene des Flächennutzungsplan
stärker eine generelle Aussage über den gesamten Bereich beinhaltet und
nicht so sehr Nutzungsregelungen für einzelne Grundstücke trifft, wird durch
die Teilaufhebung in ihrer Grundaussage nicht in Frage gestellt, da sich die
Teilaufhebung lediglich auf einen untergeordneten und bereits bebauten
Bereich bezieht
5.
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der in Aufstellung befindliche RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr, der voraussichtlich Anfang 2010 rechtswirksam wird, ersetzt sowohl
Teile der Regionalpläne als auch die kommunalen FNP auf dem Gebiet der
Planungsgemeinschaft. Im RFNP wird das Plangebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzrechts
Der Bereich liegt im Landschaftsplan Bochum-West, Landschaftsgebiet Nr.
34, Entwicklungsziel 1.1.8. Das Entwicklungsziel besagt, dass die vorhandene
Gebietsstruktur zu erhalten, pflegen, entlang von Feldwegen und auf
Geländekanten zu ergänzen ist. Die Satzung entspricht den v. g.
Entwicklungszielen. Vorgaben aus landschaftsrechtlicher Sicht sind für den
Bereich nach den Aussagen des Landschaftsplanes nicht gegeben.
Auswirkungen der Teilaufhebung
Das eingangs aufgezeigte Ziel der Freiraumsicherung im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 575 b wird mit dieser Planänderung nicht aufgehoben oder
eingeschränkt, da die Zulässigkeitstatbestände des § 35 BauGB einer baulichen
Ausweitung der Hofstelle entgegenstehen und der Freiraumschutz so ausreichend
gesichert ist. Durch die Teilaufhebung wird der Weg freigemacht für die Umnutzung
der bestehenden Gebäude und das strikte Ziel der Bindung der ehemaligen Hofstelle
an die Landwirtschaft aufgegeben, da diese Zielsetzung angesichts der eingetretenen
Entwicklung nicht mehr realistisch erscheint.
Umweltbelange sind von dieser Teilaufhebung nicht wesentlich betroffen, da sie
lediglich die strikte Bindung an die Landwirtschaft aufhebt, Vorhaben jedoch weiterhin
nur zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.
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6.
Außenbereichessatzung gem. § 35 (6) BauGB - Gut Varenholt Parallel zur Teilaufhebung wird die Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut Varenholt aufgestellt, welche die Zulässigkeitstatbestände zum Einen ausweitet, so dass eine
Nutzung der Gebäude zu Wohn- bzw. zu Gewerbezwecken möglich wird und zum
Anderen zur Umsetzung des Ziels des Freiraumschutzes Vorgaben zu den
Gebäudehöhen und zur Bepflanzung macht, so dass auf Dauer die gestalterische
Einbindung in die Kulturlandschaft gesichert ist.