Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Entwurf Textliche Festsetzung.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Mähringer Weg 35"
Anlage 3 zu GD 309/14
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANS SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert am 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO)
in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl.2010 S.357, ber. S. 416)
zuletzt geändert am 03.12.2013 (GBl.S. 389,440)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG
in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)
zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
1.1.2
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen
zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verp ichtet.
1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO)
1.2.1
1.2.2
1.2.3
0,4
Grund ächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
Die maximal zulässige Grund ächenzahl darf durch die Grund ächen von Tiefgaragen mit Ihren
Zufahrten und Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO um bis zu 50% überschritten werden.
OK max. 10,00 m
Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
1.2.4
Die Höhe der baulichen Anlagen wird bestimmt durch die maximal zulässige Gebäudehöhe von
10,00 m bzw. 13,00 m. Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch das Maß zwischen dem höchsten Punkt der
Dachhaut, d.h. der Oberkante Attika (OK) des Gebäudes und der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH).
1.3
Höhenlage (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Die Höhenlage der Gebäude wird durch die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) bestimmt. Diese wird als
Rohbaumaß auf mindestens 75 % der Grund äche des Gebäudes de niert.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) wird auf 511,05 m über N.N. festgesetzt. Abweichungen von 0,50 m
sind zulässig.
1.4
1.4.1
Bauweise (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
o
offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
1.5
Nutzungsschablone
Art der baulichen
Nutzung
1.5.1
1.6
-
Grundflächenzahl
Bauweise
Dachform
-
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.6.1
1.7
1.7.1
Füllschema der Nutzungsschablone
Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Tga/ St.
1.7.2
Flächen für Tiefgargen und Stellplätze
Ein- bzw. Ausfahrtsbereich
1.8
Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
1.8.1
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO sind generell zulässig. Diese sind der Versorgung des
Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienende Nebenanlagen, Anlagen zur Ableitung von
Abwasser sowie Anlagen für Fernmeldetechnik und erneuerbare Energien.
1.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Fläche, die mit Geh- und Fahrrechten belegt ist
hier: Zufahrt Garagen
1.9.1
1.10
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
1.10.1
Pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche muss mindestens ein Baum der Pflanzliste 1 als Hochstamm
gepflanzt werden. Die Bäume sind in der auf die Baumaßnahme folgenden Vegetationsperiode zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen.
1.10.2
Die Flachdachbereiche sind mit Ausnahme der Terrassen und Anlagen zur Nutzung solarer Energie
extensiv zu begrünen.
1.10.3
Die Tiefgarage ist mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen gärtnerisch zu gestalten und mit
Baum- und Strauchpflanzungen der Pflanzlisten 1 bis 3 zu begrünen.
1.10.4
Pflanzliste 1 - Bäume
Qualität: Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, STU 14 - 16
Acer platanoides
Corylus colurna
Fagus sylvatica
Prunus avium
Prunus mahaleb
Quercus robur
Spitz-Ahorn
Baum-Hasel
Rot-Buche
Vogel-Kirsche
Weichsel
Stiel-Eiche
1.10.5
Pflanzliste 2 - Sträucher
Qualität: Str., 2 xv., 60 - 100, Pflanzabstand 1,5 m x 1,5 m
Cornus mas
Corylus avellana
Carpinus betulus
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Prunus laurocerasus
Rosa canina
Viburnum lantana
Kornelkirsche
Haselnuss
Hainbuche
Pfaffenhütchen
Rote Heckenkirsche
Kirschlorbeer
Hunds-Rose
Wolliger Schneeball
1.10.6
Pflanzliste 3 - Gehölze für Schnitthecken
Capinus betulus
Hainbuche
Crategus monogyna
Eingriffeliger Weißdorn
Fagus sylvatica
Rot-Buche
Ligustrum vulgare
Liguster
Prunus laurocerasus
Kirschlorbeer
1.11
Sonstige Festsetzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
1.11.1
1.11.2
Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB)
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten) ist bindender Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
1.12
Sonstige Planzeichen
1.12.1
M 08 70
Standort für Fahrleitungsmast aus Planfeststellung Straßenbahnlinie 2
2.
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§74 LBO-BW)
2.1
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO)
2.1.1
FD
Flachdach
2.1.2
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Die Anlagen sind mind. 2,00 m von der Dachkante
entfernt aufzustellen und dürfen die jeweils festgesetzte maximale Gebäudehöhe (Attika) um nicht mehr
als 1,00 m überschreiten.
2.1.3
Antennen- und Sat-Anlagen sind im Bereich der Fassade nicht zulässig.
2.2
Äußere Gestaltung unbebauter Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 LBO)
2.2.1
Abfallbehälter
Die offene Unterbringung von Abfallbehältern ist unzulässig. Sie sind in Gebäude oder bauliche Anlagen
zu integrieren.
2.2.2
Zufahrten und Stellplätze
Private Zufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Die Flächen sind
so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser auf die öffentlichen Verkehrsflächen abfließen kann.
2.2.3
Einfriedungen
Einfriedungen sind als hinterpflanzte Metallgitterzäune bis 1,20 m Höhe oder als Hecken zulässig.
3.
3.1
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Planfeststellung Linie 2
Der Planbereich liegt an der Neubautrasse der Straßenbahnlinie 2 „Theater - Wissenschaftsstadt“.
Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der SWU Verkehr GmbH für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm das Planfeststellungsverfahren durch.
Geplant ist eine direkte und umsteigefreie Verbindung vom Science Park II über die Wissenschaftsstadt
und die Universität, entlang des östlichen Eselsberges zum Theater, über die beiden Umsteigepunkte
Hauptbahnhof und Ehinger Tor bis zum Schulzentrum Kuhberg.
Die Planung ist im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
3.2
Duldung von Stützbauwerke bei Straßenkörpern und Masten
Zur Befestigung des Straßenkörpers können in den, an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden,
Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang und über den Grundstücksgrenzen in einer Breite
von 20 cm und einer Tiefe von 35 cm hergestellt werden. Diese Stützbauwerke sind zu dulden.
Ebenfalls sind die Fahrleitungsmasten oder Beleuchtungsmasten mit Einzelfundamenten versehen, die
Teile von Privatgrundstücken dauerhaft inanspruchnehmen. Diese sind ebenfalls zu dulden und bei
Bauplanungen zu berücksichtigen.
3.3
Altlasten und Kampfmittel
In der überbaubaren Fläche des Plangebietes ist aufgrund der vorhergehenden Nutzung als Tankstelle
mit Altlasten bzw. Verunreinigungen des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen zu rechnen. Werden
bei den Aushubarbeiten Untergrundverunreinigungen oder Altablagerungen festgestellt (z. B. Müllrückstände, Verfärbung des Bodens, auffälliger Geruch oder ähnliches), ist das Umweltamt der Stadt
Ulm sofort zu benachrichtigen.
Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein. Deshalb wird
empfohlen vor Baubeginn eine Luftbildanalyse des Plangebietes in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen.
3.4
Bodenschutz
Mit dem natürlichen Bodenmaterial ist gemäß BBodSchV § 12, Vollzugshilfe zur BBodSchV § 12,
DIN19731, DIN 18915 sowie den vorliegenden Leitfäden zum Schutz der Böden bei Auftrag von
kultivierbaren Bodenaushub bzw. zur Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodenaushub bei
Flächeninanspruchnahme schonend umzugehen. Die gesetzlichen und fachlichen Regelungen sind
zu beachten und umzusetzen.