Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
26.12.14, 14:21
Aktualisiert
28.01.18, 07:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 1 (82 27)
Vorlage Nr. 20101514
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Anfrage der UWG-Bezirksfraktion in der Sitzung am 04.05.2010, Vorlage Nr. 20101010
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Sitzungstermin
akt.
Beratung
07.09.2010
Anlagen
Wortlaut
Die Verkehrssituation in der Leithestraße wurde gemeinsam mit dem Polizeipräsidium
Bochum überprüft. Es handelt sich größtenteils um eine Wohnstraße, bei der lediglich im
Anfangsbereich ab der Hohensteinstraße ein Mischgebiet mit Gewerbeansiedlungen
vorhanden ist. Zur Verkehrsberuhigung wurde sie als Tempo 30-Zone eingerichtet und
zusätzlich mit zahlreichen Aufpflasterungen und Schwellen versehen. An den auf nördlicher
Seite abgehenden Einmündungen besteht die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“.
Im Bereich der Gewerbeansiedlung wurde für den Kurvenverlauf ein Haltverbot angeordnet,
um Behinderungen durch parkende Fahrzeuge zu vermeiden. Im weiteren Verlauf ist die
Leithestraße auf der südlichen Fahrbahnseite stark beparkt, wodurch die Restfahrbahnbreite
zulässigerweise auf etwa 4 bis 4,5 Meter verringert wird. Begegnungsverkehr ist damit nur
unter Ausnutzung der verbleibenden Lücken möglich.
Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Stundenkilometer, die bauliche
Ausgestaltung und die bestehende Vorfahrt- und Parksituation eignet sich die Leithestraße
nicht als Verbindungsstrecke oder Abkürzung für den Kraft- und insbesondere den
Schwerlastverkehr zur BAB 40. Umleitungen im Zuge der BAB 40-Baumaßnahmen werden
grundsätzlich über die Hauptverkehrsstraßen und nicht über die Nebenstraße Leithestraße
ausgeschildert.
Damit ist nicht von einer erhöhten Belastung der Leithestraße durch Schwerlastverkehr
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auszugehen. Darüber hinaus sind weder der Polizei, noch der Verwaltung solche
überhöhten Belastungen bekannt. Ein Durchfahrtsverbot für LKWs ist dementsprechend
nicht erforderlich.