Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
267 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung VGV/VP - Verkehrsplanung
Datum
17.06.2014
Geschäftszeichen VGV/VP-Str/Bi
* 82
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 15.07.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Doppelanschlussstelle Ulm-West / Ulm-Nord an der Bundesautobahn A 8 mit
Anbindung zum Gewerbegebiet Mergelgrube
- Zustimmung zur Einreichung der Planfeststellungsunterlagen -
Anlagen:
Anl. 1: Übersichtslageplan (ohne Maßstab)
Anl. 2: Gesamtlageplan (ohne Maßstab)
Anl. 3: Rasterlärmkarten 2020 / 2025 ohne Lärmschutzwand (ohne Maßstab)
GD 257/14
Antrag:
1.
Die Genehmigungsplanung / Planfeststellungsunterlagen für
a) die Doppelanschlussstelle Ulm-West / Ulm-Nord an der BAB 8/Eiselauer Weg
b) die Anbindung des Gewerbegebietes Mergelgrube
wird genehmigt.
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Planfeststellungsunterlagen mit der Bitte um
Einleitung
und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens an das Regierungspräsidium
Tübingen zu übergeben und gleichzeitig zu bevollmächtigen, auch die Bestandteile in
städtischer Straßenbaulast planfeststellen zu lassen.
3.
Kostendeckung: Finanzhaushalt Vorhaben-Nr. 7.541000014 und 7.54100018
Feig
Genehmigt:
BM 3, C 3, JU, KoKo, LE, LI, OB, SUB, ZS/F
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Beschlusslage / Anträge des Gemeinderates
Beschlüsse
a)
Fachbereichsausschuss am 15.11.2005 (GD-Nr. 362/05) - Bericht über die alternativen
Anschlussmöglichkeiten der Gewerbegebietes im Ulmer Norden an das überregionale
Straßennetz (B10 BAB A 8)
b)
Fachbereichsausschuss am 06.11.2007 (GD 395/07) - Beschluss zur weiteren Planung
für den Anschluss des Eiselauer Weges an die BAB A8 und die Vorfinanzierung der
Planungskosten durch die Stadt zu genehmigen
c)
Fachbereichsausschuss am 19.10.2010 (GD 384/10) - Doppelanschluss an der BAB A8
Ulm-West/Eiselauer Weg - Vorstellung der Verkehrsuntersuchung "Ulmer Norden" sowie
Zustimmung zur Vorplanung und Auftrag zur weiteren Planung
d)
Fachbereichsausschuss am 02.10.2012 (GD 329/12) - Doppelanschlussstelle Ulm-West
/ Ulm-Nord an der Bundesautobahn A8 mit Anbindung zum Gewerbegebiet Mergelgrube Zustimmung zur RE-Entwurfsplanung
e)
Unerledigte Anträge aus dem Gemeinderat liegen nicht vor.
Beschreibung der Genehmigungsplanung / Planfeststellungsunterlagen
Die Erstellung der Genehmigungsplanung / Planfeststellungsunterlagen der sog.
Doppelanschlussstelle BAB A8 Ulm-West / Ulm-Nord erfolgte nahezu vollständig auf Grundlage
der am 02.10.2012 dem Fachbereich vorgestellten und am 17.10.2012 durch den Gemeinderat
genehmigten RE-Entwurfsplanung als GD 329/12, weshalb auf eine Wiederholung von
umfangreichen Erläuterungen zur Planung verzichtet werden kann.
Genehmigung der RE-Entwurfsplanung durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur BadenWürttemberg (MVI)
Mit Vorliegen der Zustimmung zu den RE-Entwurfsunterlagen durch den Gemeinderat, wurden
diese über das Regierungspräsidium Tübingen und das Ministerium für Verkehr und
Infrastruktur Baden-Württemberg an das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur mit der Bitte um Genehmigung weitergeleitet.
Nach mehrmonatiger Prüfung der Unterlagen erhielt die Verwaltung Anfang 2014 die positive
schriftliche Rückmeldung aller Instanzen mit dem sog. Grünvermerk bzw. Gesehenvermerk.
Der RE-Entwurf wurde unter Auflagen und Hinweisen genehmigt, welche in der folgenden
Genehmigungsplanung zu berücksichtigen sind.
Wesentliche Auflagen zum RE-Entwurf von BMVI und MVI
Neben Anmerkungen zu straßen- und ingenieurbautechnischen Details, Hinweisen zum Artenund Landschaftsschutz, oder der Bitte um zusätzliche Erläuterungen, sind nachfolgend nur die
beiden Punkte erläutert, welche wesentliche Änderungen der Genehmigungsplanung zur Folge
haben.
1. Lärmschutz
Der Herstellung von 3 m hohen Lärmschutzwänden zum Schutz der Gewerbeflächen auf Nordund Südseite der BAB A8 im Geltungsbereich der Doppelanschlussstelle wird seitens des
-3Bundes nicht zugestimmt, bzw. eine Kostenübernahme dieser abgelehnt.
Begründet wird dies mit den Ergebnissen des Schallschutzgutachtens, bei denen lediglich die
Nachtwerte und nicht die Tagwerte für notwendige Schallschutzmaßnahmen nach 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden.
Da es sich bei dem betroffenen Umfeld der DAS ausschließlich um Gewerbeflächen handelt,
bei denen bereits im Bebauungsplanverfahren die unmittelbare Nähe zur Autobahn mit
Auflagen zur Lärmvorsorge berücksichtigt wurde, sind bei Bedarf im Einzelfall zusätzliche
passive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenster o.ä. vorzusehen.
Die Ulmer Ortschaften Lehr und Jungingen, sowie die Gemeinde Dornstadt liegen alle
außerhalb der Grenzwerte des Verkehrslärms der Doppelanschlussstelle (siehe Anlage 3), so
dass die Herstellung einer Lärmschutzwand nicht mit einer Schutzwirkung für die Ortschaften
begründet werden kann.
Der Auflage des Bundes wurde somit in der Genehmigungsplanung Rechnung getragen und
die Lärmschutzwand ist entfallen.
Eine Kostenreduzierung ergibt sich durch den Entfall der Lärmschutzwand für die Stadt Ulm
nicht, da diese vollständig durch den Bund im Rahmen des 6-streifigen Ausbau der A8
zwischen Hohenstadt und Ulm-West zu tragen gewesen wären.
2. Landschaftspflegerischer Begleitplan
Neben weiteren Hinweisen und Anmerkungen zu landschaftspflegerischen Maßnahmen, wird
die mit Vertretern des Regierungspräsidium abgestimmte Maßnahme zum Ausgleich des
Schutzgutes Boden durch das BMVI als unqualifiziert zugunsten von Naturhaushalt und
Landschaftsbild angesehen.
Der Ausgleich dieses Schutzgutes ist jedoch nur mit einer Entsiegelung von Flächen möglich,
welche im Untersuchungsgebiet nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sollen im Ulmer
Norden Ackerflächen mit einer niedrigen Ackerzahl (schlechte Qualität) mit hochwertigem
Oberbodenauftrag mit Tiefenlockerung aufgewertet werden.
Da es sich auch dabei um eine übliche Form des Ausgleichs von Bodenfunktionen handelt,
welche andernfalls nur durch einen monetären Ausgleich für sonstige landschaftspflegerische
Maßnahmen kompensiert werden können, wird weiter an der bisher vorgesehenen
Ausgleichsform festgehalten.
Vorhabensträger, Kosten und Finanzierung
a)
Doppelanschlussstelle BAB A8 Ulm-West / Ulm-Nord
Da keine weiteren die Gesamtkosten betreffenden Planungsänderungen durchgeführt werden
mussten, bleibt die Kostenberechnung entsprechend der GD 329/12 weiterhin gültig: Demnach
belaufen sich die ermittelten Gesamtkosten auf 12.678.000 €, der Kostenanteil der Stadt wurde
mit 5.666.000 € ermittelt. Auf eine umfassende Erläuterung der Kostenmasse und Kostenteilung
kann mit Verweis auf die o.g. Beschlussvorlage somit verzichtet werden. Eine Neuberechnung
der Kosten erfolgt daher erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens, wenn eventuelle,
im Rahmen des Verfahrens aufkommende, weitere Anpassungen in den Planungen und damit
auch in den Kosten berücksichtigt werden können. Die Kosten der Maßnahmen teilen sich in
den entsprechenden Anteilen wie in GD 329/12 dargestellt, der Bund und die Stadt Ulm.
b)
Anbindung Gewerbegebiet Mergelgrube
Auch für den Bau der neuen Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet Mergelgrube ergeben
sich keine Planungsänderungen, weshalb auch hier die Kostenberechnung der GD 329/12 mit
ermittelten Herstellungskosten von 1.962.000 € weiterhin gültig bleibt. Als Erschließungsstraße
trägt die Stadt Ulm die Kosten dieser Maßnahme.
-4Weiteres Vorgehen
Die Stadt Ulm hat umgehend nach der Erteilung des Gesehenvermerks durch den Bund die
Genehmigungsplanung entsprechend der Hinweise und Anmerkungen überarbeitet und
befindet sich bereits mit den Planungsbeteiligten des Regierungspräsidium Tübingen und der
dortigen Planfeststellungsbehörde im abschließenden Abstimmungsprozess.
Mit der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Ulm ist vorgesehen, die abgestimmte
Genehmigungsplanung dem Regierungspräsidium Tübingen als Vertreter der bundeseigenen
Straßenbaulast zu übergeben, welche im Anschluss daran das Planfeststellungsverfahren für
das Gesamtprojekt einleiten wird.
Die Stadt Ulm bevollmächtigt darüber hinaus das Regierungspräsidium Tübingen schriftlich,
dies auch für die Bestandteile in städtischer Straßenbaulast zu tun, um für alle die
Anschlussstelle betreffenden Maßnahmen – unabhängig von der Baulastträgerschaft –
einheitlich und zeitgleich Baurecht herbeizuführen.
Mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geht auch die Zuständigkeit für das
Gesamtprojekt für die gesamte Verfahrensdauer auf das Regierungspräsidium Tübingen über.