Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
10.10.15, 04:17
Aktualisiert
27.01.18, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage der BV-Vorsteherin, Bezirksverordnetenvorsteherin
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
19.06.2013 Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg
von
20.08.2013 Bezirksamt
21.08.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
Berlin
0767/XIX
Bezirksamt
Einwohnerantrag gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz:
Erforderliche Maßnahmen des Bezirksamts zur Rettung der Kleingärten der
Bahn-Landwirtschaft in der Säntisstraße 95-127, 12277 Berlin sowie Schutz der
Anlieger in der Säntisstraße, Zehrensdorfer Straße, Richard-Tauber-Damm und
Buckower Damm vor Lärmbeeinträchtigung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 19.06.2013 das Bezirksamt mit Beschluss über
den Einwohnerantrag dringend aufgefordert, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Beauftragung eines externen Gutachtens zur Grundstückshistorie und zur Rechtslage
2. Aufnahme von Verhandlungen mit den maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange
3. Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen und Verhandlungen mit dem Investor.
1.
Die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks
Gemarkung Marienfelde, Flur 1 Flurstück 1164 (Koloniegelände) ist mehrfach und
ausführlich durch das Bezirksamt, sowie die weiteren zuständigen Stellen erfolgt.
Durchgehend lautete das Ergebnis: keine Eisenbahnbetriebsbefangenheit.
Da das Bezirksamt das vom „Grüner Säntispark e.V.“ in Auftrag gegebene Gutachten der
Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. vom 22.5.2013 zur Grundlage
genommen hat und dem zuständigen Eisenbahnbundesamt (EBA) als Fachbehörde, sowie
der Landeseisenbahnverwaltung (SenStadt) zur Prüfung zugeleitet, hält es die Beauftragung
eines externen Gutachtens zur Grundstückshistorie und zur Rechtslage betr. des
Grundstücks nicht für erforderlich.
Mit Antwort vom 2.7.2013 durch das EBA, sowie vom 18.6.2013 durch SenStadt wurde die
bisherige Einschätzung des Bezirksamts bestätigt. Beide Behörden erklären eindeutig, dass
das Gutachten nicht geeignet sei, die bisherigen Erkenntnisse und Prüfergebnisse zu
revidieren. Insbesondere steht nach wie vor fest, dass es sich bei dem Flurstück nicht um ein
planfestgestelltes Gebiet handelt. Das Grundstück unterliegt vielmehr der gemeindlichen
Planungshoheit im Rahmen der geltenden Vorschriften, hier des Baunutzungsplans.
Damit hat das Bezirksamt seinen Pflichten zur Ermittlung eines Sachverhalts vollständig
Genüge getan. Die historischen und planungsrechtlichen sowie bauordnungsrechtlichen
Erkenntnisse sind umfassend und haben von jeher Eingang in die Entscheidungen des
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Bezirks gefunden. Dokumentiert ist dies in der Mitteilung zur Kenntnisnahme zu den
Drucksachen 1326/XVIII und 0421/XIX. Darin enthalten ist auch die ausführliche historische
Recherche der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 4.6.2012, die zu dem Ergebnis
kommt, dass es sich niemals um planfestgestelltes Bahngelände gehandelt hat. Ein
Gutachten mag zu einer anderen Einschätzung kommen – der Bezirk kann sich jedoch nicht
über die durch die zuständigen Behörden vermittelte und auch die durch den
Baunutzungsplan vorgegebene Rechtslage hinwegsetzen.
Die planungsrechtliche Beurteilung hat bereits Eingang in verschiedene Vorbescheide
gefunden. Damit geht eine rechtliche Bindung der Verwaltung einher.
Ergänzend ist lediglich mitzuteilen, dass das durch den eingetragenen Verein Grüner
Säntispark eingereichte Gutachten weder die genannten Senatsverwaltungen noch den
Bezirk veranlassen konnten, die dargestellten übereinstimmenden Einschätzungen zu
revidieren.
Da somit keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Erhalt der Kleingartenanlage seitens
des
Bezirks
zu
sichern,
stellen
sich
Fragen
zu
Entschädigungsund
Schadensersatzansprüchen nicht.
2.
Sowohl die Antwort des EBA vom 2.7.2013 als auch von SenStadt vom 18.6.2013
bekräftigen ihre bisherige Position und sehen in dem Gutachten keine zweckdienlichen
neuen Erkenntnisse. Beide Behörden haben die Einschätzung bestätigt, dass es sich bei
dem Koloniegelände nicht um planfestgestelltes Eisenbahngelände handelt, welches der
gemeindlichen Planungshoheit entzogen wäre.
Dem entspricht auch der Baunutzungsplan, bei dem es sich immerhin um eine Rechtsnorm
handelt, die das Bezirksamt bei der Beurteilung von Baugesuchen im
Baugenehmigungsverfahren zu Grunde zu legen hat.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung hat am 29.7.2013
mitgeteilt, dass aus wirtschaftspolitischer Sicht jede Aufgabe gewerblicher Bauflächen zu
bedauern wäre und es ansonsten erforderlich wäre, den Flächennutzungsplan und das
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich zu ändern. Dies ist nicht im
Sinne der hier zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Betreffend
die Forderung zur Dresdner Bahn hat sich das Bezirksamt mit der Deutschen Bahn AG in
Verbindung gesetzt, um Erkenntnisse über Auswirkungen des Ausbaus der Dresdner Bahn
auf das Koloniegelände zu gewinnen. Da die Deutsche Bahn AG den Bezirk nichr
regelmäßig über diese überörtlichen Planungen informiert, ist ein entsprechendes Schreiben
veranlasst worden. Ob sich aus der Antwort ein weiteres Verwaltungsverfahren ergibt, ist
nicht abzusehen. Über die Antwort wird berichtet werden.
Aus den insgesamt eingegangenen Antworten ist zu erkennen, dass keinerlei
Verhandlungsbereitschaft mit dem Ziel einer anderen Bewertung besteht. Das Bezirksamt
sieht daher keine Notwendigkeit für die Aufnahme weiterer Gespräche.
3.
Im Rahmen seiner Amtsermittlung hat der Bezirk mehrfach mit der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt Kontakt über eine mögliche Änderung des
Flächennutzungsplans bzw. des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten
Bereich gehabt (Februar 2012, Dezember 2012, Februar 2013). Zusätzlich wurde die
Senatsverwaltung mit Datum vom 17.12.2012 erneut angeschrieben und bezüglich einer
Änderung des FNP befragt. Mit Schreiben vom 8.1.2013 erfolgte die abschlägige Antwort,
wonach aus stadtentwicklungsplanerischen Gründen keine Möglichkeit einer FNP-Änderung
von gewerblicher Baufläche in Grünfläche/Kleingärten gesehen wurde. Es wird auf den StEP
Industrie und Gewerbe (2011) hingewiesen, wonach diese Fläche von ca. 10 ha als
gewerbliche Potentialfläche (Entwicklungsgebiet für den produktionsgeprägten Bereich, EpB)
innerhalb eines großflächigen, zusammenhängenden Gewerbebandes entlang der Dresdner
Bahn eingeordnet wird. So wurde es auch in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage der
Abgeordneten Antje Kapek am 21.3.2013 im Abgeordnetenhaus durch den Senat formuliert:
„Die Stärkung Berlins als Wirtschaftsstandort und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind
wichtige wirtschafts- und stadtentwicklungspolitische Ziele des Berliner Senats. Deshalb hat
der Berliner Senat im Jahr 2011 den Stadtentwicklungsplan (StEP) Industrie und Gewerbe
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beschlossen, in dem u. a. die Flächen der in Rede stehenden Kleingartenkolonie „Eisenbahn
Landwirtschaft Säntisstraße“ als gewerbliches Entwicklungspotenzial mit einer vorrangigen
Inanspruchnahme enthalten sind. Dies wurde bei der Erarbeitung des StEP Industrie und
Gewerbe auch vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg unterstützt.“
Es ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass die genannten Planungen aus jüngerer Zeit
datieren und unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung (aller) Bezirke zustande
gekommen sind und diese somit als die aktuell gültigen Plangrundlagen anzusehen sind. Es
wird ergänzend auf die Antwort des Senats zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Magalski
(PIRATEN) vom 20.3.2013 (Drcks. 17/11 795) verwiesen, aus der sich die Rechtsposition
des Senats eindeutig ergibt.
Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung wurde angeschrieben
und antwortete sinngemäß, dass der Erhalt von Gewerbeflächen wichtig sei.
Aus den vorstehenden Begründungen ergibt sich, dass eine Bebauungsplanaufstellung nicht
in Betracht kommt. Einer solchen Aufstellung steht bereits § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
entgegen, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Die Frage nach Erlass einer Veränderungssperre stellt sich folgerichtig nicht mehr.
Da sich das Bezirksamt mit der Aufstellung eines B-Plans zur Festsetzung einer Grünfläche
wissentlich
gegen
den
Flächennutzungsplan
stellen
würde,
was
rechtswidrig wäre, unterlässt das Bezirksamt dies.
Lärm- und Verkehrsgutachten zu dem geplanten Bauvorhaben auf dem Koloniegelände sind
vom Investor veranlasst worden und auf der Internetseite des Stadtentwicklungsamtes
einsehbar.
Für Anfang August hatte das Bezirksamt zu einem Gespräch zwischen VertreterInnen des
Bezirksamts, dem Investor, der Eisenbahner-Landwirtschaft und dem Kleingartenverein
unter Beteiligung von VertreterInnen der „Südallianz“ eingeladen. In
kleinerer Runde (Bezirksamt, Eisenbahner-Landwirtschaft, Kleingartenverein, Investor,
Anwohnervertreter) zeichnete sich ein möglicher Kompromiss ab, bei dem der Investor auf
die Realisierung eines Logistikzentrums auf dem gesamten Koloniegelände verzichten
würde. Stattdessen wurde der Erhalt von Kleingärten auf einer Teilfläche, sowie die
Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe auf einer weiteren Teilfläche in Aussicht gestellt.
Berlin, den 20.08.2013
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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