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Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
48 (12 80)
Vorlage Nr. 20101833
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Stellungnahme der Musikschule zum Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und Sport
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstermin
akt.
Beratung
17.09.2010
12.11.2010
Anlagen
Wortlaut
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat im Oktober 2009 eine “Überörtliche Prüfung von
Staatszuweisungen in der Stadt Bochum” durchgeführt.
Das Ziel der Prüfung war es, auf Grundlage der Verwendungsnachweise und der
Bewilligungsbescheide, sowie der zum Zuwendungsvorgang gehörenden Belege und
Einzelakten festzustellen, ob die zugewiesenen Mittel bestimmungsgemäß verwendet und
die Bewilligungsbedingungen, sowie die zuwendungsrechtlichen Vorgaben eingehalten
worden sind.
Dabei wurden in der Musikschule Bochum die Zuwendungen im Rahmen von
A) Förderung der Musikschule
• Pro-Kopf-Förderung der Musikschule in den Haushaltsjahren 2005 bis 2007
B) Förderung von innovativen Projekten im Rahmen des Konzepts “Musikschule 2000"
• Landeszuwendung zur Durchführung des Projekts “Vom Casting zur Bühnenshow”
• Landeszuwendung zur Durchführung des Projekts “Musik mit neuen Medien”
C) Förderung von innovativen Musikschulprojekten im Haushaltsjahr 2007
• Landeszuwendung zur Durchführung des Projekts “Netzwerk EURO-Musiker”
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vor Ort geprüft.
Zu dem Prüfbericht nimmt die Musikschule im Folgenden Stellung
A)
Förderung der Musikschule
Pro-Kopf-Förderung der Musikschule in den Haushaltsjahren 2005 bis 2007
Allgemeine Voraussetzungen
Das Land fördert die Musikschule der Stadt Bochum entsprechend den „Grundsätzen zur
Förderung von Kunst und Kultur“ und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu
§
44
LHO.
Gefördert
werden
entsprechend
der
Zweckbestimmung
der
Zuwendungsbescheide Maßnahmen der Musikschule in folgenden Bereichen:
•
Personalkosten, die im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung
sowie für den Unterricht für Behinderte anfallen
•
Maßnahmen zur Fortbildung des pädagogischen Personals
•
Durchführung von besonderen Schülermaßnahmen (Intensivierung
der Ensemblearbeit, Orchesterarbeitswochen etc.)
•
Beschaffung von Unterrichtsmaterial und Kosten für die Instandsetzung
der Instrumente
Die Förderung erfolgt nach einem Pro-Kopf-Schlüssel, der jährlich durch die Staatskanzlei
NRW festgelegt wird. Sie betrug 9,30 Euro je Schüler/ Schülerin im Jahr 2005, 9,20 Euro je
Schüler/ Schülerin im Jahr 2006 und 10,25 Euro je Schüler/ Schülerin im Jahr 2007.
Nach den allgemeinen Förderbestimmungen ist die Förderfähigkeit einer Musikschule nach
den Kriterien des KGST-Gutachtens von 1978 zu bewerten. Dies gilt insbesondere für
Angebot und Leistung der Musikschule sowie für die Qualifikation des pädagogischen
Personals. Als Kriterien
gelten:
•
Qualifizierte und kontinuierliche musikalische Bildungsarbeit
•
Unterrichtsangebote in musikalischer Früherziehung und Grundausbildung
•
Instrumental- und Vokalunterricht, Ensemblespiel und –singen
•
Angemessene Qualifikation der Musikschulleitung und Musikschullehrer
Grundsätzlich wurde festgestellt, dass die Musikschule Bochum die Fördervoraussetzungen
erfüllt.
Im Einzelnen wurden im Prüfbericht folgende Empfehlungen ausgesprochen bzw.
Feststellungen getroffen (kursiv):
Fördervoraussetzungen
Um die Förderfähigkeit der Musikschule nicht zu gefährden, sollte die Stadt darauf
achten, dass die Musikschullehrer die erforderlichen Qualifikationsnachweise
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vorlegen.
