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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:30
Aktualisiert
28.01.18, 08:12

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20102171 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Vorlage Nr.: 20101774 Bezeichnung der Vorlage Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Bürgerinitiative - Wohnen im Malerviertel, Sprecher: Herr Heinz Werner Kolberg, Schwindstraße 13, 44795 Bochum hier: Rücknahme der Fällgenehmigungen im Malerviertel sowie deren Verlängerung durch das Umwelt- und Grünflächenamt Beratungsfolge Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Sitzungstermin akt. Beratung 03.11.2010 Anlagen Auszug aus der Niederschrift Wortlaut In der 4. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden hat sich der Ausschuss nach Abwägung der vorgetragenen Argumente einvernehmlich auf das in der Niederschrift vom 30.09.10 festgelegte Verfahren verständigt. Nach erneuter Prüfung der erteilten Fällgenehmigungen vom 25.01.2008 und 21.02.2008 durch die Verwaltung, handelt es sich definitiv um rechtmäßige Verwaltungsakte. Somit scheidet eine Rücknahme nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) aus. Die Aussetzung bzw. Rücknahme von Verwaltungsakten, hier die Fällgenehmigungen Malerviertel, wurden durch die Rechtsverwaltung überprüft. Da die Genehmigungen den Adressaten (Bochumer Baugenossenschaft) begünstigen und mittlerweile unanfechtbar geworden sind, könnte hier ein Widerruf lediglich nach den Vorgaben des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erfolgen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20102171 Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung scheidet ein Widerruf nach § 49 VwVfG NRW aus, wenn die Behörde jedoch verpflichtet wäre, einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut zu erlassen (siehe Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs § 49, Rn. 28; Kopp/Ramsauer § 49, Rn. 55). Die hier in Rede stehenden Fällgenehmigungen wurden auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstaben d und f Baumschutzsatzung erteilt und es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die erteilten Fällgenehmigungen (Krankheit/Verschattung) hier nicht mehr vorliegen. Somit hätte die Bochumer Baugenossenschaft unmittelbar nach einem Widerruf einen erneuten (gebundenen) Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigungen. Ein Widerruf der Genehmigungen ist gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG NRW folglich ausgeschlossen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz kennt das Institut der “Aussetzung” einer erteilten Genehmigung nicht. Ein Rechtsmittel wurde von der Bochumer Baugenossenschaft als Antragsteller nicht eingelegt. Der Bürgerinitiative Malerviertel fehlt es an der hierfür erforderlichen Widerspruchs- bzw. Antragsbefugnis. Denn eine solche würde ein subjektives öffentliches Recht der Mieter am Erhalt der betroffenen Bäume voraussetzen. Ein solches Recht können die Mieter nach der Rechtsprechung aus der hiesigen Baumschutzsatzung jedoch nicht herleiten. Unabhängig von der rechtlichen Situation, fand am 30.09.2010 ein Gespräch zwischen der Amtsleitung des Umwelt- und Grünflächenamtes und dem Vorstand der Bochumer Baugenossenschaft statt. Als Bilanz dieses Gesprächs kann festgehalten werden, dass die Bochumer Baugenossenschaft nicht an einer Eskalation der Situation interessiert ist. Es konnte jedoch keine Zusage hinsichtlich der verzögerten Umsetzung der erteilten Fällgenehmigungen seitens des Vorstands bis zum Abschluss der Verfahren gemacht werden. Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Arnsberg hat in ihren e-Mails vom 22.09.2010 sowie vom 28.09.2010 um die Aussetzungen der Fällgenehmigungen bis zur Entscheidung des Petitions- bzw. Beschwerdeverfahrens gebeten. Ein ausführlicher Bericht einschließlich des hier entstandenen Originalverwaltungsvorganges nebst Fotodokumentation liegt der Kommunalaufsicht und dem Petitionsausschuss des Landtages NRW vor. Mit Schreiben vom 28.09.2010 wurde der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass die erteilten Fällgenehmigungen rechtmäßig sind, Bestandskraft haben und es nicht möglich ist, die begünstigten Verwaltungsakte zurückzunehmen.