Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 07_Textliche Erläuterung zum Grünordnungsplan.pdf
Größe
174 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7 zu GD 255/14
Stadt Ulm
Grünordnungsplan
zum Bebauungsplan Nr. 149.1/33
Wohnquartier Egginger Weg
Textliche Erläuterung zum Grünordnungsplan
Entwurf
Bearbeitung:
freiraumpioniere | landschaftsarchitekten
Cranachstraße 47
99423 Weimar
Stand: 25.06.2014
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Entwurf
Inhaltsverzeichnis
1.
Vorbemerkung
1.1
Gegenstand der Planung, Auftraggeber
1.2
Aufgabenstellung und Zielstellung
1.3
Lage im Raum, Größe und Abgrenzung (Geltungsbereich)
1.4
Vorgehensweise
2.
Bestandsanalyse und Bewertung
2.1
Natürliche Gegebenheiten
2.1.1
Geographische Lage und Lage im Naturraum
2.1.2
Klima und Luft
2.1.3
Geologie/ Boden
2.1.4
Wasser
2.1.5
Potentiell natürliche Vegetation
2.1.6
Biotope und Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Flora
2.1.7
Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Fauna
2.1.8
Landschaftsbild/ Ortsbild
3.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
3.1
Konfliktanalyse
3.1.1
Klima und Luft
3.1.2
Geologie/ Boden
3.1.3
Oberflächengewässer/ Grundwasser/ Wasserhaushalt
3.1.4
Biotope und Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Flora und Fauna
3.1.5
Landschaftsbild/ Ortsbild
3.2
Bilanzierung des Eingriffes
4.
Grünordnerisches Konzept und Maßnahmen
4.1
Ökologische und Gestalterische Planungsziele
4.2
Grünordnerische Festsetzungen
4.2.1
Allgemeine Grünordnerische Festsetzungen für Öffentliche und Private
Grundstücksflächen
4.2.2
Maßnahmenverzeichnis mit Festsetzungen zur Vegetationsausstattung
4.3
Weitere Empfehlungen und Hinweise
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
1.
Entwurf
Vorbemerkung
1.1
Gegenstand der Planung, Auftraggeber
Die Stadt Ulm beabsichtigt im Bereich des „Oberen Kuhberg“ die Entwicklung einer
innerstädtische Wohnbaufläche.
2012 wurde aus diesem Grund ein Wettbewerb ausgelobt, mit dem Ziel, Lösungen für das
Areal am Egginger Weg für ein urbanes Wohnquartier mit Geschosswohnungsbau zu
erhalten. Die Arbeit des Preisträgers (UmbauStadt) sollte in ein Bebauungsplan überführt
werden und liegt in überarbeiteter Form dem Bebauungsplan zugrunde.
Im Januar 2014 wurde die Arge UmbauStadt zusammen mit dem Büro freiraumpioniere |
landschaftsarchitekten mit der Erarbeitung des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan
"Wohnquartier am Egginger Weg" beauftragt.
1.2
Aufgabenstellung und Zielstellung
Die geplante Bebauung stellt nach §8a (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft
dar. Diese Eingriffe sind gemäß §1 (7) und §1a des BauGB im Rahmen der Eingriffsregelung in
einem Grünordnungsplan darzustellen, mit dem Ziel:
- die vorhandene Landschaftsausstattung zu analysieren und zu bewerten
- die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege zu konkretisieren
- die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und
Landschaftsbildes zu bewerten
- Maßnahmen zur Vermeidung/ Minimierung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen
festzulegen und durch grünordnerische Festsetzungen auszuweisen
Da es sich bei dem Bebauungsplan gem. §13a BauGB um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung handelt (Bebauungs-Grundfläche < 20.000m²), gelten die Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als erfolgt oder zulässig (vgl.
§13a Abs. 2 Nr.4). Aus diesem Grund ist keine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung aufzustellen,
bzw. ein Ausgleich zu schaffen.
1.3
Lage im Raum, Größe und Abgrenzung (Geltungsbereich)
Der Untersuchungsraum befindet sich südwestlich der Ulmer Innenstadt (Stadtrandlage), ca. 3
km vom zentralen Münsterplatz entfernt, am Egginger Weg und dem Grimmelfinger Weg.
Im Norden schließt sich ein Gebiet mit Schulzentren/ Schulbauten, Kindergärten und
Einkaufszentrum an, im Flächennutzungsplan als Gemeinschaftsflächen ausgewiesen.
Im Süden und Osten befinden sich Wohngebiete mit Zeilengeschosswohnungsbau, die im
Süden in eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelhäusern übergeht.
Im Westen grenzen unmittelbar Sportflächen (Bezirkssportanlage Kuhberg) an das Gelände
an.
Zwischen Plangebiet und den Schulzentren verläuft die 2-spurige Straße Egginger Weg, deren
Ausbau und Erweiterung mit Straßenbahn für die nächsten Jahre vorgesehen ist. Ein
separates Planfeststellungsverfahren erfolgte im Jahr 2012.
Laut Flächennutzungsplan von 1997 ist das Untersuchungsgebiet selbst als Grünfläche
(Sportplatz) ausgewiesen. Allerdings ist das Gebiet durch Schrebergärten und kleine
Streuobstwiesen geprägt. Weiterhin befinden sich auf dem Arial denkmalgeschützte
Gebäude (Historische Magazine) sowie ein privates und gewerblich genutztes Grundstück.
Eine Umwidmung in ein Allgemeines Wohngebiet/ Mischgebiet wird im Zuge des
Bebauungsplanes festgesetzt.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke (Vollständige Flurstücke): 1982/13, 1982/14,
1982/15, 1982/16, 1982/17, 1982/18, 1982/19, 1982/20, 1982/21, 1982/22, 1982/23, 1982/24, 1982/25,
1982/26, 1982/27, 1982/28, 1982/29, 1982/30, 1982/31, 1982/32, 1982/33, 1982/34, 1982/35, 1982/36,
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Entwurf
1982/37, 1982/38, 1984, 1984/1, 1985/1, 1985/2, 1985/3, 1986, 1987, 1987/1, 1987/2, 1987/3, 1988/4,
Teilbereiche von Nr. 1988/2, 1988/3, 1966 (Grimmelfinger Weg), 1951 (Egginger Weg) und 2000
(Römerstraße) der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5,49 ha.
Entsprechend dem Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan des
Nachbarschaftsverband (NV) Ulm (1997, Fortschreibung 2010) liegen folgende
Gebietsausweisungen unmittelbar am Untersuchungsgebiet:
Fläche für Gemeinbedarf (Schule und Kirche), Grünfläche (Sportplatz), Grünfläche
(Kleingärten), Mischgebiet und Wohngebiet.
1.4 Vorgehensweise
Die Analyse des Bauvorhabens (bzw. die Aufstellung des Bebauungsplanes) hinsichtlich der
Eingriffe in Natur und Landschaft zur Eingriffsregelung wird verbal-argumetativ
vorgenommen.
Als Grundlage der Ermittlung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen dient das "Ulmer
Modell" und ggf. die Fassung "Bewertung der Bioptoptypen Baden-Württembergs zur
Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung" vom August 2005.
Den einzelnen Flächen kann hinsichtlich ihrer Bedeutung ein Grundwert von sehr hoch (4) bis
sehr gering (0) zugewiesen werden.
Der Grundwert einer Fläche vor dem Eingriff ist abhängig vom Versiegelungsgrad, von
Seltenheit, Gefährdung/ Wiederherstellbarkeit, Fauna/ Flora und Natürlichkeitsgrad/
Entwicklungspotential, und dient als Ausgangswert für die Einstufung. Der ermittelte
Endwert derselben Fläche nach dem Eingriff kann je nach Qualität höher oder niedriger als
der Ausgangswert liegen. In einer Gegenüberstellung von Ausgangswert und Endwert wird
eine qualitative und quantitative Bilanzierung des Eingriffs vorgenommen werden.
Eine Bestandsaufnahme zur Biotopausstattung/ Naturhaushalt und des Landschaftsbildes des
Planungsgebietes und Umgebung erfolgte im Februar 2014. Hinzugezogen werden die bereits
erfolgten Naturschutzfachrechtlichen Untersuchungen, wie die:
- "Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP)",
Stand Oktober 2011 und die Ergänzung vom März 2014,
- die "Erfassung von Brutvögeln und Fledermäusen", Stand Oktober 2011,
- das "Sondergutachten Reptilien", Stand September 2011 und
- die "Schalltechnische Untersuchung" vom Januar 2011.
Grundlage für die Eingriffsbewertung ist der Zustand von Natur und Landschaft zum
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bzw. der Naturschutzfachrechtlichen Untersuchungen.
Aufgrund der unterschiedlichen Biotopausstattung werden einzelne Teilbereiche erfasst und
bewertet.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Entwurf
2.
Bestandsanalyse und Bewertung
Die Charakterisierung des Untersuchungsraumes bezieht sich im wesentlichen auf die
Bestandsaufnahme vor Ort und den Erläuterungen der Naturschutzfachrechtlichen
Untersuchungen, sowie des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan des NV
Ulm. Die Beschreibung des Landschaftsbildes und der Biotopstrukturen werden nachfolgend
abgehandelt. Die Beschreibung der Schutzgüter erfolgt qualitativ beschreibend. In der
Tabelle 1 sind die einzelnen Lebensraum-Typen mit Flächengröße und ihrer Bewertung zu
sehen.
