Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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291 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung
SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
30.07.2014
Geschäftszeichen
SUB IV-HK
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt
Sitzung am 30.09.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 15.10.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ristberg"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1
1
1
1
4
GD 306/14
Übersichtsplan
Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1 – 5.4)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ristberg“, in der Fassung vom
30.07.2009 vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung,
Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Gewerbegebiet Ristberg", in der
Fassung vom 30.07.2014 als Satzung zu erlassen sowie die Begründung vom 30.07.14 hierzu
festzulegen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Aufstellung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Gewerbegebietes für die An- und
Umsiedlung von ortsansässigen Gewerbe- und Handwerksbetrieben.
2.
1.
Rechtsgrundlagen
a)
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 24.12.2008 (BGBl. I S.
3018)
b)
§ 74 Landesbauordnung i. d. F. vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Art. 12
der Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252)
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke: Flurstück Nr. 802, 803, 820, 821,
821/1, sowie Teilflächen von 801, 815, 815/1, 1314 (Straße Ristberg), 1329, 1330, 1333 (L 1244)
und 1337 der Gemarkung Eggingen.
5.
Verfahrensübersicht
a)
b)
c)
d)
e)
Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 19.05.2009 (siehe
Niederschrift § 166)
öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr.
22 vom 28.05.2009
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der sonstigen
Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 05.06.2009 bis einschließlich 19.06.2009
Auslegungsbeschluss im FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am 20.10.2009
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der Satzung der örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vom 06.11.2009 bis einschließlich 07.12.2009
6.
Sachverhalt
6.1
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, wurden
Stellungnahmen abgegeben, welche in der Vorlage zum Auslegungsbeschluss behandelt
wurden.
6.2
Während der öffentlichen Auslegung wurden weitere Stellungnahmen abgegeben und
Anregungen vorgebracht. Zum Satzungsbeschluss werden alle im Verfahren geäußerten
Anregungen dargestellt und abgewogen.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und behandelte Anregungen:
-3Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung
1. Deutsche Telekom Netzproduktions GmbH,
Schreiben vom 02.06.2009
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
Einwände. Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie der
Koordinierung mit den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger ist es notwendig, Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh
wie möglich, mindestens 4 Monate vor Beginn
anzuzeigen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein
bestehender Kabelverteilkasten im Bereich der
geplanten neuen Einfahrt steht. Die genaue Lage
zur neuen Einfahrt ist erst nach einer Einmessung
vor Ort ermittelbar.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Telekom wird hinsichtlich der koordinierten
Leitungsplanung frühzeitig in die Planung der
Erschließungsmaßnahmen eingebunden.
Die Lage des bestehenden Kabelverteilkastens
wurde im Zuge der Bestandsermittlung für die
Planung des Radwegs entlang der L 1244 bereits
aufgenommen. Demnach befindet er sich im
Bereich der neu geplanten Einmündung der
Straße Ristberg in die L 1244 und muss im Zuge
der Umbaumaßnahmen in Abstimmung mit der
Deutschen Telekom Netzproduktion an einen
geeigneten Standort verlegt werden.
2. Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 25
Denkmalpflege, Schreiben vom 02.07.2009
Zur Planung werden keine Anregungen
vorgetragen.
Folgender Hinweis soll in den Textteil der Planung
aufgenommen werden:
Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische
Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten
o.ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden
(z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das
Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 26 –
Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische
Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen.
Auf § 20 DSchG wird verwiesen.
Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums
Tübingen – Denkmalpflege wird zur Kenntnis
genommen. Der Hinweis unter Punkt 3.4 der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
wird entsprechend angepasst.
3. Regierungspräsidium Freiburg, Schreiben vom
02.07.2009
Geotechnik
Im Plangebiet sind Auffüllungen vorausgegangener
Nutzungen nicht auszuschließen. Sofern eine
Versickerung von Oberflächenwasser geplant ist,
wird die Erstellung entsprechender hydrologischer
Versickerungsgutachten empfohlen.
