Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4.pdf
Größe
233 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 1 von 56
Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe Süd -
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
(ENTWURF, Stand 11.08.2010)
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
Historie
4.
Bestandssituation
5.
Sanierungskonzept
6.
Verkehr
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Landesentwicklungsprogramm
Regionaler Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
8.
8.1
8.2
8.3
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
Räumliches Ordnungskonzept
Sicherung von Gewerbeflächen
Masterplan Einzelhandel
9.
Bebauungsplanverfahren
10.
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.1.5
10.1.6
10.1.7
10.1.8
10.1.9
10.1.10
10.1.11
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Straßenraumbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Entwässerungskonzept
Immissionsschutz - Gewerbelärm Immissionsschutz - Verkehrslärm -
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 2 von 56
Stadt Bochum
10.2
10.2.1
10.2.2
10.2.2.1
10.2.2.2
10.3
10.3.1
10.3.2
10.3.3
10.3.4
10.3.5
Kennzeichnungen
Bergbau und Ausgasungen
Altlasten
Gebiet des Sanierungsplans
Restliche Flächen im Geltungsbereich außerhalb des Sanierungsplans
Hinweise
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Grundwassernutzung
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittel
11.
Flächenbilanz
12.
Kosten
13.
Gutachten und Berichte
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 3 von 56
Stadt Bochum
TEIL B
UMWELTBERICHT
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.2
Einleitung
Umweltschutzrelevante Ziele und sonstige Umwelterwägungen
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Angaben über Standort, Art und Umfang des geplanten Vorhabens
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Fachgesetze
Fachpläne
1.2.1
1.2.2
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.2
2.3
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.1.4
2.3.1.5
2.3.1.6
2.3.1.7
2.3.2
2.4
3.
3.1
3.2
3.2
3.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme, der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands
Schutzgut Pflanzen
Schutzgut Tiere
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgüter Klima und Luft
Schutzgüter Landschaftsbild / Stadtbild / Erholungseignung
Kultur und sonstige Sachgüter
Schutzgüter Mensch
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen bei Durchführung der Planung
Schutzgut Pflanzen
Schutzgut Tiere
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima und Luft
Schutzgüter Landschaftsbild / Stadtbild / Erholungseignung
Schutzgüter Mensch
Bilanzierung
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen
sind
Zusätzliche Angaben
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
Zusammenfassung
Verzeichnis benutzter Materialien
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 4 von 56
Stadt Bochum
TEIL A: STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 18 ha große Plangebiet liegt im Nordosten der Stadt Bochum und südlich des
Stadtteils Gerthe.
Der Gewerbepark zeichnet sich durch seine günstige Verkehrsanbindung mit fast
unmittelbarem Anschluss an die A 43 (Münster-Bochum-Wuppertal) und an die A 40
(Kassel-Bochum-Venlo) aus.
Unmittelbar nördlich des Plangebiets grenzt das Schulzentrum Gerthe sowie die
Kleingartenanlage “Friedlicher Nachbar“ an. Östlich grenzt das temporäre
Landschaftsschutzgebiet L 8 an. Die ehemalige Bahntrasse der Zechenbahn, die zum
regionalen Radwanderweg ausgebaut wurde, bildet die südliche Grenze. Weiter
südlich schließen die Gewerbeflächen der Josef-Baumann-Straße an. Westlich des
Plangebiets verläuft der Castroper Hellweg.
Die genaue Abgrenzung des Planbereiches
entsprechende Signatur eindeutig festgesetzt.
2.
ist
im
Bebauungsplan
durch
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Die Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei Lothringen V und des ehemaligen
Geländes
der
Bochum-Gelsenkirchener
Straßenbahnen
Aktiengesellschaft
(BOGESTRA) sollen für gewerbliche Zwecke gesichert werden. Insgesamt stellt die
gesamte Fläche ein stadtstrukturell bedeutsames Entwicklungspotenzial dar, welches
durch ein Gesamtkonzept gefördert werden soll.
Das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V ist seit der Stilllegung des
Tränkbetriebes der Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH im Jahre 1991 als
Industriebbrache ungenutzt. Die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR)
beabsichtigt, die Industriebrache sowie die angrenzende BOGESTRA-Fläche für
gewerbliche Zwecke nutzbar herzurichten. Auf den Flächen des BOGESTRAGeländes befinden sich im Wesentlichen einige Werkstatthallen und zwei
Wohngebäude. Hier besteht die Absicht, diesen Standort künftig für Entwicklungen
der Energieeffizienz vorzuhalten. Die Nutzungen der Wohnhäuser soll aufgegeben
werden.
Unmittelbar westlich des Plangebiets am Castroper Hellweg befinden sich zudem
noch vier weitere dreigeschossige Wohngebäude, deren Nutzung bestehen bleiben
soll. Um die Bewohner vor nachteiligen Immissionen zu schützen und den
Eigentümern eine Weiternutzung ihrer Wohnhäuser zu ermöglichen, werden im
Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen getroffen.
Zur Planungssicherheit und zur Erschließung der künftigen Gewerbebetriebe sowie
die Sicherstellung der Verträglichkeit mit dem Wohnumfeld ist die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes erforderlich.
Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet in den überwiegenden Teilbereichen
für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 5 von 56
Stadt Bochum
Produzierende und bestimmte Dienstleistungsbetriebe sind aufgrund ihres
Flächenbedarfs, ihrer Emissionscharakteristik und aus wirtschaftlichen Gründen auf
Flächen in Gewerbegebieten angewiesen. Sie werden jedoch dort auch durch
Einzelhandelsbetriebe verdrängt, die regelmäßig einen höheren Grundstückspreis
erwirtschaften können. Aufgrund der Begrenztheit der Flächenpotenziale im Sinne
einer langfristig angelegten Wirtschaftsförderung ist es notwendig, die Flächen für
solche Betriebe vorzuhalten, die auf Grundstücke in Gewerbegebieten angewiesen
sind.
3.
Historie
Lothringen V
Das Plangebiet liegt auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V. Die
Historie stellt sich wie folgt dar:
Die Bergwerksgesellschaft Lothringen wird im Jahre 1872 gegründet. 1913 wird mit
den Teufarbeiten für den Schacht V begonnen.
1915 wird die Förderung von Steinkohle aufgenommen, aber schon bald wieder
eingestellt. Der Schacht wird zum Wetterschacht umgebaut.
1922 wird auf der Fläche eine Holzimprägnieranlage betrieben, in der im
Kesseldruckverfahren Teeröle und Imprägniersalze verarbeitet werden.
Nach Unterlagen des Oberbergamtes Dortmund von 1923 und der EBV-Holz-GmbH
von 1956 wurde auf dem Gelände neben der Schachtanlage eine Imprägnier- und
Kyanierungsanlage betrieben. In der Literatur wird das Einlaugverfahren nach KYAN
(Kyanierung) als einfache Trogtränkung mit Quecksilberchlorid beschrieben.
Ab 1942 wird die Imprägnierung mit chromhaltigen, arsenfreien Salzen eingeführt.
In den Jahren 1952 – 1965 erfolgte eine Ausweitung des Lagerbereiches in Richtung
Kleingärten nach Nordosten. 1965 wurde das Betriebsgelände in Richtung Norden auf
das heutige Maß ausgedehnt.
1970 wurde das Holzimprägnierwerk der Bergbau AG Lothringen mit der EBV-Tochter
ebv-Holz GmbH Alsdorf fusioniert. Diese Firmenkonstellation ging 1989 im Rahmen
einer Beteiligungsgesellschaft in die Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH über.
Die Holzimprägnierungsanlage wurde bis Ende 1991 betrieben. Bis zur
Betriebsstillegung im Dezember 1992 wurden die vorhandenen Lagerbestände
abgebaut und die Lagerplätze geräumt. Die Kesselanlagen und Vorratsbehälter
wurden teilweise demontiert, Auffang- und Rückhaltebecken wurden abgedeckt.
Betriebshof der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (BOGESTRA)
Der Straßenbahn-Betriebshof am Castroper Hellweg verdankt seine Entstehung
einem Rechtsstreit zu Beginn des letzten Jahrhunderts. Die aufstrebende Zeche
Lothringen
benötigte
für
ihre
wachsende
Belegschaft
dringend
eine
Nahverkehrsverbindung nach Bochum.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 6 von 56
Stadt Bochum
Die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (gegründet 1896), damals noch im
Besitz des Berliner Elektrokonzerns Siemens & Halske AG, wollte wegen zu hoher
finanzieller Ansprüche der Stadt Bochum die geplante Straßenbahnlinie nicht bauen.
Die Stadt Bochum durfte nicht, wegen des Straßenbahnmonopols, dass sie der
BOGESTRA eingeräumt hatte. So gründeten schließlich die seinerzeit noch
eigenständigen Gemeinden Gerthe und Harpen am 6. Dezember 1907 die Kleinbahn
Bochum-Gerthe-Harpen GmbH mit Sitz in Gerthe und erhielten die Konzession für
eine Straßenbahnlinie von Gerthe (Castroper Hellweg) zum Bahnhof Bochum-Süd mit
einem Abzweig nach Harpen (Harpener Hellweg).
1908 wurde die erste viergleisige Wagenhalle auf dem heutigen Gelände dem Betrieb
übergeben.
Bereits 1909 trat die Stadt Castrop dem Unternehmen bei, das fortan BochumCastroper Straßenbahn GmbH hieß. Für den zentralen Betriebshof bedeutete dies
den Anbau eines neuen viergleisigen Flügels im gleichen Baustil, da sich der
Wagenpark mit der Erweiterung der Strecke vergrößerte.
Mehrere Gemeinden gründeten 1912 die Westfälische Straßenbahn GmbH und
brachten ihre Straßenbahnlinien in die neue Gesellschaft ein. Das Streckennetz
erstreckte sich fortan von Herne über Castrop, Lütgendortmund und Langendreer bis
nach Witten. Sitz und zentrale Werkstatt des nunmehr größten Konkurrenten der
BOGESTRA wurde der Gerther Betriebshof. Den gestiegenen Ansprüchen
entsprechend wurde die Wagenhalle völlig umgebaut, auf 18 Gleiseinfahrten erweitert
und mit neuer Fassade versehen.
Die Direktorenvilla wurde zum Verwaltungsgebäude, rechts der Wagenhalle
entstanden Meisterwohnhäuser. Damals erhielt der Betriebsbahnhof in wesentlichen
Zügen sein heutiges Gesicht.
Seit den Eingemeindungswellen 1926 und 1929 und dem nachfolgenden Konkurs der
Westfälischen Straßenbahn GmbH 1931 gehörte der Komplex der BOGESTRA und
diente weiterhin als Werkstatt. Von 1957 bis 1963 wurde die Wagenhalle und
Werkstatthalle wegen Bergsenkungen gründlich renoviert.
Im Jahre 2005 wurde der Werkstattbetrieb zum neuen Standort an der Engelsburger
Straße verlagert. Die Hallen wurden bis Ende 2009 noch von der BOGESTRA
zwischengenutzt.
4.
Bestandssituation
Innerhalb des Plangebiets
Das Plangebiet umfasst das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V, das
ehemalige BOGESTRA-Gelände sowie einige bestehende Wohnhäuser entlang des
Castroper Hellwegs.
1. Fläche der ehemaligen Zeche Lothringen V
Das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V ist seit der Stilllegung des
zuletzt ansässigen Tränkbetriebes der Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH als
Industriebbrache ungenutzt. Dieses Gelände wurde von der EGR erworben, um
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 7 von 56
Stadt Bochum
die brach liegenden Flächen nach einem Flächenrecycling einer gewerblichen
Nutzung zuzuführen.
Die vorangegangenen gutachterlichen Untersuchungen weisen das ehemalige
Betriebsgelände als Altstandort mit zum Teil erheblichen Bodenbelastungen aus.
Bevor das Gelände einer neuen Nutzung zugeführt wird, muss ein Sanierungsplan
nach BBodSchV erstellt und vom Umwelt- und Grünflächenamt für verbindlich
erklärt werden. Anschließend muss das Gelände entsprechend der
Verbindlichkeitserklärung saniert werden (weitere Ausführungen sind dem Punkt
“Altlasten“ zu entnehmen.
Derzeit befinden sich auf dem Gelände folgende bauliche Anlagen:
15 Tränkkessel
1 Auffangkessel
10 Gebäudehallen (Bauruinen)
2 - 3 km Gleisanlagen
Bevor eine Bodensanierung vorgenommen werden kann, müssen die zuvor
genannten baulichen Anlagen fachgerecht abgebrochen, bzw. zurückgebaut und
entsorgt bzw. verfüllt werden.
Zudem befinden sich innerhalb dieses Geländes zwei Luftschutzstollen und ein
Wetterschacht.
2. Fläche der ehemaligen BOGESTRA
Die BOGESTRA-Fläche wurde seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts zur
Wartungs- u. Reparaturzwecken und als Straßenbahndepot genutzt. Die
Oberfläche des Grundstücks ist weitgehend eben und im unbebauten Bereich
überwiegend als Zufahrts-, Zuwegungs-, und Stellplatzfläche befestigt. Auf dem
Grundstück befinden sich die ehemaligen Werkstatthallen der BOGESTRA, zwei
Wohnhäuser, die ehemals als Wohnnutzung für BOGESTRA-Angehörige dienten,
ein Pförtnerhaus, eine Waschanlage sowie Lager- und Nebenflächen. Zudem
befinden sich dort noch die ehemals benutzten Gleisanlagen.
Die Nutzung wurde von der BOGESTRA inzwischen aufgegeben und verlagert.
Diese Flächen wurden von der EGR ebenfalls erworben, um dort einen
Zukunftsstandort für geothermische Wärmenutzung zu errichten.
3. Wohnhäuser am Castroper Hellweg
In unmittelbarer Nähe südlich der ehemaligen BOGESTRA-Hallen befinden sich
noch vier 3-geschossige Mehrfamilienhäuser (Castroper Hellweg 310, 314/316,
318/320 und 322/324), die seinerzeit für die Unterbringung der Beschäftigten des
ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet wurden. Die Wohnhäuser
werden heute unabhängig von gewerblichen Nutzungen weiterhin zu
Wohnzwecken genutzt.
Außerhalb des Plangebiets
Zwischen der Heinrichstraße und der nördlichen Plangebietsgrenze befindet sich das
Schulzentrum Gerthe, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 307 a liegt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 8 von 56
Stadt Bochum
Nordöstlich des Plangebietes grenzt die Kleingartenanlage “Friedlicher Nachbar“ an.
Die Anlage umfasst ein Gebiet von ca. 7,2 ha. Die Kleingärten werden in der Mehrzahl
als Mischparzellen (Feldfrüchte und Ziergärten mit Obstgehölzen) bewirtschaftet.
Östlich zwischen der Plangebietsgrenze und der Gerther Straße befindet sich das
temporäre Landschaftsschutzgebiet (L 8).
Die Bahntrasse der ehemaligen Zechenbahn, die zum regionalen Radwanderweg
ausgebaut wurde, bildet die südliche Grenze. Unmittelbar südlich davon befindet sich
das Gewerbegebiet “Josef-Baumann-Straße“. Dieses Gebiet ist Bestandteil des
Bebauungsplanes Nr. 337 b (rechtsverbindlich seit 15.12.2008).
Weiter südlich des Plangebietes (Luftlinie ca. 170 m) befindet sich die
Rosenbergsiedlung, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 153 liegt und
als “Reines Wohngebiet“ festgesetzt wurde.
Der Castroper Hellweg bildet die westliche Grenze. Südwestlich des Castroper
Hellwegs grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 212 an, in dem
"Allgemeines Wohngebiet", “Mischgebiet“ und “Grünflächen“ festgesetzt wurden.
Westlich des Geltungsbereichs am Castroper Hellweg angrenzend befindet sich ein
landwirtschaftstypisches Gebiet. Etwas weiter nördlich davon befindet sich ein
allgemeines Wohngebiet.
5.
Sanierungskonzept
Geplant ist, das komplette Gelände der im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche
des Sanierungsplans mit einem qualifizierten Dichtungssystem bestehend aus einem
Materialpolster, einer Ausgleichsschicht mit der gleichzeitigen Funktion einer
Gasflächendrainage, einer Bentonitmatte/Kunststoffdichtungsbahn und erneut einem
Materialpolster zu sichern. Alle derzeit noch aufstehenden Gebäude sollen zurückgebaut werden. Dazu zählt auch der vollständige Rückbau sämtlicher noch auf dem Gelände vorhandener Stahltanks und sonstiger Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Eisenbahnschienen, Becken etc. sowie die erforderlichen Rodungsarbeiten. Das derzeitige Gelände wird zum Schutz der Bodenabdichtung und zur Herstellung notwendigem
Gefälle entsprechend aufgeschüttet werden. Die Geländeversprünge zum Castroper
Hellweg wie zur ehem. Bogestra-Fläche sollen mittels Gabionenwände abgefangen
werden. Im südlichen Bereich der Fläche ist ein Regenrückhaltebecken zur Einleitung
des Oberflächenwassers vorgesehen. Die innerhalb des Plangebiets befindlichen
Luftschutzstollen und Wetterkanäle werden verfüllt und verpresst.
Schacht Lothringen V
Bis zur Einstellung des Zechenbetriebes im Jahr 1957 diente der 828 m tiefe Schacht
erst der Kohleförderung, später wurde er zum Material bzw. Wetterschacht umfunktioniert. 1968 wurde er mit Waschberge verfüllt.
Ob vor Beginn der Verfüllarbeiten sämtliche untertägigen Schachtzugänge mit ausreichend dimensionierten Sicherungen (z. B. Mauern) versehen wurden, ist nicht bekannt. Das Absacken der Versatzsäule (Waschberge) und Auslaufen in das ehemalige Grubengebäude (Untertageanlagen des Bergwerkes) kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Schacht und dessen
unmittelbare Umgebung an der Tagesoberfläche ganz oder teilweise einbrechen
kann.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 9 von 56
Stadt Bochum
1969 erfolgte eine Abdeckung des Schachtkopfes mit einer 25 cm starken Stahlbetonplatte.
Der Nachweis, dass die Platte die Sog und Rückprallkräfte infolge eines schlagartigen
Abgehens der Lockermassenverfüllsäule (Waschberge) aufnehmen kann, liegt nicht
vor.
Um sicherzustellen, dass von dem Schacht zukünftig keine Gefahr mehr ausgeht und
dass das Gelände vollständig überbaut werden kann, soll dieser dauerhaft gesichert
werden.
Die Sicherung erfolgt durch eine außenliegende Ausbauverstärkung, d.h. der Schacht
wird vollständig von einer kreisrunden, in den tragfähigen Fels einbindenden Bohrpfahlwand eingeschlossen. Den oberen Abschluss bildet eine Stahlbetonabdeckplatte.
Diese Platte wird im Endzustand ca. 4,00 m unterhalb der Geländeoberfläche und ca.
1,00 - 1,50 m unterhalb der Abdichtung (Bentonitmatte) liegen. Die Abdeckung erhält
eine 0,60 m große Nachfüllöffnung die über Kanalringe mit der Geländeoberfläche
verbunden wird. Die Dichtung wird über Spannringe oder gleichwertige Vorkehrungen
Gas- und Wasserdicht an die Kanalringe angeschlossen.
Die Dimensionierung der Bohrpfahlwand und der Abdeckung erfolgte nach den technischen Regeln und den Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, für
das Verfüllen und Abdecken von Tagesschächten (ehemaliges Landesoberbergamtes
NRW) und unter Berücksichtigung der statischen Anforderungen aus den zukünftigen
Lasten auf den Schachtkopf.
