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Anlage 3 - Entwurf Textliche Festsetzungen.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Entwurf Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
160 kB
Erstellt
12.10.15, 21:52
Aktualisiert
27.01.18, 09:43

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu GD 184/14 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Olgastraße 110", Stadtteil Mitte GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 440) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90) In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1. WB Besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) 1.1.1.1. Zulässig sind: - Wohngebäude, - Läden, - sonstige Gewerbebetriebe, - Schank- und Speisewirtschaften, - Geschäfts- und Büronutzungen sowie - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.1.2. Ab dem 2. Obergeschoss sind zwingend Wohnungen herzustellen. 1.1.1.3. Die unter § 4a Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.1.1.4. In Bereichen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) 1.2.1. 1.2.1.1. 1.2.2. 1.3. 1.3.1. 0,6 Grundflächenzahl Die zulässige Grundflächenzahl darf entspreched den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans durch die Grundflächen von Parkgaragen sowie von Zugängen und Zufahrten bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden. z.B. OK max = 495,20 m Absoulte Höhe der baulichen Anlagen in Metern über NN (Höhen im neuen System) als Höchstgrenze (§ 16 Abs. 2 BauNVO) BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) a Abweichende Bauweise 1.3.1.1. Abweichend von der offenen Bauweise ist das geplante Gebäude unmittelbar an das Bestandsgebäude Olgastraße 110, Flst. Nr. 419, anzubauen. Zum Nachbargrundstück Olgastraße 114, Flst. Nr. 418/1, sind mit dem geplanten Gebäude Grenzabstände von mindestens 2,50 m einzuhalten. 1.3.1.2. Aus dem Boden herausragende Parkgaragen dürfen entsprechend den Festsetzungen in der Planzeichnung ohne Grenzabstände errichtet werden. 1.4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1. Baugrenzen 1.4.2. Baugrenzen ab dem 1. Obergeschoss 1.4.3. Balkone, Loggien sowie Treppenanlagen dürfen die Baugrenzen entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans überschreiten. 1.5. VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.5.1. Öffentlicher Fußweg 1.5.2. Ein- und Ausfahrtsbereich zur Parkgarage Fläche für Parkgaragen 1.6. BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a u. b. BauGB) 1.6.1. Die Flachdächer der Gebäude sowie die Garage sind mit Ausnahme der Flächen für Zufahrten, Wege und Terrassen zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 10 cm. 1.7 SONSTIGE FESTSETZUNGEN 1.7.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.7.2. Abgrenzung unterschiedlicher Höhen baulicher Anlagen 1.7.3. Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Perspektive) ist bindender Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 1.8. NUTZUNGSSCHABLONE Art der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl Dachform siehe Planeinschrieb Füllschema der Nutzungsschablone Bauweise 2. SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO-BW) 2.1. Dachgestaltung 2.1.1. FD Flachdach 2.2. Freiflächen / Einfriedungen 2.2.1. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Nicht als Wege- oder Terrassenflächen genutzte Bereiche sind zu bepflanzen. 2.2.2. Einfriedungen entlang der Heimstraße sind aus Sockeln und Pfeilern mit Stabgeländerfüllungen herzustellen und zu hinterpflanzen. Im Übrigen sind Einfriedungen als hinterpflanzte Metallgitterzäune oder als geschnittene Hecken bis 1,20 m Höhe zulässig. 2.2.3. Rechtzeitig nach Abschluss der Rohbaumaßnahmen ist vom Vorhabenträger der Stadt ein detaillierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen und mit ihr einvernehmlich abzustimmen. 2.3. Müllbehälter 2.3.1. Müllbehälter sind in die Gebäude zu integrieren. Eine offene Unterbringung ist unzulässig. 2.4. Abstandsflächen 2.4.1. Die in § 5 Abs.7 LBO vorgegebenen Tiefen der Abstandsflächen können zu den östlich angrenzenden Grundstücken Olgastraße 114, Flst. Nr. 418/1 und Heimstraße 5, Flst.Nr. 418, entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen reduziert werden. 3. HINWEISE 3.1. Bodenschutz (§ 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten. 3.2. Hinweis zur Denkmalpflege Die archäologische Denkmalplflege beim Regierungspräsidium Tübingen ist rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu benachrichtigen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Baggersondagen in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen durchzuführen. Die Möglichkeit zu Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen. Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiesen. 3.3. Hinweis zu Kampfmitteln und Altlasten Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein. Deshalb wird empfohlen, vor Baubeginn eine Luftbildanalyse des Plangebietes in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen. Wird im Zusammenhang mit den Erdarbeiten verunreinigtes Erdmaterial festgestellt oder werden sonstige Hinweise auf Untergrundverunreinigungen gefunden, muss die Antragstellerin bzw. der beauftragte Bauleiter sofort die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm als untere Bodenschutzund Altlastenbehörde bzw. als untere Wasserbehörde informieren, damit die in einem solchen Fall erforderlichen bodenschutzrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen unverzüglich festgelegt werden können. 3.4. Gebäudegestaltung Material und Farbe der Fassaden und der Dachdeckung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.