Oberflächennah verwitterte Gesteine der
Brackwassermolasse sowie bindige Deckschichten
(z.B. Lösslehm) können stark setzungsfähig sein.
Auf eine ausreichende Einbindetiefe der
Fundamente und einheitliche
Gründungsbedingungen ist daher zu achten. Bei
geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zur Wahl des Gründungshorizontes, zu
Grundwasserverhältnissen, zur Standsicherheit von
Böschungen und Baugruben, etc.) werden
Zu Geotechnik
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis
aufgenommen:
"Vorhandene oberflächennah verwitterte
Gesteine der Brackwassermolasse sowie bindige
Deckschichten können stark setzungsfähig sein.
Auf eine ausreichende Einbindetiefe der
Fundamente und einheitliche
Gründungsbedingungen sollte geachtet werden".
-4objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro
empfohlen.
Grundwasser
Den oberflächennahen Untergrund des
Plangebietes bilden tertiäre Lockergesteine der
Süßwassermolasse und der Grimmelfinger
Graupensande. Unterhalb der Lockersedimente
folgen mächtige Kalk- und Mergelgesteine der
Unteren Süßwassermolasse, die Kalksteine des
Oberjuras überlagern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung im Bebauungsplan ist nicht
erforderlich.
Die sandigen Ablagerungen wurden früher,
unmittelbar nördlich des Plangebietes, in einer
Sandgrube abgebaut und die Sandgrube
nachfolgend zur Ablagerung von Abfällen genutzt.
Während die lokal auftretenden tertiären
Mergelsteine grundwasserstauend wirken, sind die
geklüfteten Süßwasserkalke des Tertiärs und die
verkarsteten Kalksteine des Oberjuras
grundwasserführend. Der Grundwasserabstrom
erfolgt großräumig in südöstlicher Richtung.
4. Regierungspräsidium Tübingen, Referat 47.2 –
Straßenbau, Schreiben vom 22.06.2009
Abstand vom Fahrbahnrand
Entlang der Außenstrecke muss ein 20m breiter
Streifen von jeglicher Bebauung freigehalten
werden. Die freizuhaltenden Grundstücksstreifen
sind im Bebauungsplan zu kennzeichnen.
Zufahrten
Unmittelbare Zufahrten und Zugänge von der
überörtlichen Straße zu den angrenzenden
Grundstücken können außerhalb des
Erschließungsbereichs nicht zugelassen werden. In
den Bebauungsplan ist ein Zufahrtsverbot
aufzunehmen und durch Planzeichen zu
kennzeichnen. Das Zufahrtsverbot gilt auch für die
Bauzeit und ist auf den Einmündungstrichter der
Erschließungsstraße auszuweiten.
Erschließungsstraße
Für den Anschluss des Baugebiets an die
überörtliche Straße wird ausschließlich die
geplante Erschließungsstraße zugelassen. Die
Einmündung ist nach den Bestimmungen der RASK-1-88 im Einvernehmen mit dem
Regierungspräsidium zu planen.
Sichtfelder
Die Sichtfelder der RAS-K-1-88 sind in den
Bebauungsplan aufzunehmen und mit Planzeichen
zu kennzeichnen. Die Sichtfelder müssen auf Dauer
von allen Sichthindernissen über 0,8 m Höhe
freigehalten werden.
Der geforderte Abstand von der Baugrenze zum
neu herzustellenden Fahrbahnrand von 20 m wird
eingehalten. Durch die Festsetzung als
Verkehrsgrünflächen in dem freizuhaltenden
Abstandsstreifen ist eine zusätzliche
Kennzeichnung nicht erforderlich.
Das Plangebiet wird auf der Trasse des
bestehenden Weges "Ristberg" erschlossen, der
auf einer Breite von 6,50 m ausgebaut und mit
einem einseitigen Gehweg versehen wird. In der
Planzeichnung wird zur L 1244 ein Zufahrtsverbot
aufgenommen.
Nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium
wird die Einmündung in die Straße "Ristberg"
gemäß den Bestimmungen der RAS-K-1-88 mit
einer Linksabbiegespur ausgeführt. Die dafür
notwendigen Flächen werden im Bebauungsplan
gesichert. Zur besseren Orientierung der ein- und
ausfahrenden Fahrzeuge wird ein überfahrbarer
Fahrbahnteiler in der Zufahrt Ristberg
vorgesehen.
Die nach RAS-K-1-88 notwendigen Sichtfelder
werden im Bebauungsplan innerhalb des
Geltungsbereichs festgesetzt. Dabei wird
festgelegt, dass die Sichtfelder auf Dauer von
allen Sichthindernissen über 0,8m Höhe
-5-
Vor Beginn der Bauarbeiten muss die
Erschließungsstraße zumindest als Baustraße
ausgebaut und an die überörtliche Straße
verkehrsgerecht angeschlossen werden.
freigehalten werden müssen.
Vor Beginn der Hochbauarbeiten wird die
Erschließungsstraße auf eine Breite von 6,5 m
ausgebaut und an die Landesstraße L 1244
angeschlossen.
Oberflächenwasser aus dem Baugebiet darf nicht in Das anfallende Oberflächenwasser aus dem
die Entwässerungseinrichtung der Straße geleitet
Plangebiet wird nicht in die Entwässerungsgräben
werden.
der Straße eingeleitet.
Im Straßenkörper der überörtlichen Straße dürfen
nach Möglichkeit keine Leitungen verlegt werden.
Eventuell notwendig werdende Aufgrabungen oder
Durchpressungen dürfen erst nach Abschluss eines
Nutzungsvertrages mit dem Landratsamt,
Abteilung Straßen begonnen werden.
Für notwendige Leitungsverlegungen im
Straßenkörper der L 1244 mit Aufgrabungen oder
Durchpressungen wird ein Nutzungsvertrag mit
dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Abteilung
Straßen, abgeschlossen.
Hinweis
Das Baugebiet wird im Immissionsbereich der
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
überörtlichen Straßen liegen. Es ist durch die
überörtliche Straße vorbelastet. Der
Straßenbaulastträger ist deshalb nicht verpflichtet,
sich an den Kosten evtl. notwendig werdender
Schallschutzmaßnahmen zu beteiligen.
Bei einer Erweiterung des Gebietes kann kein
zusätzlicher Anschluss an die überörtliche Straße
zugelassen werden.
Eine mögliche Erweiterung des
Geltungsbereiches wird über die Straße Ristberg
gebietsintern erfolgen. Eine zusätzliche
Anbindung an die L 1244 ist nicht vorgesehen.
5. SWU Energie GmbH, Schreiben vom 23.06.2009
Gegen die geplante Entwicklung des Baugebietes
bestehen von Seiten der SWU Energie keine
Bedenken.
Es wird jedoch um eine möglichst frühe
Einbeziehung in die weiteren Abläufe gebeten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die SWU Energie GmbH wird hinsichtlich der
koordinierten Leitungsplanung frühzeitig in die
Planung der Erschließungsmaßnahmen
eingebunden.
6. Wehrbereichsverwaltung Süd, Schreiben vom
23.06.2009 und 07.07.2009
Durch den Bebauungsplan werden Interessen der
militärischen Landesverteidigung berührt. Das
Plangebiet befindet sich im Erfassungsbereich der
Flugsicherungsanlagen des militärischen
Flugplatzes Laupheim. Desweiteren durchquert die
militärische Richtfunkstecke Eggingen –
Barthalomä das geplante Gebiet.
Die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung
Süd wird zur Kenntnis genommen. Eine
Berücksichtigung im Bebauungsplan ist nicht
erforderlich.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass
Beeinträchtigungen dieser militärischen
Einrichtungen nicht zu erwarten sind. Bedenken
werden nicht erhoben.
7. SUB / V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht,
Schreiben vom 25.06.2009
Bodenschutz und Altlasten
1. Bei allen Planungs- und Baumaßnahmen sind die Die aufgeführten Maßnahmen der
Grundsätze des sparsamen Bodenumgangs zu
Stellungnahme zum Bodenschutz mit einem
berücksichtigen.