Unter bestimmten Randbedingungen können über Bergbauschächte Methangase aus
dem ehemaligen Grubengebäude die Tagesoberfläche aufsteigen. Die Nachfüllöffnung wird daher mit einem gasdichten Deckel verschlossen. Innerhalb der Kanalringstrecke wird zusätzlich ein Blindflansch eingebaut an dem zukünftig eine eventuell
erforderlich werdende Grubengasableitung (Flammendurchschlagsicherung) angeschlossen werden kann.
Bei der Errichtung der Grubengasableitung sind die entsprechenden Brandschutzregelungen (DIN EN 14983 “Geräte und Schutzsysteme zur Absaugung von Grubengas“; A 2.31 “Grubengasgewinnungsrichtlinie“) zu beachten.
6.
Verkehr
Die verkehrstechnische Erschließung der Flächen erfolgt über zwei Zufahrten vom
Castroper Hellweg aus.
Die Hauptanbindung führt südwestlich des Plangebiets in das künftige
Gewerbegebiet. Die Ab- und Zufahrt soll von dieser Anbindung in beide Richtungen
des Castroper Hellwegs erfolgen. Um dies sicherzustellen, ist eine Querung der
Straßenbahnschienen sowie die Errichtung einer Signalanlage erforderlich.
Genehmigungs- und Detailabstimmungen werden zwischen dem Eigentümer, der
BOGESTRA und der technischen Aufsichtsbehörde geklärt.
Die zweite Zufahrt erfolgt über das ehemalige BOGESTRA-Gelände nordwestlich des
Plangebiets. An dieser Anbindung ist nur die Fahrbeziehung “rechts herein“ und
“rechts heraus“ zugelassen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 10 von 56
Stadt Bochum
Für das Gewerbegebiet Gerthe Süd wurde insgesamt ein Verkehrsaufkommen von
ca. 2.850 Kfz-Fahrten/24 h geschätzt. Davon wurden für die nördliche
Erschließungsstraße 650 Kfz-Fahrten/24 h einschließlich 20 % Lkw-Anteil angesetzt.
Das Verkehrskonzept sieht vor, dass über die nördliche Zufahrt/Ausfahrt max. 10 %
des Gesamtverkehrsaufkommens abgewickelt wird. Durch bauliche Maßnahmen
(Einengung
und
Wendemöglichkeit)
sowie
Beschilderung
wird
im
Einmündungsbereich verhindert, dass Lkw > 3,5 t nach Norden auf den Castroper
Hellweg ausfahren. Dieser Verkehrsanteil muss die südliche Anbindung nutzen. Vor
dem ehemaligen Straßenbahn-Depot der Bogestra wird eine Wendemöglichkeit
geschaffen, die gleichzeitig zur Erschließung des angrenzenden Areals (ehemaliges
BOGESTRA-Gelände) dienen soll.
Die Ausfahrt von Pkw und Kleintransportern über die nördliche Anbindung wird mit
hoher Wahrscheinlichkeit nur von den Fahrzeugführern genutzt, die über den
Castroper Hellweg weiter nach Norden bzw. über die Frauenlobstraße in Richtung
Westen fahren wollen. Wendeverkehre in Richtung Süden über den Castroper
Hellweg werden voraussichtlich nur in geringem Umfang auftreten.
Eine zusätzliche signalisierte Vollanbindung an den Castroper Hellweg einschließlich
der Querung des besonderen Gleiskörpers der Straßenbahnlinie 308/318 ist mit
einem sehr hohen Aufwand für eine geringe Verkehrsmenge von ca. 50 - 80 Kfz/24 h
verbunden und würde die ÖPNV-Beschleunigung beeinträchtigen. Das Linksabbiegen
aus Richtung Norden vom Castroper Hellweg könnte nicht zugelassen werden, da
keine Aufstellflächen für die Abbieger in diesem Bereich zur Verfügung gestellt
werden können.
Die südliche Anbindung des Gewerbeparks Gerthe-Süd ist auf ihre Leistungsfähigkeit
untersucht worden. Aufgrund einer Links- und einer Rechtsabbiegerspur für den
ausfahrenden Verkehr wird eine befriedigende bis gute Verkehrsqualität auch
während der Spitzenstunden morgens und abends erreicht.
Die lärmtechnische Verträglichkeit der nördlichen Gebietserschließung mit der
gegenüberliegenden Wohnbebauung wurde durch die Verkehrsplanungsabteilung der
Stadt Bochum untersucht und für unbedenklich bescheinigt.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr über die Straßenbahnlinie
308 und 318 in den Richtungen Bochum-Zentrum und Bochum Gerthe angebunden.
Die nächste Haltestelle “Punges Feld“ befindet sich auf dem Castroper Hellweg
zwischen der nördlich und südlich geplanten verkehrlichen Anbindung in Entfernungen
von 130/150 m.
7.
Übergeordnete Planungsvorgaben
7.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsprogramm (LEPro), in Landesentwicklungsplänen (LEP NRW)
und im Regionalplan dargestellt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 11 von 56
Stadt Bochum
Nach § 1 Abs. 4 BauGB hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend
erläuterten Programmen und Plänen genannt.
7.2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Landesentwicklungsprogramm
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit
zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunkts im Sinne des LEPro gemäß §§
9 und 23 Abs. 2).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen-Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal-Recklinghausen, Münster) gelegen, hat
Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differenziert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen. So sind gemäß § 21
LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschaftsund Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern und zu schaffen durch:
7.3
Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen,
Förderung der städtebaulichen Entwicklung,
Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung,
Sicherung und Entwicklung des Freiraums und
Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit
verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur.
Regionaler Flächennutzungsplan
Der am 03.05.2010 in Kraft getretene “Regionale Flächennutzungsplan“ (RFNP) hat
die zwei bislang getrennten Planungsebenen (FNP und Regionalplan) in einem
integrierten Plan zusammengefasst. Er ersetzt die sechs kommunalen
Flächennutzungspläne und die entsprechenden räumlichen Ausschnitte der
Regionalpläne für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster.
Im RFNP ist der Geltungsbereich als Gewerbliche Baufläche "Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt.
Das Vorhaben ist aus dem künfig geltenden RFNP als entwickelt bzw. angepasst
anzusehen.
7.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplans
Bochum Mitte/Ost.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 12 von 56
8.
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
8.1
Räumliches Ordnungskonzept
Stadt Bochum
Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter Einbringung kommunaler Belange u. a. im ’Räumlichen Ordnungskonzept’ (ROK) der Stadt
Bochum. Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im
Stadtgebiet auf. Wesentliches Ziel, das durch dieses Konzept erreicht werden soll, ist
eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktureinrichtungen, die auch
leistungsfähige Versorgungszentren innerhalb der Siedlungsschwerpunkte umfassen.
Als weitere Aspekte sind die Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft, die Vermeidung gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des Stadtgebietes in zusammenhängende Teilbereiche berücksichtigt worden.
Dieses vom Rat am 30.03.1995 überarbeitete und beschlossene Konzept weist 13
Siedlungsschwerpunkte verschiedener Größenordnung auf (Typ A, B 1 , B 2 , C), die
die Schwerpunkte der Entwicklung darstellen. Das räumliche Ordnungskonzept ist das
Grundmodell der Bochumer Stadtentwicklung, das bei der Aufstellung und Änderung
der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist.
Nach dem räumlichen Ordnungskonzept liegt das Plangebiet weder in einem Siedlungsschwerpunkt noch in einem innerstädtischen Entwicklungsschwerpunkt.
8.2
Sicherung von Gewerbeflächen
Aus dem Wirtschaftsförderungsbericht der Stadt Bochum geht hervor, dass
insgesamt, auf die Stadt Bochum bezogen, mittel- bis langfristig ausreichende
Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe nicht in ausreichendem Maße zur
Verfügung stehen. „Der Bestand an zurzeit noch verfügbaren Gewerbeflächen hat
sich auch in den letzten Jahren weiter verringert.
Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass in Bochum als Ganzes ein
Flächendefizit für die Ausweisung weiterer Gewerbegebiete besteht. Um im
regionalen und landesweiten, aber auch (inter-) nationalen Standortwettbewerb
mithalten zu können, muss es deshalb vordringliches Ziel der Stadt Bochum sein,
geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in ausreichender Anzahl und Auswahl
vorzuhalten (Stadt Bochum, Amt für Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung,
Jahresbericht 2004, Bochum, 2005)“. Insbesondere ist es erforderlich, dass die bereits
verfügbaren
Flächenpotenziale
planungsrechtlich
gesichert
werden
und
Verdrängungsprozessen durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt wird.
8.3
Masterplan Einzelhandel
Die Entwicklung im Einzelhandel war in den letzten Jahren zunehmend durch Standorte außerhalb der gewachsenen Zentrenstruktur und die Entstehung von Fachmärkten unterschiedlicher Branchen geprägt. Die damit verbundenen Auswirkungen auf
Stadtentwicklung, Städtebau und Versorgung der Bevölkerung insbesondere im Zusammenhang mit Schrumpf- oder Stagnationsprozessen (Bevölkerung) und wirtschaftlichen Strukturveränderungen fordern entsprechende Handlungskonzepte.
Auf der Grundlage des ‘Räumlichen Ordnungskonzeptes’, das erstmals die integrierten Versorgungszentren als wesentliche Ausstattungsmerkmale der Siedlungsschwerpunkte definiert, des ‘Einzelhandelsstrukturgutachtens’, sowie der aufgeführten
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 13 von 56
Stadt Bochum
strukturellen Veränderung des Einzelhandels hat der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 11.02./11.03.2003 das ‘Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bochum´
als Grundlage für die räumliche Entwicklung des Einzelhandels beschlossen. Dieses
Konzept differenziert die 40 Versorgungszentren in einem vierstufigen System, außerhalb derer der weiteren Entwicklung von Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten durch geeignete planungsrechtliche Maßnahmen
begegnet werden soll.
Zur Fortschreibung dieser Konzeption bis 2015 wurde der „Masterplan Einzelhandel
für die Stadt Bochum“ erarbeitet und durch den Rat der Stadt Bochum am 28.9.2006
als Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB beschlossen.
Auf der Grundlage einer analytischen Bewertung des Einzelhandels sowie Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bis 2015 ist die Stadt Bochum u. a. bestrebt,
die oberzentrale Versorgungsfunktion insbesondere der Innenstadt zu erhalten
und zu stärken,
das
bestehende
Primärnetz
von
Stadtbezirks-,
Stadtteilund
Nahversorgungszentren weiter zu entwickeln,
die Nahversorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken sowie
die Gewerbegebiete für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern.
Um diese Ziele zu erreichen bzw. auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt
und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen soll, von herausragender Bedeutung. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass sich aktuell ein erheblicher - und im Vergleich auch zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher - Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht integrierten
Standorten befindet. Diese Feststellung trifft nicht nur auf die mittelfristigen, zentrenrelevanten Sortimente (wie z. B. Bekleidung und Unterhaltungselektronik) zu, sondern
ist auch für den Einzelhandel mit Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel
konstatiert worden (etwa 28 % der Verkaufsflächenanteile der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel befinden sich an nicht integrierten Standorten).
Bochum kann derzeit seiner oberzentralen Versorgungsfunktion nicht im vollen Umfang gerecht werden. Auch weisen einzelne Stadtbezirks- und Stadtteilzentren, aber
auch Nahversorgungszentren quantitative, aber auch qualitative Mängel auf, die u. a.
auf die räumliche Schieflage und die innerstädtische Konkurrenzsituation zwischen
zentralen und dezentralen Standorten zurück zu führen ist.
Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung einerseits und der festgestellten
Schieflage andererseits ist zukünftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente (bzw. Anbieter, die diese Sortimente anbieten wollen) auf die zentralen
Versorgungsbereiche (inkl. der Nahversorgungszentren) in der Stadt zwingend geboten.
Ausgehend von den aktuell das Warenangebot in den Bochumer Zentren prägenden
Sortimenten einerseits und den erforderlichen Entwicklungsperspektiven für ein möglichst umfangreiches und abwechslungsreiches Einzelhandelsangebot andererseits ist
im Rahmen des Masterplans Einzelhandel eine ortspezifische Sortimentsliste (Bochumer Sortimentsliste) definiert worden, die die für die Stadt Bochum zentren- und
nicht-zentrenrelevanten Sortimente beschreibt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 14 von 56
Stadt Bochum
Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sollte
-wie oben beschrieben- außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche vermieden
werden. Diese konsequente räumliche Steuerung dient somit zur Absicherung der
Ziele und Prämissen der zukünftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in Bochum.
Dabei ist einzuräumen, dass nicht von jeder kleinflächigen Einzelhandelsnutzung bei
isolierter Betrachtung bereits negative Auswirkungen auf die Versorgungssituation in
den zu schützenden zentralen Lagen zu erwarten sind. Diese würden sich jedoch
zwangsläufig bei einer summarischen Betrachtung bezogen auf das gesamte Bochumer Stadtgebiet einstellen, die dann greift, wenn man z. B. nur den großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschließen würde.
Die erfasste Fläche des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im Masterplan
Einzelhandel
dargestellten,
v.
g.
integrierten
Versorgungsstruktur.
Einzelhandelsvorhaben
insbesondere
mit
zentren-/nahversorgungsrelevanten
Sortimenten i. S. der “Bochumer Sortimentsliste“ im Plangebiet würden den Zielen des
Masterplanes Einzelhandel zuwider laufen.
Derzeit stellen sich die umliegenden Versorgungszentren wie folgt dar:
-
Gerthe:
Das Verkaufsflächenangebot dieses Stadtbezirkszentrums umfasst ca. 4.400
m² Verkaufsfläche. Das Angebot des kurzfristigen Bedarfs beträgt hiervon ca.
61 %. Direkt östlich des Zentrums schließen sich Standorte der LM-Discounter
Aldi, Lidl und Plus an, die auf Grund städtebaulicher Aspekte nicht dem
Zentrum zuzuordnen sind. Das Handelsangebot der zentralen Lagen
Fußgängerzone und Marktplatz ist nach der Erhebung im Rahmen des
Masterplans als “schwach ausgeprägt” zu bewerten.
-
Hiltrop:
Das Nahversorgungszentrum verfügt über ca. 1.200 m² Verkaufsfläche mit
deutlich überwiegender Nahversorgungsfunktion. Im Masterplan ist hierzu
ausgeführt.“... Für ein Nahversorgungszentrum ist die Handelsfunktion
ausreichend.”
-
Kirchharpen:
Die Angebotssituation in dem Nahversorgungszentrum umfasst ca. 1.900 m²
Verkaufsfläche, die in deutlichem Umfang der Nahversorgung dient. Der
Masterplan Einzelhandel bewertet die Handelsfunktion als “...stabil und
zukunftsfähig”.
-
Rosenberg:
Das Handelsangebot in diesem Nahversorgungszentrum umfasst ca. 500 m²
Verkaufsfläche und besteht aus einer Ladenzeile entlang der
Rosenbergstraße. Die Bewertung im Rahmen des Masterplans führt zu dem
Ergebnis: “...schwächeres Nahversorgungszentrum; zur Stärkung besteht
weiterer Ansiedlungsbedarf im kurzfristigen Bedarfsbereich.”
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Angebotssituation in den Zentren Gerthe
und Rosenberg durch weitere Einzelhandelsansiedlungen zu stärken und das Angebot
in den Zentren Hiltrop und Kirchharpen zu erhalten ist. Diesen Zielen dient u. a. die
Einzelhandelssteuerung im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 15 von 56
9.
Stadt Bochum
Bebauungsplanverfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 03.08.1999 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 759 - Lothringen V - aufgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 08.10.1999.
Die Bezirksvertretung Bochum-Nord hat am 06.06.2000 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
durchzuführen. Sie erfolgte in der Zeit vom 08.08.2000 bis zum 05.09.2000. Die
Planung wurde am 22.08.2000 im Rahmen einer Bürgerversammlung im
Schulzentrum Gerthe (Heinrich-von-Kleist-Schule), Heinrichstraße 2, erörtert. Es
wurden mündliche Anregungen in der Bürgerversammlung vorgetragen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 21.09.2000. Die abwägungsrelevanten
schriftlichen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zur Vorlage zusammengefasst.
Am 17.09.2002 hat die Bezirksvertretung Bochum-Nord in eigener Entscheidungsbefugnis eine neue Planbezeichnung beschlossen. Das Gewerbegebiet “Lothringen V“
wurde umbenannt zum “Gewerbepark Gerthe Süd“.
Aus wirtschaftlichen Gründen des Standortentwicklers ruhte das Verfahren bis 2008.
Am 23.06.2009 beschloss der ASuV die öffentliche Auslegung des Planentwurfes in
der Fassung vom 28.04.2009 (geändert am 30.06.09 gemäß des
Auslegungsbeschlusses).
Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses und der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 01.07.2009. Der Entwurf zum
Bebauungsplan und die Begründung lagen in der Zeit vom 14.07. - 21.08.2009
öffentlich aus.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben vom 07.07.2009 um Stellungnahme zum Planentwurf und der
Begründung aufgefordert.
Nach durchgeführter Offenlage hat der Standortentwickler konkrete Verhandlungen
mit einem Investor aufgenommen, der sich an diesem Standort ansiedeln möchte. Der
Investor benötigt eine möglichst große zusammenhängende Fläche zur Ausdehnung
seines Betriebes. Die bisher beabsichtigte Erschließungsplanung ist dafür ungeeignet.
Daher wurde seitens des Standortentwicklers ein neues Plankonzept mit geänderter
Erschließungsplanung vorgelegt. Das geänderte Plankonzept hat Auswirkungen auf
die
Grundzüge
der
Planung
des
bereits
öffentlich
ausgelegten
Bebauungsplanentwurfs,
so
dass
eine
erneute
Öffentlichkeitssowie
Behördenbeteiligung erforderlich ist.
Folgende Planänderungen haben sich im Wesentlichen ergeben:
Erschließungsplanung
Die Erschließungsstraße wurde in Richtung Norden verlagert, einschließlich Wegfall zweier Erschließungsstiche mit Wendeanlagen. Die Anbindung an den Castroper Hellweg führt nach wie vor über zwei Zufahrten.
Aufteilung der Gewerbeflächen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 16 von 56
Stadt Bochum
Mit der neuen Erschließung war eine Neuaufteilung der Gewerbezonen
verbunden, die sich u. a. auch auf die Emmissionskontingentierung auswirkt.
Entwässerung
Die geplanten Entwässerungskanäle im Gewerbegebiet verlaufen weitegehend in
den geplanten Straßenflächen. Die Entwässerung des geplanten Gewerbeparks
Gerthe Süd soll auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V, im
Trennsystem erfolgen, um an das im südlichen Bereich in der Josef-BaumannStraße vorhandene Trennsystem anschließen zu können.
Regenrückhaltebecken /Regenklärbecken
Das Regenrückhalte- und Regenklärbecken an der Südgrenze des Plangebiets
hat sich verlagert. Die Dimensionierung der dafür notwendigen Versorgungsfläche
wurde entsprechend angepasst.
Lärmgutachten
Das Gutachten wurde entsprechend der Neuaufteilung der Erschließungs- und
Gewerbeflächen sowie der geänderten Lage der Regenrückhaltefläche angepasst.
Die überarbeitete Emmissonskontingentierung wurde in den Bebauungsplan
übernommen.
Sicherung des Schachtschutzbereichs
Im Rahmen der Altlastensanierung ist vorgesehen, den bisher festgesetzten
unbebaubaren Schachtschutzbereich zu sichern, so dass künftig in dieser Zone
auch Bebauungen möglich sein sollen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan
wurde dahingehend angepasst.
