Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
RVO-Entwurf erneuteBVV- GVBl.pdf
Größe
15 kB
Erstellt
14.10.15, 01:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Verordnung
über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg
Vom
.2015
Auf Grund des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-40VE vom 11. August 2014 mit Deckblättern vom 21. Januar 2015
und 12. Juni 2015 für das Grundstück Geisbergstraße 6-9, Ecke Welserstraße 14 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg, wird festgesetzt.
Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XI-18 im Bezirk Schöneberg, vom 31. Mai 1972 (GVBl. S. 1013) festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Gesundheit, Soziales Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und
Geoinformation, eine beglaubigte Abzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann im Fachbereich
Stadtplanung, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz
3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des
Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 und Absatz 2a Nummer 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei
Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
.2015
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Angelika S c h ö t t l e r
Bezirksbürgermeisterin
Dr. Sibyll K l o t z
Bezirksstadträtin