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Anlage 5.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 5.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:02

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Inhalt der Datei

Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 1 von 5 Stadt Bochum Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe Süd In der zusammenfassenden Erklärung wird dargelegt, auf welche Art und Weise die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Das ca. 18 ha große Plangebiet liegt im Nordosten der Stadt Bochum und südlich des Stadtteils Gerthe. Unmittelbar nördlich des Plangebiets grenzt das Schulzentrum Gerthe sowie die Kleingartenanlage “Friedlicher Nachbar“ an. Östlich grenzt das temporäre Landschaftsschutzgebiet L 8 an. Die ehemalige Bahntrasse der Zechenbahn, die zum regionalen Radwanderweg ausgebaut wurde, bildet die südliche Grenze. Weiter südlich schließen die Gewerbeflächen der JosefBaumann-Straße an. Westlich des Plangebiets verläuft der Castroper Hellweg. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei Lothringen V und das ehemalige Gelände der BOGESTRA. Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet für die Entwicklung eines Gewerbeparks vorzubereiten. Die Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei Lothringen V und des Geländes der BOGESTRA stellen ein stadtstrukturell bedeutsames Entwicklungspotenzial dar, welches durch ein Gesamtkonzept gefördert werden soll. Das Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V ist seit der Stilllegung des Tränkbetriebes der Pfleiderer Holzschutztechnik GmbH im Jahre 1991 als Industriebbrache ungenutzt. Auf den Flächen des BOGESTRA-Geländes, welches noch länger gewerblich genutzt wurde, befinden sich im Wesentlichen einige Werkstatthallen und ein mehrgeschossiges Wohngebäude. Hier besteht die Absicht, diesen Standort künftig für Entwicklungen der Energieeffizienz (Geothermie-Gründerzentrum) vorzuhalten. Der Bebauungsplan Nr. 759 - Gewerbepark Gerthe Süd - setzt überwiegend Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO fest. Neben dem oben beschriebenen Planungsziel der Stadt Bochum ist auch die Vermeidung von Immissionskonflikten sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen ist es erforderlich, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einerseits eine langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort eröffnen, andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzung sicher stellen. Daher wurde die Festsetzung von sogenannten “flächenbezogenen Schallleistungspegeln” getroffen, also Emissionskontingenten, die derart bemessen sind, dass an den umliegenden Wohngebäuden verträgliche Geräuschpegel eingehalten werden. Im Einwirkungsbereich des Plangebietes befinden sich westlich des Castroper Hellwegs Wohngebiete sowie teilweise Wohngebäude in Mischgebieten. Südlich des Gewerbegebietes Josef-Baumann-Straße befindet sich mit einem reinen Wohngebiet die Nutzung mit dem höchsten Schutzanspruch im Einwirkungsbereich des Plangebietes. Östlich des Plangebietes befindet sich eine Dauerkleingartenanlage sowie teilweise Flächen für die Landwirtschaft. Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 2 von 5 Stadt Bochum Für das südlich angrenzende Gewerbegebiet Josef-Baumann-Straße wurde seinerzeit ebenfalls eine Gewerbelärmkontingentierung durchgeführt. Die daraus hervorgehenden Immissionskontingente werden im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung als Vorbelastung berücksichtigt, um in der Summe aller Gewerbeflächen die Richtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Für den vorliegenden Bebauungsplan wurden im August/September 2000 eine frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB, im Juli/August 2009 eine Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB und im Juli/August 2010 eine erneute Beteiligung gemäß § 4a (3) i. V. m. §§ 3 und 4 (2) BauGB durchgeführt. In den durchgeführten Beteiligungsverfahren wurden seitens der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen aller Beteiligungen der Öffentlichkeit ging lediglich eine Stellungnahme ein, die sich im Wesentlichen auf folgende Planinhalte bezieht: Es wird darauf hingewiesen, dass das Gelände der ehemaligen Zeche sich zum üppigen Pflanzenund Baumbestand entwickelt hat, welcher sich als Lebensraum für verschiedene Tierarten darstellt. Zudem wird darum gebeten, dass der südliche Grünstreifen mit integriertem Rad- und Fußweg erhalten bleiben soll. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass aufgrund der bestehenden Gewerbebetriebe und daraus resultierenden Schwerlastverkehrs bereits Lärmauswirkungen hinzunehmen sind. Die eingegangene Stellungnahme wurde wie folgt behandelt: Der rechtsverbindliche Regionale Flächennutzungsplan stellt als übergeordnete Planungsvorgabe den Geltungsbereich als Gewerbliche Baufläche "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dar. Zudem handelt es sich um ein baulich vorgeprägtes Plangebiet. Somit ist lt. § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl wurde aufgrund der vorhandenen Situation eine landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Begutachtung des Geländes vorgenommen. Nach gutachterlicher Untersuchung bleibt festzuhalten, dass keine der planungsrelevanten Arten potentiell direkt von der geplanten Maßnahme betroffen sind. Es werden keine Biotope zerstört, die für die "streng geschützten Arten" nicht ersetzbar sind. Verbotstatbestände nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind damit nicht erfüllt. Es stehen genügend Ausweichhabitate im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, so dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt werden. Der südliche Randbereich wurde als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünverbindung- und integriertem Geh- und Radweg festgesetzt, insofern wird dem Wunsch eines Grünstreifens als Schutzzone Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden nördlich und östlich des Plangebiets weitere Grünstreifen mit der Zweckbestimmung -Abstandsgrün- festgesetzt. Neben dem Planungsziel der Stadt Bochum ist auch die Vermeidung von Immissionskonflikten sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen ist es erforderlich, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einerseits eine langfristige Entwicklungsperspektive für den Gewerbestandort eröffnen, andererseits jedoch den Immissionsschutz der angrenzenden Wohnnutzung sicher stellen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan erarbeitet. Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 3 von 5 Stadt Bochum Zum vorbeugenden Immissionsschutz wurden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel berechnet und festgesetzt, bei deren Einhaltung sichergestellt werden kann, dass an der bestehenden Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes keine Konflikte entstehen. Seitens der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange werden im Wesentlichen folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Bergbauliche Situation: Das Plangebiet liegt über den Grubenfeldern, die sich im Eigentum der Deutsche Steinkohle AG und der Harpen AG befinden. Es erfolgt der Hinweis, dass sich im Planbereich der Wetterschacht 5 der ehem. Zeche Lothringen befindet. Der Schacht hat eine Teufe von 825 m und ist mit einer Stahlbetonplatte abgedeckt. Eine dauerhafte Verfüllung des Schachtes liegt nicht vor. Ein Nachsacken oder Abgehen der vorhandenen Verfüllsäule lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. In der Regel wird um den Schacht aus ausgasungstechnischen Gründen ein Schutzbereich mit einem Radius von ca. 25,0 m gelegt. Der Schacht muss weiterhin für eventuelle Nachverfüllmaßnahmen zugänglich bleiben. Entwässerung: Die Flächen des Plangebiets liegen im Einzugsgebiet der Kläranlage Bochum-Ölbachtal. Für das Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage hat der Ruhrverband in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern der Stadt Bochum zur Aufstellung eines Entwässerungskonzeptes eine Schmutz/Entlastungsberechnung aufgestellt. Die Flächen des Plangebiets sollen im Trennsystem entwässert werden. Die angeführten Probleme der teilweise tiefreichenden und großflächigen Kontaminationen lassen eine Versickerung/Verrieselung der