Art der baulichen Nutzung
In den Gewerbegebieten GE 6 und GE 7 werden wie auch im GE e1 Lagerplätze
ausgeschlossen. Der Aussschluss begründet sich aus städtebaulichen Gründen,
da sich Lagerplätze durch ihre zumeist optisch ungünstige Wirkung durch
verschiedenstes Lagermaterial in der unmittelbaren Umgebung des Castroper
Hellwegs als störend auswirken könnten.
Maß der baulichen Nutzung
Im Gewerbegebiet GE 1 wird auf die Festsetzung von der Zahl der Vollgeschosse,
insbesondere zur Erreichung einer baulichen Mindesthöhe, verzichtet. Innerhalb
diesen Bereichs wird eine bis zu 7,0 m hohe abgetreppte Gabionenwand errichtet,
die zur Abstützung der Böschung des zu sanierenden Geländes notwenig ist und
gleichzeitig für das Erscheinungsbild des Straßenraums eine prägende Wirkung
hat.
Der Bebauungsplan mit den o. a. Änderungen lag in der Zeit vom 06.07. - 06.08.2010
erneut öffentlich aus. Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen und Stellungnahmen ein.
Seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein.
Die Stellungnahme des Berkwerksfeldeigentümers bedingte eine Ergänzung im Bebauungsplanentwurf, die übrigen erforderten keine Planänderung.
Der Hinweis seitens des Berkwerksfeldeigentümers bezog sich auf die Erreichbarkeit
des Schachtes. Die Nachfüllöffnung muss über eine Zufahrt erreichbar sein, die auch
Schwerlastverkehr nutzen kann.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 17 von 56
Stadt Bochum
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Zusatz …"(auch mit Schwerlastverkehr)" unter
der Kennzeichung Pkt. 1 aufgenommen und der Stand des Planentwurfs entsprechend angepasst.
10.
Planinhalt
Der Bebauungsplan Nr. 759 trifft Festsetzungen zu der Art und dem Maß der
baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, zur Erschließung der
Baugrundstücke und zum Immissionsschutz.
10.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung erfolgt nach den in '' 1 bis 11
BauNVO aufgeführten Baugebieten. Das Maß der baulichen Nutzung wird nach den
Bestimmungen der ' 16 bis 21 BauNVO festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden insgesamt auf ein Maß begrenzt,
das notwendig ist, um die Realisierung der städtebaulichen Konzeption
sicherzustellen. Sie lassen andererseits genügend Raum für eine Bebauung
entsprechend den spezifischen Erfordernissen.
10.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet (GE)
Der flächenmäßig größte Anteil des Bebauungsplangebietes (ehemaliges Gelände
der Zeche Lothringen V sowie das ehemalige BOGESTRA-Gelände) soll als
Gewerbegebiet im Sinne des ' 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt
werden. Innerhalb dieses Gewerbegebietes sind nicht erheblich belästigende
Gewerbebetriebe zulässig.
Hinsichtlich des Störgrades der Gewerbegrundstücke zu den benachbarten
Wohngebieten sowie der Kleingartenanlage ist eine Abstufung über den
flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgt.
Durch den teilweisen Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8
BauNVO sollen die Flächen des Gewerbegebietes im Wesentlichen für Produktionsund Dienstleistungsbetriebe gesichert werden.
In dem in hohem Maße verdichteten Stadtraum Bochums gestaltet sich die
Ausweisung großer, zusammenhängender Gewerbegebiete als zunehmend
schwieriger. Gleichwohl ist auch in Zukunft mit einem Bedarf an geeigneten
Gewerbestandorten zu rechnen. Eine besondere praktische Bedeutung kommt den
Gewerbegebieten für diejenigen Betriebe zu, die sich mit der Produktion oder
Verarbeitung von Gütern bzw. mit damit verbundenen Dienstleistungen beschäftigen.
Produzierendes Gewerbe, Logistiker, Handwerk und unternehmensbezogene
Dienstleistungen sind auf große, flexibel parzellierbare Baugrundstücke mit relativ
niedrigen Bodenpreisen und einer guten Verkehrsanbindung angewiesen.
Solche Standortbedingungen werden diesen Betrieben in der Regel aber nur
innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten geboten. Vor dem Hintergrund, dass
gerade den vorgenannten Wirtschaftszweigen eine Schlüsselposition bei der
Bereitstellung eines ausreichenden Arbeitsplatzangebotes zukommt, ist es daher
städtebaulich geboten, entsprechende Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 18 von 56
Stadt Bochum
einer leistungsfähigen und ausgewogenen Siedlungsstruktur zu ergreifen. Aus diesem
Grund wird die Sanierung und Erschließung der ehemaligen Zeche Lothringen V
öffentlich gefördert.
Neben dem unmittelbaren Verlust der Flächenpotential für das produzierende
Gewerbe, Handwerk sowie Büro- und Verwaltungseinrichtungen werden durch die
Ansiedlung anderer Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe
oder Vergnügungsstätten die Erwartungen der Grundstückseigentümer bezüglich der
erzielbaren Kaufpreise in die Höhe getrieben. Hierdurch werden die Baugrundstücke
für Nutzungen mit einer geringeren Flächenrentabilität unerschwinglich. Dies gilt
insbesondere auch für die im Zusammenhang mit der Produktion, Aufbewahrung und
Distribution von Gütern stehenden Lagerhallen und Lagerplätze. Diese Nutzungen
sind ebenfalls für das produzierende Gewerbe von Bedeutung und bleiben daher in
den Gewerbegebieten auch als eigenständige Nutzungen zulässig.
Der Ausschluss von Nutzungen, die nicht im Zusammenhang mit der Entwicklung, der
Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung, der Distribution (Großhandel,
Speditionen) oder der Wartung von Gütern stehen, bzw. die nicht den
unternehmensbezogenen Dienstleistungen (Unternehmensberatungen, Ingenieurbüros, Call-Center o. ä.) zuzuordnen sind, dient der Freihaltung von Entwicklungsperspektiven für die vorgenannten Wirtschaftszweige.
Zudem soll durch den Ausschluss von kundenorientierten gewerblichen Nutzungen in
den Gewerbegebieten die gewachsenen Versorgungsbereiche der Stadt geschützt
werden. Nutzungen, die in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Bevölkerung
mit Waren und Dienstleistungen zu versorgen sowie urbanes Leben zu erzeugen,
sollen daher in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bochum konzentriert
werden. Der “Masterplan Einzelhandel” der Stadt Bochum dient als Grundlage für die
Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und die Steuerung des
Einzelhandels.
Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die auch die
Belange der Wirtschaft i. S. d. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB berücksichtigt, ist es somit das
planerische Ziel der Stadt Bochum, die im Plangebiet ausgewiesenen
Gewerbeflächen, die sich außerhalb der im “Einzelhandels- und Zentrenkonzept” bzw.
dem “Masterplan Einzelhandel” definierten Stadtteilzentren befinden, den Betrieben
der Produktion, des Handwerks einschließlich der damit zusammenhängenden
Entwicklungs-,
Serviceund
Distributionsbetrieben
sowie
der
unternehmensbezogenen Dienstleistungen vorzubehalten, während kundenorientierte
Dienstleistungen
und
Einzelhandelsbetriebe
innerhalb
der
gewachsenen
Versorgungsbereiche konzentriert werden sollen.
Durch
die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
werden
mögliche
Verdrängungsprozesse durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt und
somit die Entwicklungsmöglichkeiten der künftigen Betriebe gesichert.
Der Ausschluss von Lagerplätzen in Bereichen der Teilbaugewerbegebiete GE 6 und
GE 7 sowie im GE 1 sind überwiegend auf ihre stadtgestalterische Eigenart
begründet. Ihre zumeist doch optisch ungünstige Wirkung durch verschiedenstes
Lagermaterial könnte sich auf die städtebaulichen Ziele störend auswirken.
Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen als unselbständiger Bestandteil von
Produktions- und Handwerksbetrieben. Damit soll produktionsgeprägten Betrieben im
Plangebiet die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Produkte direkt am Ort der Leistung
zu verkaufen. Es dürfen nur solche Waren an den Endverbraucher abgegeben
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 19 von 56
Stadt Bochum
werden, die mit der geschäftlichen Ausrichtung des jeweiligen Betriebes
übereinstimmen. Die zulässige Obergrenze der an die Endverbraucher vertriebenen
Waren darf maximal die auch tatsächlich vor Ort in der vorhandenen Betriebsstätte
produzierten Waren umfassen. Räumlich ist die Verkaufsstelle den sonstigen
Betriebseinrichtungen unterzuordnen.
Eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e)
Im westlichen Plangebiet wird ein Teilbereich als eingeschränktes Gewerbegebiet
festgesetzt. Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass nur Betriebe und
Anlagen allgemein zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der
Emissionsgrad wird somit auf das wohnverträgliche Niveau eines Mischgebietes
begrenzt.
Der Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 BauNVO erfolgt
nach den gleichen Grundsätzen wie denen des GE-Gebietes (siehe vorherige
Festsetzung).
Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebiets GE e 1 befinden sich 3-geschossige
Mehrfamilienhäuser (Castroper Hellweg 310, 314/316, 318/320 und 322/324), die
seinerzeit für die Unterbringung der Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRABetriebsgeländes errichtet wurden. Die Wohnhäuser werden heute unabhängig von
gewerblichen Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Diese Wohnhäuser
genießen einen erweiterten Bestandsschutz, gleichwohl ist das Ziel, künftig auch
diese Flächen dem Gewerbestandort zuzuordnen. Eine Festsetzung als Misch- oder
Wohngebiet wird aufgrund der isolierten Lage, der geringen Größe, und der örtlichen
Situation (Castroper Hellweg/Gewerbe und industrie) als nicht verhältnismäßig
eingestuft.
Um die Wohnnutzungen nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der Katalog der
zulässigen Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die aufgrund ihres
Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Änderungen,
Erweiterungen und Nutzungsänderungen der bestehenden Gebäude sollen
grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Erneuerungen sollen
jedoch nicht zugelassen werden. So soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe der
Nutzungen dieser Standort zukünftig vorrangig für gewerbliche Betriebe vorgehalten
wird. Dies entspricht auch den Zielen der übergeordneten Planungsvorgaben. Zu
nennen sind die Landesplanung, der Regionalplan sowie der Flächennutzungsplan
bzw. der Regionale Flächennutzungsplan.
Ausnahmsweise zulässig sind Änderungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen
der baulichen Anlagen. Eine Erweiterung um max. 10 % der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses genehmigten Geschossfläche wird als verträglich angesehen.
Voraussetzung der Gewährung einer Ausnahme ist die Sicherstellung der
Verträglichkeit
gegenüber
dem
benachbarten
Gewerbe.
Aufgrund
der
Immissionsbeschränkungen des Gewerbes wird diese Verträglichkeit in der Regel
gegeben sein. Nutzungsänderungen sind nur im Rahmen der im GE e 1 festgesetzten
Nutzungen zulässig.
10.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
In den Gewerbegebieten (GE)
In diesen Gebieten wird als Grundflächenzahl das Höchstmaß der in § 17 BauNVO
festgelegten Obergrenzen von 0,8 festgesetzt. Damit können die Grundstücke zu 80
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 20 von 56
Stadt Bochum
% überbaut und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich
ausgenutzt werden.
Da auch die Gebäudehöhen und das Gebäudevolumen einen maßgeblichen Einfluss
auf die Gestaltung im Bereich von Gewerbegebieten haben, wird in Ergänzung zu der
maximalen Gebäudehöhe eine Begrenzung des max. Gebäudevolumens durch eine
Baumassenzahl (BMZ) festgesetzt. Durch diese beiden Festsetzungen ist den
jeweiligen Investoren freigestellt, entweder bei kleinem Grundriss die volle
Gebäudehöhe auszuführen oder bei geringerer Gebäudehöhe einen größeren
Grundriss zu wählen.
Für die Teilbereiche des GE 1 - GE 5 und GE 9 wird jeweils eine Baumassenzahl von
10 und eine Gebäudehöhe von max. 150 m üb. NHN festgesetzt. Damit wird bei
Einhaltung des zulässigen Höchstmaßes der BauNVO eine ausreichende Flexibilität
hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen gewährleistet.
Dies ermöglicht die Errichtung von Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von bis zu 1517 m über OK der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Planstraße).
Für die Teilbereiche GE 6 - GE 8 wird jeweils ebenfalls eine Baumassenzahl von 10
festgesetzt. Die Gebäudehöhe wird hier allerdings auf das Maß von 143,0 m üb. NHN
beschränkt, da diese Flächen ein insgesamt geringeres Geländeniveau aufweisen.
Durch diese Festsetzung wird die Errichtung von Gebäuden mit einer Gebäudehöhe
von bis zu 16-17 m über Oberkante des Castroper Hellwegs möglich. Dies entspricht
ungefähr einer Höhe eines 5-geschossigen Gebäudes.
Einige Höhenbezugspunkte sind in der Planzeichnung eingetragen.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist angesichts der getroffenen
Festsetzungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen sowie Gebäudehöhen nicht
erforderlich.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE e)
Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes werden die Grundflächenzahl
(GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
Damit werden die wesentlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen für die
Auswirkungen der Planung gesetzt.
Die GRZ wird gemäß § 17 BauNVO mit maximal 0,8 festgesetzt. Diese Vorgabe
ermöglicht in Verbindung mit den festgesetzten überbaubaren Flächen ausreichende
Entwicklungsspielräume für Neuansiedlungen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass 20
% der Baulandflächen unversiegelt bleiben.
Die GFZ wird gemäß § 17 BauNVO mit maximal 2,4 festgesetzt, um den künftigen
Betrieben damit ein Höchstmaß an Flexibilität zu gewährleisten und um gleichzeitig
die bauliche Dichte zu begrenzen.
Im Teilbaugebiet entlang des Castroper Hellwegs wird aus städtebaulichen Gründen
zur Bildung einer Raumkante einerseits eine Mindestgeschosshöhe von zwei
Geschossen und andererseits eine Höchstgrenze von vier Geschossen festgesetzt.
Diese Festsetzung soll in dieser Zone die Ansiedlung von zumeist optisch
minderwertigen eingeschossigen Gewerbehallen verhindern.
Im eingeschränkten GE-Gebiet GE e 2 wird die Zahl der Vollgeschosse auf max. vier
Geschosse festgesetzt. Auf eine Mindestfestsetzung von Vollgeschossen wird
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 21 von 56
Stadt Bochum
verzichtet. In diesem rückwärtigen Bereich zum Castroper Hellweg soll es den
Betrieben überlassen bleiben, ggfls. auch eingeschossige Hallen zu errichten.
10.1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die überbaubare Grundstücksfläche wird in allen Baugebieten durch Baugrenzen
definiert.
10.1.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Wie bereits unter Pkt. 6 beschrieben, soll das Plangebiet über zwei miteinander
verbundenen Zufahrten vom Castroper Hellweg aus erschlossen werden.
An der südlichen Anbindung soll der Großteil des aufkommenden Verkehrs
abgewickelt werden. Dort soll die Ab- und Zufahrt in beide Richtungen des Castroper
Hellwegs ermöglicht werden. Um dies sicherzustellen, ist eine Querung der
Straßenbahnschienen sowie die Errichtung einer Signalanlage erforderlich.
Die nördliche Zufahrt erfolgt über das ehemalige BOGESTRA-Gelände. An dieser
Anbindung ist nur die Fahrbeziehung “rechts herein“ und “rechts heraus“ zugelassen.
Zur Vermeidung der befürchteten Verkehrsbelastungen in die nördliche Richtung, sind
bauliche Maßnahmen (Einengung und Wendemöglichkeit) sowie Beschilderung
vorgesehen, die die Abwicklung des Schwerlastverkehrs über 3,5 to ausschließlich
über die südliche Anbindung des Castroper Hellwegs führen sollen. Für diese Lkws
wird vor dem ehemaligen Straßenbahn-Depot der Bogestra eine Wendemöglichkeit
geschaffen, die gleichzeitig zur Erschließung des angrenzenden Areals (ehemaliges
BOGESTRA-Gelände) dienen soll.
Um den Verkehrsfluss am Castroper Hellweg nicht zusätzlich zu belasten, werden Zuund Abfahrten in den Baugebieten GE 6 und GE 7 nicht zugelassen.
Die Erschließungstraße innerhalb
Verkehrsfläche“ festgesetzt.
des
Plangebiets
wird
als
“öffentliche
10.1.5 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Der südlich gelegene Rad- und Wanderweg (ehemaliger Bahndamm) wird als
“öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung -Grünverbindung- festgesetzt. Dies
entspricht auch der Ausweisung im RFNP.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Fuß- und Radwege als kombinierte Wege
bis max. 3,50 m Breite zulässig.
10.1.6 Straßenraumbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Im Bereich der Erschließungsstraße sind einseitig alle 13-26 m (in Abhängigkeit von
der Größe des dortigen Grün-/Parkstreifens) großkronige, vorrangig heimische
Laubbäume in der Qualität Hochstamm (Solitär-Baum, 4 x verpflanzt, mit
Drahtballierung, Stammumfang 30 bis 35 cm) zu pflanzen. Die Baumscheiben im
Bereich der Parkstreifen dürfen ein Außenmaß von 2,50 x 3,00 m nicht unterschreiten.
Sie müssen eine Mindesttiefe von 2,0 m aufweisen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft
zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen.
(Die Gehölzauswahlliste soll der Orientierung dienen und ist nicht abschließend)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 22 von 56
Stadt Bochum
Gehölzauswahlliste:
Acer platanoides in Sorten (Spitzahorn)
Acer pseudoplatanus in Sorten (Bergahorn)
Quercus robur (Stieleiche)
Quercus palustris (Spree-Eiche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Damit den zukünftigen Gewerbetreibenden ein ausreichender Spielraum für die
Zufahrten und möglichen Stellplätzen für größere LKW`s gegeben ist, wurde der
Abstand der Straßenbäume auf 26 m festgelegt. Es besteht aber die Möglichkeit, auch
geringere Baumabstände anzuordnen, wie es sich bsp. für Kurvenbereiche anbieten
würde.
10.1.7 Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. Nr. 25 a BauGB)
Die im Plangebiet festgesetzten privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Abstandsgrün- nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind mit Sträuchern vorrangig
heimischer Arten in der Qualität verpflanzte Sträucher, 3 Triebe, ohne Ballen, Höhe 60
- 100 cm zu bepflanzen. Der Anteil immergrüner Sträucher sollte 10% nicht
übersteigen.
(Die Gehölzauswahlliste soll der Orientierung dienen und ist nicht abschließend)
Gehölzauswahlliste:
Cornus mas (Kornelkirsche)
Corylus avellana (Haselnuß)
Euonymus europaea (Pfaffenhütchen)
Ilex aquifolium (Stechpalme)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche)
Rosa canina (Hundsrose)
Rosa glauca (Hechtrose)
Rosa rubiginosa (Weinrose)
Taxus baccata (Gemeine Eibe)
Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass die nördlichen und östlichen
Grenzbereiche und Böschungen zu den benachbarten außerhalb des Plangebiets
befindlichen Gebieten (Schule, Kleingartenanlagen etc.) hinreichend bepflanzt und
abgeschirmt werden.
10.1.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
A)
Im südlichen Teil des Plangebiets wurde 1999 die Ferndampf- und Kondensatleitung
durch eine Fernwärmeleitung in annähernd gleicher Trassenführung ersetzt. Lediglich
im südwestlichen Teil des Plangebiets war eine Änderung der Trassenführung nötig,
um die Nutzung des neuen Rad- und Fußweg zu ermöglichen.
Aus Unterhaltungsgründen wird die Versorgungstrasse im Bebauungsplan mit einem
6,0 m breiten Schutzstreifen ausgewiesen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 23 von 56
Stadt Bochum
B)
Die geplanten Entwässerungskanäle im Gewerbegebiet verlaufen soweit wie möglich
in den geplanten Straßenflächen. Der von der öffentlichen Erschließungstraße nach
Süden führende Zulaufkanal zum Regenklärbecken (RKB) und Regenrückhaltebecken
(RRB) verläuft außerhalb der geplanten Straßenflächen. Parallel dieses geplanten
Zulaufkanals entlang des RKB und RRB soll zudem eine Fläche für die
Fernwärmeversorgung zugunsten der Stadtwerke GmbH vorgehalten werden.
Die Fläche für die Entwässerungskanäle sowie der Fernwärmeversorgungsleitungen
wird in einer Breite von 12,0 m mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger ausgewiesen.
C)
Parallel der Erschließungsstraße soll ein Leitungsstreifen für die zukünftig geplanten
Versorgungsleitungen der Stadtwerke GmbH gesichert werden. Eine Verlegung
innerhalb der öffentlichen Erschließungsstraßen ist seitens der Stadtwerke GmbH aus
wirtschaftlicher Sicht nicht beabsichtigt, da eine Entwicklung dieser Flächen derzeit
noch nicht absehbar ist. Dieser Leitungsabschnitt in einer Breite von 2,0 m wird
ebenfalls mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers
festgesetzt.
10.1.9 Entwässerungskonzept
Die Entwässerung des geplanten Gewerbeparks Gerthe Süd soll auf dem Gelände
der ehemaligen Zeche Lothringen V, im Trennsystem erfolgen, um an das im
südlichen Bereich in der Josef-Baumann-Straße vorhandene Trennsystem
anschließen zu können.
Die zugrundeliegende Einleitungsmenge in den dort vorhandenen Regenwasserkanal
macht eine Rückhaltung der im geplanten Gewerbepark Gerthe Süd anfallenden
Oberflächenabflüsse notwendig.
Das Entwässerungskonzept sieht daher ein neues Regenrückhaltebecken (RRB) nur
für die Gewerbegebietsflächen auf dem ehemaligen Zechengrundstück Lothringen V
vor. Das RRB liegt an der südlichen Planungsbereichgrenze, nördlich der ehemaligen
alten Bahntrasse, in der zwischenzeitlich eine Fuß- und Radwegeverbindung angelegt
wurde.
Das RRB wird als offenes Erdbecken erstellt. Aufgrund der Altlastenproblematik wird
die
Beckensohle
einschließlich
der
Böschungsflächen
mit
einer
Kunststoffdichtungsbahn abgedichtet. Das Dichtungsmaterial wird mit einem
Bodenpolster sowie Oberbodenandeckung zur späteren Begrünung überschüttet.
Dem Rückhaltebecken wird ein Regenklärbecken vorgeschaltet, das auf Grund der
örtlichen Situation und des in unmittelbarer Nähe geplanten Schmutzwasserkanals als
nicht ständig gefülltes Becken konzipiert ist.
Das RRB und RKB wird mit einer Zaunanlage (h = 2 m) eingezäunt, um ein
unbefugtes Betreten zu verhindern. Für die Unterhaltung der Anlagen ist ein
Wirtschaftsweg über die Kanaltrasse bis zum RRB und RKB vorgesehen.
Die geplanten Entwässerungskanäle im Gewerbegebiet verlaufen soweit wie möglich
in den geplanten Straßenflächen. Der nach Süden führende Zulaufkanal zum RKB
und RRB sowie der parallel verlaufende Schmutzwasserkanal muss jedoch auch auf
einer Länge von ca. 140 m außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verlegt
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 24 von 56
Stadt Bochum
werden. Für diesen Leitungsabschnitt werden entsprechende Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte vorgesehen.
Aufgrund der durch die Flächensanierung entstehenden Geländetopographie können
Teilflächen der geplanten Erschließungsstraße entwässerungstechnisch nur an den
Mischwasserkanal im Castroper Hellweg entwässert werden. Auch in diesen
Straßenabschnitten wird zum Castroper Hellweg ein Trennsystem mit Vorflut verlegt,
um Voraussetzungen für eine eventuelle Trennung zu schaffen, sofern zukünftig ein
Regenwasserkanal parallel zum Castroper Hellweg, mit Vorflut bis zum Ostbach,
verlegt wird.
Der Ablaufkanal vom RRB sowie der Schmutzwasserkanal führen über eine
städtische Grundstücksparzelle (Flurstück 163) in südliche Richtung zur JosefBaumann-Straße. Zur Kanalverlegung ist die Rodung des dortigen Baumbestandes
notwendig. Über der Kanaltrasse soll später ein Unterhaltungsweg (wassergebundene
Decke/Schotterrasen) angelegt werden, der auch als Geh- und Radweg dient und
vom Kanalbetrieb der Stadt Bochum genutzt werden kann. Das Flurstück 163 ist im
Bebauungsplan Nr. 337 b als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage- festgesetzt. Die Begrünungsarbeiten werden im Erschließungsvertrag
geregelt.
Die Entwässerungsplanung ist in enger Abstimmung mit der Fachplanung zur
Altlastensanierung erfolgt, um für die Gewerbegrundstücke eine restriktionsfreie
Grundstücksentwässerung zu ermöglichen.
10.1.10Immissionsschutz - Gewerbelärm Vorbemerkungen
Neben dem oben beschriebenen Planungsziel der Stadt Bochum ist auch die
Vermeidung von Immissionskonflikten sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und
Wohnnutzungen ist es erforderlich, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die
einerseits eine langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort
eröffnen, andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzung
sicher stellen.
Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine
schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan erarbeitet (Verfasser:
Ingenieurbüro Peutz Consult GmbH, Kolberger Straße 19, 40599 Düsseldorf, Stand:
März 2010).
Für das gegliederte Plangebiet wurden die hiervon ausgehenden zulässigen
Emissionsgrößen in Form von Emissionskontingenten L LEK gemäß DIN 45691
dimensioniert.
Die Prüfung erfolgte im Hinblick auf die Einhaltung der um die Vorbelastung
reduzierten
anteiligen
Gesamtimmissionswerte.
Hierbei
sind
die
Gewerbelärmvorbelastung Lvor, hervorgerufen durch vorhandene Industrie- und
Gewerbebetriebe zu berücksichtigen. Dabei gehen die Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung zum angrenzenden Bebauungsplan Nr. 337 b "JosefBaumann-Straße" in die Untersuchung ein.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 25 von 56
Stadt Bochum
Örtliche Gegebenheiten und Gebietsnutzungen
Im Einwirkungsbereich des Plangebietes befinden sich westlich des Castroper
Hellwegs Wohngebiete sowie teilweise Wohngebäude in Mischgebieten. Südlich des
Gewerbegebietes Josef-Baumann-Straße befindet sich mit einem reinen Wohngebiet
die Nutzung mit dem höchsten Schutzanspruch im Einwirkungsbereich des
Plangebietes. Östlich des Plangebietes befindet sich eine Dauerkleingartenanlage
sowie teilweise Flächen für die Landwirtschaft.
Für
das
Gewerbegebiet
Josef-Baumann-Straße
wurde
ebenfalls
eine
Gewerbelärmkontingentierung
durchgeführt.
Die
daraus
hervorgehenden
Immissionskontingente werden im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung
als Vorbelastung berücksichtigt, um in der Summe aller Gewerbeflächen die
Richtwerte der TA-Lärm einzuhalten.
Innerhalb des Plangebiets im Nahbereich des Castroper Hellwegs befindet sich
schützenswerte Wohnnutzung und wurde daher nicht in die Kontingentierung
berücksichtigt. Als Schutzwürdigkeit für diese Bebauung wurde ein Mischgebietswert
angesetzt.
Die innerhalb des Baugebiets GE 7 gelegenen Gebäude, welche bislang zu
Wohnzwecken genutzt wurden, sollen künftig abgerissen oder ausschließlich
gewerblich genutzt werden.
Eine konkrete Nutzung der künftigen Gewerbeflächen ist derzeit nicht bekannt, so
dass bei der Kontingentierung eine möglichst hohe Ausschöpfung der Flächen
angestrebt wird.
Immissionsbegrenzungen gemäß TA Lärm / DIN 45691
Die Vorschriften der TA Lärm sind anzuwenden bei genehmigungsbedürftigen und
nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, welche den Anforderungen des Zweiten
Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
Die Immissionen sind zu messen bzw. zu berechnen 0,5 m außerhalb vor der Mitte
des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989.
In der vorliegenden Situation kann der Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm nicht
alleine durch das geplante Gebiet ausgeschöpft werden. Als Vorbelastungen sind hier
die Gewerbelärmimmissionen aus dem Gewerbegebiet Josef-Baumann-Straße zu
berücksichtigen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für dieses
Plangebiet ebenfalls eine Lärmkontingentierung durchgeführt.
Die sich hieraus ergebenden Immissionskontingente wurden als Vorbelastung im gegenwärtigen Planverfahren zu Grunde gelegt.
Für die außerhalb des Plangebietes liegenden Standorte wurden 13 repräsentative
Immissionspunkte ausgewählt (siehe nachstehende Tabelle).
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 26 von 56
Stadt Bochum
Immissionsort
IRW / L GI
Vorbelastung
IRW anteilig / L PI
L vor
Nr.
Gebietseinstufung
Bezeichnung
Tag
Nacht
Tag
dB(A)
Nacht
dB(A)
Tag
Nacht
dB(A)
1
WR
Hölderlinstraße 23
50
35
50
35
44,0
29,0
2
WA
Castroper Hellweg 253
55
40
48
33
54,0
39,0
3
MI
Castroper Hellweg 279
60
45
47
32
59,8
44,8
4
MI
Castroper Hellweg 310
60
45
47
31
59,8
44,8
5
MI
Castroper Hellweg 322
60
45
47
31
59,8
44,8
6
WA
Höltringstraße 2
55
40
-
-
55,0
40,0
7
WA
Frauenlobstraße 7
55
40
-
-
55,0
40,0
8
SO Schule
Heinrichstraße 2/Schule
55
-
-
-
55,0
-
9
WA
Schwerinstraße 56
55
40
-
-
55,0
40,0
10
MI
Kleingarten
60
-
54
-
58,7
-
11
MI
Kleingarten
60
-
54
-
58,7
-
12
WA
Gerther Straße 95
55
40
51
35
52,8
38,3
13
MI
Gerther Straße 99
60
45
54
37
58,7
44,3
Schalltechnische Kontingentierung der Gewerbeflächen des Plangebietes
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen sowohl die Standortsicherheit als
auch die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe geschaffen und
planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden
Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im
Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen
Geräuschimmissionen auftreten dürfen.
Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne der TA Lärm klare
Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im
Einwirkungsbereich festgeschrieben werden müssen.
Die gewerblichen Schallimmissionen der zu betrachtenden Flächen sind so zu
bemessen, dass im Bereich der nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen die
Anforderungen gemäß der TA-Lärm der DIN 45691 eingehalten werden.
Aus den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende Aufteilung die so
genannten Planwerte, die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen aus dem
Plangebiet darstellen und sich aus den Immissionskontingenten (LIK) der einzelnen
Teilflächen zusammensetzen.
Die Regelung der Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der
zulässigen Emissionskontingente (LEK) gem. DIN 45691/5 auf emitierenden
Teilflächen (GE / GE e), wobei die Festsetzung der LEK auch davon abhängig ist,
welche Lärmemissionen auf den Teilflächen entstehen oder voraussichtlich zu
erwarten sind und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf diese
Schallemissionen gegeben sind. Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 27 von 56
Stadt Bochum
Plangebietes eine möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen Bedingungen
zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe Schallemissionen (z. B. lärmintensive
Produktion) auftreten bzw. zu erwarten sind, können höhere Schallleistungspegel
zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B.
Lagerbereiche etc.).
In der Bauleitplanung wird zur Festlegung der von beplanten Gebieten ausgehenden
Lärmemissionen gemäß DIN 45691 auf die Festsetzung von Emissionskontingenten
(L EK ) zurückgegriffen. Für jeden Quadratmeter einer gewissen Fläche wird ein
Schallleistungspegel festgelegt, der als maximale Emmissionsgröße im
Bebauungsplan festgesetzt wird.
Zur Überprüfung der Einhaltung von Gesamt-Imissionsrichtwerten oder anteiligen
Imissionsrichtwerten an der benachbarten Bebauung sind mit Ausnahme des
Abstandes, wesentliche Parameter der Schallausbreitung wie Höhe der Schallquelle
über Gelände, Richtwirkung der Schallquelle, Abschirmung durch Hindernisse, Bodenund Meterologiedämpfung derzeit nicht bekannt. Bei neu beplanten Gebieten wie in
diesem Fall wird eine Berechnung von bestimmten flächenbezogenen
Schallleistungspegeln nur unter der Berücksichtigung der Abstandsdämpfung
durchgeführt. Die auf dieser Art ermittelten zulässigen Imissionskontingente L EK
wurden im Bebauungsplan in die textliche Festsetzung aufgenommen. Dieses
Immissionskontingent kann von der gewerblichen Nutzung im Rahmen der
Baugenehmigung
unter
Berücksichtigung
aller
dann
bekannten
Ausbreitungsparameter, wie Abschirmung von Gebäuden, Geländetopografie,
Bodendämpfung und sonstiger Lärmschutzmaßnahmen ausgeschöpft werden.
Alleinige Voraussetzung für die lärmtechnische Überprüfung ist schließlich die
Einhaltung des berechneten Imissionskontingentes (L IK ).
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Abstände zu den betrachteten schützenswerten
Nutzungen wurden die Flächen in Einzelflächen unterteilt. Die Bestimmung der
Dimensionierung der zulässigen L EK erfolgte im Hinblick auf die Einhaltung der
anteiligen Imissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (siehe Tabelle oben).
Die Ergebnisse der Dimensionierung der L EK sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt:
Emissionskontingent
Teilgebietsfläche
GE
L EK,i dB (A)/m²
Tags
Nachts
(6.00 – 22.00)
(22.00 – 6.00)
GE 1 – GE 2
54
39
GE 3
55
40
GE 4
56
41
GE 5
54
39
GE 6
58
43
GE 7
56
41
GE 8
57
42
GE 9
54
39
GE e 2
54
39
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 28 von 56
Stadt Bochum
Zusatzkontingente
Im Rahmen der Emissionskontingentierung hat sich ergeben, dass die Werte an
einzelnen Immisionsorten nicht ausgeschöpft werden können. Daher können für diese
Immissionsorte auf Grundlage des Anhangs A.2 der DIN 45691 Zusatzkontingente
vergeben werden.
Innerhalb des Plangebiets wurde ein geeigneter Bezugspunkt definiert und im
Planentwurf dargestellt. Ausgehend von diesem Bezugspunkt werden in Blickrichtung
zu den Immissionsorten, die ein Zusatzkontingent erhalten sollen, Richtungsvektoren
angegeben. Diese Richtungsvektoren haben ihren Ursprung am Bezugspunkt und
werden im Winkelgrad entsprechend einer Kompassrose angegeben. Die
Richtungsvektoren werden so gewählt, dass die sich aufspannende Dreiecksfläche
den Bereich abdeckt, der ein Zusatzkontingent erhalten soll.
Das Zusatzkontingent berechnet sich aus:
L EK.zus.k = L Pl,j – L lK,j
L EK.zus.k = Zusatzkontingent für den Sektor K
L Pl,j
= Planwert
L lK,j
= zulässiges Immissionskontingent
Das Zusatzkontingent ist auf ganze dB-Werte abzurunden.
Ausgehend von dem im Bebauungsplan gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose
(Gauß-Krüger
Koordinaten:
25.88.387,6
/
57.09.554,0
sind
folgende
Zusatzkontingente zulässig.
Sektor
Winkel
Zusatzkontingent
L EK, zus.k Tag
Zusatzkontingent
L EK, zus.k Nacht
A
0° bis 165°
5 dB(A)
8 dB(A)
A
350° bis 360°
5 dB(A)
8 dB(A)
B
220° bis 259°
10 dB(A)
10 dB(A)
C
259° bis 350°
5 dB(A)
5 dB(A)
Im Bebauungsplan ist eine zeichnerische Umsetzung für die Kennzeichnung der
Zusatzkontingente wiedergegeben.
Der Nachweis ist gemäß den Regeln der DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen.
10.1.11Immissionsschutz - Verkehrslärm Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe-Süd - ist
der Bau zweier Erschließungsanbindungen östlich des Castroper Hellweges geplant.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 29 von 56
Stadt Bochum
Zur
Überprüfung
der
möglichen
Anspruchsvoraussetzungen
auf
Lärmschutzmaßnahmen an den angrenzenden, vorhandenen schutzbedürftigen
Nutzungen (Wohnen, Schule) durch den Straßenverkehrslärm der geplanten
Erschließungsmaßnahmen wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt.
Die Beurteilung der Lärmbelastung an den vorhandenen, schutzbedürftigen Gebieten
und Anlagen sowie die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf
Lärmschutzmaßnahmen erfolgte gemäß der im Jahre 1997 eingeführten und auf der
16.Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV basierenden Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 (VLärmSchR 97). Dies gilt auch, wenn der Bau der Straße Inhalt eines
Bebauungsplanverfahrens ist.
Nach § 1 der 16. BImSchV gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) für den Bau oder
wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und somit auch für den geplanten Bau
der Erschließungsstraßen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen, hier: Straßenverkehrsgeräusche ausgehend von den geplanten
Erschließungsstraßen, ist beim Bau der Straße sicherzustellen, dass die
Immissionsgrenzwerte nach § 2 der Verordnung entsprechend der Nutzung der
Anlagen und Gebiete eingehalten werden. Im § 2 Abs. 1 der Verordnung werden
folgende Immissionsgrenzwerte genannt:
Gebietsnutzung
Immissionsgrenzwert (Tag/Nacht)
Krankenhäuser, Schulen:
reine u. allgemeine Wohngebiete:
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete:
Wohnen im Außenbereich
Kleingartenanlagen
57 / 47 dB(A)
59 / 49 dB(A)
64 / 54 dB(A)
64 / 54 dB(A)
64 / - dB(A)
Ergibt die Untersuchung, dass die Beurteilungspegel an den Gebäuden bzw. in den
Außenbereichen über den Immissionsgrenzwerten liegen, so hat der Träger der
Baulast aufgrund der § 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
Verpflichtung, entsprechende Schutzmaßnahmen im Sinne der Lärmvorsorge
durchzuführen.
Dabei
kann
es
sich
um
aktive
und/oder
passive
Lärmschutzmaßnahmen handeln, wobei die Art der Schutzmaßnahme jeweils nach
den gegebenen Verhältnissen vor Ort, den entstehenden Kosten sowie dem
angestrebten Schutzzweck gewählt werden sollte.
Maßgebend für die Beurteilung der Lärmbelastung ist ausschließlich der von der
geplanten Straße ausgehende Straßenverkehrslärm. Der von angrenzenden und
vorhandenen Straßen (Castroper Hellweg) verursachte Straßenverkehrslärm bleibt bei
der Beurteilung nach der 16.BImSchV unberücksichtigt, da dort keine baulichen
Eingriffe durchgeführt werden.
Die Verkehrslärmberechnung
Verkehrsbelastung:
basiert
Südliche Erschließungsstraße:
Nördliche Erschließungsstraße:
auf
folgenden
Prognosedaten
für
die
2.200 Kfz / 24 h mit 20 % Lkw-Anteil
650 Kfz /24 h mit 20 % Lkw-Anteil
Als zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde in der Berechnung 50 km/h berücksichtigt.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmschutzmaßnahmen galt es,
zunächst die Lärmbelastung beiderseits der geplanten Erschließungsstraßen zu
berechnen. Wie die Isophonenkarte zeigt, werden die Immissionsgrenzwerte (IGW)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 30 von 56
Stadt Bochum
am Tag für Wohnnutzung = 59 dB(A), Schulen = 57 dB(A) und Kleingartenanlagen =
64 dB(A) an den entsprechenden Nutzungen deutlich unterschritten.
An der vorhandenen Wohnbebauung sowie der Schule werden die
Immissionsgrenzwerte am Tag und in der Nacht ebenfalls überall deutlich
unterschritten. Die höchsten Pegel an der Wohnbebauung liegen bei 49 dB(A) am Tag
und 42 dB(A) in der Nacht.
Die an den angrenzenden, vorhandenen Nutzungen berechneten Immissionspegel
wurden mit den jeweils gültigen Immissionsgrenzwerten verglichen. Die
Immissionsgrenzwerte in den Außenwohnbereichen werden überall deutlich
unterschritten.
Die Ergebnisse zeigen außerdem, dass auch die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005, allgemeines Wohngebiet = 55 / 45 dB(A)
eingehalten bzw. unterschritten werden.
Aufgrund der Ergebnisse der Lärmberechnung sind im Rahmen der geplanten
Straßenbaumaßnahmen keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
10.2
Kennzeichnungen
10.2.1 Bergbau und Ausgasungen
Das Plangebiet liegt über den Grubenfeldern, die sich im Eigentum der Deutsche
Steinkohle AG und der Harpen AG befinden.
Im Bereich des Plangebiets hat das ehemalige Bergwerk Lothringen bis zur Stilllegung
im Jahre 1967 umfangreiche Gewinnung von Steinkohle ausschließlich im Tiefbau
geführt. Der Abbau wurde in Teufen von mehr als 120 m geführt. Im Zeitraum von
1914 – 1924 wurde im Plangebiet eine Kokerei betrieben.
Nach der allgemeinen Lehrmeinung kann davon ausgegangen werden, dass sich die
o. a. Gewinnung von Steinkohle, die im Tiefbau geführt wurde, heute nicht mehr
schädigend auf die Tagesoberfläche auswirken wird.
Gasaustritte an der Tagesoberfläche sind in diesem Gebiet bislang nicht bekannt.
Im geführten Bergbau-Altlasten-Verdachtsflächenkataster (BAV-Kat) ist für das
Plangebiet nachstehende Altlast-Verdachtsfläche verzeichnet:
Lothringen 5 – Betriebsfläche der Schachtanlage einschließlich Kokerei mit
Nebengewinnung – (BAV-Kat-Nr.: 4409-S-027)
Für die v. g. Verdachtsfläche besteht keine Bergaufsicht.
Im Plangebiet befindet sich ein Wetterschacht der ehemaligen Zeche Lothringen V,
der im Jahr 1968 konventionell verfüllt und im Jahr 1969 mit einer Stahlbetonplatte
von 25 cm Dicke abgedeckt wurde. Der Schacht hat eine Teufe von 825 m.
Lage des Schachtes: R = 25 88109,23; H = 57 09367,61
Abschließende Aussagen bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im
Bereich der Tagesöffnung sind nicht möglich. Ein Nachsacken oder Abgehen der
vorhandenen Füllsäule oder Einstürzen der Tagesöffnung kann nicht ausgeschlossen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 31 von 56
Stadt Bochum
werden. Eine exakte Gefährdungsabschätzung ist erst nach der Erkundung und der
Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen möglich.
In der Regel wird um den Schacht aus ausgasungstechnischen Gründen ein
Schutzbereich mit einem Radius von ca. 25,0 m gelegt. Der Schacht sollte weiterhin
für eventuelle Nachverfüllmaßnahmen zugänglich bleiben.
Die genaue Lage des Schachtes und des Schachtschutzbereiches wird im
Bebauungsplan gekennzeichnet.
Folgende Kennzeichnung wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet liegt über den Grubenfeldern, die sich im Eigentum der “RAG
Deutsche Steinkohle AG“ und der “Harpen AG“ befinden. Im Bereich des
Plangebiets hat das ehemalige Bergwerk Lothringen bis zur Stilllegung im
Jahre 1967 umfangreiche Gewinnung von Steinkohle ausschließlich im Tiefbau
geführt. Der Abbau wurde in Tiefen von mehr als 120 m geführt. Nach der
allgemeinen Lehrmeinung kann davon ausgegangen werden, das sich die o. a
Gewinnung von Steinkohle, die im Tiefbau geführt wurde, heute nicht mehr
schädigend auf die Tagesoberfläche auswirken wird.
Für die verlassene Tagesöffnung, Bergwerk Lothringen Schacht V, ist der
senkungs- und einsturzgefährdete Bereich im Plangebiet gekennzeichnet.
Lage des Schachtes: R = 25 88109,23; H = 57 09367,61
Schachtschutzbereich aus Gründen der Standsicherheit
Innerhalb des kreisförmigen Schutzbereiches mit einem Durchmesser von
56,50 m für den Schacht Lothringen dürfen bauliche Anlagen (auch Verkehrsund Lagerflächen) nur errichtet werden, wenn die Standsicherheit des
Schachtkopfes
sowie
des
senkungsund
einsturzgefährdeten
Schachtschutzbereichs gutachterlich nachgewiesen wird.
Schachtschutzbereich aus Gründen möglicher Ausgasung
Innerhalb des kreisförmigen Schachtschutzbereiches für den Schacht
Lothringen 5 mit einem Durchmesser von 50,0 m sind im Falle einer Nutzung
Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche Ausgasungen des Schachtes
vorzunehmen. Ver- und Entsorgungsleitungen sind gasundurchlässig zu
verlegen und elektrische Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt
werden. Gasleitungen dürfen im Schachtschutzbereich nicht verlegt werden.
Art und Umfang der insoweit notwendigen Maßnahmen müssen durch ein
Gutachten belegt werden.
Darüber hinaus kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass
gasdurchlässige Anschüttungen im Schachtbereich, nicht ausreichend
abgedichtete Anschlüsse am Schacht – wie z. B. Wetterkanäle,
Seilfahrtsstollen, Rohranschlüsse u. ä. – oder sehr stark ausgasende Schächte
zu Gasmigrationen in entfernte Bereiche vom Schachtmittelpunkt führen. Zur
Ermittlung der im Einzelfall vorhandenen bzw. möglichen Gasaustritte und der
hierdurch betroffenen Flächen wird das Hinzuziehen eines Sachverständigen
empfohlen.
Die in den o. a. Maßnahmen sind den Eigentümergesellschaften “RAG
Deutsche Steinkohle AG“ und “Harpen AG“ zur schriftlichen Zustimmung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 32 von 56
Stadt Bochum
vorzulegen und der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in
NRW, zur Kenntnis zu bringen.
Zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher und bergbehördlich
angeordneter Maßnahmen an dem Schacht, insbesondere zum Zwecke der
Kontrolle und Nachverfüllung, ist zudem sicherzustellen, dass die Grundstücke
durch die DSK oder deren Rechtsnachfolger jederzeit zu betreten und zu
befahren sind (auch mit Schwerlastverkehr).
Baumaßnahmen innerhalb des Schachschutzbereiches müssen von der RAG
Montan Immobilien GmbH, Am Technologiepark 28, 45307 Essen begleitet
werden.
10.2.2 Altlasten
Folgende Kennzeichnungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
10.2.2.1
Gebiet des Sanierungsplans
A) Einleitung
Das Grundstück wird unter der Bezeichnung 3/4.02 - ehem. Zeche Lothringen V und
ehem. Holzschutztechnik Pfleiderer - im Altlastenkataster gemäß § 11 BundesBodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz
(LbodSchG) der Stadt Bochum geführt.
B) Historische Nutzung
Im o.g. Bereich wurde seit 1914 eine Zeche betrieben. Der Schacht V der ehem.
Zeche Lothringen diente erst der Kohleförderung und wurde später zum Material bzw.
Wetterschacht umfunktioniert. Ab dem Jahre 1922 wurde zusätzlich auf dem Gelände
ein Holzimprägnierwerk errichtet, um die im Bergbau benötigten Hölzer mit Teerölen
und anorganischen Mitteln (Arsen-, Chrom-, Kupferverbindungen) zu imprägnieren.
Später wurden auch Hölzer anderer Auftraggeber behandelt. Der Zechenbetrieb
wurde 1957 und die Holzimprägnierung 1992 eingestellt. Seit 1992 liegt die Fläche
brach.
C) Untersuchungsergebnisse
Das Gelände kann aufgrund der Nutzungshistorie und auch auf der Grundlage der in
der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen in zwei Bereiche unterteilt
werden:
a.
Bereich mit der Schachtanlage und den Produktionsanlagen der
Holzimprägnierung (westlicher und nordwestlicher Geländeteil)
Der Untergrund ist bis in die natürlich anstehenden Sedimente - bis ca. 6 m
unter
Geländeoberkante - erheblich mit Schadstoffen (PAK (EPA), Phenole, Arsen
und Chrom gesamt und Chrom VI) verunreinigt.
b.
Lagerplatz für die behandelten Hölzer
Die Schadstoffe befinden sich überwiegend in den Anschüttungen.
Die untersuchte Bodenluft war in Bezug auf die Konzentrationen mit toxischen Gasen
relativ unauffällig.
Die Grundwasseroberfläche (1. Grundwasserstockwerk, Castroper Höhenschotter)
liegt bei ca. 15 m unter Geländeoberkante. Grundwasserstandsmessungen belegen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 33 von 56
Stadt Bochum
eine westliche bis nordwestliche Fließrichtung. Auch im Grundwasser wurden
erhebliche Schadstoffkonzentrationen ermittelt.
D) Sanierungsplanung
Bevor das o.g. Gelände einer neuen Nutzung zugeführt wird, muss ein
Sanierungsplan nach BBodSchV erstellt und vom Umwelt- und Grünflächenamt für
verbindlich erklärt werden. Anschließend muss das Gelände entsprechend der
Verbindlichkeitserklärung saniert werden.
Geplant ist das komplette Gelände mit einem qualifizierten Dichtungssystem
bestehend aus einem Materialpolster, einer Ausgleichsschicht mit der gleichzeitigen
Funktion einer Gasflächendrainage, einer Bentonitmatte/Kunststoffdichtungsbahn und
erneut einem Materialpolster zu sichern. Hierdurch werden die Wirkungspfade
Boden/Mensch, Boden/ Grundwasser und Bodenluft/Mensch unterbunden. Weiterhin
ist geplant, das Grundwasser erstmal mit einem Monitoringkonzept zu überwachen.
10.2.2.2
Restliche Flächen im Geltungsbereich außerhalb des Sanierungsplans
Die restlichen Flächen außerhalb des Sanierungsplans liegen im Randbereich der
ehem. Zeche Lothringen V bzw. der ehem. Holzschutztechnik Pfleiderer. Erdarbeiten
sind aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen Gutachter der
Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastensanierung zu überwachen und zu
dokumentieren.
Die Maßnahme ist im Vorfeld mit der unteren Bodenschutzbehörde des Umwelt- und
Grünflächenamtes abzustimmen. Geplante höherwertige Nutzungen (z. B. Errichtung
von Wohnbebauung, Einrichtung einer Kinderspielfläche oder einer Fläche für
Nutzpflanzenanbau) bedürfen einer Überprüfung in Form einer Detailuntersuchung
nach Bundes-Bodenschutz- und Altenverordnung (BbodSchV). Die Maßnahme ist
ebenfalls im Vorfeld mit der unteren Bodenschutzbehörde des Umwelt- und
Grünflächenamtes abzustimmen.
10.3
Hinweise
10.3.1 Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
”Der westliche Bereich des Grundstücks liegt im Bereich eines Schachtes.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des
Steinkohlenbergbaus mit
Methan(CH 4 )-Zuströmungen gerechnet werden. In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie,
werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei
Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die
durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Hinsichtlich der Ausgasungs- und
Standsicherheitssituation des Schachtes sowie bezüglich des für den Schacht
verantwortlichen Bergwerkeigentümers, mit dem die baulichen Maßnahmen
abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
für Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44 135 Dortmund, Kontakt
aufgenommen werden.
Das Plangebiet liegt in der Zone 2 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche
aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 34 von 56
Stadt Bochum
kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen hinreichend
wahrscheinlich. Risiken sind nicht vernachlässigbar. Aufgrund der meist diffus
auftretenden Gaszuströmungen werden in Abstimmung mit der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie Untersuchungen für erforderlich
gehalten, die mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen sind. Auf der
Grundlage der Untersuchungsergebnisse sind dann bei Neubauvorhaben und bei
Tiefbaumaßnahmen gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen einzuplanen, die durch
einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen
mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5 m unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem
Erstellen einer Baugrube, bei Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit
Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher sollten im Zuge von Erdarbeiten und in
der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf Methan-Gehalte
durchgeführt werden. Die Messergebnisse sollten protokolliert und der unteren
Bodenschutzbehörde vorgelegt werden.“
10.3.2 Grundwassernutzung
Das Plangebiet liegt mit einem Teil im Einzugsgebiet der Emscher, Teileinzugsgebiet
XV -Ostbach- und mit dem anderen Teil im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet
I -Harpener Bach-.
Aufgrund der o. a. Schadstoffsituation wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan
übernommen:
“Aufgrund der vorliegenden Grundwasserverunreinigungen ist jegliche Nutzung des
Grundwassers im gesamten Geltungsbereich, außer zu Beprobungs- und Sanierungszwecken, ausgeschlossen.“
10.3.3 Bodendenkmäler
Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Um das
Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern zu klären, wird
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
“Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
(Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4
Denkmalschutzgesetz NRW).“
10.3.4 Baudenkmäler
Hinweise über Baudenkmäler liegen nicht vor.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 35 von 56
Stadt Bochum
10.3.5 Kampfmittel
Hinweise auf Kampfmittel liegen zurzeit nicht vor, dennoch wird folgender Hinweis im
Bebauungsplan aufgenommen:
“Sollte bei Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde
aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben mit besonderer Vorsicht
weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig auszuschließen ist.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelräumdienst ist über das Ordnungsamt bzw. die Polizei zu informieren.“
11.
Flächenbilanz
Plangebiet gesamt:
18,26 ha
Gewerbeflächen:
14,67 ha
Öffentliche Verkehrsflächen:
Öffentliche Grünflächen:
Private Grünflächen:
Fläche für die Abwasserbeseitigung
(RRB und RKB):
12.
1,05 ha
1,18 ha
0,81 ha
0,55 ha
Kosten
Die Gesamtkosten für die Abbrucharbeiten, Sanierung sowie die Baureifmachung des
Geländes einschließlich des Straßen- und Kanalbaus und die Landschaftsarbeiten
trägt der Grundstückseigentümer.
13.
Gutachten und Berichte
Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Planungen, Berichte und Gutachten
erstellt:
Zur ersten öffentlichen Auslegung:
Orientierende Altlastengefährdungsabschätzung erstellt durch die GEOTAIX
Umwelttechnologie GmbH, Schumannstraße 29, 52146 Würselen (Stand: Mai
1992)
Grundwasserüberwachung erstellt durch die GEOTAIX Umwelttechnologie
GmbH, Schumannstraße 29, 52146 Würselen (Stand: Nov. 1993)
Sanierungskonzept zur ersten öffentlichen Auslegung, erstellt durch das
Consulting-Büro Frieg GmbH, Hasenwinkeler Straße 147, 44879 Bochum
(Stand: 20.11.2009)
Schalltechnische Untersuchung erstellt durch das Ing.- Büro Peutz Consult,
Kolberger Straße 19, 40599 Düsseldorf (Stand: April 2009)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 36 von 56
Stadt Bochum
Umweltbericht, erstellt durch das Ing.-Büro wbp Landschaftsarchitekten,
Nordring 49, 44787 Bochum i. V. mit der Schnittstelle Ökologie, Westring 47,
44787 Bochum (Stand: Nov. 2009)
Verkehrslärmuntersuchung, erstellt durch svb stadtverkehrbochum, Westring 25,
44787 Bochum (Stand: Mai 2009)
Zur erneuten öffentlichen Auslegung:
Sanierungsplanung, erstellt durch CDM Consult GmbH, Am Umweltpark 3-5,
44793 Bochum (Stand: Juli 2010)
Schalltechnische Untersuchung, erstellt durch das Ing.- Büro Peutz Consult,
Kolberger Straße 19, 40599 Düsseldorf (Stand: März 2010)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, erstellt durch das Ing.-Büro wbp
Landschaftsarchitekten, Nordring 49, 44787 Bochum i. V. mit der Schnittstelle
Ökologie, Westring 47, 44787 Bochum (Stand: Nov. 2009)
Überarbeiteter Umweltbericht als Bestandteil der Begründung, erstellt durch das
Ing.-Büro Emkes GmbH, Hauptstraße 207, 44892 Bochum (Stand: April 2010)
Verkehrslärmuntersuchung, erstellt durch svb stadtverkehrbochum, Westring 25,
44787 Bochum (Stand: Juni 2010)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 37 von 56
Stadt Bochum
TEIL B: UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
In § 1a BauGB wird definiert, wie die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung
zur Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 759 war eine Umweltprüfung/ein Umweltbericht, jedoch keine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3
UVPG erforderlich, da es sich um ein bereits baurechtlich gesichertes und baulich geprägtes Gebiet sowie um eine Altlastenfläche handelt und somit keine erheblichen
Eingriffe und nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind.
Gemäß § 2a BauGB ist der Umweltbericht in der Begründung zum Bauleitplanentwurf
aufzunehmen. Der Zweck des Umweltberichtes liegt vor allem darin, eine Grundlage
für eine sachgerechte Abwägung zu schaffen und die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen des Bauleitplanes zu informieren.
In § 2 Abs. 4 BauGB sowie in Anlage 1 zum BauGB werden die Aufgaben und wesentlichen Inhalte eines solchen Umweltberichtes beschrieben. Er fasst die Inhalte einer nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführten Umweltprüfung zusammen. Im Rahmen
der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sollen gemäß Anlage 1
zum BauGB insbesondere folgende Punkte einfließen:
Eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes.
Eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten.
Gemäß § 2 a BauGB hat die Erstellung des Umweltberichtes „entsprechend dem
Stand des Verfahrens“ zu erfolgen. Deshalb muss der Umweltbericht dem jeweiligen
Stand der Aufstellung des Bebauungsplanes angepasst werden. Seit dem letzten
Entwurf des Bebauungsplanes vom 28.04.2009 sind einzelne Veränderungen in den
Plan eingeflossen, deren Auswirkungen auch im Umweltbericht untersucht werden
müssen.
Dazu zählen:
Eine Verlagerung des Erschließungsstraße Richtung Norden einschließlich Wegfall
zweier Erschließungsstiche mit Wendeanlagen.
Eine damit verbundene Neuaufteilung der zukünftigen Gewerbeflächen.
Eine Verlagerung des Regenklär- und Regenrückhaltebeckens an der Südgrenze des
B-Plan-Bereiches.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 38 von 56
Stadt Bochum
Hinzu kommen Konkretisierungen des Sanierungs- und Nutzungskonzeptes, welche
die Notwendigkeit von Baumfällungen in bedeutenden Vegetationsstrukturen in Randbereichen der B-Plan-Fläche mit sich führen.
Nachfolgend werden diese und weitere in § 2 Abs. 4 und Anlage 1 BauGB genannte
umweltrelevante Aspekte untersucht und dargestellt.
