Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
26.12.14, 14:20
Aktualisiert
28.01.18, 07:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
01 (2105)
Vorlage Nr. 20100279
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage vom 17.12.2009, TOP 3-4.1 (Vorlage:20092813)
Bezeichnung der Vorlage
Pauschale Aufwandsentschädigung Ratsmitglieder - Parkkarten
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt. Beratung
25.02.2010
Anlagen
Wortlaut
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Zu 1.
Der Arbeitsaufwand ist wesentlich höher, da alle Sitzungen erfasst und für jedes
Ratsmitglied eine individuelle Abrechnung erstellt wird. In diesem Zusammenhang sind die
Regelungen der Hauptsatzung zu prüfen:
- Sitzungsdauer übers sechs Stunden/ein weiteres Sitzungsgeld,
- bei mehreren Sitzungen pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt
werden,
- Beschränkung der Anzahl der Fraktionssitzungen auf 130 pro Jahr – neue Regelung –.
Die Erfassung und Überprüfung erfolgt kontinuierlich nach Eingang der Teilnehmerlisten.
Eine präzise Angabe des Aufwandes ist daher nicht möglich.
Zu 2.
Die Fahrtkostenpauschale orientiert sich, wie in der Anfrage dargestellt, an einem
Monatsticket der BOGESTRA. Damit sind die Fahrtkosten abgegolten, aufwendige
Kilometergeldab-rechnungen für Benutzer eines Kraftfahrzeuges entfallen.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
01 (2105)
Vorlage Nr. 20100279
Bei Anreise mit dem Kraftfahrzeug nimmt die Entschädigungsverordnung Bezug auf das
Landesreisekostengesetz. In diesem Rahmen wären auch Parkgebühren zu erstatten.
Ein direkter Kostenvergleich ist nicht möglich, weil Faktoren, wie Sitzungshäufigkeit und
Sitzungsdauer nicht pauschal beziffert werden können.
Zu 3.
Ja, die Berechnung wurde auf der Grundlage der gezahlten Aufwandsentschädigung und
des Sitzungsgeldes 2008 ermittelt.
Zu 4.
Unter Berücksichtigung der unter Pkt. 1 dargestellten Einschränkungen der Hauptsatzung
besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung für die Mitglieder kommunaler
Vertretungen.
Eine Bewertung erübrigt sich damit.