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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
10.10.15, 04:31
Aktualisiert
27.01.18, 12:27

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Ursprung: Beschlussempfehlung, Ausschuss für Stadtentwicklung Beratungsfolge: Gremium Datum 19.06.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin 17.05.2016 Bezirksamt 15.06.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 0770/XIX Bezirksamt Baugenehmigung für das Bauvorhaben Crellestr. 22a dringend überprüfen! Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.06.2013 folgenden Beschluss: Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, ob die Baugenehmigung für das Grundstück Crellestr. 22a ausgesetzt werden kann, ohne dabei Regressansprüche wirksam werden zu lassen. Das Bezirksamt möge weiterhin prüfen, ob  die GFZ für das Bauvorhaben hätte begrenzt werden können,  ob die Darstellung zur Notwendigkeit der Fällung der 3 Linden korrekt ist,  nach welchen Bewertungskriterien sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§34 BauGB) und  warum der BVV-Beschluss 0379/XVIII vom 21.11.2007 nicht umgesetzt wurde, nachdem für diese Fläche ein Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre bzw. warum keine Veränderungssperre verhängt worden ist. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: 1) Aussetzung der Baugenehmigung, Begrenzung der GFZ, Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung Für das Grundstück Crellestraße 22A/B existiert kein festgesetzter Bebauungsplan. Das Grundstück liegt in einem unbeplanten Innenbereich gem. §34 BauGB. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig (§34 BauGB), wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Kenntnis genommen: überwiesen: Das beantragte und genehmigte Wohn- und Geschäftshaus Crellestraße 22A erfüllt den beschriebenen Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 34 BauGB und wurde auf dieser Grundlage durch das Bezirksamt geprüft und genehmigt. Danach sind die Prüfkriterien daran auszurichten, ob sich das beantragte Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das geplante Gebäude mit einer erdgeschossigen Gewerbenutzung (Büros, Café) und darüber liegenden Wohngeschossen nahtlos in die gemischte, durch Wohnen geprägte Struktur der Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung ist primär die Gebäudehöhe der Nachbarbebauung für das Einfügen in die Umgebung maßgeblich. Die Umgebung ist durch eine hochverdichtete Gründerzeitbebauung mit Berliner Traufhöhe und darüber liegendem Berliner Dach geprägt. Im Rahmen des § 34 BauGB kann die GFZ für ein Bauvorhaben nicht begrenzt werden, da ein Bebauungsplan mit einer GFZ-Festsetzung nicht vorliegt. Das Vorhaben ist entweder zulässig oder nicht zulässig (...fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein oder eben nicht ein). Die planungsrechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens erfolgte auf der Grundlage des § 34 BauGB. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig erteilt worden. Der Bauherr hat einen Anspruch auf Umsetzung der Baugenehmigung. Gründe für eine Aussetzung der Baugenehmigung sind nicht erkennbar. 2) Notwendigkeit der Fällung der 3 Linden Am 25.06.2013 hat unter Beteiligung des Stadtentwicklungsamtes, des Umwelt- und Naturschutzamtes, des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes, je eines Vertreters des BUND und der Baumschutzkommission sowie einem Vertreter des Bauherrn und VertreterInnen des Architekturbüros sowie 4 VertreterInnen der Bürgerinitiative Crellekiez Zukunft die Vorstellung der Sachstandseinschätzung durch einen vom BUND benannten Baumsachverständigen zu den Straßenbäumen vor dem Grundstück Crellestraße 22A stattgefunden. Da die Baugenehmigung die Bebauung bis zur Grundstücksgrenze, sowie die Errichtung von entsprechend vorspringenden Balkonen bzw. Erkern umfasst, waren die drei Straßenbäume, die hier nicht die Verschwenkung der Straßenfluchtlinie an dieser Stelle aufgenommen hatten nicht zu erhalten. Da alle drei Straßenbäume sich mit Kronen und Wurzelwerk bisher ungestört auf dem angrenzenden Grundstück ausdehnen konnten, bedeutet die Bebauung einen Verlust an Kronen- und Wurzelmasse von 50% und mehr. Gleichzeitig war die Standsicherheit der Bäume bei einem so starken einseitigen Eingriff nicht mehr gewährleistet. Die Expertise des Baumsachverständigen konnte von allen Gesprächsteilnehmern nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist die Ersatzpflanzung von Bäumen in der Crellestraße verabredet worden. Die Pflanzungen sind vom Fachbereich Grünflächen Anfang Dezember 2015 vorgenommen worden. Hierbei wurden insgesamt 8 Bäume in der Crellestraße und davon 4 vor der Crellestraße 22 gepflanzt. 3) Umsetzung BVV-Beschluss 0379/XIX vom 21.11.2007 Seit der Aufnahme des Bezirks Tempelhof-Schöneberg in das Förderprogramm „Stadtumbau West“ hat sich die städtebauliche Planung auf den Grünzug im Wannseebahngraben konzentriert. Dies führte zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 7-69. Der B-Plan 7-69 hat die städtebauliche und landschaftsplanerische Zielsetzung, die ehemalige Bahnfläche als öffentliche Grünfläche mit einem Wegekonzept für die Schöneberger Schleife (mit Erhalt der vorhandenen Vegetation und Neuanlage von Kinderspielanlagen im Bahngraben) zu sichern. Das bisher kleingewerblich genutzte Grundstück Crellestraße 22A war bereits zuvor freigestellt und privatisiert worden. Zudem war ein Vorbescheidsantrag für ein Wohngebäude auf diesem Grundstück bereits am Seite: 3/2 08.02.2011 positiv beschieden worden. Das nunmehr private Grundstück Crellestraße 22A/B wurde von der Landschaftsplanung im Rahmen des Programms „Stadtumbau West“ nicht mehr als öffentliche Grünfläche berücksichtigt. Es lag deswegen nicht im Geltungsbereich des am 09.04.2013 aufgestellten B-Plans 7-69. Die Anwendung des § 14 BauGB (Veränderungssperre) war daher nicht gegeben. Im Rahmen des Förderprogramms Stadtumbau West wurde eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, welche u. a. die Flächenabgrenzung von dauerhaft für den Bahnbetrieb nicht mehr benötigten und für vorübergehend für den Bahnbetrieb nicht benötigte Flächen zum Gegenstand hatte. Auf dieser Grundlage hat das Bezirksamt inzwischen die nicht mehr für Bahnzwecke benötigte Fläche erworben. Die Fläche ist nunmehr aus der bahnrechtlichen Zweckbindung freigestellt und unterliegt der kommunalen Planungshoheit (sie ist weitestgehend mit dem Bebauungsplangebiet 7-69 identisch). Berlin, den 27.05.2016 Frau Schöttler, Angelika Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Seite: 3/3