2.1
Natürliche Gegebenheiten
2.1.1 Geographische Lage und Lage im Naturraum
Das Untersuchungsgebiet liegt im Westen der Stadt Ulm in leichter Hanglage am Oberen
Kuhberg über dem Donautal und gehört naturräumlich zur Einheit Mittlere Flächenalb.
Das Planungsgebiet selbst liegt zwischen Hochsträß und Erbacher Albrand. Es fällt sowohl von
Nord nach Süd als auch von West nach Ost hin, d.h. in Richtung Donautal ab. Das
Höhenniveau schwankt zwischen 543 und 519 Höhenmeter über NN.
2.1.2 Klima und Luft
Das Klima im Plangebiet weißt kontinentale Züge mit maritimen Gesamtcharakter auf.
Die Temperaturgegensätze zwischen Sommer und Winter können beachtlich schwanken.
Klimadaten:
Mittlere Jahrestemperatur:
ca. 7,6 – 8,0°C
Mittlere Niederschlagssumme:
700-750 mm
Inversionshäufigkeit:
200 - 225 Tage / Jahr
Hauptwindrichtungen:
West- und Südwestwinde
Mittlere Windgeschwindigkeit:
ca. 2 bis 2,5 m/s
Durchlüftung:
schlecht
(Quelle LUBW, FNP, Klimaatlas Baden Württemberg)
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bereich des Oberen Kuhbergs (Hanglage) als
Kaltluftschneiße für die Stadt Ulm dient. ("In klaren und windschwachen
Ausstrahlungsnächten fließt die am Boden entstehende Kaltluft in die Täler und in das
Vorland hinab, wobei sie auf der Flächenalb zunächst fächerförmig über die Hänge gleiten,
um dann später in Talsenken abgeführt zu werden" ...Landschaftsplan Ulm)
Die lufthygienischen Verhältnisse werden durch die unmittelbare Nähe an der Straße
"Egginger Weg" und deren Verkehrsimmission als vorbelastet eingestuft.
2.1.3 Geologie/ Boden
Entsprechend vorläufiger Geologischer Karte liegt das Planungsgebiet im Ausstrichbereich
von oberflächennah verwitterten Gesteinen der Unteren Süßwassermolasse. Diesen lagern
schürzenartig Umlagerungssedimente in Form von Verwitterungslehmen bzw. Hanglehmen
auf. Im tieferen Untergrund stehen verkarstete Kalk- und Mergelgesteine des Oberjuras an.
Die Verwitterungslehme der Molassematerialien werden von den Sedimenten der "unteren
Süßwassermolasse abgelöst. Diese bestehen aus Feinsanden, Schluffen und Tonen.
Mit Auffüllungen aus vorangegangenen Nutzungen ist zu rechnen.
Die konkrete Bewertung der Bodenfunktionen erfolgt in Anlehnung an die Arbeitshilfe „Das
Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ anhand der Funktionen
- Ausgleichskörper im Wasserkreislauf,
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Filter und Puffer gegenüber Schadstoffen,
natürliche Bodenfruchtbarkeit und
Standort für die natürliche Vegetation, sowie Böden als Archive der Natur- und
Kulturgeschichte.
Wertstufe 0: Keine Funktionserfüllung (Versiegelte Flächen)
Wertstufe 1: Geringe Funktionserfüllung
Wertstufe 2: Mittlere Funktionserfüllung
Wertstufe 3: Hohe Funktionserfüllung
Wertstufe 4: Sehr hohe Funktionserfüllung
(Sonderstandort für naturnahe Vegetation und Archive der Natur- und Kulturgeschichte)
Mit Hilfe dieser Wertstufen werden die Böden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
(Funktionen) eingeteilt. Für den bebauten Bereich des Stadtgebietes Ulm stehen allerdings
kaum bzw. keine Bodendaten als Bewertungsgrundlage zur Verfügung.
Entsprechend Angaben der LUBW (WIBAS Datenbestand), die im mittleren Teil des
Untersuchungsgebietes Erhebungen zu den Bodenfunktionen getroffen haben, ist der Boden
(im Bereich der Untersuchung) wie folgt zu bewerten:
- Bodenfunktion Filter und Puffer: mittel (=2)
- Bodenfunktion Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: gering (=1)
- Bodenfunktion Standort für Kulturpflanzen (natürliche Bodenfruchtbarkeit): hoch (=3)
- Bodenfunktion Standort für die natürliche Vegetation: keine hohen oder sehr hohen
Bewertungen
Diese Bewertung kann für die Flächen mit Schrebergartennutzung/ gärtnerische Nutzung
sicherlich übernommen werden. In den Bereichen mit Überbauung und Gewerblicher
Nutzung muss mit Überformungen gerechnet werden.
Für die Bereiche der Schrebergartennutzung (unversiegelte Bereiche) wird lediglich die obere
Schicht der Böden durch die gärtnerische Nutzung (Düngung, Umgraben) verändert worden
sein. Ansonsten sind die natürlichen Funktionen (Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter
und Puffer gegenüber Schadstoffen und natürliche Bodenfruchtbarkeit) nicht stark
beeinträchtigt.
Für die überbauten Bereiche (Gebäude, Lauben, Wege und Straßen) muss mit anthropogen
überformten Böden gerechnet werden, die die natürlichen Bodenfunktionen nur
eingeschränkt erfüllen können. Die versiegelten Bereiche weisen keine Bedeutung
hinsichtlich der Bodenfunktionen auf.
Im Untersuchungsgebiet liegen demnach ausschließlich Böden mit der Bewertungsklasse
2 (3) im Bereich der unversiegelten Flächen sowie Bereiche mit der Wertstufe 0 als versiegelte
Flächen und Bebauung vor.
Auf eine kartographische Darstellung zum Schutzgut Boden wird aufgrund der unter Punkt
1.2 erläuterten Gegebenheit von §13a BauGB "Bebauungsplan der Innenentwicklung"
verzichtet, da ein Ausgleich des Eingriffs nicht vorgenommen werden muss.
Daraus ergibt sich auch, dass keine Bewertung nach Ökokontoverordnung bzw. eine Eingriffs/ Ausgleichsbilanzierung notwendig ist
Im Plangebiet waren Altlastenstandorte bekannt. Sie sind mit A= Ausscheiden bewertet, so
dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind.
Vorkommen seltener Bodentyparten im Plangebiet sowie Naturdenkmale und
Bodendenkmale sind nicht bekannt.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
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Aus dem nördlichen Nahbereich des Plangebietes sind vorgeschichtliche und römische
Siedlungsreste bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das archäologisch
relevante Areal in das Planungsgebiet ausgreift.
Sollten während des Bauvorhabens archäologische Bodendenkmale oder Bodenfunde
aufgefunden werden, sind diese sofort anzuzeigen.
2.1.4 Oberflächengewässer / Grundwasser/ Wasserhaushalt
Im Untersuchungsraum sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Quell- und Wasserschutzgebieten und außerhalb
von Überschwemmungsgebieten.
Allerdings ist im Flächennutzungsplan des NV Ulm im südwestlichen Teil des
Untersuchungsraums ein geplantes Wasserschutzgebiet der Zone III dargestellt.
Im Bereich Römerschleife/ Egginger Weg befindet sich der Notwasserbrunnen Nr.18. Dieser
muss erhalten bleiben bzw. verlegt werden und jederzeit zugänglich sein.
Der Untersuchungsraum gehört der hydrogeologischen Einheit der „Übrige Molasse“ an,
diese besitzt als Grundwasserspeicher eine geringe bis sehr geringe Ergiebigkeit.
Allerdings können die vorh. Molassesedimente in lokal durchlässigeren Partien Grund- bzw.
Hangwasser führen, das infolge der sich überlagernden bindigen Schichten gespannt
auftreten kann.
Niederschlagswasser wird meist sofort in den Untergrund abgeleitet.
2.1.5 Potentiell natürliche Vegetation
Die Potentiell natürliche Vegetation für den Bereich der Mittleren Flächenalb ist der SeggenBuchenwald/ Blatterbsen-Buchenwald.
(Quelle: Müller 1974/ Landschaftsplan 1997)
2.1.6 Biotope und Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Flora
Für das Plangebiet liegt die „Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller
artenschutzrechtlicher Prüfung (saP)" vor, in dem 2011 Fauna und Flora erfasst und bewertet
wurden.
Eine Bestandsaufnahme zur eigenen Bestimmung der Biotoptypen und Nutzungen wurde im
Februar 2014 vorgenommen. Die gesamte Auswertung ist im Bestandsplan dargestellt. Die
konkreten Teilflächen sind in der Tabelle 2 Bestand/ Biotoptypen mit der jeweiligen
Wertigkeit erfasst.
Das Untersuchungsgebiet gliedert sich in folgende wesentliche Bereiche (5 herausgearbeitete
Bereiche).
