Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
10.10.15, 06:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin
VII. Wahlperiode
Ursprung: Mündliche Anfrage, Bezirksverordnete/r
Mündliche Anfrage
Drs.-Nr.:
0853/VII
Verfasserin/
Verfasser:
Komoß, Stefan
- Schriftliche Beantwortung BzBm/BzStR SchulSportFinPers
Zur Schwimmtransportunterstützung
Beratungsfolge:
Datum
21.03.2013
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung
Folgende Frage wird beantwortet:
Warum ist eine Schwimmtransportunterstützung an öffentlichen Schulen möglich und wird
genehmigten, Grundschulen in freier Trägerschaft verweigert?
Gemäß § 101 Abs. 8 SchulG erhalten Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen
sowie ihre Erziehungsberechtigten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die
gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren
Erziehungsberechtigte. Im Hinblick auf die Bereitstellung eines Busses für die
Schülerbeförderung zum Schwimmunterricht sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift
allerdings nicht erfüllt.
Eine Gleichstellung erfolgt nach § 101 Abs. 8 SchulG nur in Bezug auf „Zuwendungen“,
wobei der Begriff der Zuwendung durch § 23 der Landeshaushaltsordnung Berlin definiert ist
als „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der
Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke“. Hiermit korrespondiert, dass Schulen
in freier Trägerschaft auf Antrag für ihre Schülerinnen und Schüler finanzielle Unterstützung
für die Beschaffung von Lernmitteln nach den auch für öffentliche Schulen geltenden
Maßnahmen erhalten.
Bei der Bereitstellung eines Busses handelt es sich dagegen um eine Sachleistung, die vom
Zuwendungsbegriff des § 23 LHO nicht erfasst ist und vielmehr den Sachkosten unterfällt, für
die ein Zuschuss gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG in den Privatzuschüssen bereits
enthalten ist.
Ein Anspruch aus § 101 Abs. 8 SchulG auf Bereitstellung eines „Schwimmbusses“ für
Privatschulen besteht nicht. Da auch öffentliche Schulen lediglich einen Bustransport als
Sachleistung im Bedarfsfall gestellt bekommen, scheidet auch eine Kostenübernahme nach
§ 101 Abs. 8 SchulG aus.
Komoß
Diese Anfrage wurde:
X
X
mündlich beantwortet
schriftlich beantwortet
zusätzlich schriftlich beantwortet
zurückgezogen
Ausdruck vom: 10.04.2013
Seite: 1/1