Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung/Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
14.10.15, 01:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
15.07.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1572/XIX
Bezirksamt
Erneute Festsetzung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
7-40VE vom 11.08.2014 mit Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 für das
Grundstück Geisberg-straße 6-9, Ecke Welserstraße 14 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg
Das Bezirksamt bittet,
1. den vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE vom
11.08.2014 mit Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 nebst Begründung mit
Abwägung (Anlage 1) sowie den Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 2) zur
Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE zu beschließen.
2. den 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag vom 18.05.2015 /21.05.2015 (Anlage 3)
und den Vorhabenplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE mit
Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 (Anlage 4) zur Kenntnis zu nehmen.
Begründung
Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE als Rechtsverordnung festsetzen
zu können, ist als Ergebnis der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt nach Überarbeitung der Begründung und der Fertigung
eines Deckblattes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE eine erneute
Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung erforderlich.
Neben redaktionell zu überarbeitender Hinweise wurden folgende Punkte im Rahmen
der Stellungnahme durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
beanstandet:
Abstimmungsergebnis:
beschlossen:
abgelehnt:
überwiesen:
a. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrages sollen der Projektplan und
der Freiflächen- und Gestaltungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans festgesetzt werden. Diese Vereinbarung steht nicht im Einklang
mit
den
tatsächlichen
Absichten
des
Bezirksamtes,
allein
den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan inklusive des Vorhabenplans festzusetzen.
Der Vorhabenplan hat darstellerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Einzug gefunden, so dass lediglich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als
Plandokument per RVO festgesetzt werden muss. Auch gemäß der Begründung
ist eine Festsetzung des Projektplans und des Freiflächen- und Gestaltungsplans
nicht vorgesehen. Der Durchführungsvertrag ist durch eine ergänzende
Vereinbarung zu berichtigen.
b. Die TF 10 ist nicht konkret bestimmt, weil Satz 2 eine unbestimmte
Alternativregelung beinhaltet. Die TF 10 lässt nicht erkennen, welche
Maßnahmen mit welcher Wirkung zu treffen sind, um einen „ausreichenden“
Schallschutz zu gewährleisten.
c. Hinsichtlich die TF 13 und der der TF 14 besteht eine Doppelregelung, da die
Flächen zum Anpflanzen (TF 14) ebenfalls nicht überbaubare Flächen (TF 13)
sind. Ferner mangelt es der TF 14 an Regelungen zu Art und Umfang der
Begrünung. Das planerische Ziel ist nicht erkennbar.
d. Die Begründung steht in den Punkten II.4, S. 16 bis II.5.2.1, S. 19 nicht im
Einklang mit den Planfestsetzungen. Der Plan setzt keine Geschosszahlen fest.
Somit kann die Zahl der Vollgeschosse auch nicht „zwingend“ festgesetzt sein.
Ebenso sind die Gebäudehöhen nicht „zwingend“ festgesetzt, sondern nur als
maximal zulässige Höhe. Hier bedarf es einer Korrektur der Begründung.
Entsprechend der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt wurden der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-40VE nebst Begründung,
Durchführungsvertrag und Vorhabenplan in enger Abstimmung mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt überarbeitet und ergänzt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhabenplan erhielten ein Deckblatt
mit Datum vom 12.06.2015. Zum Durchführungsvertrag wurde ein 1.Nachtrag mit Datum
vom 18.05.2015 / 21.05.2015 geschlossen.
Die Begründung (Anlage 1) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde auf
einzelnen Seiten hinsichtlich der genannten Beanstandung angepasst sowie
entsprechend der Hinweise redaktionell überarbeitet.
Damit ist die Grundlage zur erneuten Vorlage zur Beschlussfassung durch die
Bezirksverordnetenversammlung geschaffen.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)
Seite: 3/2
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 692)
Anlagen
Begründung gemäß § 9 Abs.8 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-40VE einschließlich verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 7-40VE(Anlage 1)
Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 2)
1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag (Anlage 3) und Vorhabenplan (Anlage 4)
Berlin, den 23.06.2015
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
Amerkung: Die Anlagen sind sehr umfangreich und aus diesem Grund
nur online als Anlage zur Drucksache einsehbar.
Seite: 3/3