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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
15 kB
Erstellt
26.12.14, 14:38
Aktualisiert
28.01.18, 08:17

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr. 20102290 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage zur Sitzung des Rates am 25.11.2010 (Vorlage Nr. 20102284 ) Bezeichnung der Vorlage Urteil des Bundessozialgerichtes: Unbefristetes "Hartz IV" für EU-Ausländer Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 16.12.2010 Anlagen Wortlaut Die Anfrage Nr. 20102284 wird wie folgt beantwortet: Ausgangspunkt dieser Anfrage ist das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19.10.2010 unter dem Aktenzeichen B 14 AS 23/10 R. Vorauszuschicken ist, dass der ARGE Bochum bislang nur die Medieninformation Nr. 41/10 des Bundessozialgerichtes bekannt ist – die ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die ARGE Bochum nimmt daher zu den aufgeworfenen Fragen unter dieser Prämisse wie folgt Stellung: Zu 1: Da die bisherige Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II („keine Leistungsberechtigung für Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen“) zur Ablehnung von Leistungsanträgen führte, wurden Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Aufenthaltsrecht sich ebenfalls nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab, nicht zu „Empfängerinnen und Empfängern von sozialen Leistungen nach „Hartz IV“. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr. 20102290 Insofern gibt es eben keine Leistungsberechtigten vor Ort, die von diesem Urteil betroffen sind (höchstens „Antragstellerinnen und Antragsteller“). Da die ARGE Bochum die von ihr gefertigten Ablehnungsbescheide in ihrer Gesamtheit weder quantitativ noch nach Ablehnungsgründen differenziert statistisch erfasst, kann von hier nicht ermessen werden, wie vielen Antragstellerinnen und Antragstellern bislang unter Bezugnahme auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen verwehrt wurden und wie viele davon nun möglicherweise doch Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben könnten. Zu 2: Da, wie in der Antwort zu Frage 1 geschildert, bislang keine Leistungsbewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, vorgenommen wurden, erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage. Zu 3: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 4: Siehe Antwort zu Frage 1 – es kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Anzahl nun mit Anträgen von Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und die Angehörige eines Staates sind, der das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet hat, zu rechnen ist.