Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:30
Aktualisiert
28.01.18, 08:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 21 Ti (4153)
Vorlage Nr. 20102171
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Vorlage Nr.: 20101774
Bezeichnung der Vorlage
Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der
Bürgerinitiative - Wohnen im Malerviertel, Sprecher: Herr Heinz Werner Kolberg,
Schwindstraße 13, 44795 Bochum
hier: Rücknahme der Fällgenehmigungen im Malerviertel sowie deren Verlängerung durch
das Umwelt- und Grünflächenamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Sitzungstermin
akt.
Beratung
03.11.2010
Anlagen
Auszug aus der Niederschrift
Wortlaut
In der 4. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden hat sich der
Ausschuss nach Abwägung der vorgetragenen Argumente einvernehmlich auf das in der
Niederschrift vom 30.09.10 festgelegte Verfahren verständigt.
Nach erneuter Prüfung der erteilten Fällgenehmigungen vom 25.01.2008 und 21.02.2008
durch die Verwaltung, handelt es sich definitiv um rechtmäßige Verwaltungsakte. Somit
scheidet eine Rücknahme nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) aus.
Die Aussetzung bzw. Rücknahme von Verwaltungsakten, hier die Fällgenehmigungen
Malerviertel, wurden durch die Rechtsverwaltung überprüft.
Da die Genehmigungen den Adressaten (Bochumer Baugenossenschaft) begünstigen und
mittlerweile unanfechtbar geworden sind, könnte hier ein Widerruf lediglich nach den
Vorgaben des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erfolgen.
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Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 21 Ti (4153)
Vorlage Nr. 20102171
Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung scheidet ein Widerruf nach §
49 VwVfG NRW aus, wenn die Behörde jedoch verpflichtet wäre, einen Verwaltungsakt
gleichen Inhalts erneut zu erlassen (siehe Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs § 49, Rn. 28;
Kopp/Ramsauer § 49, Rn. 55).
Die hier in Rede stehenden Fällgenehmigungen wurden auf Grundlage des § 6 Absatz 1
Buchstaben d und f Baumschutzsatzung erteilt und es ist nicht ersichtlich, dass die
Voraussetzungen für die erteilten Fällgenehmigungen (Krankheit/Verschattung) hier nicht
mehr vorliegen. Somit hätte die Bochumer Baugenossenschaft unmittelbar nach einem
Widerruf einen erneuten (gebundenen) Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigungen. Ein
Widerruf der Genehmigungen ist gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG NRW folglich ausgeschlossen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz kennt das Institut der “Aussetzung” einer erteilten
Genehmigung nicht. Ein Rechtsmittel wurde von der Bochumer Baugenossenschaft als
Antragsteller nicht eingelegt. Der Bürgerinitiative Malerviertel fehlt es an der hierfür
erforderlichen Widerspruchs- bzw. Antragsbefugnis. Denn eine solche würde ein subjektives
öffentliches Recht der Mieter am Erhalt der betroffenen Bäume voraussetzen. Ein solches
Recht können die Mieter nach der Rechtsprechung aus der hiesigen Baumschutzsatzung
jedoch nicht herleiten.
Unabhängig von der rechtlichen Situation, fand am 30.09.2010 ein Gespräch zwischen der
Amtsleitung des Umwelt- und Grünflächenamtes und dem Vorstand der Bochumer
Baugenossenschaft statt. Als Bilanz dieses Gesprächs kann festgehalten werden, dass die
Bochumer Baugenossenschaft nicht an einer Eskalation der Situation interessiert ist. Es
konnte jedoch keine Zusage hinsichtlich der verzögerten Umsetzung der erteilten
Fällgenehmigungen seitens des Vorstands bis zum Abschluss der Verfahren gemacht
werden.
Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Arnsberg hat in ihren e-Mails vom 22.09.2010
sowie vom 28.09.2010 um die Aussetzungen der Fällgenehmigungen bis zur Entscheidung
des Petitions- bzw. Beschwerdeverfahrens gebeten.
Ein ausführlicher Bericht einschließlich des hier entstandenen Originalverwaltungsvorganges
nebst Fotodokumentation liegt der Kommunalaufsicht und dem Petitionsausschuss des
Landtages NRW vor.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 wurde der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass die erteilten
Fällgenehmigungen rechtmäßig sind, Bestandskraft haben und es nicht möglich ist, die
begünstigten Verwaltungsakte zurückzunehmen.