Verweis auf § 202 BauGB sind bereits als
-62. Soweit möglich, muss der anfallende
Baugrubenaushub getrennt nach Ober- und
Unterboden im Bebauungsplangebiet verbleiben
und ist bei Geländegestaltungen,
Rekultivierungsmaßnahmen oder
landschaftsgestalterischen Maßnahmen
fachgerecht wieder zu verwerten.
3. Ist eine Wiederverwendung des anfallenden
Bodenabtrags im Bebauungsplangebiet nicht
möglich, dann muss dieses unbelastete und
kulturfähige Material im Landschaftsbau, bei
Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich
öffentlicher Baumaßnahmen oder zur
landwirtschaftlichen Bodenverbesserung
verwendet zu werden.
4. Beim Aushub, bei der Zwischenlagerung und
beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die
Hinweise aus der Informationsschrift "Erhaltung
fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der
Flächeninanspruchnahme" zu beachten.
5. Verunreinigtes Aushubmaterial ist entsprechend
seiner Belastung ordnungsgemäß auf dafür
zugelassenen Anlagen zu verwerten oder zu
entsorgen.
Naturschutz (Umweltbericht Kap. 3.5)
Der Hinweis auf die Artenschutzrechtliche Prüfung
"im Rahmen der weiteren Verfahrensschritte" ist
sehr vage. Im Umweltbericht ist begründend
darzustellen, dass sich für besonders und streng
geschützte Arten, sowie alle europäischen
Vogelarten keine Verbotstatbestände ergeben. Im
vorliegenden Fall kann aus naturschutzfachlicher
Sicht auf die Kartierung einzelner Artengruppen
verzichtet werden, da keine
Artenschutzproblematik zu erwarten ist.
6.3
textlicher Hinweis in den
Bebauungsplanvorentwurf aufgenommen.
Die sonstigen vorgetragenen Maßnahmen zum
Bodenschutz werden im Rahmen der
Baugenehmigungen berücksichtigt.
Auf die Informationsschrift "Erhaltung
fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der
Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm wird im
Textteil des Bebauungsplanentwurfes (Hinweis
Bodenschutz) verwiesen.
Eine artenspezifische örtliche Überprüfung der
von den Verbotstatbeständen möglicherweise
betroffenen Pflanzen und Tiere ist nicht
erforderlich. Mangels potentieller Lebensräume
kann eine eigenständige Population besonders
geschützter Arten innerhalb des
Planungsgebietes sicher ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Existenz vergleichbarer
Lebensräume in weitaus größerem und
wirksamerem Umfang im umgebenden
Landschaftsraum kann ein vorhabenbedingter,
nachhaltig beeinträchtigender Eingriff in eine
Gesamtpopulation betroffener Arten innerhalb
des Landschaftsraumes ebenso sicher
ausgeschlossen werden. Der Umweltbericht wird
entsprechend angepasst.
Bei der Auslegung des Bebauungsplans wurden folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
Deutsche Telekom
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 25 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 47.2 Dienstsitz Ehingen (Straßenbau)
SWU Ulm/Neu-Ulm GmbH
Wehrbereichsverwaltung V
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
-7-
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht
:
Stellungnahme der Verwaltung
1. Regierungspräsidium Freiburg, Schreiben vom
29.10.2009 (s. Anlage 5.1)
Es wird auf die Stellungnahme vom 02.07.2013
verwiesen. Die dortigen Aussagen gelten auch für
die modifizierte Planung.
Die Stellungnahme wurde bereits in der Sitzung
des FBA am 20.10.2009 behandelt und
abgewogen.
2. Regierungspräsidium Tübingen, Schreiben vom
26.11.2009 (s. Anlage 5.2)
Abfallrechtliche Belange
Das Regierungspräsidium Tübingen ordnete die
plangemäße Profilierung und Rekultivierung der
Deponie mit abfallrechtlicher Entscheidung vom
13.07.2004; Az: 54-2/8983.01-01 UI-S 001-00. Der
Bebauungsplan ist nicht von diesen Maßnahmen
betroffen.