Ganz im Osten des Geltungsbereiches befindet sich eine Grünfläche (Rasen/ Wiese) mit altem
Baumbestand und Gehölzen. Diese Fläche wird einerseits vom Egginger Weg und andererseits
vom Grimmelfinger Weg begrenzt.
Im Anschluss daran befinden sich Flächen (Gärten), die als Streuobstwiesen kartiert wurden.
Alte Obstbaumhochstämme stehen im regelmäßigen Abstand auf einer Wiese (Fettwiese),
diese können als klassische Streuobstwiesen betitelt werden. Diese Flächen haben durchaus
eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Es ist kaum eine Versiegelung (Lauben, Wege,
Terrassen) vorhanden.
Danach gliedert sich ein Bereich mit diverser Bebauung (Denkmalgeschützte Magazine,
Wohnhäuser und Garagen) an, hier ist der Versiegelungsgrad als hoch einzustufen.
Der Großteil des Gebietes (mittlerer Teil) wird durch die kleingärtnerische Nutzung der
Schrebergärten geprägt. Es handelt sich um kleine Gartenparzellen, die durch Hecken
und/oder Zäune eingezäunt sind. Trotz der zahlreichen Lauben/ Hütten und Gewächshäuser
ist der Versiegelungsgrad als gering einzustufen. In den Gärten wird vor allem Gemüse und
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Obst angebaut, zwischendurch sind auch Stauden und Sträucher vorhanden. Mehrere
Kleinbäume sowie punktuelle Großbäume prägen das Kleingartengebiet.
Weitere Gärten mit hochstämmigen Obstbäumen befinden sich im westlichen Bereich des
Areals. Diese Bereiche sind eher vergärtnert, weißen aber z.T. auch die typische Fettwiese der
Streuobstwiesen auf, so dass von "vergärtnerten Streuobstwiesen" gesprochen werden kann.
Es herrscht ein geringer Versiegelungsgrad (Lauben, Gewächshäuser, Wege und Terrassen)
vor.
Eingefasst wird das gesamte Kleingartengebiet zu den Straßen hin meist durch Hecken.
Die Wertigkeit innerhalb des Geltungsbereiches teilt sich im wesentlichen in die vier
unterschiedliche Wertstufen mit der jeweiligen naturschutzfachrechtlichen Bedeutung:
Wertstufe I (entspricht der Stufe 0 des Ulmer Modells)
Sehr gering bis keine naturschutzfachrechtliche Bedeutung
Hierzu zählen die stark versiegelten und überbauten Flächen auf dem Areal.
Wertstufe II (entspricht der Stufe I des Ulmer Modells)
Geringe naturschutzfachrechtliche Bedeutung
Hierzu zählen die überwiegend stark gärtnerisch genutzten Bereiche (Schrebergärten), die
strukturarmen Gärten und die Graswege.
Wertstufe III (entspricht der Stufe II des Ulmer Modells)
Mittlere naturschutzfachrechtliche Bedeutung
Hierzu zählen überwiegend die vergärtnerten Streuobstwiesen, die Heckenstrukturen und
der kleine Nadelholzbaumbestand südwestlich im Geltungsbereich.
Wertstufe IV (entspricht der Stufe III des Ulmer Modells)
Hohe naturschutzfachrechtliche Bedeutung
Hierzu zählen die Fettwiesen mit den Obstbaumhochstämmen (Streuobstwiese) und der alte
Baumbestand auf der Grünfläche im Osten.
Biotope gem. §32 oder andere Schutzgebiete gem. NatSchG sind nicht vorhanden.
Es wurden keine streng oder besonders geschützten Pflanzenarten kartiert (saP).
2.1.7 Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Fauna
Für das Plangebiet liegt die „Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller
artenschutzrechtlicher Prüfung (saP), 2011", die "Erfassung von Brutvögeln und Fledermäusen,
sowie "Das Sondergutachten Reptilien" vor. Die Ergebnisse werden im folgenden
zusammengefasst dargestellt.
Fledermäuse
Durch den Gutachter P. Quetz wurden regelmäßig die Zwergfledermaus, aber auch der Große
Abendsegler und die Langohrfledermaus geortet.
Die Zwergfledermaus hat mindestens sechs Quartiere während der Fortpflanzungs- oder
Übergangszeit im Untersuchungsgebiet besetzt. Vor allem im Bereich der Gärten mit
größerem Obstbaumbestand sind die Fledermaus-Quartiere vorhanden. Ganz im Osten des
Areals im Baumbestand des "Parkwäldchens" und in einem Garten am östlichen Rand werden
weitere Quartiere der Zwergfledermaus vermutet.
Der Große Abendsegler wurde überfliegend und kurz jagend im Planungsgebiet geortet,
während die Langohrfledermaus (Graues oder Braunes Langohr) vermutlich im Gebiet bzw.
außerhalb des Planungsgebietes, im Bereich größerer Gehölzbestände, ein Quartier hat.
Eine Übersicht der Quartiere der Fledermausarten befindet sich in der Naturschutzfachrechtlichen Bewertung (saP), S. 16.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
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Vögel
Insgesamt wurden von dem Gutachter P. Quetz 34 besonders geschützte Vogelarten (gem.
Bundesnaturschutzgesetz) festgestellt, darunter 25 Brutvogelarten, 7 Nahrungsgäste und 2
durchziehende Vogelarten.
Zwei Arten sind nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt, der Grünspecht (Brutvogel
im Quartier) und der Schwarzmilan (Durchzügler im Quartier).
Der Schwarzmilan ist zudem auch nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie geschützt.
Der Vogelbestand konnte sich hauptsächlich durch den älteren Obstbaum- und vielfältigen
Gehölzbestand mit der extensiven Gartennutzung entwickeln. So verweisen z.B. Feldsperling,
Gartenrotschwanz, Grünspecht, Grauschnäpper und Star auf die strukturelle Hochwertigkeit
des Gebietes, vor allem auf den Obstbaumbestand, da diese Arten auf höhlenreiche
Obstbäume als Brutstätten angewiesen sind. Girlitz, Haussperling und Türkentaube sind
typische Vertreter für extensive Nutzungsstrukturen im Bereich von Kleingärten oder
Siedlungsrandbereichen. Eine Übersicht der Standorte der gefährdeten Arten befindet sich in
der Naturschutzfachrechtlichen Bewertung (saP), S. 15.
Die nachfolgende Tabelle soll den Stand der geschützten Vogelarten im Planungsgebiet
aufzeigen:
Tabelle 1: Festgestellte Vogelarten im Untersuchungsgebiet (vgl. Gutachten P.Quetz, 2011)
RL BW Rote Liste Baden-Württemberg: V = Vorwarnliste , 3 = gefährdet
§ nach BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) streng geschützt, alle andere Arten besonders geschützt
VSR Vogelschutzrichtlinie: 1 = Vogelart in Anhang FFH-Richtlinie aufgeführt
Status: B = Brutvogel, (B) = Brutvogel außeerhalb des Untersuchungsgebietes, N = Nahrungsgast,
D = Durchzügler
Vogelart
Rote Liste
Vogelschutzrichtlinie $
Status
Amsel
B
Bachstelze
N
Blaumeise
B
Buchfink
B
Feldsperling
V
B
Fitis
V
D
Gartenbaumläufer
B
Gartenrotschwanz
Gimpel
Girlitz
Grauschnäpper
Grünfink
Grünspecht
Haubenmeise
Haussperling
Hausrotschwanz
Heckenbraunelle
Kernbeißer
Kleiber
Kohlmeise
Mauersegler
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
V
V
V
V
S
V
V
3
B
N
B
B
B
B
N
B
B
B
N
B
B
N
B
B
N
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Ringeltaube
Rotkehlchen
Schwarzmilan
Sommergoldhähnchen
Star
Sumpfmeise
Türkentaube
Wacholderdrossel
Zaunkönig
Zilpzalp
1
V
V
V
Entwurf
S
B
B
D
B
B
B
N (B)
B
B
B
Zauneidechse (und heimische Reptilienarten)
Im Planungsgebiet konnten keine Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen werden.
Weitere, aus artenschutzrechtlicher Sicht, relevante Arten sind im Untersuchungsgebiet gem.
saP nicht zu vermuten.
Biotopverbund
Das Plangebiet liegt am westlichen Stadtrand. Nördlich der stark befahrenen Straße
"Egginger Weg" befinden sich vor allem Schulbauten, im Osten und Süden schließt sich
Wohnbebauung (Geschosswohnungsbau mit anschließender aufgelockerter Bebauung) an. Im
Westen folgen zuerst weitere wenige Kleingärten und dann ein Sportzentrum.
Aufgrund der Lage kommt dem Plangebiet eine eher mittlere bis geringe
Verknüpfungsfunktion im Biotopverbund zu.
2.1.8 Landschaftsbild/ Ortsbild
Der Untersuchungsraum befindet sich südwestlich der Ulmer Innenstadt (Stadtrandlage), ca. 3
km vom zentralen Münsterplatz entfernt, am Egginger Weg und dem Grimmelfinger Weg.
Im Norden schließt sich ein Gebiet mit Schulzentren/ Schulbauten, Kindergärten und
Einkaufszentrum an, im Flächennutzungsplan als Gemeinschaftsflächen ausgewiesen.