1.1
Umweltschutzrelevante Ziele und sonstige Umwelterwägungen
Grundsätzliche Planungsziele ergeben sich aus den Zielen und Grundsätzen der Landes- und Regionalplanung sowie aus den §§ 1 Abs. 5 und 1a Abs. 1 BauGB. Danach
soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet und dazu beigetragen
werden, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürliche Lebensgrundlage zu schützen
1.1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) plant die Aufbereitung und
Erschließung des Gewerbeparks Gerthe-Süd auf dem Gelände der ehemaligen Zeche
und Kokerei Lothringen V sowie des benachbarten ehemaligen Betriebshofes der
BOGESTRA (Bochum-Gelsenkirchener-Straßenbahnen AG) im Nordosten des Bochumer Stadtgebiets. Das Areal weist eine Flächengröße von insgesamt rund 18,26
ha auf und ist über hervorragend ausgebaute Verbindungen an das überregionale
Verkehrsnetz, mit direktem Anschluss an die A 43 (Münster - Bochum - Wuppertal)
und an die A 40 (Kassel - Bochum - Venlo) angebunden. Auf Grund der ehemaligen
Funktion besteht auch für den öffentlichen Nahverkehr eine gute Anbindung.
Das gesamte Gelände soll, durch ein Gesamtkonzept gefördert, für gewerbliche Zwecke gesichert werden. Gemäß der beschriebenen Lage und Größe stellt die Fläche
ein bedeutendes, stadtstrukturelles Entwicklungspotenzial dar.
Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet in den überwiegenden Teilbereichen
für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern.
Zur Sicherstellung der gesunden Wohnverhältnisse und zur Herstellung von Planungssicherheit für die künftigen Gewerbebetriebe ist die Aufstellung dieses Bebauungsplanes notwendig.
Die Ausweisung weiter Teile des Plangebiets als Gewerbegebiet betrifft auch die vorhandenen Wohnhäuser entlang des Castroper Hellwegs. Um die Bewohner vor
nachteiligen Immissionen zu schützen und den Eigentümern eine Weiterentwicklung
ihrer Wohnhäuser zu ermöglichen, werden im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen getroffen.
1.1.2
Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Die folgende Auflistung fasst die
Bebauungsplanes Nr. 759 zusammen:
umweltrelevanten
Festsetzungen
des
1. Gewerbegebiete GE 1-GE 9
Die
Baugebiete
werden
als
Gewerbegebiete
nach
§
8
der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Zulässig sind nicht erheblich
belästigende Gewerbebetriebe. Die gemäß § 17 BauNVO maximal zulässige
Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass 20
% der Baulandflächen unversiegelt bleiben. Auf die Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl wird verzichtet. Die maximale
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 39 von 56
Stadt Bochum
Gebäudehöhe in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 sowie GE 9 wurde auf 150
m über Normalhöhe Null festgelegt. Für die Gewerbegebiete GE 6 bis GE 8 wurde
ein Wert von maximal 142 m über Normalhöhe Null verankert.
2. Eingeschränkte Gewerbegebiete (GE e)
In dem durch das Planzeichen GE e 1 und GE e 2 im Bebauungsplan
gekennzeichneten Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das
Wohnen nicht wesentlich stören (§ 1 Abs. 5 BauNVO) Hinsichtlich des Störgrades
der Gewerbegrundstücke zu den benachbarten Wohngebieten sowie der
Kleingartenanlage
ist
eine
Abstufung
über
den
flächenbezogenen
Schallleistungspegel erfolgt. Die GRZ wird gemäß § 17 BauNVO ebenfalls mit
maximal 0,8 festgesetzt. Die maximale Anzahl an Vollgeschossen wurde für die
Fläche GE e 1 auf II-IV, für die Fläche GE e 2 auf IV festgelegt. Für beide Gebiete
ist eine Geschossflächenzahl (Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche) von 2,4 als Maximum festgehalten.
3. Erweiterter Bestandsschutz für Wohnhäuser
Die im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE e) bestehenden Wohnhäuser auf
den Grundstücken Castroper Hellweg 310, 314/316, 318/320, 322/324 genießen
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO. Das bedeutet, dass sie
gegen negative Einflüsse der angrenzenden Nutzung besonders zu sichern sind,
um sowohl den Wohn- als auch den Immobilienwert nicht herabzumindern.
4. Öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche an der Südgrenze des B-Plan-Bereiches
sind Fuß- und Radwege als kombinierte Wege bis max. 3,50 m Breite zulässig.
Ein solcher Weg ist bereits vorhanden. Durch die Festlegung im Bebauungsplan
wir die Einbindung des Gebietes als Durchgangs- und Verbundraum im
städtischen Grünsystem langfristig gesichert.
5. Straßenraumbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Entlang der Planstraßen
Im Bereich der Erschließungsstraße sind einseitig alle 13-26 m (in Abhängigkeit
von der Größe des dortigen Grün-/Parkstreifens) großkronige, vorrangig
heimische Laubbäume in der Qualität Hochstamm (Solitär-Baum, 4 x verpflanzt,
mit Drahtballierung, Stammumfang 30 bis 35 cm) zu pflanzen. Die Baumscheiben
im Bereich der Parkstreifen dürfen ein Außenmaß von 2,50 x 3,00 m nicht
unterschreiten. Sie müssen eine Mindesttiefe von 2,0 m aufweisen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind
entsprechend nachzupflanzen.
Die Auswahl entsprechend großer Gehölze stellt nicht nur eine rasch sichtbare
Durchgrünung des Gebietes, sondern auch eine kleinklimatische Wirksamkeit sicher. Die nachfolgende Gehölzauswahlliste soll der Orientierung dienen und ist
nicht abschließend:
Acer platanoides (Spitzahorn)
Acer pseudoplatanus (Bergahorn)
Quercus robur (Stieleiche)
Quercus palustris (Spree-Eiche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 40 von 56
Stadt Bochum
6. Private Grünfläche
Die im Plangebiet festgesetzten privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Abstandsgrün- nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind mit Sträuchern vorrangig
heimischer Arten in der Qualität verpflanzte Sträucher, 3 Triebe, ohne Ballen,
Höhe 60 - 100 cm zu bepflanzen. Der Anteil immergrüner Sträucher sollte 10%
nicht übersteigen.
Im Gegensatz zu Rasenflächen o. ä. sind Gebüsche deutlich besser in der Lage,
eine räumliche Strukturierung des Gebietes und eine höhere ästhetische
Wertigkeit zu erreichen. Die nachfolgende Gehölzauswahlliste soll der
Orientierung dienen und ist nicht abschließend:
Gehölzauswahlliste:
1. Corylus avellana (Haselnuss)
2. Euonymus europea (Pfaffenhütchen)
3. Ilex aquifolium (Stechpamle)
4. Ligustrum vulgare (Liguster)
5. Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche)
6. Rosa canina (Hundsrose)
7. Rosa glauca (Hechtrose)
8. Rosa rubiginosa (Weinrose)
7. Lärmschutz
Vor dem Hintergrund des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und
Wohnen erfolgen im Bebauungsplan Festsetzungen, die einerseits eine
langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort eröffnen,
andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzungen/der
angrenzenden Schule sicher stellen sollen.
Aus diesem Grund wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zwei
schalltechnische Untersuchungen zum Bebauungsplan erarbeitet (Verfasser:
Ingenieurbüro Peutz Consult GmbH, Kolberger Straße 19, 40599 Düsseldorf). In
die zweite Untersuchung sind dabei die Aktualisierungen eingeflossen, die
aufgrund der o. g. Veränderungen im B-Plan erforderlich wurden. Für
weitergehende Details wird auf die Untersuchungen verwiesen. Nachfolgend
werden aus den beiden Gutachten nur die wesentlichen Punkte kurz
zusammengefasst:
Richtwerte und Immissionspunkte
In der Bauleitplanung wird zur Begrenzung der von beplanten Gebieten zukünftig
ausgehenden Gewerbelärmemissionen gemäß DIN 45691 auf die Festsetzung von
flächenbezogenen Emissionskontingenten (LEK) zurückgegriffen. Diese dienen dem
vorbeugenden Immissionsschutz für die vorhandene Bebauung außerhalb des
Plangebietes. Es handelt sich dabei um eine Kontingentierung der zulässigen
Emissionen im zukünftigen Gewerbepark, bei deren Einhaltung sichergestellt werden
kann, dass an der bestehenden Besiedlung außerhalb des Plangebietes keine
Überschreitungen der erlaubten Immissionen entstehen. Die Immissionsrichtwerte
nach TA-Lärm sind also die Zielwerte, deren Einhaltung durch die Festlegung von
Emissionskontingenten gewährleistet werden muss. Die innerhalb des Plangebietes
befindliche Wohnnutzung am Castroper Hellweg konnte bei der Untersuchung nicht
berücksichtigt werden, erhielt jedoch über Festlegungen im Bebauungsplan einen
besonderen Schutz (s. o.).
Im vorliegenden Fall sind Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes in (nahezu)
allen Richtungen zu beurteilen. Für die außerhalb des Plangebietes liegenden
Gebiete wurden deshalb 13 repräsentative Immissionspunkte ausgewählt. Sie
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 41 von 56
Stadt Bochum
befinden sich an der Hölderlinstraße, verschiedenen Stellen des Castroper Hellwegs,
Höltringstraße, Frauenlobstraße, Heinrichstraße (Schule), Schwerinstraße, in der
Kleingartenanlage „Friedlicher Nachbar Gerthe“ sowie an der Gerther Straße. Die
genauen Immissionsorte sind dem o. g. Gutachten zu entnehmen. Dabei ist dem
Ansatz
der
Akzeptorbezogenheit
zu
folgen:
Entscheidend
sind
die
Gesamtimmissionen, denen der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist.
Zu berücksichtigen ist also das Zusammenwirken aller immissionsrelevanten
Gegebenheiten - auch derjenigen, die außerhalb des Bebauungsplanes liegen und
bereits bestehen (in diesem Fall insbesondere die Vorbelastung durch das südlich
angrenzende Gewerbegebiet Josef-Baumann-Straße).
Im Rahmen der Erstellung von Emissionskontingenten wird für jeden Quadratmeter
einer bestimmten Fläche ein Schallleistungspegel festgelegt, der als maximale
Emissionsgröße im Bebauungsplan festgesetzt wird. Das Plangebiet wurde für die
Kontingentierung in sieben Teilflächen (TF) zusammengefasst. Vor diesem
Hintergrund wurden folgende Emissionskontingente je Quadratmeter ermittelt:
Emissionskontingent
Teilgebietsfläche
TF
L EK,i dB (A)/m²
Tags
Nachts
(6.00 – 22.00)
(22.00 – 6.00)
1 (GE 1-GE 2)
54
39
2 (GE 3)
55
40
3 (GE 4)
4 (GE e2-GE 9, GE 5)
5 (GE 7)
56
54
56
41
39
41
6 (GE 8)
57
42
7 (GE 6)
58
43
Da bei dieser Berechnungsmethode der Immissionsort mit dem niedrigsten Richtwert
in der Regel die Emissionskontingente festlegt, wurden in Abhängigkeit von der
Himmels-(Wind-) Richtung im o. g. Gutachten (Emissions-)Zusatzkontingente von 510 dB(A) vergeben (richtungsabhängige Zusatzkontingente nach DIN 45691,
aufgeteilt in Tag- und Nachtkontingente). Hintergrund ist, dass an fast allen
Immissionsorten (Ausnahme: Wohngebiet südlich der Josef-Baumann-Straße mit dem
höchsten Schutzanspruch im Einwirkungsbereich des Plangebietes) mit den o. g.
Werten die Immissions-Richtwerte nach TA-Lärm nicht ausgeschöpft werden.
Die Emissionskontingente können derzeit lediglich unter Berücksichtigung des
Ausbreitungsparameters „Abstandsdämpfung“ in Richtung Immissionsort berechnet
werden, da die zukünftigen Ausbreitungsparameter (z. B. Geländetopographie,
Abschirmeffekte durch Gebäude etc.) nach der Erschließung des neuen
Gewerbegebietes noch nicht bekannt sind. Der Wert ist im Rahmen der
Bauanträge/Betriebsgenehmigungen in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche
des einzelnen Betriebes zu konkretisieren, wobei zur Ermittlung des zulässigen
Lärmkontingentes des Betriebes auch lediglich die Abstandsdämpfung als
Ausbreitungsparameter
herangezogen
werden
darf.
Im
Rahmen
einer
lärmtechnischen Überprüfung nach TA-Lärm ist die Einhaltung dieses Kontingentes
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 42 von 56
Stadt Bochum
nachzuweisen. Das bedeutet, dass die im B-Plan festgesetzten Werte im Rahmen der
einzelnen Bauanträge/ Betriebsgenehmigungen nochmals überprüft und ihre
Einhaltung für den Einzelfall genau kontrolliert werden müssen.
1.1.3
Angaben über Standort, Art und Umfang des geplanten Vorhabens
Die Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei Lothringen V und das ehemalige
BOGESTRA-Gelände, welche sich im Eigentum der Entwicklungsgesellschaft RuhrBochum mbH (EGR) befinden, sollen für gewerbliche Zwecke gesichert werden.
Insgesamt stellt die gesamte Fläche ein bedeutsames, stadtstrukturelles
Entwicklungspotenzial dar, welches durch ein Gesamtkonzept gefördert werden soll.
Das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V ist seit der Stilllegung des
Tränkbetriebes der Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH im Jahre 1991 als
Industriebbrache ungenutzt. Die EGR plant die Aufbereitung und Erschließung des
gesamten Areals, das durch die günstige Verkehrsanbindung an die A40 und die A43
vor allem für Nutzer mit größerem Flächenbedarf interessant ist.
Auf den Flächen des BOGESTRA-Geländes befinden sich im Wesentlichen einige
Werkstatthallen und einige mehrgeschossige Wohngebäude. Hier besteht die Absicht,
diesen Standort künftig für Entwicklungen der Energieeffizienz vorzuhalten.
Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet in den überwiegenden Teilbereichen
für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern.
Produzierende und bestimmte Dienstleistungsbetriebe sind aufgrund ihres
Flächenbedarfs, ihrer Emissionscharakteristik und aus wirtschaftlichen Gründen auf
Flächen in Gewerbegebieten angewiesen. Sie werden jedoch auch dort z. T. durch
Einzelhandelsbetriebe u. ä. verdrängt, die regelmäßig einen höheren
Grundstückspreis erwirtschaften können. Aufgrund der Begrenztheit der
Flächenpotenziale ist es im Sinne einer langfristig angelegten Wirtschaftsförderung
notwendig, Flächen für solche Betriebe vorzuhalten, die auf Grundstücke in
Gewerbegebieten angewiesen sind.
Die Ausweisung weiter Teile des Plangebiets als Gewerbegebiet betrifft auch die
vorhandenen Wohnhäuser entlang des Castroper Hellwegs. Um die Bewohner vor
nachteiligen Immissionen zu schützen und den Eigentümern eine Weiterentwicklung
ihrer Wohnhäuser zu ermöglichen, wurden im Bebauungsplan entsprechende
Festsetzungen getroffen.
1.2
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
1.2.1
Fachgesetze
Da es sich um ein baulich vorgeprägtes Plangebiet handelt, für das bereits eine
wirksame planungsrechtliche Grundlage (Flächennutzungsplan) existiert, ist lt. § 1a
Abs. 3 BauGB ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erforderlich (s. o.). Die Relevanz der
themenverwandten EU-Richtlinien (FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG, V-RL Richtline
79/409/EG) für das Vorhaben kann aufgrund der innerstädtischen Lage, der bereits
vorhandenen
Bebauung
und
Belastung
sowie
der
durchgeführten
faunistisch/floristischen Untersuchungen ebenfalls ausgeschlossen werden.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sichert nachhaltig die Funktionen des
Bodens oder stellt sie wieder her. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 43 von 56
Stadt Bochum
abzuwehren,
der
Boden
und
Altlasten
sowie
hierdurch
verursachte
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Bei dem Gelände handelt es sich um einen ehemaligen Zechen- sowie um einen
ehemaligen Holzimprägnieranlagenstandort. Das Grundstück wird unter der
Bezeichnung 3/4.02 gemäß § 11 Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) in
Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) im Altlastenkataster der
Stadt Bochum geführt. Die Vorgaben des BBodSchG dienen der nachhaltigen
Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, schädliche Bodenveränderungen sowie Altlasten
und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und Vorsorge
gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Für das Gelände ist daher
ein Sanierungsplan nach Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen und durch das
Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum für verbindlich erklären zu lassen.
Aufgrund der Vorbelastungen kamen für die EGR insofern nur gewerbliche Nutzungen
in Frage.
1.2.2
Fachpläne
Die entsprechenden Fachpläne sind bereits im städtebaulichen Teil der Begründung
erwähnt. Auf eine Wiederholung der Texte wird hier verzichtet.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
2.1.1
Schutzgut Pflanzen
Die
Aspekte
des
Schutzgutes
„Pflanzen“
werden
ausführlich
im
„Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nach § 10 Abs. 2 BNatSchG“ (gemäß alter
Fassung Bundesnaturschutzgesetz) vom November 2009 bearbeitet. Insgesamt weist
das Planungsgebiet und auch dessen Umgebung die Struktur eines ehemaligen
Zechen-/ Industriegeländes auf und ist durch die Sukzession der Vegetation auf der
Fläche im Wandel. Die Gebäude und Anlagen sind mittlerweile dem Verfall
preisgegeben. Eine Ausnahme bilden die Gebäude auf dem ehemaligen BOGESTRAGrundstück, die z. T. noch in einem erhaltenswerten Zustand sind. Während die
Flächen zu Zeiten der Nutzung durch große offene Lager- und Verkehrsflächen
gekennzeichnet waren, bestimmen nun aufkommende vorwaldartige, birken- und
weidendominierte Gehölzbestände das Bild. Dennoch sind die mit Asphalt oder
Pflaster versiegelten Flächen teilweise bis heute nicht bewachsen. Dies gilt
insbesondere für das ehemalige BOGESTRA-Grundstück, welches auch noch länger
in Nutzung war.
Die vorhandenen Gehölzbestände sind jedoch auf Grund der Standortbedingungen
stark retardiert. Hintergrund ist, dass die Fläche in weiten Teilen über ein hochgradig
verdichtetes und teilweise versiegeltes Planum verfügt, in das offensichtlich Abbruchund weitere Restmaterialien (Bauschutt, Schlacken, Schotter usw.) eingebaut wurden.
Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird dazu vermerkt, dass „die Vegetation
aufgrund der Verdichtung, der fehlenden Feinbodenanteile mit dem daraus
resultierenden Wasser- und Nährstoffmangel sowie evtl. vorhandener Schadstoffe nur
sehr schütter und artenarm entwickelt“ ist. Selbst die sonst auf anderen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 44 von 56
Stadt Bochum
Industriebrachen
oftmals
vorzufindenden,
als
wertvoller
einzustufenden
Ruderalstrukturen (z. B. Trockenrasen, Hochstaudenfluren) sind nicht vorhanden.
Dass selbst Flechten und Moose nur sehr vereinzelt vorkommen, kann
möglicherweise auf eine Kombination ungeeigneter Ausgangsmaterialien mit der
Schadstoffbelastung zurückzuführen sein. Nachgewiesen wurden stark erhöhte
Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Chrom
(gesamt) und Chrom (VI) sowie Arsen (s. u.). Für den zentralen Planungsraum kommt
der o. g. Fachbeitrag zu dem Schluss, „dass die Flora (...) als sehr individuen- und
artenarm einzustufen ist, wobei ausschließlich insbesondere im Ruhrgebiet ubiquitär
verbreitete, ruderale und/oder nicht einheimische Arten größere Vorkommen
aufweisen“.
Wesentlich differenzierter stellt sich die Situation in den Grenz- und
Übergangsbereichen des Plangebietes dar. Dort befinden sich ältere Baumbestände
sowie Strauchflächen, die bereits auf Grund ihrer Größe bzw. ihres Alters als
stadtökologisch wertvoll einzustufen sind. Hierauf ist nach Aussage des
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ein besonderes Augenmerk zu legen.
2.1.2
Schutzgut Tiere
Die Aspekte des Schutzgutes „Tiere“ werden ebenfalls ausführlich im o. g.
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag untersucht. Im Vorfeld der Erstellung erfolgte eine
Abfrage beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV NRW) zu den potenziellen planungsrelevanten Arten im
betroffenen Gebiet. Aufgrund der Erfahrungen mit Brachflächen bestand die
Möglichkeit, auf eine spezifische Artenvielfalt zu treffen. Jedoch ergaben die
konkreten Untersuchungen ein ganz anderes Bild. Es wurde festgestellt, dass die
zentrale Ruderalfläche nahezu unbesiedelt ist. Selbst zur Nahrungssuche wurde die
Fläche nur von wenigen Arten (Amsel, Meisen, Haussperling, Rotkehlchen,
Mäusebussard und Turmfalke) aufgesucht. Amphibien wurden überhaupt nicht
vorgefunden. Die (wenigen) temporären und dauerhaften Gewässer (künstliche
Becken, Pfützen) boten dazu erkennbar keinen Lebensraum. Zudem wiesen die dem
Verfall preisgegebenen Gebäude und Anlagen keine Eignung auf, speziell
Fledermäusen eine Unterkunft zu bieten. Für die noch erhaltenen Gebäude des
ehemaligen BOGESTRA-Depots kann dazu jedoch keine Aussage gemacht werden,
da keine ausreichende Zugänglichkeit bestand. Im Umfeld der Gebäude wurden
zudem Vorkommen des Hausrotschwanzes und der Bachstelze festgestellt.
Einflugmöglichkeiten in die Gebäude waren von außen jedoch nicht zu erkennen.
Eine erkennbare Ausnahme bilden auch hier die Grenz- und Übergangsbereiche der
Fläche. Die dortigen, älteren Gehölzbestände wiesen eine „normale“ Besiedlung mit
Arten städtischer Siedlungsräume und Gärten auf. Jedoch wurden nur vereinzelt
Brutstätten vorgefunden. Der o. g. Fachbeitrag führt dies auf den Sachverhalt zurück,
dass diese Flächen einen eher linearen Charakter besitzen und notwendige
(Ergänzung-) Strukturen wie Wälder, Rasenfläche, Gewässer etc. zumindest in
unmittelbarer Nachbarschaft fehlen.
Abschließend wurde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellt, dass im
gesamten Untersuchungsgebiet keine gesetzlich streng geschützten Arten
nachgewiesen werden konnten.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 45 von 56
2.1.3
Stadt Bochum
Schutzgut Boden
Naturräumliche Gliederung
Das Plangebiet liegt am Südrand der Westfälischen Tieflandsbucht, die sich an die
Nordabdachung des Südergebirges (Bergisch-Sauerländisches Gebirge) anschließt.
Sie liegt als breiter, stumpfer Keil zwischen Weserbergland und Südergebirge. Sie ist
ein niedrig gelegenes Schichtstufenland, das sich aus flachmuldenförmig gelagerten
Oberkreideschichten entwickelte und glazial überformt wurde (v. KÜRTEN, 1973).
Der südliche Raum dieser "Bucht" ist weithin von Löß bedeckt und klimatisch
begünstigt. Die Westfälische Tieflandsbucht ist durch Höhen zwischen 50 und 100
müNN gekennzeichnet.
Im Raum zwischen Dortmund und Bochum schließt die Tieflandsbucht gegen die
Ruhrhöhen mit einer Stauchmoräne der vorletzten Eiszeit ab. Diese, die nordöstlich
von Bochum gelegenen Castroper Höhen bildende Hügelkette erreicht Höhen
zwischen 125 und 135 m und besteht aus Terrassenschottern (Castroper
Höhenschotter). Im Bereich dieser Castroper Höhen befindet sich der Quellbereich
des Hiltroper Baches (Emscher) und des Ölbaches (Ruhr). Die Schotter sind Reste
ausgedehnter Fächer, die von der Ur-Ruhr und dem sie in ihr heutiges Tal
zurückdrängendem Gletscher zu einer Zeit abgelagert wurden, als das breite
Emschertal noch nicht vorhanden war. Die Castroper Höhen gehören nach
v. KÜRTEN (1973) naturräumlich zu dem durch Lößböden charakterisierten
Westenhellweg, der eine Untereinheit der westfälischen Tieflandsbucht darstellt.
Daraus ergibt sich folgende Gliederung:
54
Westfälische Tieflandbucht
545
Westenhellweg
545.0 Castroper Platten
545.01 Castroper Höhen
Boden
Bei dem Gelände handelt es sich um einen ehemaligen Zechenstandort/ein ehemaliges Holzimprägnierwerk sowie um ein ehemaliges Straßenbahndepot. Natürliche Böden sind insbesondere im Bereich des ehemaligen Zechenstandortes nicht mehr vorhanden. Die Aufhöhung des ehemaligen Zechengeländes über dem umliegenden Gelände beruht offensichtlich auf Aufschüttungen im Zuge der Altnutzungen. Für das Gelände wurde ein Sanierungsplan nach Bundesbodenschutzgesetz erstellt. Im Rahmen
der Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Umweltmedien Boden und
Grundwasser stark und weitflächig mit Schadstoffen verunreinigt sind (siehe Punkt
2c.1.3).
Die Planungen zur Sanierung sehen deshalb für die ehemalige Zechenfläche zwingend eine vollständige Oberflächenabdichtung mit unterliegenden Dränage und der
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers über ein offenes Rückhaltebecken
(RRB) vor. Durch die komplette Überdeckung mit einer geosynthetischen Dichtungsbahn (Bentonitmatte) sind auf Grund der bestehenden Vorbelastung zwar vegetationskundliche, aber nicht primär bodenschutzrelevante Aspekte betroffen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 46 von 56
Stadt Bochum
Das Plangebiet liegt über Grubenfeldern, die sich im Eigentum der Deutschen Steinkohle AG und der Harpen AG befinden. Unter dem Plangebiet ist der Bergbau umgegangen. Einwirkungen (Setzungen, Tagesbrüche) durch „Uraltbergbau“ und widerrechtlichen Abbau sind nicht auszuschließen. Es muss damit gerechnet werden, dass
bei der Erstellung von Ingenieurkonstruktionen im gesamten Plangebiet bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen bergbauliche Einwirkungen ergriffen werden müssen.
Kampfmittel
Hinweise auf Kampfmittel liegen zurzeit nicht vor, dennoch kann innerhalb des Plangebietes das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden.
2.1.4
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt mit einem Teil im Einzugsgebiet der Emscher, Teileinzugsgebiet
XV -Ostbach- und mit dem anderen Teil im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet
I -Harpener Bach/Ölbach-. Offene Gewässer sind im Gebiet nicht vorhanden.
Aufgrund der vorliegenden Grundwasserverunreinigungen ist jegliche Nutzung des
Grundwassers, außer zu Beprobungs- und Sanierungszwecken, ausgeschlossen.
Eine entsprechende Regelung wird in die Bestimmungen aufgenommen.
2.1.5
Schutzgüter Klima und Luft
Großklimatisch liegt das Untersuchungsgebiet im ozeanisch geprägten Klimabereich
Nordwestdeutschland und gehört zum Klimabezirk Westfälische Tieflandsbucht.
Dieses Gebiet kennzeichnet eine mild - feuchte, insgesamt wechselhafte Witterung
mit der Hauptwindrichtung Süd-West. Bei jeweils einem nur gering ausgeprägten
Sommer- und Wintermaximum liegt die mittlere Niederschlagshöhe bei 830 mm im
Jahr. Im Mittel sind 135 Tage mit mindestens 1 mm Niederschlag und 22 Tage mit
mindestens 10 mm Niederschlag zu verzeichnen. Mittlere monatliche
Niederschlagshöhen belaufen sich auf 55 mm in den Frühlingsmonaten bis 94 mm in
den Sommermonaten. Das Tagesmittel der Lufttemperatur beträgt 10-10,5 oC, mit
vergleichsweise geringer Spannbreite von 10 C im Januar und 180 C im Juli. Die
mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1400-1500 Stunden, die Anzahl der Frosttage
liegt bei 62.4 im Jahr.
Kleinklimatisch ist von einem gemäßigten Stadtklima auszugehen, da das Gebiet auf
Grund seiner exponierten Lage auf dem Castroper Höhenzug eine gute
Frischluftzufuhr genießt.
Das Gebiet selbst stellt durch seine Aufhöhung als Riegel für alle Luftbewegungen
einen deutlichen Störfaktor für seine Umgebung dar.
2.1.6
Schutzgüter Landschaftsbild / Stadtbild / Erholungseignung
Bei dem Gelände handelt es sich um einen ehemaligen Zechen- sowie um einen
ehemaligen Holzimprägnieranlagen-Standort. Das Gebiet ist gegenüber dem Umland
erhöht und stellt insofern eine Sichtbeeinträchtigung dar. Auf Grund der Vornutzung
und der Kontamination ist das Gebiet abgezäunt und nicht für die Öffentlichkeit
zugänglich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 47 von 56
2.1.7
Stadt Bochum
Kultur und sonstige Sachgüter
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/ oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bochum als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
(Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). Hinweise
auf Bodendenkmäler liegen nicht vor und sind auch nicht zu erwarten.
Hinweise über Baudenkmäler liegen nicht vor. Auf dem Gelände, der BOGESTRA
befindet sich jedoch nach unseren Untersuchungen eine Gedenktafel für die im I
Weltkrieg gefallenen Betriebsangehörigen. Es ist mit der Betriebsleitung und der
Denkmalbehörde zu klären, ob diese geborgen werden soll.
2.1.8
Schutzgut Mensch
Durch die Errichtung und den Betrieb von baulichen Anlagen kann der Mensch
unmittelbar gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt oder indirekt durch eine
Veränderung seiner Lebensumwelt in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt werden.
Das Plangebiet umfasst vollständig Flächen, die für den Betrieb der ehemaligen
Zeche Lothringen V und ihrer Einrichtungen bzw. industrieller Nachfolger und als
Betriebshof für Straßenbahnen genutzt wurden. Bei der Umstrukturierung des
Geländes zu einem Gewerbepark ist eine Beeinträchtigung der im Plangebiet und
unmittelbar angrenzend arbeitenden und zum Teil auch wohnenden Menschen durch
das Bauleitplanverfahren zu vermeiden.
Altlasten
Bei dem Gelände handelt es sich um einen erheblich mit Schadstoffen belasteten
Standort. Für das Gelände ist ein Sanierungsplan der Sanierungsmaßnahme nach
Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen und durch das Umwelt- und Grünflächenamt
der Stadt Bochum für verbindlich zu erklären (s. o.). Insgesamt wird dadurch eine
deutliche Gefährdungsverringerung sowohl für Personen, die die Fläche direkt betreten, als auch für die Umgebung (Kleingärten, Schulzentrum etc.) erreicht.
Geruchsemissionen
Das Plangebiet" liegt in der Zone 2b der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April
2005).
Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen
im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen eher wahrscheinlich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 48 von 56
Stadt Bochum
Risiken sind nicht vernachlässigbar. Aufgrund der meist diffus auftretenden und somit
mit Untersuchungen meist nicht erfassbaren Gaszuströmungen werden bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen empfohlen, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Zudem geht derzeit von der Fläche eine
erkennbare Geruchsbelästigung aus, die auf die hohe Schadstoffbelastung zurückzuführen ist.
Immissionsschutzbelange Lärm, Lufthygiene
Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen können das Arbeitsumfeld, die Lebensund Erholungsqualität stark beeinträchtigen. Daher erscheint im Zusammenhang mit
der zukünftigen Entstehung des Gewerbeparks der Wirkungspfad von Staub-, Schadstoff- und Lärmimmissionen aus dem Verkehr auf den wohnenden und arbeitenden
Menschen besonders wichtig. Durch die geplante Entwicklung des Gebiets wird sich
die Verkehrsbelastung erhöhen.
Es ist grundsätzlich mit einer Zunahme sowohl der stofflichen Immission als auch der
Lärmimmission mit wachsender Zahl von Gewerbebetrieben zu rechnen.
Kampfmittel
Innerhalb des Plangebietes kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Sollte bei Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf
Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben mit besonderer
Vorsicht weiterzuführen. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen
hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst über das Ordnungsamt der Stadt Bochum bzw.
die Polizei zu informieren.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Grundsätzlich zu prüfen ist in den Fällen von potenziellem Verlust an Freiraum auch
dessen mögliche Weiterentwicklung ohne die geplante Maßnahme. Dies ist insbesondere im Ballungsraum Ruhrgebiet von Bedeutung, da hier die industriellen Brachflächen den Hauptbestandteil überhaupt verfügbarer Freiflächen bilden.
Im vorliegenden Fall wurde durch die genauere Untersuchung der ökologischen Potenziale an Hand der Vegetation und wesentlicher Elemente der Fauna jedoch festgestellt, dass auf Grund der zuvor dargestellten Genese und des aktuellen Zustandes
der Flächen nur sehr eingeschränkte Wertigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. Gründe für diese negative Prognose sind der hohe Versiegelungs- und Verdichtungsgrad der nahezu ausschließlich aus Fremdmaterial bestehenden und tiefgründig kontaminierten Böden. In welchen Zeiträumen angesichts der retardierten
Entwicklung des vorhandenen Pionierwaldes es zur Ausbildung eines weiterhin als
Klimaxstadium anzusehenden Waldes kommen wird und in welchen Entwicklungszustand dieser im Vergleich zu wenig gestörten Standorten dieser überhaupt erreichen
kann, ist unklar.
Anders zu bewerten sind hingegen die Randbereiche des Maßnahmengebietes, die in
großen Teilen stadtökologisch wertvolle Gehölzbestände aufweisen. Ihrer Erhaltung,
Entwicklung und Vervollständigung ist im Rahmen der ökologischen Begleitplanung
bei der Nutzung des Gebietes Priorität einzuräumen. Mögliche Verluste sind zu minimieren und, wo unabdingbar, unbedingt im örtlichen Zusammenhang auszugleichen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 49 von 56
Stadt Bochum
Während die zentrale Fläche stadtklimatisch durch die Versiegelung und geringe Vegetationsbedeckung sowie die Geruchsentwicklung z. Z. eher negative Auswirkungen
hat, die sich bei Unterlassung der Maßnahme erst in sehr langen Zeiträumen verbessern werden, ist auch bei entsprechender Bebauung nur geringer Verschlechterung
gegenüber dem aktuellen Zustand zu rechnen. Dagegen sind die Randbereiche von
großer Bedeutung und weisen ein entsprechend hohes Schutz- und Entwicklungsbedürfnis auf.
Aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes ist eine natürliche Aufbereitung der
vorhandenen Ablagerungen und Kontaminationen nur in geologischen Zeiträumen zu
erwarten, so dass in menschlichen Maßen von einer praktisch unbegrenzten Fortdauer der Belastungen ausgegangen werden muss. In diesem Sinne ist zwar die vorgesehene Abdeckung der tiefgründig kontaminierten Flächen nur die zweitbeste Lösung
gegenüber einer grundlegenden Sanierung, angesichts des dafür erforderlichen Aufwandes und der anfallenden Kosten jedoch auf längere Sicht die einzig realisierbare.
Unter der Voraussetzung, dass ein ökologisch orientiertes Niederschlagswasserbehandlungskonzept umgesetzt wird, ist dennoch eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten.
Aus Sicht der Anwohner stellt der Bereich derzeit, u. a. wegen schlechten Zugänglichkeit und der illegalen Nutzung durch Randgruppen einen Meideraum dar. Ohne Erschließung und Sicherung dürfte sich dies nur sehr langfristig ändern. Die geplante
Nutzung wird die Flächen dagegen zumindest zugänglich machen, ohne jedoch einen
größeren Erholungs- oder landschaftsästhetischen Wert zu erzielen. Positiven Wirkungen könnten dagegen auf das sozioökonomische Empfinden der Bewohner unter
dem Stichwort „neue Arbeit auf altem Standort gleich Zukunft für den Stadtteil“ ausgehen.
2.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.3.1
Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen bei Durchführung der Planung
2.3.1.1 Schutzgut Pflanzen
Nach derzeitigem Planungsstand wird bei der vorgesehenen Sanierung mittels Abdichtung der Altlastenfläche ein weiträumiger Verlust der Vegetation eintreten. Der
zentrale Planungsraum des ehemaligen Zechengeländes weist, im Gegensatz zu
sonst auf Industriebrachen häufig vorhandenen besonderen und typischen ökologischen Wertigkeiten, jedoch weder vegetationskundlich noch strukturell eine erhöhte
Bedeutung auf. Im Gegenteil ist der durch die Nutzung und Auffüllung gesetzte landschaftliche Schaden über die Jahrzehnte nahezu konserviert worden. Für den Kernbereich der Fläche kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Ziele der Altlastensanierung im Rahmen der Gefahrenabwehr als höherwertiger als der Erhalt der
Vegetation einzustufen sind, zumal die Belastungen des Grundwassers mit dem toxischen Schwermetall Chrom (VI) bereits mit der Fließrichtung weit ausgetragen wurden.
Erhaltungsmöglichkeiten bestehen dagegen für die randlichen Gehölzstrukturen. Wie
die Untersuchungen gezeigt haben, stellen ausschließlich die Gehölzbestände in den
Grenz- und Randbereichen des Planungsraums bedeutende Vegetationsstrukturen
dar. Darauf wurde bei der Planung der Maßnahmen Rücksicht genommen. So wurden
im Rahmen der Sanierungsplanung die notwendigen Fällmaßnahmen soweit wie
möglich eingegrenzt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 50 von 56
Stadt Bochum
Auf diese Weise können z. B. weite Teile der in den Grenzbereichen liegenden Gehölzflächen, insbesondere in Richtung Kleingartenanlage, erhalten bleiben. Für die
dennoch zu beseitigenden Gehölzstrukturen ist davon auszugehen, dass hier die Ziele der Altlastensanierung und der Gefahrenabwehr Vorrang haben. Die Fällung der
meisten dort vorhandenen größeren Bäume sind zudem einem Genehmigungsverfahren gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum zu unterziehen. In den Fällgenehmigungen werden gemäß § 7 der o. g. Satzung Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Die Berechnung der Anzahl der anzupflanzenden Ersatzbäume ergibt sich aus § 7 Absatz 2 der Satzung. Diese Ersatzpflanzungen haben
im Regelfall soweit wie möglich im örtlichen Zusammenhang (B-Plan-Bereich) stattzufinden.
2.3.1.2 Schutzgut Tiere
Die konkreten Überprüfungen an Hand der Lebensraumausstattung und der Ansprüche und insbesondere die konkreten Untersuchungen zu den Vögeln und auch
zu Amphibien und Fledermäusen ergaben keine oder keine bedeutenden Vorkommen
spezieller Artengruppen im zentralen Kernbereich des B-Plan-Gebietes. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird deshalb festgehalten, dass eine Gefährdung oder
Beeinträchtigung relevanter Lebensräume durch die vorliegende Überplanung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Wie beim Schutzgut Pflanzen dargestellt, sind geeignete Schutzmaßnahmen lediglich
für die bedeutenden randlichen Gehölzstrukturen erforderlich. Diese sind durch die o.
g. exakte Eingrenzung der zu sanierenden Fläche erfolgt.
Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass keine Biotope zerstört werden, die für „streng geschützte Arten“ nicht ersetzbar sind. Verbotstatbestände nach §
15 Abs. 5 BNatSchG (Unzulässigkeit von Eingriffen) sind damit nicht erfüllt. Auch ein
Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) liegt nach den Ergebnissen des
Fachbeitrages nicht vor.
Eine etwas andere Situation ergibt sich für die Gebäude auf dem Gelände der BOGESTRA, die wegen der fortbestehenden Nutzung nur sehr eingeschränkt untersucht
werden konnten. Auf Grund der vollständig erhaltenen Gebäudesubstanz und der
vermutlichen Freiheit von Kontaminationen besteht hier (trotz äußerlich nicht erkennbarer Einflugmöglichkeiten) zumindest potenziell die Möglichkeit, dass sie Lebensraum für Arten der Städte wie einige Fledermäuse und/oder Vögel bieten könnten, wie
sich am festgestellten Vorkommen des Hausrotschwanzes und der Bachstelze zumindest andeutet. Wenn dort im Zuge der weiteren Umstrukturierung des Geländes
bauliche Verränderungen vorgenommen werden, sollten hier im Vorfeld weitere Untersuchungen durchgeführt und evtl. Auflagen erteilt werden.
2.3.1.3 Schutzgut Boden
Da es sich bei dem Gelände um einen ehemaligen Zechen- sowie um einen ehemaligen Holzimprägnieranlagen-Standort handelt, sind der Boden und das Grundwasser
stark mit entsprechenden Schadstoffen verunreinigt.
Aus den durchgeführten Untersuchungen durch die GEOTAIX Umwelttechnologie
GmbH wurde ersichtlich, dass sowohl für die organischen, als auch für die anorganischen Belastungen jeweils ein spezifisches Schadstoffverteilungsmuster in den bei-
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 51 von 56
Stadt Bochum
den Nutzungsbereichen (ehemalige Lagerflächen sowie ehemalige Produktionsbereiche) auftritt.
Im Wesentlichen handelt es sich um die organischen Schadstoffe Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Phenol, untergeordnet BTEX bzw. um die
anorganischen Schadstoffe Arsen und Chrom.
Im ehemaligen Produktionsbereich (Teerölimprägnierung) nimmt die Belastungssituation aufgrund der ermittelten hohen Schadstoffkonzentration, des nachgewiesenen
Schadstoffpotenzials und der Tiefe der Belastung von mehr als 10 m unter Oberkante
Gelände (GOK) eine wesentliche Stellung ein. Die im Bereich der ehemaligen Lagerflächen vorliegenden PAK-Belastungen sind demgegenüber von lokaler Natur und
überwiegend nur im obersten Teufenbereich nachweisbar.
Im Gegensatz zu den oberflächennahen Kontaminationen in der ehemaligen Lagerflächen, die sich weitgehend auf den obersten Teufenmeter beschränken und nur als
punktuelle Kontaminationen noch bis in eine Tiefe von maximal 3 m u. GOK reichen,
zeichnet sich der ehemalige Produktionsbereich durch stark erhöhte organische
Schadstoffgehalte noch in großen Tiefen aus. So beträgt z.B. die PAK-Konzentration
der RKS 76 in 11 bis 12 m Tiefe noch 80.160 mg/kg.
Phenole wurden in 23 Sondierungen in erhöhten Konzentrationen > 10 mg/kg festgestellt. Die Proben mit erhöhten Phenol-Gehalten, die ausschließlich östlich und nördlich der Separationsanlage festgestellt wurden, weisen in aller Regel ebenfalls deutliche erhöhte PAK-Konzentrationen im Feststoff auf. Die Phenol-Belastungen sind
dementsprechend als Begleitkontaminationen der Teerölbelastungen zu bewerten.
Erhöhte BTEX-Gehalte wurden ebenfalls im Wesentlichen im Verbund mit hohen
PAK-Konzentrationen angetroffen.
Darüber hinaus liegen im ehemaligen Produktionsbereich auch Kontaminationen mit
Arsen und Chrom vor, wobei sich diese Belastungen auf den engeren SalzTränkebereich und den Tiefenbereich bis maximal 2,8 m u. GOK beschränken. Die im
ehemaligen Lagerflächenbereich festgestellten, großräumigen anorganischen Belastungen mit Arsen und Chrom erstrecken sich fast ausschließlich auf die oberflächennah anstehende Anschüttung. Im Teufenbereich unterhalb von 1,0 m u. GOK erfolgt
im ehemaligen Lagerflächenbereich ein signifikanter Rückgang der Arsen- und
Chrom- Gehalte. Im ehemaligen Produktionsbereich liegt ebenfalls eine Belastung mit
Arsen und Chrom vor, die bis in ca. 3 m Teufe anhält und erst unterhalb von 3 m u.
GOK signifikant abnimmt.
Aufgrund der erheblichen Grenzwertüberschreitungen ist der dringende Sanierungsbedarf des Bodens auf dem ehemaligen Betriebsgelände gegeben. Da nur bei einer
entsprechenden Neu-Nutzung von einer grundlegenden Sanierung ausgegangen
werden kann, wird sich durch diese erst die Möglichkeit zur Verbesserung der Situation ergeben. Ohne die Planung würde die Bestandsbeobachtung ohne Maßnahmen
außer der Gefahrenabwehr wohl auf unbestimmte Zeit fortgeführt.
Bodenluft
Zusammenfassend betrachtet liegt im ehemaligen Produktionsbereich nur eine lokale
BTEX-Auffälligkeit (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole) vor, die sich im Umfeld der
ehemaligen Teerölimprägnier-Anlage befindet. Ein relevantes Gefährdungspotential
durch Ausgasungen stellt sich bei der derzeitigen Situation aufgrund der atmosphärischen Verdünnung (Faktor ca. 1 : 1.000) nicht dar.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 52 von 56
Stadt Bochum
Bei einer zukünftigen Nutzung der Fläche ist jedoch in Abhängigkeit einer Überbauung dieses Bereiches ggfs. eine Neubewertung bzw. erneute Überprüfung erforderlich.
2.3.1.4 Schutzgut Wasser
Die geplante Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Das anfallende Regenwasser wird über ein umlaufendes Drainagerohr in einem auf der Fläche geplanten Regenklärbecken (RKB) gereinigt und in ein geplantes Regenrückhaltebecken (RRB) zur
Drosselung der Abflussspitzen eingeleitet. Zwischen Regenrückhaltebecken und dem
vorhandenen Regenwasserkanalsystem in der Josef-Baumann-Straße ist ein Regenwasserkanal geplant.
Am südlichen Rand des Plangebietes zwischen Planstraße und öffentlicher Grünfläche wird ein Teilbereich als Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung –Regenrückhaltebecken - aufgenommen.
Gemäß § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) muss das Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort versickert, verrieselt oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, sofern die in Abs. 4 LWG genannten
Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht nicht greifen. Beim Plangebiet des ehemaligen Zechengeländes Lothringen V sind diese Ausnahmesituationen hinsichtlich einer
Versickerung aufgrund der Bodenverunreinigungen gegeben, entsprechend ist die o.
g. Entwässerungskonzeption als bestmögliche Lösung festgelegt worden.
2.3.1.5 Schutzgut Klima und Luft
Bei Umsetzung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu dem Lärm- und
Abgasemissionen sind keine weitergehenden Beeinträchtigungen zu erwarten.
2.3.1.6 Schutzgüter Landschaftsbild / Stadtbild / Erholungseignung
Auf Grund der erhöhten Lage, der randlichen Bebauung und der Gehölzvegetation in
den Grenzbereichen ist die Fläche derzeit von außen kaum einsehbar, macht aber auf
Grund der geringen Bodenvegetation und der retardierten Wuchsform der
Sukzessionsflächen in Verbindung mit den verstreuten Gebäude- und
Infrastrukturruinen einen verwahrlosten Eindruck. Zukünftig wird aufgrund der
Sanierungsmaßnahmen im Bereich des ehemaligen Zechengeländes teilweise eine
weitere Erhöhung der Fläche um wenige Meter stattfinden, was sie noch deutlicher
von der Umgebung abheben wird. Jedoch ist davon auszugehen, dass die bereits
vorliegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dadurch keine wesentliche
Verschlechterung erfährt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Art und dem Maß
der baulichen Nutzung sowie der maximalen Gebäudehöhe über Normalhöhe Null
dienen zudem der Begrenzung der o. g. nachteiligen Auswirkungen.
Trotz der grundsätzlichen Erhaltung der allgemeinen „Abschirmung“ der Fläche wird
sich wegen der geplanten Gebäude und der Geländeaufhöhung insgesamt ein
deutlich
kompakterer
Landschaftseindruck
als
bisher
einstellen.
Unter
landschaftsästhetischen Gesichtspunkten stellen beide Situationen keinen günstigen
Eindruck her. Aber für das Stadtbild werden Gewerbegebiete nur in Ausnahmefällen
(z.B. IBA-Emscherpark) als Bereicherung wahrgenommen. Als vorteilhaft zu werten
ist, dass die Fläche der Öffentlichkeit zumindest offiziell zugänglich gemacht wird.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 53 von 56
Stadt Bochum
Auch der an der südlichen Grenze des Plangebietes liegende Fuß-/Radweg wird
besser erschlossen und somit aufgewertet. Selbstverständlich ist die künftige Funktion
aber nicht geeignet, einen Erholungswert zu erzielen, so dass hier in erster Linie von
neutralen oder indirekt positiven Wirkungen, z. B. über das sozioökonomische
Empfinden der Bewohner unter dem Stichwort „neue Arbeit auf altem Standort gleich
Zukunft für den Stadtteil“ auszugehen ist.
2.3.1.7 Schutzgut Mensch
Hier wird auf die umweltrelevanten Festsetzungen des B-Plans verwiesen, welche im
Kapitel 1a.2 dargestellt wurden. Es sind bei Umsetzung aller Schutzmaßnahmen
insbesondere hinsichtlich der Emissionen durch die Gewerbebetriebe keine
nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten.
2.3.2
Bilanzierung
Die folgende Tabelle zeigt die zukünftige Flächenbilanz auf:
Plangebiet gesamt:
18,26 ha
Gewerbeflächen:
14,67 ha
Öffentliche Verkehrsflächen:
1,05 ha
Öffentliche Grünflächen:
1,18 ha
Private Grünflächen:
0,81 ha
Fläche für die Abwasserbeseitigung
(RRB und RKB):
0,55 ha
Auf eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung kann hier verzichtet werden, da aufgrund
der gewerblichen Vornutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LandschaftsG NW, der
Altlastenproblematik und der geringen Wertigkeit der vorhandenen Sekundärvegetation die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes als gering anzusehen sind und damit kein erheblicher Eingriff in
den Naturhaushalt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt (s. o.).
Die in den Randbereichen durchzuführenden Fällmaßnahmen im Bereich des
wertvolleren Baumbestandes werden einem Genehmigungsverfahren gemäß der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum unterzogen. Darin
wurden Ersatzpflanzungen vorgeschrieben, deren Berechnung sich aus der
genannten Satzung ergibt (s. o.).
2.4
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen
sind
Der Bebauungsplan hat das Ziel, die Industriebrache Lothringen V sowie das ehemalige BOGESTRA-Grundstück in Bochum-Gerthe für neue Gewerbenutzungen zu reaktivieren. Die Schadstoffbelastung, aber auch die für die geplante Funktion herausragende Lage lassen Alternativen, insbesondere auch der natürlichen Entwicklung wie
in anderen Fällen (IBA-Emscherpark, Industriewald Rhein-Elbe usw.), als nicht realistisch erscheinen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 54 von 56
Stadt Bochum
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammen-stellung der Angaben aufgetreten sind
Bei der Zusammenstellung der Angaben gab es keine besonderen Schwierigkeiten,
die Datenlage für die Erarbeitung des Umweltberichts war ausreichend.
3.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
Prüfumfang nach Fertigstellung der Baumaßnahmen:
3.3
Prüfung der im Bebauungsplan festgeschriebenen grünordnerischen Maßnahmen.
Prüfung der Maßnahmen hinsichtlich der im Bebauungsplan genannten Ziele.
Prüfung der Vorgaben gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bochum.
Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.
Prüfung der Entwicklung der Kontaminationen unter dem Auflagendruck, der
Abdeckung und Bebauung.
Zusammenfassung
Die Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei Lothringen V und das ehemalige Depot der BOGESTRA sollen für gewerbliche Zwecke gesichert werden. Insgesamt stellt
die gesamte Fläche ein bedeutsames, stadtstrukturelles Entwicklungspotenzial dar,
welches durch ein Gesamtkonzept gefördert werden soll.
Das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V ist seit der Stilllegung des nachfolgenden Tränkbetriebes der Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH im Jahre 1991 als Industriebrache ungenutzt. Die EGR als Eigentümer beabsichtigt, die hochgradig kontaminierte Fläche für gewerbliche Zwecke zu reaktivieren.
Auf den Flächen des BOGESTRA-Geländes, welches noch länger gewerblich genutzt
wurde, befinden sich im Wesentlichen einige Werkstatthallen und ein mehrgeschossiges Wohngebäude. Hier besteht die Absicht, diesen Standort künftig für Entwicklungen der Energieeffizienz (Geothermie-Gründerzentrum) vorzuhalten.
Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet in den überwiegenden Teilbereichen
für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern.
Grundsätzlich zu prüfen ist in den Fällen von möglichem Verlust an Freiraum auch
dessen mögliche Weiterentwicklung ohne die geplante (Bau-)Maßnahme. Dies ist insbesondere im Ballungsraum Ruhrgebiet von Bedeutung, da hier die industriellen
Brachflächen einen wesentlichen Bestandteil überhaupt verfügbarer Freiflächen bilden.
Im vorliegenden Fall wurde durch die genauere Untersuchung der ökologischen Potenziale an Hand der Vegetation und wesentlicher Elemente der Fauna jedoch festgestellt, dass auf Grund der zuvor dargestellten Genese und des aktuellen Zustandes
der Flächen nur sehr eingeschränkte Wertigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten
hinsichtlich einer Freiraumentwicklung bestehen. Weder in der Flora noch in der Fauna konnten auch nur regional bedeutende Vorkommen festgestellt werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 55 von 56
Stadt Bochum
Auch bei ungestörter Weiterentwicklung sind Ansiedlungen bestenfalls langfristig zu
erwarten. Gründe für diese negative Prognose sind der hohe Versiegelungs- und Verdichtungsgrad der nahezu ausschließlich aus Fremdmaterial bestehenden und tiefgründig kontaminierten Böden sowie die mangelnde Eignung und hochgradige Belastung der z. T. noch vorhandenen Gebäudesubstanz.
Unter diesen Gesichtspunkten sind durch die Umstrukturierung der zentralen Fläche
keine negativen Auswirkungen auf den aktuellen Status und bestenfalls geringfügige
Verschlechterungen gegenüber der Entwicklung ohne die Maßnahme zu erwarten.
Anders zu bewerten sind die hingegen die Randbereiche des Maßnahmengebietes,
die in großen Teilen stadtökologisch wertvolle Gehölzbestände aufweisen. Ihrer Erhaltung sowie zukünftigen Entwicklung wurde jedoch im Rahmen der ökologischen Begleitplanung bei der Reaktivierung des Gebietes Priorität eingeräumt. So wurden
schon die vorgesehenen Fällmaßnahmen im Rahmen der Sanierungsplanung soweit
wie möglich auf die tatsächlich schadstoffbelasteten Teilbereiche eingegrenzt. Auf
diese Weise können z. B. größere Teile der in den Grenzbereichen liegenden Gehölzflächen, insbesondere in Richtung Kleingartenanlage, erhalten bleiben. Für die dennoch notwendigen Fällungen in diesen Bereichen werden Fällgenehmigungen erwirkt,
die bereits die Anpflanzung von Ersatzbäumen beinhalten, die möglichst auf der Fläche des Plangebietes auszuführen sind.
Eine nahezu gleiche Bewertung und Prognose sowie die daraus abzuleitenden Anforderungen wie für das Naturpotenzial lassen sich für die stadtklimatische Bedeutung
des Gebietes geben. Während die zentrale Fläche durch die Versiegelung und geringe Vegetationsbedeckung sowie die Geruchsentwicklung zur Zeit eher negative Auswirkungen hat, die sich auch bei entsprechender Bebauung nur wenig verschlechtern
werden, sind die Randbereiche von großer Bedeutung und weisen ein entsprechend
hohes Schutz- und Entwicklungsbedürfnis auf.
Aus der Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes ist zwar die vorgesehene Abdichtung der tiefgründig kontaminierten Flächen nur die zweitbeste Lösung gegenüber
einer grundlegenden Sanierung, angesichts des dafür erforderlichen Aufwandes und
der anfallenden Kosten jedoch auf längere Sicht die einzig realisierbare. Unter der
Voraussetzung, dass ein ökologisch orientiertes Niederschlagswasserbehandlungskonzept umgesetzt wird, ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung der Situation
zu erwarten.
Obwohl alle vorgenannten Aspekte den Menschen mehr oder weniger bereits indirekt
betreffen, sind doch auch unmittelbare Auswirkungen gegeben. Während der Bereich
derzeit von der breiten Öffentlichkeit nicht genutzt werden kann, wird die zukünftige
Nutzung die Flächen der Öffentlichkeit zumindest offiziell zugänglich machen. Selbstverständlich ist die künftige Funktion aber nicht geeignet, einen nennenswerten Erholungs- oder landschaftsästhetischen Wert zu erzielen, so dass hier eher von neutralen
oder indirekt positiven Wirkungen, z. B. über das sozioökonomische Empfinden der
Bewohner unter dem Stichwort „neue Arbeit auf altem Standort gleich Zukunft für den
Stadtteil“ auszugehen ist. Auf Grund der vergleichsweise sehr günstigen Ausstattung
der Ortsteile Gerthe/Hiltrop mit umgebenden Erholungsräumen (Volkspark, Ölbachtal,
Harpener Tal, Grenzgebiete nach Herne und Castrop) besteht hier jedoch zurzeit kein
erhöhter Bedarf an neuen Erholungsflächen.
Insgesamt kann damit das Vorhaben unter den gegeben Randbedingungen und den
im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen als mit den Belangen des Umweltschutzes, des Naturhaushaltes und des Menschen vereinbar beurteilt werden. Unter
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20101724
Seite 56 von 56
Stadt Bochum
diesen Voraussetzungen stehen der Umsetzung der Planung keine grundlegenden
Hindernisse entgegen.
3.4
Verzeichnis benutzter Materialien
[1]
Altlastengefährdungsabschätzung der GEOTAIX Umwelttechnologie GmbH
[2]
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 10 Abs. 2 BNatSchG, Schnittstelle
Ökologie, wbp Landschaftsarchitekten, Bochum (Stand: November 2009)
[3]
Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe-Süd - (Stand: 30.03.2010)
[4]
Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe-Süd - Begründung gem. § 2 a
Baugesetzbuch (BauGB) (Stand: 30.03.2010)
[5]
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Stadt Bochum
[6]
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Gewerbepark GertheSüd“ der Stadt Bochum. Kontingentierung der Gewerbegebietsflächen gemäß
DIN 45691. Ingenieurbüro Peutz Consult GmbH, Düsseldorf (Stand:
16.04.2009)
[7]
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Gewerbepark GertheSüd“ der Stadt Bochum. Kontingentierung der Gewerbegebietsflächen gemäß
DIN 45691, Grundlage Erschließungsplanung vom 10.12.09. Ingenieurbüro
Peutz Consult GmbH, Düsseldorf (Bericht F 6414-6 vom 18.03.2010)
[8]
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 759 Gewerbepark Gerthe-Süd Schnittstelle Ökologie, wbp Landschaftsarchitekten Bochum
(Stand: November 2009)
[9]
www. lanuv.nrw.de, Naturschutz-Fachinformationssysteme-NRW, Liste der
geschützten Arten in NRW , M 4509