Bis
auf
sehr
wenige
Ausnahmen
haben
alle
Musikschullehrkräfte
ein
Musikhochschulstudium mit Examen abgeschlossen. Die Musikschule wird darauf achten,
dass die erforderlichen Qualifikationen durch die Lehrkräfte nachgewiesen werden.
Die Musikschule Bochum sollte darauf achten, dass das bestehende
Unterrichtsangebot der musikalischen Grundausbildung (MGA) weiterhin im
Leistungsspektrum der Einrichtung enthalten bleibt.
Die Empfehlung wird die Musikschule beachten. Bis zu einer denkbaren Regeländerung
wird die Musikschule den vorgegebenen Fächerkatalog einschl. MGA anbieten.
Erläuterung:
An der Musikschule Bochum wurde die MGA weitgehend durch das Programm “Jedem Kind
ein Instrument” ersetzt. Dieser Unterricht richtet sich an die gleiche Zielgruppe, findet
allerdings ausschließlich in Kooperation mit den Grundschulen statt. Die Besonderheit, dass
nach den jetzigen Förderbedingungen ein Austausch der
MGA gegen
Unterrichtsmodifizierungen mit neuen Namen
für die gleiche Zielgruppe im
Elementarunterricht den Landeszuschuss gefährden kann, war vor der Prüfung nicht
bekannt. Da dieser Umstrukturierungsprozess viele Musikschulen betrifft bemüht sich der
Landesverband der Musikschulen (LvdM) mit der Staatskanzlei um eine Neudefinition der
Förderkriterien.
Ansatz Schülerzahl
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der festgestellten ansatzfähigen
Schülerzahl weitere Schüler enthalten sind, die allein an Kooperationsmaßnahmen
oder Projekten teilnehmen.
Die Feststellung ist zutreffend. Es ist eine zuverlässige Zuordnung erforderlich, welcher
Schüler welchen Angebots bei der Förderung mitgezählt werden darf. Die Bezirksregierung
hat inzwischen für den Zuschussantrag als Stichtag nicht mehr den 1. Oktober, sondern den
1.Januar neu vorgegeben (Anpassung an das Haushaltsjahr und den VDM-Bericht u.a.).
Gleichzeitig hat sie definiert, dass Gesangsschüler ebenso wie Instrumentalschüler gezählt
werden dürfen.
Die Musikschule Bochum hat einen umfangreichen Angebots- und Fächerkatalog und
zahlreiche neue innovative Modelle und Kursformen entwickelt. Sie arbeitet dabei mit
Kooperationspartnern (u.a. Kindertagesstätten, Schulen) zusammen. SchülerInnen in diesen
Angeboten nehmen laut Gutachten nicht an Unterricht teil, der dem KGST-Gutachten von
1978 entspricht. Es ist weiterhin nicht bei jedem Einzelfall geklärt, ob die jeweils beteiligten
SchülerInnen mitgezählt werden dürfen.
Die Musikschule wird ihr Musikschulverwaltungsprogramm IMikel an die Klassifizierungen
anpassen, um eine möglichst transparente und zügige Darstellung zu erreichen.
Die ansatzfähige Zahl der Schüler für die Pro-Kopf-Förderung wurde in allen drei
Jahren zu hoch gemeldet. Hierdurch bedingt sind in den Jahren 2005 bis 2007
insgesamt 19.944,70 EUR zu hohe Zuwendungen gewährt worden.
Die Unsicherheiten, welche Schüler von den Musikschulen gezählt werden dürfen, bestehen
seit Jahren. Die Regelungen der Bezirksregierung zum Zuschussantrag für das HJ 2008
(also nach dem hier geprüften Zeitraum 2005 - 2007) legen fest, dass Teilnehmer der
erheblich mit Landesmitteln finanzierten Programme, z.B. “Jedem Kind ein Instrument”, bei
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der Pro-Kopf-Zählung unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht bekannt, ob eine Rückzahlung
zu viel erhaltener Zuschüsse droht.
Die Musikschule wird künftig beachten, dass allein die Möglichkeit, dass sie oder ein sog.
Kooperationspartner aus anderen Fördertöpfen einen Zuschuss erlangen könnte, die ProKopf-Zählung der Schüler ausschließt.
Abwicklung der Landeszuwendung
Verwendungsnachweise
Die Verwendungsnachweise für die Jahre 2005 und 2006 sind erst mit erheblicher
Verspätung vorgelegt worden.
Für die zweckentsprechende Verwendung der Pro-Kopf-Förderung des Jahres 2007
steht die erforderliche Nachweisung durch die Musikschule Bochum noch aus
Der Verwendungsnachweis 2007 wurde nach Fristverlängerung bis 31.12.2009 am
29.12.2009 abgegeben.
Die Musikschule Bochum sollte die mit der Landeszuwendung verbundene Auflage,
vorgeschriebene Verwendungsnachweise rechtzeitig zu führen, ernst nehmen. Eine
regelmäßige Missachtung der Vorlagefristen ist nicht hinnehmbar.
Die Fristen werden künftig eingehalten, notfalls Fristverlängerungen rechtzeitig beantragt
und eingehalten. Zur Vermeidung von Doppelnachweisungen wurde in der Vergangenheit
der Pro-Kopf-Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr erst erstellt, wenn die div.
Projekt-Verwendungsnachweise desselben Jahres abgeschlossen und auch untereinander
bereinigt waren.
Da die Musikschule als Betrieb gewerblicher Art der Umsatzsteuerpflicht unterliegt,
besteht auch vom Grundsatz her Vorsteuerabzugsberechtigung. In diesen Fällen sind
im Verwendungsnachweis nur die Preise ohne Umsatzsteuer ansatzfähig.
Die Vorgabe wird künftig beachtet.
Ihr wird derzeit genügt, wenn die Musikschule Bochum im Verwendungsnachweis deutlich
macht, dass es sich bei der Nachweisung nicht um Netto- sondern um “Brutto-Beträge”
handelt und unzweifelhaft “auf den ersten Blick” erkennbar ist, dass die Nachweissumme
den Förderbetrag weit übersteigt.
Die in den Verwendungsnachweisen 2005 und 2006 angegebenen Ausgaben für
zweckbestimmte Maßnahmen sind überwiegend nicht nachprüfbar. Die von der
Musikschule Bochum praktizierte Art der Verwendungsnachweisführung entspricht
nicht den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit. Die zweckentsprechende
Verwendung der Landesmittel kann für drei der vier Maßnahmebereiche nicht
bestätigt werden. Allerdings liegen die als schlüssig zu bezeichnenden
Personalkosten für die vorberufliche Fachausbildung und den Unterricht für
Behinderte mit mehr als 100.000 Euro jährlich weit über den gewährten
Landeszuwendungen von 48.453 bzw. 47.168,40 EUR.
Die Nachweisung aller Maßnahmenbereiche wurde von der Bezirksregierung Arnsberg
bisher nicht abgewiesen. Aktuell reicht die Nachweisung der Personalkosten aus. Sollte die
Musikschule in die Lage kommen, wieder auch Sachkosten nachzuweisen zu müssen,
werden die Hinweise der GPA über die förderfähigen/nicht förderfähigen Ausgaben
berücksichtigt, die Verwendungsnachweise ordnungsgemäß geführt und im Einzelfall mit der
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Bezirksregierung Arnsberg besprochen.
Sonstiges
Die Stadt Bochum sollte in eigener Zuständigkeit prüfen, ob und inwieweit
Honorarzahlungen an eigene Mitarbeiter der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
und ggf. der Steuerabzugspflicht unterliegen.
Aktuell werden keine Honorarzahlungen an eigene Mitarbeiter gezahlt. Der Hinweis wird
beachtet.
B +C)
Förderung von innovativen Projekten im Rahmen des Konzepts “Musikschule 2000"
sowie innovativer Musikschulprojekte im Haushaltsjahr 2007
Landeszuwendungen zur Durchführung der Projekte “Vom Casting zur Bühnenshow”,
“Musik mit neuen Medien” und “Netzwerk EURO-Musiker”
In den geprüften Jahren 2005 - 2007 hat die Musikschule eine ganze Reihe innovativer
Musikschulprojekte durchgeführt. Dadurch sollten pädagogische Konzepte für neue
Zielgruppen und Musikformen entwickelt werden. Die Musikschule sieht es als ihre Aufgabe
an, das Spektrum der pädagogischen Betätigung zu erweitern, um der Zielsetzung einer
kommunalen Musikschule Rechnung zu tragen, für möglichst viele Bevölkerungsgruppen
adäquate Angebote bereitzuhalten. Die beiden besonders bei Jugendlichen beliebten
Trends “Casting-Show” und “Musik machen am Computer” sollten pädagogisch fundiert mit
einem hohen Qualitätsanspruch in die Arbeit der Musikschule einbezogen werden. In beiden
Fällen wurde pädagogisches Neuland betreten, die Konzepte teilweise erst während der
Projektphase konkretisiert oder weiterentwickelt und der Umfang der Arbeit erst im Prozess
deutlich. Mangels Erfahrung war die Nachfrage durch die Nutzer kaum kalkulierbar.
Im Projekt “Netzwerk EURO-Musiker” wollte die Musikschule als “Agentur für musikalische
Dienstleistungen” für soziale und karitative Einrichtungen in Zusammenarbeit mit
arbeitslosen Musikerinnen und Musikern agieren. Im Rahmen des Projekts wurden
zahlreiche Auftritte in sozialen Einrichtungen organisiert und die MusikerInnen musikalisch
betreut.
Da die Gemeindeprüfungsanstalt bei den drei Einzelprojekten oft zu
übereinstimmenden Feststellungen und Empfehlungen kommt, wird in Folge zuerst
zusammenfassend für alle drei Projekte Stellung genommen.
Antrag und Bewilligung
Feststellung
Da der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung zur Projektförderung bei der
Musikschule nicht auffindbar ist, können Finanzierungsplan und Projektbeschreibung
nicht nachvollzogen werden.
Feststellung
Eine schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Landeszuwendungen für das Jahr
2008 ist nicht aktenkundig.
Die Qualität der Aktenführung war bei der Vielzahl der durchgeführten Projekte nicht
ausreichend gesichert. Es wurde nicht ausreichend darauf geachtet die entsprechenden
Unterlagen zentral zusammenzufassen. Bei zukünftigen Projektdurchführungen wird dies
gewährleistet. Der Antrag auf Landeszuwendungen für das Projekt „Netzwerk EURO-
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Musiker für das Jahr 2008 wurde abgelehnt.
Öffentlichkeitsarbeit
Zum Nachweis der Auflagenerfüllung wird die Musikschule Bochum darauf achten
müssen, dass mit dem Verwendungsnachweis die erforderlichen Belegexemplare zur
Öffentlichkeitsarbeit vorgelegt werden.
Die Musikschule wird bei zukünftigen Projekten Belegexemplare von ggf. erstellten
Veröffentlichungen dem Verwendungsnachweis beifügen.
Die Einrichtung „Musikschule Bochum“ ist mit ihren geförderten
Maßnahmen und den beteiligten Künstlern dem Kommunikationsforum
‚Kulturserver NRW’ nicht beigetreten.
Im Rahmen der besonderen Nebenbestimmungen des Bescheides werden
Zuwendungsempfänger gebeten dem „Kulturserver NRW“ beizutreten. Dieser Bitte ist die
Musikschule bisher nicht nachgekommen. Bei zukünftigen Projekten wird die Musikschule
einen Beitritt erneut prüfen.
Abwicklung der Landeszuwendung
Verwendungsnachweise
Feststellung
Die Auflage im Zuwendungsbescheid, bis zum 28.02.2006 einen Projektbericht
vorzulegen, ist von der Musikschule Bochum bisher nicht erfüllt worden.
Der Projektbericht zum Projekt „Musik mit neuen Medien“ wurde mit dem
Verwendungsnachweis im Dezember 2009 eingereicht.
Feststellung
Die Auflage im Zuwendungsbescheid, eine Dokumentation über das Projekt
vorzulegen,
ist von der Musikschule Bochum nicht erfüllt worden.
Die o.g. Dokumentation wurde noch nicht erstellt, eine Fristverlängerung wurde bis
24.09.2010 gewährt. Die Dokumentation wird bis zu dem Termin erstellt und eingereicht.
Feststellung
Obwohl die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises seit mehr als drei Jahren
verstrichen ist, hat die Musikschule Bochum bis zu Beginn der überörtlichen Prüfung
keinen Verwendungsnachweis erstellt und vorgelegt.
Feststellung
Ein vollständiger Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde auch mehr als
drei Jahre nach Ablauf der Vorlagefrist noch nicht vorgelegt worden.
Die Erstellung der Verwendungsnachweise wurde durch Arbeitsüberlastung verzögert.
Verstärkt wurde dies durch den Wechsel in der Schulleitung am 1. Juni 2007. Die
Verwendungsnachweise wurden am 15.12.2009 und 17.12.2009 eingereicht.
Die Fristen werden künftig eingehalten, notfalls Fristverlängerungen rechtzeitig beantragt
und eingehalten.
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Feststellung
Die Verträge für die Planung und Durchführung des Projektes sind erst Anfang
Dezember 2005 und damit nach Abschluss des eigentlichen Projektes geschlossen
worden.
Die Verträge über Honorarzahlungen an die Projektbeteiligten wurden erst gegen Ende des
Projekts geschlossen. Der tatsächliche zeitliche Aufwand für die päd. Leiter des Projekts war
erst im Zuge der Durchführung des neuartigen Projekts erkennbar und wurde nachträglich in
den Verträgen festgelegt. Trotzdem hätten die Leistungen und Pflichten der Vertragspartner
schriftlich vorab festgelegt werden müssen. Dies wird künftig beachtet.
Feststellung
Der projektzugehörige Workshop hat am 14./15.01.2006 und damit nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums
stattgefunden.
Kosten
die
außerhalb
des
Durchführungszeitraums entstanden sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Es wurde versäumt rechtzeitig eine Verlängerung des Maßnahmenzeitraums zu beantragen.
Es fand keine Rücksprache mit der Bezirksregierung statt. Dies wird in entsprechenden
Fällen künftig beachtet.
Feststellung
Der angesetzte Pauschalbetrag für Dienstleistungen der Stadt Bochum ist nicht
zuwendungsfähig. Nach den Fördergrundsätzen sind eigene Personal- und
Sachausgaben des Zuwendungsempfängers regelmäßig nicht ansatzfähig.
Künftig werden entsprechende Dienstleistungen der Stadt Bochum nicht mehr im
Verwendungsnachweis als zuwendungsfähig geltend gemacht.
Feststellung
Die Personalausgaben für eine als Projektleiterin tätige Halbtagskraft der Musikschule
sind als zuwendungsfähig zu werten.
Feststellung
Bei den angesetzten Ausgaben für die Musikalische Leitung handelt es sich um
Kosten für eigenes Personal der Musikschule Bochum. Eigene Personalkosten sind
grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
Die musikalische Leitung im Rahmen des Projekts wurde außerhalb der tariflichen Arbeitzeit
durch einen teilzeitangestellten Mitarbeiter der Musikschule geleistet. Bei Antragsstellung
wurde versäumt die Zuwendung für diesen Bereich explizit für einen Mitarbeiter des
Zuwendungsempfängers zu beantragen. Künftig wird bei Beantragung von Mitteln für eigene
Mitarbeiter dies beachtet.
Feststellung
Die angesetzten Ausgaben für Werbung sowie Bewirtung im Rahmen einer
Jahresversammlung sind nicht zuwendungsfähig.
Feststellung
Die in der Kostenaufstellung enthaltenen Repräsentationsausgaben in Höhe von
848,44 Euro sind nicht zuwendungsfähig.
Künftig wird die Nichtzuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Bewirtung und
Repräsentationsausgaben bei Erstellung der Verwendungsnachweise beachtet, im
Zweifelsfall Rücksprache mit der Bezirksregierung gehalten.
Feststellung
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Die Musikschule Bochum hat den Gesamtbetrag der Zuwendung erheblich zu früh
abgerufen. Die Mittel sind nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist für fällige Zahlungen
verwendet worden.
Feststellung
Die Musikschule Bochum hat den Gesamtbetrag der Landeszuwendung im Juni 2005
und damit überwiegend zu früh abgerufen. Die Mittel sind nicht innerhalb der ZweiMonats-Frist für fällige Zahlungen verwendet worden.
Künftig werden exakte Zeitpläne für die Verausgabung der Landeszuwendungen erstellt und
Mittel nur noch entsprechend der Zwei-Monats-Frist abgerufen. Sollten zu viele Mittel
abgerufen werden, wird die Bezirksregierung informiert und ggf. Mittel fristgerecht
zurückgezahlt.
Feststellung
Zuwendungsempfänger, die die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
haben, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer in den Verwendungsnachweis
einstellen.
Die Vorgabe wird künftig beachtet.
Ihr wird derzeit genügt, wenn die Musikschule Bochum im Verwendungsnachweis
verdeutlicht, dass es sich bei der Nachweisung nicht um Netto- sondern um “Brutto-Beträge”
handelt und unzweifelhaft “auf den ersten Blick” erkennbar ist, dass die Nachweissumme
den Förderbetrag weit übersteigt
Stellungnahmen zu Aspekten einzelner Projekte
Projekt: „Musik mit neuen Medien“
Feststellung
Das von der Musikschule der Stadt Bochum praktizierte Verfahren,
Landeszuwendungen für Projekte in Anspruch zu nehmen, die von einem Dritten
getragen und durchgeführt werden, ist nicht zu akzeptieren. Die städtische
Inanspruchnahme der für Kommunen bestimmten Fördermittel nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz
für
Maßnahmen
des
Landesverbandes
der
Musikschulen in NRW e.V. ist rechtlich nicht zulässig.
Das Projekt wurde in einer nicht eindeutig definierten Zusammenarbeit von Landesverband
der Musikschulen in NRW und der Musikschule Bochum realisiert. Die finanzielle
Abwicklung wurde im Laufe des Projekts geändert, die rechtlichen Folgen wurden dabei
nicht beachtet. Bei eventuellen künftigen Kooperationen wird dies beachtet.
Feststellung
Die
Musikschule
Bochum
hat
der
Bewilligungsbehörde
weder
eine
Konzeptdarstellung für Folgejahre noch einen Bericht über die zukünftige
Projektfortsetzung vorgelegt. Damit hat sie eine weitere Auflage des
Zuwendungsbescheides nicht erfüllt.
Diese Vorgabe wird künftig beachtet. Das Projekt war als mehrjähriges Projekt angelegt. Es
wurde zuerst vom Landesverband der Musikschulen (LVdM) getragen, für das Jahr 2005
ging es in die Verantwortung der Musikschule Bochum über. Ab 2006 wurde das Projekt
wieder regelmäßig vom Landesverband der Musikschulen durchgeführt. Im Jahr 2010 ist es
als ein Twins-Projekt Bestandteil von Ruhr2010, beteiligt ist die Folkwang-Musikschule
Essen.
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Feststellung
Die zur zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung von 20.000 Euro
vorgelegten Ausgaben sind nur in Höhe von 19.800 Euro zuwendungsrelevant. Damit
liegt der bewilligte Anspruch auf die Landesförderung bei 13.200,66 Euro.
Künftig werden benötigte Mittel genauer kalkuliert, die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben
bewertet, die Mittel nur in benötigter Höhe abgerufen und ggf. zu viel erhaltene
Zuwendungen fristgerecht zurückgezahlt.
.
Projekt: „Netzwerk EURO-Musiker“
Feststellung
Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Fahrtkosten an die Projektbeteiligten
sind aus einem Privatkonto geleistet worden.
Feststellung
Zur Abwicklung des geförderten Projektes „Netzwerk EUROMusiker“ haben die
teilnehmenden Musiker eine separate private Kasse sowie ein eigenes Girokonto
geführt.
Feststellung
Die teilweise finanzielle Abwicklung des geförderten Projektes über ein privates
Konto der Projektbeteiligten Musiker ist der Bewilligungsbehörde nicht angezeigt
worden.
Feststellung
Der auf dem Privatkonto der Musiker entstandene Einnahmeüberschuss von
zumindest 3.738,44 Euro ist an den städtischen Haushalt abzuführen. Die geübte
Praxis, den städtischen Haushalt mit Projektkosten zu belasten und im Gegenzug
projektrelevante Einnahmen einem Privatkonto gutzuschreiben, ist nicht zu
akzeptieren.
Die Abwicklung eines Teils der Einnahmen und Ausgaben des Projektes über ein privates
Konto war nicht zulässig. Das Konto entsprach nicht dem kommunalen Haushalts- und
Kassenrecht. Bei der Berechnung des Einnahmeüberschuss im GPA-Bericht wurde
übersehen, dass die Personalkosten für den musikalischen Leiter in Höhe von 1750,00€
ebenfalls aus dem Privatkonto beglichen wurden. Der Einnahmeüberschuss verringert sich
daher auf 1988,44€. Der Betrag wurde der Stadt Bochum übergeben.
Fazit
Die Gemeindeprüfungsanstalt hat im Oktober 2009 für die Jahre 2005-2007 für vier
Projektförderungen die bestimmungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie
die Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Vorgaben geprüft.
Die Prüfung auf Grundlage der Verwendungsnachweise, Bewilligungsbescheide, Belege
und Einzelakten hat zu einer Vielzahl von kritischen Feststellungen und Empfehlungen
geführt. Diese betreffen im Wesentlichen:
• die Aktenführung
• die Einhaltung der Vorschriften aus den Zuwendungsbescheiden
• die Einhaltung von Fristen und
• die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben
Die Musikschule Bochum hat in den genannten Jahren als besonders innovative Schule
eine Vielzahl von neuen Projekten mit Hilfe von Landesmitteln initiiert. Viele von den dort
Stadt Bochum
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ausprobierten Entwicklungen wurden langfristig fortgesetzt und von anderen Musikschulen
übernommen.
Die Musikschule hat bei der Durchführung der Projekte nicht darauf geachtet, stets die
entsprechenden Vorschriften der Landesförderung einzuhalten und eine entsprechende
ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungsvorgänge sicherzustellen. Dies war mit dem
vorhandenen Personalkapazitäten nicht im zufriedenstellenden Maße zu gewährleisten.
Seit Januar 2009 läuft eine Organisationsuntersuchung der Verwaltungsabteilung der
Musikschule des Organisations- und Personalamtes. Ziel ist es die Organisationsabläufe in
der Musikschule zu verbessern und den Personaleinsatz zu optimieren.
Die Musikschule wird sicherstellen, dass bei zukünftigen Projekten mit Förderung Dritter die
Förderbedingungen eingehalten werden, sowie Anzahl und Umfang der durchgeführten
Projekte die Verwaltungsstrukturen der Musikschule nicht überfordern.