Im Süden und Osten befinden sich Wohngebiete mit Zeilengeschosswohnungsbau, die im
Süden in eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelhäusern übergeht.
Im Westen grenzen unmittelbar Sportflächen (Bezirkssportanlage Kuhberg) an das Gelände
an. Zwischen Plangebiet und den Schulzentren verläuft die 2-spurige Straße Egginger Weg,
deren Ausbau und Erweiterung mit Straßenbahn für die nächsten Jahre vorgesehen ist. Ein
separates Planfeststellungsverfahren erfolgte im Jahr 2012.
Ortsbild bestimmend ist die vorh. Schrebergartennutzung mit einzelnen Streuobstwiesen.
Punktuell sind markante Elemente (z.B. einzelne Großbäume, Nadelbaumwäldchen,
verwilderte Streuobstwiesen) im Planungsgebiet zu finden.
Eine Vorbelastung stellt die z.T. ungeordneten, wenig ansprechenden Gewerbeeinheiten mit
Höfen im mittleren Teil des Plangebietes dar.
Vom Plangebiet bestehen aufgrund der Höhenlage folgende Blickbeziehungen:
- in die Innenstadt
- Einblicke in die umgebende Natur
- Fernblick z.T. in die Alpen
- zu einzeln stehenden Großbäumen
- zur angrenzenden Wohnbebauung/ Sportzentrum mit Großgrün und den
Schulgebäuden
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Entwurf
Tabelle 2: Biotop- und Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet (vgl. auch saP, 2011)
Aktuelle Nutzung
Wertstufe
nach LUBW
Wertstufe
der Stadt
Ulm
0
0
Fläche in m²
Bilanzwert
(Biotopwert Ulm
x Fläche)
Bebauung (denkmalgeschützt)
I
1.235
Bebauung (Wohnhäsuer, Lauben
I
4.195
und Gewächshäuser)
Befestigte Flächen und Wege
I
0
2.660
(Asphalt)
Fussweg (Asphalt z.T. innerhalb
I
0
2.245
Geltungsbereich)
Unbefestigte Schotterflächen
I
0
1.360
Radweg (*1
I
0
1.200
Rasenwege
II
1
1.730
1.730
Nadelbaumwäldchen
III
2
1.330
2.660
Fettwiese mittlerer Standorte
IV
3
3.000
9.000
Fettwiese mit Streuobstbäumen,
III
2
11.570
23.140
vergärtnert
Schrebergärten mit Gemüse- und
II
1
13.110
13.110
Obstanbau
Gärten
II
1
2.495
2.495
Gärten eher strukturarm
II
1
3.440
3.440
Gärten mit Obstbäumen, z.T.
III
2
1.200
2.400
verbracht
Wiesenfläche mit altem
IV
3
780
2.340
Baumbestand
Rasenfläche (Restfläche) mit
III
2
2.690
5.380
Baumbestand
Grasreiche Ruderalfläche
III
2
110
220
Gehölze / Hecken
III
2
530
1.060
Summe
54.880
66.975
*1) noch nicht vorhanden, allerdings im Planfeststellungsverfahren Straßenbahn bereits bilanziert
Erhaltenswerte größere Einzelbäume im Untersuchungsgebiet sind die große Kastanie am Egginger
Weg, die Bäume auf der Wiesenfläche im Osten den Untersuchungsgebietes und einige Bäume
(z.B.Walnüsse) im Gebiet. Da diese allerdings aufgrund ihrer Fläche (Kronenbereich) in der Summe der
Bilanzierung kaum Auswirkung zeigen, wurden diese in der Tabelle nicht aufgeführt.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
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3.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
3.1
Konfliktanalyse
Die geplante Bebauung des Geländes lässt sich nicht ohne Konflikte zu den Zielen des
Naturschutzes und der Landespflege verwirklichen. Zur Beurteilung des mit dem
Bauvorhaben verbundenen Eingriffes werden dessen Auswirkungen auf die von der Planung
betroffenen Schutzgüter erfasst. Die Beurteilung der Konflikte erfolgt verbal argumentativ.
Ziel der Analyse ist die Konzeption von Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft bzw. deren Kompensation, die als grünordnerische Festsetzungen
im Maßnahmenplan des Grünordnungsplanes (vgl. Maßnahmenplan) enthalten sind.
3.1.1 Klima und Luft
Die 4 bis 5-geschossige Bebauung stellt zwar eine Barriere des Kaltluftabflusses dar, doch
durch die umgebende vorhandene Bebauung war der Kaltluftabfluss bereits gestört. Die
Versiegelung von Flächen hemmt die Kaltluftneubildung. Die kleinklimatischen Verhältnisse
werden stark beeinflusst, Boden- und Lufttemperatur werden sich erhöhen.
Erhöhte Schadstoffbelastungen der Luft durch die neuen Anwohner (Anliegerverkehr) sind
aufgrund der vorh. Lage an der befahrenen Straße zu vernachlässigen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Ausgleich und Ersatz)
Bebauung/ Freiflächengestaltung:
- Reduzierung voll versiegelter Flächen auf ein notwendiges Minimum, mit Festlegung der
GRZ 0,4 / 0,45, einschließlich der zulässigen Überschreitungen.
- Beschattung von Verkehrsflächen durch entsprechende Pflanzbindung (Baumpflanzungen)
in der verkehrsberuhigten Zone und den Stellplätzen
- Festsetzung einer Straßen begleitenden Begrünung mit Alleebäumen
- Festsetzung von Pflanzgeboten für die öffentlichen Grünflächen, Verkehrsgrünflächen und
für die nicht überbaubaren Baugrundstücksflächen
- Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch extensive/ intensive Dachbegrünung
(Flachdächer). Dabei lassen die zu erwartenden Bauformen einen Anteil von mindestens
50% der überbauten Fläche als begrünte Fläche erwarten.
- Begrünung der Tiefgaragen
3.1.2 Geologie/ Boden
Der Anteil versiegelter und überbaubarer Flächen erhöht sich gegenüber der
Bestandssituation erheblich. Eine Überbauung / Versiegelung derzeitig
bestehender Grünflächen führt zu einem vollständigen Verlust sämtlicher Bodenfunktionen.
In wasserdurchlässig befestigten Flächen bleiben die Bodenfunktionen
teilweise erhalten. Im Bereich der privaten Gärten, begrünter Dachflächen bzw. Tiefgaragen,
die mit einer mind. 30 cm mächtigen Erdschicht überdeckt werden, ist von einer geringen
Funktionserfüllung auszugehen. Im Bereich der geplanten größeren öffentlichen Grünflächen
mit Wiesen und Gehölzen ist mittelfristig eine mittlere Leistungsfähigkeit anzunehmen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Bebauung/ Freiflächengestaltung:
- Reduzierung voll versiegelter Flächen auf ein notwendiges Minimum, mit Festlegung der
GRZ 0,4 / 0,45, einschließlich der zulässigen Überschreitungen.
- Schutz vor Erosion oder Bodenverdichtung
- Verwendung von wasserdurchlässigen Belagsarten bei Stellplätzen, Feuerwehrzufahrten,
untergeordneten Wegen und Terrassen.
- Bündelung von Versorgungsleitungen
Bauausführung/-einrichtung:
- Ständige Kontrolle der Technik zum Schutz vor Öl- und Schmierstoffeintrag
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- Einhausung der Schutzflächen und vorhandenen Bäume
- Durch den vorh. Untergrund (oberflächennah verwitterten Gesteine der Unteren
Süßwassermolasse), die durch ihre Setzungsemfindlichkeit in Einschnitten bzw. Baugruben
einen rutschungsanfälligen Baugrund darstellen, werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 bzw. DIN EN 1997 durch ein privates
Ingenieurbüro und im Vorfeld der Arbeiten ein Beweissicherungsverfahren empfohlen.
3.1.3 Oberflächengewässer / Grundwasser/ Wasserhaushalt
Durch neu versiegelte und überbaute Flächen wird die Versickerung des Niederschlagwassers
im Gebiet vermindert. Dies führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des örtlichen
Wasserhaushalts und des örtlichen Klimas.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung sind aufgrund der Geologischen
Eigenschaften des Gebietes nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Bebauung/ Freiflächengestaltung:
- Reduzierung voll versiegelter Flächen auf ein notwendiges Minimum, mit Festlegung der
GRZ 0,4 / 0,45, einschließlich der zulässigen Überschreitungen.
- Minimierung der Erschließungsflächen für Schwerverkehr/ Feuerwehr auf ein notwendiges
Minimum (entsprechend Vorschriften)
- Schutz vor Erosion oder Bodenverdichtung
- Festsetzung einer Straßen begleitenden Begrünung mit Alleebäumen
- Festsetzung von Pflanzgeboten für die öffentlichen Grünflächen, Verkehrsgrünflächen und
für die nicht überbaubaren Baugrundstücksflächen
- Verwendung von wasserdurchlässigen Belagsarten bei Stellplätzen, Feuerwehrzufahrten,
untergeordneten Wegen und Terrassen
- Vermeidung von Grundwasseranschnitten und zusätzliche Behinderung seiner Bewegung
- Bündelung von Versorgungsleitungen und Wegen
- Auffangen von Regenwasser (Dachflächen/ Tiefgaragenflächen) in Zisternen und Rigolen.
Das Ableiten von sauberem Oberflächenwasser in das öffentliche Netz ist nicht gestattet.
Bauausführung/-einrichtung
- Ständige Kontrolle der Technik zum Schutz vor Öl- und Schmierstoffeintrag
- Einhausung der Schutzflächen und vorhandenen Bäume
3.1.4 Biotope und Arten/ Nutzung und Lebensraum-Typen Flora und Fauna
Die für Flora und Fauna besonders bedeutsame Strukturen der Streuobstwiesen und die
Gehölzstrukturen der Kleingärten gehen durch die Neubebauung des Gebietes
weitestgehend verloren. Eine Ausnahme wird die Grünfläche mit dem Baumbestand im Osten
bilden, da diese erhalten bleiben soll.
Die Flächeninanspruchnahme bedeutet einen Verlust von Lebens-, Nahrungs- und
Fortpflanzungsstätten. Bei den Beeinträchtigungen sollte in baubedingte- , anlagenbedingte
und betriebsbedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse unterschieden werden.
So werden während der Bauphase nicht nur Lebensstätten der Vögel und Fledermäuse durch
Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt, was zu einem vorübergehenden Verlust führt,
sondern auch durch die Lärmimissionen, Erschütterung und Störung ein Fluchtreaktion
hervorgerufen.
Anlage- und Betriebsbedingte Wirkungen sind der dauerhafte Verlust von Lebens-, Nahrungsund Fortpflanzungsstätten durch die Bebauung und Versiegelung von Flächen sowie durch
den Eingriff in die bestehende Vegetation vor allem in den Baumbestand, was zu veränderten
Standortbedingungen und Eigenschaften führt.
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Hinzu kommen Lärm- und Lichtemissionen, die nicht nur die Nahrungskette der Vögel und
Fledermäuse beeinträchtigen, sondern durchaus eine Fluchtreaktion und Vertreibung der
Vögel hervorrufen können.
Die Ausführliche Ermittlung und genaue Darlegung der Verbotsbestände nach §44 BNatSchG
konnte der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bzw. deren Ergänzung (März
2014) entnommen werden.
Es werden die Verbotsbestände nochmals kurz beschrieben und die Maßnahmen zur
Vermeidung und Minimierung, zum Ausgleich und zum vorgezogenen Funktionsausgleich
(CEF) vorgestellt.
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG
Ziel der artenschutzrechtlichen Prüfung ist es, Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG,
die durch die Planung vorbereitet werden können, zu ermitteln.
Die Nahrungshabitate werden bei dieser artenschutzrechtlichen Prüfung nicht betrachtet, da
sie nicht den Bestimmungen des §44 unterliegen.
Für die geschützten Arten sind folgende, in § 44 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu
beachten. (Auszug aus dem BNatSchG-Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz)
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Vögel
Verbreitete Vogelarten:
§44 (1) 2 - Störungsverbot
Die meisten der festgestellten Vogelarten sind verbreitete Vogelarten und in den Siedlungsund Siedlungsrandgebieten meist überall anzutreffen. Die Ansprüche dieser Arten (Amsel,
Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe,
Rotkehlchen, Sumpfmeise und Zilpzalp) sind während und nach der Realisierung des
Vorhabens im Umfeld in ähnlicher Weise erfüllt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population dieser genannten Vogelarten ist daher nicht
auszugehen.
Verbotstatbestand erfüllt: nein
§44 (1) 3 - Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Es ist davon auszugehen, dass bei verbreiteten Höhlenbrütern die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch den
Verlust von Niststätten nicht beeinträchtigt wird.
Verbotstatbestand erfüllt: nein
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§44 (1) 1 - Tötungsverbot
Der Eingriff in die vorh. Baum- Gehölz- und Vegetationsbestände sind mit einer
baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden und können ggf. zu
einer Tötung anwesender Jungtiere führen. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, da diese
ausweichen können.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C1
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
Grünspecht:
§44 (1) 2 - Störungsverbot
Zwischen 1991 und 2011 hat sich der bundesdeutsche Bestand des Grünspechts verdoppelt
(NABU/ LBV: Der Grünspecht, Vogel des Jahres 2014). Die lokalen Bestände des Grünspechts
sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe nicht beeinträchtigt.
Verbotstatbestand erfüllt: nein
§44 (1) 3 - Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Der Grünspecht besetzt sehr große Reviere (2 bis 5km²). Daher kann davon ausgegangen
werden, dass die Vorkommen die Lebensräume bis in die südlich angrenzenden Donauauen
und die westlich angrenzenden Freiräume um den Kuhberg nutzen. Der Art stehen somit
ausgedehnte unbebaute Bereiche (z.T. Streuobstwiesen, große Gärten) mit großen
Grünlandflächen zur Nahrungssuche und Baumbestände zur Anlage von Bruthöhlen zur
Verfügung.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes ist ein Nest (Obstbaum) des höhlenbrütenden
Grünspechts vorhanden (vgl. Abb. saP, S15).
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: V1, C2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
§44 (1) 1 - Tötungsverbot
Die Eingriffe in die vorh. Obstbaum- und Gehölzbestände sind mit einer baubedingten
Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden. Diese führen ggf. zur Tötung
anwesender Jungtiere.
Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, da diese ausweichen können.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
Höhlenbrüter der Vorwarnliste (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Haussperling und
Star):
§44 (1) 2 - Störungsverbot
Die lokalen Bestände dieser Art sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe
vermutlich beeinträchtigt.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C1, C2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
§44 (1) 3 - Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Mehrjährig nutzbare Nester der höhlenbrütenden Vogelarten sind vor allem an den
Obstbäumen innerhalb des Planungsgebietes sowie an alter Gebäudesubstanz (Haussperling)
vorhanden.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C1
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
§44 (1) 1 - Tötungsverbot
Die Eingriffe in die vorh. Obstbaum- und Gehölzbestände sind mit einer baubedingten
Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden. Diese führen ggf. zur Tötung
anwesender Jungtiere.
Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, da diese ausweichen können.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: V2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
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Freibrütende Arten der Vorwarnliste (Girlitz, Türkentaube und Wacholderdrossel):
§44 (1) 2 - Störungsverbot
Die lokalen Bestände dieser Art sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe
vermutlich beeinträchtigt.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
§44 (1) 3 - Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Da freibrütende Vogelarten sich in jeder Brutsaison ihr Nest neu bauen, tritt der
Verbotszustand nicht ein, wenn die baubedingten Eingriffe zu einem Zeitpunkt außerhalb
der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar).
Verbotstatbestand erfüllt: nein
§44 (1) 1 - Tötungsverbot
Die Eingriffe in die vorh. Obstbaum- und Gehölzbestände sind mit einer baubedingten
Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden. Diese führen ggf. zur Tötung
anwesender Jungtiere.
Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, da diese ausweichen können.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: V2
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
Fledermäuse
§44 (1) 2 - Störungsverbot
Die lokale Population dieser Fledermausarten wird auf Grund ihrer weiteren Verbreiterung
und Häufigkeit in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe wahrscheinlich nicht
wesentlich beeinträchtigt.
Verbotstatbestand erfüllt: nein
§44 (1) 3 - Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Mehrjährig nutzbare Fledermausquartiere sind hauptsächlich an den Obstbäumen innerhalb
des Planungsgebietes vorhanden.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: C3
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
§44 (1) 1 - Tötungsverbot
Baumhöhlen können Fledermäusen auch als Überwinterungsquartier dienen und unterliegen
somit auch im Winterhalbjahr den Rodungsverbot. Vor der Rodung potentieller
Höhlenbäume ist deshalb zu klären, ob diese von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf. eine
Evakuierung erfolgen kann.
Artenschutzgerechter ist es, vorgezogen Ersatzquartiere aufzuhängen und die Höhlen zu
verschließen.
Verbotstatbestand erfüllt: ja
Maßnahmen: V4, C3
Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Vermeidungsmaßnahmen dienen dazu, die Erfüllung von Verbotsbeständen nach §44 (1) zu
verhindern bzw. zu vermeiden. Im folgenden werden die oben aufgeführten Maßnahmen
aufgelistet und beschrieben.
V1 - Baustelleneinrichtung - Erhalt von Obstbäumen:
Während der Bauphase werden durch den Baubetrieb und -Einrichtung, vor allem durch Lärm
und Erschütterung, die Arten stark beeinträchtigt. Die Auswirkungen zeigen sich durch
Lebensraumverlust, Störungen und Verdrängung. Anlage und Betrieb sind deshalb auf ein
möglichst kleines Areal zu begrenzen. Zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen außerhalb
der Baufläche sind zu vermeiden.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
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Artenschutzrelevante Strukturen (Obstbäume) sind, wenn möglich zu erhalten. Ist dies nicht
möglich, sollten Ersatzflächen geschaffen bzw. Neupflanzungen auf geeigneten Flächen
vorgenommen werden.
V2 - Bauzeitenbeschränkung - Vögel:
Die Eingriffe in die vorhandene Baum- Obstbau, Gehölz- und Vegetationsbestände sind
außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab Anfang Oktober bis Ende Februar vorzunehmen.
