Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
20 kB
Erstellt
26.12.14, 14:19
Aktualisiert
28.01.18, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100117
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut Varenholt - gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Sitzungstermin
akt. Beratung
23.02.2010
24.02.2010
Anlagen
Übersichtsskizze, Außenbereichssatzung vom 22.01.2010, Begründung
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100117
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Außenbereichssatzung
Die landwirtschaftliche Nutzung des Hofes Gut Varenholt wurde bereits in den sechziger
Jahren des vorigen Jahrhunderts aufgegeben. In der Folgezeit wurden die ehemals
landwirtschaftlichen Gebäude für Wohnzwecke und gewerbliche Zwecke umgenutzt und
zwei neue Wohngebäude auf der Hofstelle errichtet.
Die gewerblichen Nutzungen und die bisher nicht genehmigte Wohnnutzung werden
baurechtlich in Frage gestellt, da aufgrund der Festsetzung als Fläche für die
Landwirtschaft derzeit keine planungsrechtliche Grundlage gegeben ist, um die seit über 47
Jahren praktizierte, letztlich von der ehemaligen Stadt Wattenscheid initiierte und
geförderte nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch förmlich zu legalisieren.
Mit der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB sollen nunmehr
die planungsrechtlichen Grundlagen für diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung im
Außenbereich geschaffen werden.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt in der Gemarkung Höntrop und umfasst das
ehemalige landwirtschaftliche Gut Varenholt
3.
Voraussetzung für den Erlass der Außenbereichssatzung
Die erleichterte Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ist nicht zuletzt im Hinblick auf
den Schutz des Außenbereichs an enge Voraussetzungen geknüpft. Die
Außenbereichssatzung soll in erster Linie eine sinnvolle und städtebaulich geordnete
Nutzung von „Splittersiedlungen“ im Außenbereich ermöglichen. Der Erlass der Satzung
setzt voraus, dass es sich um einen bebauten Bereich handelt, der nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt ist und in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden
ist.
4.
Auswirkungen
Das hier definierte Satzungsgebiet ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar, da sie im Wesentlichen lediglich die Nutzungsmöglichkeiten für bestehende
Gebäude erweitert und zusätzlich Festsetzungen zur landschaftsgerechten Eingrünung
vorsieht.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100117
5.
Verfahrensart
Die Außenbereichssatzung wird gem. § 35 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren gem.
§ 13 BauGB aufgestellt. Dabei findet keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100117
Bezeichnung der Vorlage
Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut Varenholt - gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Auslegungsbeschluss
Zu a)
Für ein Gebiet südwestlich der L 651 Zeppelindamm - Gut Varenholt - ist eine Satzung gem. § 35
Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut Varenholt -) aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Zu b)
Der von der Oberbürgermeisterin vorgelegte Entwurf der Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut
Varenholt - in der Fassung vom 22.01.2010 ist einschließlich der Begründung öffentlich
auszulegen.