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Anlage 3 Recht Lärmschutz Oviedo-Ring.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3 Recht Lärmschutz Oviedo-Ring.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:21
Aktualisiert
28.01.18, 07:59

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Inhalt der Datei

30 03 (20 14) 11.09.2009 61 svb Lärmschutz am Oviedo-Ring Sehr geehrter Herr Töpfer, zu Ihrer Anfrage vom 14.08.2009 nehme ich wie folgt Stellung: 1. Unbeschadet des Gebots, schon bei der Trassenwahl schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete zu vermeiden, ist beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 41 Abs.1 BImSchG). Sind danach aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich und im Planfeststellungsbeschluss angeordnet und stehen die Schutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (§ 41 Abs.2 BImSchG), muss grundsätzlich sicher gestellt sein, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Grenzwerte nicht überschritten werden (BVerwG NVwZ 1998, 513; Jarass, BImSchG, 7.Aufl., §41, Rn.43). 2. Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken u.a. beschränken oder verbieten. § 45 Abs.1 S.1, 2 Ziff.3 StVO räumt dem vom Verkehrslärm betroffenen Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde ein, wenn eine Verletzung seiner geschützten individuellen Interessen in Betracht kommt. Zu den durch § 45 Abs.2 StVO geschützten Individualinteressen gehört auch die Abwehr von Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs.1 S.2 Ziff.3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zulässt. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (NVwZ-RR 2007, 752) schließt weder die Verkehrsfunktion einer Straße als Bundesstraße selbst noch der Umstand, dass die Lärmbelästigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst wird, die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen von vornherein aus. Ein Vorgehen nach § 45 StVO ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich Lärm von einer vorhandenen Straße ausgeht, die bereits in Betrieb genommen wurde. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt weiterhin nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV, auf die sich die Anwohner offensichtlich berufen, unmittelbar nur beim Bau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen Anwendung finden, jedoch als Orientierungshilfe herangezogen werden können (OVG Münster v. 01.06.2005 - 8 A 2350/04 m.w.N.). Bei Lärmpegeln, die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine -1- Ermessenreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. Daraus folgt, dass feste Grenzwerte, bei deren Überschreiten verkehrsrechtliche Maßnahmen geprüft oder ergriffen werden müssen, nicht existieren. Allein die Überschreitung der Grenzwerte der 16.BImSchV führt nicht ohne weiteres zu einer Pflicht, derartige Maßnahmen anzuordnen. Nach § 45 Abs.9 StVO dürfen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auch nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Mit freundlichen Grüßen Marco Friederich -2-