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Anlage 1.1 Budgetvereinbarung Drogenhilfe Sucht 2015-2017.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1.1 Budgetvereinbarung Drogenhilfe Sucht 2015-2017.pdf
Größe
123 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:23

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Inhalt der Datei

Anlage 1.1 Budgetvereinbarung Drogenhilfe Sucht 2015-2017 Entwurf Budgetvereinbarung 1 Partner dieser Vereinbarung sind die Stadt Ulm vertreten durch den Fachbereich Bildung und Soziales 2 und der Verein Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Förderung der Leistungen, die durch den Verein Drogenhilfe Ulm/AlbDonau e.V. im Bereich der psychosozialen Beratungsstelle und der Betreuung von Substitutionsklienten erbracht werden. Der Verein Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e. V. besteht seit 1980 und wurde 1983 vom Sozialministerium als psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtgefährdete und Suchtkranke (PSB) anerkannt. Der Verein betreut schwerpunktmäßig von illegalen Drogen gefährdete und abhängige Menschen. 3 Inhalt dieser Vereinbarung ist 3.1 Art und Umfang der Förderung Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2015 – 2017 jährlich 101.700 Euro (in Worten:einhunderteintausendsiebenhundert) zur Verfügung, sofern die Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. nicht selbst einen niedrigeren Ansatz einreicht. Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält sich die Stadt Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor. Der Zuwendungsbetrag verringert sich, sofern der Träger zuschussrelevante Aufgabenbereiche (s. Anlage, Inhalt und Umfang der Dienstleistung) einstellt, oder den Personalstand der Fachkräfte (vergleiche Ziffer 3.3.3) verringert. In diesen Fällen muss die Budgethöhe neu verhandelt werden. Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen, müssen die Budgetregeln entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden. 3.2 Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung Zwischen der Stadt Ulm und der Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. wurde eine Vereinbarung über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und -sicherung getroffen, die als Anlage (Anlage1) Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 2 3.3 Haushaltsführung und Controlling Die Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. verpflichtet sich, die von der Stadt Ulm bereitgestellten öffentlichen Gelder zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. 3.3.1 Wirtschaftsplan Die Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan), für den geförderten Bereich, der der Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. eines Jahres für das Folgejahr vorgelegt wird. 3.3.2 Buchführung/Verwendungsnachweis Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ (Anlage 2) mit Übersicht über die Rücklagen nach der Regelung im Fachbereich Jugend, Familie und Soziales vom 26.09.2001 (Anlage 3) und ein Jahresbericht über die Arbeit gemäß Ziffer 6.3 der Dienstleistungsbeschreibung ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung jährlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses ist durch das Prüfungstestat eines Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Der Bericht der Kassenprüfer bzw. Prüfungstestate sind beizufügen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor. Hierzu ist sie berechtigt, in die Bücher, Belege und Schriften der Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. Einsicht zu nehmen. 3.3.3 Personal Bei der psychosozialen Beratungsstelle werden Fachkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 180 % für Klienten aus der Stadt Ulm beschäftigt. Bei der Betreuung von Substitutionsklienten werden Fachkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % für Klienten aus der Stadt Ulm beschäftigt. Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen auf Grundlage des TVöD/AVR. Darüber hinaus sind Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Trägers gegenüber städtischen Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen und in gleichartiger Tätigkeit grundsätzlich unzulässig. 3 3.3.4 Datenschutz / Statistik Der Träger verpflichtet sich 3.3.5 - zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes inklusive der Ausnahmetatbestände - zur Erhebung und Weitervermittlung statistischer Daten gemäß Gesetzeslage. Auszahlungsmodus Der Zuschussbetrag wird in vier Abschlagszahlungen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1. 10. eines Jahres, ausbezahlt. Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Satz 1 einzubehalten, wenn der Träger mit seinen Pflichten aus diesem bzw. aus einem vorherigen Vertragsverhältnis, insbesondere aus Ziffer 3.3.2, länger als 6 Wochen in Verzug ist. 3.3.6 Sonstiges Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn er dies für erforderlich hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden. Auch hat der Auftragnehmer auf die persönliche Eignung der beschäftigten Mitarbeiter zu achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis) vorlegen lassen (§ 72a SGB VIII). 3.3.6.1 Erweitertes Führungszeugnis Der Verein verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Erfordernissen des § 30a Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) -"Erweitertes Führungszeugnis" - Rechnung zu tragen. 4 Kündigung Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4 5 Inkrafttreten/ Geltungsdauer Die Budgetregelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum 31.12.2017. Eine Verlängerung ist möglich und wird angestrebt. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung. 6 Schlussbestimmungen Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt der Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau e.V. und der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich vorgesehenen Zweck am nächsten kommt. Ulm, den Ivo Gönner Oberbürgermeister Ulrich Berron 1. Vorsitzender Drogenhilfe Ulm/Alb-Donau eV