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Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:35

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu GD 024/14 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wörthstraße 11 - 13", Stadtteil Westen GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. S. 416) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90) In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1. WA Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) 1.1.1.1. Zulässig sind: - Wohngebäude sowie - Räume für Büronutzungen und für die Ausübung freier Berufe. 1.1.1.2. Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.1.1.3. In Bereichen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) 1.2.1. 1.2.1.1. 1.2.2. 1.3. 0,45 Grundflächenzahl Die maximal zulässige Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage/Kellerräume) sowie von Zugängen und Zufahrten bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden. z.B. OK max = 495,00 m absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhen im neuen System) als Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO) BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) 1.3.1. o Offene Bauweise 1.3.2. a Abweichende Bauweise 1.3.2.1. Abweichend von der offenen Bauweise dürfen bauliche Anlagen zur südlichen Grundstücksgrenze ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. 1.4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1. Baugrenzen 1.4.2. Baugrenzen ab dem 1. Obergeschoss 1.5. 1.5.1. 1.6. FLÄCHE FÜR TIEFGARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) Tga Umgrenzung für Flächen von Tiefgaragen und Kellerräumen VERKEHRSFLÄCHEN 1.6.1. Ein- und Ausfahrtsbereich 1.7. ANPFLANZEN UND ERHALT VON BÄUMEN UND SONSTIGE BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b. BauGB) 1.7.1. Pro 500 m² Grundstücksfläche ist ein Baum der Artenliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. 1.7.2. Artenliste 1 - Bäume Acer campestre Acer platanoides Carpinus betulus Corylus colurna Malus in Sorten Prunus avium 'Plena' Prunus in Sorten Sorbus aria Sorbus x intermedia 1.7.3. Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Hainbuche Baum-Hasel Zier-Äpfel in Sorten Gefüllte Vogel-Kirsche Zier-Kirschen in Sorten Mehlbeere Schwedische Mehlbeere Artenliste 2 - Sträucher Amelanchier lamarckii Cornus sanguinea Cornus mas Corylus avellana Euonymus europaea Malus in Sorten Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rosa-Arten Sambucus nigra Viburnum lantana 1.7.4. - - Kupfer-Felsenbirne Blut-Hartriegel Kornelkirsche Hasel Pfaffenhütchen Zier-Äpfel in Sorten Liguster Heckenkirsche Wild-Rosen Schwarzer Hollunder Wolliger Schneeball Artenliste 3 - Gehölze für Schnitthecken Carpinus betulus Fagus sylvatica Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos - Hainbuche Rot-Buche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde 1.7.5. Die Flachdachbereiche sind mit Ausnahme der Flächen für Terrassen und der Bereiche für Anlagen zur Nutzung solarer Energie extensiv zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 10 cm. 1.7.6 Die Tiefgarage ist mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen gärtnerisch zu gestalten und mit Baum- und Straucharten der Artenlisten 1 bis 3 zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 40 cm. 1.8. HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 1.8.1. Fernwärmeleitung der FUG Ulm 1.9. MIT LEITUNGSRECHT BELASTETE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1.9.1. 1.10. Leitungsrecht zugunsten der FUG Ulm SONSTIGE FESTSETZUNGEN 1.10.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.10.2. Abgrenzung unterschiedlicher Bauweisen 1.10.3. Abgrenzung unterschiedlich zulässiger Gebäudehöchstgrenzen 1.10.4. Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Perspektive) ist bindender Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 1.11. NUTZUNGSSCHABLONE Art der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl Füllschema der Nutzungsschablone Bauweise Dachform 2. SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO-BW) 2.1. Dachgestaltung 2.1.1. FD Flachdach 2.1.2. Für das Haus 11a dürfen Aufzugüberfahrten die zulässige Gebäudehöhe (OK max.) um eine Höhe von maximal 1,20 m überschreiten. 2.1.3. Photovoltaikanlagen sind auf den Flachdächern generell zulässig. Sie sind mind. 2 m von der Attika nach innen versetzt aufzustellen. Die Photovoltaikanlagen dürfen die jeweils festgesetzte max. Gebäudeoberkante OK um bis zu 1,50 m überschreiten. 2.2. Freiflächen / Einfriedungen 2.2.1. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch mit Sträuchern und Bäumen der Artenliste 1 und 2 anzulegen. 2.2.2. Einfriedungen sind als hinterpflanzte Metallgitterzäune ohne Sockel oder als geschnittene Hecken bis 1,20 m Höhe zulässig. 2.2.3. An der östlichen Grundstücksgrenze ist im Bereich der Tiefgarage die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe bis zu 2,50 m zulässig. 2.3. Müllbehälter 2.3.1. Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind in die Gebäude zu integrieren. 2.4. Abstandsflächen 2.4.1. Innerhalb des Geltungsbereichs können die in § 5 (7) LBO vorgegebenen Tiefen der Abstandsflächen zu den Bestandsgebäudem im Plangebiet entsprechend den Festsetzungen zu den Baugrenzen reduziert werden. 3. HINWEISE 3.1. Bereich außerhalb des Vorhaben und Erschließungsplans 3.2. Bodenschutz (§ 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten. 3.3. Hinweis zur Denkmalpflege Die archäologische Denkmalplflege beim Regierungspräsidium Tübingen ist rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu benachrichtigen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Baggersondagen in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen durchzuführen. Die Möglichkeit zu Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen. Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiesen. 3.4. Hinweis zu Altlasten und Kampfmitteln Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein. Deshalb wird empfohlen, vor Baubeginn eine Luftbildanalyse des Plangebietes in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen. Wird im Zusammenhang mit den Erdarbeiten verunreinigtes Erdmaterial festgestellt oder werden sonstige Hinweise auf Untergrundverunreinigungen gefunden, muss die Antragstellerin bzw. der beauftragte Bauleiter sofort die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm als untere Bodenschutzund Altlastenbehörde bzw. als untere Wasserbehörde informieren, damit die in einem solchen Fall erforderlichen bodenschutzrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen unverzüglich festgelegt werden können. 3.5. Gebäudegestaltung Material und Farbe der Fassaden und der Dachdeckung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 3.6. Freiflächengestaltung Rechtzeitig nach Abschluss der Rohbaumaßnahmen ist der Stadt ein unter den Vorhabenträgerinnen abgestimmter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen und mit ihr einvernehmlich abzustimmen. Die Materialität der Wege- und Platzflächen beider Grundstücksteile sind aufeinander abzustimmen.