Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 2.1 Budgetvereinbarung Caritas Sucht 2015-2017.pdf
Größe
128 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2.1 Budgetvereinbarung Caritas Sucht 2015-2017
Entwurf
Budgetvereinbarung
1
Partner dieser Vereinbarung
sind
die Stadt Ulm
vertreten durch den Fachbereich
Bildung und Soziales
2
und
die Caritas Ulm
Gegenstand dieser Vereinbarung
ist die Förderung der Leistungen, die durch die Psychosozialen Beratungs- und
ambulanten Behandlungsstelle für Suchtgefährdete und Suchtkranke der Caritas
Ulm erbracht werden.
Die Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtgefährdete und Suchtkranke der Caritas Ulm in Kooperation mit der Diakonie (im
Folgenden: PSB) ist eine anerkannte Einrichtung der Suchtkrankenhilfe nach den
Richtlinien des Landes Baden-Württemberg und unterliegt insofern den Anforderungen der Landesrichtlinien.
3
Inhalt dieser Vereinbarung
ist
3.1
Art und Umfang der Förderung
Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im
Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2015 – 2017 jährlich
80.100 €
(in Worten: achtzigtausendeinhundert)
zur Verfügung, sofern die Caritas Ulm nicht selbst einen niedrigeren Ansatz
einreicht. Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält
sich die Stadt Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor.
Der Zuwendungsbetrag verringert sich, sofern der Träger zuschussrelevante
Aufgabenbereiche (s. Anlage, Inhalt und Umfang der Dienstleistung) einstellt,
oder den Personalstand der Fachkräfte (vergleiche Ziffer 3.3.3) verringert. In
diesen Fällen muss die Budgethöhe neu verhandelt werden.
Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund
gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen, müssen die
Budgetregeln entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden.
3.2
Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung
Zwischen der Stadt Ulm und der Caritas Ulm wurde eine Vereinbarung über das
Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und -sicherung
getroffen, die als Anlage (Anlage1) Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2
3.3
Haushaltsführung und Controlling
Die Caritas Ulm verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten öffentlichen
Gelder zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.
3.3.1
Wirtschaftsplan
Die Caritas Ulm erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan,
Vermögensplan, Stellenplan), für den geförderten Bereich, der der
Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. eines Jahres für das Folgejahr vorgelegt
wird.
3.3.2
Buchführung/Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der „Richtlinie der Stadt Ulm für die
Bewilligung von Zuwendungen“ (Anlage 2) mit Übersicht über die Rücklagen
nach der Regelung im Fachbereich Jugend, Familie und Soziales vom 26.09.2001
(Anlage 3) und ein Jahresbericht über die Arbeit gemäß Ziffer 6.3 der
Dienstleistungsbeschreibung ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung jährlich
bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses ist durch das Prüfungstestat eines
Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Der Bericht der Kassenprüfer
bzw. Prüfungstestate sind beizufügen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält
sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor. Hierzu ist
sie berechtigt, in die Bücher, Belege und Schriften der Caritas Ulm Einsicht zu
nehmen.
3.3.3
Personal
Es werden Fachkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 250 %
für Klienten aus der Stadt Ulm beschäftigt.
Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen auf Grundlage des TVöD/AVR.
Darüber hinaus sind Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Trägers
gegenüber städtischen Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen und
in gleichartiger Tätigkeit grundsätzlich unzulässig.
3.3.4
Datenschutz / Statistik
Der Träger verpflichtet sich
-
zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes inklusive der
Ausnahmetatbestände
-
zur Erhebung und Weitervermittlung statistischer Daten gemäß
Gesetzeslage.
3
3.3.5
Auszahlungsmodus
Der Zuschussbetrag wird in vier Abschlagszahlungen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und
1. 10. eines Jahres, ausbezahlt.
Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Satz 1 einzubehalten, wenn
der Träger mit seinen Pflichten aus diesem bzw. aus einem vorherigen
Vertragsverhältnis, insbesondere aus Ziffer 3.3.2, länger als 6 Wochen in Verzug
ist.
3.3.6 Sonstiges
Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit
ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den
Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen,
wenn er dies für erforderlich hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden.
Auch hat der Auftragnehmer auf die persönliche Eignung der beschäftigten
Mitarbeiter zu achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen
(§ 72a SGB VIII).
3.3.6.1 Erweitertes Führungszeugnis
Der Verein verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Erfordernissen des § 30 a
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) - "Erweitertes Führungszeugnis" Rechnung zu tragen.
4
Kündigung
Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der
Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5
Inkrafttreten/ Geltungsdauer
Die Budgetregelung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, sie gilt zunächst
bis zum 31.12.2017. Eine Verlängerung ist möglich und wird angestrebt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der
Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung.
4
6
Schlussbestimmungen
Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt der Caritas Ulm und der Stadt
Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame
Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich
vorgesehenen Zweck am nächsten kommt.
Ulm, den
Ivo Gönner
Oberbürgermeister
Alexandra Stork
Regionalleiterin Caritas Ulm