Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
52 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:00
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 1 von 11
Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a
- 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel (in der Fassung vom 16.08.2010
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
liegt das Protokoll der Bürgerversammlung vom 21.01.2010 in der Gräfin-ImmaSchule, Kemnader Straße 218 in Bochum vor. Das Protokoll ist dieser Vorlage als
Anlage Nr. 6 beigefügt.
1. Stellungnahme
Der Bürger stellt die Frage, was geschieht, wenn durch zu weit nach links
kommende Bälle, die den Wanderweg nutzenden Fußgänger getroffen werden.
Antwort:
Das Sicherheitskonzept berücksichtigt diese Fragestellung. Bis zur Entwicklung
der geplanten Anpflanzung in Form einer zweireihigen Hecke aus Weißdorn und
Schlehe wird ein Ballfangzaun aufgestellt. Zusätzlich werden entsprechende
Beschilderungen und Drehkreuze aufgestellt. Die Maßnahmen sind Teil des
Vorhaben- und Erschließungsplans und sind dadurch im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan sowie im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Stellungnahme
Der Bürger stellt die Frage, ob der Sicherheitsabstand zum Weg auch für
Fehlschläge ausreichend bemessen ist. Eine weitere Frage bezieht sich auf eine
mögliche Führung des Wanderweges im Bereich des Caddyweges, zwischen
Gehöft und Golfplatz.
Antwort:
Der Sicherheitsabstand zum Weg ist für Fehlschläge ausreichend bemessen.
Abpflanzung und Ballschutzzaun sowie die Drehkreuze und Beschilderungen
dienen der Sicherheit der Fußgänger. Die mögliche Führung des Wanderweges
im Bereich des Caddyweges zwischen Gehöft Hautkappe und Golfplatz wurde als
Variante geprüft. Aufgrund der zumeist nach rechts abdriftenden Fehlschläge
stellt diese Variante jedoch die gefährlichste Wegeführung dar, sodass diese
Variante nicht weiterverfolgt wurde. Die vorliegende Wegeführung stellt die nach
den Grundsätzen der Sicherheit günstigste Wegeführung dar.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 2 von 11
Stadt Bochum
3. Stellungnahme
Der Bürger hinterfragt die Wegeführung und hält einen die Golfbahn querenden
Weg damals wie heute für ein unbefriedigendes Konzept. Er hält die Drehkreuze
für nicht ausreichend. Golfer und Spaziergänger müssten sich rufend
verständigen. Verstärkt würde die Gefahr bei Turnieren. Dann müssten Posten
aufgestellt werden. Der Bürger hält einen nördlich parallel zum Caddyweg
geführten Wanderweg mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Hinblick
auf die Gefährdung der Fußgänger und den Spielfluss für sinnvoller. Weiterhin
unterstreicht der Bürger die Bedeutung des Weges als einzige Anbindung der
Ruhrlandheim-Bewohner. Die nördliche Alternative soll geprüft werden.
Antwort:
Die Alternative mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen wurde geprüft und
aufgrund der erheblichen Sicherheitsbedenken nicht weiterverfolgt. Vgl. Antwort
zu Bürger 2.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
4. Stellungnahme
Die Bürgerin hinterfragt ebenfalls die Wegeführung, die seit Entstehung des
Golfplatzes für die Stiepeler ein strittiger Punkt darstellt. Zusätzlich wird die Frage
gestellt, ob im Landschaftsschutzgebiet temporäre Zäune errichtet werden dürfen.
Weiterhin wird um Erläuterung hinsichtlich der rückgebauten und überplanten
Nutzung des Golfplatzes gestellt.
Antwort:
Bezogen auf die Wegeführung wird auf die vorangegangenen Antworten
verwiesen.
Zäune in Form von Ballfangzäunen sind als bauliche Anlagen gemäß
Landesbauordnung NW zunächst im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässig.
Aufgrund der hohen Gewichtung des Sicherheitsaspektes – Schutz der
Fußgänger ist die Errichtung eines ca. 3,40 m hohen Ballfangzaunes notwendig.
In Kombination mit der Heckenpflanzung, die ungefähr eine Wuchshöhe von ca. 5
m erreichen wird, wird der Ballfangzaun in ein paar Jahren durchgrünt und in die
Landschaft eingepasst sein. Aufgrund der Höhe und der entsprechend
erforderlichen Fundamente wird ein Entfernen des Ballfangzaunes ohne
Beschädigung der Hecke nicht möglich sein. Da die Ge- und Verbote der
Landschaftsschutzgebietsfestsetzung bei Inkrafttreten des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zurücktreten werden, langfristig der Sicherheitsaspekt höher zu
gewichten ist, der Ballfangzaun aufgrund der Kombination mit der
Heckenpflanzung landschaftlich eingepasst werden kann, ist der Ballfangzaun ein
unverzichtbarer Bestandteil des Sicherheitskonzeptes.
Der Golfplatz hatte ursprünglich die Verlagerung der Abschläge Nr. 5 bereits ohne
notwendige Bauleitplanung durchgeführt, diese dann allerdings wieder
zurückgebaut und die Durchführung einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung
aufgrund der Detailplanung eines Golfplatzfachplaners beantragt. Die
Erweiterungsfläche wurde wieder in eine Landwirtschaftsfläche (Wiese) überführt.
Die gleiche Fläche wird nun durch die vorliegende vorhabenbezogene
Bauleitplanung überplant.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 3 von 11
Stadt Bochum
5. Stellungnahme
Der Bürger äußert Bedenken zur Gefahrensituation entlang der Hevener Straße.
Auch er sieht ein Gefahrenpotenzial bei der Wanderwegenutzung für Bewohner
des Ruhrlandheimes.
Antwort:
Die Gefahrensituation entlang der Hevener Straße ist der Stadt Bochum bekannt.
Mittel- bis langfristig ist die Anlage eines straßenbegleitenden Gehweges
wünschenswert. Bezüglich der Wanderwegeführung wird auf die vorangegangen
Ausführungen zum Thema verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6. Stellungnahme
Der Bürger befürchtet bei internationalen Turnieren ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zum Clubheim. Daher benötige die Straße „Im Mailand“
einen Gehweg. Es wird um Klärung gebeten.
Antwort:
Die Erweiterung des Golfplatzes ermöglicht zwar die Durchführung von
internationalen Turnieren, da jedoch für die Durchführung von internationalen
Turnieren noch andere Belange eine Rolle spielen, geht der Golfclub davon aus,
dass in den nächsten 10 bis 20 Jahren keine Ausrichtung von internationalen
Turnieren stattfinden wird. Stattfinden könnten jedoch auch überregionale
Turnieren wie Deutsche Meisterschaften. Es handelt sich jedoch dabei um
besondere seltene Events. Unabhängig ob ein nationales oder internationales
Turnier stattfindet, ist laut Golfclub die Ausrichtung auf maximal 120 Teilnehmer
beschränkt. Diese Zahl entspricht i. d. R. nicht 120 Kfz. Das Verkehrsaufkommen
dieser Events ist im Einzelfall zu bewältigen und Lösungsmöglichkeiten für die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu finden. Für den Regelbetrieb stehen
ausreichende Stellplatzkapazitäten zur Verfügung. Der Bereich des Clubhauses
und die Straße „Im Mailand“ sind nicht Gegenstand des vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Es sind ggf. Maßnahmen
außerhalb dieses Verfahrens zu ergreifen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7. Stellungnahme
Der Bürger verweist auf einen etwa 10 Jahre alten Bezirksplan, der einen
Schotterweg parallel der Hevener Straße vorsah und einen vorhandenen
Trampelpfad in etwa 3-4 m Entfernung zur Straße. Dieser Schotterweg könnte
entgegen der Meinung der Stadt Bochum, mit verhältnismäßig geringem
Kostenaufwand hergerichtet werden. Die Entwässerungsthematik würde ebenfalls
unverändert, da der Weg weiterhin wasserableitend sei. Der Bürger geht davon
aus, dass man mit dem Golfplatzbetreiber diesen halben Meter breiten Streifen
parallel zur Strasse absprechen kann.
Antwort:
Die Anlage eines Gehweges entlang der Hevener Straße ist nur bedingt
Regelungsgegenstand des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
da der Geltungsbereich im Nordosten nur auf ca. 50 m an die Hevener Straße
angrenzt.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 4 von 11
Stadt Bochum
Hier wird ein 5 m breiter Streifen als öffentliche Straßenverkehrsfläche
festgesetzt, um zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer
Gesamtgehwegeplanung entlang der Hevener Straße einen Gehweg mit
Entwässerungsmulde berücksichtigen zu können. Die Anlage des Gehweges fällt
in die Kompetenz der Stadt Bochum. Zusätzlich hat der Golfclub Bereitschaft
signalisiert ein 400 m bis 500 m langes Teilstück im Bereich des bestehenden
Golfplatzes für die Anlage eines Weges zur Verfügung zu stellen. Dieses
Teilstück ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sondern Bestandteil der Ausbauplanung
der Hevener Straße. Zudem ist der Grunderwerb im Bereich der Engstelle Hof
Hautkappe sowie darüber hinaus außerhalb des vorliegenden Verfahrens zu
klären.
Der Anregung wird gefolgt.
8. Stellungnahme
Der Bürger sieht durch die neue Planung eine größere Gefährdung für Fußgänger
auf dem Wanderweg als in der augenblicklichen Situation. Er äußert daher
nochmals die dringende Bitte, die nördliche Wege-Variante nahe des
Caddyweges und auch die Sicherungsmaßnahmen für den vorhandenen Feldweg
und auch nördlichen Weg zu prüfen. Er äußert darüber hinaus Konflikte im Falle
internationaler Turniere mit fremdsprachigen Golfern, für die ein Warnruf
unverständlich erscheint. Zudem spricht er einen anderen vom „Im Mailand“ und
zum Siepen führenden Wanderweg an. Obwohl dieser den Golfplatz nicht direkt
quert, bestehen auch hier bereits unmittelbare Konflikte mit den Golfern, so dass
durch den verlegten Wanderweg ebenfalls weitere Konflikte prognostiziert
werden.
Antwort:
Bezüglich der öffentlichen Wegführung wird auf die bereits erfolgten Äußerungen
verwiesen. Bezüglich des weiterhin genannten Gehweges „Im Mailand“ werden
die Ausführungen zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Regelungsgegenstand
des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
9. Stellungnahme
Der Bürger greift das Thema Sicherheit erneut auf. Er erfragt hinsichtlich einer
Risikominimierung die Möglichkeit der Untertunnelung im Bereich der
„Flugschneise“ (einschl. verschlagener Bälle) bzw. auf einem etwa 20 m langen
Teilstück einschließlich Kostenhöhe und -trägerschaft einer solchen Maßnahme.
Antwort:
Unabhängig von der Finanzierung eines Tunnels, stellt ein Tunnel aufgrund der
fehlenden natürlichen Belichtung und der geschlossenen Anlage ein Angstraum
mit einem größeren Gefährdungspotenzial und negativem Sicherheitsempfinden
dar als ein oberirdisch geführter Weg mit Drehkreuzen und Hinweisschildern, der
Blick- und Rufkontakt in die Umgebung und auf die Golfspieler sowie umgekehrt
zwischen Golfspielern und Fußgängern bietet.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 5 von 11
Stadt Bochum
10. Stellungnahme
Der Bürger befürwortet einen dauerhaften Kompromiss und eine dauerhafte
Entzerrung zwischen Belangen der Wanderer und der Golfspieler. Er regt an, die
Bahn 5 nach Süden, auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und den
Wanderweg südlich des Gehöftes zu verlegen; auch wenn dies eine finanzielle
Belastung für den Golfclub bedeutet und die entsprechenden Pläne überarbeitet
werden müssen. (Anmerkung: Hinweis aus der Teilnehmerrunde auf ein
dazwischen liegendes Waldstück des Siepen). Er bittet daher um Abwägung
zwischen Belangen des Naturschutzes und öffentlichen Interessen.
Antwort:
Die Erweiterungsflächen stehen nicht im Eigentum des Golfclubs. Weitestgehend
sind die Flächen vom Land NRW gepachtet. Auch die angesprochnen Flächen
südlich des heutigen Wanderweges stehen im Eigentum des Landes NRW und
unterliegen der landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Verlagerung der Spielbahn Nr.
5 auf diese Flächen macht aus spieltechnischer Sicht und infolge der
Topographie (Richtung Golfplatz ansteigendes Gelände) keinen Sinn, da der
Siepen sowie die dortigen Waldflächen bergauf nicht zu umspielen sind. Eine
Inanspruchnahme des Siepens mit den erheblichen Geländeeinschnitten sowie
des Waldes kommt aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht in Frage,
diesbezüglich besteht kein Abwägungsspielraum. Eine Verlagerung des
öffentlichen Wanderweges südlich des Gehöftes Hauptkappe ist nicht möglich, da
die Flächen im Privateigentum stehen und dem Golfclub nur erlaubt ist, diese
Flächen als Freiflächen zu nutzen. Der Errichtung eines öffentlichen Weges
würde der Privateigentümer nicht zustimmen. Auf die erhebliche größere Gefahr
von nach rechts verzogenen Bällen bei Trassierung des Weges südlich des Hofes
Hautkappe wurde bereits hingewiesen. Die vorgestellte Wegeführung stellt aus
Sicht der Golfplatz-fachplaner und aus Sicherheitsaspekten die günstigste
Wegführung dar.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
11. Stellungnahme
Der Bürger stellt die Frage nach weiteren Absichten und Überlegungen einer
Golfplatzerweiterung und/ oder Attraktivitätssteigerung.
Antwort:
Vor etwa 5 Jahren war eine Erweiterung auf landeseigenen Flächen nördlich des
Ruhrlandheims Thema einer Agenda. Aufgrund des seinerzeit angenommenen
Mitgliederzuwachses, sollte der Platz um 9 Löcher erweitert werden, um den Club
und den Platz attraktiver zu machen. Dies ist damals von den Mitgliedern per
Mitgliederbeschluss abgelehnt worden. Dennoch kann es in der Zukunft nicht
ausgeschlossen werden, dass dieses Vorhaben von Seiten des Golfclubs wieder
thematisiert wird, sofern alle Rahmenbedingungen wie z.B. Finanzierung,
Zustimmung der Mitglieder etc. erfüllt sind. Derzeit bestehen über die vorliegende
Erweiterung hinaus jedoch keine entsprechenden Bestrebungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 6 von 11
1.2
Stadt Bochum
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institution
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1. PLEdoc GmbH, Abteilung Leitungsauskunft / Fremdplanungsbearbeitung
Postfach 120255, 45312 Essen - Schreiben vom 18.01.2010
2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet,
Fachgebiet Hoheit, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen - Schreiben vom
18.01.2010 sowie 27.04.2010
3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 (Bergbau und Energie in NRW)
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund - Schreiben vom 10.02.2010
4. Stadtwerke Bochum, Service-Center Recht
Postfach 10 22 50, 44722 Bochum - Schreiben vom 05.02.2010
5. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 (Immissionsschutz)
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg - E-Mail vom 10.02.2010
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1. PLEdoc GmbH, Abt. Leitungsauskunft / Fremdplanungsbearbeitung
18.01.2010
Die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
werden durch die genannte Maßnahme nicht berührt:
-
E.ON Ruhrgas AG, Essen
E.ON Gastransport GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsgesellschaft dt. Gasversorgungsunternehmen mbH & Co KG,
Straelen
MEGAL GmbH, Mitteleuropäische Gasleitungsgesellschaft, Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (NETG), Haan
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren, sofern Geltungsbereich bzw. Projekt
erweitert/ verlagert wird. Da eine Betroffenheit der Versorgungseinrichtungen durch
die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung noch zu ermittelnden
Ausgleichsfläche nicht auszuschließen ist, wird ebenfalls um weitere Beteiligung im
Verfahren gebeten.