Oberflächenwasser nicht zu. Altlasten: Wegen der erkannten Kontaminationen des Untergrundes sind die Baumaßnahmen mit dem Umwelt- und Grünflächenamt -Untere Bodenschutzbehörde- der Stadt Bochum abzustimmen. Es ist sicherzustellen, dass keine biochemische Gefährdung von Personen erfolgen kann. Immissionen: Die Einstufung der Immissionspunkte innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiet GE e1 und GE e2 sollte entsprechend den Werten des angrenzenden Bebauungsplanverfahrens einheitlich erfolgen. Der Immissionspunkt soll an dem angrenzenden Schulgelände den Schutzstatus eines WAGebiets bekommen. Sofern sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohnhäuser befinden, so sind diese aus der Kontingentierung herauszunehmen, da es um eine betriebsfremde Nutzung handelt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden wie folgt behandelt: Die Hinweise zur bergbaulichen und Altlastensituation wurden im Bebauungsplan und in der Begründung mit Umweltbericht aufgenommen. Der Geltungs- und Schachtschutzbereich ist im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Die Entwässerung des geplanten Gewerbeparks Gerthe Süd soll auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Lothringen V im Trennsystem erfolgen, um an das im südlichen Bereich in der JosefBaumann-Straße vorhandene Trennsystem anschließen zu können. Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 4 von 5 Stadt Bochum Die zugrundeliegende Einleitungsmenge in den dort vorhandenen Regenwasserkanal macht eine Rückhaltung der im geplanten Gewerbepark Gerthe Süd anfallenden Oberflächenabflüsse notwendig. Das Entwässerungskonzept sieht daher ein neues Regenrückhaltebecken (RRB) nur für die Gewerbegebietsflächen auf dem ehemaligen Zechengrundstück Lothringen V vor. Das RRB liegt an der südlichen Planungsbereichgrenze, nördlich der ehemaligen alten Bahntrasse, in der zwischenzeitlich eine Fuß- und Radwegeverbindung angelegt wurde. Darüber hinaus wurden zugunsten der Versorgungsträger Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt und allgemeine Hinweise zu Methanzuströmungen, Bodendenkmälern und Kampfmittel aufgenommen. Zur Überprüfung der möglichen Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmschutzmaßnahmen an den angrenzenden, vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnen, Schule) durch den Straßenverkehrslärm der geplanten Erschließungsmaßnahmen wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. An der vorhandenen Wohnbebauung sowie der Schule werden die Immissionsgrenzwerte am Tag und in der Nacht ebenfalls überall deutlich unterschritten. Die höchsten Pegel an der Wohnbebauung liegen bei 49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht. Aufgrund der Ergebnisse der Lärmberechnung sind im Rahmen der geplanten Straßenbaumaßnahmen keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Innerhalb des Plangebiets im Nahbereich des Castroper Hellwegs befindet sich bestehende schützenswerte Wohnnutzung. Die Häuser wurden ursprünglich für die Unterbringung der Beschäftigten des ehemaligen BOGESTRA-Betriebsgeländes errichtet und standen in eindeutigem Zusammenhang mit der Gewerbenutzung. Die Wohnhäuser werden heute unabhängig von den gewerblichen Nutzungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. Um die Wohnnutzungen nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird der Katalog der zulässigen Gewerbebetriebe auf solche eingeschränkt, die aufgrund ihres Immissionsgrades auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Die Teilbaugebiete GE e1 und GE e2 werden daher als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. In diesem Bereich soll künftig nur nicht wesentlich störendes Gewerbe möglich sein. So soll sichergestellt werden, dass bei Aufgabe der Nutzungen dieser Standort zukünftig für gewerbliche Betriebe vorgehalten wird. Das Instrument der Kontingentierung kann auf diesen Flächen wegen bestehender Wohnnutzung nicht angewendet werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Im vorliegenden Fall wurde durch die genauere Untersuchung der ökologischen Potentiale an Hand der Vegetation und wesentlicher Elemente der Fauna festgestellt, dass