Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3 Recht Lärmschutz Oviedo-Ring.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:21
Aktualisiert
28.01.18, 07:59
Stichworte
Inhalt der Datei
30 03 (20 14)
11.09.2009
61 svb
Lärmschutz am Oviedo-Ring
Sehr geehrter Herr Töpfer,
zu Ihrer Anfrage vom 14.08.2009 nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Unbeschadet des Gebots, schon bei der Trassenwahl schädliche Umwelteinwirkungen auf
schutzbedürftige Gebiete zu vermeiden, ist beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung
öffentlicher Straßen sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind (§ 41 Abs.1 BImSchG).
Sind danach aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich und im Planfeststellungsbeschluss
angeordnet und stehen die Schutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck (§ 41 Abs.2 BImSchG), muss grundsätzlich sicher gestellt sein, dass zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Grenzwerte nicht überschritten werden (BVerwG NVwZ
1998, 513; Jarass, BImSchG, 7.Aufl., §41, Rn.43).
2.
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken u.a. beschränken oder verbieten. § 45 Abs.1 S.1, 2 Ziff.3 StVO räumt
dem vom Verkehrslärm betroffenen Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde ein, wenn eine
Verletzung seiner geschützten individuellen Interessen in Betracht kommt. Zu den durch § 45
Abs.2 StVO geschützten Individualinteressen gehört auch die Abwehr von Einwirkungen des
Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen,
insbesondere soweit § 45 Abs.1 S.2 Ziff.3 StVO Anordnungen zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zulässt. Nach der Rechtsprechung des OVG
Münster (NVwZ-RR 2007, 752) schließt weder die Verkehrsfunktion einer Straße als
Bundesstraße selbst noch der Umstand, dass die Lärmbelästigung durch die funktionsgerechte
Nutzung der Straße ausgelöst wird, die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen von
vornherein aus.
Ein Vorgehen nach § 45 StVO ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich Lärm von einer
vorhandenen Straße ausgeht, die bereits in Betrieb genommen wurde.
Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt weiterhin nicht voraus, dass ein
bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm
Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der
Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet
werden muss. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der
16.BImSchV, auf die sich die Anwohner offensichtlich berufen, unmittelbar nur beim Bau und
bei der wesentlichen Änderung von Straßen Anwendung finden, jedoch als Orientierungshilfe
herangezogen werden können (OVG Münster v. 01.06.2005 - 8 A 2350/04 m.w.N.). Bei
Lärmpegeln, die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte überschreiten,
kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine
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Ermessenreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben.
Daraus folgt, dass feste Grenzwerte, bei deren Überschreiten verkehrsrechtliche Maßnahmen
geprüft oder ergriffen werden müssen, nicht existieren. Allein die Überschreitung der
Grenzwerte der 16.BImSchV führt nicht ohne weiteres zu einer Pflicht, derartige Maßnahmen
anzuordnen. Nach § 45 Abs.9 StVO dürfen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auch
nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Friederich
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