Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26VermerkÖFFAnlage 1a.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49
Stichworte
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Amt PlanGenD
FB Planen
Plan 21
Anlage 1 a
8. November 2010
2343
ABWÄGUNGSERGEBNIS IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Entwurf zum Bebauungsplan 7-26
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 35, vom 27. August 2010,
auf Seite 1456/14576 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung
der Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am
27. August 2010.
Ab dem 6. September 2010 wurde neben einer einleitenden Information zur
Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf
der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 6. September bis einschließlich 5. Oktober
2010 statt, und zwar zu den üblichen Tages- und Uhrzeiten.
Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit
Umweltbericht sowie folgenden Gutachten:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan 7-26 (einschließlich ökologischer Untersuchungen)
des Büros Fugmann und Janotta, 2008
- Faunistische
Untersuchungen
der
Nord-Süd-Grünverbindung
im
Bereich
Monumtenstraße, Büro für tierökologische Studien, September 2008
- Orientierende Boden- und Grundwasseruntersuchungen des ehemaligen Bahngeländes
Yorckstraße, des Büros für Geologie, Umwelt- und Landschaftsplanung, November 2007
- Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Grundstück Bautzenerstraße 21,
Büro für Umweltplanung GmbH, Januar 2008
23 Bürger nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie ließen
sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern.
Es gingen folgende Bürgerschreiben ein:
Bürger 1 per mail vom 5. Oktober 2010
Es wird gewünscht, dass die Yorckbrücke 5, welche aus denkmalschutzrechtlichen Gründen
saniert wird, einen nördlichen und südlichen Anschluss findet. Darüber hinaus soll die Brücke
im Norden nicht auf einem Parkplatz münden.
FB Planen: Die Yorckbrücke 5 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
7-26. Ihre mögliche Einbindung in einen Verbindungsweg wird im Rahmen anderer
Planungen, teilweise im Nachbarbezirk Friedrichshain-Kreuzberg, entschieden werden.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 2 per mail und Fax vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplanentwurf Aussagen zu Spielflächen trifft, welche
Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen öffentlichen Diskussion der Ausbauplanung
sind. Die Anzahl und Lage der Spielflächen wird bzgl. Belichtungsverhältnissen, Lärm
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und Biotopen als nicht optimal beurteilt. Ein straßenbegleitender Grünstreifen, der
Gegenstand der Ausbauplanung ist, soll in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
mit aufgenommen werden.
b.) Es wird kritisiert, dass die Begründung keine eindeutige Aussage trifft, welche Flächen
mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- bzw. Außenbereich zu
beurteilen wären. Unklar sei, ob der Hinweis auf § 34 BauGB aufgrund des geplanten
Gewerbegebietes erfolgte. Es wird gefragt, warum im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung der ganze Bereich als unbeplanter Außenbereich beurteilt wurde.
c.) Die Teilfläche des BSR-Grundstücks, welche als Gewerbegebiet mit Pflanzbindungen
festgesetzt werden soll, ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
herauszunehmen. Entsprechende Regelungen sollen in einem gesonderten
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Ein Gewerbegebiet an dieser Stelle ist
weder mit der W 1- Darstellung des Flächennutzungsplanes noch mit der benachbarten
Wohnbebauung vereinbar. Es besteht kein Bedarf für weitere Gewerbeflächen,
insbesondere vor dem Hintergrund neuer Gewebegebiete an der Naumannstraße.
Verluste der Wohnqualität und Beeinträchtigungen für Radfahrer der überörtlichen
Radroute werden entstehen. Die Zuschlagung der Straßenverkehrsfläche zum BSRGrundstück wird kritisiert, da hierdurch die Möglichkeit eines großzügigen Eingangs zur
Parkanlage nicht mehr gegeben ist.
d.) Es wird kritisiert, dass aus der Bereichsentwicklungsplanung zitiert wird, welche nicht
mehr umsetzbar und zu aktualisieren ist.
e.) Die Änderung des Flächennutzungsplanes bzgl. der „Bautzener Brache“ zu einer
Grünfläche als Ausgleichsfläche wird angeregt. Diese Anregung erfolgt insbesondere vor
dem Hintergrund von Baufeldern und die zu erwartende bauliche Verdichtung im Bereich
Gleisdreieck. Der Unterversorgung an Grünflächen soll entgegengewirkt werden.
