Daten
Kommune
Bochum
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Begründung.pdf
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Erstellt
26.12.14, 14:19
Aktualisiert
28.01.18, 06:56
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Stadt Bochum
Begründung
zum Erlass einer Außenbereichssatzung Nr. 909 - Gut Varenholt gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Bereich südwestlich der L 651 Zeppelindamm
(22.01.2010)
Inhalt
1.
Anlass und Erforderlichkeit
2.
Voraussetzung für den Erlass der Außenbereichssatzung
3.
Lage und räumlicher Geltungsbereich
4.
Bestandssituation
5.
Planungsvorgaben
6.
Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
7.
Umweltbelange
8.
Erschließung / Ver- und Entsorgung
9.
Kosten
10.
Verfahren
2
1.
Anlass und Erforderlichkeit
Die landwirtschaftliche Nutzung des Hofes Gut Varenholt wurde bereits in den
sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts aufgegeben. In der Folgezeit wurden die
ehemals landwirtschaftlichen Gebäude für Wohnzwecke und gewerbliche Zwecke
umgenutzt. Darüber hinaus wurden zwei neue Wohngebäude genehmigt und auf der
Hofstelle errichtet.
Die gewerblichen Nutzungen und die nicht genehmigte Wohnnutzung in ehemals
landwirtschaftlichen Gebäuden werden baurechtlich in Frage gestellt, da diese
Nutzungen nicht als privilegierte Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB einzustufen
sind. Darüber hinaus ist die ehemalige Hofstelle in dem seit 1989 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 575 b – Varenholzstraße – als Fläche für die Landwirtschaft
festgesetzt, so dass derzeit keine planungsrechtliche Grundlage für eine gewerbliche
Nutzung und Wohnnutzung gegeben ist.
Die skizzierte Situation kann nicht geduldet werden, da die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Genehmigung der ausgeübten Nutzungen fehlen, um die
seit über 47 Jahren praktizierte, letztlich von der ehemaligen Stadt Wattenscheid
initiierte und geförderte nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch förmlich zu
legalisieren.
Mit der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB sollen
nunmehr die planungsrechtlichen Grundlagen für diese nichtlandwirtschaftliche
Nutzung im Außenbereich geschaffen werden.
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ist die Stadt Bochum ermächtigt, für bebaute Gebiete im
Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
durch Satzung zugunsten des Wohnungsbaus und kleinerer, wohnverträglicher
Handwerks- und Gewerbebetriebe bestimmte öffentliche Belange auszuschalten, die
dem Bauvorhaben ansonsten gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden
könnten. Die Rechtsfolge der Satzung ist, dass Außenbereichsvorhaben „begünstigt“
sind, wie Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 BauGB.
Die Satzung ändert nichts an der Außenbereichslage. Die Besonderheit, die die
Satzung schafft, besteht darin, dass im Gegensatz zu sonstigen
Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB den Vorhaben im
Satzungsgebiet nicht entgegengehalten werden kann, sie stünden im Widerspruch zu
Darstellungen im Flächennutzungsplan für Landwirtschaft und Wald (hier:
Landwirtschaft) oder würden den Belang „Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung“ beeinträchtigen.
2.
Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung
Die erleichterte Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ist nicht zuletzt im Hinblick
auf den Schutz des Außenbereichs an enge Voraussetzungen geknüpft. Die
Außenbereichssatzung soll in erster Linie eine sinnvolle und städtebaulich geordnete
Nutzung von „Splittersiedlungen“ im Außenbereich ermöglichen. Der Erlass der
Satzung setzt voraus, dass es sich um einen bebauten Bereich handelt, der nicht
überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem Wohnbebauung von einigem
Gewicht vorhanden ist.
3
Die landwirtschaftliche Nutzung des Hofes Gut Varenholt wurde bereits 1963
eingestellt. Lediglich das Gebäudeensemble lässt die frühere landwirtschaftliche
Nutzung noch erkennen. Auch in der Umgebung des Geltungsbereichs der Satzung
existieren keine landwirtschaftlichen Hofstellen. Durch die o. g. Einschränkung soll
der Außenbereich als Produktionsraum der Landwirtschaft erhalten und vor
Konflikten mit heranrückender Wohnbebauung geschützt werden.
Auch die Voraussetzung, dass eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden
ist, wird erfüllt. Neben den Wohngebäuden bzw. Wohnungen der drei
Eigentümerfamilien befinden sich weitere 8 Wohnungen auf der ehemaligen
Hofstelle.
Das hier definierte Satzungsgebiet ist mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar, da die Satzung in ihren räumlichen Geltungsbereich nicht
über die vorhandene Siedlungssituation hinausgreift, sondern sich auf die in der
Örtlichkeit klar ablesbare Hofstruktur beschränkt. Eine Erweiterung der
Splittersiedlung ist daher ausgeschlossen.