Hinweis auf Ferngasleitung der E.ON Ruhrgas AG in der Nähe des Projektbereiches
(mit beigefügtem Kartenausschnitt; Querung Grünlandfläche und Hevener Straße im
Osten)
Antwort:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine weitere
Beteiligung im Zuge der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2
BauGB und Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 7 von 11
Stadt Bochum
2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt
Ruhrgebiet, Fachgebiet Hoheit, 18.01.2010
Gegen den Planentwurf bestehen Bedenken.
Wie auf beiliegender Plankopie markiert, stockt im Plangebiet Wald i. S des
Bundeswald- resp. Landesforstgesetz NRW.
Dieser Wald – als Teil des südlich anschließenden Waldgebietes- der auch in der
Waldfunktionskarte NRW mit hervorgehobenen Klima- und Immissionsschutzfunktionen belegt ist, sollte erhalten und planerisch als Fläche für Wald
gesichert werden (im städtebaulichen /grünordnerischen Konzept bislang als
„Gehölzfläche“ bezeichnet).
Sollte sich der „Suchraum für das geplante Regenrückhaltebecken / -mulde“
tatsächlich vor die Waldkante legen, wird bei jeder baulichen Maßnahme um einen
Mindestabstand von 10 m zum vorhandenen Waldrand gebeten.
und 27.04.2010
Nach Rücksprache mit Herrn Piotrowski, Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR,
werden die in der Stellungnahme vom 18.01.2010 geäußerten Bedenken unter den
Bedingungen zurückgezogen, wenn dass Regenrückhaltebecken tatsächlich nicht
über den Erdboden herausragt und ein Abstand von mindestens 3 Metern zum
Waldrand (konkret der erste Stammfuß) eingehalten wird. Sollte das Bauwerk über
den Erdboden nach oben herausragen, bleiben die Bedenken bestehen und es ist ein
Mindestabstand von 10 m zu vorhandenen Waldrand einzuhalten.
Antwort:
Für den Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens wurde im Juni 2010
(21.06.2010) nochmals eine Kartierung vor Ort vorgenommen, die im
Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Realnutzungskarte / Biotoptypenplan
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a dargelegt ist.
Demnach beginnt der Wald i. S. des LFoG NW erst außerhalb des Geltungsbereiches
im Bereich der Böschungen des Siepens.
Das geplante Regenrückhaltebecken wird nicht über den Erdboden herausragen und
es wird ein Abstand von mindestens 3 Metern zur Geltungsbereichsgrenze bzw.
Waldrand, so wie er in der ergänzenden Kartierung von Juni 2010 definiert ist,
eingehalten. Die ungefähre Lage der ersten Stammfüße ist der aktuellen
Biotoptypenkartierung zu entnehmen. Das Regenrückhaltebecken ist in seiner
Ausdehnung und Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors
dargestellt.
Der Anregung der Stellungnahme vom 27.04.2010 wird gefolgt.
3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
10.02.2010
1. Der angezeigte Bereich liegt über auf Steinkohle, Bleiglanz und Eisenerz
verliehenen Bergwerksfeldern, im Eigentum der E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883
Gelsenkirchen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist nichts bekannt. Diesbezüglich und zu altbergbaulichen Verhältnissen
wird empfohlen, auch die o. g. E.ON AG, sofern noch nicht erfolgt, an der Planung zu
beteiligen.
2. Der Planbereich befindet sich außerdem über dem auf Erdwärme verliehenen
Erlaubnisfeld „Prometheus“ (RUB). Inhaberin der Erlaubnis ist die Ruhruniversität
Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum.
Die textlichen Ausführungen (7.2 Kennzeichnungen) zu den altbergbaulichen
Verhältnissen sind zutreffend und hinreichend.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 8 von 11
Stadt Bochum
3. Der in der Begründung unter 7.2.3 Ausgasungen genannte Bergbauschacht ist in
den vorliegenden Unterlagen (Grubenbildern) nicht verzeichnet. Unterlagen zu dieser
verlassenen Tagesöffnung des Bergbaus sind nicht vorhanden.
Im Rahmen des Verfahrens und vor Durchführung von Baumaßnahmen können die
Unterlagen eingesehen werden. Dies sollte schriftlich beantragt werden und kann
auch durch einen beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Antwort:
Zu 1. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Begründung
angepasst.
Zu 2. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Begründung
angepasst.
Zu 3. Der Anregung wird gefolgt und der Passus in der Begründung
entsprechend gestrichen.
4. Stadtwerke Bochum, Service-Center Recht, 05.02.2010
1. Entlang der südlichen Grenze des Bebauungsplans wird ein Mittelspannungskabel
betrieben. Dieses wurde 1926 verlegt, eine exakte Lage ist daher nicht bekannt. Der
Verlauf des Mittelspannungskabels als auch einer Niederspannungsfreileitung
entlang der Hevener Straße ist in einem beigefügten Plan farbig gekennzeichnet.
Wegen der unsicheren Lage des Mittelspannungskabels wird vorsorglich um die
Ausweisung eines 2 m breiten Grundstückstreifens entlang der südlichen
Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke gebeten.
2. Dies gilt gleichfalls für den Teil des Grundstücks, der von der Freileitungsanlage
überspannt wird, nebst einem 2 m breiten Streifen entlang der Trasse.
(Ein Plan in Dateiform kann angefordert werden).
3. Ferner wird gebeten im B-Plan festzusetzen, dass durch den Spielbetrieb
sicherzustellen ist, dass abirrende Bälle nicht zu einer Beschädigung der Freileitung
führen.
Antwort:
Zu 1. Das Mittelspannungskabel und die Niederspannungsfreileitung sind bereits in
der Plangrundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a gemäß
digitaler Lageangabe der Stadtwerke (Datenübergabe über die Stadt Bochum vom
02.12.2009) berücksichtigt. Per E-Mail vom 29.03.2010 konnte zwischen dem
Stadtplanungsamt der Stadt Bochum und den Stadtwerken bezüglich des
Mittelspannungskabels abgestimmt werden, dass ein 1,5 m breiter Streifen als mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Stadtwerke
Bochum nördlich der Plangebietsgrenze ausreichend ist.
Der Anregung wird gemäß E-Mailvereinbarung gefolgt.
Zu 2. Aufgrund der Festsetzung einer 5 m breiten Straßenverkehrsfläche zur
späteren Aufnahme eines Gehweges und Entwässerungsmulde an der Hevener
Straße handelt es sich zukünftig um eine öffentliche Fläche, sodass die zusätzliche
Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche für die
Freileitungsanlage (10 kV-Leitung) nicht notwendig ist. Die Leitung quert den
Geltungsbereich nur geringfügig.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 9 von 11
Stadt Bochum
Zu 3. Für eine derartige Festsetzung besteht nach BauGB keine Rechtsgrundlage,
auch wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Da sich
die Spielrichtung nach Südwesten orientiert - von der Leitung weg - und zwischen
Abschlag und Leitung eine zusätzliche Abpflanzung erfolgen und entsprechend
festgesetzt wird, ist nicht mit Beschädigungen der Leitung durch Ballabschlag zu
rechnen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 53, 10.02.2010
Gegen das geplante Vorhaben bestehen keine immissionsschutzrechtlichen
Bedenken, sofern die 18. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz –
Sportanlagenlärmschutzverordnung- im Rahmen der weiteren Planungen
Berücksichtigung findet.