Somit kann die mit der baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbundene
Tötung evtl. vorhandener Jungvögel vermieden werden.
Der Abriss vorh. Bestandsgebäude (vor allem alte Gebäudesubstanz) ist außerhalb der
Brutzeit zu legen. Somit kann die baubedingte Zerstörung von Niststätten gebäudebrütender
Vogelarten und die Tötung evtl. vorhandener Jungvögel vermieden werden.
V3 - Vogelschlagrisiko vermindern:
Besonders geschützte Vogelarten können durch Kollision vor allem an großflächigen
Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation, zu Tode kommen. Daher sollten
wenn großflächige Fassadenabschnitte als Glasflächen ausgebildet werden diese mit UVreflektierendem Glas (Vogelschutzglas) versehen werden.
V4 - Bauzeitenbeschränkung für Fledermäuse
Da Baumhöhlen den Fledermäusen auch als Überwinterungsquartier dienen, unterliegen
diese auch im Winter dem Rodungsverbot, um keinen Verbotstatbestand (Tötung)
auszulösen. Vor dem Roden potentieller Höhlenbäume ist daher zu prüfen, ob diese von
Fledermäusen besetz sind. Ggf. sind die Fledermäuse vor Rodung zu evakuieren.
Vor Abriss vorh. Bestandsgebäude (vor allem alte Gebäudesubstanz) ist zu prüfen, ob hier
Fledermausquartiere vorhanden sind. Ggf. sind die Fledermäuse vor Abriss zu evakuieren.
Vorgezogener Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen)
Nach §44 (5) BNatSchG können Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich
herangezogen werden, wenn bei einem Eingriff Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
erhalten werden können.
Die CEF-Maßnahmen (CEF=continous ecological functionality) müssen vor Beginn des
Bauvorhabens als gleichwertige Ersatzlebensräume geschaffen werden, und sich zudem im
räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, damit diese von den betroffenen Arten
eigenständig besiedelt werden können.
C1 - Anbringen von Nistkästen (für Vögel)
Die Nester der höhlenbrütenden Vogelarten sind vor allem an den Obstbäumen und z.T. an
Gebäudewänden im Planungsgebiet vorhanden.
Es sind dementsprechend an Obstbäumen und an Gebäuden außerhalb des Planungsgebietes
Nistkästen aufzuhängen. Diese sind mit unterschiedlichen Einflugöffnungen zu versehen, um
auf die jeweilig Art angepasst zu sein. Diese Maßnahme muss rechtzeitig vor dem Beginn des
Eingriffes erfolgen, damit diese Maßnahme vorgezogen geltend wird.
C2 - Anpflanzung von Gehölzstrukturen, Hecken und Obsthochstämmen (für Vögel)
Die Nachpflanzung von Obstbäumen sowie die Anlage von Hecken und Feldgehölzen in der
Umgebung, am Rande des Offenlandes können als Kompensation für die verlorengehenden
Lebensraumstrukturen der Freibrütenden Vogelarten dienen. Diese Maßnahme ist vor
Baubeginn vorzunehmen.
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C3 - Ersatzquartiere sowie Verschluß von Höhlen (für Fledermäuse)
Vor Rodung potentieller Höhlenbäume ist zu klären, ob diese von Fledermäusen besetzt sind,
so dass ggf. eine Evakuierung erfolgen kann.
Vor Rodung bzw. Verschluss und Evakuierung sind Ersatzquartiere in der näheren Umgebung
aufzuhängen. Hier dienen Fledermausbretter oder Fledermauskästen als Ersatzquartiere.
Hinweis: Es wird angeraten, beim Umsetzen der CEF-Maßnahmen einen Gutachter hinzuzuziehen.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Neben den Maßnahmen zum Schutz der nach §44 BNatSchG geschützten Tiere sind folgende
Maßnahmen angedacht.
- Erhalt schutzwürdiger Vegetation (Einzelbäume, Gehölzstrukturen) durch entsprechendes
Erhaltungsgebot
- Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen während der Bauphase
- Be- und Durchgrünung des Wohngebietes
- Anpflanzung standortgerechter (einheimischer) Bäume und Sträucher, bevorzugt im
Wiesenbereich Obstbaumhochstämme.
- Anpflanzung einer straßenbegleitender Baumreihe
- Festsetzung von Pflanzgeboten für die öffentlichen Grünflächen, Verkehrsgrünflächen und
für die nicht überbaubaren Baugrundstücksflächen
- Möglichst Verwendung von UV-freier, insektenfreundlicher Beleuchtung (LED-Beleuchtung)
3.1.5 Landschaftsbild/ Ortsbild
Durch die Neubebauung kommt es zu einer Flächen- und Nutzungsumwandlung. Das
Kleingartengebiet wird in ein Wohngebiet umgewandelt. Dies bedeutet Einschnitte in den
Grünbestand und einen Eingriff in das Erscheinungsbild.
Da das Kleingartengebiet momentan wie eine Insel zwischen der vorh. Wohnbebauung und
Bebauung des Gemeinschaftswesen (Schulbauten) liegt, und eine angestrebte qualitätvolle
Entwicklung von Architektur und Freiräumen vorgesehen ist, kann aus Sicht des
Landschaftsbildes/ Ortsbildes von einer geringen bzw. zu vernachlässigenden
Beeinträchtigung gesprochen werden.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
- Freihalten von Sichtbeziehungen
- Anpflanzung einer Straßen begleitender Baumreihe zur Ein- und Anbindung des Gebietes in
die Umgebung
- Festsetzung von Pflanzgeboten für die öffentlichen Grünflächen, Verkehrsgrünflächen und
für die nicht überbaubaren Baugrundstücksflächen
- Erhalt schutzwürdiger Vegetation (Einzelbäume, Gehölzstrukturen) durch entsprechendes
Erhaltungsgebot
- Festsetzung von Pflanzgeboten auf privaten Grundstücken entlang der öffentlichen Wege
zur Sicherung eines qualitätvollen Freiraums
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3.2 Bilanzierung des Eingriffes
Der Geltungsbereich des B-Planes hat eine Gesamtfläche von 54.880 m².
Innerhalb des Bruttobaulandes wurde im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Bebauung für
die Wohngebiete (WA) und die Mischgebiete über eine Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,4 bzw.
0,45 festgesetzt.
Anrechenbare
Grundfläche
(m²)
Zulässige GRZ
Maximal
überbaubare
Fläche (m²)
Grundstücksfläche WA
2.983
0,4
1.193,20
Grundstücksfläche WA
4.231
0,4
1.692,40
Grundstücksfläche WA
4.480
0,4
1.792,00
Grundstücksfläche WA
3.509
0,4
1.403,60
Grundstücksfläche WA
1.968
0,4
787,20
Grundstücksfläche WA
4.839
0,4
1935,60
Grundstücksfläche WA
2.708
0,4
1.083,20
Grundstücksfläche WA
1.105
0,4
442,00
Grundstücksfläche WA
1.390
0,4
556,00
Grundstücksfläche WA10
3.040
0,45
1.368,00
Grundstücksfläche MI
Bestandsgebäude Erhalt
1.833
0,4
733,20
Grundstücksfläche MI
Bestandsgebäude Erhalt
1.073
0,4
429,20
Grundstücksfläche MI
Bestandsgebäude Erhalt
995
0,4
398,00
Öffentliche Erschließung und Zufahrten
(verkehrsberuhigter Innenbereich)
7.426
7.426,00
Öffentliche Straßen und Zufahrten
966
966,00
Öffentliche Stellplätze
1.745
1.745,00
900
900,00
4.714
4.714,00
Öffentlicher Radweg (Planung)
wurde im Planfeststellungsverfahren
bereits bilanziert
Öffentlicher Gehweg
gesamt
29.565
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Gegenüberstellung der Bauflächen Bestand und Neufestsetzung:
Gesamtfläche Geltungsbereich:
54.880 m²
Bauflächen Bestand:
Bebauung und
versiegelte Flächen Bestand:
12.895 m²
Bauflächen:
max. überbaubare Fläche, lt. Festsetzungen
öffentliche Zufahrten, Stellplätze
13.814 m²
15.751 m²
d.h. es kommt zu einer Neuversiegelung von:
16.670 m²
Grünflächen:
nicht überbaubare Fläche mit allg. Pflanzbindung:
Dachbegrünung:
öffentliche Grünfläche mit Pflanzbindung/ Bindungen:
20.331 m²
6.046 m²
4.679 m²
Randflächen, die zwar im Geltungsbereich liegen, jedoch nicht
überarbeitet werden. Grünland
295 m²
Da es sich bei dem Bebauungsplan gem. §13a BauGB um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung handelt (Bebauungs-Grundfläche < 20.000m²), gelten die Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als erfolgt oder zulässig (vgl.
§13a Abs. 2 Nr.4). Aus diesem Grund ist keine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung aufzustellen,
bzw. kein Ausgleich erforderlich.
Die Nachfolgende Tabelle zeigt die bestehenden und geplanten Flächennutzungen
informativ. Die Einordnung der Wertigkeit erfolgt nach der 'Bewertung Schutzgut Pflanzen
und Tiere' nach LUBW, wobei die Wertigkeit I für versiegelte und überbaute Flächen
verwendet wurde und nach dem Ulmer Modell. Der Bilanzwert wurde nach dem Ulmer
Modell berechnet.
Tabelle 3 Gegenüberstellung Bestand und Planung nach dem Ulmer Modell
Fläche Geltungsbereich: 54.880 m²
Aktuelle Nutzung / Biotoptyp
Bestand
Bebauung (denkmalgeschützt)
Bebauung (Wohnhäsuer, Lauben
und Gewächshäuser)
Befestigte Flächen und Wege
(Asphalt)
Fussweg (Asphalt z.T. innerhalb
Geltungsbereich)
Unbefestigte Schotterflächen
Radweg (*1
Rasenwege
Nadelbaumwäldchen
Fettwiese mittlerer Standorte
Fettwiese mit Streuobstbäumen,
Wertstufe
nach LUBW
Wertstufe der
Stadt Ulm
Fläche in m²
Bilanzwert
(Biotopwert
Ulm x
Fläche)
I
I
0
0
1.235
4.195
-
I
0
2.660
-
I
0
2.245
-
I
I
II
III
IV
III
0
0
1
2
3
2
1.360
1200
1.730
1.330
3.000
11.570
1.730
2.660
9.000
23.140
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
vergärtnert
Schrebergärten mit Gemüse- und
Obstanbau
Gärten
Gärten eher strukturarm
Gärten mit Obstbäumen, z.T.
verbracht
Wiesenfläche mit altem
Baumbestand
Rasenfläche (Restfläche) mit
Baumbestand
Grasreiche Ruderalfläche
Gehölze / Hecken
Summe Bestand
Planung
Allgemeines Wohngebiet (WA),
überbaute Fläche
Mischgebiet (MI), Bestandsgebäude
und überbaubare Fläche
Verkehrsflächen und Nebenanlagen
(Stellplätze)
Private Grünflächen
(nicht überbaubare Fläche)
Private Grünfläche im westlichen
Randbereich (Gartenland)
Dachbegrünung
Öffentliche Grünflächen
(straßenbegleitgrün)
Öffentliche Grünfläche mit
Nadelbäumen Bestand
Öffentliche Grünfläche:
Wiesenfläche mit Baumbestand
Öffentliche Grünfläche: Restfläche
Wiesenfläche mit Baumbestand
Summe Planung
Entwurf
II
1
13.110
13.110
II
II
1
1
2.495
3.440
2.495
3.440
III
2
1.200
2.400
IV
3
780
2.340
III
2
2.690
5.380
III
III
2
2
110
530
54.880
220
1.060
66.975
I
0
12.254
-
I
0
1.560
-
I
0
15.751
-
II bis III
1-2
20.331
30.496
III
2
295
590
II
II
1
1
(6.046)
500
6.046
500
III
2
1.080
2.160
III
2
2.269
4.520
II
1
840
840
54.880
45.152
Differenz
Wertpunkteverlust von
21.823
*1) noch nicht vorhanden, allerdings im Planfeststellungsverfahren Straßenbahn bereits bilanziert
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
4.
4.1
4.2
Entwurf
Grünordnerisches Konzept und Maßnahmen
Ökologische und Gestalterische Planungsziele
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Schutzgüter
Erhalt/ Weiterentwicklung von Grünstrukturen
Minimierung der Bodenversiegelung durch Flächeninanspruchnahme
Eingliederung in das Landschaftsbild / Siedlungsbild
Sicherung/ Entwicklung von Lebensräumen, insbesondere siedlungsangepasster Tierund Pflanzengemeinschaften, Schaffung von Verbindungselementen
Erhalt bzw. Schaffung eines möglichst hohen Anteil an begrünten Flächen
Erhalt und Schaffung von Sichtbeziehungen
Grünordnerische Festsetzungen /
Maßnahmenverzeichnis mit Festsetzungen zur Vegetationsausstattung
4.2.1 Allgemeine Grünordnerische Festsetzungen für Öffentliche und private
Grundstücksflächen
Schutzmaßnahmen
Während der Bauphase sind Schutzmaßnahmen nach DIN 18 300 (Erdarbeiten) und DIN 18 915
(Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten) zu beachten.
Schonender Umgang mit zu beseitigendem Boden. Altlasten sollen zwar nicht auf dem
Grundstück vorhanden sein, sollte dennoch kontaminierter Boden aufgefunden werden, ist
dieser entsprechend auf Sonderdeponien zu entsorgen.
Schutz der Vegetation gem. DIN 18 920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen,
Vegetationsflächen) während der gesamten Baumaßnahme. Einhausung der vorhandenen
Bäume und Schutzflächen. Sicherheitsvorkehrungen und Kontrolle der Baumaschinen zum
Schutz vor Öl- und Schmierstoffeintrag. Im Wurzelbereich von zu erhaltenden
Bestandsbäumen dürfen keinerlei Materialien gelagert werden.
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Feuerwehrumfahrten werden aus wasserdurchlässigen, teilversiegelten Belägen hergestellt.
Hierbei können folgende Materialien zum Einsatz kommen: Schotterrasen, Rasenwaben aus
Recyclingmaterial.
Für untergeordnete Wegeverbindungen (Fußwege), Stellflächen und Terrassen sind
wasserdurchlässige Beläge (wassergebundene Wegedecke, Pflaster) zu verwenden.
Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baum- und Gehölzstandorte sind grundsätzlich
einzuhalten. Sicherheitsabstände zu vorhanden Leitungstrassen sind hierbei einzuhalten.
Einsaat auf nicht bepflanzten Flächen aus möglichst autochthonem Saatgut.
Die Arten und Mindestmaße der anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind aus dem
nachfolgenden Maßnahmenverzeichnis zu entnehmen.
Die Pflanzung hat in der darauf folgenden Vegetationsperiode nach Beendigung bzw.
während des Bauvorhabens zu erfolgen. Bei abschnittsweiser Realisierung der Baumaßnahme
(Baukörper) ist die angrenzende Pflanzung innerhalb des Baufeldes nach Beendigung der
Baumaßnahme des einzelnen Baukörpers in der darauf folgenden Vegetationsperiode
umzusetzen.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Entwurf
4.2.2 Maßnahmenverzeichnis mit Festsetzungen zur Vegetationsausstattung
Private Grundstücksflächen mit Bindungen Geltungsbereich:
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Je 250 m² nicht überbaubare Fläche ist 1 Laubbaum gem. Artenliste 2.1 zu pflanzen. Pro
Baugrundstück ist mind. 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
Artenauswahl Laubbäume / Artenliste 2.1:
Großkronige Bäume:
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fagus sylvatica
Buche
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus robur
Stieleiche
Quercus petraea
Traubeneiche
Tilia x europaea 'Pallida' Kaiserlinde
Tilia cordata
Winterlinde
Mittelkronige Bäume:
Acer campestre
Alnus x spaethii
Carpinus betulus
Carpinus betulus 'Fastigiata'
Corylus colurna
Juglans regia
Prunus padus
Sorbus aria
-
Feldahorn
Purpurerle
Hainbuche
Säulen-Hainbuche
Baumhasel
Walnuss
Traubenkirsche
Echte Mehlbeere (und Arten)
Kleinkronige Bäume:
Malus spec.
Zierapfel
Mespilus germanica
Mispel
Prunus spec.
Zierkirsche
Pyrus calleryana
Stadtbirne
Kern- und Kleinobstbäume als Hochstamm
Mindestgrößen:
Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm/
Solitär, 3xv, mB., 3-4 Grundstämme, 200-250cm
Einsaat auf nicht bepflanzten Flächen aus möglichst autochthonem Saatgut.
Eingliederung von baumüberstandenen Wiesenflächen mit extensiver Pflege und
Entwicklung.
Gestaltete Vegetationsflächen sind mit Strauchgruppen, bodendeckenden Gehölzen und
Stauden auszubilden.
Einfriedungen privater Flächen entlang öffentlicher Wege und öffentlicher Grünflächen sind
nur als geschnittene Hecken gem. Artenliste 2.3 bis zu einer Höhe von 1,20m zulässig.
Artenauswahl Sträucher / Artenliste 2.2:
Amelanchier spec. Felsenbirne
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Deutzia spec.
Deutzie in Sorten
Prunus spec.
Kirschlorbeer
Philadelphus spec. Pfeifenstrauch in Sorten
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Rosa spec.
Viburnum spec.
-
Entwurf
Wildrosen
Schneeball in Sorten
Artenauswahl Hecke / Artenliste 2.3:
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Buche
Mindestqualität: Heckenpflanze, mB, 100-125cm
Stellplätze
Je 5 Stellplätze ist mind. 1 hochstämmiger Laubbaum (gem Artenliste Nr. 1.1) zu pflanzen.
Die Auswahl der Bäume beschränkt sich auf eine Art. Mindestgröße der Baumscheibe 10m².
Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden Gehölzen/ Stauden zu bepflanzen.
Artenauswahl Laubbäume / Artenliste 1.1:
Bei der Auswahl wurde die 'Galkliste' von 2014 einbezogen und auf die jeweiligen
Anforderungen geachtet.
