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Anlage 3 - Förderrichtlinien der Stadt Ulm für Tanz institutionell ab 2014 10 10.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Förderrichtlinien der Stadt Ulm für Tanz institutionell ab 2014 10 10.pdf
Größe
123 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:15

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur GD 318/14 Stadt Ulm, Kulturabteilung, Frauenstr. 19, 89073 Ulm Förderrichtlinien der Stadt Ulm Institutionelle Förderung Tanz Präambel Mit der Förderung im Bereich Tanz soll das Kulturangebot in Ulm um eine weitere Facette mit ihren vielfältigen Erscheinungsformen ergänzt und das Angebot qualitativ bereichert werden. Dabei soll die Unterstützung den unterschiedlichen strukturellen Arbeitsbedingungen der freien Szene bei gleichzeitig größtmöglicher Flexibilität in der Zuschussgestaltung gerecht werden. Gefördert werden können professionell arbeitende Tanzensembles, Vereine, gGmbHs oder Einzelpersonen, die gemeinwohlorientierte Projekte realisieren, in Ulm ansässig sind oder auch den Schwerpunkt ihrer Arbeit in Ulm haben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Voraussetzung für die Förderung Gefördert werden sollen insbesondere qualitativ hervorragende Ensembles und Projekte mit oder ohne feste Spielstätte. Dazu gehören mittel- bis längerfristig angelegte Vorhaben, die mit eigenen Produktionen folgendes leisten: Als anspruchsvolle Projektkonzeption eine unverwechselbare schöpferische Eigenart zeigen und/oder gesellschaftliche Entwicklungen der Gegenwart reflektieren. Verschiedene Kunstsparten kombinieren, neue Formensprachen ausprobieren und entwickeln und herkömmliche Sichtweisen aufbrechen. Interdisziplinäre und spartenübergreifende Ansätze sind ebenso denkbar wie themenorientierte Vorhaben. Die Zuschauer als Gegenüber ernst nehmen und über die intensive, dem Publikum zugewandte Präsenz der Akteure in den Dialog mit dem Publikum treten (nicht unbedingt in Form von Interaktion). In der Stückauswahl und der Art und Weise, wie Geschichten erzählt werden, eine klare künstlerische Zielsetzung verfolgen und über einen ästhetisch konsequenten Ausdruck verfügen. Im Bezug auf die handwerkliche Qualität der Produktionen niveauvoll und überzeugend sind. Sich auch im überregionalen Kontext behaupten können. Die Zusammenarbeit und Vernetzung unterschiedlicher Akteure, Träger, Einrichtungen aktiv befördern. Den Austausch und die Interaktion von Akteuren fördern. Die strukturellen Arbeitsbedingungen verbessern. Seite 1 Grundlagen der Förderung Voraussetzung zur Aufnahme in das Verfahren ist der fristgerechte Eingang des Förderantrags. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch Zuwendungen und nach Maßgabe der nach dem Haushaltsplan der Stadt Ulm zur Verfügung stehenden Mittel auf Grund dieser Richtlinien. Zuschussempfänger und ZuschussempfängerInnen sind dazu verpflichtet, einen Verwendungsnachweis nach den Vorgaben der Stadt Ulm termingerecht vorzulegen sowie sich ggf. an Evaluationsverfahren aktiv zu beteiligen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Zuwendungsrichtlinien und Bewilligungsbedingungen der Stadt Ulm, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Förderung beträgt maximal 70% der Gesamtausgaben. Art der Förderung Auf dem Wege der institutionellen Basisförderung sollen Tanzensembles aus Ulm, die ein professionelles, künstlerisch ambitioniertes, ganzjähriges oder regelmäßig wiederkehrendes Angebot machen, mit einer Basisfinanzierung unterstützt werden. Diese Form der Unterstützung soll größeren Projektteams oder Ensembles mit vergleichsweise hohen Fixkosten, die bereits die Qualität ihrer Arbeit unter Beweis gestellt haben, eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten. Grundlage für die Förderung ist die Vorlage einer Dokumentation der bisherigen Arbeit sowie eines schlüssigen Konzeptes für die kommenden drei Jahre. Für diesen Zeitraum wird ggf. eine Budgetvereinbarung zwischen der Stadt Ulm und den betreffenden Institutionen geschlossen, die ebenso quantitative Aussagen zur Anzahl der Produktionen, der Aufführungen pro Jahr, der erwarteten Besucherresonanz und der Eigenfinanzquote enthält wie qualitative Aussagen zum künstlerischen Konzept, die mit den genannten Voraussetzungen für die Förderung von Tanz in Ulm konform gehen müssen. Die Fördersumme orientiert sich an der Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Budgetplanung sowie an den qualitativen und quantitativen Kriterien. Die Förderung ist zeitlich auf drei Jahre begrenzt, ein Anspruch auf Verlängerung oder anschließende Förderung besteht nicht. Die Dreijährige Ensembleförderung (institutionelle Förderung) schließt die Möglichkeit der Projektförderung nicht aus. Verfahren/Jury Anträge für die jeweilige Förderperiode müssen bis bei der Kulturabteilung bis zur gesetzten Frist schriftlich eingereicht werden. Der Antrag ist formgerecht mit dem vorhandenen Vordruck zu stellen. Die Entscheidung über die Mittelvergabe fällt der Fachbereichsausschuss Kultur der Stadt Ulm auf Empfehlung einer vom Fachbereichsausschuss für die Dauer von drei Jahren eingesetzten Fachjury aus zwei bis vier Beratern, die mit dem Bereich Tanz professionell vertraut sind sowie Seite 2 einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kulturverwaltung (alle mit Sitz und Stimme). Weitere Mitglieder können themen- oder projektbezogen in die Beratung mit eingebunden werden. Die Jurymitglieder dürfen keine Tätigkeit ausüben, die im Interessenskonflikt zu ihrer Jurytätigkeit stehen könnte. Die Jury ist für ihre Empfehlung an die vorliegenden Richtlinien und den von der Stadt Ulm vorgegebenen Finanzrahmen gebunden. Bei der Auswahlentscheidung soll eine Streuung auf unterschiedliche Bereiche / Tanzstile angestrebt werden. Die Kulturabteilung bemüht sich um eine zügige Bearbeitung der Anträge durch die entsprechenden Gremien. Sollten sich nach Bewilligung grundlegende inhaltliche Änderungen oder Änderungen in der Kalkulation ergeben, so sind diese unverzüglich schriftlich der Kulturabteilung mitzuteilen. Eine verspätete oder unterlassene Änderungsmitteilung sowie tiefgreifende Änderungen bzw. das Nichtzustandekommen der vereinbarten Produktionen berechtigen die Stadt Ulm, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Jeweils zum 30. Juni ist ein Verwendungsnachweis inklusive der Jahresrechnung des Vorjahres vorzulegen. Die Stadt Ulm kann die Form, in der der Verwendungsnachweis zu führen ist, im Rahmen der Evaluation des Einsatzes von Fördermitteln vorgeben. Die Zuwendungszusage für das zweite bzw. dritte Jahr der Förderung kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger - sein der Förderentscheidung zugrunde liegendes Konzept nachhaltig verlässt, oder - eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht mehr sicherstellen kann, oder - mit dem Verwendungsnachweis im Verzug ist. Die Budgetvereinbarung ergeht in schriftlicher Form. Diese regelt die Rahmenbedingungen der Förderung sowie die Auszahlungsmodalitäten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Zuschussgewährung erfolgt unter Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Haushalt durch den Gemeinderat. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt zum 10. Oktober 2014 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 01.12.2012. Seite 3