Die Stellungnahme zu den abfallrechtlichen
Belangen wird zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung bzw. Ergänzung der Planung ist nicht
erforderlich.
Das Flurstück Nr. 803 und Teilstücke der Flurstücke
Nr. 815 und 815/1 wurden nicht mit Abfall verfüllt,
diese Bereiche befinden sich daher im
ursprünglichen Zustand und wurden auch nicht mit
einer Oberflächenabdichtung versehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den
Planfeststellungsbeschlüssen vom 14.02.1977 und
vom 21.01.1985 sich die
Rekultivierungsverpflichtung nur auf das
aufgefüllte Gelände bezieht.
Deponietechnische Belange
In der Begründung sind für das Flurstück Nr. 803 bei
einer Bebauung Abwehrmaßnahmen gegen das
Eindringen von Deponiegas in die Gebäude zu
treffen. Es wird darauf Aufmerksam gemacht, dass
diese Forderung dahingehend zu konkretisieren ist,
dass die Erstellung von Gebäuden mit
Untergeschoss (Keller) auf diesem Flurstück
untersagt werden sollte.
Eine Änderung des Hinweises zu
Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen von
Deponiegas in die Gebäude ist nicht erforderlich.
Der bestehende Text im Bebauungsplan unter
Punkt 3.6 stellt eine hinweisende Aussage zur
Gefahrenabwehr dar.
3. Wehrbereichsverwaltung Süd, Schreiben vom
26.11.2009 (s. Anlage 5.3)
Durch den Bebauungsplan werden Interessen der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
militärischen Landesverteidigung berührt. Mit
Rücksicht auf das Schreiben vom 07.07.2009
bestehen keine weiteren Einwände gegen die
Planung. Aussagen des Schreibens vom 07.07.2009:
Das Plangebiet befindet sich im Erfassungsbereich
der Flugsicherungsanlagen des militärischen
Flugplatzes Laupheim. Desweiteren durchquert die
militärische Richtfunkstecke Eggingen –
Barthalomä das geplante Gebiet.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass
Beeinträchtigungen dieser militärischen
Einrichtungen nicht zu erwarten sind. Bedenken
Die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung
Süd wird zur Kenntnis genommen. Eine
Berücksichtigung im Bebauungsplan ist nicht
-8werden nicht erhoben.
erforderlich.
4. Fa. xxx, Schreiben vom 07.12.2009 (s. Anlage 5.4)
Es wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan
ohne Begründung erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Abwägung ist nicht möglich, da keine
Begründung vorliegt. Das Grundstück wurde
inzwischen von der Stadt Ulm erworben.
6.4
Auf Grund der vorgebrachten Stellungnahmen sind keine Planänderungen erforderlich. Nach der
öffentlichen Auslegung wird aus städtebaulichen Gründen folgende Planänderung
vorgenommen:
- Verzicht auf die interne Erschließungsstraße im Bereich des Flurstücks Nr. 802, da eine
Erweiterung des Gewerbegebietes in südliche Richtung nicht vorgesehen ist. Die Verkehrsfläche
wird ersatzlos gestrichen und der überbaubaren Grundstücksfläche zugeschlagen. -
7.
Die aufgeführte Änderung berührt die Grundzüge der Planung gegenüber dem ausgelegten
Entwurf vom 30.07.2009 nicht. Die Änderung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte,
insbesondere die an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke. Damit ist kein neuer, materieller
Regelungsgehalt verbunden. Eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist
damit nicht erforderlich.
8.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ristberg" in der Fassung vom 30.07.2014 kann gemäß
§ 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften nach § 74
Landesbauordnung Baden-Württemberg als Satzungen erlassen und die beiliegende
Begründung in der Fassung vom 30.07.2014 hierzu festgelegt werden.