Prunus padus 'Schloss Tiefurt' - Traubenkirsche 'Schloss Tiefurt'
Prunus x schmittii
- Spiegelrindenkirsche
Gleditsia triacanthos 'Skyline' - Dornenlose Gleditsie
Carpinus betulus 'Fastigiata' - Säulen-Hainbuche
Mindestgrößen:
Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm
Dachbegrünung
Flachdächer sind instensiv oder extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind Dachflächen, die
als Dachterrassen genutzt werden. Die durchwurzelbare Mindestsubstratstärke muss
mindestens 10cm betragen.
Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen der Gebäude ist zu sammeln und
zurückzuhalten (Zisternen und Rigolen) bzw. auf dem Grundstück zu versickern. Eine
Ableitung des sauberen Niederschlagwassers in die Schmutzwasserkanalisation ist unzulässig.
Tiefgaragen
Tiefgaragendecken sind mit Ausnahme der erforderlichen Wege und Platzflächen zu
begrünen und gärtnerisch anzulegen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem Pflanzsubstrat
muss mind. 30cm betragen. Bei Baumpflanzungen ist eine pflanzbedingte Erhöhung
(Gesamtaufbau mind. 80cm) des Pflanzsubstrates vorzusehen.
Vegetationsflächen sind mit Strauchgruppen, bodendeckenden Gehölzen und Stauden
auszubilden.
Wohnhöfe mit einer Fläche bis 650m² sind mind. mit einem Laubbaum und Höfe mit einer
Fläche bis 1300m² sind mind. mit 2 Laubbäumen (gem. Artenliste 2.1) zu bepflanzen.
Mindestgrößen:
Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm/ Solitär, 3xv, mB., 3-4 Grundstämme, 200-250cm
Das anfallende Niederschlagswasser von den Flächen der Tiefgarage ist zu sammeln und
zurückzuhalten (Zisternen und Rigolen) bzw. auf dem Grundstück zu versickern. Eine
Ableitung des sauberen Niederschlagwassers in die Schmutzwasserkanalisation ist unzulässig.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
Entwurf
Öffentliche Grundstücksflächen und Verkehrsflächen mit Bindungen Geltungsbereich:
Entlang der inneren Haupterschließungsachse/ Parkflächen (verkehrsberuhigter Bereich) sind
Alleebäume zu pflanzen. Der Standort der Bäume ist bindend, zur Anpassung an die örtliche
Situation kann dieser geringfügig verschoben werden. Die Anzahl der festgesetzen Bäume ist
dabei einzuhalten. Die Auswahl der Alleebäume beschränkt sich auf eine Art. Die
Baumscheiben sind mit bodendeckenden Gehölzen/ Stauden zu bepflanzen.
Artenauswahl Alleebäume (Artenliste 1.1):
Bei der Auswahl wurde die 'Galkliste' von 2014 einbezogen und auf die jeweiligen
Anforderungen geachtet.
Prunus padus 'Schloss Tiefurt' - Traubenkirsche 'Schloss Tiefurt'
Prunus x schmittii
- Spiegelrindenkirsche
Gleditsia triacanthos 'Skyline' - Dornenlose Gleditsie
Carpinus betulus 'Fastigiata' - Säulen-Hainbuche
Mindestgrößen:
Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm
Öffentliche Grundstücksflächen mit speziellen Bindungen Geltungsbereich:
Maßnahme V 1
Baumpflanzung entlang Egginger Weg
Entlang des Egginger Weges sind Laubbäume (I. Ordnung) im Abstand von ca. 15 m zu
pflanzen. Wichtige Sichtbeziehungen und städtebauliche Gegebenheiten sind in die
Gestaltung mit einzubeziehen (Baumfreie Abschnitte). Der Standort der Bäume ist bindend,
zur Anpassung an die örtliche Situation kann dieser geringfügig verschoben werden. Die
Anzahl der festgesetzen Bäume ist dabei einzuhalten. Die Auswahl der Bäume beschränkt
sich auf eine Art. Die Baumscheiben sind als Rasenfläche auszubilden.
Artenauswahl Laubbäume (Artenliste 1.2):
Bei der Auswahl wurde die 'Galkliste' von 2014 einbezogen und auf die jeweiligen
Anforderungen geachtet.
Tilia cordata 'Greenspire'
- Stadtlinde
Tilia x europaea 'Pallida'
- Kaiserlinde
Alnus x spaethii
- Purpurerle
Quercus petraea
- Traubeneiche
Mindestgrößen:
Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm
Maßnahme V 2
Grünfläche mit Baumbestand (Maienwiese)
Die vorhandenen Bestandsbäume sind zu erhalten. Ist dies aus einem belegbaren Grund nicht
möglich oder sind diese abgängig, sind hochstämmige Laubbäume nachzupflanzen.
(Artenliste 2.1, Mindestgrößen: Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm). Die Grünfläche ist
weiterhin als Wiesenfläche/ Rasenfläche zu belassen.
Maßnahme V 3
Fläche mit Baumbestand
Die vorhandenen Bestandsbäume (Lärchen und Kiefern) sind zu erhalten. Ist dies aus einem
belegbaren Grund nicht möglich oder sind diese abgängig, sind hochstämmige artengleiche
Bäume nachzupflanzen. (Artenliste 2.2) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche können
Fußwege, Aufenthaltsplätze und Kinderspielangebote errichtet werden.
Artenauswahl Artenliste 2.2, Mindestgrößen: Hochstamm, 3xv, mB., StU: 18-20cm:
Larix decidua
- Lärche
Pinus sylvestris
- Kiefer
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
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4.2.3 Maßnahmenverzeichnis mit Festsetzungen zur Vermeidung von Verbotsbeständen nach
§44 BNatSChG
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände sind
außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab 01. Oktober bis 28. Februar vorzunehmen.
Gehölze dürfen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln entfernt werden.
Dies wird auch für den Abriss von altem Gebäudebestand empfohlen.
Vor der Rodung potentieller Höhlenbäume ist von einer qualifizierten Fachperson
(ökologische Baubegleitung) zu prüfen, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf.
eine Evakuierung erfolgen kann.
Auf das Vogelschlag-Risiko wird hingewiesen. Daher sollten wenn großflächige
Fassadenabschnitte als Glasflächen ausgebildet werden diese mit UV-reflektierendem Glas
(Vogelschutzglas) versehen werden.
Eine Reduzierung des Risikos kann auch durch großflächige und dichte Markierungen von
Glasflächen (außenseitiges Anbringen z.B. von Punktrastern mit mind. 25% Deckungsgrad)
erfolgen.
Maßnahmen als vorgezogener Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen)
Diese Maßnahme müssen rechtzeitig vor dem Beginn des Eingriffes erfolgen.
1. Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse
Anbringung von 15 artgerechten Fledermauskästen, vorzugsweise in den verbleibenden
Grünanlagen westlich und östlich des Plangebietes. Es hat eine Schließung der verlassenen
Quartiere zu erfolgen. Ein Monitoring der Ersatzmaßnahmen ist vorzunehmen
2. Anbringen von Nistkästen für Vögel
Anbringung von 15 Nistkästen in geeigneter, artspezifischer Art für Brutvögel. Die Nistkästen
sind mit unterschiedlichen Einflugöffnungen zu versehen, um auf die jeweilig Art angepasst
zu sein. Ein Monitoring der Ersatzmaßnahmen ist vorzunehmen
3. Pflanzung von Obstbäumen
Pflanzung von 15 Obstbaumhochstämmen als Erweiterung einer bestehenden, städtischen
Obstbaumwiese im Bereich zwischen Fort Unterer Kuhberg und Westtangente.
4. Ökologische Baubegleitung
Es wird empfohlen, eine qualifizierte ökologische Baubegleitung vorzusehen. Deren Aufgabe
sollte die fachliche Begleitung und Überwachung der Artenschutzbelange sein.
Artenhilfsmaßnahmen
Es wird empfohlen, für Vögel Nisthilfen an geeigneten Flächen der Gebäude anzubringen
(z.B. Dach- und Balkonunterstände vorzugsweise in fensterlosen Fassadenbereichen).
Fledermäuse können ebenfalls durch spezielle Fledermauskästen oder einfache Blendbretter
an der Fassade gefördert werden.
Das Anbringen von speziellen Fledermauskästen als Höhlenersatz und das Anbringen von
Nisthöhlen als Bruthöhlenersatz für Vögel ist vor Beginn der Bauphase (Baufeldberäumung)
vorzunehmen.
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Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 149.1/33 "Wohnquartier Egginger Weg"
4.3
Entwurf
Weitere Empfehlungen und Hinweise
Archäologische Bodenfunde:
Eine archäologische Begleitung der Erschließungsmaßnahmen (Oberbodenabtrag) ist
erforderlich. Bei Bauarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde unterliegen der
gesetzlichen Meldepflicht.
Versickerung:
Da eine Versickerung des Oberflächenwassers vorgesehen ist, wird die Erstellung eines
Versickerungsgutachtens empfohlen.
Bodengrundgutachten:
Aufgrund des vorh. Untergrundes werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN 4020 bzw. DIN EN 1997 durch ein privates Ingenieurbüro und im Vorfeld der Arbeiten ein
Beweissicherungsverfahren empfohlen.
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