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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:01

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 1 von 17 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe Süd in der Fassung vom 11.08.2010 Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen, es wurden lediglich Fragen und Anregungen in der Bürgerversammlung vorgetragen (siehe Anlage "Protokoll der Bürgerversammlung"). 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Bergamt Recklinghausen, Reitzensteinstr. 28-30, 45657 Recklinghausen, 29.09.00 Das Plangebiet liegt über den Grubenfeldern, die sich im Eigentum der Deutsche Steinkohle AG und der Harpen AG befinden. Es erfolgt der Hinweis, dass sich im Planbereich der Wetterschacht 5 der ehem. Zeche Lothringen befindet. Der Schacht hat eine Teufe von 825 m und ist mit einer Stahlbetonplatte abgedeckt. Eine dauerhafte Verfüllung des Schachtes liegt nicht vor. Ein Nachsacken oder Abgehen der vorhandenen Verfüllsäule lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. In der Regel wird um den Schacht aus ausgasungstechnischen Gründen ein Schutzbereich mit einem Radius von ca. 25,0 m gelegt. Der Schacht sollte weiterhin für eventuelle Nachverfüllmaßnahmen zugänglich bleiben. Antwort: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Der Schachtschutzbereich wurde entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 2 von 17 2. Stadt Bochum Bergwerks- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, 17.10.00 Es erfolgt der Hinweis, dass das Plangebiet nur im südöstlichen Teil über dem Grubenfeld der 1968 stillgelegten Zeche Robert Müser liegt. Der größte Teil befindet sich im Grubenfeld der ehemaligen Zeche Lothringen, die von der Deutschen Steinkohle AG vertreten wird. Die vorhandenen Grubenbildunterlagen wurden geprüft. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Bedenken erhoben. Antwort: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 3. Deutsche Steinkohle AG, Shamrockring 1, 44623 Herne Für den Schachtschutzbereich ist die folgende Schachtschutzklausel zu beachten: 1. Schachtschutzbereich aus Gründen der Standsicherheit Innerhalb des kreisförmigen Schutzbereiches mit einem Durchmesser von 56,50 m für den Schacht Lothringen 5 (gem. Gutachten der DMT vom 07.01.2000, Nr. 1720-97-092-292) dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, hierzu zählen auch Verkehrs- und Lagerflächen. Die Standsicherheit des Schachtkopfes ist in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung innerhalb des Schachtschutzbereiches entsprechend den jeweils gültigen Auflagen und Richtlinien des Landesoberbergamtes NRW durch ein Standsicherheitsgutachten nachzuweisen. 2. Schachtschutzbereich aus Gründen möglicher Ausgasung Innerhalb des kreisförmigen Schachtschutzbereiches für den Schacht Lothringen 5 mit einem Durchmesser von 50,0 m sind im Falle einer Nutzung Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche Ausgasungen des Schachtes vorzunehmen. Ver- und Entsorgungsleitungen sind gasundurchlässig zu verlegen und elektrische Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Gasleitungen dürfen im Schachtschutzbereich nicht verlegt werden. Art und Umfang der insoweit notwendigen Maßnahmen müssen durch ein Gutachten belegt werden. Darüber hinaus kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass gasdurchlässige Anschüttungen im Schachtbereich, nicht ausreichend abgedichtete Anschlüsse am Schacht - wie z. B. Wetterkanäle, Seilfahrtsstollen, Rohranschlüsse u. ä. - oder sehr stark ausgasende Schächte zu Gasmigrationen in entfernte Bereiche vom Schachtmittelpunkt führen. Zur Ermittlung der im Einzelfall vorhandenen bzw. möglichen Gasaustritte und der hierdurch betroffenen Flächen wird das Hinzuziehen eines Sachverständigen empfohlen. Die in den o. g. Gutachten aufgezeigten Maßnahmen sind der DSK AG zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen und vom zuständigen Bergamt genehmigen zu lassen. Die ordnungs- und sachgemäße Durchführung der angeordneten Vorsorgemaßnahmen muss den Eigentümern DSK AG durch den Gutachter schriftlich bestätigt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 3 von 17 Stadt Bochum Zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher und bergbehördlich angeordneter Maßnahmen an dem Schacht, insbesondere zum Zwecke der Kontrolle und Nachverfüllung, ist zudem sicherzustellen, dass die Grundstücke durch die DSK oder deren Rechtsnachfolger jederzeit zu betreten und zu befahren sind. Baumaßnahmen innerhalb des Schachschutzbereiches müssen von der Betriebsdirektion Sanierung von Bergbaustandorten (BDSB) begleitet werden. Antwort: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die o. a. Punkte wurden im Bebauungsplan unter Hinweise übernommen. Die Lage des Schachtes sowie der Schachtschutzbereich wurden im Bebauungsplan gekennzeichnet. 4. Landesoberbergamt NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund, 25.10.2000 Im Bereich des Plangebiets hat das ehemalige Bergwerk Lothringen bis zur Stilllegung im Jahre 1967 umfangreiche Gewinnung von Steinkohle ausschließlich im Tiefbau geführt. Der Abbau wurde in Teufen von mehr als 120 m geführt. Nach der allgemeinen Lehrmeinung kann davon ausgegangen werden, dass sich die o. a. Gewinnung von Steinkohle, die im Tiefbau geführt wurde, heute nicht mehr schädigend auf die Tagesoberfläche auswirken wird. Gasaustritte an der Tagesoberfläche sind in diesem Gebiet nicht bekannt. Für die verlassene Tagesöffnung, Bergwerk Lothringen Schacht V, ist der senkungs- und einsturzgefährdete Bereich im Plangebiet gekennzeichnet. Der Schacht 5, Wetterschacht, ist verfüllt und mit einer Stahlbetonplatte von 25 cm Stärke abgedeckt. Abschließende Aussagen bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Tagesöffnung sind nicht möglich. Ein Nachsacken oder Abgehen der vorhandenen Füllsäule oder Einstürzen der Tagesöffnung kann nicht ausgeschlossen werden. Eine exakte Gefährdungsabschätzung ist erst nach der Erkundung und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen möglich. Im geführten Bergbau-Altlasten-Verdachtsflächenkataster (BAV-Kat) ist für das Plangebiet nachstehende Altlast-Verdachtsfläche verzeichnet:  Lothringen 5 - Betriebsfläche der Schachtanlage einschließlich Kokerei mit Nebengewinnung - (BAV-Kat-Nr.: 4409-S-027) Für die v. g. Verdachtsfläche besteht keine Bergaufsicht. Eine Literaturrecherche hat ergeben, dass im Zeitraum von 1914 - 1924 im Plangebiet eine Kokerei betrieben wurde. Unterlagen über die Wiedernutzbarmachung oder Untersuchungsergebnisse über Umweltgefährdungen liegen nicht vor. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 4 von 17 Stadt Bochum Antwort: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden im Bebauungsplan übernommen. 5. BOGESTRA, Universitätsstr. 58, 44789 Bochum, 19.10.2000 Die Flächen der bisherigen Hauptwerkstatt in Bochum-Gerthe werden nach Fertigstellung der neuen zentralen Straßenbahnwerkstatt an der Engelsburger Straße aufgegeben. Daher wird vorgeschlagen, eine Möglichkeit offen zu lassen, ggf. von den beiden nördlichen Stichstraßen (Wendehämmern) eine Anbindung an die BOGESTRA-Fläche vorzunehmen. Eine Einbeziehung der BOGSTRA-Fläche in das Bebauungsplanverfahren wird befürwortet. Antwort: Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Flächen des ehem. BOGESTRAGeländes wurden in den Bebauungsplan einbezogen. 6. Forstamt Gevelsberg, Kirchstraße 24a, 58285 Gevelsberg, 12.10.2000 Bei Ausführung der Planungsvariante I (Erschließung von der JosefBaumann-Straße) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die Umnutzung der mit Wald bestockten Fläche sowohl ein Umwandlungsantrag erforderlich ist und Ausgleichsflächen vorgesehen werden müssen. Antwort: Die Variante mit der Erschließung von der Josef-Baumann-Straße aus kommt nicht zur Ausführung. Die Stellungnahme ist daher gegenstandslos. 7. Pipeline Engineering GmbH, Kallenbergstr. 5, 45141 Essen, 06.10.2000 Die südlich außerhalb des Plangebiets verlaufende Gasfernleitung Nr. 9/12 DN 500 der Ruhrgas AG ist außer Betrieb. Sofern die Leitung bei der Realisierung der Straßenbaumaßnahme stört, kann diese nach vorheriger Abstimmung im Zuge der Tiefbauarbeiten partiell demontiert werden. Aus Sicherheitsgründen darf das Demontieren der Leitung nur durch den zuständigen Ruhrgasfachbereich erfolgen. Antwort: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 5 von 17 8. Stadt Bochum Ruhrverband Essen, Kronprinzenstr. 37, 45128 Essen, 17.10.2000 Die Flächen des Plangebiets liegen im Einzugsgebiet der Kläranlage BochumÖlbachtal. Für das Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage hat der Ruhrverband in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern der Stadt Bochum zur Aufstellung eines Entwässerungskonzeptes eine Schmutz/Entlastungsberechnung aufgestellt. Die Flächen des Plangebiets sollen im Trennsystem entwässert werden. Die angeführten Probleme der teilweise tiefreichenden und großflächigen Kontaminationen lassen eine Versickerung/Verrieselung der Oberflächenwasser nicht zu. Antwort: Die Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren mit der beabsichtigten Sanierung abgehandelt. Die geplante Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, um an das im südlichen Bereich in der JosefBaumann-Straße vorhandene Trennsystem anschließen zu können. Die geplanten Entwässerungskanäle im Gewerbegebiet verlaufen soweit wie möglich in den geplanten Straßenflächen. Das anfallende Regenwasser wird in einem auf der Fläche geplanten Regenklärbecken (RKB) gereinigt und in ein geplantes Regenrückhaltebecken (RRB) zur Drosselung eingeleitet. Aufgrund der durch die Flächensanierung entstehenden Geländetopographie können Teilflächen der geplanten Erschließungsstraße entwässerungstechnisch nur an den Mischwasserkanal im Castroper Hellweg entwässert werden. Auch in diesen Straßenabschnitten wird zum Castroper Hellweg ein Trennsystem mit Vorflut verlegt. 9. Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstr. 150b, 58097 Hagen, 16.10.2000 Südlich und westlich der Kleingartenanlage sollten Nutzungsbeschränkungen oder eine entsprechende Gliederung des GE-Gebietes zum Schutz der Gartennutzer vorgesehen werden. Wegen der erkannten Kontaminationen des Untergrundes sind die Baumaßnahmen mit dem Umwelt- und Grünflächenamt -Untere Bodenschutzbehörde- der Stadt Bochum abzustimmen. Es ist sicherzustellen, dass keine biochemische Gefährdung von Personen erfolgen kann. Die Niederschlagswasserbeseitigung sollte auf konventionelle Weise und nicht mittels Versickerung erfolgen. Antwort: Das Gewerbegebiet wurde über Lärmemissionskontingente gegliedert und gutachterlich bewertet. Der Hinweis zur nötigen Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt wurde im Bebauungsplan aufgenommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 6 von 17 Stadt Bochum Die Entwässerung des Plangebietes soll im Trennsystem erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser soll über ein umlaufendes Drainagerohr in einem auf der Fläche geplanten Regenklärbecken (RKB) gereinigt und in ein geplantes Regenrückhaltebecken (RRB) zur Drosselung eingeleitet werden. 10. Stadtwerke Bochum GmbH, Massenbergstr. 15-17, 44787 Bochum, 23.10.2000 Die im Bereich der südlich parallel zur ehemaligen Eisenbahntrasse verlaufende Ferndampfund Kondensatleitung soll auf die Fernwärmeversorgung umgerüstet werden. Diese Erneuerungsmaßnahme verläuft zum größten Teil in gleicher Trassenführung mit der vorhandenen Dampfleitung. Lediglich im südwestlichen Teil des Plangebiets wird die Trassenführung geändert, um die Nutzung des neuen Rad- und Fußweges zu ermöglichen. Es wird gebeten, die Versorgungstrasse im Bebauungsplan darzustellen und mit einem 6,0 m breiten Schutzstreifen auszuweisen. Antwort: Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Versorgungstrasse wurde im Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. 11. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, 06.10.2000 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturund/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750, Fax: 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). Antwort: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan unter Hinweise aufgenommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 7 von 17 2. Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stadt Bochum Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war: Stellungnahme 1 1. Es erfolgt der Hinweis, dass sich auf dem Gelände der ehemaligen Zeche mittlerweile ein üppiger Pflanzen- und Baumbestand entwickelt, welcher sich als Lebensraum für verschiedenste Tierarten darstellt. 2. Es wird aus Sicht-, Lärm- und Staubschutzgründen zu den angrenzenden Wohngebieten darum gebeten, den südlichen Randbereich mit angrenzendem Radweg und östlich des Plangebiets jeweils einen breiten Grünstreifen zur Erhaltung des Baumbestandes und zum Schutz der dort lebenden Tiere einzurichten. Der östliche Abhang zur Gerther Straße scheint auch zuvor nicht industriell genutzt worden zu sein, so dass eine Sanierung nicht erforderlich ist. 3. Es erfolgt der Hinweis, dass im Dieckmannsfeld bei Südwestwind die Arbeiten der benachbarten Stahlhandelsfirma BEB bei offenen Hallentoren zu hören sind. 4. Der Bürger ist der Meinung, dass es in Gerthe bereits genug Gewerbeflächen gibt, wodurch bereits hoher Schwerlastverkehr verursacht wird. Er plädiert dafür, im Tempo 30- Bereich der Kirchharpener Straße einen sogenannten Flüsterasphalt auch für PKW einzusetzen. 5. Er stimmt dem Projekt nur zu, wenn im Gegenzug keine weitere Bodenversiegelungen von Freiflächen z. B. am Kirchharpener Hellweg (IKEAProjekt) vorgenommen werden, um dem Stadtklima nicht weiter zu schaden. Antwort: Zu 1: Der seit 1980 wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als "Gewerbliche Baufläche" dar. Zudem handelt es sich um ein baulich vorgeprägtes Plangebiet. Somit ist lt. § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erforderlich. Gleichwohl wurde eine landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Begutachtung des Geländes vorgenommen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine der planungsrelevanten Arten potentiell direkt von der geplanten Maßnahme betroffen ist. Es werden keine Biotope zerstört, die für die "streng geschützten Arten" nicht ersetzbar sind. Verbotstatbestände nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind damit nicht erfüllt. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 8 von 17 Stadt Bochum Es stehen genügend Ausweichhabitate im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, so dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt werden. Zu 2: Östlich zwischen Plangebietsgrenze und der Gerther Straße befindet sich eine Landwirtschaftsfläche und eine Kleingartenanlage, die unangetastet bleiben. Zudem wurde im Bebauungsplan ein Grünstreifen als Abstandsgrün festgesetzt. Der südliche Randbereich wurde als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung -Grünverbindung- und integriertem Geh- und Radweg bis zu einer Breite von ca. 20,0 m festgesetzt, insofern wird dem Wunsch eines Grünstreifens als Schutzzone Rechnung getragen. Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Neben dem Planungsziel der Stadt Bochum ist auch die Vermeidung von Immissionskonflikten sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen ist es erforderlich, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einerseits eine langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort eröffnen, andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzung sicher stellen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan erarbeitet. Zum vorbeugenden Immissionsschutz wurden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel berechnet und festgesetzt, bei deren Einhaltung sichergestellt werden kann, dass an der bestehenden Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes keine Konflikte entstehen. Zu 4: Aus dem Wirtschaftsförderungsbericht der Stadt Bochum geht hervor, dass insgesamt, auf die Stadt Bochum bezogen, mittel- bis langfristig ausreichende Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. „Der Bestand an zurzeit noch verfügbaren Gewerbeflächen hat sich auch in den letzten Jahren weiter verringert. Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass in Bochum als Ganzes ein Flächendefizit für die Ausweisung weiterer Gewerbegebiete besteht. Um im regionalen und landesweiten, aber auch (inter-) nationalen Standortwettbewerb mithalten zu können, muss es deshalb vordringliches Ziel der Stadt Bochum sein, geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in ausreichender Anzahl und Auswahl vorzuhalten (Stadt Bochum, Amt für Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung, Jahresbericht 2004, Bochum, 2005)“. Insbesondere ist es erforderlich, dass die bereits verfügbaren Flächenpotenziale planungsrechtlich gesichert werden und Verdrängungsprozessen durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt wird. Der Hinweis zu der Ausführung des Asphaltes am Kirchharpener Hellweg wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens geregelt werden. Zu 5: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Das Schreiben des Bürgers ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20100980). Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 9 von 17 2.2 Stadt Bochum Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Unitymedia NRW GmbH, Königsallee 178a, 44799 Bochum, 13.07.2009 Im Plangebiet befinden sich Breitbandkomm.-Anlagen. Um schriftliche Benachrichtigung 6 Monate vor Baubeginn wird gebeten. Antwort: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet. 2. Umweltamt der Stadt Hagen als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Hochstraße 74, 58095 Hagen, 14.07.2009 Zum Lärmgutachten des Büros Peutz Consult wurden folgende Anmerkungen formuliert: a) b) c) d) Wohnhäuser am Castroper Hellweg wurden im Gutachten (ACCON) zum BPlan Nr. 337 b als WA eingestuft. Diese sind im Gutachten (Peutz) zum BPlan Nr. 759 als MI eingestuft. Die Gebietseinstufung sollte einheitlich sein. Die Schule zwischen allgemeinen Wohngebieten wurde als MI ausgewiesen. Diese soll auch den Schutzstatus eines WA-Gebiets bekommen. Die Wohnbebauung neben dem Immissionspunkt 12 (MI-Einstufung) wird im Gutachten zum 337 b als WA eingestuft. Dieser Punkt sollte zur Vollständigkeit auch im Gutachten zum 759 aufgenommen werden. In der Teilfläche TF 5 ( GE 7) befindet sich ein Wohnhaus. Bei betriebsfremder Nutzung ist das Gebäude aus der Kontingentierung herauszunehmen. Antwort: Zu a) Innerhalb des Plangebiets im Nahbereich des Castroper Hellwegs befindet sich bestehende schützenswerte Wohnnutzung. Die Häuser wurden ursprünglich für die Unterbringung der Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet und standen in eindeutigem Zusammenhang mit der Gewerbenutzung. Die Wohnhäuser werden heute unabhängig von den gewerblichen Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Um die Wohnnutzungen nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der Katalog der zulässigen Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die aufgrund ihres Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Diese Teilfläche soll nun als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Das Instrument der Kontingentierung kann auf diesen Flächen wegen bestehender Wohnnutzung nicht angewendet werden. In diesem Bereich soll künftig nur nicht wesentlich störendes Gewerbe möglich sein. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 10 von 17 Stadt Bochum Es soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe der Nutzungen dieser Standort zukünftig für gewerbliche Betriebe vorgehalten wird. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 337 b wurden die Wohnhäuser als WA-Gebiet eingestuft, da es seinerzeit noch keine Klarheit über die konkreten Planungen für die brachliegenden Flächen gab. Von einer einheitlichen Gebietseinstufung wird daher abgesehen. Zu b) Dieser Anregung wurde gefolgt. Die Schule erhält den Schutzstatus eines WA-Gebiets. Bei Beibehaltung von WA-Werten wäre eine gewerbliche Nutzung im Umfeld kaum möglich. Die Anwendung von MI-Werten ist Ausdruck der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der historisch bedingten engen Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbeflächen. Zu c) Dieser Anregung wurde gefolgt. Der Immissionspunkt wurde im Gutachten entsprechend berücksichtigt. Zu d) In der Teilfläche GE 7 ist betriebsfremdes Wohnen nicht beabsichtigt. 3. E.ON Kraftwerke GmbH, Alexander-von-Humboldt-Str. 1, 45896 Gelsenkirchen, 14.07.2009 Die E.ON Kraftwerke GmbH teilen mit, dass kein Interesse mehr besteht, die geplante Bebauung mit Wärme zu versorgen. Antwort: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet. 4. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, 23.07.2009 Folgende Aktualisierungen sind in der Begründung erforderlich: Ziffer 10.2.1 Bergbau und Ausgasungen Im 1. Abs. "jeweils gültigen Auflagen und Richtlinien des Landesoberbergamtes NRW" durch "jeweils aktuellen technischen Anforderungen, so z. B. dem Leitfaden für das Verfahren von Tagesschächten der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in NRW" ersetzen. Im 4. Abs. "zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen und vom zuständigen Bergamt zu genehmigen" ersetzen durch "zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen und der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in NRW, zur Kenntnis zu bringen." Im 6. Abs. "Betriebsdirektion Sanierung von Bergbaustandorten (BDBS)" ersetzen durch "RAG Montan Immobilien GmbH, Am Technologiepark 28, 45307 Essen" und "Kontaktaufnahme bei der BDBS, Großwesterkamp………………." streichen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 11 von 17 Stadt Bochum Ziffer 10.3.1, Methanzuströmungen Folgender Satz ist zu streichen: "Die Vorsorgemaßnahmen sind mit der Bezirksregierung Arnsberg……………….abzustimmen." Ansonsten keine Bedenken. Antwort: Die redaktionellen Änderungen Bebauungsplan eingearbeitet. 5. wurden in die Begründung zum Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum, 03.08.2009 a) b) c) d) Es wird angeregt, das Leitungsrecht innerhalb der Grünfläche als Versorgungsfläche Fernwärme, zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH auszuweisen. Es wird darum gebeten, die Ausweisung einer 5,0 m breiten Versorgungsfläche Fernwärme entlang der geplanten Grenze zu der mit GE 3 überplanten Fläche/Regenrückhaltefläche vorzunehmen. Zur künftigen Versorgung des Gewerbegebietes werden schätzungsweise 2- 3 Transformatorenstationen errichtet werden müssen. Die Lage ist noch nicht bestimmbar. Dies kann nur in Abhängigkeit mit dem künftigen Vorhabenträger erfolgen. Es wird um eine textliche Ausweisung gebeten, den Vorhabenträger zu verpflichten, frühzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen. Die vorhandene Bebauung Castroper Hellweg 300, 310 - 330 wird über Netzanschlussleitungen mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Die Trassenverläufe sind der derzeitigen Topografie angepasst. Eine Ausweisung wird zum jetzigen Zeitpunkt für nicht erforderlich angesehen. Antwort: Zu a) Die im südlichen Plangebiet befindlichen Verund Entsorgungsleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. Zu b) Im Bebauungsplan wird ein Teilstreifen für die geplanten VerEntsorgungsleitungen entlang der Versorgungsfläche Regenrückhaltebeckens zwischen der neuen Erschließungsstraße der südlichen Grenze mit einem mit einem Geh,- FahrLeitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. und des und und Zu c) Die Stellungnahme wurde an die EGR weitergeleitet, ein Hinweis im Bebauungsplan wird nicht zusätzlich vorgenommen. Zu d) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 12 von 17 6. Stadt Bochum BOGESTRA, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, 10.08.2009 + 18.08.2009 a) Den Festsetzungen des Bebauungsplans kann bezüglich der Liegenschaft der BOGESTRA nur zugestimmt werden, wenn die EGR Bochum das Gelände erwirbt und einer Gesamtentwicklung des Areal zuführt. Sollte ein Verkauf der Liegenschaft der BOGESTRA nicht zustande kommen, wird nicht allen Festsetzungen zugestimmt. b) Mit dem Bebauungsplan ist die Veränderung Verkehrserschließung geplant. Dabei soll die Querung Straßenbahnlinie 308/318 um ca. 50 m verschoben werden. der der Von Seiten der BOGESTRA bestehen keine Bedenken gegen die Verlegung der Querung, wenn sichergestellt wird, dass die Beschleunigung der Straßenbahnlinie 308/318 erhalten bleibt und keine Behinderung auftritt. Die Verlegung der Gleisquerung muss mit der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, abgeklärt werden (PBefG § 28, 2 u. 3). c) Die zweite Zufahrt soll mit einer nur „Rechts-rein-Rechts-raus“ Regelung ohne Querungsmöglichkeit der Gleise der Straßenbahnlinie 308/318 erfolgen, die Zufahrt soll über die Planstraße innerhalb des ehem. Bogestra-Geländes weitergeführt werden. Die geplante Trasse verläuft über das vorhandene Unterwerk, welches heute der Stromversorgung des Standorts sowie der Stromeinspeisung für die Straßenbahnlinie 308/318 auf dem Castroper Hellweg dient. Die Entfernung des Unterwerksgebäudes auf dem Gelände des Betriebshofes Gerthe kann erst mit Inbetriebnahme des neuen Unterwerks am Kolpingplatz erfolgen. Durch die Trassierung wird das Grundstück der BOGESTRA in drei Teile zerschnitten. Bezogen auf die Liegenschaft der BOGESTRA wären die zwei nördlichen Teilstücke danach einzeln nicht mehr vermarktbar. Im Falle eines Nicht- Verkaufs der Liegenschaften der BOGESTRA an die EGR Bochum ist die nördliche Zufahrt zu überplanen. d) Der Bebauungsplan ist auf das Konzept der EGR Bochum zur Grundstücksentwicklung ausgelegt. Sollte ein Verkauf der Liegenschaft der BOGESTRA an die EGR nicht erfolgen, können wir den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der erlaubten Nutzungen nicht zustimmen, beispielsweise ist derzeit im westlichen Bereich der Fläche der BOGESTRA nach dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan Wohnbebauung möglich. Sollte ein Verkauf nicht erfolgen, müssen mehr mögliche Nutzungen im Bebauungsplan festgelegt werden. Auch die Kostenregelung kann bezüglich einer Gesamtentwicklung des Areals nur durch die EGR Bochum getragen werden. Die Festsetzungen sind für die BOGESTRA bei Nichtverkauf der Grundstücke nicht tragbar. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 13 von 17 e) Stadt Bochum Hinweis: Die Gedenktafel über gefallene Betriebsangehörige der Westfälischen Straßenbahnen im 1. Weltkrieg (Seite 47) sollte dem Stadtarchiv angeboten werden. Eine Verlagerung der Tafel zu einem anderen BOGESTRA-Standort ist nicht vorgesehen. Antwort: Zu a), c) und d) Das Gelände wurde durch die EGR erworben, daher werden diese Punkte als gegenstandslos erachtet. Die übrigen Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet. 7. Ministerium für Bauen und Verkehr, Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachestraße 61, 45127 Essen, 10.08.2009 Im Plangebiet befinden sich Gleisanlagen der Fa. Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH. Es wird darauf hingewiesen, dass weder ein Verfahren gem. § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken), noch für den Rückbau der Gleisanlagen ein Planfeststellungsbeschluss gem. § 18 AEG durchgeführt wurde. Antwort: Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) fest. Diese Freistellung erfolgt auf Antrag (formlos) des Grundstückseigentümers. Der formlose Antrag ist zu begründen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet. 2. Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. 2.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 14 von 17 1. Stadt Bochum Stadtwerke Bochum GmbH, 14.06.2010 a) Es wird darum gebeten, dass zu dem ausgewiesenen 2,0 m breiten Versorgungsstreifen entlang der neuen Planstraße eine zweite Versorgungstrasse benötigt wird. Die Medien Strom, Gas/Wasser und Fernwärme sind nicht gemeinsam innerhalb eines 2,0m breiten Grabenprofils unter zu bringen. b) In der textlichen Ausweisung unter Pkt. 10.1.8 A) ist die Versorgungssituation Fernwärme beschrieben. Die erwähnte Ferndampf- und Kondensatleitung besteht nicht mehr. Diese ist im Jahre 1999 durch eine Fernwämeleitung in annähernd gleicher Trassenführung ersetzt worden. Es wird um redaktionelle Änderung gebeten. c) Es wird auf die Stellungnahme vom 03.08.2009 (erste öffentliche Auslegung) verwiesen. Für die heute noch nicht zu benennenden Transformatorenstationsstandorte sind entsprechende Flächen vorzuhalten und Kontakt mit dem Versorgungsträger aufzunehmen. Antwort: Zu a) Im Bebauungsplanentwurf wurden einseitig, angrenzend an die Planstraße, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen zugunsten der Versorgungsträger in Abstimmung mit allen Projektbeteilligten festgesetzt. Eine Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger beidseitig der Straße ist nicht beabsichtigt. In der 9. Projektsitzung am 06.07.2010 bei der EGR Bochum wurde mit den Projektverantwortlichen vereinbart, dass die Stadtwerke Bochum GmbH diesbezüglich in Kontakt mit der EGR treten möge. Die Sicherung der zusätzlichen Leitungstrasse soll entsprechend durch Grunddienstbarkeiten gewährleistet werden. Zu b) Der Hinweis wird redaktionell überarbeitet. Zu c) Die Stellungnahmen wurden an die EGR zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. 2. Umweltamt der Stadt Hagen als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Hochstraße 74, 58095 Hagen, 22.06.2010 a) Im schalltechnischen Gutachten des Büro Peutz Consult wird sich auf das Lärmgutachten (ACCON) des benachbarten südlichen Gewerbegebiets Josef-Baumann-Straße bezogen. Die Wohnhäuser am Castroper Hellweg (Aufpunkte 4 und 5) wurden im Gutachten (ACCON) zum BPlan Nr. 337 b als WA eingestuft. Diese sind im Gutachten (Peutz) zum BPlan Nr. 759 als MI eingestuft. b) In der Teilfläche TF 5 ( GE 7) befindet sich ein Wohnhaus mit ungewissem Status. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 15 von 17 Stadt Bochum Sollten die vorgenommenen Einstufungen der Wirklichkeit entsprechen, so bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Antwort: Zu a) Die benannten Wohnhäuser und deren Grundstücksflächen sind Bestandteil der westlichen Baugebiete GE e1 und GE e2. Diese Teilbereiche wurden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass nur Betriebe und Anlagen allgemein zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Emissionsgrad wird somit auf das wohnverträgliche Niveau eines Mischgebietes begrenzt. Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebiets GE e 1 befinden sich 3-geschossige Mehrfamilienhäuser (Castroper Hellweg 310, 314/316, 318/320 und 322/324), die seinerzeit für die Unterbringung der Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet wurden. Die Wohnhäuser werden heute unabhängig von gewerblichen Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Diese Wohnhäuser genießen grundsätzlich Bestandsschutz, gleichwohl ist das Ziel, künftig auch diese Flächen dem Gewerbestandort zuzuordnen. Eine Festsetzung der untergeordneten Wohnbebauung als Misch- oder Wohngebiet kann aufgrund der isolierten Lage, der geringen Größe, und der örtlichen Situation (Castroper Hellweg/Gewerbe und industrie) nicht erfolgen. Um die Wohnnutzungen nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der Katalog der zulässigen Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die aufgrund ihres Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Änderungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen der bestehenden Gebäude sollen grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Erneuerungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. So soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe der Nutzungen dieser Standort zukünftig vorrangig für gewerbliche Betriebe vorgehalten wird. Dies entspricht auch den Zielen der übergeordneten Planungsvorgaben. Zu nennen sind die Landesplanung, der Regionalplan sowie der Flächennutzungsplan bzw. der Regionale Flächennutzungsplan. Zu b) In dieser Teilfläche ist betriebsfremdes Wohnen nicht beabsichtigt und wird zukünftig nicht zugelassen. 3. Emschergenossenschaft Essen, 23.06.2010 Es bestehen keine Bedenken. Es erfolgt jedoch folgender Hinweis: Es sollte geprüft werden, ob die derzeit schon befestigten Flächen (im Wesentlichen die Anlagen der BOGESTRA) zurzeit noch an das Mischsystem der Stadt Bochum angeschlossen sind. Ist dies der Fall, handelt es ich bei dem geplanten Abriss und Neubau um eine Abkoppelung im Sinne der Zukunftsvereinbarung Regenwasser. Für solche Maßnahmen stehen grundsätzlich Fördermittel des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Emschergenossenschaft zur Verfügung. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 16 von 17 Stadt Bochum Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geprüft werden, angrenzende Bereiche ebenfalls abzukoppeln und über die im Plangebiet neu zu erstellenden Anlagen an das Trennsystem anzuschließen. In erster Linie kommt dafür das nördlich angrenzende Schulzentrum Gerthe in Frage. Antwort: Grundsätzlich können für die Abkopplung der Bogestra-Flächen Fördermittel beantragt werden. Dazu ist allerdings eine verbindliche Erklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, wie und wann die getrennt gesammelten Niederschläge innerhalb des Grundstücksbereichs auch tatsächlich in ein Gewässer (in diesem Falle dem Ostbach) eingeleitet werden können. Aus diesem Grunde ist eine Beantragung von Fördermitteln zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Sobald die entsprechenden Fragen hinsichtlich Ableitung in den Ostbach beantwortet sind können die entsprechenden Fördermittel durch das Fachamt beantragt werden. Das Schulzentrum Gerthe ist bereits als potentielle Projektfläche im Rahmen der ZVR (Zukunftsvereinbarung Regenwasser) aufgenommen worden. Im Rahmen der künftig geplanten Bearbeitung wird geprüft, wie das derzeit im Mischverfahren entwässerte Schulzentrum getrennt und das Regenwasser gemeinsam mit dem Niederschlagswasser des Bogestra-Geländes dem Ostbach zugeleitet werden kann. 4. BOGESTRA Bochum, 27.06.2010 a) Mit dem Bebauungsplan ist die Veränderung der Verkehrserschießung geplant. Dabei soll die signalisierte Querung der Straßenbahnlinie 308/318 um ca. 80 m verschoben werden. Die bisherige Querung wird aufgegeben. Von Seiten der BOGESTRA bestehen keine Bedenken gegen die Verlegung der Querung, wenn sichergestellt wird, dass die Beschleunigung der Straßenbahnlinie 308/318 erhalten bleibt und keine Behinderung auftritt. Die Verlegung der Gleisquerung muss mit der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, abgeklärt werden (PBefG § 28, 2 u. 3). b) Im Bereich des Gewerbeparks Gerthe Süd betreibt die BOGESTRA ein Unterwerk sowie die Sendestation für Funk und RBL. Das Bestehen der Anlagen, das Betreiben und Unterhalten eines Gleisrichterunterwerks einschl. Betriebsgebäudes, einer Funkanlage sowie einer Energie- und Nachrichtenkabeltrasse ist weiterhin zu gewährleisten. c) Die Erschließung des Gewerbeparks Gerthe Süd erfolgt durch die Straßenbahnhaltestelle Punges Feld. Antwort: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet. Der Hinweis c) wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter dem Pkt. 6 (ÖPNV) entsprechend korrigiert. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 17 von 17 5. Stadt Bochum RAG Deutsche Steinkohle, 13.07.2010 Zu dem Bebauungsplan werden grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen. Zur Überprüfung der beschiebenen und geplanten Schachtsicherung sind entsprechende technische Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Eine vollständige Überbauung des Schachtes wird nicht möglich sein. Die Nachfüllöffnung muss über eine Zufahrt erreichbar sein, die auch Schwerlastverkehr nutzen kann. Antwort: Im Bebauungsplan wurden diese Punkte bis auf den Schwerlastverkehr bereits unter Kennzeichnungen berücksichtigt. Der ergänzende Hinweis wird inhaltlich den Kennzeichnungen zugeordnet.