FB Planen:
Zu a.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die
Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie
verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine
Wohngebiet,
Abstand
des
Kinderspielplatzes
von
der
Bahntrasse
aus
Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale
Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie
Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Aufgrund der guten Besonnungsund Belichtungsverhältnisse des ganzen Bereichs, ergaben sich hieraus keine Vorgaben.
Die Ausweisung im Bebauungsplan erfolgt unter sachgerechter Abwägung aller genannten
Belange. Auch im Rahmen einer öffentlichen Diskussion der Grünflächengestaltung sind
diese Belange zu berücksichtigen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan grenzt im Westen an gewidmetes Straßenland.
Somit handelt es sich bei dem genannten Grünstreifen um begrüntes Straßenland. Einer
Entbehrlichkeit der Fläche als Straßenland hat der zuständige Fachbereich Tiefbau nicht
zugestimmt. Darüber hinaus besteht kein Planerfordernis für den in Rede stehenden
Grünstreifen, denn auch zum Beispiel beim Bautzener Platz handelt es sich nicht um eine
Grünfläche, sondern um begrüntes Straßenland, ohne dass sich hieraus irgendwelche
Nachteile oder Einschränkungen ergäben.
Zu b.) Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich bei dem gesamten Plangebiet um
Verkehrsflächen, Bahnflächen bzw. Straßenverkehrsflächen. Die Frage, ob ehemalige
Bahnflächen mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- oder Außenbereich zu
beurteilen sind bzw. sein werden, hat für die Neuplanung grundsätzlich keine Bedeutung. Die
Erwähnung des rechtlichen Zwischenstatus erfolgte vollständigkeithalber. Eine
parzellenscharfe Abgrenzung und abschließende Definition, welche ehemaligen Bahnflächen
gemäß § 34 bzw. § 35 BauGB zu beurteilen gewesen wären, ist nicht erforderlich. Die Frage
der Eingriffsbilanzierung orientiert sich am ursprünglichen Recht und nicht an einem
Zwischenstatus. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung ehemaliger Bahnflächen als
öffentliche Grünfläche. Die Straßenverkehrsfläche erhält erst mit Festsetzung des
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Bebauungsplanes 7-26 einen neuen Rechtsstatus. Die Frage nach § 34 oder 35 BauGB
stellt sich somit nicht.
Zu c.) Die geplante Sicherung eines Gewerbegebietes wurde aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt. Die durch förmlich festgestellte Straßenfluchtlinien
rechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße auf dem Grundstück der BSR hätte
bzgl. Verkehr und Emissionen höhere Belastungen für die benachbarte Wohnbebauung bzw.
für Radfahrer zu Folge gehabt als ein Gewerbegebiet mit 100 % -Pflanzbindung. Die
Einbeziehung der in Rede stehenden Fläche in das Bebauungsplanverfahren 7-26 garantiert
eine weitestgehende Berücksichtigung der Belange der geplanten öffentlichen naturnahen
Parkanlage und benachbarten Wohnbebauung. Darüber hinaus erfolgt eine Aufhebung der
westlichen Straßenfluchtlinie und somit Planklarheit. Eine einseitige Aufhebung der
Fluchtlinien hätte einen Abwägungsmangel bzw. –fehler dargestellt. Gründe, diesen Bereich
in einem getrennten Bebauungsplanverfahren zu regeln sind nicht erkennbar. Hierdurch
werden Kosten für das Land Berlin gespart.
Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen sichern, die dem Land Berlin
gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund
war es nicht möglich über den erfolgten Umfang weitere Flächen von der BSR zu erwerben.
Zu d.) Die Bereichsentwicklung stellt eine vorbereitende, verwaltungsintern verbindliche
Planung dar. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 weicht im Rahmen der zulässigen
Entwickelbarkeit sowohl von den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung als auch
der Flächennutzungsplanung ab. Eine Änderung dieser Planungsinstrumente war / ist somit
nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt das generelle Fortschreibungserfordernis für die
Bereichsentwicklungsplanung.
Zu e.) Der Hinweis bezieht sich auf Flächen nördlich des Plangebietes und ist somit nicht
planungsrelevant.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 3 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass die Wegeplanung nicht vorlag. Diese sei jedoch für die Beurteilung
der Planinhalte wichtig. Auf der Grundlage der Aussagen des Umweltberichts werden
verschiedene Hinweise zur Gestaltung und Ausbauplanung gegeben.
b.) Bzgl. der geplanten Spielflächen wird auf Konflikte mit Rote Liste-Standorten sowie mit
einem benachbarten Biotop hingewiesen. Auf die Vorschläge für die Festsetzung der
Spielflächen des Büros Fugmann & Janotta, das die ökologischen Untersuchungen im
Plangebiet durchgeführt hat, wird verwiesen.
c.) Die Festsetzung eines Gewerbegebietes wird abgelehnt, da es nicht für die Zielsetzung
des Grünzuges erforderlich ist. Die Sicherung des Gewerbegebiet wäre im Kontext des
bebauten Bereichs der Umgebung sinnvoller.
FB Planen:
Zu a.) Die konkrete Gestaltung der öffentlichen naturnahen Parkanlage ist nie Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen
Fachamt, welchem sowohl das ökologische Gutachten als auch der Umweltbericht vorliegen.
Zu b.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die
Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie
verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine
Wohngebiet,
Abstand
des
Kinderspielplatzes
von
der
Bahntrasse
aus
Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale
Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie
Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Die Ausweisung im Bebauungsplan
erfolgte unter sachgerechter Abwägung aller genannten Belange. Der Vorschlag des Büros
Fugmann & Janotta konnte diese Vorgaben nicht berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der
Untersuchung noch nicht vorlagen. Sämtliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 726 kartierten Vegetationsarten der Roten Liste weisen durch ihr Vorkommen auf die
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Wertigkeit des jeweiligen Standortes hin und sollen bei der Ausbauplanung, die eine
Zerstörung der Standorte bewirken könnte, berücksichtigt und an einen anderen Standort
umgesetzt werden. Ihr Schutz soll Gegenstand der Ausbauplanung und der
naturschutzrechtlichen Entwicklungspflege sein.
Zu c.) Sowohl das Gewerbegebiet als auch eine kleine Teilfläche der geplanten Grünfläche
sind auf der Grundlage von förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien rechtlich als
Straßenverkehrsfläche einzustufen. Für die Anlegung eines Eingangsbereichs zum Park von
der Monumentenstraße aus war die Sicherung einer Teilfläche der Straßenverkehrsfläche
als öffentliche Grünfläche geboten. Mit Festsetzung der Grünfläche wird die östliche
Straßenverkehrsfläche aufgehoben. Vor diesem Hintergrund war es geboten, Regelungen
zur westlichen Straßenfluchtlinie sowie zur übrigen Straßenverkehrsfläche zu treffen. Dies
erfolgt konsequenterweise im Rahmen des Bebauungsplanverfahrenes 7-26.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 4 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (im Namen von vier weiteren Personen)
Einleitend wird die Gegend um die Bautzener Straße beschrieben und als ausgesprochene
Wohngegend eingestuft. Dann wird ein Szenario bei Bebauung durch Gewerbe und Straßen
auf der östlichen Seite der Bautzener Straße abgegeben. Als Fazit wird festgehalten, dass
eine Abwertung der Wohngegend durch die Bebauung erfolgen würde. Das Stadtbild werde
beeinträchtigt.
Die Gegend an der Bahntrasse solle ganzheitlich in die Grünplanung einbezogen werden.
FB Planen: Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 sieht östlich der Bautzener Straße einzig
die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage vor. Die planungsrechtliche Ordnung des Areals
nördlich des Bebauungsplangebietes 7-26 soll in einem gesonderten Bebauungsplan regelt
werden.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 5 per mail und Schreiben vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bis an die
Yorckstraße reicht. Auch wird beanstandet, dass er nicht bis zur Großgörschenstraße
reicht, wo, gemäß Begründungsentwurf zum Bebauungsplan, Straßen- und ehemaliges
Bahnland auf gleicher Höhe liegen. Diesen Bereich auszusparen mache keinen Sinn.
Hier wäre ein Hauptzugang der Schöneberger Schleife, einer Verbindung nach Norden
sowie ein Zugang zum S-Bahnhof Yorckstraße am optimalsten.
b.) Das Fehlen der Darstellung von Fahrrad- und Fußwegen im Bebauungsplan bzw. in
einer Anlage wird kritisiert. Gerade aufgrund der geringen Breite und der Topographie
des Plangebietes ist es wichtig, dass Zugänge und Rampen dargestellt werden.
Hierdurch ist der Plan nicht nachvollziehbar. Der Irrsinn der Radwegeführung würde bei
einer Plandarstellung offensichtlich werden. Der Verlust an wertvoller Vegetation durch
den Bau von Rampen wird als erheblich eingestuft. Dieser Verlust sollte jedoch möglichst
gering gehalten werden. Der Bebauungsplan leistet kein ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Anforderungen an eine Erschließung und den Erhalt der wertvollen
Bahnwildnis.
FB Planen:
Zu a.) Der Bereich nördlich und teilweise südlich der Monumentenbrücke ist im
Flächennutzung als Wohnbaufläche W 1 dargestellt. Es ist dem Bezirk gelungen,
abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, jedoch in Abstimmung mit
der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, eine ca. 2,5 ha große Grünfläche im
Bebauungsplan 7-26 als Grünfläche auszuweisen. Eine Erweiterung dieser Grünfläche bis
zur Yorckstraße wäre mit den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht vereinbar gewesen.
Darüber hinaus ist es dem Bezirk gelungen die Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, trotz ihrer teilweisen Qualität als Bauland zu Grünflächenpreisen zu
erwerben bzw. auf der Grundlage einer geklärten Finanzierung Vorverträge abzuschließen.
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Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen in Bebauungsplänen festsetzen, die
dem Land Berlin gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grund war es neben der planungsrechtlichen Frage nicht möglich über den
erfolgten Umfang hinaus weitere Flächen von der Bahnnachfolge-Tochter zu erwerben. Der
Grundstückseigentümer hat hier Anspruch auf Baulandpreise.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes endet ca. 20 m südlich der Großgörschenstraße.
Hier sind Bahn- und Straßenland auf einer Ebene, sodass ein niveaugleicher
Eingangsbereich geschaffen werden kann. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan
dargelegt, standen die Flächen nördlich des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan 7-26
nicht zum Verkauf. Eine Enteignung weiterer Flächen wäre nicht finanzierbar gewesen.
Im Rahmen der Bebauungspläne für den Bereich nördlich des Bebauungsplanes 7-26 ist die
Sicherung von Flächen, welche mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu
belasten sind, angestrebt. Hierdurch soll ein Anschluss der Parkanlage über privates
Gelände zur Yorckstraße ermöglicht werden. Ob die zuständige Bahnbehörde auf der
Grundlage einer Bestellung durch das Land Berlin einen südlichen Zugang zum S-Bahnhof
Yorckstraße anstrebt und somit weitere Flächen mit einem Gehrecht zum S-Bahnhof belegt
werden sollen, wird dann im Bebauungsplanverfahren zu klären sein.
b.) Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) regelt das Bodenrecht. Der Katalog
der Planungsinhalte ist abschließend geregelt. Rad- und Fußwege sind innerhalb von
öffentlichen Grünflächen zulässig.
Die Gestaltung der Parkanlage kann nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung
sein. Der Bebauungsplanentwurf 7-26 ist in sich logisch und nachvollziehbar. Darüber hinaus
wird die Ausbauplanung im Bereich der in Rede stehenden Parkanlage wie jede andere
Parkgestaltung von der zuständigen Fachbehörde und nicht von den politischen
Fachgremien (Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung) abschließend festgelegt. Im
vorliegenden Fall wurde die Gestaltung der Parkanlage nicht nur verwaltungsintern, sondern
auch mit der Öffentlichkeit wiederholt diskutiert. Weder der Diskussionsprozess noch die
Ausbauplanung sind derzeit abgeschlossen. Darüber hinaus können sich jederzeit noch
Änderungen ergeben, z.B. aufgrund neuer bedeutender ökologischer Befunde. Eine
„Festschreibung“ einer Ausbauplanung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wäre
somit problematisch und irreführend.
Auch der Bezirk hat ein Interesse am Erhalt wertvoller Vegetationen. Entscheidungen dürfen
jedoch nicht nur unter Berücksichtigung der ökologischen Belange, sondern auch der
Erforderlichkeit ausreichender, auch behinderten- und radfahrgerechter, Erschließung
getroffen werden.
Die geplante Festsetzung einer öffentlichen naturnahen Parkanlage im nördlichen Bereich
des Bebauungsplanes garantiert einen Erhalt der vorhandenen naturnahen Vegetation bzw.
eine Wiederherstellung mit naturnahem Charakter nach Abschluss der Bauarbeiten. Für den
südlichen Bereich, welcher als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden soll, ist dies
ebenfalls angestrebt, jedoch war aufgrund der Schmalheit des Planbereichs die Festsetzung
einer naturnahen Parkanlage städtebaulich nicht gerechtfertigt.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
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