auf Grund der zuvor dargestellten Genese und des aktuellen Zustandes der Flächen nur sehr eingeschränkte Wertigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Freiraumentwicklung bestehen. Weder in der Flora noch in der Fauna konnten regional bedeutende Vorkommen festgestellt werden. Auch bei ungestörter Weiterentwicklung sind Ansiedlungen bestenfalls langfristig zu erwarten. Gründe für diese negative Prognose sind der hohe Versiegelungs- und Verdichtungsgrad der nahezu ausschließlich aus Fremdmaterial bestehenden und tiefgründig kontaminierten Böden sowie die mangelnde Eignung und hochgradige Belastung der zum Teil noch vorhandenen Gebäudesubstanz. Unter diesen Gesichtspunkten sind durch die Umstrukturierung der zentralen Fläche keine negativen Auswirkungen auf den aktuellen Status und bestenfalls geringfügige Verschlechterungen gegenüber der Entwicklung ohne die Maßnahme zu erwarten. Anders zu bewerten sind die hingegen die Randbereiche des Maßnahmengebietes, die in großen Teilen stadtökologisch wertvolle Gehölzbestände aufweisen. Ihrer Erhaltung sowie zukünftigen Entwicklung wurde jedoch im Rahmen der ökologischen Begleitplanung bei der Reaktivierung des Gebietes Priorität eingeräumt. Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101724 Seite 5 von 5 Stadt Bochum So wurden schon die vorgesehenen Fällmaßnahmen im Rahmen der Sanierungsplanung soweit wie möglich auf die tatsächlich schadstoffbelasteten Teilbereiche eingegrenzt. Auf diese Weise können z. B. größere Teile der in den Grenzbereichen liegenden Gehölzflächen, insbesondere in Richtung Kleingartenanlage, erhalten bleiben. Für die dennoch notwendigen Fällungen in diesen Bereichen werden Fällgenehmigungen erwirkt, die bereits die Anpflanzung von Ersatzbäumen beinhalten, die möglichst auf der Fläche des Plangebietes auszuführen sind. Eine nahezu gleiche Bewertung und Prognose sowie die daraus abzuleitenden Anforderungen wie für das Naturpotenzial lassen sich für die stadtklimatische Bedeutung des Gebietes geben. Während die zentrale Fläche durch die Versiegelung und geringe Vegetationsbedeckung sowie die Geruchsentwicklung zur Zeit eher negative Auswirkungen hat, die sich auch bei entsprechender Bebauung nur wenig verschlechtern werden, sind die Randbereiche von großer Bedeutung und weisen ein entsprechend hohes Schutz- und Entwicklungsbedürfnis auf. Aus der Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes ist zwar die vorgesehene Abdichtung der tiefgründig kontaminierten Flächen nur die zweitbeste Lösung gegenüber einer grundlegenden Sanierung, angesichts des dafür erforderlichen Aufwandes und der anfallenden Kosten jedoch auf längere Sicht die einzig Realisierbare. Unter der Voraussetzung, dass ein ökologisch orientiertes Niederschlagswasserbehandlungskonzept umgesetzt wird, ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten. Obwohl alle vorgenannten Aspekte den Menschen mehr oder weniger bereits indirekt betreffen, sind doch auch unmittelbare Auswirkungen gegeben. Während der Bereich derzeit von der breiten Öffentlichkeit nicht genutzt werden kann, wird die zukünftige Nutzung die Flächen der Öffentlichkeit zumindest offiziell zugänglich machen. Selbstverständlich ist die künftige Funktion aber nicht geeignet, einen nennenswerten Erholungs- oder landschaftsästhetischen Wert zu erzielen, so dass hier eher von neutralen oder indirekt positiven Wirkungen, z. B. über das sozioökonomische Empfinden der Bewohner unter dem Stichwort „neue Arbeit auf altem Standort gleich Zukunft für den Stadtteil“ auszugehen ist. Auf Grund der vergleichsweise sehr günstigen Ausstattung der Ortsteile Gerthe/Hiltrop mit umgebenden Erholungsräumen (Volkspark, Ölbachtal, Harpener Tal, Grenzgebiete nach Herne und Castrop) besteht hier jedoch zurzeit kein erhöhter Bedarf an neuen Erholungsflächen. Insgesamt kann damit das Vorhaben unter den gegeben Randbedingungen und den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen als mit den Belangen des Umweltschutzes, des Naturhaushaltes und des Menschen vereinbar beurteilt werden. Unter diesen Voraussetzungen stehen der Umsetzung der Planung keine grundlegenden Hindernisse entgegen.