Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu GD 024/14
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Wörthstraße 11 - 13", Stadtteil Westen
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414)
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132)
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. S. 416)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90)
In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1.
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
1.1.1.1.
Zulässig sind:
- Wohngebäude sowie
- Räume für Büronutzungen und für die Ausübung freier Berufe.
1.1.1.2.
Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
(§ 1 Abs. 6 BauNVO).
1.1.1.3.
In Bereichen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche
Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1.
1.2.1.1.
1.2.2.
1.3.
0,45
Grundflächenzahl
Die maximal zulässige Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche (Tiefgarage/Kellerräume) sowie von Zugängen und Zufahrten bis zu einem Wert
von 0,8 überschritten werden.
z.B. OK max =
495,00 m
absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhen im neuen System) als
Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO)
BAUWEISE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.3.1.
o
Offene Bauweise
1.3.2.
a
Abweichende Bauweise
1.3.2.1.
Abweichend von der offenen Bauweise dürfen bauliche Anlagen zur südlichen Grundstücksgrenze ohne
seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
1.4.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.4.1.
Baugrenzen
1.4.2.
Baugrenzen ab dem 1. Obergeschoss
1.5.
1.5.1.
1.6.
FLÄCHE FÜR TIEFGARAGEN UND STELLPLÄTZE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Tga
Umgrenzung für Flächen von Tiefgaragen und Kellerräumen
VERKEHRSFLÄCHEN
1.6.1.
Ein- und Ausfahrtsbereich
1.7.
ANPFLANZEN UND ERHALT VON BÄUMEN UND SONSTIGE BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b. BauGB)
1.7.1.
Pro 500 m² Grundstücksfläche ist ein Baum der Artenliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Abgehende Bäume sind gleichwertig zu ersetzen.
1.7.2.
Artenliste 1 - Bäume
Acer campestre
Acer platanoides
Carpinus betulus
Corylus colurna
Malus in Sorten
Prunus avium 'Plena'
Prunus in Sorten
Sorbus aria
Sorbus x intermedia
1.7.3.
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Hainbuche
Baum-Hasel
Zier-Äpfel in Sorten
Gefüllte Vogel-Kirsche
Zier-Kirschen in Sorten
Mehlbeere
Schwedische Mehlbeere
Artenliste 2 - Sträucher
Amelanchier lamarckii
Cornus sanguinea
Cornus mas
Corylus avellana
Euonymus europaea
Malus in Sorten
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa-Arten
Sambucus nigra
Viburnum lantana
1.7.4.
-
-
Kupfer-Felsenbirne
Blut-Hartriegel
Kornelkirsche
Hasel
Pfaffenhütchen
Zier-Äpfel in Sorten
Liguster
Heckenkirsche
Wild-Rosen
Schwarzer Hollunder
Wolliger Schneeball
Artenliste 3 - Gehölze für Schnitthecken
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
-
Hainbuche
Rot-Buche
Stiel-Eiche
Winter-Linde
Sommer-Linde
1.7.5.
Die Flachdachbereiche sind mit Ausnahme der Flächen für Terrassen und der Bereiche für Anlagen zur
Nutzung solarer Energie extensiv zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 10 cm.
1.7.6
Die Tiefgarage ist mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen gärtnerisch zu gestalten und
mit Baum- und Straucharten der Artenlisten 1 bis 3 zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 40 cm.
1.8.
HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
1.8.1.
Fernwärmeleitung der FUG Ulm
1.9.
MIT LEITUNGSRECHT BELASTETE FLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
1.9.1.
1.10.
Leitungsrecht zugunsten der FUG Ulm
SONSTIGE FESTSETZUNGEN
1.10.1.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
1.10.2.
Abgrenzung unterschiedlicher Bauweisen
1.10.3.
Abgrenzung unterschiedlich zulässiger Gebäudehöchstgrenzen
1.10.4.
Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Perspektive) ist bindender
Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
1.11.
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung
-
Grundflächenzahl
Füllschema der
Nutzungsschablone
Bauweise
Dachform
2.
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO-BW)
2.1.
Dachgestaltung
2.1.1.
FD
Flachdach
2.1.2.
Für das Haus 11a dürfen Aufzugüberfahrten die zulässige Gebäudehöhe (OK max.) um eine Höhe von
maximal 1,20 m überschreiten.
2.1.3.
Photovoltaikanlagen sind auf den Flachdächern generell zulässig. Sie sind mind. 2 m von der Attika
nach innen versetzt aufzustellen. Die Photovoltaikanlagen dürfen die jeweils festgesetzte max.
Gebäudeoberkante OK um bis zu 1,50 m überschreiten.
2.2.
Freiflächen / Einfriedungen
2.2.1.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch mit Sträuchern und Bäumen der
Artenliste 1 und 2 anzulegen.
2.2.2.
Einfriedungen sind als hinterpflanzte Metallgitterzäune ohne Sockel oder als geschnittene Hecken
bis 1,20 m Höhe zulässig.
2.2.3.
An der östlichen Grundstücksgrenze ist im Bereich der Tiefgarage die Errichtung einer Mauer mit einer
Höhe bis zu 2,50 m zulässig.
2.3.
Müllbehälter
2.3.1.
Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind in die Gebäude zu integrieren.
2.4.
Abstandsflächen
2.4.1.
Innerhalb des Geltungsbereichs können die in § 5 (7) LBO vorgegebenen Tiefen der Abstandsflächen
zu den Bestandsgebäudem im Plangebiet entsprechend den Festsetzungen zu den Baugrenzen
reduziert werden.
3.
HINWEISE
3.1.
Bereich außerhalb des Vorhaben und Erschließungsplans
3.2.
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen
Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der
Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der
Stadt Ulm zu beachten.
3.3.
Hinweis zur Denkmalpflege
Die archäologische Denkmalplflege beim Regierungspräsidium Tübingen ist rechtzeitig vor Beginn der
Erdarbeiten zu benachrichtigen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Baggersondagen in Abstimmung mit
dem Regierungspräsidium Tübingen durchzuführen. Die Möglichkeit zu Fundbergung und Dokumentation
ist einzuräumen. Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiesen.
3.4.
Hinweis zu Altlasten und Kampfmitteln
Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein. Deshalb wird
empfohlen, vor Baubeginn eine Luftbildanalyse des Plangebietes in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen.
Wird im Zusammenhang mit den Erdarbeiten verunreinigtes Erdmaterial festgestellt oder werden sonstige
Hinweise auf Untergrundverunreinigungen gefunden, muss die Antragstellerin bzw. der beauftragte
Bauleiter sofort die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm als untere Bodenschutzund Altlastenbehörde bzw. als untere Wasserbehörde informieren, damit die in einem solchen Fall
erforderlichen bodenschutzrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen unverzüglich festgelegt
werden können.
3.5.
Gebäudegestaltung
Material und Farbe der Fassaden und der Dachdeckung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.
3.6.
Freiflächengestaltung
Rechtzeitig nach Abschluss der Rohbaumaßnahmen ist der Stadt ein unter den Vorhabenträgerinnen
abgestimmter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen und mit ihr einvernehmlich abzustimmen. Die
Materialität der Wege- und Platzflächen beider Grundstücksteile sind aufeinander abzustimmen.