Antwort:
Die Verlärmung und Geruchsbelastung des Raumes wird im Wesentlichen durch die
zeitweise stärker befahrene Hevener Straße (K 13; Verbindung zwischen Ortskern
Stiepel und Freizeitzentrum Kemnade bzw. Ruhrtal und BAB A 43 mit AS WittenHeven ohne derzeit vorliegende Zahlen zum DTV, Zone 30) verursacht.
Tageszeitbedingt und saisonabhängig ist auch das Schlagen der Golfbälle
wahrnehmbar (Herren-, Damenabschlag der Spielbahnen 5 und 6 liegen im nahen
Umfeld).
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist keine
Wohnbebauung auf. Im direkten nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld liegen jedoch
zwei ältere, zu Wohnzwecken umgebaute Hofanlagen (Hof Hautkappe – Hevener
Straße 172; Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern –
Hevener Straße 179 und 181). Die isoliert von weiteren Siedlungsflächen (Stiepel,
Schrick) gelegene Bebauung ist dem Außenbereich zuzuordnen. Der bisherige
Herrenabschlag Nr. 5 liegt in ca. 158 m bzw. Damenabschlag 183 m, der
Herrenabschlag Nr. 6 in ca. 186 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung Hof
Hautkappe. Zu den Wohnhäusern Hevener Straße 179/181 bestehen vom bisherigen
Herrenabschlag Nr. 5 ca. 202 m und vom Damenabschlag Nr. 5 ca. 236 m Abstand.
Durch die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 werden die Abschläge Herren und
Damen nach Nordosten verlegt. Gemäß Planung beträgt die Entfernung zwischen
dem neuen Herrenabschlag Nr. 5 ca. 165 m bzw. dem neuen Damenabschlag Nr. 5
ca. 149 m zur Wohnbebauung Hof Hautkappe. Durch die Verlegung ergibt sich
geringfügig ein größerer Abstand zur Hofanlage Hautkappe. Zu dem Wohnhaus
Hevener Straße 179 bestehen vom neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 130 m
bzw. vom Damenabschlag ca. 144 m, zum Wohnhaus Hevener Straße 181 m vom
neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 106 m bzw. vom Damenabschlag 130 m.
Die neuen Abschläge der Spielbahn 5 rücken somit näher an die Wohnhäuser
Hevener Straße 179 und 181 heran. Hinsichtlich der Abstände wurden die in der
Stadtgrundkarte (Plangrundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes)
abgebildeten Hauptgebäude herangezogen.
Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 10 von 11
Stadt Bochum
Für sie gilt daher die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG, danach sind
schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach
dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen
sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 23 BImSchG ermächtigt die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmte
Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erfüllen müssen. Von dieser Ermächtigung hat die
Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Anforderungen an Sportanlagen in der
Sportanlagenlärmverordnung (18. BImSchV) konkretisiert. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur
von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des
Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen
sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Hierbei sind
auch die Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen mit einzubeziehen.
Die benachbarte Wohnbebauung ist aufgrund ihrer Lage im Außenbereich analog
eines Mischgebietes mit Immissionswerten tags außerhalb der Ruhezeiten von 60 dB
(A), tags innerhalb der Ruhezeiten von 55 dB (A) und nachts 45 dB (A)
einzuschätzen. In der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) findet auf dem Golfplatz kein
Spielen statt, sodass die Immissionswerte nachts für die Bespielung der Golfbahn zu
vernachlässigen sind.
