Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
10.10.15, 04:31
Aktualisiert
27.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Ursprung: Beschlussempfehlung, Ausschuss für Stadtentwicklung
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
19.06.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
17.05.2016 Bezirksamt
15.06.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0770/XIX
Bezirksamt
Baugenehmigung für das Bauvorhaben Crellestr. 22a dringend überprüfen!
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.06.2013 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, ob die Baugenehmigung für das Grundstück
Crellestr. 22a ausgesetzt werden kann, ohne dabei Regressansprüche wirksam werden zu
lassen.
Das Bezirksamt möge weiterhin prüfen, ob
die GFZ für das Bauvorhaben hätte begrenzt werden können,
ob die Darstellung zur Notwendigkeit der Fällung der 3 Linden korrekt ist,
nach welchen Bewertungskriterien sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt (§34 BauGB) und
warum der BVV-Beschluss 0379/XVIII vom 21.11.2007 nicht umgesetzt wurde, nachdem
für diese Fläche ein Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre bzw. warum keine
Veränderungssperre verhängt worden ist.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
1)
Aussetzung der Baugenehmigung, Begrenzung der GFZ, Einfügung des
Bauvorhabens in die nähere Umgebung
Für das Grundstück Crellestraße 22A/B existiert kein festgesetzter Bebauungsplan. Das
Grundstück liegt in einem unbeplanten Innenbereich gem. §34 BauGB.
Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig (§34 BauGB),
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Das beantragte und genehmigte Wohn- und Geschäftshaus Crellestraße 22A erfüllt den
beschriebenen Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 34 BauGB und wurde
auf dieser Grundlage durch das Bezirksamt geprüft und genehmigt.
Danach sind die Prüfkriterien daran auszurichten, ob sich das beantragte Gebäude in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das
geplante Gebäude mit einer erdgeschossigen Gewerbenutzung (Büros, Café) und darüber
liegenden Wohngeschossen nahtlos in die gemischte, durch Wohnen geprägte Struktur der
Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung ist primär die Gebäudehöhe der
Nachbarbebauung für das Einfügen in die Umgebung maßgeblich. Die Umgebung ist durch
eine hochverdichtete Gründerzeitbebauung mit Berliner Traufhöhe und darüber liegendem
Berliner Dach geprägt.
Im Rahmen des § 34 BauGB kann die GFZ für ein Bauvorhaben nicht begrenzt werden, da
ein Bebauungsplan mit einer GFZ-Festsetzung nicht vorliegt. Das Vorhaben ist entweder
zulässig oder nicht zulässig (...fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein oder
eben nicht ein). Die planungsrechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens erfolgte
auf der Grundlage des § 34 BauGB. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig erteilt worden. Der
Bauherr hat einen Anspruch auf Umsetzung der Baugenehmigung. Gründe für eine
Aussetzung der Baugenehmigung sind nicht erkennbar.
2) Notwendigkeit der Fällung der 3 Linden
Am 25.06.2013 hat unter Beteiligung des Stadtentwicklungsamtes, des Umwelt- und
Naturschutzamtes, des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes, je eines Vertreters des
BUND und der Baumschutzkommission sowie einem Vertreter des Bauherrn und
VertreterInnen des Architekturbüros sowie 4 VertreterInnen der Bürgerinitiative Crellekiez
Zukunft die Vorstellung der Sachstandseinschätzung durch einen vom BUND benannten
Baumsachverständigen zu den Straßenbäumen vor dem Grundstück Crellestraße 22A
stattgefunden.
Da die Baugenehmigung die Bebauung bis zur Grundstücksgrenze, sowie die Errichtung von
entsprechend vorspringenden Balkonen bzw. Erkern umfasst, waren die drei Straßenbäume,
die hier nicht die Verschwenkung der Straßenfluchtlinie an dieser Stelle aufgenommen
hatten nicht zu erhalten. Da alle drei Straßenbäume sich mit Kronen und Wurzelwerk bisher
ungestört auf dem angrenzenden Grundstück ausdehnen konnten, bedeutet die Bebauung
einen Verlust an Kronen- und Wurzelmasse von 50% und mehr. Gleichzeitig war die
Standsicherheit der Bäume bei einem so starken einseitigen Eingriff nicht mehr
gewährleistet.
Die
Expertise
des
Baumsachverständigen
konnte
von
allen
Gesprächsteilnehmern nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist die Ersatzpflanzung von
Bäumen in der Crellestraße verabredet worden. Die Pflanzungen sind vom Fachbereich
Grünflächen Anfang Dezember 2015 vorgenommen worden. Hierbei wurden insgesamt 8
Bäume in der Crellestraße und davon 4 vor der Crellestraße 22 gepflanzt.
3) Umsetzung BVV-Beschluss 0379/XIX vom 21.11.2007
Seit der Aufnahme des Bezirks Tempelhof-Schöneberg in das Förderprogramm „Stadtumbau
West“ hat sich die städtebauliche Planung auf den Grünzug im Wannseebahngraben
konzentriert. Dies führte zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 7-69.
Der B-Plan 7-69 hat die städtebauliche und landschaftsplanerische Zielsetzung, die
ehemalige Bahnfläche als öffentliche Grünfläche mit einem Wegekonzept für die
Schöneberger Schleife (mit Erhalt der vorhandenen Vegetation und Neuanlage von
Kinderspielanlagen im Bahngraben) zu sichern. Das bisher kleingewerblich genutzte
Grundstück Crellestraße 22A war bereits zuvor freigestellt und privatisiert worden. Zudem
war ein Vorbescheidsantrag für ein Wohngebäude auf diesem Grundstück bereits am
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08.02.2011 positiv beschieden worden. Das nunmehr private Grundstück Crellestraße 22A/B
wurde von der Landschaftsplanung im Rahmen des Programms „Stadtumbau West“ nicht
mehr als öffentliche Grünfläche berücksichtigt. Es lag deswegen nicht im Geltungsbereich
des am 09.04.2013 aufgestellten B-Plans 7-69. Die Anwendung des § 14 BauGB
(Veränderungssperre) war daher nicht gegeben.
Im Rahmen des Förderprogramms Stadtumbau West wurde eine Machbarkeitsstudie
erarbeitet, welche u. a. die Flächenabgrenzung von dauerhaft für den Bahnbetrieb nicht
mehr benötigten und für vorübergehend für den Bahnbetrieb nicht benötigte Flächen zum
Gegenstand hatte. Auf dieser Grundlage hat das Bezirksamt inzwischen die nicht mehr für
Bahnzwecke benötigte Fläche erworben. Die Fläche ist nunmehr aus der bahnrechtlichen
Zweckbindung freigestellt und unterliegt der kommunalen Planungshoheit (sie ist
weitestgehend mit dem Bebauungsplangebiet 7-69 identisch).
Berlin, den 27.05.2016
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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