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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
52 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:00

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 1 von 11 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel (in der Fassung vom 16.08.2010 Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegt das Protokoll der Bürgerversammlung vom 21.01.2010 in der Gräfin-ImmaSchule, Kemnader Straße 218 in Bochum vor. Das Protokoll ist dieser Vorlage als Anlage Nr. 6 beigefügt. 1. Stellungnahme Der Bürger stellt die Frage, was geschieht, wenn durch zu weit nach links kommende Bälle, die den Wanderweg nutzenden Fußgänger getroffen werden. Antwort: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt diese Fragestellung. Bis zur Entwicklung der geplanten Anpflanzung in Form einer zweireihigen Hecke aus Weißdorn und Schlehe wird ein Ballfangzaun aufgestellt. Zusätzlich werden entsprechende Beschilderungen und Drehkreuze aufgestellt. Die Maßnahmen sind Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans und sind dadurch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im städtebaulichen Vertrag gesichert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Stellungnahme Der Bürger stellt die Frage, ob der Sicherheitsabstand zum Weg auch für Fehlschläge ausreichend bemessen ist. Eine weitere Frage bezieht sich auf eine mögliche Führung des Wanderweges im Bereich des Caddyweges, zwischen Gehöft und Golfplatz. Antwort: Der Sicherheitsabstand zum Weg ist für Fehlschläge ausreichend bemessen. Abpflanzung und Ballschutzzaun sowie die Drehkreuze und Beschilderungen dienen der Sicherheit der Fußgänger. Die mögliche Führung des Wanderweges im Bereich des Caddyweges zwischen Gehöft Hautkappe und Golfplatz wurde als Variante geprüft. Aufgrund der zumeist nach rechts abdriftenden Fehlschläge stellt diese Variante jedoch die gefährlichste Wegeführung dar, sodass diese Variante nicht weiterverfolgt wurde. Die vorliegende Wegeführung stellt die nach den Grundsätzen der Sicherheit günstigste Wegeführung dar. Der Anregung wird nicht gefolgt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 2 von 11 Stadt Bochum 3. Stellungnahme Der Bürger hinterfragt die Wegeführung und hält einen die Golfbahn querenden Weg damals wie heute für ein unbefriedigendes Konzept. Er hält die Drehkreuze für nicht ausreichend. Golfer und Spaziergänger müssten sich rufend verständigen. Verstärkt würde die Gefahr bei Turnieren. Dann müssten Posten aufgestellt werden. Der Bürger hält einen nördlich parallel zum Caddyweg geführten Wanderweg mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gefährdung der Fußgänger und den Spielfluss für sinnvoller. Weiterhin unterstreicht der Bürger die Bedeutung des Weges als einzige Anbindung der Ruhrlandheim-Bewohner. Die nördliche Alternative soll geprüft werden. Antwort: Die Alternative mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen wurde geprüft und aufgrund der erheblichen Sicherheitsbedenken nicht weiterverfolgt. Vgl. Antwort zu Bürger 2. Der Anregung wird nicht gefolgt. 4. Stellungnahme Die Bürgerin hinterfragt ebenfalls die Wegeführung, die seit Entstehung des Golfplatzes für die Stiepeler ein strittiger Punkt darstellt. Zusätzlich wird die Frage gestellt, ob im Landschaftsschutzgebiet temporäre Zäune errichtet werden dürfen. Weiterhin wird um Erläuterung hinsichtlich der rückgebauten und überplanten Nutzung des Golfplatzes gestellt. Antwort: Bezogen auf die Wegeführung wird auf die vorangegangenen Antworten verwiesen. Zäune in Form von Ballfangzäunen sind als bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung NW zunächst im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässig. Aufgrund der hohen Gewichtung des Sicherheitsaspektes – Schutz der Fußgänger ist die Errichtung eines ca. 3,40 m hohen Ballfangzaunes notwendig. In Kombination mit der Heckenpflanzung, die ungefähr eine Wuchshöhe von ca. 5 m erreichen wird, wird der Ballfangzaun in ein paar Jahren durchgrünt und in die Landschaft eingepasst sein. Aufgrund der Höhe und der entsprechend erforderlichen Fundamente wird ein Entfernen des Ballfangzaunes ohne Beschädigung der Hecke nicht möglich sein. Da die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung bei Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zurücktreten werden, langfristig der Sicherheitsaspekt höher zu gewichten ist, der Ballfangzaun aufgrund der Kombination mit der Heckenpflanzung landschaftlich eingepasst werden kann, ist der Ballfangzaun ein unverzichtbarer Bestandteil des Sicherheitskonzeptes. Der Golfplatz hatte ursprünglich die Verlagerung der Abschläge Nr. 5 bereits ohne notwendige Bauleitplanung durchgeführt, diese dann allerdings wieder zurückgebaut und die Durchführung einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung aufgrund der Detailplanung eines Golfplatzfachplaners beantragt. Die Erweiterungsfläche wurde wieder in eine Landwirtschaftsfläche (Wiese) überführt. Die gleiche Fläche wird nun durch die vorliegende vorhabenbezogene Bauleitplanung überplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 3 von 11 Stadt Bochum 5. Stellungnahme Der Bürger äußert Bedenken zur Gefahrensituation entlang der Hevener Straße. Auch er sieht ein Gefahrenpotenzial bei der Wanderwegenutzung für Bewohner des Ruhrlandheimes. Antwort: Die Gefahrensituation entlang der Hevener Straße ist der Stadt Bochum bekannt. Mittel- bis langfristig ist die Anlage eines straßenbegleitenden Gehweges wünschenswert. Bezüglich der Wanderwegeführung wird auf die vorangegangen Ausführungen zum Thema verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Stellungnahme Der Bürger befürchtet bei internationalen Turnieren ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zum Clubheim. Daher benötige die Straße „Im Mailand“ einen Gehweg. Es wird um Klärung gebeten. Antwort: Die Erweiterung des Golfplatzes ermöglicht zwar die Durchführung von internationalen Turnieren, da jedoch für die Durchführung von internationalen Turnieren noch andere Belange eine Rolle spielen, geht der Golfclub davon aus, dass in den nächsten 10 bis 20 Jahren keine Ausrichtung von internationalen Turnieren stattfinden wird. Stattfinden könnten jedoch auch überregionale Turnieren wie Deutsche Meisterschaften. Es handelt sich jedoch dabei um besondere seltene Events. Unabhängig ob ein nationales oder internationales Turnier stattfindet, ist laut Golfclub die Ausrichtung auf maximal 120 Teilnehmer beschränkt. Diese Zahl entspricht i. d. R. nicht 120 Kfz. Das Verkehrsaufkommen dieser Events ist im Einzelfall zu bewältigen und Lösungsmöglichkeiten für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu finden. Für den Regelbetrieb stehen ausreichende Stellplatzkapazitäten zur Verfügung. Der Bereich des Clubhauses und die Straße „Im Mailand“ sind nicht Gegenstand des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Es sind ggf. Maßnahmen außerhalb dieses Verfahrens zu ergreifen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7. Stellungnahme Der Bürger verweist auf einen etwa 10 Jahre alten Bezirksplan, der einen Schotterweg parallel der Hevener Straße vorsah und einen vorhandenen Trampelpfad in etwa 3-4 m Entfernung zur Straße. Dieser Schotterweg könnte entgegen der Meinung der Stadt Bochum, mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand hergerichtet werden. Die Entwässerungsthematik würde ebenfalls unverändert, da der Weg weiterhin wasserableitend sei. Der Bürger geht davon aus, dass man mit dem Golfplatzbetreiber diesen halben Meter breiten Streifen parallel zur Strasse absprechen kann. Antwort: Die Anlage eines Gehweges entlang der Hevener Straße ist nur bedingt Regelungsgegenstand des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, da der Geltungsbereich im Nordosten nur auf ca. 50 m an die Hevener Straße angrenzt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 4 von 11 Stadt Bochum Hier wird ein 5 m breiter Streifen als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gesamtgehwegeplanung entlang der Hevener Straße einen Gehweg mit Entwässerungsmulde berücksichtigen zu können. Die Anlage des Gehweges fällt in die Kompetenz der Stadt Bochum. Zusätzlich hat der Golfclub Bereitschaft signalisiert ein 400 m bis 500 m langes Teilstück im Bereich des bestehenden Golfplatzes für die Anlage eines Weges zur Verfügung zu stellen. Dieses Teilstück ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sondern Bestandteil der Ausbauplanung der Hevener Straße. Zudem ist der Grunderwerb im Bereich der Engstelle Hof Hautkappe sowie darüber hinaus außerhalb des vorliegenden Verfahrens zu klären. Der Anregung wird gefolgt. 8. Stellungnahme Der Bürger sieht durch die neue Planung eine größere Gefährdung für Fußgänger auf dem Wanderweg als in der augenblicklichen Situation. Er äußert daher nochmals die dringende Bitte, die nördliche Wege-Variante nahe des Caddyweges und auch die Sicherungsmaßnahmen für den vorhandenen Feldweg und auch nördlichen Weg zu prüfen. Er äußert darüber hinaus Konflikte im Falle internationaler Turniere mit fremdsprachigen Golfern, für die ein Warnruf unverständlich erscheint. Zudem spricht er einen anderen vom „Im Mailand“ und zum Siepen führenden Wanderweg an. Obwohl dieser den Golfplatz nicht direkt quert, bestehen auch hier bereits unmittelbare Konflikte mit den Golfern, so dass durch den verlegten Wanderweg ebenfalls weitere Konflikte prognostiziert werden. Antwort: Bezüglich der öffentlichen Wegführung wird auf die bereits erfolgten Äußerungen verwiesen. Bezüglich des weiterhin genannten Gehweges „Im Mailand“ werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9. Stellungnahme Der Bürger greift das Thema Sicherheit erneut auf. Er erfragt hinsichtlich einer Risikominimierung die Möglichkeit der Untertunnelung im Bereich der „Flugschneise“ (einschl. verschlagener Bälle) bzw. auf einem etwa 20 m langen Teilstück einschließlich Kostenhöhe und -trägerschaft einer solchen Maßnahme. Antwort: Unabhängig von der Finanzierung eines Tunnels, stellt ein Tunnel aufgrund der fehlenden natürlichen Belichtung und der geschlossenen Anlage ein Angstraum mit einem größeren Gefährdungspotenzial und negativem Sicherheitsempfinden dar als ein oberirdisch geführter Weg mit Drehkreuzen und Hinweisschildern, der Blick- und Rufkontakt in die Umgebung und auf die Golfspieler sowie umgekehrt zwischen Golfspielern und Fußgängern bietet. Der Anregung wird nicht gefolgt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 5 von 11 Stadt Bochum 10. Stellungnahme Der Bürger befürwortet einen dauerhaften Kompromiss und eine dauerhafte Entzerrung zwischen Belangen der Wanderer und der Golfspieler. Er regt an, die Bahn 5 nach Süden, auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und den Wanderweg südlich des Gehöftes zu verlegen; auch wenn dies eine finanzielle Belastung für den Golfclub bedeutet und die entsprechenden Pläne überarbeitet werden müssen. (Anmerkung: Hinweis aus der Teilnehmerrunde auf ein dazwischen liegendes Waldstück des Siepen). Er bittet daher um Abwägung zwischen Belangen des Naturschutzes und öffentlichen Interessen. Antwort: Die Erweiterungsflächen stehen nicht im Eigentum des Golfclubs. Weitestgehend sind die Flächen vom Land NRW gepachtet. Auch die angesprochnen Flächen südlich des heutigen Wanderweges stehen im Eigentum des Landes NRW und unterliegen der landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Verlagerung der Spielbahn Nr. 5 auf diese Flächen macht aus spieltechnischer Sicht und infolge der Topographie (Richtung Golfplatz ansteigendes Gelände) keinen Sinn, da der Siepen sowie die dortigen Waldflächen bergauf nicht zu umspielen sind. Eine Inanspruchnahme des Siepens mit den erheblichen Geländeeinschnitten sowie des Waldes kommt aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht in Frage, diesbezüglich besteht kein Abwägungsspielraum. Eine Verlagerung des öffentlichen Wanderweges südlich des Gehöftes Hauptkappe ist nicht möglich, da die Flächen im Privateigentum stehen und dem Golfclub nur erlaubt ist, diese Flächen als Freiflächen zu nutzen. Der Errichtung eines öffentlichen Weges würde der Privateigentümer nicht zustimmen. Auf die erhebliche größere Gefahr von nach rechts verzogenen Bällen bei Trassierung des Weges südlich des Hofes Hautkappe wurde bereits hingewiesen. Die vorgestellte Wegeführung stellt aus Sicht der Golfplatz-fachplaner und aus Sicherheitsaspekten die günstigste Wegführung dar. Der Anregung wird nicht gefolgt. 11. Stellungnahme Der Bürger stellt die Frage nach weiteren Absichten und Überlegungen einer Golfplatzerweiterung und/ oder Attraktivitätssteigerung. Antwort: Vor etwa 5 Jahren war eine Erweiterung auf landeseigenen Flächen nördlich des Ruhrlandheims Thema einer Agenda. Aufgrund des seinerzeit angenommenen Mitgliederzuwachses, sollte der Platz um 9 Löcher erweitert werden, um den Club und den Platz attraktiver zu machen. Dies ist damals von den Mitgliedern per Mitgliederbeschluss abgelehnt worden. Dennoch kann es in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Vorhaben von Seiten des Golfclubs wieder thematisiert wird, sofern alle Rahmenbedingungen wie z.B. Finanzierung, Zustimmung der Mitglieder etc. erfüllt sind. Derzeit bestehen über die vorliegende Erweiterung hinaus jedoch keine entsprechenden Bestrebungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 6 von 11 1.2 Stadt Bochum Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institution Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. PLEdoc GmbH, Abteilung Leitungsauskunft / Fremdplanungsbearbeitung Postfach 120255, 45312 Essen - Schreiben vom 18.01.2010 2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Fachgebiet Hoheit, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen - Schreiben vom 18.01.2010 sowie 27.04.2010 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 (Bergbau und Energie in NRW) Goebenstraße 25, 44135 Dortmund - Schreiben vom 10.02.2010 4. Stadtwerke Bochum, Service-Center Recht Postfach 10 22 50, 44722 Bochum - Schreiben vom 05.02.2010 5. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 (Immissionsschutz) Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg - E-Mail vom 10.02.2010 Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. PLEdoc GmbH, Abt. Leitungsauskunft / Fremdplanungsbearbeitung 18.01.2010 Die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber werden durch die genannte Maßnahme nicht berührt: - E.ON Ruhrgas AG, Essen E.ON Gastransport GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg GasLINE Telekommunikationsgesellschaft dt. Gasversorgungsunternehmen mbH & Co KG, Straelen MEGAL GmbH, Mitteleuropäische Gasleitungsgesellschaft, Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (NETG), Haan Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren, sofern Geltungsbereich bzw. Projekt erweitert/ verlagert wird. Da eine Betroffenheit der Versorgungseinrichtungen durch die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung noch zu ermittelnden Ausgleichsfläche nicht auszuschließen ist, wird ebenfalls um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Hinweis auf Ferngasleitung der E.ON Ruhrgas AG in der Nähe des Projektbereiches (mit beigefügtem Kartenausschnitt; Querung Grünlandfläche und Hevener Straße im Osten) Antwort: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine weitere Beteiligung im Zuge der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 7 von 11 Stadt Bochum 2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Fachgebiet Hoheit, 18.01.2010 Gegen den Planentwurf bestehen Bedenken. Wie auf beiliegender Plankopie markiert, stockt im Plangebiet Wald i. S des Bundeswald- resp. Landesforstgesetz NRW. Dieser Wald – als Teil des südlich anschließenden Waldgebietes- der auch in der Waldfunktionskarte NRW mit hervorgehobenen Klima- und Immissionsschutzfunktionen belegt ist, sollte erhalten und planerisch als Fläche für Wald gesichert werden (im städtebaulichen /grünordnerischen Konzept bislang als „Gehölzfläche“ bezeichnet). Sollte sich der „Suchraum für das geplante Regenrückhaltebecken / -mulde“ tatsächlich vor die Waldkante legen, wird bei jeder baulichen Maßnahme um einen Mindestabstand von 10 m zum vorhandenen Waldrand gebeten. und 27.04.2010 Nach Rücksprache mit Herrn Piotrowski, Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR, werden die in der Stellungnahme vom 18.01.2010 geäußerten Bedenken unter den Bedingungen zurückgezogen, wenn dass Regenrückhaltebecken tatsächlich nicht über den Erdboden herausragt und ein Abstand von mindestens 3 Metern zum Waldrand (konkret der erste Stammfuß) eingehalten wird. Sollte das Bauwerk über den Erdboden nach oben herausragen, bleiben die Bedenken bestehen und es ist ein Mindestabstand von 10 m zu vorhandenen Waldrand einzuhalten. Antwort: Für den Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens wurde im Juni 2010 (21.06.2010) nochmals eine Kartierung vor Ort vorgenommen, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Realnutzungskarte / Biotoptypenplan zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a dargelegt ist. Demnach beginnt der Wald i. S. des LFoG NW erst außerhalb des Geltungsbereiches im Bereich der Böschungen des Siepens. Das geplante Regenrückhaltebecken wird nicht über den Erdboden herausragen und es wird ein Abstand von mindestens 3 Metern zur Geltungsbereichsgrenze bzw. Waldrand, so wie er in der ergänzenden Kartierung von Juni 2010 definiert ist, eingehalten. Die ungefähre Lage der ersten Stammfüße ist der aktuellen Biotoptypenkartierung zu entnehmen. Das Regenrückhaltebecken ist in seiner Ausdehnung und Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors dargestellt. Der Anregung der Stellungnahme vom 27.04.2010 wird gefolgt. 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 10.02.2010 1. Der angezeigte Bereich liegt über auf Steinkohle, Bleiglanz und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeldern, im Eigentum der E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt. Diesbezüglich und zu altbergbaulichen Verhältnissen wird empfohlen, auch die o. g. E.ON AG, sofern noch nicht erfolgt, an der Planung zu beteiligen. 2. Der Planbereich befindet sich außerdem über dem auf Erdwärme verliehenen Erlaubnisfeld „Prometheus“ (RUB). Inhaberin der Erlaubnis ist die Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum. Die textlichen Ausführungen (7.2 Kennzeichnungen) zu den altbergbaulichen Verhältnissen sind zutreffend und hinreichend. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 8 von 11 Stadt Bochum 3. Der in der Begründung unter 7.2.3 Ausgasungen genannte Bergbauschacht ist in den vorliegenden Unterlagen (Grubenbildern) nicht verzeichnet. Unterlagen zu dieser verlassenen Tagesöffnung des Bergbaus sind nicht vorhanden. Im Rahmen des Verfahrens und vor Durchführung von Baumaßnahmen können die Unterlagen eingesehen werden. Dies sollte schriftlich beantragt werden und kann auch durch einen beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Antwort: Zu 1. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Begründung angepasst. Zu 2. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Begründung angepasst. Zu 3. Der Anregung wird gefolgt und der Passus in der Begründung entsprechend gestrichen. 4. Stadtwerke Bochum, Service-Center Recht, 05.02.2010 1. Entlang der südlichen Grenze des Bebauungsplans wird ein Mittelspannungskabel betrieben. Dieses wurde 1926 verlegt, eine exakte Lage ist daher nicht bekannt. Der Verlauf des Mittelspannungskabels als auch einer Niederspannungsfreileitung entlang der Hevener Straße ist in einem beigefügten Plan farbig gekennzeichnet. Wegen der unsicheren Lage des Mittelspannungskabels wird vorsorglich um die Ausweisung eines 2 m breiten Grundstückstreifens entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke gebeten. 2. Dies gilt gleichfalls für den Teil des Grundstücks, der von der Freileitungsanlage überspannt wird, nebst einem 2 m breiten Streifen entlang der Trasse. (Ein Plan in Dateiform kann angefordert werden). 3. Ferner wird gebeten im B-Plan festzusetzen, dass durch den Spielbetrieb sicherzustellen ist, dass abirrende Bälle nicht zu einer Beschädigung der Freileitung führen. Antwort: Zu 1. Das Mittelspannungskabel und die Niederspannungsfreileitung sind bereits in der Plangrundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a gemäß digitaler Lageangabe der Stadtwerke (Datenübergabe über die Stadt Bochum vom 02.12.2009) berücksichtigt. Per E-Mail vom 29.03.2010 konnte zwischen dem Stadtplanungsamt der Stadt Bochum und den Stadtwerken bezüglich des Mittelspannungskabels abgestimmt werden, dass ein 1,5 m breiter Streifen als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Stadtwerke Bochum nördlich der Plangebietsgrenze ausreichend ist. Der Anregung wird gemäß E-Mailvereinbarung gefolgt. Zu 2. Aufgrund der Festsetzung einer 5 m breiten Straßenverkehrsfläche zur späteren Aufnahme eines Gehweges und Entwässerungsmulde an der Hevener Straße handelt es sich zukünftig um eine öffentliche Fläche, sodass die zusätzliche Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche für die Freileitungsanlage (10 kV-Leitung) nicht notwendig ist. Die Leitung quert den Geltungsbereich nur geringfügig. Der Anregung wird nicht gefolgt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 9 von 11 Stadt Bochum Zu 3. Für eine derartige Festsetzung besteht nach BauGB keine Rechtsgrundlage, auch wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Da sich die Spielrichtung nach Südwesten orientiert - von der Leitung weg - und zwischen Abschlag und Leitung eine zusätzliche Abpflanzung erfolgen und entsprechend festgesetzt wird, ist nicht mit Beschädigungen der Leitung durch Ballabschlag zu rechnen. Der Anregung wird nicht gefolgt. 5. Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 53, 10.02.2010 Gegen das geplante Vorhaben bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, sofern die 18. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Sportanlagenlärmschutzverordnung- im Rahmen der weiteren Planungen Berücksichtigung findet. Antwort: Die Verlärmung und Geruchsbelastung des Raumes wird im Wesentlichen durch die zeitweise stärker befahrene Hevener Straße (K 13; Verbindung zwischen Ortskern Stiepel und Freizeitzentrum Kemnade bzw. Ruhrtal und BAB A 43 mit AS WittenHeven ohne derzeit vorliegende Zahlen zum DTV, Zone 30) verursacht. Tageszeitbedingt und saisonabhängig ist auch das Schlagen der Golfbälle wahrnehmbar (Herren-, Damenabschlag der Spielbahnen 5 und 6 liegen im nahen Umfeld). Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist keine Wohnbebauung auf. Im direkten nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld liegen jedoch zwei ältere, zu Wohnzwecken umgebaute Hofanlagen (Hof Hautkappe – Hevener Straße 172; Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern – Hevener Straße 179 und 181). Die isoliert von weiteren Siedlungsflächen (Stiepel, Schrick) gelegene Bebauung ist dem Außenbereich zuzuordnen. Der bisherige Herrenabschlag Nr. 5 liegt in ca. 158 m bzw. Damenabschlag 183 m, der Herrenabschlag Nr. 6 in ca. 186 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung Hof Hautkappe. Zu den Wohnhäusern Hevener Straße 179/181 bestehen vom bisherigen Herrenabschlag Nr. 5 ca. 202 m und vom Damenabschlag Nr. 5 ca. 236 m Abstand. Durch die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 werden die Abschläge Herren und Damen nach Nordosten verlegt. Gemäß Planung beträgt die Entfernung zwischen dem neuen Herrenabschlag Nr. 5 ca. 165 m bzw. dem neuen Damenabschlag Nr. 5 ca. 149 m zur Wohnbebauung Hof Hautkappe. Durch die Verlegung ergibt sich geringfügig ein größerer Abstand zur Hofanlage Hautkappe. Zu dem Wohnhaus Hevener Straße 179 bestehen vom neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 130 m bzw. vom Damenabschlag ca. 144 m, zum Wohnhaus Hevener Straße 181 m vom neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 106 m bzw. vom Damenabschlag 130 m. Die neuen Abschläge der Spielbahn 5 rücken somit näher an die Wohnhäuser Hevener Straße 179 und 181 heran. Hinsichtlich der Abstände wurden die in der Stadtgrundkarte (Plangrundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) abgebildeten Hauptgebäude herangezogen. Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 10 von 11 Stadt Bochum Für sie gilt daher die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG, danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 23 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmte Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfüllen müssen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Anforderungen an Sportanlagen in der Sportanlagenlärmverordnung (18. BImSchV) konkretisiert. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Hierbei sind auch die Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen mit einzubeziehen. Die benachbarte Wohnbebauung ist aufgrund ihrer Lage im Außenbereich analog eines Mischgebietes mit Immissionswerten tags außerhalb der Ruhezeiten von 60 dB (A), tags innerhalb der Ruhezeiten von 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) einzuschätzen. In der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) findet auf dem Golfplatz kein Spielen statt, sodass die Immissionswerte nachts für die Bespielung der Golfbahn zu vernachlässigen sind. Für die Wohngebäude der Hofanlage Hautkappe lässt sich die Aussage treffen, dass sich im Vergleich Bestand / Planung bezogen auf die Abstände zwischen Wohngebäuden und Abschlägen Nr. 5 durch die Planung geringfügig größere Abstände ergeben. Grundsätzlich ergibt sich dadurch keine Änderung der Immissionssituation. Gemäß Schrägluftbildbetrachtung ist die Hofanlage Hautkappe nach Süden hin mit Strauch- und Baumbestand versehen. Die zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsmaßnahmen tragen weiterhin dazu bei, dass keine Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen bestehen werden. Bezogen auf die Wohnhäuser Hevener Straße 179 und 181 rücken die neuen Abschläge an diese Bebauung heran. Allerdings liegt der Erweiterungsbereich des Golfplatzgeländes topographisch gesehen wesentlich höher als die beiden Wohnhäuser und es erfolgt eine flächige dichte Abpflanzung (ca. 20 m tief) zur Hevener Straße. Aufgrund des im Bereich der Wohnhäuser tiefer liegenden Geländes ist nicht von negativen Auswirkungen bezogen auf Immissionen durch die Verlagerung der Abschläge auszugehen, insbesondere da sich die Spielrichtung in Richtung Südwesten entwickelt. Es wird darüber hinaus auch keine Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen von den beiden Wohnhäusern entstehen. Bezogen auf die Lärmimmissionen, die sich aus den Abschlägen ergeben, bestehen somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Außenbereich liegenden Wohnhäuser. Die möglichen Immissionen eines Golfplatzbetriebs liegen vordringlich in der Lärmentwicklung der Pflegemaschinen/-geräte. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV beziehen sich auf folgende Zeiten: ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655 Seite 11 von 11 1. tags Stadt Bochum an Werktagen an Sonn- und Feiertagen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen 6.00 bis 22.00 Uhr, 7.00 bis 22.00 Uhr, 2. nachts 0.00 bis 6.00 Uhr, 22.00 bis 24.00 Uhr 0.00 bis 7.00 Uhr, 22.00 bis 24.00 Uhr, 3. Ruhezeit 6.00 bis 8.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr, 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Die maschinellen Pflegearbeiten sollen nur während der Tageszeit stattfinden, um eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnhäuser im Außenbereich zu vermeiden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung nach § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen, dass der Betrieb der technischen Pflegemaschinen/-geräte in den Zeiten von 06.00 – 08.00 und 20.00 – 22.00 Uhr an den Werktagen und von 07.00 – 09.00, 13.00 – 15.00 und 20:00 – 22:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist. Ebenfalls ist der Einsatz technischer Pflegemaschinen/-geräte zur Nachtzeit 22.00 – 6.00 Uhr an Werktagen und 22.00 – 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Ansonsten richtet sich die Verwendung von Pflegemaschinen/-geräten nach der 32. BImSchV. Jahreszeitenbedingte geräuschintensive Tätigkeiten wie z.B. Laubsaugen, Stacheln des Rasens oder Düngen werden nach der 18. BlmSchV als seltene Ereignisse angesehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzung zum Betrieb von technischen Pflegemaschinen keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die durch den Golfplatzbetrieb insgesamt verursachten Lärmimmissionen sind als geringfügig zu bezeichnen. Eine Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen ist nicht gegeben. Hauptverursacher hinsichtlich Lärmeinwirkungen ist die Hevener Straße. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind dieser Vorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt.