Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1.pdf
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26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:01
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe Süd in der Fassung vom 11.08.2010
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen
Stellungnahmen eingegangen, es wurden lediglich Fragen und Anregungen in der
Bürgerversammlung vorgetragen (siehe Anlage "Protokoll der Bürgerversammlung").
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Bergamt Recklinghausen, Reitzensteinstr. 28-30, 45657 Recklinghausen,
29.09.00
Das Plangebiet liegt über den Grubenfeldern, die sich im Eigentum der
Deutsche Steinkohle AG und der Harpen AG befinden. Es erfolgt der Hinweis,
dass sich im Planbereich der Wetterschacht 5 der ehem. Zeche Lothringen
befindet.
Der Schacht hat eine Teufe von 825 m und ist mit einer Stahlbetonplatte
abgedeckt. Eine dauerhafte Verfüllung des Schachtes liegt nicht vor. Ein
Nachsacken oder Abgehen der vorhandenen Verfüllsäule lässt sich auf Dauer
nicht ausschließen.
In der Regel wird um den Schacht aus ausgasungstechnischen Gründen ein
Schutzbereich mit einem Radius von ca. 25,0 m gelegt. Der Schacht sollte
weiterhin für eventuelle Nachverfüllmaßnahmen zugänglich bleiben.
Antwort:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Der Schachtschutzbereich wurde entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet.
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2.
Stadt Bochum
Bergwerks- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Rheinlanddamm 24,
44139 Dortmund, 17.10.00
Es erfolgt der Hinweis, dass das Plangebiet nur im südöstlichen Teil über dem
Grubenfeld der 1968 stillgelegten Zeche Robert Müser liegt. Der größte Teil
befindet sich im Grubenfeld der ehemaligen Zeche Lothringen, die von der
Deutschen Steinkohle AG vertreten wird. Die vorhandenen Grubenbildunterlagen wurden geprüft. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden
keine Bedenken erhoben.
Antwort:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3.
Deutsche Steinkohle AG, Shamrockring 1, 44623 Herne
Für den Schachtschutzbereich ist die folgende Schachtschutzklausel zu
beachten:
1. Schachtschutzbereich aus Gründen der Standsicherheit
Innerhalb des kreisförmigen Schutzbereiches mit einem Durchmesser von
56,50 m für den Schacht Lothringen 5 (gem. Gutachten der DMT vom
07.01.2000, Nr. 1720-97-092-292) dürfen keine baulichen Anlagen
errichtet werden, hierzu zählen auch Verkehrs- und Lagerflächen. Die
Standsicherheit des Schachtkopfes ist in Abhängigkeit von der geplanten
Nutzung innerhalb des Schachtschutzbereiches entsprechend den jeweils
gültigen Auflagen und Richtlinien des Landesoberbergamtes NRW durch
ein Standsicherheitsgutachten nachzuweisen.
2. Schachtschutzbereich aus Gründen möglicher Ausgasung
Innerhalb des kreisförmigen Schachtschutzbereiches für den Schacht
Lothringen 5 mit einem Durchmesser von 50,0 m sind im Falle einer
Nutzung Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche Ausgasungen des
Schachtes vorzunehmen. Ver- und Entsorgungsleitungen sind
gasundurchlässig zu verlegen und elektrische Anlagen müssen
explosionsgeschützt
ausgeführt
sein.
Gasleitungen
dürfen
im
Schachtschutzbereich nicht verlegt werden. Art und Umfang der insoweit
notwendigen Maßnahmen müssen durch ein Gutachten belegt werden.
Darüber hinaus kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass
gasdurchlässige Anschüttungen im Schachtbereich, nicht ausreichend
abgedichtete Anschlüsse am Schacht - wie z. B. Wetterkanäle,
Seilfahrtsstollen, Rohranschlüsse u. ä. - oder sehr stark ausgasende
Schächte
zu
Gasmigrationen
in
entfernte
Bereiche
vom
Schachtmittelpunkt führen. Zur Ermittlung der im Einzelfall vorhandenen
bzw. möglichen Gasaustritte und der hierdurch betroffenen Flächen wird
das Hinzuziehen eines Sachverständigen empfohlen.
Die in den o. g. Gutachten aufgezeigten Maßnahmen sind der DSK AG zur
schriftlichen Zustimmung vorzulegen und vom zuständigen Bergamt
genehmigen zu lassen. Die ordnungs- und sachgemäße Durchführung der
angeordneten Vorsorgemaßnahmen muss den Eigentümern DSK AG durch
den Gutachter schriftlich bestätigt werden.
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Stadt Bochum
Zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher und bergbehördlich
angeordneter Maßnahmen an dem Schacht, insbesondere zum Zwecke der
Kontrolle und Nachverfüllung, ist zudem sicherzustellen, dass die
Grundstücke durch die DSK oder deren Rechtsnachfolger jederzeit zu
betreten und zu befahren sind.
Baumaßnahmen innerhalb des Schachschutzbereiches müssen von der
Betriebsdirektion Sanierung von Bergbaustandorten (BDSB) begleitet werden.
Antwort:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die o. a. Punkte wurden
im Bebauungsplan unter Hinweise übernommen. Die Lage des Schachtes
sowie der Schachtschutzbereich wurden im Bebauungsplan gekennzeichnet.
4.
Landesoberbergamt NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund, 25.10.2000
Im Bereich des Plangebiets hat das ehemalige Bergwerk Lothringen bis zur
Stilllegung im Jahre 1967 umfangreiche Gewinnung von Steinkohle
ausschließlich im Tiefbau geführt. Der Abbau wurde in Teufen von mehr als
120 m geführt.
Nach der allgemeinen Lehrmeinung kann davon ausgegangen werden, dass
sich die o. a. Gewinnung von Steinkohle, die im Tiefbau geführt wurde, heute
nicht mehr schädigend auf die Tagesoberfläche auswirken wird.
Gasaustritte an der Tagesoberfläche sind in diesem Gebiet nicht bekannt.
Für die verlassene Tagesöffnung, Bergwerk Lothringen Schacht V, ist der
senkungs- und einsturzgefährdete Bereich im Plangebiet gekennzeichnet.
Der Schacht 5, Wetterschacht, ist verfüllt und mit einer Stahlbetonplatte von
25 cm Stärke abgedeckt. Abschließende Aussagen bezüglich der
Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Tagesöffnung sind nicht
möglich. Ein Nachsacken oder Abgehen der vorhandenen Füllsäule oder
Einstürzen der Tagesöffnung kann nicht ausgeschlossen werden. Eine exakte
Gefährdungsabschätzung ist erst nach der Erkundung und der Durchführung
von Standsicherheitsuntersuchungen möglich.
Im geführten Bergbau-Altlasten-Verdachtsflächenkataster (BAV-Kat) ist für
das Plangebiet nachstehende Altlast-Verdachtsfläche verzeichnet:
Lothringen 5 - Betriebsfläche der Schachtanlage einschließlich Kokerei mit
Nebengewinnung - (BAV-Kat-Nr.: 4409-S-027)
Für die v. g. Verdachtsfläche besteht keine Bergaufsicht.
Eine Literaturrecherche hat ergeben, dass im Zeitraum von 1914 - 1924 im
Plangebiet eine Kokerei betrieben wurde. Unterlagen über die Wiedernutzbarmachung oder Untersuchungsergebnisse über Umweltgefährdungen liegen nicht vor.
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Antwort:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden im
Bebauungsplan übernommen.
5.
BOGESTRA, Universitätsstr. 58, 44789 Bochum, 19.10.2000
Die Flächen der bisherigen Hauptwerkstatt in Bochum-Gerthe werden nach
Fertigstellung der neuen zentralen Straßenbahnwerkstatt an der Engelsburger
Straße aufgegeben. Daher wird vorgeschlagen, eine Möglichkeit offen zu
lassen, ggf. von den beiden nördlichen Stichstraßen (Wendehämmern) eine
Anbindung an die BOGESTRA-Fläche vorzunehmen. Eine Einbeziehung der
BOGSTRA-Fläche in das Bebauungsplanverfahren wird befürwortet.
Antwort:
Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Flächen des ehem. BOGESTRAGeländes wurden in den Bebauungsplan einbezogen.
6.
Forstamt Gevelsberg, Kirchstraße 24a, 58285 Gevelsberg, 12.10.2000
Bei Ausführung der Planungsvariante I (Erschließung von der JosefBaumann-Straße) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die
Umnutzung der mit Wald bestockten Fläche sowohl ein Umwandlungsantrag
erforderlich ist und Ausgleichsflächen vorgesehen werden müssen.
Antwort:
Die Variante mit der Erschließung von der Josef-Baumann-Straße aus kommt
nicht zur Ausführung. Die Stellungnahme ist daher gegenstandslos.
7.
Pipeline Engineering GmbH, Kallenbergstr. 5, 45141 Essen, 06.10.2000
Die südlich außerhalb des Plangebiets verlaufende Gasfernleitung Nr. 9/12
DN 500 der Ruhrgas AG ist außer Betrieb. Sofern die Leitung bei der
Realisierung der Straßenbaumaßnahme stört, kann diese nach vorheriger
Abstimmung im Zuge der Tiefbauarbeiten partiell demontiert werden. Aus
Sicherheitsgründen darf das Demontieren der Leitung nur durch den
zuständigen Ruhrgasfachbereich erfolgen.
Antwort:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
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8.
Stadt Bochum
Ruhrverband Essen, Kronprinzenstr. 37, 45128 Essen, 17.10.2000
Die Flächen des Plangebiets liegen im Einzugsgebiet der Kläranlage BochumÖlbachtal. Für das Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage hat der Ruhrverband
in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern der Stadt Bochum zur
Aufstellung
eines
Entwässerungskonzeptes
eine
Schmutz/Entlastungsberechnung aufgestellt. Die Flächen des Plangebiets sollen im
Trennsystem entwässert werden.
Die angeführten Probleme der teilweise tiefreichenden und großflächigen
Kontaminationen
lassen
eine
Versickerung/Verrieselung
der
Oberflächenwasser nicht zu.
Antwort:
Die Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren mit der
beabsichtigten Sanierung abgehandelt. Die geplante Entwässerung soll im
Trennsystem erfolgen, um an das im südlichen Bereich in der JosefBaumann-Straße vorhandene Trennsystem anschließen zu können. Die
geplanten Entwässerungskanäle im Gewerbegebiet verlaufen soweit wie
möglich in den geplanten Straßenflächen. Das anfallende Regenwasser wird
in einem auf der Fläche geplanten Regenklärbecken (RKB) gereinigt und in
ein geplantes Regenrückhaltebecken (RRB) zur Drosselung eingeleitet.
Aufgrund der durch die Flächensanierung entstehenden Geländetopographie
können
Teilflächen
der
geplanten
Erschließungsstraße
entwässerungstechnisch nur an den Mischwasserkanal im Castroper Hellweg
entwässert werden. Auch in diesen Straßenabschnitten wird zum Castroper
Hellweg ein Trennsystem mit Vorflut verlegt.
9.
Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstr. 150b, 58097 Hagen, 16.10.2000
Südlich und westlich der Kleingartenanlage sollten Nutzungsbeschränkungen
oder eine entsprechende Gliederung des GE-Gebietes zum Schutz der
Gartennutzer vorgesehen werden.
Wegen der erkannten Kontaminationen des Untergrundes sind die
Baumaßnahmen mit dem Umwelt- und Grünflächenamt -Untere
Bodenschutzbehörde- der Stadt Bochum abzustimmen. Es ist sicherzustellen,
dass keine biochemische Gefährdung von Personen erfolgen kann.
Die Niederschlagswasserbeseitigung sollte auf konventionelle Weise und nicht
mittels Versickerung erfolgen.
Antwort:
Das Gewerbegebiet wurde über Lärmemissionskontingente gegliedert und
gutachterlich bewertet.
Der Hinweis zur nötigen Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt
wurde im Bebauungsplan aufgenommen.
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Die Entwässerung des Plangebietes soll im Trennsystem erfolgen. Das
anfallende Niederschlagswasser soll über ein umlaufendes Drainagerohr in
einem auf der Fläche geplanten Regenklärbecken (RKB) gereinigt und in ein
geplantes Regenrückhaltebecken (RRB) zur Drosselung eingeleitet werden.
10.
Stadtwerke Bochum GmbH, Massenbergstr. 15-17, 44787 Bochum,
23.10.2000
Die im Bereich der südlich parallel zur ehemaligen Eisenbahntrasse
verlaufende
Ferndampfund
Kondensatleitung
soll
auf
die
Fernwärmeversorgung umgerüstet werden. Diese Erneuerungsmaßnahme
verläuft zum größten Teil in gleicher Trassenführung mit der vorhandenen
Dampfleitung.
Lediglich im südwestlichen Teil des Plangebiets wird die Trassenführung
geändert, um die Nutzung des neuen Rad- und Fußweges zu ermöglichen.
Es wird gebeten, die Versorgungstrasse im Bebauungsplan darzustellen und
mit einem 6,0 m breiten Schutzstreifen auszuweisen.
Antwort:
Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Versorgungstrasse wurde im
Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Versorgungsträger festgesetzt.
11.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, In der Wüste 4, 57462 Olpe,
06.10.2000
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750, Fax:
02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16
Abs. 4 DSchG NW).
Antwort:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan
unter Hinweise aufgenommen.
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2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Stadt Bochum
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
Stellungnahme 1
1. Es erfolgt der Hinweis, dass sich auf dem Gelände der ehemaligen Zeche
mittlerweile ein üppiger Pflanzen- und Baumbestand entwickelt, welcher sich
als Lebensraum für verschiedenste Tierarten darstellt.
2. Es wird aus Sicht-, Lärm- und Staubschutzgründen zu den angrenzenden
Wohngebieten darum gebeten, den südlichen Randbereich mit
angrenzendem Radweg und östlich des Plangebiets jeweils einen breiten
Grünstreifen zur Erhaltung des Baumbestandes und zum Schutz der dort
lebenden Tiere einzurichten.
Der östliche Abhang zur Gerther Straße scheint auch zuvor nicht industriell
genutzt worden zu sein, so dass eine Sanierung nicht erforderlich ist.
3. Es erfolgt der Hinweis, dass im Dieckmannsfeld bei Südwestwind die Arbeiten
der benachbarten Stahlhandelsfirma BEB bei offenen Hallentoren zu hören
sind.
4. Der Bürger ist der Meinung, dass es in Gerthe bereits genug Gewerbeflächen
gibt, wodurch bereits hoher Schwerlastverkehr verursacht wird. Er plädiert
dafür, im Tempo 30- Bereich der Kirchharpener Straße einen sogenannten
Flüsterasphalt auch für PKW einzusetzen.
5. Er stimmt dem Projekt nur zu, wenn im Gegenzug keine weitere
Bodenversiegelungen von Freiflächen z. B. am Kirchharpener Hellweg (IKEAProjekt) vorgenommen werden, um dem Stadtklima nicht weiter zu schaden.
Antwort:
Zu 1: Der seit 1980 wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet
überwiegend als "Gewerbliche Baufläche" dar. Zudem handelt es sich um ein
baulich vorgeprägtes Plangebiet. Somit ist lt. § 1a Abs. 3 BauGB ein
Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) nicht erforderlich. Gleichwohl wurde eine landschaftspflegerische
und artenschutzrechtliche Begutachtung des Geländes vorgenommen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine der planungsrelevanten
Arten potentiell direkt von der geplanten Maßnahme betroffen ist. Es werden
keine Biotope zerstört, die für die "streng geschützten Arten" nicht ersetzbar
sind. Verbotstatbestände nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind damit nicht erfüllt.
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Stadt Bochum
Es stehen genügend Ausweichhabitate im räumlichen Zusammenhang zur
Verfügung, so dass die ökologischen Funktionen der betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt werden.
Zu 2: Östlich zwischen Plangebietsgrenze und der Gerther Straße befindet sich
eine Landwirtschaftsfläche und eine Kleingartenanlage, die unangetastet
bleiben. Zudem wurde im Bebauungsplan ein Grünstreifen als Abstandsgrün
festgesetzt.
Der südliche Randbereich wurde als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung -Grünverbindung- und integriertem Geh- und Radweg bis
zu einer Breite von ca. 20,0 m festgesetzt, insofern wird dem Wunsch eines
Grünstreifens als Schutzzone Rechnung getragen.
Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Neben dem Planungsziel der Stadt Bochum ist auch die Vermeidung von
Immissionskonflikten
sicherzustellen.
Vor
dem
Hintergrund
des
Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen ist es
erforderlich, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einerseits eine
langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort eröffnen,
andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzung
sicher stellen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens
eine
schalltechnische
Untersuchung
zum
Bebauungsplan erarbeitet.
Zum vorbeugenden Immissionsschutz wurden immissionswirksame
flächenbezogene Schallleistungspegel berechnet und festgesetzt, bei deren
Einhaltung sichergestellt werden kann, dass an der bestehenden
Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes keine Konflikte entstehen.
Zu 4: Aus dem Wirtschaftsförderungsbericht der Stadt Bochum geht hervor, dass
insgesamt, auf die Stadt Bochum bezogen, mittel- bis langfristig ausreichende
Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe nicht in ausreichendem Maße
zur Verfügung stehen. „Der Bestand an zurzeit noch verfügbaren
Gewerbeflächen hat sich auch in den letzten Jahren weiter verringert.
Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass in Bochum als
Ganzes ein Flächendefizit für die Ausweisung weiterer Gewerbegebiete
besteht. Um im regionalen und landesweiten, aber auch (inter-) nationalen
Standortwettbewerb mithalten zu können, muss es deshalb vordringliches Ziel
der Stadt Bochum sein, geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in
ausreichender Anzahl und Auswahl vorzuhalten (Stadt Bochum, Amt für
Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung, Jahresbericht 2004, Bochum,
2005)“. Insbesondere ist es erforderlich, dass die bereits verfügbaren
Flächenpotenziale
planungsrechtlich
gesichert
werden
und
Verdrängungsprozessen durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt
wird.
Der Hinweis zu der Ausführung des Asphaltes am Kirchharpener Hellweg wird
zur Kenntnis genommen, kann aber nicht im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens geregelt werden.
Zu 5: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Das Schreiben des Bürgers ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20100980).
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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2.2
Stadt Bochum
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Unitymedia NRW GmbH, Königsallee 178a, 44799 Bochum, 13.07.2009
Im Plangebiet befinden sich Breitbandkomm.-Anlagen. Um schriftliche
Benachrichtigung 6 Monate vor Baubeginn wird gebeten.
Antwort:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet.
2.
Umweltamt der Stadt Hagen als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Hochstraße 74, 58095 Hagen, 14.07.2009
Zum Lärmgutachten des Büros Peutz Consult wurden folgende Anmerkungen
formuliert:
a)
b)
c)
d)
Wohnhäuser am Castroper Hellweg wurden im Gutachten (ACCON)
zum BPlan Nr. 337 b als WA eingestuft. Diese sind im Gutachten
(Peutz) zum BPlan Nr. 759 als MI eingestuft. Die Gebietseinstufung
sollte einheitlich sein.
Die Schule zwischen allgemeinen Wohngebieten wurde als MI
ausgewiesen. Diese soll auch den Schutzstatus eines WA-Gebiets
bekommen.
Die Wohnbebauung neben dem Immissionspunkt 12 (MI-Einstufung)
wird im Gutachten zum 337 b als WA eingestuft. Dieser Punkt sollte
zur Vollständigkeit auch im Gutachten zum 759 aufgenommen werden.
In der Teilfläche TF 5 ( GE 7) befindet sich ein Wohnhaus. Bei
betriebsfremder Nutzung ist das Gebäude aus der Kontingentierung
herauszunehmen.
Antwort:
Zu a) Innerhalb des Plangebiets im Nahbereich des Castroper Hellwegs befindet sich bestehende schützenswerte Wohnnutzung.
Die Häuser wurden ursprünglich für die Unterbringung der Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet und standen in eindeutigem Zusammenhang mit der Gewerbenutzung. Die
Wohnhäuser werden heute unabhängig von den gewerblichen Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Um die Wohnnutzungen
nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der Katalog der zulässigen
Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die aufgrund ihres Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig wären.
Diese Teilfläche soll nun als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Das Instrument der Kontingentierung kann auf diesen
Flächen wegen bestehender Wohnnutzung nicht angewendet werden.
In diesem Bereich soll künftig nur nicht wesentlich störendes Gewerbe
möglich sein.
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Stadt Bochum
Es soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe der Nutzungen dieser
Standort zukünftig für gewerbliche Betriebe vorgehalten wird.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 337 b wurden die
Wohnhäuser als WA-Gebiet eingestuft, da es seinerzeit noch keine
Klarheit über die konkreten Planungen für die brachliegenden Flächen
gab. Von einer einheitlichen Gebietseinstufung wird daher abgesehen.
Zu b) Dieser Anregung wurde gefolgt. Die Schule erhält den Schutzstatus eines WA-Gebiets. Bei Beibehaltung von WA-Werten wäre eine
gewerbliche Nutzung im Umfeld kaum möglich. Die Anwendung von
MI-Werten ist Ausdruck der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme
bei der historisch bedingten engen Nachbarschaft von Wohnen und
Gewerbeflächen.
Zu c) Dieser Anregung wurde gefolgt. Der Immissionspunkt wurde im Gutachten entsprechend berücksichtigt.
Zu d) In der Teilfläche GE 7 ist betriebsfremdes Wohnen nicht beabsichtigt.
3.
E.ON Kraftwerke GmbH, Alexander-von-Humboldt-Str. 1, 45896 Gelsenkirchen, 14.07.2009
Die E.ON Kraftwerke GmbH teilen mit, dass kein Interesse mehr besteht, die
geplante Bebauung mit Wärme zu versorgen.
Antwort:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet.
4.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, 23.07.2009
Folgende Aktualisierungen sind in der Begründung erforderlich:
Ziffer 10.2.1 Bergbau und Ausgasungen
Im
1.
Abs.
"jeweils
gültigen
Auflagen
und
Richtlinien
des
Landesoberbergamtes NRW" durch "jeweils aktuellen technischen
Anforderungen, so z. B. dem Leitfaden für das Verfahren von Tagesschächten
der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in NRW" ersetzen.
Im 4. Abs. "zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen und vom zuständigen
Bergamt zu genehmigen" ersetzen durch "zur schriftlichen Zustimmung
vorzulegen und der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in
NRW, zur Kenntnis zu bringen."
Im 6. Abs. "Betriebsdirektion Sanierung von Bergbaustandorten (BDBS)"
ersetzen durch "RAG Montan Immobilien GmbH, Am Technologiepark 28,
45307
Essen"
und
"Kontaktaufnahme
bei
der
BDBS,
Großwesterkamp………………." streichen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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Stadt Bochum
Ziffer 10.3.1, Methanzuströmungen
Folgender Satz ist zu streichen: "Die Vorsorgemaßnahmen sind mit der
Bezirksregierung Arnsberg……………….abzustimmen."
Ansonsten keine Bedenken.
Antwort:
Die redaktionellen Änderungen
Bebauungsplan eingearbeitet.
5.
wurden
in
die
Begründung
zum
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum, 03.08.2009
a)
b)
c)
d)
Es wird angeregt, das Leitungsrecht innerhalb der Grünfläche als
Versorgungsfläche Fernwärme, zu Gunsten der Stadtwerke Bochum
GmbH auszuweisen.
Es wird darum gebeten, die Ausweisung einer 5,0 m breiten
Versorgungsfläche Fernwärme entlang der geplanten Grenze zu der
mit GE 3 überplanten Fläche/Regenrückhaltefläche vorzunehmen.
Zur
künftigen
Versorgung
des
Gewerbegebietes
werden
schätzungsweise 2- 3 Transformatorenstationen errichtet werden
müssen. Die Lage ist noch nicht bestimmbar. Dies kann nur in
Abhängigkeit mit dem künftigen Vorhabenträger erfolgen. Es wird um
eine textliche Ausweisung gebeten, den Vorhabenträger zu
verpflichten, frühzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen.
Die vorhandene Bebauung Castroper Hellweg 300, 310 - 330 wird
über Netzanschlussleitungen mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Die
Trassenverläufe sind der derzeitigen Topografie angepasst. Eine
Ausweisung wird zum jetzigen Zeitpunkt für nicht erforderlich
angesehen.
Antwort:
Zu a) Die
im
südlichen
Plangebiet
befindlichen
Verund
Entsorgungsleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.
Zu b) Im Bebauungsplan wird ein Teilstreifen für die geplanten VerEntsorgungsleitungen
entlang
der
Versorgungsfläche
Regenrückhaltebeckens zwischen der neuen Erschließungsstraße
der südlichen Grenze mit einem mit einem Geh,- FahrLeitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.
und
des
und
und
Zu c) Die Stellungnahme wurde an die EGR weitergeleitet, ein Hinweis im
Bebauungsplan wird nicht zusätzlich vorgenommen.
Zu d) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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6.
Stadt Bochum
BOGESTRA, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, 10.08.2009 +
18.08.2009
a)
Den Festsetzungen des Bebauungsplans kann bezüglich der
Liegenschaft der BOGESTRA nur zugestimmt werden, wenn die EGR
Bochum das Gelände erwirbt und einer Gesamtentwicklung des Areal
zuführt. Sollte ein Verkauf der Liegenschaft der BOGESTRA nicht
zustande kommen, wird nicht allen Festsetzungen zugestimmt.
b)
Mit
dem
Bebauungsplan
ist
die
Veränderung
Verkehrserschließung geplant. Dabei soll die Querung
Straßenbahnlinie 308/318 um ca. 50 m verschoben werden.
der
der
Von Seiten der BOGESTRA bestehen keine Bedenken gegen die
Verlegung der Querung, wenn sichergestellt wird, dass die
Beschleunigung der Straßenbahnlinie 308/318 erhalten bleibt und
keine Behinderung auftritt. Die Verlegung der Gleisquerung muss mit
der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, abgeklärt werden (PBefG
§ 28, 2 u. 3).
c)
Die zweite Zufahrt soll mit einer nur „Rechts-rein-Rechts-raus“
Regelung ohne Querungsmöglichkeit der Gleise der Straßenbahnlinie
308/318 erfolgen, die Zufahrt soll über die Planstraße innerhalb des
ehem. Bogestra-Geländes weitergeführt werden. Die geplante Trasse
verläuft über das vorhandene Unterwerk, welches heute der
Stromversorgung des Standorts sowie der Stromeinspeisung für die
Straßenbahnlinie 308/318 auf dem Castroper Hellweg dient.
Die Entfernung des Unterwerksgebäudes auf dem Gelände des
Betriebshofes Gerthe kann erst mit Inbetriebnahme des neuen
Unterwerks am Kolpingplatz erfolgen. Durch die Trassierung wird das
Grundstück der BOGESTRA in drei Teile zerschnitten. Bezogen auf
die Liegenschaft der BOGESTRA wären die zwei nördlichen Teilstücke
danach einzeln nicht mehr vermarktbar. Im Falle eines Nicht- Verkaufs
der Liegenschaften der BOGESTRA an die EGR Bochum ist die
nördliche Zufahrt zu überplanen.
d)
Der Bebauungsplan ist auf das Konzept der EGR Bochum zur
Grundstücksentwicklung ausgelegt. Sollte ein Verkauf der
Liegenschaft der BOGESTRA an die EGR nicht erfolgen, können wir
den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der erlaubten
Nutzungen nicht zustimmen, beispielsweise ist derzeit im westlichen
Bereich der Fläche der BOGESTRA nach dem derzeit gültigen
Flächennutzungsplan Wohnbebauung möglich. Sollte ein Verkauf nicht
erfolgen, müssen mehr mögliche Nutzungen im Bebauungsplan
festgelegt werden.
Auch die Kostenregelung kann bezüglich einer Gesamtentwicklung
des Areals nur durch die EGR Bochum getragen werden. Die
Festsetzungen sind für die BOGESTRA bei Nichtverkauf der
Grundstücke nicht tragbar.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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e)
Stadt Bochum
Hinweis: Die Gedenktafel über gefallene Betriebsangehörige der
Westfälischen Straßenbahnen im 1. Weltkrieg (Seite 47) sollte dem
Stadtarchiv angeboten werden. Eine Verlagerung der Tafel zu einem
anderen BOGESTRA-Standort ist nicht vorgesehen.
Antwort:
Zu a), c) und d) Das Gelände wurde durch die EGR erworben, daher werden
diese Punkte als gegenstandslos erachtet.
Die übrigen Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die EGR
weitergeleitet.
7.
Ministerium für Bauen und Verkehr, Landeseisenbahnverwaltung NRW,
Hachestraße 61, 45127 Essen, 10.08.2009
Im Plangebiet befinden sich Gleisanlagen der Fa. Pfleiderer Holzschutztechnik
GmbH.
Es wird darauf hingewiesen, dass weder ein Verfahren gem. § 23 AEG
(Freistellung von Bahnbetriebszwecken), noch für den Rückbau der
Gleisanlagen ein Planfeststellungsbeschluss gem. § 18 AEG durchgeführt
wurde.
Antwort:
Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken stellt die zuständige
Planfeststellungsbehörde gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG) fest.
Diese Freistellung erfolgt auf Antrag (formlos) des Grundstückseigentümers.
Der formlose Antrag ist zu begründen.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet.
2.
Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB gingen keine Stellungnahmen ein.
2.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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1.
Stadt Bochum
Stadtwerke Bochum GmbH, 14.06.2010
a)
Es wird darum gebeten, dass zu dem ausgewiesenen 2,0 m breiten
Versorgungsstreifen entlang der neuen Planstraße eine zweite
Versorgungstrasse benötigt wird. Die Medien Strom, Gas/Wasser und
Fernwärme sind nicht gemeinsam innerhalb eines 2,0m breiten
Grabenprofils unter zu bringen.
b)
In der textlichen Ausweisung unter Pkt. 10.1.8 A) ist die
Versorgungssituation Fernwärme beschrieben. Die erwähnte
Ferndampf- und Kondensatleitung besteht nicht mehr. Diese ist im
Jahre 1999 durch eine Fernwämeleitung in annähernd gleicher
Trassenführung ersetzt worden. Es wird um redaktionelle Änderung
gebeten.
c)
Es wird auf die Stellungnahme vom 03.08.2009 (erste öffentliche
Auslegung) verwiesen. Für die heute noch nicht zu benennenden
Transformatorenstationsstandorte sind entsprechende Flächen
vorzuhalten und Kontakt mit dem Versorgungsträger aufzunehmen.
Antwort:
Zu a) Im Bebauungsplanentwurf wurden einseitig, angrenzend an die
Planstraße, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende
Flächen zugunsten der Versorgungsträger in Abstimmung mit allen
Projektbeteilligten festgesetzt.
Eine Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Versorgungsträger beidseitig der Straße ist nicht beabsichtigt.
In der 9. Projektsitzung am 06.07.2010 bei der EGR Bochum wurde
mit den Projektverantwortlichen vereinbart, dass die Stadtwerke
Bochum GmbH diesbezüglich in Kontakt mit der EGR treten möge. Die
Sicherung der zusätzlichen Leitungstrasse soll entsprechend durch
Grunddienstbarkeiten gewährleistet werden.
Zu b) Der Hinweis wird redaktionell überarbeitet.
Zu c) Die Stellungnahmen wurden an die EGR zur weiteren Veranlassung
weitergeleitet.
2.
Umweltamt der Stadt Hagen als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Hochstraße 74, 58095 Hagen, 22.06.2010
a)
Im schalltechnischen Gutachten des Büro Peutz Consult wird sich auf
das Lärmgutachten (ACCON) des benachbarten südlichen
Gewerbegebiets Josef-Baumann-Straße bezogen. Die Wohnhäuser
am Castroper Hellweg (Aufpunkte 4 und 5) wurden im Gutachten
(ACCON) zum BPlan Nr. 337 b als WA eingestuft. Diese sind im
Gutachten (Peutz) zum BPlan Nr. 759 als MI eingestuft.
b)
In der Teilfläche TF 5 ( GE 7) befindet sich ein Wohnhaus mit
ungewissem Status.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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Stadt Bochum
Sollten die vorgenommenen Einstufungen der Wirklichkeit entsprechen, so
bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
Antwort:
Zu a) Die benannten Wohnhäuser und deren Grundstücksflächen sind
Bestandteil der westlichen Baugebiete GE e1 und GE e2. Diese
Teilbereiche wurden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass nur Betriebe
und Anlagen allgemein zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Der Emissionsgrad wird somit auf das wohnverträgliche Niveau
eines Mischgebietes begrenzt.
Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebiets GE e 1 befinden sich
3-geschossige Mehrfamilienhäuser (Castroper Hellweg 310, 314/316,
318/320 und 322/324), die seinerzeit für die Unterbringung der
Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet
wurden. Die Wohnhäuser werden heute unabhängig von gewerblichen
Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Diese Wohnhäuser
genießen grundsätzlich Bestandsschutz, gleichwohl ist das Ziel,
künftig auch diese Flächen dem Gewerbestandort zuzuordnen. Eine
Festsetzung der untergeordneten Wohnbebauung als Misch- oder
Wohngebiet kann aufgrund der isolierten Lage, der geringen Größe,
und der örtlichen Situation (Castroper Hellweg/Gewerbe und industrie)
nicht erfolgen.
Um die Wohnnutzungen nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der
Katalog der zulässigen Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die
aufgrund ihres Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig
wären. Änderungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen der
bestehenden Gebäude sollen grundsätzlich unter bestimmten
Voraussetzungen möglich sein. Erneuerungen sollen jedoch nicht
zugelassen werden. So soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe
der Nutzungen dieser Standort zukünftig vorrangig für gewerbliche
Betriebe vorgehalten wird. Dies entspricht auch den Zielen der
übergeordneten
Planungsvorgaben.
Zu
nennen
sind
die
Landesplanung, der Regionalplan sowie der Flächennutzungsplan
bzw. der Regionale Flächennutzungsplan.
Zu b) In dieser Teilfläche ist betriebsfremdes Wohnen nicht beabsichtigt und
wird zukünftig nicht zugelassen.
3.
Emschergenossenschaft Essen, 23.06.2010
Es bestehen keine Bedenken. Es erfolgt jedoch folgender Hinweis:
Es sollte geprüft werden, ob die derzeit schon befestigten Flächen (im
Wesentlichen die Anlagen der BOGESTRA) zurzeit noch an das Mischsystem
der Stadt Bochum angeschlossen sind. Ist dies der Fall, handelt es ich bei
dem geplanten Abriss und Neubau um eine Abkoppelung im Sinne der
Zukunftsvereinbarung Regenwasser. Für solche Maßnahmen stehen
grundsätzlich Fördermittel des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Emschergenossenschaft zur
Verfügung.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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Stadt Bochum
Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geprüft werden, angrenzende Bereiche
ebenfalls abzukoppeln und über die im Plangebiet neu zu erstellenden
Anlagen an das Trennsystem anzuschließen. In erster Linie kommt dafür das
nördlich angrenzende Schulzentrum Gerthe in Frage.
Antwort:
Grundsätzlich können für die Abkopplung der Bogestra-Flächen Fördermittel
beantragt werden. Dazu ist allerdings eine verbindliche Erklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, wie und wann die getrennt gesammelten Niederschläge innerhalb des Grundstücksbereichs auch tatsächlich in ein Gewässer (in diesem Falle dem Ostbach) eingeleitet werden können.
Aus diesem Grunde ist eine Beantragung von Fördermitteln zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht möglich. Sobald die entsprechenden Fragen hinsichtlich
Ableitung in den Ostbach beantwortet sind können die entsprechenden Fördermittel durch das Fachamt beantragt werden.
Das Schulzentrum Gerthe ist bereits als potentielle Projektfläche im Rahmen
der ZVR (Zukunftsvereinbarung Regenwasser) aufgenommen worden. Im
Rahmen der künftig geplanten Bearbeitung wird geprüft, wie das derzeit im
Mischverfahren entwässerte Schulzentrum getrennt und das Regenwasser
gemeinsam mit dem Niederschlagswasser des Bogestra-Geländes dem Ostbach zugeleitet werden kann.
4.
BOGESTRA Bochum, 27.06.2010
a)
Mit dem Bebauungsplan ist die Veränderung der Verkehrserschießung
geplant. Dabei soll die signalisierte Querung der Straßenbahnlinie
308/318 um ca. 80 m verschoben werden. Die bisherige Querung wird
aufgegeben. Von Seiten der BOGESTRA bestehen keine Bedenken
gegen die Verlegung der Querung, wenn sichergestellt wird, dass die
Beschleunigung der Straßenbahnlinie 308/318 erhalten bleibt und
keine Behinderung auftritt. Die Verlegung der Gleisquerung muss mit
der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, abgeklärt werden (PBefG
§ 28, 2 u. 3).
b)
Im Bereich des Gewerbeparks Gerthe Süd betreibt die BOGESTRA
ein Unterwerk sowie die Sendestation für Funk und RBL. Das
Bestehen der Anlagen, das Betreiben und Unterhalten eines
Gleisrichterunterwerks einschl. Betriebsgebäudes, einer Funkanlage
sowie einer Energie- und Nachrichtenkabeltrasse ist weiterhin zu
gewährleisten.
c)
Die Erschließung des Gewerbeparks Gerthe Süd erfolgt durch die
Straßenbahnhaltestelle Punges Feld.
Antwort:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die EGR weitergeleitet.
Der Hinweis c) wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter dem Pkt. 6
(ÖPNV) entsprechend korrigiert.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101724
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5.
Stadt Bochum
RAG Deutsche Steinkohle, 13.07.2010
Zu dem Bebauungsplan werden grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen.
Zur Überprüfung der beschiebenen und geplanten Schachtsicherung sind
entsprechende technische Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Eine
vollständige Überbauung des Schachtes wird nicht möglich sein. Die
Nachfüllöffnung muss über eine Zufahrt erreichbar sein, die auch
Schwerlastverkehr nutzen kann.
Antwort:
Im Bebauungsplan wurden diese Punkte bis auf den Schwerlastverkehr bereits unter Kennzeichnungen berücksichtigt. Der ergänzende Hinweis wird inhaltlich den Kennzeichnungen zugeordnet.