3.
Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt in der Gemarkung Höntrop, südwestlich der L
651 Zeppelindamm. Die Außenbereichssatzung erfasst die Grundstücke Gemarkung
Höntrop, Flur 13, Flurstücke 272 (tlw.), 273, 274, 275, 283, 285, 294, 295, 296 und
297. Für den räumlichen Geltungsbereich ist die in der Satzung zeichnerisch
festgesetzte Umgrenzung maßgebend.
4.
Bestandssituation
Die ehemalige Hofstelle Gut Varenholt ist über die Zollstraße an die ca. 170 m
nordöstlich verlaufende L 651 Zeppelindamm an das Straßennetz angebunden.
Das ehemalige landwirtschaftliche Gehöft mit zweigeschossigen Wohnhäusern,
Stallgebäude und Scheune ist nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für
Wohnzwecke umgenutzt worden. Insgesamt befinden sich 8 Wohneinheiten in dem
winkelförmigen Gebäudekomplex. Darüber hinaus hat ein Kleingewerbebetrieb
(Werbung) in diesem Gebäude (umgebauter ehemaliger Kuhstall) ein Lager im
Erdgeschoss mit Vertriebsbüro im Obergeschoss.
Südöstlich schließt ein lang gestrecktes Nebengebäude (Remise) an, welches heute
als Garage genutzt wird. Umbauarbeiten an der Remise wurden durch
ordnungsbehördliche Verfügung aufgrund der eingangs aufgezeigten fehlenden
planungsrechtlichen Grundlagen eingestellt.
Südwestlich an diesen Hofkomplex schließen zwei weitere separate Wohngebäude
mit 3 Wohneinheiten sowie eine Lagerhalle an. Die Lagerhalle wird durch einen
Gerüstbaubetrieb genutzt. Gegenüber der umgebenden Feldflur mit insgesamt
ackerbaulicher Nutzung wird das hofartige Gebäudeensemble durch Gärten und
Grünflächen mit tlw. noch landschaftstypischen Hecken und Gehölzen (u.a.
Obstbäume im Nordwesten) abgegrenzt.
4
5.
Planungsvorgaben
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereiche Bochum und Hagen, der im März 2001 genehmigt wurde und
rechtswirksam die Ziele der Raumordnung und Landesplanung darstellt, ist
die von der Satzung erfasste Fläche als Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich dargestellt. Darüber hinaus erfolgt die überlagernde Darstellung
als Regionaler Grünzug und Schutz der Landschaft/landschaftsorientierte
Erholung.
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bochum stellt den
Bereich insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Diese Grundsatzaussage wird durch die Satzung nicht verändert. Vorhaben
auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Satzung, die
Wohnzwecken und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen,
kann aber nicht entgegen gehalten werden, dass sie der Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen.
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der in Aufstellung befindliche RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr, der voraussichtlich Anfang 2010 rechtswirksam wird, ersetzt sowohl
Teile der Regionalpläne als auch die kommunalen FNP auf dem Gebiet der
Planungsgemeinschaft.
Im RFNP wird das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzrechts
Der
Satzungsbereich
liegt
im
Landschaftsplan
Bochum-West,
Landschaftsgebiet Nr. 34, Entwicklungsziel 1.1.8. Das Entwicklungsziel
besagt, dass die vorhandene Gebietsstruktur zu erhalten, pflegen, entlang von
Feldwegen und auf Geländekanten zu ergänzen ist. Die Satzung entspricht
den v.g. Entwicklungszielen.
Vorgaben aus landschaftsrechtlicher Sicht sind für den Satzungsbereich nach
den Aussagen des Landschaftsplanes nicht gegeben. Zudem ist festzustellen,
dass die Aufstellung der Außenbereichssatzung nicht nach § 3a bis f UVPG
einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Voruntersuchungen
unterzogen werden muss, da die Satzung kein in der Anlage 1 des UVPG
aufgeführtes Vorhaben begründet. Nach § 2a BauGB muss auch kein
Umweltbericht der Begründung zur Außenbereichssatzung beigefügt werden,
da eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss.
5
6.
Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Dies ist in § 3
(Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben) erfolgt.
Durch die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen
wird eine räumliche Ausdehnung des Siedlungskörpers über den Bestand hinaus
ausgeschlossen. Die getroffene Baugrenzenfestsetzung erlaubt lediglich kleinere
bauliche Erweiterungen der Bestandsgebäude (z.B. Vorbauten, Wintergarten).
Nicht in die überbaubare Fläche einbezogen ist das Remisengebäude im
südöstlichen Bereich des Satzungsgebietes, um eine weitere wohnbauliche oder
gewerbliche Nutzung in diesem Bereich bereits durch die Satzungsvorgabe
auszuschließen. Die Remise stellt jedoch ein wichtiges Element des baulichen
Ensembles dar, welches erhalten werden soll. Dementsprechend erfolgt für dieses
Gebäude die Festsetzung als Fläche für Garagen.
