Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
15 kB
Erstellt
26.12.14, 14:38
Aktualisiert
28.01.18, 08:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 01 (2177)
Vorlage Nr. 20102290
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage zur Sitzung des Rates am 25.11.2010
(Vorlage Nr. 20102284 )
Bezeichnung der Vorlage
Urteil des Bundessozialgerichtes: Unbefristetes "Hartz IV" für EU-Ausländer
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
16.12.2010
Anlagen
Wortlaut
Die Anfrage Nr. 20102284 wird wie folgt beantwortet:
Ausgangspunkt dieser Anfrage ist das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom
19.10.2010 unter dem Aktenzeichen B 14 AS 23/10 R. Vorauszuschicken ist, dass der
ARGE Bochum bislang nur die Medieninformation Nr. 41/10 des Bundessozialgerichtes
bekannt ist – die ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die ARGE Bochum nimmt daher zu den aufgeworfenen Fragen unter dieser Prämisse wie
folgt Stellung:
Zu 1:
Da die bisherige Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II („keine
Leistungsberechtigung für Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein
aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen“) zur Ablehnung von
Leistungsanträgen führte, wurden Antragstellerinnen und Antragsteller, deren
Aufenthaltsrecht sich ebenfalls nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab, nicht zu
„Empfängerinnen und Empfängern von sozialen Leistungen nach „Hartz IV“.
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Vorlage Nr. 20102290
Insofern gibt es eben keine Leistungsberechtigten vor Ort, die von diesem Urteil betroffen
sind (höchstens „Antragstellerinnen und Antragsteller“).
Da die ARGE Bochum die von ihr gefertigten Ablehnungsbescheide in ihrer Gesamtheit
weder quantitativ noch nach Ablehnungsgründen differenziert statistisch erfasst, kann von
hier nicht ermessen werden, wie vielen Antragstellerinnen und Antragstellern bislang unter
Bezugnahme auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen verwehrt
wurden und wie viele davon nun möglicherweise doch Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben könnten.
Zu 2:
Da, wie in der Antwort zu Frage 1 geschildert, bislang keine Leistungsbewilligungen an
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der
Arbeitssuche ergibt, vorgenommen wurden, erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage.
Zu 3:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Zu 4:
Siehe Antwort zu Frage 1 – es kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Anzahl
nun mit Anträgen von Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus
dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und die Angehörige eines Staates sind, der das
Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet hat, zu rechnen ist.