Für die Wohngebäude der Hofanlage Hautkappe lässt sich die Aussage treffen, dass
sich im Vergleich Bestand / Planung bezogen auf die Abstände zwischen
Wohngebäuden und Abschlägen Nr. 5 durch die Planung geringfügig größere
Abstände ergeben. Grundsätzlich ergibt sich dadurch keine Änderung der
Immissionssituation. Gemäß Schrägluftbildbetrachtung ist die Hofanlage Hautkappe
nach Süden hin mit Strauch- und Baumbestand versehen. Die zusätzlich im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsmaßnahmen tragen
weiterhin dazu bei, dass keine Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen bestehen
werden. Bezogen auf die Wohnhäuser Hevener Straße 179 und 181 rücken die
neuen Abschläge an diese Bebauung heran. Allerdings liegt der Erweiterungsbereich
des Golfplatzgeländes topographisch gesehen wesentlich höher als die beiden
Wohnhäuser und es erfolgt eine flächige dichte Abpflanzung (ca. 20 m tief) zur
Hevener Straße. Aufgrund des im Bereich der Wohnhäuser tiefer liegenden Geländes
ist nicht von negativen Auswirkungen bezogen auf Immissionen durch die
Verlagerung der Abschläge auszugehen, insbesondere da sich die Spielrichtung in
Richtung Südwesten entwickelt. Es wird darüber hinaus auch keine
Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen von den beiden Wohnhäusern
entstehen. Bezogen auf die Lärmimmissionen, die sich aus den Abschlägen ergeben,
bestehen somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Außenbereich
liegenden Wohnhäuser.
Die möglichen Immissionen eines Golfplatzbetriebs liegen vordringlich in der
Lärmentwicklung der Pflegemaschinen/-geräte. Die Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV beziehen sich auf folgende Zeiten:
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 11 von 11
1. tags
Stadt Bochum
an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen
an Werktagen
und
an Sonn- und Feiertagen
und
an Werktagen
und
an Sonn- und Feiertagen
6.00 bis 22.00 Uhr,
7.00 bis 22.00 Uhr,
2. nachts
0.00 bis 6.00 Uhr,
22.00 bis 24.00 Uhr
0.00 bis 7.00 Uhr,
22.00 bis 24.00 Uhr,
3. Ruhezeit
6.00 bis 8.00 Uhr
20.00 bis 22.00 Uhr,
7.00 bis 9.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr
und
20.00 bis 22.00 Uhr.
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu
berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr
beträgt.
Die maschinellen Pflegearbeiten sollen nur während der Tageszeit stattfinden, um
eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnhäuser im Außenbereich zu
vermeiden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung
nach § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen, dass der Betrieb
der technischen Pflegemaschinen/-geräte in den Zeiten von 06.00 – 08.00 und 20.00
– 22.00 Uhr an den Werktagen und von 07.00 – 09.00, 13.00 – 15.00 und 20:00 –
22:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist. Ebenfalls ist der Einsatz
technischer Pflegemaschinen/-geräte zur Nachtzeit 22.00 – 6.00 Uhr an Werktagen
und 22.00 – 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Ansonsten richtet sich
die Verwendung von Pflegemaschinen/-geräten
nach der 32. BImSchV.
Jahreszeitenbedingte geräuschintensive Tätigkeiten wie z.B. Laubsaugen, Stacheln
des Rasens oder Düngen werden nach der 18. BlmSchV als seltene Ereignisse
angesehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen insbesondere unter Berücksichtigung der
entsprechenden Festsetzung zum Betrieb von technischen Pflegemaschinen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die durch den Golfplatzbetrieb insgesamt
verursachten Lärmimmissionen sind als geringfügig zu bezeichnen. Eine
Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen ist nicht
gegeben. Hauptverursacher hinsichtlich Lärmeinwirkungen ist die Hevener Straße.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind
dieser Vorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt.