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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
10.10.15, 04:32
Aktualisiert
27.01.18, 11:48

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XIX. Wahlperiode Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt Beratungsfolge: Gremium Datum 10.12.2013 Bezirksamt 11.12.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 0924/XIX Bezirksamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Umstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan 7-69 für eine Teilfläche des Flurstücks 28 der Flur 61 zwischen Crellestraße, S-Bahntrasse, südöstliche Grenze des Grundstücks Crellestraße 22 a im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg von einem beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 13 a BauGB auf ein Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Das Bezirksamt bittet, den mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Kenntnisnahme – zur Kenntnis zu nehmen. Begründung Ziel des Bebauungsplanes 7-69 ist die planungsrechtliche Sicherung nicht mehr für Bahnzwecke benötigter Flächen als öffentliche Grünfläche mit Spielflächen. Die in Rede stehende Fläche ist Teil des geplanten Grünzuges „Schöneberger Schleife“. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-69 auf der Grundlage von § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung wurde am 9. April 2013 gefasst und am 10. Mai 2013 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. In der Zeit vom 13. Mai bis einschließlich 12. Juni 2013 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage von § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB statt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde von Seiten einiger Bürger angeregt bzw. gefordert, das Bebauungsplanverfahren 7-69 nicht auf der Grundlage von § 13 a BauGB, also als Verfahren ohne Umweltprüfung, durchzuführen. Aufgrund der geplanten Einbindung des Bebauungsplangebietes in die Grünverbindung „Schöneberger Schleife“ seien Versiegelungen für den Verbindungsweg geplant und darüber hinaus sind benachbarte Wohnbauprojekte angestrebt, die zusammen deutlich über dem Grenzwert einer Grundfläche von 20.000 m² liegen werden. Als Konsequenz verneinten die Bürger das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 a BauGB. Unabhängig hiervon und abweichend von der vorangegangen Stellungnahme im Rahmen des Mitteilungsverfahrens (gemäß § 5 AGBauGB) teilte die Senatsverwaltung für Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, dass die Voraussetzungen der Anwendung des § 13 a BauGB für das Bebauungsplanverfahren 7-69 nicht zutreffen, da die alleinige Ausweisung einer Grünfläche nicht durch die Anwendung des § 13a BauGB privilegiert werden soll. Vor dem Hintergrund der Bürgerwünsche sowie der nunmehr erfolgten engeren Auslegung des § 13 a BauGB, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein normales Verfahren mit Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB umgestellt. Dies bedeutet, im Rahmen des Verfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Das Stadtentwicklungsamt wird die Umweltprüfung in Abstimmung mit den Fachämtern erarbeiten. Kosten durch Gutachten und Untersuchungen sollen aus verschiedenen Finanzierungsquellen gedeckt werden (u.a. Programm Stadtumbau West). Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693), Berlin, den 10.12.2013 Frau Schöttler, Angelika Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Seite: 2/2