Weiterhin werden in der Satzung Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung
getroffen. Entsprechend der Bestandssituation wird die zulässige Zahl der
Vollgeschosse auf 2 begrenzt. Ergänzend wird die höchstzulässige Trauf- und
Firsthöhe festgesetzt. Das jeweils festgesetzte Maß in m ü.NHN (Normalhöhennull)
übernimmt die Bestandssituation des höchsten Trauf- bzw. Firstpunktes. Somit ist
gewährleistet, dass auch künftig keine über das jetzige Höhenniveau
hinausgehenden Gebäude oder Gebäudeausbauten realisiert werden können und
das vorhandene Orts- und Landschaftsbild somit gewahrt wird.
Die vorhandene Freiraumsituation, insbesondere die Übergangsbereiche zur freien
Feldflur sollen in Funktion und Ausgestaltung gewahrt werden. Hierzu dient der
Ausschluss von Garagen und überdachten Stellplätzen (carports) außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und der gesondert festgesetzten Garagenfläche
(Remise). Hiermit wird vermieden, dass z.B. durch Garagenbauten der „grüne
Umring“ in seiner landschaftlichen Ausprägung beeinträchtigt wird.
Weiterhin werden grünordnerische Festsetzungen getroffen. Die bereits am südlichen
und westlichen Siedlungsrand abschnittsweise vorhandene Hecke soll erhalten
werden. Es wird eine Fortführung der Hecke am südöstlichen Gebietsrand mit einer in
die Hecke integrierten Pflanzung von 4 Bäumen festgesetzt. Am nordöstlichen
Grundstücksrand wird zur Einfassung der hier vorhandenen Hof- und Stellplatzfläche
eine Hainbuchenhecke angepflanzt. Darüber hinaus werden 4 weitere
Baumpflanzungen im Satzungsbereich festgesetzt. Mit diesen Pflanzmaßnahmen
wird insgesamt eine landschaftsräumlich wünschenswerte Siedlungsrandgestaltung
bewirkt. Um eine landschaftsgerechte Einbindung der ehemaligen Hofanlage
sicherzustellen, werden bestimmte heimische Baum bzw. Straucharten zur
Anpflanzung festgesetzt.
7.
Umweltbelange
Umweltverträglichkeitsprüfung / Umweltbericht
Mit dieser Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die
die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 35
Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter vor.
6
Umweltbelange stehen daher der Aufstellung der Satzung nicht entgegen. Für
die Belange des Umweltschutzes muss somit keine Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
8.
Altlasten
Belastete Bereiche (Altlasten) und möglicherweise belastete Bereiche
(Verdachtsflächen) sind im Satzungsgebiet sowie in der näheren Umgebung
nicht bekannt. Im Bereich der angrenzenden Grundstücke hat es bisher keine
besonderen Erkenntnisse gegeben, so dass eine negative Beeinflussung
ausgeschlossen wird.
Bau- und Bodendenkmale
Denkmalwerte Gebäude und Bodendenkmale sind im Satzungsbereich nicht
vorhanden bzw. nicht bekannt. Werden bei der Errichtung von Gebäuden oder
Anlagen historisch wertvolle Bodenfunde gemacht, sind die Vorschriften des
Denkmalschutzes zu beachten.
Abfallentsorgung
Es erfolgt der Anschluss an die durch Satzung geregelte städtische
Abfallentsorgung.
FFH-Gebiet
Das Plangebiet ist von den Schutzzielen eines FFH-Gebietes nicht tangiert
und liegt auch in keinem geschützten Bereich.
Immissionsschutz
Immissionsprobleme innerhalb des Baufeldes werden nicht erwartet bzw. sind
nicht erkennbar. Die Landesstraße 651 Zeppelindamm verläuft in einem
Abstand von nordöstlich rd. 170 m und wird nicht mit unzumutbarem
Verkehrslärm auf die Baufläche einwirken.
Erschließung / Ver- und Entsorgung
Der Satzungsbereich Gut Varenholt wird über die Zollstraße mit Anbindung an die L
651 Zeppelindamm erschlossen.
Das anfallende Regenwasser wird auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht,
das anfallende Schmutzwasser wird dem städtischen Kanalisationsnetz zugeleitet.
Die Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie erfolgt durch Anschluss an
die entsprechenden Versorgungsnetze.
9.
Kosten
Bezüglich dieser Außenbereichssatzung
Folgekosten für die Stadt Bochum.
ergeben
sich
keine
Kosten
bzw.
7
10.
Verfahren
Der Erlass der Außenbereichssatzung Gut Varenholt erfolgt im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB.