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7-26BegründungFestsetzungAnlage2.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26BegründungFestsetzungAnlage2.pdf
Größe
344 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49

Inhalt der Datei

Anlage 2 BEGRÜNDUNG § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplans 7-26 für ehemaliges Bahngelände westlich der S-Bahntrasse S2 bestehend aus dem Grundstück Bautzener Straße 20 sowie aus Teilflächen der Grundstücke Dudenstraße 80/Monumentenstraße 15, General-Pape-Straße 25 und Monumentenstraße 14 sowie aus je einem Abschnitt der Kolonnen- und Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------I. Planungsgegenstand I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass Seit der Berliner Wiedervereinigung ist das Bebauungsplangebiet Teil des neu zu entwickelnden übergeordneten Nord-Süd-Grünzugs mit integrierten Fuß- und Radwegen, welcher innerstädtische Freiräume und zusammenhängende Grün- und Freiflächen mit städtischen Außenräumen verbinden soll. Diese Nord-Süd-Grünverbindung hat ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan (1994), Landschaftsschutzund Artenschutzprogramm (1994), im Bereichsentwicklungsplan (1997) und teilweise im Planwerk Innenstadt gefunden. Auf der Grundlage des Programms Stadtumbau-West standen dem Bezirk Mittel für den Erwerb von Flächen im Plangebiet zur Verfügung, sodass zwischenzeitlich sämtliche Flächen erworben und die Umsetzung des seit fast 15 Jahren geplanten Grünzuges nunmehr in Angriff genommen werden konnte. Erforderlichkeit Das Bebauungsplanverfahren 7-26 war erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage für den notwendigen Flächenerwerb, die Gestaltung und die Nutzung des öffentlichen, überörtlichen Grünzuges zu schaffen. Der Bebauungsplan 7-26 trägt in Verbindung mit anderen Bebauungsplänen zur Verbesserung der Freiraum- und Grünflächensituation in den innerstädtisch hochverdichteten Schöneberger und Kreuzberger Wohngebieten bei und verbindet Stadtteile miteinander. Für die planungsrechtliche Sicherung dieses Grünzuges sind neben dem Bebauungsplan 726 sowohl im Bezirk Tempelhof-Schöneberg als auch im Nachbarbezirk FriedrichshainKreuzberg bereits verschiedene Bebauungspläne ins Verfahren genommen bzw. festgesetzt worden. Südlich an das Kreuzberger Gleisdreiecksgelände (hier sind verschiedene Bebauungspläne im Verfahren) schließt das sogenannte Flaschenhalsgelände (Bebauungsplan 7-21) an. Über Flächen südlich der Monumentenbrücke (Bebauungsplan 7-1VE) und über die Monumentenbrücke gelangt man zur Fortsetzung des geplanten Grünzuges westlich der SBahntrasse (Geltungsbereich dieses Bebauungsplanverfahrens 7-26). Ein Teilabschnitt der Nord-Süd-Verbindung oberhalb der Böschung wurde im Bebauungsplan 7-8 als mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit zu belastende Fläche gesichert. Im Bebauungsplan 7-17 wurde die Fortsetzung des Grünzuges bis zum Bahnhof Südkreuz planungsrechtlich festgesetzt. I. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 (ca. 3,2 ha) umfasst ehemaliges Bahngelände einschließlich Böschungen und das Plangebiet querende Straßenverkehrsflächen (Monumenten- und Kolonnenbrücke) sowie die planungsrechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße auf dem BSR-Grundstück Monumentenstraße 14. 1 Der Geltungsbereich erstreckt sich in Nord-Süd-Ausrichtung über 1,2 km, ist aber an der schmalsten Stelle nicht einmal 10 m breit. Der Bebauungsplan verbindet mit der Monumentenstraße / -brücke den östlich der Fernbahntrasse geplanten Flaschenhalspark mit dem Anschlussstück im festgesetzten Bebauungsplan 7-17 südlich des Bebauungsplanes 7-26. Konkret bedeutete dies, dass die Erreichbarkeit des Plangebietes im Rahmen der Ausbauplanung an verschiedenen Stellen niveaugleich umgesetzt werden kann. Hierzu gehören mögliche Zugänge von der Bautzener Straße, von der Monumentenstraße, von der Kolonnenstraße sowie der direkte Anschluss an öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan 7-17. Im Rahmen der Abgrenzung des Geltungsbereichs mussten jedoch auch die Belange der ursprünglichen Grundstückseigentümer, der Bahntochtergesellschaften, bzgl. der Entbehrlichkeit ihrer Flächen berücksichtigt werden. Die rechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße bis zum Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes 7-8 wurde mit aufgenommen, um auch für den nördlichen Straßenabschnitt Rechtsklarheit bzgl. der bereits seit Jahrzehnten aufgegeben Straßenplanung herzustellen. I. 3. Planerische Ausgangssituation I. 3.1 Raumordnung und Landesentwicklungsplanung Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht Für die Planung ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und aus der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2009. Beurteilung Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i.V. mit Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 auf diesen Raum gelenkt werden. Zur Binnendifferenzierung dieses Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Die beabsichtigte Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage und die Sicherung einer Teilfläche als Gewerbegebiet ist hier zulässig, Mit dem Bebauungsplan wird auch dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 entsprochen. Danach sollen siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert werden. I. 3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 5. Januar 2015 (ABl. S. 31) ist die geplante NordSüd-Grünverbindung in generalisierter Form dargestellt worden: Südlich der Monumentenbrücke verläuft der Grünzug westlich der Bahntrassen und somit im Plangebiet. Nördlich der Kolonnenstraße findet dieser Grünzug seine Fortsetzung östlich der Bahntrasse; und somit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-26. Der Bereich zwischen S-Bahntrasse und Bautzener Straße ist als Wohnbaufläche W 1 dargestellt. Das Stadtreinigungsgrundstück (Monumentenstraße 14) ist als Ver- und Entsorgungsanlage innerhalb einer Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung der Kolonnenbrücke erfolgte als übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Außerhalb des Bebauungsplangebietes ist gemäß FNP-Darstellung der neue S-Bahnhof Dudenstraße (im Bereich der Kolonnenbrücke) geplant. I. 3.3 Stadtentwicklungsplan Das Bebauungsplangebiet ist nicht Gegenstand einer Stadtentwicklungsplanung. I. 3.4 Landschafts- und Artenschutzprogramm 2 Das Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (Amtsblatt für Berlin S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) enthält für das Plangebiet folgende Darstellungen: - Naturhaushalt/Umweltschutz Gesamtbereich: Vorranggebiet Luftreinhaltung Südlich Monumentenbrücke: Grün- und Freifläche: Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit Vorranggebiet Klimaschutz: Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume; Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches; Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück: Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsieglung: Erhöhung der naturwirksamen Flächen, Kompensationsmaßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes - Erholung und Freiraumnutzung Südlich Monumentenbrücke: Natur-Park: Entwicklung unter Berücksichtigung der ökologisch wertvollen Vegetation; Teil des gesamtstädtischen Nord-Süd-Grünzuges Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück: Wohnquartier mit erster Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung - Landschaftsbild Plangebiet ohne BSR-Grundstück: Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen: Erhalt und Entwicklung markanter Landschafts- und Grünstrukturen sowie prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen; Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen; Ergänzung vorhandener Grünflächen durch neue Parkanlagen Überwiegend prägende und gliedernde Grün- und Freifläche BSR-Grundstück: Innenstadtbereich - Biotop- und Artenschutz Plangebiet ohne BSR-Grundstück: Vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen) BSR-Grundstück: Innenstadtbereich: Beseitigung unnötiger Versiegelung, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von baulicher Verdichtung - Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption Der Teil des Plangebiets südlich der Monumentenbrücke, mit Ausnahme des BSRGrundstücks, gehört zum Ausgleichsraum Innenstadt zur 1. Priorität. Ziel für die in Rede stehende Ausgleichsfläche Nr. 12 ”Nord-Süd-Grünzug” ist die Sicherung und Schaffung von ökologischen Qualitäten und der übergeordneten Grün- und Wegeverbindung entlang der Gleisanlagen. I. 3.5 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Schöneberg-Ost Das Nutzungskonzept der BEP (beschlossen 1997) sieht für Flächen des Plangebietes nördlich der Monumentenbrücke ein Mischgebiet mit integrierter Kindertagesstätte (als neue Einrichtung) vor. Direkt südlich der Monumentenbrücke ist eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte (als neue Einrichtung) dargestellt. Das hieran südlich angrenzende Gebiet ist als ”Grünfläche” mit der Zweckbestimmung ”Parkanlage” (als neue Einrichtung) vorgesehen. Ergänzend ist ein ”wichtiger Fuß- und Radweg” dargestellt. Das Grundstück Monumentenstraße 14 ist als Ver- und Entsorgungsanlage mit gewerblichem Charakter und der Zweckbestimmung Abfall dargestellt. 3 I. 3.6 Eisenbahnrechtliche Bahnwidmung, Baunutzungsplan und förmlich festgestellte Straßenfluchtlinien Eisenbahnrechtliche Widmung Bei den historischen Bahnflächen handelte es sich um eisenbahnrechtlich gewidmete Flächen, für die gemäß § 38 BauGB keine kommunale Planungshoheit bestand. Im Rahmen der Planung für den sogenannten Nord-Süd-Grünzug wurden alle Flächen von der DB-Netz AG bzw. ihren Tochtergesellschaften erworben. Parallel hierzu wurde die Freistellung von Bahnbetriebszwecken beantragt. Die Freistellungsbescheide liegen nunmehr für alle Flächen vor: Nach Entlassung der Flächen aus der Fachplanungshoheit der Eisenbahn des Bundes (gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz –AEG-) waren diese Flächen als unbeplanter Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Baunutzungsplan Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) stellt teilweise eisenbahnrechtlich gewidmete Flächen als Allgemeines Wohngebiet dar. Diese Festsetzung hatte jedoch aufgrund fehlender Planungshoheit keine Rechtskraft erlangt. Straßenfluchtlinien Die Flächen des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14, welche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 liegen, sind gemäß der 1893 förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien Teil der geplanten, jedoch nie gewidmeten und nie angelegten Straße 20 a (geplante Verlängerung der Bautzener Straße). Die Ausweisungen des Baunutzungsplanes im Bereich der Straßenfluchtlinien haben nie Rechtskraft erlangt. Die übrigen Flächen des BSR-Grundstücks, welche jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-26 liegen, sind im Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 (Grundflächenzahl 0,3, fünf zulässige Vollgeschosse, Geschossflächenzahl 1,5) ausgewiesen. Sie liegen darüber hinaus im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes 7-37Ba. Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der bzgl. der Art der baulichen Nutzung die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Mit Festsetzung der Bebauungspläne 7-37Ba und 7-26 wird das ganze BSR-Grundstück bzgl. der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 zu beurteilen sein. I. 3.7 gewidmetes Straßenland Bei der Kolonnen- und Monumentenbrücke, einschließlich verschiedener Leitungen, handelt es sich um gewidmetes Straßenland. I. 3.8 gewidmete Grünfläche Im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 8. Januar 2010 hat das Amt für Natur und Umwelt die rückwirkende Widmung zum 1. Februar 2009 (nur für die Flurstück 45, Flur 63, gilt die Widmung ab dem 1. Januar 2010) von sämtlichen Flurstücken bekannt gegeben, welche vom Land Berlin erworben wurden (Flur 67, Flurstücke 9, 39 und 40; Flur 63, Flurstücke 24, 39, 45). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt waren. Das Flurstück 40, Flur 66, wurde bereits im Vorfeld als Grünfläche gewidmet. I. 3.9 Denkmalschutz Die unter Denkmalschutz stehende Monumentenbrücke liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26. Darüber hinaus liegt der denkmalgeschützte S-Bahnhof Yorckstraße in räumlicher Nähe. 4 I. 4. Plangebiet I. 4.1 Räumliche Einbindung des Plangebietes Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich fast vollständig um eine Teilfläche eines historisch großen zusammenhängenden Eisenbahngeländes. Entsprechend befindet es sich räumlich und strukturell am Rande von aktiven und ehemaligen Bahnflächen. Andere Nutzungen, insbesondere die dicht besiedelten Schöneberger Wohn- und Gewerbegebiete westlich des Plangebietes, sind durch topographische Höhenunterschiede vom Plangebiet getrennt. Nördlich, teilweise auch östlich des Plangebietes befanden sich kleingewerblich genutzte ehemalige Bahnflächen. Mit Ausnahme des nördlichsten Plangebietes grenzen östlich an das Plangebiet die in Betrieb befindlichen Trassen der S-Bahn (S- und U-Bahnhof Yorckstraße wenige Meter nordöstlich des Plangebietes gelegen). Parallel zu dieser SBahntrasse verläuft die neue Fernbahntrasse, welche den Haupt- mit dem Südbahnhof verbindet. In südwestlicher Verlängerung des Plangebietes setzt sich bis zum Fern- und SBahnhof Südkreuz (in ca. 400 m Entfernung) brachliegendes ehemaliges Bahngelände fort. Dieser Bereich ist bereits im Bebauungsplan 7-17 als öffentliche Grünfläche für den Grünzug festgesetzt worden. Gründerzeitliche Wohnbebauung und gewerblich genutzte Grundstücke liegen westlich des Plangebietes. I. 4.2 Gebäude- und Nutzungsstruktur, Eigentumsverhältnisse und Erschließung im Plangebiet Topographie: Das Bebauungsplangebiet und seine Umgebung zeichnen sich durch große, das Landschaftsbild prägende, topographische Unterschiede aus. Während die ehemaligen Gleisflächen des Plangebietes relativ eben gestaltet wurden (39 bis 40 m über NN), steigt die Umgebung des Plangebietes deutlich an: Bautzener Straße / Großgörschenstraße (39 m über NN), Monumenten- und Kolonnenbrücke (ca. 46 m über NN), Gewerbegebiet Naumannstraße (ca. 44 m über NN). Darüber hinaus ist das Bebauungsplangebiet im Übergang zwischen den ehemaligen Bahnflächen und seiner westlichen Umgebung durch steile, mit Bäumen und Büschen bestandene Böschungen gekennzeichnet. Teilweise nimmt die Böschung bis auf ca. wenige Meter fast die ganze Breite des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ein. Zum östlich angrenzenden Bahngelände bestehen dagegen grundsätzlich keine Höhenunterschiede. Die Monumenten- und Kolonnenbrücken queren das Plangebiet in einer Höhe von ca. 7 m. Eigentumsverhältnisse: Ehemalige Bahnflächen wurden von der DB Netz AG sowie den Tochtergesellschaften der Bahn, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Vivico Real Estate GmbH vom Land Berlin erworben. Das Grundstück Monumentenstraße 14 gehörte vollständig der Berlin Recycling GmbH als Tochtergesellschaft der Berliner Stadtreinigung. Zwischen dem Land Berlin und der Berlin Recycling GmbH wurde im Jahr 2007 ein Vertrag über die zwischenzeitlich vollzogene Übertragung des östlichen Grundstücksstreifens (Flurstück 45) für den öffentlichen Grünzug geschlossen. Diese Fläche befindet sich nunmehr auch in Landeseigentum. Die Brückenbauwerke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin (konkret im Fachvermögen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt). Gebäude- und Nutzungsstruktur: Flächen nördlich der Monumentenbrücke wurden überwiegend kleingewerblich genutzt und sind entsprechend mit provisorischen Gebäuden bestanden und teilweise versiegelt. Die übrigen ehemaligen Bahnflächen sind mit Ruderalvegetationen bestanden. Teilweise findet man auch hier noch als Bahnrelikte ehemalige Gleise. 5 Im Bebauungsplangebiet befanden sich parallel zur S-Bahntrasse Betonkabelkanäle in Troglage sowie Schächte, welche für den Eisenbahnbetrieb zwingend erforderlich sind. Sie wurden zwischenzeitlich verlegt. Die Bahnböschungen sind dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden. Ebene Flächen wurden als Ruderalfluren eingestuft. Die Flächen der Berliner Stadtreinigung sind bebaut (Garagenkomplex) und ansonsten als Fahr- und Parkflächen versiegelt. Hier befinden sich auch betriebseigene Schächte und Regenabläufe. Im nördlichen Bereich des Plangebietes wurden die Baumaßnahmen der Parkgestaltung bereits abgeschlossen. Erschließung des Plangebietes: Als ehemaliges Bahngelände ist das Bebauungsplangebiet von den westlich angrenzenden Stadträumen topographisch fast vollständig abgeschlossen: Es liegt überwiegend unterhalb der Umgebung. Nur auf der Höhe der Großgörschenstraße sind ehemalige Bahnflächen und die Bautzener Straße niveaugleich. Somit ist dieses Gelände, obwohl es von drei Straßen (Bautzener, Kolonnen- und Monumentenstraße) tangiert wird, nur bedingt an das öffentliche Straßenverkehrsflächennetz angebunden. Der Teil des ehemaligen BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 44), welcher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, ist über die Monumentenstraße bzw. über das mit Rechten für die Allgemeinheit zu belastetende Teilstück des Grundstücks Kolonnenstraße 31/31 B niveaugleich erschlossen. I. 4.3 Altlasten Aufgrund der Vornutzungen des Bebauungsplangebietes als Bahngelände und aufgrund vorhandener und aufgegebener (klein-) gewerblicher Nutzungen war mit Altlasten zu rechnen. Für das Grundstück Bautzener Straße 21 (Altlastenverdachtsfläche 402; ehemalige Holzbehandlungsfirma) wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens (im Jahr 2007) Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass auf dem Grundstück tatsächlich ein flächendeckender Bodenaustausch von ca. 2 m ausgeführt worden ist. Die Quelle der 1988 ermittelten Belastung des Grundwassers wurde somit vollständig beseitigt. Die im Bebauungsplan 7-26 festgesetzte Nutzung als Parkanlage mit Spielplatz und Freizeitbereichen ist nach den, dem Fachbereich Umwelt vorliegenden, Informationen, trotz teilweise noch im Boden enthaltenen Schadstoffen, uneingeschränkt möglich. An der Bautzener Straße liegt gemäß Bodenbelastungskataster die Altlastenfläche 10119. Aufgrund der kleingewerblichen Vornutzung und der Reste von Bahnbetriebsanlagen konnten kleinräumige Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der festgesetzten Parkanlage war nicht anzunehmen. Es bestand auch kein zusätzlicher Untersuchungsbedarf. Im Rahmen der nunmehr abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen im Bereich der Bautzener Straße wurden dem Fachbereich Umwelt keine Bodenbelastungen angezeigt. Auf der Fläche, welche im Bebauungsplan 7-26 als öffentlicher Kinderspielplatz ausgewiesen wurde, bestand weder aufgrund der aktuellen noch aufgrund historischer Nutzungen ein konkreter Altlastenverdacht. Trotzdem blieben punktuelle Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen. Der Planinhalt ist jedoch nicht im Grundsatz beeinträchtigt. Auch eine weitergehende Bodenuntersuchung ist nicht erforderlich. Im Rahmen nunmehr abgeschlossener Baumaßnahmen für den Spielplatz wurden dem Fachbereich Umwelt keine Bodenbelastungen angezeigt. Soweit sich im Rahmen der Baumaßnahmen für den Kinderspielplatz Altlasten gezeigt hätten, wären diese in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt zu sichern bzw. zu beseitigen gewesen. Die für die Ausbauplanung zuständige Behörde war hierüber informiert. Das Gesamtgrundstück Monumentenstraße 14 (Berliner Stadtreinigung) wird als Altlastenstandort im Bodenbelastungskataster (Nr. 1333) geführt. Eine Beeinträchtigung der 6 Gewerbegebietsnutzung sowie der öffentlichen naturnahen Parkanlage (hier u.a. eine Wegeverbindung) ist nicht anzunehmen. Es besteht kein weiterer Untersuchungsbedarf. II. Planinhalt II. 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Das städtebauliche Ziel, nämlich die Sicherung nicht mehr für Bahnzwecke benötigter Flächen im Bereich der Berlin-Dresdener-Eisenbahn-Strecke als öffentliche Grünflächen, wurde bereits in den 1990 er Jahren formuliert (vgl. Flächennutzungsplan, Landschaftsschutzund Artenschutzprogramm sowie Nutzungskonzept der Bereichsentwicklungsplanung), als durch die Wiedervereinigung die zentrale Lage des Gebietes in den Vordergrund rückte. Das Bebauungsplangebiet übernimmt nicht nur Verbindungsfunktionen des Nord-SüdGrünzuges mit entsprechenden Wanderwegen, sondern hier wird auch der Fernradwanderweg Berlin-Leipzig durchgeführt. Im Rahmen der Gestaltung der Parkanlage waren verschiedene Zugänge (für Fußgänger und Radfahrer) vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird auch ein Zugang über eine Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 45; öffentliche Grünfläche) erfolgen, welches u.a. aus diesem Grund mit in den Bebauungsplan-Geltungsbereich mit aufgenommen wurde. Genaueres wird / wurde im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt. Die Verbindung zwischen dem Abschnitt des Grünzuges östlich der Bahntrassen (Bebauungsplan 7-21) und dem Grünzug im Bebauungsplangebiet 7-26 soll die Monumentenbrücke darstellen. Die Überwindung des Höhenunterschiedes kann grundsätzlich nördlich und südlich der Brücke erfolgen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 7-26. II. 2. Ziel und Zweck der Planung Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 7-26 war, die planungsrechtliche Grundlage für einen öffentlichen, überörtlichen Grünzug zu schaffen und damit den gesamtstädtischen Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung Rechnung zu tragen. Die Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 14, welche nicht für den Grünzug in Anspruch genommen wird, wird analog zu der Ausweisung des Baunutzungsplanes / Bebauungsplanentwurfes 7-37Ba wie für die übrigen BSR-Flächen als Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Fläche wird jedoch mit flächendeckender Pflanzbindung festgesetzt. Die Brücken werden bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche in zweiter Ebene festgesetzt werden. II. 3. Umweltbericht II. 3. 1 Einleitung II.3.1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Ziel und Zweck des Bebauungsplans 7-26 ist es nach vollständiger Freistellung des Plangebietes von Bahnbetriebszwecken, die planungsrechtliche Grundlage für einen öffentlichen, überörtlichen Grünzug zu sichern. Hierdurch wurde die rechtliche Grundlage für einen Abschnitt des auf Landesebene konzipierten Nord-Süd-Grünzuges geschaffen. Die Festsetzung des Grünzuges erfolgte als öffentliche naturnahe bzw. als öffentliche Parkanlage. Diese Flächen wurden gleichzeitig als ökologische Ausgleichsfläche gesichert. Darüber hinaus erfolgte an geeigneten Stellen die Sicherung von Spielflächen für Kinder und Jugendliche. Die Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14, welche nicht für den Grünzug in Anspruch genommen wurde, wurde analog zu der Ausweisung des Baunutzungsplanes wie für die übrigen BSR-Grundstücksflächen als Gewerbegebiet festgesetzt. Zusätzlich wurde die in Rede stehende Gewerbegebietsfläche flächendeckend mit Pflanzbindungen belegt. Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde die planungsrechtliche Zugehörigkeit des Gewerbestreifens zum Grundstück Monumentenstraße 14 geregelt. Das auf dieser 7 Grundstücksfläche außerhalb des Bebauungsplanes zulässige Nutzungsmaß ist somit auch für das Gewerbegebiet im Bebauungsplan 7-26 anteilmäßig anrechenbar. Vorhandene gewidmete Straßenverkehrsflächen (Brücken) wurden bestandsorientiert festgesetzt. II. 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für den Bauleitplan und deren Berücksichtigung Mit dem novellierten und seit dem 20. Juli 2004 gültigen Baugesetzbuch wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. II. 3.1.2.1 Fachgesetzliche Ziele Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe von Fachgesetzen, die für die Bauleitplanung relevant sind. Deren Ziele werden nachfolgend schutzgutbezogen dargestellt. Natur und Landschaft Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln) benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 13 ff. BNatSchG). Das Verhältnis zum Baurecht regelt der § 18 BNatSchG. Gemäß § 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines „Natura 2000 Gebietes“ zu überprüfen. Entsprechend § 44 BNatSchG sind Beeinträchtigungen und Störungen besonders streng geschützter Tier- und Pflanzenarten verboten. Ebenso ist nach § 26a NatSchGBln die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope verboten. Den Vorgaben von Bundes- und Berliner Naturschutzgesetz werden für den Bebauungsplanbereich durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche bzw. Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung entsprochen. Die überwiegende Festsetzung des Bebauungsplangebietes als Grünfläche bildet die Grundlage für die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der biologischen Vielfalt sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften sowie für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und des Erholungswertes innerhalb des Geltungsbereiches. Auf der Gewerbegebietsfläche werden die Vorgaben im Rahmen von Renaturierungsmaßnahmen erreicht. „Natura 2000 Gebiete“ sind von dem Bebauungsplan nicht betroffen; ebenso sind Schutzgebiete entsprechend der §§ 19 bis 22 NatSchGBln nicht betroffen. Innerhalb des 8 Geltungsbereichs wurden keine nach § 26 a NatSchGBln gesetzlich geschützten Biotope festgestellt. Unter den erfassten Tier- und Pflanzenarten gelten einige gemäß § 7 BNatSchG als besonders geschützt. Die Festsetzung des Bebauungsplangebietes als Grünfläche bzw. Baugebiet mit flächendeckender Pflanzbindung stellt den größtmöglichen Schutz der geschützten Pflanzen und Tiere dar. Baumschutz In der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung BaumSchVO) sind die Bedingungen zum Schutz der Bäume geregelt. Unter den Schutz der Verordnung fallen Bäume, deren Stammumfang in 1,3 m Höhe mindestens 80 cm beträgt, sowie mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Türkischer Baumhasel, sind nicht geschützt. Die Bäume im Gebiet wurden als Bestände erfasst, eine Einzelbaumkartierung ist erst im Zusammenhang mit der konkreten Ausbauplanung erfolgt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind keine Bäume unmittelbar betroffen. Ob diese Bäume von dem Bau eines Weges betroffen sind, was soweit wie möglich vermieden werden soll, kann erst die Feinplanung zeigen. Grundsätzlich sollen vorhandene Vegetationsbestände erhalten bleiben bzw. nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen renaturiert werden. Boden Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) fordert im § 1 die nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens oder deren Wiederherstellung insbesondere auch als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, als Abbau-, Ausgleichs-, und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen, Grundwasserschutz sowie als Fläche für Erholung. Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Der Bebauungsplan hat folglich eine nachhaltige Sicherung der Bodenfunktion zum Gegenstand. Liegen Anhaltspunkte für eine Altlast vor, soll entsprechend der Bodenschutzverordnung (BBodSchV) die Verdachtsfläche zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. Die Festsetzung als Grünfläche bzw. als Baugebiet mit flächendeckender Pflanzbindung für zuvor rechtlich gesichertes Bahngelände bzw. Straßenfläche gewährleistet die Erhaltung der im BBodSchG genannten Bodenfunktionen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Teile des Plangebietes im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind. Den Vorgaben der BBodSchV wurde mit der Durchführung von orientierenden Boden- und Grundwasseruntersuchungen entsprochen. Belastete Böden, die im Rahmen der Gestaltung der Parkanlage bzw. Spielflächen ausgetauscht bzw. abgetragen werden, werden sachgerecht entsorgt. Wasser Entsprechend dem Berliner Wassergesetz (§ 36 BWG) soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird auch zukünftig vor Ort versickern können, Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung werden somit vermieden. Lärm 9 Für die städtebauliche Planung existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Für Grünflächen sollen die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und in der Nacht eingehalten werden. Die Grünfläche grenzt unmittelbar an die S-Bahntrasse, parallel dazu verläuft, teilweise hinter einer Schallschutzwand, die Nord-Süd-Trasse der Bundesbahn. Die Orientierungswerte werden, zumindest sporadisch im Nahbereich der Bahntrasse, überschritten. Das planungsrechtliche Heranrücken eines Gewerbegebietes an die naturnahe Parkanlage sowie an das Allgemeine Wohngebiet nördlich der Monumentenstraße sowie die damit verbundenen Schallemissionen wurden durch die Festsetzung einer flächendeckenden Pflanzbindung für diesen Gewerbegebietsstreifen reduziert bzw. verhindert. Die Belange der Wohnbebauung an der Bautzener Straße bzgl. der Einhaltung der Lärmrichtwerte (TA Lärm) werden durch die Einhaltung des Mindestabstandes von 70 m zur sportbetonten Spielfläche ausreichend berücksichtigt. Klima, Luft Neben den neuen EU-weit geltenden Grenzwerten für Schwefeldioxid, Feinstaub, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon sind in Deutschland Konzentrationswerte für Ruß und für Stickstoffoxid von Bedeutung. Anders als bei Überschreitungen der EU-Grenzwerte besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte innerhalb einer bestimmten Frist. Werden die jeweiligen Immissionswerte nach der 22. BImSchV überschritten, müssen jedoch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der vorrangig vom Kfz-Verkehr verursachten Schadstoffe geprüft werden. Im Rahmen der Genehmigung von schadstoffemittierenden Anlagen kommt zusätzlich die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zur Anwendung. Gemäß § 2 (1) Nr. 6 BNatSchG ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Zusätzliche lufthygienische Belastungen sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-26 nicht gegeben. Die Sicherung als Grünfläche bzw. Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung gewährleistet vielmehr die klimatische Ausgleichsfunktion und die Funktion als Frischluftschneise und trägt zur Entlastung angrenzender Siedlungsbereiche bei. II. 3.1.2.2 Fachplanerische Ziele Fachplanerische Zielsetzungen ergeben sich aus den übergeordneten Planungen. Dies sind für die Stadt Berlin das Landschafts- und Artenschutzprogramm (SenStadt 1994, 2006). Zusätzlich sind noch Landschaftspläne zu berücksichtigen. Landschafts- und Artenschutzprogramm Die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm in vier Programmplänen (Naturhaushalt / Umweltschutz, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung) formuliert. Sie bilden die landschaftsplanerischen Grundlagen für die Zielsetzungen des Bebauungsplanes, die dort zu konkretisieren sind. Die Vorgaben werden hier zusammenfassend wiedergegeben: Naturhaushalt/Umweltschutz Gesamtbereich: Vorranggebiet Luftreinhaltung Südlich Monumentenbrücke: Grün- und Freifläche: Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit 10 Vorranggebiet Klimaschutz: Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume; Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches; Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück: Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsieglung: Erhöhung der naturwirksamen Flächen, Kompensationsmaßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes Erholung und Freiraumnutzung Südlich Monumentenbrücke: Natur-Park: Entwicklung unter Berücksichtigung der ökologischen wertvollen Vegetation; Teil des gesamtstädtischen Nordgrünzuges Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück: Wohnquartier mit erster Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung Landschaftsbild Plangebiet ohne BSR-Grundstück: Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen: Erhalt und Entwicklung markanter Landschafts- und Grünstrukturen sowie prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen; Beseitigung von Landschaftsbeeinträchtigungen; Ergänzung vorhandener Grünflächen durch neue Parkanlagen Überwiegend prägende und gliedernde Grün- und Freifläche BSR-Grundstück: Innenstadtbereich Biotop- und Artenschutz Plangebiet ohne BSR-Grundstück: Vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen) BSR-Grundstück: Innenstadtbereich: Beseitigung unnötiger Versiegelung, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von baulicher Verdichtung Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption Der Teil des Plangebiets südlich der Monumentenbrücke, mit Ausnahme des BSRGrundstücks, gehört zum Ausgleichsraum Innenstadt zur 1. Priorität. Ziel für die in Rede stehende Ausgleichsfläche Nr. 12 ”Nord-Südgrünzug” ist die Sicherung und Schaffung von ökologischen Qualitäten und der übergeordneten Grün- und Wegeverbindung entlang der Gleisanlagen. Die Sicherung des Plangebietes als Grünfläche mit ökologischen Ausgleichsfunktionen bzw. als Gewerbegebiet mit Pflanzbindung entspricht den Darstellungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms sowie der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption und ist Grundlage für die Umsetzung der dort formulierten Ziele und Maßnahmen. Landschaftsplan Ein festgesetzter Landschaftsplan liegt nicht vor. Aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes wäre er auch grundsätzlich entbehrlich. II. 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen II. 3.2.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter Naturhaushalt und Landschaft II. 3.2.1.1 Schutzgut Boden Bestand und Bewertung Kennzeichnend für den natürlich gewachsenen Untergrund ist eine eiszeitlich entstandene ca. 4 bis 5 m mächtige Geschiebemergelschicht über mächtigen Sandschichten. Aufgrund der Bahnvornutzung handelt es sich im Geltungsbereich um anthropogen entstandene Auftragsböden. Entsprechend dem Umweltatlas (Bodengesellschaften 2001) sind sie als Typ 49/2470 Syrosem + Kalkregosol + Pararendzina Gleisanlage auf Aufschüttungs- und 11 Abtragungsfläche von Sanden, Schottern, Industrie-, Bau- und Trümmerschutt und Typ 57/2450 Lockersyrosem + Regosol + Pararendzina auf Industrie Aufschüttungs- bzw. Abtragungsflächen von Sand, Bau- und Trümmerschutt anzusprechen. Die Böden sind dementsprechend alle aufgeschüttet und in der Regel stark verdichtet. Hinzu kommt die Steinschüttung der z.T. noch vorhandenen Gleiskörper mit Bohlen und teilweise auch Schienen. Insbesondere ist das Militärgleis noch im vollen Umfang erhalten. Es führt im Norden im Abstand von 20 m parallel zum Böschungsfuß, verläuft ab der Verengung nördlich der Kolonnenbrücke am Böschungsfuß und wird dann auf einer Rampe in die Böschung geführt. Die Rampe wird zur Bahn durch eine Mauer abgefangen und in Böschungsrichtung durch ein -L-Profil aus Beton. Darüber hinaus befanden sich zwischenzeitlich verlegte Kabelkanalund Kabelschachtanlage im Plangebiet zwischen Böschungsfuß und Geltungsbereichsgrenze. Große Teilbereiche des Plangebietes werden im Bodenbelastungskataster geführt (vgl. Anlage 1): Auf der Fläche 402 (Bautzener Straße 20, nördlich und südlich der Monumentenbrücke und zwar direkt an der S-Bahntrasse gelegen) wurden aufgrund der Vornutzung durch eine Holzbehandlungsfirma) umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die 2007 durchgeführten Boden- und Grundwasseruntersuchungen ergaben trotz Sanierung erhöhte Gehalte an Chrom, Chrom VI, Sulfat und Bor. Der in der Berliner Liste 2005 benannte Schadenswert wird für Chrom und Chrom VI leicht überschritten. Die Spitzenbelastungswerte aus den Jahren 1987-89 von bis zu 94000 mg (vor der Bodensanierung) sind nicht mehr vorhanden. Für die Altlastenfläche 1333 auf dem Betriebsgelände der BSR liegen keine konkreten Hinweise auf Bodenbelastungen bzw. spezifische altlastenrelevante Vornutzungen vor. Die Altlastenfläche 10119 (nördlich der Monumentenstraße und zwar an der Bautzener Straße gelegen) wird aufgrund der kleingewerblichen Vornutzung und Resten von Bahnbetriebsanlagen im Bodenbelastungskataster geführt. Es können kleinräumig Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der angedachten Nutzung als Parkanlage und Spielflächen ist nicht anzunehmen. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Für die Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ist grundsätzlich geltendes Recht zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall war es die ursprüngliche eisenbahnrechtliche Bahnwidmung bzw. die Straßenplanung. Aufgrund der abgeschlossenen Kaufverhandlungen und bereits vollzogenen Freistellung der ehemaligen Bahnflächen von Bahnbetriebszwecken wurde im Rahmen der Darlegung der Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung zu jedem Schutzgut nicht die Bahnwidmung sondern unbeplanter Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugrundegelegt. Hierdurch erfuhren die Umweltbelange eine bestandsorientierte Berücksichtigung und folglich eine Besserstellung. Bei Nichtdurchführung der Planung hätten sich hinsichtlich des Schutzgutes Boden keine Veränderungen zur gegenwärtigen Situation ergeben. Betriebsbedingte Bodenbelastungen, wie sie im Rahmen der Bahnnutzung bzw. kleingewerblichen Nutzung zu verzeichnen waren, sind nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken nicht mehr gegeben. Bedingt durch die fortschreitende Vegetationsentwicklung im Bereich der Grünflächen ist eine Verbesserung der Filter- und Pufferfunktionen des Bodens zu erwarten. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Der Vegetations- und Bodenbestand wird rechtlich dauerhaft gesichert und kann sich weiterhin entwickeln. Innerhalb der öffentlichen Parkanlage wird eine Verbesserung der Filter- und Pufferfunktionen des unversiegelten Bodens ermöglicht. In Verbindung mit der Anlage von Geh- und Radwegen sowie von Spielflächen sind Bodenversiegelungen und Eingriffe in die Topographie zu erwarten. Aufgrund der bestehenden, jedoch aufzugebenden Nutzungen (gewerbliche Nutzungen, Kabelanlagen) und damit verbundenen Versiegelungen, welche teilweise renaturiert werden, ist der Eingriff 12 jedoch als nicht erheblich zu werten. Durch die Verlegung der aktiven Kabelanlagen und die Anlegung von Wegen in diesen Bereich können umfangreiche Eingriffe in den Böschungsbereich verhindert werden. Die Festsetzung einer naturnahen Parkanlage in großen Teilbereichen schließt die Veränderung der Topografie als Gestaltungselement (z.B. Modellierungen des Geländes durch Senken oder erhöhte Plateaus) für eine Parkanlage aus. Die versiegelte und bebaute Teilfläche des BSR-Grundstücks wurde als Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung gesichert. Im Rahmen von genehmigungspflichtigen Umnutzungen müssen hier Entsiegelungs- und Bepflanzungsmaßnahmen realisiert werden. Im Rahmen der Ausbauplanung der Grünflächen wurden keine Altlasten festgestellt und entsprechend dem Fachbereich Umwelt mitgeteilt. Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Der Eingriff in das Schutzgut Boden in Verbindung mit der Anlage von befestigten Flächen lässt sich durch die Nutzung bestehender bzw. ehemaliger Gleistrassen und Kabelanlagen für die Erschließung sowie die Verwendung wassergebundener Decken minimieren. Die überwiegende Inanspruchnahme von bereits versiegelten Flächen für Spielflächen ist eine planungsrechtliche Maßnahme. Auch die Renaturierung zum Zeitpunkt der Bebauungsplanfestsetzung noch versiegelter Flächen wurde planungsrechtlich durch die Gebietsart Grünfläche festgesetzt. Belasteter Boden wird im Rahmen der Gestaltungsmaßnahmen ausgetauscht und sachgerecht entsorgt. II. 3.2.1.2 Schutzgut Wasser Bestand und Bewertung Entsprechend den hydrologischen Unterlagen (FIS-Broker Kartenanzeige Flurabstand des Grundwassers 2009, Umweltatlas) schwankt der Grundwasserflurabstand zwischen 7 bis 10 m im Süden und 4 bis 7m im Norden des Plangebietes. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist laut Umweltatlas (Internetabfrage im Juli 2010) insgesamt als mittel einzuschätzen. Die Grundwasserneubildung beträgt entsprechend der Angabe des Berliner Umweltatlas (2005) insgesamt 150 bis 300 mm/Jahr. Für das Planungsgebiet liegen keine Wasserschutzgebiete vor. Die ehemaligen Grundwasserbeeinträchtigungen auf der Altlastenverdachtsfläche 402 auf dem Grundstück Bautzener 20 (ehemalige Holzbehandlungsfirma) wurde durch einen umfassenden Bodenaustausch beseitig. Die bei den Bodenund Grundwasseruntersuchungen im Jahr 2007 festgestellten Konzentrationen für Chrom überschreiten nur geringfügig die Schadenswert der Berliner Liste von 2005. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Wasser keine Veränderungen zur gegenwärtigen Situation. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Die Festsetzung des Plangebietes als öffentliche Grünfläche bzw. als Gewerbegebiet mit flächendeckenden Pflanzbindungen schließt zukünftig weitere Belastungen des Grundwassers aus. In Verbindung mit der Nutzung als Grünanlage sind durch die Anlage von Geh- und Radwegen sowie Spielflächen Bodenversiegelungen zu erwarten. Das Wasser wird jedoch vollständig im Plangebiet versickert. Teilweise werden im Zusammenhang mit diesen baulichen Maßnahmen Bodensanierungsmaßnahmen stattfinden, so dass potentielle Altlastenrückstände nicht mehr ins Grundwasser versickern können. Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen 13 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung durch die Anlage von Wege- und Spielflächen wird durch die Entwässerung der Flächen im Randbereich vermieden. Gegenüber dem Bestand wird der Versiegelungsgrad reduziert. II. 3.2.1.3 Schutzgut Klima, Luft Bestand und Bewertung Großklimatisch liegt das Plangebiet im Einflussbereich des Kontinentalklimas, das durch warme, trockene Sommer und kalte Winter gekennzeichnet ist. Es herrschen südliche und nordwestliche Winde vor. Mit einer mittleren jährlichen Niederschlagsmenge von 540 mm gehört Berlin zu den niederschlagsarmen Regionen Deutschlands. Das Plangebiet weist geringe Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen auf. Insgesamt gesehen ist die derzeitige Bahnbrache von stadtklimatisch sehr hoher Bedeutung und wirkt aufgrund seiner Größe sowohl klimatisch entlastend als auch als Kaltluftleitbahn. Die Beeinflussung des Klimas durch die vorhandene Vegetation wird als positiv eingestuft. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Klima und Luft keine Veränderungen zur gegenwärtigen Situation. Die klimatische Ausgleichsfunktion bleibt erhalten. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Die Festsetzung als Grünfläche bzw. Pflanzbereich sichert die Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet und Frischluftschneise innerhalb der dicht bebauten Schöneberger und Kreuzberger Siedlungsbereiche. Gegenüber der heutigen Situation werden sich nach Umsetzung der Planung für das Schutzgut Klima und Lufthygiene keine erheblichen Veränderungen ergeben. Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich sind nicht notwendig, da kein Eingriff in das Schutzgut Klima, Luft erfolgt. II. 3.2.1.4 Schutzgut Biotope, Pflanzen, Tier und biologische Vielfalt Bestand und Bewertung Zur Charakterisierung der Lebensräume von Flora und Fauna wurden die Biotoptypen durch eine terrestrische Kartierung erfasst. Die Einordnung der Biotoptypen erfolgte entsprechend der Berliner Biotoptypenliste (Köstler et al. 2005). Die Kartierung wurde im Juli 2008 durchgeführt. Zusätzlich wurden als Grundlage für die Bewertung des Artenpotentials floristische und faunistische Erhebungen durchgeführt. Faunistische Untersuchungen erfolgten zu den Artengruppen der Vögel, der Reptilen, der Wildbienen, der Laufkäfer sowie der Heuschrecken und Grillen. Vegetation Flora Die floristische Kartierung wurde mit drei Begehungen am 5. Juni 2008, am 30. Juli 2008 und am 18. September 2008 durchgeführt. Es wurden 148 wildwachsende Gefäßpflanzen einschließlich verwilderter Gartenpflanzen nachgewiesen. Der Artenbestand ist typisch für eine Bahnbrache und setzt sich aus wärmeliebenden Ruderalpflanzen, allgemein verbreiteten Wiesenpflanzen, einigen Trockenrasenarten, Pioniergehölzen und verwilderten 14 Gartenpflanzen zusammen. Der Artenbestand ist ähnlich dem des Schöneberger Südgeländes. Fast alle im Untersuchungsgebiet verzeichneten Arten kommen auch auf dem Südgelände vor, die seltenen und gefährdeten Arten des Südgeländes fehlen jedoch. Als Besonderheit wurde der Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros) in einem größeren Bestand auf dem Schotterweg, der durch das Gelände führt, (ca. 50 m südlich der Monumentenbrücke) gefunden. Die Art kam in Berlin früher gelegentlich auf innerstädtischen Brachflächen und Bahngelände vor, ist aber inzwischen sehr selten geworden und steht als vom Aussterben bedroht auf der Roten Liste Berlins verzeichnet. Als zurückgehende Art (Art der Vorwarnliste) wurde im schmalen südlichen Ausläufer des Planungsgebietes (südlicher Bereich der naturnahen Parkanlage) der Kriechende Hauhechel (Ononis repens) gefunden. In der Nordspitze der Untersuchungsfläche wurden Siegmarswurz (Malva alcea) und Mittleres Fingerkraut (Potentilla intermedia) auf Gleisschotter gefunden Bei den Rote-Liste-Arten (Gemeiner Dost - Origanum vulgare und Felsen-Fetthenne Sedum rupestre) handelt es sich um Verwilderungen aus den Gärten der nördlich angrenzenden Werkstätten. Biotoptypen Mit 49 % der Fläche wird der überwiegende Teil des Geltungsbereiches von gehölzgeprägten Biotoptypen wie Gebüschen, Vorwäldern und Wäldern eingenommen. Offene vegetationslose, meist durch Schotter geprägte Standorte nehmen 6 % und Ruderalfluren 23 % der Fläche ein. Versiegelt bzw. durch gewerbliche Nutzung und Lagerflächen geprägt sind 21%, Die vegetationsfreien und -armen Sandflächen (03190) finden sich unter der Monumentenund der Kolonnenbrücke. Die Biotope der ruderalen Pionier-, Gras- und Staudenfluren (03200) werden im wesentlichen durch die Ruderalen Landreitgrasfluren (03210), ruderalen Rispengrasfluren (03222) und sonstige ruderale Halbtrockenrasen (03229) sowie hochwüchsige stark nitrophile Staudenfluren (03243) repräsentiert. Sie konzentrieren sich im wesentlichen im nördlichen Teil des Geltungsbereiches nördlich und südlich der Monumentenbrücke. Charakteristische Arten der ruderalen Halbtrockenrasen sind Land-Reitgras (Calamagrostis epigeios), der Glatthafer (Arrhenatherum elatius), das Platthalm-Rispengras (Poa compressa), die Ackerwinde (Convolvulus arvensis), Straußblättriger Ampfer (Rumex thyrsiflorus) sowie Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum). Für die Staudenfluren sind Echter Steinklee (Melilotus officinalis), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Wilde Möhre (Daucus carota), Frauenflachs (Linaria vulgaris), Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis agg.) sowie die Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) kennzeichnend. Sandtrockenrasen kommen nicht vor. Auf einer kleinen Fläche südlich der Kolonnenbrücke kommen charakteristische Arten wie Rauhblatt-Schwingel (Festuca brevipila), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album) und MausohrHabichtskraut (Hieracium pilosella) nur noch als Relikt vor. Bestände, die dem Grünland zuzuordnen sind, sind im Geltungsbereich nur sehr vereinzelt zu finden. Innerhalb eines Rispengrasbestandes sind gehäuft Schafgarbe (Achillea millefolium), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Glatthafer (Arrhenaterum elatius) und Knaulgras (Dactylis glomerata) anzutreffen, der Bestand wurde als Wiesenbrache (051332) aufgenommen. Flächige Laubgebüsche (071021/071031) sind kleinflächig in die Wald- und Offenlandbereiche eingestreut. Die Gebüsche aus überwiegend heimischen Arten werden im wesentlichen von der Hundsrose (Rosa canina) geprägt. Als weitere Arten sind Brombeere (Rubus fruticosus), Weißdorn (Crataegus mongyna), Sal-Weide (Salix caprea) und Birke (Betula pendula) zu nennen. Zwischengelagert sind meist ruderale Halbtrockenrasen mit Platthalm-Rispe (Poa compressa) bzw. Staudenfluren. Entsprechend der dominanten Baumart können im Geltungsbereich unterschiedliche Vorwaldbestände trockener Standorte (082814, 082814) unterschieden werden. Neben Beständen, die von einer Baumart geprägt sind – meist Birke oder Robinie –, sind Mischbestände ausgebildet. Besonders artenreiche Vorwaldbestände sind prägend für den Bereich südlich der Monumentenbrücke. Neben den typischen Vorwaldarten Birke (Betula 15 pendula), Robinie (Robinia pseudacacia), Fahl-Weide (Salix x rubens) und Zitterpappel (Populus tremula) sind hier zahlreiche weitere Arten wie Silber-Pappel (Populus alba), Stielund Rot-Eiche (Quercus robur, Q. rubra), Stein-Weichsel (Prunus mahaleb) und Waldkiefer (Pinus sylvestris) vertreten. Hinzu kommen Straucharten wie Hundsrose (Rosa canina) und Weißdorn (Crataegus spec.). Kleinflächig eingelagert in die lückigen Bestände sind Ruderale Halbtrockenrasen. Prägend für den Geltungsbereich sind Robinien- (08930) und Ahornstadtwälder (08910). In letzterem kommen neben Berg- und Spitzahorn (Acer pseudoplatanaus und platanoides) auch Arten wie Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn (Crataegus monogyna) und Liguster (Ligustrum vulgare) vor. Der Geltungsbereich weist vielfältige Biotopstrukturen auf. Besonders hervorzuheben sind die offenen Standorte mit einem Mosaik unterschiedlicher Gras- und Staudenfluren. Die Vorwaldbestände zeichnen sich partiell, auch im Vergleich mit Waldbeständen anderer Bahnflächen wie Gleisdreieck und Südgelände, durch eine hohe Gehölzartenvielfalt aus. Tiere Im Bebauungsplangebiet 7-26 wurden zwischen Mai und September 2008 16 Brutvogelarten in 24 Revieren (und eine Art mit Brutverdacht), 49 Laufkäferarten, 97 Stechimmenarten und neun Heuschreckenarten nachgewiesen. Zauneidechsen oder andere Reptilien wurden nicht beobachtet. Das Gebiet ist für eine Reihe von Vogelarten als Nahrungs- und Bruthabitat von Bedeutung. Die stellenweise hohe Strukturdiversität fördert einige Arten. Insgesamt entspricht die Artenzusammensetzung im Gebiet denen von Parkanlagen und Industrie- und Verkehrsanlagen auf Berliner Stadtgebiet. Auf der untersuchten Fläche dominieren Arten der Baum- und Heckenstrukturen. Die geringe Abundanz höhlenbrütender Vogelarten ist zum größten Teil auf die gering vorhandene Gebäudestruktur und auf das geringe Höhlenbaumangebot zurückzuführen. Ein Zeiger für die Wertigkeit eines Gebietes ist der Anteil der Bodenbrüter. Durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum kommt den Lebensräumen dieser Arten eine erhöhte Bedeutung zu. Typische Arten im Plangebiet, die am Boden bzw. in Bodennähe brüten, sind Rotkehlchen, Nachtigall und Zaunkönig. Die Zusammensetzung der Avifauna entspricht dem Erwartungswert. Arten der Roten Listen Berlins bzw. Deutschlands wurden jedoch nicht festgestellt. Einzelne Arten sind aber in den Vorwarnlisten aufgeführt (der Girlitz in Berlin sowie Gartenrotschwanz und Haussperling in Deutschland). Ebenfalls fehlen nach dem BNatSchG streng geschützte Arten oder Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die festgestellten Vogelarten sind aber wie alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Die Zauneidechse Lacerta agilis konnte trotz intensiver Suche von mehreren Gutachtern im Gebiet nicht nachgewiesen werden. Die entsprechenden Habitate wie strukturreiche Trockenflächen oder Ruderalflächen mit entsprechend ausgeprägter Kraut-, Strauch- und Baumschicht sind zwar vorhanden, aber vermutlich zu kleinflächig. Laufkäfer sind mit 49 Arten im Gebiet vertreten. Die Laufkäfergemeinschaft der Fläche weist typische Elemente der Fauna von Bahnbrachen mit schotterhaltigen Böden auf. Arten dieses Lebensraums sind durch die fortschreitende Bebauung von ehemaligen Bahnflächen und die Wiederinbetriebnahme des Bahnbetriebs in Berlin stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht. So kommen im Plangebiet auch zwei in Berlin stark gefährdete Arten vor. Aufgrund dieser Funde wird die Fläche als eingeschränkt wertvoll für den Schutz der Berliner Laufkäferfauna eingeschätzt. In den nördlich und südlich angrenzenden Gebieten Gleisdreieck und Südgelände wurde eine Vielzahl seltener und bedrohter Tierarten nachgewiesen. Das Untersuchungsgebiet hat zusammen mit dem Flaschenhals eine Verbindungsfunktion als Trittstein zwischen diesen beiden Flächen. Wertvolle Bereiche des Untersuchungsgebiets sind die offenen, lückigen Ruderalfluren und Trockenrasen, von geringerer Bedeutung für die Laufkäferfauna sind die bewaldeten Bereiche. Einschränkend für die Qualität des Gebiets ist die verhältnismäßig geringe Größe der wertvollen Bereiche. 16 Aufgrund der geringen Breite des Gebiets ist bei einer Umgestaltung sehr schnell mit einer Zerstörung der Lebensstätten der wertvolleren Laufkäferarten zu rechnen. Auch das Vorkommen der gesetzlich geschützten Sandlaufkäferart Cicindela hybrida ist davon betroffen. Im Bebauungsplangebiet wurden 97 Hautflüglerarten (52 Wespen- und 45 Bienenarten) nachgewiesen, eine aufgrund der geringen Größe der Fläche hohen Anzahl. Weitere Arten sind aber zu erwarten, insbesondere frühjahrsaktive Arten. Noch bemerkenswerter als die hohe Gesamtartenzahl ist das Vorkommen zahlreicher regional und überregional gefährdeter Arten. Dabei kommt den Wespen eine größere Bedeutung als den Bienen zu. Fast alle der in Berlin, Brandenburg und Deutschland als „ausgestorben oder verschollen“, „vom Aussterben bedroht“ oder „stark gefährdet“ eingestuften Arten sind Wespenarten. Die einzige Ausnahme ist die Wollbiene Anthidium punctatum, die in Berlin in die Gefährdungskategorie 1 gestellt wird. Insgesamt sind neun Arten in der Roten Liste Berlins, acht Arten in den Roten Listen Brandenburgs und neun Arten in den Roten Listen Deutschlands aufgeführt. Von 45 Bienenarten bauen 39 Arten eigene Nester und verproviantieren ihre Brut mit Pollen. Darunter sind sieben oligolektische Arten, also Nahrungsspezialisten, die den Blütenpollen nur an bestimmten Pflanzen ernten. Diese stenöken Arten sind als Biodeskriptoren für den ökologischen Zustand eines Gebietes besonders gut geeignet. Alle im Gebiet nachgewiesenen 45 Wildbienenarten sind in Deutschland besonders geschützt (BNatSchG). Unter den bisher festgestellten Wespen befinden sich keine gesetzlich geschützten Arten. Dem Untersuchungsgebiet kommt sicherlich eine hohe Bedeutung als Verbindungselement zwischen den nördlich und südlich angrenzenden, teils stillgelegten Bahnanlagen zu. Während über die Hautflüglerfauna des Gleisdreiecks nur wenig bekannt ist, wurde der Natur-Park Südgelände intensiv über mehrere Jahre untersucht (Saure 2002). Dabei wurden 217 Arten nachgewiesen (130 Bienen- und 87 Wespenarten). Es ist wahrscheinlich, dass die Bahnfläche an der Monumentenstraße zumindest für einige dieser Arten als wichtiger Ausbreitungsweg fungiert und im Rahmen eines Biotopverbundes von großer Bedeutung ist. Diese Funktion kann aber nur aufrechterhalten werden, wenn die wertvollsten Bereiche, die offenen ruderalen Pionierfluren und Magerrasen, möglichst weitgehend erhalten bleiben. Die gehölzdominierten Bereiche sind dagegen nur von geringer Bedeutung für die Stechimmen. Auf der Bebauungsplanfläche 7-26 wurden neun Heuschreckenarten festgestellt. Weitere Arten, insbesondere Bewohner der Baum- und Strauchschicht, sind zu erwarten. Die neun im Plangebiet festgestellten Arten sind regional und überregional überwiegend nicht gefährdet. In Brandenburg wird nur für die Ameisengrille eine Gefährdung angenommen (Kategorie G) und bundesweit ist die Blauflügelige Ödlandschrecke gefährdet (Kategorie 3). Letztere ist auch in Deutschland nach dem BNatSchG besonders geschützt. Streng geschützte Heuschreckenarten wurden im Gebiet nicht festgestellt. Die meisten bisher festgestellten Arten sind trockenheitsliebende Bewohner der unteren Strata (Boden- und Krautschicht). Sie bewohnen die Pionier- und Grasfluren im Untersuchungsgebiet. Die bemerkenswerteste Art ist jedoch eine Art der Baum- und Strauchschicht. Es handelt sich dabei um die Südliche Eichenschrecke Meconema meridionale, die erst 2007 erstmalig in Berlin nachgewiesen wurde (Sczepanski 2008). Diese südeuropäische Art breitet sich seit Mitte des 20. Jahrhunderts beständig nach Norden aus und hat mittlerweile auch Berlin erreicht. Als expansives Faunenelement wird die Art in den Roten Listen nicht als gefährdet eingestuft. Artenschutzrechtliche Bewertung Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Rechtsgrundlage ist die europäische Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Davon sind somit alle im Untersuchungsgebiet festgestellten 17 Vogelarten betroffen. Nach § 7 BNatSchG streng geschützte Arten oder Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie kommen im Gebiet nicht vor. 17 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nur für die Vogelarten. Alle anderen vorgefundenen geschützten Arten sind nur national geschützte Arten, die nicht unter die Verbotstatbestände fallen. Die vorgefundenen nach der Roten Liste Berlin gefährdeten Pflanzenarten MäuseschwanzFederschwingel (Vulpia myuros) (Vom Aussterben bedroht), Kriechende Hauhechel (Ononis repens), Siegmarswurz (Malva alcea) und Mittleres Fingerkraut (Potentilla intermedia) (alle Vorwarnliste) gehören nicht zu den national geschützte Arten, da sie nicht in der Bundesartenschutzverordnung aufgelistet sind. Bei den Laufkäfern wurde nur eine gesetzlich geschützte Art festgestellt, nämlich der nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Dünen-Sandlaufkäfer Cicindela hybrida. C. hybrida kommt auf vegetationslosen Sandflächen ebenso vor wie auf sandigen Wegen und Sandtrockenrasen. Negativ wirken sich auf Populationen von C. hybrida die Verbuschung offener Biotope und die Übernutzung offener Lebensräume durch Freizeitaktivität aus (stärkere mechanische Belastung durch Vertritt zerstört die Wohnröhren der Larven). Obwohl die Art in einigen Bundesländern gefährdet ist, wird sie auf Bundesebene nicht als gefährdet eingestuft. In Berlin und Brandenburg ist C. hybrida der häufigste Sandlaufkäfer und gilt ebenfalls nicht als gefährdet. Nach der Bundesartenschutzverordnung gelten alle in Deutschland wildlebenden Bienen als besonders geschützt. Das trifft somit auf alle im Planungsgebiet nachgewiesenen 45 Wildbienenarten zu. Unter den bisher festgestellten Wespen befinden sich keine gesetzlich geschützten Arten. Die Heuschrecken sind zwar mit keiner streng geschützten Art, aber immerhin mit einer besonders geschützten Art im Gebiet vertreten. Es handelt sich dabei um die Blauflügelige Ödlandschrecke Oedipoda caerulescens. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich die spontane Vegetationsentwicklung fortsetzt. Die wertvollen offene Vegetationsstrukturen mit einem Mosaik aus unterschiedlichen Biotopen werden zurückgehen und damit auch die Vielzahl der an diese Lebensräume gebunden Heuschrecken-, Laufkäfer- und Bienenarten. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Die Festsetzung des Geltungsbereiches als öffentliche Grünfläche, überwiegend mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage, gewährleistet die Erhaltung eines vegetationsgeprägten und nicht anthropogen gestalteten Raumes und schafft die Voraussetzung für die Entwicklung eines „Naturparks“ unter Berücksichtigung der ökologisch wertvollen Vegetation entsprechend der im Landschaftsprogramm formulierten Zielstellung. Durch eine entsprechende Pflege können die offenen Standorte als vielfältige Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten werden. Dass sich die Freizeitnutzung negativ auf Flora und Fauna auswirkt, soll durch entsprechende Gestaltungen vermieden werden. Die Anlage von Spielflächen wurde auch auf derzeit versiegelten und weniger wertvollen Biotopflächen planungsrechtlich gesichert. Mit Entsieglung und Bepflanzung der ehemals geplanten Verlängerung der Bautzener Straße auf dem BSR-Grundstück sowie von ehemaligen Bahnflächen werden neue Bereiche für Flora und Fauna geschaffen. Fazit: Mit Umweltauswirkungen ist zu rechnen, sie sind jedoch nicht als erheblich eingestuft worden. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope können weitestgehend durch die Integration der vorhandenen Biotopstrukturen in die Grünfläche vermieden werden. Die Überbauung oder anderweitige Inanspruchnahme wertvoller Biotope ist auszuschließen. Die Anlage von Wegeflächen auf bestehenden bzw. ehemaligen Gleistrassen vermeidet den Verlust von Biotopflächen. 18 Sämtliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 kartierten Vegetationsarten der Roten Liste weisen durch ihr Vorkommen auf die Wertigkeit des jeweiligen Standortes hin und werden bei der Ausbauplanung, die eine Zerstörung der Standorte bewirken könnte, berücksichtigt und umgesetzt. Ihr Schutz wird Gegenstand der Ausbauplanung sein. Durch gezielte Pflegemaßnahmen werden die offenen Vegetationsstrukturen und die damit verbundene Vielfalt an Flora und Fauna erhalten. Durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen werden besonders wertvolle Bereiche vor anthropogenem Einfluss geschützt. II. 3.2.2 Schutzgut Landschaft Bestand und Bewertung Der Geltungsbereich ist durch seine in das Stadtbild tief eingeschnittene Lage mit einer steilen, mehr als sechs Meter hohen Böschung auf der Westseite gekennzeichnet. Diese Höhenunterschiede sind markant und prägend für innerstädtische Gebiete an ehemaligen Bahnflächen. Gleichzeitig haben Blicke über freie Flächen im Stadtgebiet einen besonderen Reiz. Das Plangebiet weist einen ungeordneten teilweise brachliegenden gewerblichen Bereich im Norden auf, der durch das stillgelegte und mit Stauden und Gehölzen bewachsene Militärgleis geteilt wird. Im südlich angrenzenden Bereich stellt sich die Fläche als typische Bahnbrache mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen dar. Sie ist gekennzeichnet durch größere offene, wiesenartige Bereiche, ein schmales Band hochwüchsiger Gehölze entlang der Böschung und durch ein kleinteiliges Mosaik offener bzw. spärlich bewachsener Bodenflächen und Hochstaudenfluren. Das Militärgleis verläuft in der gesamten Länge des Geltungsbereiches ebenerdig mit der Bahnanlage und geht südlich der Kolonnenbrücke in eine Hochlage mit bis zu 1,50 m über dem S-Bahn-Niveau. Böschungsseitig wird der höher gelegene Abschnitt mit einer Böschungsmauer aus Beton abgefangen. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft keine Veränderungen zu gegenwärtigen Situation. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Mit Durchführung der Planung wird das durch Ruderalpflanzen und Baumbewuchs begrünte Erscheinungsbild der ehemaligen Bahnfläche gesichert, erweitert und weiterentwickelt werden. Die typische Böschung, trotz teilweiser Anlegung von Wegen in diesen Bereich, und die ebenen historischen Bahnflächen bleiben erhalten. Durch den Rückbau der gewerblich genutzten Gebäude entstehen zusätzliche Grünflächen. Flächen des BSR-Grundstücks sind zu entsiegeln und zu begrünen. Durch den Bau des Geh- und Radweges sowie der Anlage von Spielflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild zu erwarten. Die bestehende Vegetation wird weiter ortsbildprägend bleiben bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten naturnah gestaltet. Die Festsetzung von öffentlicher Grünfläche macht das Gelände zugänglich und ermöglicht die Erlebbarkeit der besonderen naturräumlichen, durch anthropogene (im Rahmen des Eisenbahnbaus) Eingriffe überformten Situation. Durch die Öffnung werden ebenso die landschaftlichen Qualitäten, die sich aus der Durchmischung von spontaner Naturschicht und der Kulturschicht der früheren Bahnnutzung ergeben, zugänglich und erlebbar. Fazit: keine erheblichen Umwelteinwirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 19 Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild werden durch die weitgehende Integration der vorhandenen Biotopstrukturen in die naturnahe Parkanlage vermieden. Durch gezielte Pflegemaßnahmen wird das charakteristische Landschaftsbild erhalten und weiterentwickelt. Das Thema „Bahngelände“ kann im Rahmen der Spielplatzplanung aufgegriffen werden. Landschaftsbeeinträchtigungen durch Spielanlagen können durch Gestaltungsmaßnahmen ausgeglichen werden. II. 3.2.3 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit Bestand und Bewertung Bei der Prüfung dieser Schutzgutbereiche ist insbesondere zu betrachten, inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft- und Lärmbelastungen vorhanden sind und welche Auswirkungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind. Entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität des Menschen haben die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie Erholungs- und Freizeitfunktionen. Das Schutzgut Mensch steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Schutzgütern. Lufthygiene Das Plangebiet liegt gemäß dem Flächennutzungsplan Berlin innerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Schwerpunktthemen für die Luftreinhaltung in Berlin sind die Bekämpfung der Luftbelastung durch Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon. Der Luftgütejahresbericht aus dem Jahre 2005 weist für die dem Geltungsbereich nächst gelegenen Luftgütemessstelle an der Belziger Straße keine Überschreitungen von Grenzwerten für die genannten Schadstoffe aus. Für das Plangebiet sind somit auch keine besonderen lufthygienischen Belastungen zu erwarten. Darüber hinaus können vom Gewerbegebiet partiell Luftbelastungen auf das Plangebiet ausgehen. Lärm Aufgrund der Lage des Geltungsbereiches unmittelbar angrenzend an die Nord-Süd-Bahn ist der gesamte Geltungsbereich durch seitlich einfallenden Lärm vorbelastet. Schalltechnische Untersuchungen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Nord-Südtrasse durchgeführt wurden, ergaben einen resultierenden Emissionspegel von 63 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Errichtung einer Schallschutzwand für den hier beplanten Bereich war im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen und wurde errichtet. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an der westlichen Bebauungskante Bautzener Straße im eingehalten. In Bezug auf die Grünfläche wird die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für Parkanlagen (55 dB(A) Tag und Nacht) unterstellt. Freiflächenversorgung Mit Eröffnung einer Teilfläche des Plangebietes steht es nunmehr teilweise der Öffentlichkeit zur Verfügung und hat folglich damit eine Bedeutung für die Freiraumversorgung erhalten. Der überwiegende Teil der Fläche besteht aus brachliegenden Bahnflächen der ehemaligen Militärbahn. Im Bereich der Monumentenbrücke weitet sich die Fläche auf und stellt ein Potential für die künftige Freiflächenversorgung dar. Der südliche schmale Bereich kann lediglich Verbindungsfunktionen übernehmen. Vom Bahnverkehr, S-Bahn und Fernverkehr, gehen erhöhte Lärmbelastungen aus, die sowohl auf den Geltungsbereich als auch auf die angrenzende Wohnnutzung der Bautzener Straße einwirken. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bezogen auf das Schutzgut „Mensch“ ist bei Nichtdurchführung der Planung keine Änderung der Bestandssituation gegeben. Insbesondere bleibt die unzureichende Freiraumversorgung der Bevölkerung bestehen. Der gesamtstädtische Nord-Süd-Grünzug, der entsprechend der Darstellungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms von der Panke im Norden bis zum Südgelände im Süden der Stadt verlaufen soll, könnte hier nicht geschlossen werden. 20 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche macht das Gelände zugänglich und verbessert die Erholungs- und Freizeitfunktion für angrenzende Wohnbauflächen. Zusätzlich stellt das Plangebiet einen wichtigen Lückenschluss zwischen der Parkanlage Schöneberger Südgelände und der geplanten Parkanlage am Gleisdreieck dar und verbessert die Freiraumsituation gesamtstädtisch. Zu Veränderungen der akustischen, lufthygienischen, geruchlichen Belastungssituation des Wohnumfelds kommt es durch den Rückbau der gewerblichen Anlagen. Die Erhöhung der Größe von Freizeit- und Erholungsflächen sowie der Verbindung bestehender Parkanlagen wird sich positiv auf das Schutzgut „Mensch“ auswirken. Es ist eine Reduktion der Lärm- und Luftimmissionen durch die Gewerbebetriebe im Plangebiet und nördlich hiervon zu erwarten. Der Pflanzstreifen auf dem Gewerbegebiet Monumentenstraße 14 trägt zu einem Schutz der angrenzenden Parknutzer bei. Die Spielflächen werden derart gestaltet, dass es zu keinen störenden akustischen Beeinträchtigungen für die Wohnbebauung kommt. Ein Bedarf für Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzwand) analog zum Natur-Park Schöneberger Südgelände ist immissionsrechtlich nicht erforderlich. Lärmbelastungen durch Schienenverkehr werden auf ehemaligem Bahngelände nicht unbedingt als störend empfunden, sondern als dem Gelände zugehörige Geräusche. Zu berücksichtigen ist hierbei die ökologische Funktion der überwiegend naturnahen Grünfläche und die Verbindungsfunktion mit anderen Erholungsräumen jenseits der Bahntrassen. In Abhängigkeit von konkreten Gestaltungsmaßnahmen (Spielflächen, Wegeverbindungen) können Altlastensanierungen erforderlich werden. Fazit. Keine erheblichen Umweltauswirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Im Rahmen der Parkgestaltung können Maßnahmen für den Schutz der Erholungssuchenden bzw. Bewohner in der Bautzener Straße vor Verkehrs-, Gewerbe- und Spiellärm entwickelt und umgesetzt werden. Planungsrechtlich sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. II. 3.2.4 Schutzgut Kultur und Sachgüter, Denkmalschutz Bestand und Bewertung Die das Plangebiet teilweise überspannende Monumentenbrücke steht unter Denkmalschutz. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich der unter Denkmalschutz stehende S-Bahnhof Yorckstraße. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Die Nichtdurchführung der Planung hat keine Auswirkungen auf die Schutzgüter. Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung Die Durchführung der Planung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Schutzgüter. Positiv ist anzumerken, dass die Schutzgüter nunmehr aus anderen Perspektiven wahrgenommen werden können. Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Denkmalschutz sind durch die Planung nicht zu erwarten, so dass auch keine diesbezüglichen Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. II.3.2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 21 Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche bzw. als Fläche mit Pflanzbindungen hat, unter der Voraussetzung der Integration der vorhandenen Vegetationsbestände in das Freiflächenkonzept bzw. einer naturnahen Gestaltung nach Abschluss der Ausbauplanung, keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Im Gegenteil sichert die Festsetzung eines Großteils des Geltungsbereiches als öffentliche Grünfläche die vorhandenen Qualitäten in Bezug auf die klimatische Ausgleichsfunktion, in Bezug auf das biotische Potenzial und in Bezug auf das Landschaftserleben. Die Öffnung des Geländes für die Bevölkerung und die damit verbundene Erhöhung der Nutzungsintensität wird nicht ohne Einfluss auf die Vegetationsentwicklung bleiben. Durch eine entsprechende Gestaltung und Nutzungslenkung im Rahmen der Freiflächenplanung der naturnahen Parkanlage sowie durch eine entsprechend angepasste Pflege lassen sich die Bedeutung des Geltungsbereiches für Flora und Fauna jedoch erhalten. Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen II. 3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Die Zielvorgaben des Landes Berlin (FNP, LaPro) waren bei der Entwicklung des Plangebietes zu berücksichtigen. Damit waren alternative Planungsansätze zu einer Grünfläche mit gesamtstädtischen Ausgleichsfunktionen nur bedingt vorhanden. Unabhängig hiervon stellt grundsätzlich bereits die Festsetzung einer Grünfläche nördlich der Monumentenbrücke gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Baugebiet) eine die Umweltbelange berücksichtigende anderweitige Planung dar. Die Möglichkeit der Sicherung einer öffentlichen Grünfläche von 2,9 ha ist innerhalb der dicht bebauten Innenstadt nur in Ausnahmefällen gegeben. Die aufgelassenen Bahnflächen ermöglichen die Verbesserung der Freiflächensituation an dieser Stelle. Auch die unzureichende Erschließung des Grundstücks in Verbindung mit der topographischen Lage steht einer anderen Nutzung entgegen. Fazit: Andere Planungsmöglichkeiten, denn die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche sowie eine Sicherung des Straßenlandes als Gewerbegebiet, sind nicht ersichtlich. II. 3.4 Zusätzliche Angaben II. 3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweis auf weiteren Untersuchungsbedarf Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan 7-26 umfasst verschiedene Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme, Vor-Ort-Erhebungen und Bewertung des Plangebietes, 2. Beachten fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen, 3. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation hier insbesondere des Umweltatlas von Berlin, 4. Auswertung vorliegender Fachgutachten zum Plangebiet bzw. zum näheren Umfeld. Die Methoden der verwendeten Fachgutachten umfassen u.a. 1. Bestandsaufnahmen vor Ort, Kartierungen (Biotoptypen, Flora und Fauna), 2. Ausbringung von Fallen (Laufkäfererfassung), 3. Sichtbeobachtung und Verhören (Bienen, Wespen, Heuschrecken) 4. Durchführung mechanischer und chemisch-analytischer Untersuchungen (Bodenund Grundwasseruntersuchungen). II. 3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Durch den Bebauungsplan und seine Festsetzungen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter zu erwarten, ganz im Gegenteil werden die Schutzgüter durch den Bebauungsplan teilweise erst planungsrechtlich gesichert und damit in ihrer Funktion geschützt. Spezielle Überwachungsmaßnahmen sind daher nicht vorgesehen. 22 Im Zuge der baulichen Gestaltung der Grünfläche ist der fachgerechten Entsorgung respektive Sicherung kontaminierten Bodens besonderes Augenmerk zu schenken. Die Wirkungen der zukünftigen Nutzungs- und Pflegeeinflüsse auf den floristischen und faunistischen Artenbestand sind in einer Folgeuntersuchung zu prüfen. Die Wiederherstellung naturnaher Räume aufgrund von Baumaßnahmen für die Anlegung von Wegen und Zugängen ist Bestandteil der Ausbauplanung und bedarf keiner zusätzlichen Maßnahmen. II. 3.5 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 7-26 ist die planungsrechtliche Sicherung ehemaligen Bahngeländes als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung naturnahe öffentliche bzw. öffentliche Parkanlage sowie als Spielflächen für Kinder und Jugendliche. Ehemalig als Straßenland gesicherte Teilflächen des Grundstücks Monumentenstraße 14 werden als Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung gesichert. Die vorhandenen Brücken wurden als Straßenverkehrsfläche in zweiter Ebene gesichert. Die Fläche des Plangebietes beträgt 3,2 ha. Bereits vor der Bebauungsplanfestsetzung war das Gebiet von eisenbahnrechtlicher Widmung freigestellt, auch die gewerbliche Nutzung fand nicht mehr statt. Die Berliner Stadtreinigung nutzt ihre Flächen im Westen an der Monumentenbrücke. Die nördlich und südlich der Kolonnenbrücke parallel zur S-Bahntrasse verlaufende Kabelanlage wurde versetzt. Mit der Gestaltung und Anlegung der Parkanlage wurde bereits im nördlichen Bereich begonnen. Hier wurden die Arbeiten auch abgeschlossen. Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs wird von gehölzgeprägten Biotoptypen wie Gebüschen, Vorwäldern und Wäldern eingenommen. Offene vegetationslose, meist durch Schotter geprägte Standorte und Ruderalfluren nehmen knapp ein Viertel der Fläche ein. Für den Arten- und Biotopschutz von besonderer Bedeutung sind die offenen Standorte mit einem Mosaik unterschiedlicher Gras- und Staudenfluren. Darüber hinaus zeichnen sich die Waldbestände partiell durch eine hohe Gehölzartenvielfalt aus. Es kommen zwei Pflanzenarten der Roten Liste im Gebiet vor, keine davon ist gesetzlich geschützt. Aus faunistischer Sicht hat das Plangebiet insbesondere als Lebensraum für Wildbienen Bedeutung. Daneben spielen von den untersuchten Artengruppen die Laufkäfer mit dem Vorkommen von Rote Liste Arten und die Heuschrecken mit einem weitgehend vollständigen Arteninventar ruderalisierter Sandtrockenrasen sowie dem individuenreichen Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke eine größere Rolle. Die Artenzusammensetzung der Avifauna im Gebiet entspricht denen von Parkanlagen und Industrie- und Verkehrsanlagen auf Berliner Stadtgebiet. Es kommen keine Vogelarten der Roten Liste vor. Besonderes Augenmerk bei der Gestaltung der Parkanlage ist auf die vorkommenden Bodenbrüter zu legen, die offene Flächen bevorzugen. Reptilien kommen im Gebiet nicht vor. Die artenschutzrechtliche Relevanz nach § 44 BNatSchG ist nur für die vorkommenden Vogelarten gegeben. Die artenschutzrechtliche Betroffenheit durch maßgeblichen Habitatverlust nach § 44 BNatSchG kann durch den weitgehenden Erhalt der ökologischen Kontinuität i. S. des § 44 BNatSchG für das Spektrum der gehölzbrütenden Brutvögel und der im Bereich der Freiflächen Nahrung suchenden Brutvögel ausgeschlossen werden, da die im Umfeld befindlichen Bahnanlagen (Gleisdreieck, Südgelände, Flaschenhals) hinreichend Brut- und Nahrungshabitate aufweisen. Die Sicherung einer naturnahen Parkanlage im Norden des Plangebietes trägt den Umweltbelangen am besten Rechnung. Im Hinblick auf die Nutzung als Grünfläche sind insbesondere die durch die Vornutzung als Bahnfläche gegebenen Bodenbelastungen von Bedeutung. Für zwei der im Altlastenkataster geführten Flächen bestehen aufgrund der Befunde keine Widersprüche zu der Festsetzung als Parkanlage. Für eine dritte Fläche (Nr. 402) wurden aufgrund der ermittelten Altlast 23 umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Nach der Sanierung bestehen nur noch geringfügige Überschreitungen der Schadensgrenzwerte für Chrom, welche ebenfalls keinen Widerspruch zur Parkanlage darstellen. Gffs. ist im Rahmen von Gestaltungsmaßnahmen belasteter Boden sachgerecht zu entsorgen. Die Festsetzung des Geltungsbereichs als öffentliche Grünfläche macht das Gelände zugänglich und verbessert damit die bislang unzureichende Freiraumversorgung der im Umfeld lebenden Bevölkerung. Das Plangebiet fügt sich als Teil des gesamtstädtischen inneren Parkringes und als Bestandteil des sogenannten Nord-Süd-Grünzuges als wichtige Ergänzung in das gesamtstädtische Freiraumkonzept ein. Aufgrund der besonderen Bedeutung einiger Flächen für den Arten- und Biotopschutz sind die Wegeverbindung und auch die Spielflächen im Bebauungsplan entsprechend der Schutzgüter zu bestimmen. Nutzungskonflikte zwischen Natur und Freizeit sind im Rahmen der Parkgestaltung zu minimieren bzw. auszuschließen. II. 4. Wesentlicher Planinhalt Die historischen Bahnflächen einschließlich eines ca. 6 m breiten Geländestreifens, Flurstück 45, wurden als Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche bzw. öffentliche naturnahe Parkanlage festgesetzt. Die Parkanlagen sind gleichzeitig ökologische Ausgleichsfläche. Spielflächen für Kinder und Jugendliche wurden zusätzlich gesichert. Gestaltungsmaßnahmen, wie Zugänge, Fuß- und Radwege (u.a. Fernradwanderweg BerlinLeipzig) sowie Schutzmaßnahmen (Zäune zur ICE-Trasse) bedürfen keiner planungsrechtlichen Sicherung. Sie sind als Teil der Bauausführungen nicht bebauungsplanrelevant. Die Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 44) erfolgte analog zu der Ausweisung des Baunutzungsplanes und des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes 7-37Ba wie für die übrigen BSR-Flächen als Gewerbegebiet. Zum Schutz der angrenzenden naturnahen Parkanlage soll der Bereich flächendeckend begrünt werden. Die Brücken wurden bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. II. 4. 1 Abwägung und Begründung der Festsetzung Die Festsetzungen wurden aus den Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Landschafts- und Artenschutzprogramm) entwickelt und tragen der gesamtstädtischen Zielsetzung für diesen Bereich Rechnung. Grünfläche Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage bzw. öffentliche naturnahe Parkanlage im Allgemeinen Allgemeines zu den Parkanlagen (Auf die Besonderheiten der naturnahen Parkanlage wird weiter unten ausführlicher eingegangen.) Mit Reduzierung der für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen auf den Bereich östlich des Plangebietes, stehen ehemalige Bundesbahnflächen im Plangebiet für eine Neuordnung zur Verfügung. Bereits seit den 1990 er Jahren trägt die vorbereitende Bauleitplanung (FNP und LaPro) diesem Umstand durch entsprechende Darstellungen eines Grünzuges entlang der Bahntrasse und einer ökologischen Ausgleichsfläche Rechnung. Im Flächennutzungsplan ist zwar der Grünzug nördlich der Monumentenbrücke auf der östlichen Seite der Bahntrasse dargestellt. Die generalisierte Darstellung des übergeordneten Grünzuges im Flächennutzungsplan lässt, nach Einschätzung der zuständigen Stelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, eine Verschiebung des Grünzuges nördlich der Monumentenstraße nach Westen zu. 24 Darüber hinaus ist die Entwicklung einer ca. 1 ha großen öffentlichen Grünfläche nördlich der Monumentenbrücke aus der Darstellung einer Wohnbaufläche mit den Zielen des Flächennutzungsplans als Regelfall vereinbar. In diesem Bereich kommt der Grünfläche neben der überörtlichen auch eine örtliche Bedeutung zu. Das Defizit an öffentlichen Grünflächen für die angrenzende Wohnbebauung kann hiermit reduziert werden. Die Entwicklung einer Grünfläche aus einer Wohnbaufläche wirkt sich positiv auf die Umgebung aus. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche entspricht der gesamtstädtischen Grünkonzeption, welche im Landschafts- und Artenschutzprogramm, Erholung und Freiraumnutzung dargestellt ist. Das vorhandene System an Grünzügen und Grünverbindungen ist demnach zu ergänzen und auszubauen. Das Plangebiet wird sich als Bestandteil des sogenannten Nord-Süd-Grünzuges als wichtige Ergänzung in das gesamtstädtische Freiraumkonzept einfügen. Der Nord-Süd-Grünzug verläuft, angefangen mit dem Grünzug an der Panke im Norden der Stadt, weiter südwärts durch die innerstädtischen Grün- und Freiflächen Tiergarten, Henriette-Herz- und Tilla-Durieux-Park bis zum Gleisdreieck, dann über das Flaschenhals- und Schöneberger Südgelände. Weiter südlich führt der Weg dann weiter stadtauswärts in die offene Landschaft. Im Rahmen des Konzeptes „Schöneberger Schleife“ soll im Bezirk auch eine Grünverbindung geschaffen werden, zu der das Plangebiet ebenfalls gehören wird. In Verbindung mit den öffentlichen Belangen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsschutz- und Artenschutz-Programms ist einzig die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage nicht nur möglich, sondern auch Teil der gesamtstädtischen Zielsetzung. Diese Festsetzung verbessert nicht nur das örtliche und gesamtstädtische Grün- und Freiflächenangebot deutlich, sondern entspricht auch der weit vorangeschrittenen Renaturierung dieses Bereichs im erforderlichen Umfang und dehnt sich derzeit auf versiegelte Flächen aus. Belangen des Artenschutzes wird damit Rechnung getragen. Unabhängig hiervon steht die Nutzung der in Rede stehenden Fläche aufgrund ihrer topografischen Lage einer baulichen Nutzung entgegen. Die öffentliche Grünfläche umfasst nicht nur ehemalige Bahnflächen, sondern auch ehemalige Teilflächen des BSR-Grundstücks (Flurstück 45), welche aufgrund der Straßenfluchtlinien als rechtlich gesichertes Straßenland gelten. In diesem Bereich soll in Verlängerung (im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-8) grundbuchrechtlich zu sichernder Geh- und Radfahrrechte für die Allgemeinheit auf dem Grundstück Kolonnenstraße 31/31 B ein Verbindungsweg im Bereich zwischen Monumenten- und Kolonnenstraße oberhalb des Bahngrabens realisiert werden. Darüber hinaus kann über den Verbindungsweg ein zusätzlicher Zugang zu der Parkanlage von der Monumentenstraße aus geschaffen werden. Die Abgrenzung der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 14 ergibt sich aus den Flächen, die das Land Berlin von der Stadtreinigung übereignet bekommen hat. Öffentliche naturnahe Parkanlage Im nördlichen Bereich wurde die Grünfläche nicht nur als Parkanlage, sondern als öffentliche naturnahe Parkanlage gesichert. Dies entspricht der Zielsetzung des Landschaftsschutzprogramms. Die Festsetzung einer naturnahen Parkanlage gibt den Gestaltungscharakter der Parkanlage vor. D.h. neben der Anlegung von Wegen und z.B. der Errichtung von Bänken, erfolgt die Gestaltung der Freiflächen gemäß den gebietstypischen Naturmerkmalen. Für das Plangebiet bedeutet dies den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der typischen Merkmale einer innerstädtischen, ehemaligen Bahnfläche, welche über Jahrzehnte von der Natur zurück erobert wurde. Hierzu gehören Ruderalflächen, teilweise Vorwaldbereiche sowie typischer Bewuchs auf Bahnböschungen. (vgl. hierzu Bestandsbeschreibung gemäß Umweltbericht). Mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage nicht vereinbar ist beispielhaft eine klassisch gestaltete Parkanlage mit Blumenrabatten, Ziergehölzen, Brunnen, Liegewiesen sowie die Veränderung der Topografie als Gestaltungselement. „Naturnahe“ Parkgestaltung und Pflege bedeutet für das Plangebiet insbesondere Folgendes: 25 Das für brachliegende Bahnflächen typische Landschaftsbild sowie die sich im Rahmen der Renaturierung zu entwickelnde Ökologie sollen als „naturnah“ erhalten und wiederhergestellt werden. Hierbei kommt den offenen vegetationsarmen Standorten eine hohe ökologische Wertigkeit zu, da sie bzgl. Flora besonders artenreich sind und vielfältigen Tieren einen Lebensraum bieten. Ebenso stellen sich Vorwälder im Gebiet teilweise sehr gehölzartenreich dar. Der im Laufe der Jahrzehnte fortschreitende Verwaldungsprozess führt dagegen zur Vereinheitlichung des Landschaftsbildes und zum Verlust der Fauna- und Floravielfalt. Mit der Festsetzung einer naturnahen Parkanlage sollen die für die Vegetationsflächen auf Bahnflächen typischen offenen Standorte und Vorwälder erhalten und weiterentwickelt werden. Ehemals durch gewerbliche Nutzungen versiegelte bzw. bebaute Bereiche sind gemäß den naturnahen Merkmalen im Plangebiet wiederherzustellen bzw. zu renaturieren. Im Rahmen der Baumaßnahmen von Wegen, Rampen, einem Stadtbalkon und ähnlichen Maßnahmen beeinträchtigte bzw. zerstörte Vegetationen sind auf der Grundlage der Zweckbestimmung wieder naturnah herzustellen. Die Wiederherstellung offener Vegetationsstrukturen und der damit verbundenen Vielfalt an Flora und Fauna - zulasten des Vorwaldes außerhalb des Böschungsbereiches - ist mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage besonders vereinbar. Offene Vegetationsstrukturen sind nicht nur besonders typische Strukturen auf Bahnbrachen, sondern beinhalten auch für innerstädtische Bereiche seltene Flora und Fauna, die es zu erhalten gilt. Diese Festsetzung einer naturnahen Parkanlage wird auch der ökologischen Wertigkeit von Flora und Fauna, welche im Rahmen ökologischer Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, sowie dem Entwicklungspotential Rechnung tragen (vgl. Umweltbericht). Belange des Artenschutzes werden optimal berücksichtigt. Nachdem sich große Bereiche des Bebauungsplangebietes jahrzehntelang, teilweise auch nach Aufgabe einer zuvor gewerblichen Zwischennutzung, ohne menschliche Einflüsse entwickeln konnten, hat sich die Natur den Bereich nach und nach zurückerobert. Folglich findet man hier ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Biotopstrukturen: von offenen Standorten über Vorwälder zu Wäldern. Dieser ökologische Wert des Bebauungsplangebietes wird weitmöglichst geschützt und erhalten. Aus diesem Grund wird der nördliche Bereich der öffentlichen Parkanlage als naturnah erhalten, teilweise renaturiert, und gesichert und weiterentwickelt. In der Roten Liste geführte Flora und Fauna, welche im Rahmen der ökologischen Untersuchungen zum Umweltbericht ermittelt und verortet wurden, befinden sich insbesondere im nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche, welcher als naturnah gesichert wurde. Im südlichen Bereich der Grünfläche überwiegen die Biotope Ahornstadtwald und RubusGestrüpp und Vormantel. Für diesen Bereich kam aufgrund seiner geringeren ökologischen Wertigkeit, aber auch aufgrund der Verschmälerung der Fläche auf ca. 10 m und der angrenzenden emittierenden Nutzungen (Verkehrsflächen sowie gewerbliche Nutzungen) eine Zweckbestimmung als naturnahe Parkanlage nicht in Frage. Die verbleibende Fläche ist für eine naturnahe Entwicklung zu schmal, wobei die Vegetation trotzdem erhalten bzw. wiederhergestellt wird. Darüber hinaus wird die Wegeführung durch das Plangebiet die natürliche Entwicklung der Parkanlage einschränken. Hier erhielt die öffentliche Grünfläche, analog zum Bebauungsplan 7-17, nur die Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage. Öffentlicher Kinderspielplatz und öffentliche sportbetonte Spielflächen Aufgrund der Lage des Plangebietes direkt an dicht bebauten Schöneberger Gründerzeitquartieren (Planungsräume Dennewitzplatz und Schöneberger Insel) mit ausgeprägter defizitärer Spielplatzversorgung wurden im Bebauungsplangebiet Spielflächen für Kinder und Jugendliche gesichert. Das vorhandene Defizit kann somit reduziert werden. Prozentual und absolut besteht ein durchschnittliches Defizit an öffentlichen Spielplätzen (mittlere Dringlichkeitsstufe für die Anlage von Spielplätzen) in den angrenzenden Planungsräumen. Die Versorgung mit privaten Spielplätzen ist jedoch stark defizitär. Gemäß dem Berliner Spielplatzgesetz sind die fehlenden privaten Spielflächen im öffentlichen Raum 26 auszugleichen. Hieraus ergibt sich ein hoher Bedarf an zusätzlichen öffentlichen Spielplatzflächen in beiden Planungsräumen. Auch wenn sich durch Anlegung des „Gleisdreiecks-Parks“ mit diversen Spielangeboten die Situation verbessert hat und parallel zur Geßlerstraße ein weiterer Spielplatz eröffnet wurde, konnte das bestehende Defizit reduziert, jedoch nicht ausgeglichen werden. Der Bebauungsplan 7-26 hat die Sicherung eines ca. 1.600 m² großen Kinderspielplatzes sowie zweier sportbetonter Spielflächen (ca. 600 m² bzw. 660 m²), insbesondere für Jugendliche, zum Gegenstand. Auf den sportbetonten Spielflächen sollen grundsätzlich neben Bolzplätzen, Skaterbahnen auch andere emittierende Freizeitaktivitäten zulässig sein. Welche Spielangebote realisiert werden, wird im Rahmen der Ausbauplanung auf der Grundlage von Bedarf und Emissionen zu prüfen und zu entscheiden sein. Diese Festsetzungen werden zu einer Reduzierung des vorhandenen hohen Spielflächendefizits für Kinder- und Jugendliche beitragen. Größe, Lage und Zuschnitt der Spielflächen lassen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zu: z.B. Spielwiese und Sandkasten mit Kletter- und Spielgeräten, Bolz-, Basketball- und Skaterflächen. Die Standorte der Spielflächen tragen darüber hinaus den Belangen des Umweltschutzes Rechnung, indem auch die im Bestand versiegelten Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Teilweise werden jedoch ökologisch wertvolle Offenland- und Vorwaldflächen in Anspruch genommen. Den Belangen von Familien und Jugendlichen, insbesondere an wohnungsnaher Erholungs- und Freizeitflächen ist in Abwägung der Bedürfnisse dieser Personengruppen somit teilweise Vorrang vor den Belangen des Umweltschutzes gegeben werden. Darüber hinaus wurde auf das Ruhebedürfnis der benachbarten Wohnbevölkerung der Bautzener Straße Rücksicht genommen, indem die sportbetonten Flächen in einem Mindestabstand von 70 m zum Allgemeinen Wohngebiet liegen werden. Die Belange der Wohnbevölkerung sind im Rahmen der Ausbauplanung zu berücksichtigen, sei es bei der Entscheidung über die Art der sportbetonten Nutzung (Beachvolleyball, Kletterwand oder stärker emittierende Skaterbahnen) bzw. Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände, topographische Gestaltung). Die Zweckbestimmung (sportbetonte Spielfläche) lässt ausreichend Entwicklungsspielraum, um allen Belangen (denen der Kinder und Jugendlichen sowie der ruhebedürftigen Nachbarschaft) zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Wohnungen an der Bautzener Straße sowohl zu ruhigen Innenhöfen orientiert sind, aber auch zur Straße, welche neben Kfz- und Schienenschallemissionen auch durch gewerblichen Schallemissionen (BSR-Standort) belastet ist, so dass der gerechte Abstand nicht zu Beeinträchtigungen beiträgt. Zusätzlich wurde bei der Auswahl der Spielflächen auf den Aspekt der sozialen Kontrolle Wert gelegt. Konkret bedeutet dies Sichtbeziehungen zwischen Kinderspielplatz, sportbetonter Spielfläche sowie der geplanten Wegeverbindung. Auch liegen die Spielflächen überwiegend hinter den Lärmschutzwänden der Deutschen Bundesbahn, welche zwar das Wohnen an der Bautzener Straße schützt, sich jedoch auch gleichzeitig positiv auf die Grünnutzung auswirken wird. Der nordöstliche, ca. 15 m breite Bereich des Bebauungsplangebietes kommt aufgrund seiner mit der Bautzener Straße niveaugleichen Lage nur als Eingangsbereich zur geplanten Parkanlage in Frage und bietet keine zusätzlichen Flächen für Kinderspielplätze. Dieser Bereich ist, mit Ausnahme von Wegeflächen, zu renaturieren. Die Lage der nördlichen sportbetonten Spielflächen direkt an der S-Bahntrasse ist dem erforderlichen Mindestabstand von 70 m zur Wohnbebauung, den vorhandenen und erhaltenswerten Biotopflächen sowie der geplanten Wegeverbindung im Bebauungsplangebiet geschuldet. Von Kindern und Jugendlichen können Schallemissionen ausgehen, die sich negativ auf die angrenzende Wohnnutzung auswirken können (vgl. oben). Die hier aktiven Kinder und Jugendlichen werden jedoch selber auf allen Flächen den sporadischen Schallemissionen von S- und Fernbahnen ausgesetzt sein. Auf die Lage jenseits der Lärmschutzwand zur Fernbahn konnte bei der Planung überwiegend Rücksicht genommen werden. Ökologische Ausgleichsfläche 27 Im Landschaftsschutz- und Artenschutzprogramm (hier: Ausgleichskonzeption) ist das Bebauungsplangebiet zwischen Monumentenbrücke und südlicher Geltungsbereichsgrenze als ökologische Ausgleichsfläche in generalisierter Breite dargestellt. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 trägt der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption durch die Festsetzung der entsprechenden Flächen als ökologische Ausgleichsfläche (Fläche für zugeordnete Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB) Rechnung. Die Aussparung der Fläche nördlich der Monumentenbrücke in der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption (LaPro) ist der Darstellung im Flächennutzungsplan und im Landschaft- und Artenschutzprogramm als Wohnbaufläche geschuldet. Da nunmehr eine öffentliche Grünfläche aus dieser Wohnbaufläche entwickelt wird, wird die Festsetzung einer ökologische Ausgleichsfläche (Fläche für zugeordnete Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB) auf die gesamte öffentliche und öffentliche naturnahe Parkanlage ausgedehnt. Hier sollen bereits erfolgte bzw. zukünftige Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle im Stadtgebiet ausgeglichen werden können. Weitere Abwägung Die Sicherung der öffentlichen Grünfläche als naturnahe Parkanlage steht im Einklang mit den Umweltbelangen: Klima, Boden, Wasser, Luft, Fauna, Flora und biologischer Vielfalt. Auch den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes wird entsprochen (vgl. hierzu die Ergebnisse der ökologischen Bestandsaufnahme im Umweltbericht). Gewerbegebiet Eine Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 war gemäß den 1883 förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien als Straße 20 a (Verlängerung der Bautzener Straße) gesichert. Unabhängig hiervon wurde diese Fläche, trotz fehlender Rechtsgrundlage, mit Garagen bebaut und mit Schächten und Regenabläufen unterbaut. Da diese Straßenplanung als überholt anzusehen war, wurde die in Rede stehende Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aufgenommen. Mit Festsetzung anderer Bebauungsplaninhalte erfolgte die Aufhebung der Straßenplanung. Die Berliner Stadtreinigung konnte auf einen ca. 6 m breiten Grundstücksstreifen zwischen den Schächten und der östlichen Grundstücksgrenze (im Böschungsbereich gelegen) verzichten und hatte diesen Streifen dem Land Berlin während des Bebauungsplanverfahrens übereignet. Diese übereignete Fläche wird im Bebauungsplan 726 als öffentliche naturnahe Parkanlage gesichert (vgl. hierzu unter „Grünfläche“). Die verbleibende Fläche wurde analog zu den übrigen Flächen des Grundstücks Monumentenstraße 14 als Gewerbegebiet festgesetzt. Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 findet das Nutzungsmaß auf den übrigen Grundstücksteilen gemäß Baunutzungsplan hier anrechenbare Berücksichtigung. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Im Flächennutzungsplan ist das BSR-Grundstück als Wohnbaufläche W 1 mit dem Standortsymbol Abfall dargestellt. Gemäß den Ausführungsvorschriften zum Flächennutzungsplan ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes aus einer Wohnbaufläche im Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe möglich. Im konkreten Fall handelt es sich um eine ca. 3.500 m² große Fläche, welche im Bestand, wie die übrigen Flächen des Grundstücks Monumentenstraße 14, durch die Berliner Stadtreinigung genutzt wird. Bzgl. der Gebietsfestsetzung handelt es sich um eine Anpassung an geltendes Recht für die übrigen Grundstücksflächen. Die Belange der Ver- und Entsorgung sind durch die allgemeine Zulässigkeit von öffentlichen Betrieben im Gewerbegebiet, durch Eigentumsverhältnisse sowie die Nutzung im Bestand ausreichend gewahrt. Folglich war weder die Sicherung des in Rede stehenden Grundstücksstreifens noch des Gesamtgrundstücks als Gemeinbedarfsfläche Stadtreinigung erforderlich. 28 Die direkte Nachbarschaft eines Gewerbegebietes neben einer naturnahen Parkanlage und in räumlicher Nähe zu einem allgemeinen Wohngebiet zieht zwangsläufig Nutzungskonflikte nach sich, welche im Rahmen des Bebauungsplanes zu bewältigen waren. Gemäß der TA Lärm liegen die Immissionsrichtwerte für Freiflächen von Gewerbegebieten tagsüber bei 65 dB(A) und nachts bei 50 dB(A). Im Allgemeinen Wohngebiet liegen die Richtwerte bei 55 (tags) bzw. 40 (nachts) dB(A). Gleichzeitig existieren für die städtebauliche Planung schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Für Grünflächen sollen die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und in der Nacht eingehalten werden. Um mögliche Nutzungskonflikte zwischen der naturnahen Parkanlage, welcher aufgrund der schützenswerten Flora und Fauna eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt, und dem direkt angrenzenden Gewerbegebiet zu reduzieren, wurde die Baufluchtlinie aus dem Jahr 1893, welche deckungsgleich mit der westlichen Straßenfluchtlinie ist, und außerhalb des Bebauungsplanes 7-26 liegt, nicht aufgehoben. Sie wird planungsrechtlich durch die textliche Festsetzung Nr. 4 bestätigt. Dies garantiert einen Mindestabstand von ca. 20 m zwischen Gewerbebauten und der Parkanlage. Durch diesen Abstand können Schallwerte deutlich wahrnehmbar reduziert werden. Darüber hinaus soll der Gewerbegebietsstreifen nicht durch bauliche Anlagen genutzt, unterbaut oder versiegelt werden (textliche Festsetzung Nr. 2). Zusätzlich wird die Fläche vollständig mit Bindungen für Bepflanzungen belegt (textliche Festsetzung Nr. 3). Durch textliche Festsetzung wird geregelt, dass der Pflanzbereich dicht mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Die Begrünungsverpflichtung trägt aktiv als auch subjektiv zur Schallminderung bei. Gleichzeitig wird hierdurch ausgeschlossen, dass die in Rede stehende Fläche durch Lagernutzungen oder als betriebliche Verkehrsfläche die Grünflächennutzung negativ beeinträchtigt. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Parkanlage, sondern auch auf die Wohnnutzung nördlich der Monumentenstraße aus. Eine Ausdehnung der gewerblichen Nutzung sowie ein Heranrücken der gewerblichen Nutzung an die vorhandene Wohnbebauung über geltendes Recht hinaus wird somit ausgeschlossen. Der ca. 3.500 m² große Gewerbegebietsstreifen kann in die Nutzungsmaßberechnung des westlich der Baugrenze gelegenen Grundstücks Monumentenstraße 14 mit einfließen. Durch die Festsetzung der Pflanzverpflichtung kann für das Gesamtgrundstück Monumentenstraße 14 ein mindestens ca. 20 % er-Grünflächenanteil garantiert werden. Dieser Anteil ist vor dem Hintergrund einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,5 städtebaulich sinnvoll und ist im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan zu sehen, welcher einen Biotopflächenfaktor von 0,3 für die angrenzende gewerbliche Fläche gemäß Baunutzungsplan des Grundstücks Monumentenstraße 14 festsetzt. Die Belange der Berliner Stadtreinigung wurden durch diese Planung nicht beeinträchtigt, im Gegenteil stellt die planungsrechtliche Umwandlung von Straßenverkehrsfläche in ein Gewerbegebiet eine Steigerung der Nutzungsdichte und damit eine Wertsteigerung dar. Vorhandene genehmigte Nutzungen genießen davon unabhängig Bestandsschutz. Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 ist nun auf den Flächen des Grundstücks Monumentenstraße 14, welche außerhalb des Plangebietes liegen, ein höheres Nutzungsmaß zulässig. Dieses wirkt sich jedoch nicht negativ auf die Umgebung dieser Grundstücksfläche aus. Aufgrund der Ausweisungen des Baunutzungsplanes sowie der Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-8 ist diese Teilfläche von einem Allgemeinen Wohngebiet (Norden), einem beschränkten Arbeitsgebiet bzw. einem Gewerbegebiet (Süden) sowie unbeplanten Außenbereich (Westen) umgeben. Auch wenn es sich hierbei um teilweise sensible Nutzungen handelt, löst eine Erhöhung des Nutzungsmaßes nicht zwangsläufig eine Zunahme von gewerblichen Emissionen aus, weder bezogen auf die Anlagen- noch auf verkehrliche Emissionen. Straßenverkehrsfläche / Brücke Die planungsrechtliche Sicherung der straßenrechtlich gewidmeten Monumenten- und Kolonnenbrücke als Straßenverkehrsfläche erfolgt bestandsorientiert durch Nebenzeichnungen. Die Sicherung von Straßenbegrenzungslinien war aufgrund der Brückenlage nicht möglich. Mit dieser Festsetzung wurden auch die im Brückenbauwerk 29 befindlichen Leitungen planungsrechtlich gesichert. Die Festsetzung der Monumenten- und Kolonnenbrücke als Straßenverkehrsfläche in Nebenzeichnungen trägt dem besseren Verständnis der Planung und damit der Planklarheit Rechnung. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Grünflächen unterhalb der mehrspurig befahrbaren Brücken mit entsprechenden Stützpfeilern sinnvoll. Denn die Brücken schränken die Qualität der Grünfläche in diesen Bereichen ein. Die textliche Festsetzung 5, welche regelt, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Planung ist, ist klarstellender Art. III. Auswirkungen des Bebauungsplanes III. 1. Entschädigungs- und Übernahmefolgen Mit Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Widmung handelte es sich beim Plangebiet um unbeplanten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Die Festsetzungen (öffentliche Grünfläche) stellen somit gegenüber Bahnfläche als auch unbeplantem Außenbereich eine Wertsteigerung für die Grundstücke selber sowie für die Wohngrundstücke an der Bautzener Straße dar. Teilweise wurden sie bereits als Grünfläche gewidmet. Auch die Festsetzung der förmlich festgestellten Straßenfläche als Gewerbegebiet und öffentliche Grünfläche stellt eine Wertsteigerung dar. Entschädigungsansprüche waren folglich nicht zu erwarten. III. 2. Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen Flächenankäufe Vor Festsetzung des Bebauungsplanes waren alle Flächen, welche als öffentliche Grünanlage festgesetzt wurden, vom Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, erworben. Die finanziellen Mittel wurden im Rahmen des Programms Stadtumbau West zur Verfügung gestellt. Kosten für das Land Berlin löste der Bebauungsplan somit nicht aus. Sonstige Kosten Mit Festsetzung des Bebauungsplans 7-26 entstanden bzw. entstehen dem Land Berlin Kosten in noch nicht ermitteltem Umfang für die Gestaltung der Grünanlage einschließlich Radweg. Die erforderlichen Mittel standen / stehen im Rahmen des Programms Stadtumbau West und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Verfügung. Die Kosten für die Unterhaltung der Parkanlage werden aus Mitteln des Budgets für die Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen bezahlt, das entsprechend aufgestockt wird. Planbedingte bezirkliche Einnahmen Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich gemäß Landschafts- und Artenschutzprogramm überwiegend um eine gesamtstädtische Ausgleichsfläche. Der Bebauungsplan 7-26 trägt dieser Vorgabe der vorbereitenden Bauleitplanung Rechnung (vgl. oben), indem die öffentliche und die öffentliche naturnahe Parkanlage gleichzeitig als Ausgleichsfläche gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt wird. Mit dieser Festsetzung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, finanzielle Ausgleichszahlungen für an anderer Stelle im Stadtgebiet erfolgte bzw. für noch bevorstehende Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplangebiet als Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Landeseigene Einnahmen kommen so dem Bezirk zugute. Da die öffentliche Grünfläche in erster Linie Teil eines gesamtstädtischen Grünzuges ist, kommt eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht. III. 3 Auswirkungen auf die Umwelt III. 3.1 Auswirkungen auf die Umwelt Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wirken sich neutral bis positiv auf die Umwelt aus, wie unter II. 3. (Umweltbericht) dargelegt wurde. 30 III. 3.2 Eingriff in Natur und Landschaft Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG waren in der Abwägung auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft -Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz- zu berücksichtigen. Gesichert wurde eine ca. 2,9 ha große ehemalige Bahnfläche bzw. Straßenverkehrsfläche als öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen öffentliche naturnahe Parkanlage (ca. 1,9 ha), öffentliche Parkanlage (ca. 0,7 ha), Kinderspielplatz (ca. 1.600 m²) und sportbetonte Spielfläche (ca. 1.260 m²). Die Zweckbestimmungen lassen grundsätzlich “Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels” (§ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) zu. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes wird jedoch durch Wege- bzw. Spielflächenversiegelungen sowie mögliche Eingriffe in den Vegetations- und Böschungsbestand grundsätzlich nicht erheblich beeinträchtigt. Eine Vermeidung unnötiger Eingriffe in unversiegelten Boden sowie in ökologisch wertvolle Bereiche war Ziel und Gegenstand der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie im Rahmen der Bauplanung. Parallel zu neuen Eingriffen erfolgen Renaturierungsmaßnahmen an anderen Stellen in der Parkanlage. Einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß Bundesnaturschutzgesetz löst der Bebauungsplan durch die Sicherung von öffentlichen und öffentlichen naturnahen Parkanlagen mit Spielbereichen nicht aus. Darüber hinaus ist die Sicherung einer durch Straßenbegrenzungslinien ausgewiesen Straßenverkehrsfläche (ca. 3.500 m²) als Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung festgesetzt worden. Hier findet folglich planungsrechtlich kein Eingriff, sondern eine ökologische Aufwertung der Fläche statt. Unabhängig hiervon sind die rechtlichen Vorgaben des § 1 a Abs. 3 BauGB zu beachten. Demnach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich bei dem Bebauungsplangebiet um Verkehrsflächen: gewidmetes Bahngelände sowie Straßenverkehrsfläche aufgrund historischer Straßenfluchtlinien. Aufgrund dieser zulässigen Nutzungen war der zulässige Versiegelungsgrad als sehr hoch anzusetzen. In jedem Fall war davon auszugehen, dass der hiernach zulässige Eingriff als höher zu bewerten war als gemäß dem Bebauungsplanentwurf 7-26 (öffentliche Grünfläche sowie Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung). Ein möglicher Ausgleich ist demnach nicht erforderlich. Ein möglicher Ausgleich wäre auch für den Fall nicht erforderlich gewesen, da die Freistellung der Bahnflächen von Bahnbetriebszwecken den Rechtsstatus dieser Flächen verändert hätte, und zwar von Bahngelände in einen unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Sinn und Zweck, die Freistellung parallel zum Bebauungsplanverfahren zu betreiben, war nämlich die Festsetzung ehemaliger Bahnflächen als öffentliche Grünfläche. Als Konsequenz erhielt die historische Bahnfläche für eine gewisse Zeit die rechtliche Qualität eines unbeplanten Außenbereichs gemäß § 35 BauGB, quasi als notwendiges Zwischenstadium. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch in unbeplanten Außenbereichen Versiegelungen zu Lasten der Umwelt zulässig sind, welche zumindest im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 liegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen: Im Rahmen der Neuplanung wurden für die Spielflächen auch bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen. Die sonstigen versiegelten Flächen sind gemäß den Festsetzungen einer naturnahen Parkanlage zu renaturieren bzw. dicht mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Vorhandenen Kabelschächte und –anlagen wurden kostenaufwendig auf auch zukünftig für Bahnzwecke genutzte Flächen östlich des Plangebietes verlegt. Wäre dies nicht technisch und finanziell möglich gewesen, hätten diese Flächen nicht aus der Bahnwidmung entlassen 31 und als öffentliche Grünfläche festgesetzt und angelegt werden können. Durch die Verlegung wurde nicht nur eine Neuversiegelung anderer Flächen vermieden, sondern kann der Fernradwanderweg ebenerdig angelegt werden. Eingriffe in die Bahnböschung (Baumfällungen, Erdabtragungen, Stützmauern etc.) können dadurch für den in Rede stehenden Bereich vermieden werden, was sich positiv auf die Umwelt auswirkt. Mögliche Neuversiegelungen und Vegetationsverluste im Rahmen der Parkanlagengestaltung werden deutlich unter diesem Wert bzw. erforderlichen Renaturierungsmaßnahmen liegen. IV. Verfahren IV. 1. Mitteilung zur Aufstellung Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-26 einzuleiten, wurden gemäß § 5 AGBauGB die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) mit Schreiben vom 26. Juni 2007 informiert. Die abgegebenen Hinweise wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Das dringende Gesamtinteresse Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 AGBauGB ist aufgrund von Bahnanlagen und übergeordneten Straßenverbindungen berührt. IV. 2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 11. September 2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-26 beschlossen (Beschluss-Nr.: 166/07). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 2. November 2007 im Amtsblatt für Berlin Nr. 48, Seite 2863 veröffentlicht. IV. 3. Frühzeitige Behördenbeteiligung (Umweltprüfung) Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Ziele des Bebauungsplan 7-26 unterrichtet und zur Äußerung innerhalb eines Monats auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Von 31 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben 21 geantwortet und von 16 wurden Hinweise vorgetragen. Die Hinweise fanden, soweit sie planungsrelevant waren, Eingang in das weitere Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise betrafen insbesondere die Berücksichtigung von Lärmemissionen bei Sicherung einer sportbetonten Spielfläche, die Erschließungsbeitragspflicht, die Finanzierung der Planung sowie weiteren Untersuchungsbedarf. Der Untersuchungsbedarf betraf den ökologischen Wert im Bebauungsplangebiet sowie die Möglichkeit der Verlegung von bahneigenen Kabelanlagen. Diesbezüglich wurden Gutachten vergeben, deren Ergebnisse in das weitere Verfahren eingeflossen sind. Das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde zusammen mit dem Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt beschlossen. IV. 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 25. Februar bis einschließlich 25. März 2008 durchgeführt. Bekannt gemacht wurde das Beteiligungsverfahren in zwei Berliner Tageszeitungen am 22. Februar 2008. Vierzehn Bürger nahmen die Gelegenheit wahr und sahen den Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 ein. Drei Bürger bzw. Bürgerinitiativen nahmen Stellung zur Planung. Als Fazit konnte festgehalten werden, dass sich die Ziele des Bebauungsplanes mit den Vorstellungen der Anwohnerschaft decken. Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zusammen mit dem Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt beschlossen. 32 IV.5. Behördenbeteiligung Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert innerhalb eines Monats Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung abzugeben. Von 35 angeschriebenen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben 26 geantwortet und 10 haben Hinweise vorgetragen. Der Fachbereich Umwelt (Immissionsschutz) hielt den geplanten Abstand zwischen den geplanten sportbetonten Spielflächen und der Wohnbebauung an der Bautzener Straße weiterhin als zu gering und fordert zum Schutz der Bewohner vor Schallemissionen der Kinder und Jugendlichen einen größeren Abstand. Die Vergrößerung ist aufgrund anderer, ebenfalls zu berücksichtigender Belange (Umweltbelange, soziale Kontrolle, Vorgaben aus der Ausbauplanung), nicht möglich. Die Zweckbestimmung lässt jedoch ausreichend Gestaltungsrahmen sowohl bzgl. des konkreten Spielangebotes als auch Schallschutzmaßnahmen. Der Fachbereich Natur bat um eine ergänzende Auseinandersetzung mit dem Eingriff in Natur und Landschaft. Darüber hinaus wurden weitere bebauungsplan- und nicht bebauungsplanrelevante Hinweise vorgetragen, die teilweise zur Ergänzung der Begründung führten. Die Änderung der Regelung bzgl. des Gewerbegebietes (Streichung des Nutzungsmaßes und Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 1), welche nach der Behördenbeteiligung vorgenommen wurde, ist redaktioneller Art. IV. 6 Erneute Beteiligung der Behörden und Stellen die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 a Abs. 2 und 3 BauGB Vor Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Detailplanung bzgl. der Spielbereiche für Kinder- und Jugendliche im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. Als Ergebnis wurde die Sicherung dieser Bereiche im Bebauungsplanentwurf an die Ausbauplanung angepasst. Diese Änderung machte eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange erforderlich. Da keine wesentlichen Hinweise erwartet wurden, fanden beide Beteiligungen im Parallelverfahren gemäß § 4a BauGB statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mit Schreiben vom 31. August 2010 aufgefordert Stellungnahmen zur Planung abzugeben. Von 33 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben 12 Stellen und Behörden geantwortet. Von vier Trägern wurden Hinweise oder Bedenken vorgetragen. Der FB Um teilte im Schreiben vom 8. September 2010 mit, dass die Verschiebung des südlichen sportbetonten Spielfläche weiter nach Süden nunmehr in einem Abstand von 120 m zur nächsten Wohnbebauung liegen wird. Damit ergibt sich die Möglichkeit im Rahmen der Ausbauplanung eine lärmintensive Nutzung zu installieren. Die nördliche sportbetonte Spielfläche kann weniger lärmintensiven Nutzungen zur Verfügung gestellt werden. Die Nummer einer Altlast im Bodenbelastungskataster hat sich geändert, dies ist in der Begründung zu berücksichtigen. Aus Sicht des Naturschutzes bestehen keine Einwände. -> Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Nummer wird in der Begründung geändert. Der FB Natur kritisiert im Schreiben vom 30. September 2010 die Differenzierung zwischen naturnaher öffentlicher und öffentlicher Parkanlage. Mit Bezug auf eine Besprechung am 1. Juli 2010 wurde die Festsetzung der gesamten Grünfläche als naturnahe öffentliche Parkanlage befürwortet. - > Entgegen der Aussage des FB Natur stand in der genannten Besprechung nicht die Festsetzung der ganzen Grünfläche als naturnahe zur Diskussion. Diskutiert wurde der Verzicht auf die Festsetzung einer naturnahen Anlage im nördlichen Bereich. Dass für den südlichen Bereich nur eine Festsetzung als Parkanlage in Frage kommt, war in dem Gespräch unstrittig. Die entsprechenden Argumente sind in der Begründung ausreichend 33 dargelegt: Aufgrund der Verjüngung des Plangebietes im südlichen Bereich und der Notwendigkeit hier einen Geh- und Radfahrweg anzulegen, bleibt kein ausreichender Grünbereich, der im Sinne der Zweckbestimmung die Kriterien „naturnah“ erfüllt. Die Zweckbestimmung „Parkanlage“, auch ohne den Zusatz „naturnah“, lässt eine naturnahe Gestaltung bzw. Renaturierung zu. Natürlich steht sie auch dem Erhalt der vorhandenen Vegetation nicht entgegen. Land Berlin, vertreten durch den FB Natur ist hier die ausführende Behörde. SenFin I D 13 äußert sich bzgl. lückenhafter Aussagen über haushaltsmäßige Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und bittet um Konkretisierung. -> Einzig die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche kann Kosten in Form von Entschädigung bzw. Übernahmeansprüchen auslösen. Soweit Flächen noch nicht erworben sind, werden diese vor Festsetzung der Bebauungspläne erworben sein. Hierfür stehen Mittel aus dem Programm Stadtumbau West bereit. Weitere Kosten ergeben sich als Folge der Festsetzung, lösen jedoch keine Rechtsansprüche (Kosten für das Land Berlin) aus. Gemeinsame Landesplanung weist in der mail vom 8. Oktober 2010 auf die zu zitierende aktuelle Rechtsgrundlage hin. -> Dem Hinweis wird gefolgt. IV. 7 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 6. September bis einschließlich 5. Oktober 2010 statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 35, vom 27. August 2010, auf Seite 1457 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am 27. August 2010. Zusätzlich wurden in der Umgebung des Bebauungsplangebietes Informationszettel über die Öffentlichkeitsbeteiligung verteilt. Ab dem 6. September 2010 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlich, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung. In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von Einwendungen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen hingewiesen. Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit Umweltbericht sowie folgenden Gutachten: Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit Umweltbericht sowie folgenden Gutachten: - Umweltbericht zum Bebauungsplan 7-26 (einschließlich ökologischer Untersuchungen) des Büros Fugmann und Janotta, 2008 - Faunistische Untersuchungen der Nord-Süd-Grünverbindung im Bereich Monumentenstraße, Büro für tierökologische Studien, September 2008 - Orientierende Boden- und Grundwasseruntersuchungen des ehemaligen Bahngeländes Yorckstraße, des Büro für Geologie, Umwelt- und Landschaftsplanung, November 2007 - Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Grundstück Bautzener Straße 21, Büro für Umweltplanung GmbH, Januar 2008 23 Bürger nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie ließen sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern. Es gingen folgende Bürgerschreiben ein: 34 Bürger 1 per mail vom 5. Oktober 2010 Es wird gewünscht, dass die Yorckbrücke 5, welche aus denkmalschutzrechtlichen Gründen saniert wird, einen nördlichen und südlichen Anschluss findet. Darüber hinaus soll die Brücke im Norden nicht auf einem Parkplatz münden. FB Planen: Die Yorckbrücke 5 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-26. Ihre mögliche Einbindung in einen Verbindungsweg wird im Rahmen anderer Planungen, teilweise im Nachbarbezirk Friedrichshain-Kreuzberg, entschieden werden. Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Bürger 2 per mail und Fax vom 5. Oktober 2010 Grundsätzlich wird die Planung begrüßt. a.) Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplanentwurf Aussagen zu Spielflächen trifft, welche Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen öffentlichen Diskussion der Ausbauplanung sind. Die Anzahl und Lage der Spielflächen wird bzgl. Belichtungsverhältnissen, Lärm und Biotopen als nicht optimal beurteilt. Ein straßenbegleitender Grünstreifen, der Gegenstand der Ausbauplanung ist, soll in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aufgenommen werden. b.) Es wird kritisiert, dass die Begründung keine eindeutige Aussage trifft, welche Flächen mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- bzw. Außenbereich zu beurteilen wären. Unklar sei, ob der Hinweis auf § 34 BauGB aufgrund des geplanten Gewerbegebietes erfolgte. Es wird gefragt, warum im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung der ganze Bereich als unbeplanter Außenbereich beurteilt wurde. c.) Die Teilfläche des BSR-Grundstücks, welche als Gewerbegebiet mit Pflanzbindungen festgesetzt werden soll, ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen. Entsprechende Regelungen sollen in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Ein Gewerbegebiet an dieser Stelle ist weder mit der W 1- Darstellung des Flächennutzungsplanes noch mit der benachbarten Wohnbebauung vereinbar. Es besteht kein Bedarf für weitere Gewerbeflächen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer Gewebegebiete an der Naumannstraße. Verluste der Wohnqualität und Beeinträchtigungen für Radfahrer der überörtlichen Radroute werden entstehen. Die Zuschlagung der Straßenverkehrsfläche zum BSRGrundstück wird kritisiert, da hierdurch die Möglichkeit eines großzügigen Eingangs zur Parkanlage nicht mehr gegeben ist. d.) Es wird kritisiert, dass aus der Bereichsentwicklungsplanung zitiert wird, welche nicht mehr umsetzbar und zu aktualisieren ist. e.) Die Änderung des Flächennutzungsplanes bzgl. der „Bautzener Brache“ zu einer Grünfläche als Ausgleichsfläche wird angeregt. Diese Anregung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund von Baufeldern und die zu erwartende bauliche Verdichtung im Bereich Gleisdreieck. Der Unterversorgung an Grünflächen soll entgegengewirkt werden. FB Planen: Zu a.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine Wohngebiet, Abstand des Kinderspielplatzes von der Bahntrasse aus Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Aufgrund der guten Besonnungsund Belichtungsverhältnisse des ganzen Bereichs, ergaben sich hieraus keine Vorgaben. Die Ausweisung im Bebauungsplan erfolgt unter sachgerechter Abwägung aller genannten Belange. Auch im Rahmen einer öffentlichen Diskussion der Grünflächengestaltung sind diese Belange zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Westen an gewidmetes Straßenland. Somit handelt es sich bei dem genannten Grünstreifen um begrüntes Straßenland. Einer Entbehrlichkeit der Fläche als Straßenland hat der zuständige Fachbereich Tiefbau nicht zugestimmt. Darüber hinaus besteht kein Planerfordernis für den in Rede stehenden Grünstreifen, denn auch zum Beispiel beim Bautzener Platz handelt es sich nicht um eine 35 Grünfläche, sondern um begrüntes Straßenland, ohne dass sich hieraus irgendwelche Nachteile oder Einschränkungen ergäben. Zu b.) Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich bei dem gesamten Plangebiet um Verkehrsflächen, Bahnflächen bzw. Straßenverkehrsflächen. Die Frage, ob ehemalige Bahnflächen mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- oder Außenbereich zu beurteilen sind bzw. sein werden, hat für die Neuplanung grundsätzlich keine Bedeutung. Die Erwähnung des rechtlichen Zwischenstatus erfolgte vollständigkeitshalber. Eine parzellenscharfe Abgrenzung und abschließende Definition, welche ehemaligen Bahnflächen gemäß § 34 bzw. § 35 BauGB zu beurteilen gewesen wären, ist nicht erforderlich. Die Frage der Eingriffsbilanzierung orientiert sich am ursprünglichen Recht und nicht an einem Zwischenstatus. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung ehemaliger Bahnflächen als öffentliche Grünfläche. Die Straßenverkehrsfläche erhält erst mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 einen neuen Rechtsstatus. Die Frage nach § 34 oder 35 BauGB stellt sich somit nicht. Zu c.) Die geplante Sicherung eines Gewerbegebietes wurde aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Die durch förmlich festgestellte Straßenfluchtlinien rechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße auf dem Grundstück der BSR hätte bzgl. Verkehr und Emissionen höhere Belastungen für die benachbarte Wohnbebauung bzw. für Radfahrer zu Folge gehabt als ein Gewerbegebiet mit 100 % -Pflanzbindung. Die Einbeziehung der in Rede stehenden Fläche in das Bebauungsplanverfahren 7-26 garantiert eine weitestgehende Berücksichtigung der Belange der geplanten öffentlichen naturnahen Parkanlage und benachbarten Wohnbebauung. Darüber hinaus erfolgt eine Aufhebung der westlichen Straßenfluchtlinie und somit Planklarheit. Eine einseitige Aufhebung der Fluchtlinien hätte einen Abwägungsmangel bzw. –fehler dargestellt. Gründe, diesen Bereich in einem getrennten Bebauungsplanverfahren zu regeln sind nicht erkennbar. Hierdurch werden Kosten für das Land Berlin gespart. Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen sichern, die dem Land Berlin gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund war es nicht möglich über den erfolgten Umfang weitere Flächen von der BSR zu erwerben. Zu d.) Die Bereichsentwicklung stellt eine vorbereitende, verwaltungsintern verbindliche Planung dar. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 weicht im Rahmen der zulässigen Entwickelbarkeit sowohl von den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung und als auch der Flächennutzungsplanung ab. Eine Änderung dieser Planungsinstrumente war / ist somit nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt das generelle Fortschreibungserfordernis für die Bereichsentwicklungsplanung. Zu e.) Der Hinweis bezieht sich auf Flächen nördlich des Plangebietes und ist somit nicht planungsrelevant. Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Bürger 3 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 Grundsätzlich wird die Planung begrüßt. a.) Es wird kritisiert, dass die Wegeplanung nicht vorlag. Diese sei jedoch für die Beurteilung der Planinhalte wichtig. Auf der Grundlage der Aussagen des Umweltberichts werden verschiedene Hinweise zur Gestaltung und Ausbauplanung gegeben. b.) Bzgl. der geplanten Spielflächen wird auf Konflikte mit Rote Liste-Standorten sowie mit einem benachbarten Biotop hingewiesen. Auf die Vorschläge für die Festsetzung der Spielflächen des Büros Fugmann & Janotta, das die ökologischen Untersuchungen im Plangebiet durchgeführt hat, wird verwiesen. c.) Die Festsetzung eines Gewerbegebietes wird abgelehnt, da es nicht für die Zielsetzung des Grünzuges erforderlich ist. Die Sicherung des Gewerbegebietes wäre im Kontext des bebauten Bereichs der Umgebung sinnvoller. FB Planen: Zu a.) Die konkrete Gestaltung der öffentlichen naturnahen Parkanlage ist nie Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen Fachamt, welchem sowohl das ökologische Gutachten als auch der Umweltbericht vorliegen. 36 Zu b.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine Wohngebiet, Abstand des Kinderspielplatzes von der Bahntrasse aus Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Die Ausweisung im Bebauungsplan erfolgte unter sachgerechter Abwägung aller genannten Belange. Der Vorschlag des Büro Fugmann & Janotta konnte diese Vorgaben nicht berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vorlagen. Sämtliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 726 kartierten Vegetationsarten der Roten Liste weisen durch ihr Vorkommen auf die Wertigkeit des jeweiligen Standortes hin und sollen bei der Ausbauplanung, die eine Zerstörung der Standorte bewirken könnte, berücksichtigt und an einen anderen Standort umgesetzt werden. Ihr Schutz soll Gegenstand der Ausbauplanung und der naturschutzrechtlichen Entwicklungspflege sein. Zu c.) Sowohl das Gewerbegebiet als auch eine kleine Teilfläche der geplanten Grünfläche sind auf der Grundlage von förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien rechtlich als Straßenverkehrsfläche einzustufen. Für die Anlegung eines Eingangsbereichs zum Park von der Monumentenstraße aus war die Sicherung einer Teilfläche der Straßenverkehrsfläche als öffentliche Grünfläche geboten. Mit Festsetzung der Grünfläche wird die östliche Straßenverkehrsfläche aufgehoben. Vor diesem Hintergrund war es geboten, Regelungen zur westlichen Straßenfluchtlinie sowie zur übrigen Straßenverkehrsfläche zu treffen. Dies erfolgt konsequenterweise im Rahmen des Bebauungsplanverfahrenes 7-26. Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Bürger 4 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (im Namen von vier weiteren Personen) Einleitend wird die Gegend um die Bautzener Straße beschrieben und als ausgesprochene Wohngegend eingestuft. Dann wird ein Szenario bei Bebauung durch Gewerbe und Straßen auf der östlichen Seite der Bautzener Straße abgegeben. Als Fazit wird festgehalten, dass eine Abwertung der Wohngegend durch die Bebauung erfolgen würde. Das Stadtbild werde beeinträchtigt. Die Gegend an der Bahntrasse solle ganzheitlich in die Grünplanung einbezogen werden. FB Planen: Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 sieht östlich der Bautzener Straße einzig die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage vor. Die planungsrechtliche Ordnung des Areals nördlich des Bebauungsplangebietes 7-26 soll in einem gesonderten Bebauungsplan regelt werden. Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Bürger 5 per mail und Schreiben vom 5. Oktober 2010 Grundsätzlich wird die Planung begrüßt. a.) Es wird kritisiert, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bis an die Yorckstraße reicht. Auch wird beanstandet, dass er nicht bis zur Großgörschenstraße reicht, wo, gemäß Begründungsentwurf zum Bebauungsplan, Straßen- und ehemaliges Bahnland auf gleicher Höhe liegen. Diesen Bereich auszusparen mache keinen Sinn. Hier wäre ein Hauptzugang der Schöneberger Schleife, einer Verbindung nach Norden sowie ein Zugang zum S-Bahnhof Yorckstraße am optimalsten. b.) Das Fehlen der Darstellung von Fahrrad- und Fußwegen im Bebauungsplan bzw. in einer Anlage wird kritisiert. Gerade aufgrund der geringen Breite und der Topographie des Plangebietes ist es wichtig, dass Zugänge und Rampen dargestellt werden. Hierdurch ist der Plan nicht nachvollziehbar. Der Irrsinn der Radwegeführung würde bei einer Plandarstellung offensichtlich werden. Der Verlust an wertvoller Vegetation durch den Bau von Rampen wird als erheblich eingestuft. Dieser Verlust sollte jedoch möglichst gering gehalten werden. Der Bebauungsplan leistet kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Anforderungen an eine Erschließung und den Erhalt der wertvollen Bahnwildnis. 37 FB Planen: Zu a.) Der Bereich nördlich und teilweise südlich der Monumentenbrücke ist im Flächennutzung als Wohnbaufläche W 1 dargestellt. Es ist dem Bezirk gelungen, abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, jedoch in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, eine ca. 2,5 ha große Grünfläche im Bebauungsplan 7-26 als Grünfläche auszuweisen. Eine Erweiterung dieser Grünfläche bis zur Yorckstraße wäre mit den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht vereinbar gewesen. Darüber hinaus ist es dem Bezirk gelungen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, trotz ihrer teilweisen Qualität als Bauland zu Grünflächenpreisen zu erwerben bzw. auf der Grundlage einer geklärten Finanzierung Vorverträge abzuschließen. Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen in Bebauungsplänen festsetzen, die dem Land Berlin gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund war es neben der planungsrechtlichen Frage nicht möglich über den erfolgten Umfang hinaus weitere Flächen von der Bahnnachfolge-Tochter zu erwerben. Der Grundstückseigentümer hat hier Anspruch auf Bauland. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes endet ca. 20 m südlich der Großgörschenstraße. Hier sind Bahn- und Straßenland auf einer Ebene, sodass ein niveaugleicher Eingangsbereich geschaffen werden kann. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, standen die Flächen nördlich des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan 7-26 nicht zum Verkauf. Eine Enteignung weiterer Flächen wäre nicht finanzierbar gewesen. Im Rahmen der Bebauungspläne für den Bereich nördlich des Bebauungsplanes 7-26 ist die Sicherung von Flächen, welche mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten sind, angestrebt. Hierdurch soll ein Anschluss der Parkanlage über privates Gelände zur Yorckstraße ermöglichst werden. Ob die DB GmbH auf der Grundlage einer Bestellung durch das Land Berlin einen südlichen Zugang zum S-Bahnhof Yorckstraße anstrebt und somit weitere Flächen mit einem Gehrecht zum S-Bahnhof belegt werden sollen, wird dann im Bebauungsplanverfahren zu klären sein. b.) Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) regelt das Bodenrecht. Der Katalog der Planungsinhalte ist abschließend geregelt. Rad- und Fußwege sind innerhalb von öffentlichen Grünflächen zulässig. Die Gestaltung der Parkanlage kann nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung sein. Der Bebauungsplanentwurf 7-26 ist in sich logisch und nachvollziehbar. Darüber hinaus wird die Ausbauplanung im Bereich der in Rede stehenden Parkanlage wie jede andere Parkgestaltung von der zuständigen Fachbehörde und nicht von den politischen Fachgremien (Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung) abschließend festgelegt. Im vorliegenden Fall wurde die Gestaltung der Parkanlage nicht nur verwaltungsintern, sondern auch mit der Öffentlichkeit wiederholt diskutiert. Weder der Diskussionsprozess noch die Ausbauplanung sind derzeit abgeschlossen. Darüber hinaus können sich jederzeit noch Änderungen ergeben, z.B. aufgrund neuer bedeutender ökologischer Befunde. Eine „Festschreibung“ einer Ausbauplanung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wäre somit problematisch und irreführend. Auch der Bezirk hat ein Interesse am Erhalt wertvoller Vegetationen. Entscheidungen dürfen jedoch nicht nur unter Berücksichtigung der ökologischen Belange, sondern auch der Erforderlichkeit ausreichender, auch behinderten- und radfahrgerechter, Erschließung getroffen werden. Die geplante Festsetzung einer öffentlichen naturnahen Parkanlage im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes garantiert einen Erhalt der vorhandenen naturnahen Vegetation bzw. eine Wiederherstellung mit naturnahem Charakter nach Abschluss der Bauarbeiten. Für den südlichen Bereich, welcher als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden soll, ist dies ebenfalls angestrebt, jedoch war aufgrund der Schmalheit des Planbereichs die Festsetzung einer naturnahen Parkanlage städtebaulich nicht gerechtfertigt. Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Am 21. Dezember 2010 hatte das Bezirksamt beschlossen, das Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Ausschuss hatte das Abwägungsergebnis jedoch am 11. Mai 2011 nur zur Kenntnis genommen. 38 IV. 8 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (aus formalen Gründen) Grund für die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (BVerwG 4 CN 3.12) aufgestellt hat, genügten. Gemäß dem Urteil müssen die vorhandenen umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig charakterisiert werden. Als Konsequenz ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (aus formalen Gründen) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 5. Mai bis einschließlich 4. Juni 2014 statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 17, vom 25. April 2014, auf Seiten 834-835, ortsüblich bekannt gemacht. Es wurde bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht, den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und den in der Bekanntmachung genannten Arten umweltbezogener Informationen ausliegt. Ab dem 5. Mai 2014 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung. In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von Einwendungen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 8. April 2014 über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. Sechs BürgerInnen nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie ließen sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern. Ein Bürger bat per mail vom 4. Juni 2014 um Fristverlängerung. Diese konnte nicht gewährt werden. Der Bürger hatte bereits im Herbst 2010 zur Planung Stellung genommen. Eine Bürgerin formuliert per mail vom 4. Juni 2014, eingegangen am 5. Juni 2014, verschiedene Aussagen und Fragen zum Bebauungsplan 7-26 unter folgenden Hauptaussagen (vgl. Anlage): 1. „Eine für Anwohner – wirksame – Größe von 2,9 ha öffentliche Grünanlage wird angezweifelt.“ 2. „Eine tatsächliche Reduktion der wohnungsnahen Grünflächenversorgungsdefizite ist nicht als realistisch anzusehen.“ 3. „Gibt es eine nachvollziehbare Berechnung der bereits erfolgten, der künftigen und der vorhandenen Versiegelung.“ 4. „Es ist nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv zu den Zielen des B-Plan 7-26, der BSR auf seinem großen Betriebsgelände außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 7-26 eine Erhöhung seiner GRZ um 0,2 auf 0,5 als Folge der Umwidmung des Straßenlandes zuzusichern und festzuschreiben.“ Der Fachbereich Stadtplanung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Zu 1. Für das Plangebiet ist die Sicherung einer ca. 2,9 ha großen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „naturnahe Parkanlage“, „Parkanlage“, „Kinderspielplatz“ und „sportbetonte Spielfläche“ vorgesehen. Die Grünfläche ist Teil einer geplanten gesamtstädtischen (Nord-Süd-Grünzug) und einer bezirklichen (Schöneberger Schleife) Grünverbindung. Die geplante Grünfläche dient somit den Anwohnern als auch den BerlinerInnen und Berlin BesucherInnen als Erholungs- und Bewegungsfläche. Die Tatsache, dass sich das Plangebiet und damit die Parkanlage im Süden verschmälert, steht der Zielsetzung des Grünzuges mit der Zweckbestimmung Parkanlage nicht entgegen. 39 Unbestreitbar ist die Tatsache, dass durch den Bebauungsplan 7-26 ehemalige Bahnflächen nunmehr zu öffentlichen Grünflächen entwickelt werden können. Zu 2. Die Aussage, dass die geplanten öffentlichen Grünflächen gemäß dem Bebauungsplan 7-26 (ca. 3 ha), auch in Verbindung mit anderen geplanten und bereits realisierten Grünflächen im Bezirk (Schöneberger Schleife und Flaschenhalspark zusammen ca. 11 ha) und im Nachbarbezirk (Gleisdreieckspark ca. 31 ha), zu einer Verbesserung der wohnungsnahen Grünversorgung führt, ist äußerst offensichtlich. Zuvor befanden sich keine öffentlichen Grünflächen von nennenswerter Größe (mit Ausnahme des Viktoriaparks und des Volksparks) in den beiden innerstädtischen Bezirken. Auch die von der Bürgerin genannten Zuzüge in die Neubauprojekte in Schöneberg, Tiergarten und Kreuzberg oder die Nutzung der Grünflächen durch BerlinerInnen aus anderen Bezirken werden die Quantitäts- und Qualitätsverbesserung der Grünversorgungssituation für die Anwohner des Bebauungsplangebietes 7-26 nicht schmälern. Die angesprochene Grünverbindungsfläche im Bebauungsplan 7-8 ist als eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche im Gewerbe- und Kerngebiet festgesetzt. Zu 3. Das Gelände, das vorher planrechtlich Bahnfläche war und im Eigentum der Bahn respektive deren Töchter war, ist durch die Ausweisung von öffentlicher Grünfläche im Bebauungsplan 7-26 und den Ankauf der Flächen durch Berlin erstmals für die Öffentlichkeit als Erholungsund Grünfläche nutzbar gemacht worden und bietet im Verbund mit den anschließenden bereits aufgeführten Flächen eine großzügige zusammenhängende Freiflächensituation mit Erholungscharakter. In öffentlichen Grünflächen können auch Flächen versiegelt werden, wenn sie z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung einer Fahrradwegeverbindung stehen. Der Bebauungsplan sichert verbindlich die Nutzung als Grünfläche, die Aufteilung innerhalb dieser Fläche, bis auf die ausgewiesenen Spielflächen, obliegt dem zuständigen Fachamt. Zu 4. Gemäß dem Baunutzungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien handelte es sich bei den Flächen, die der BSR gehören bzw. gehörten um ca. 11.600 m² Gewerbegebiet mit einer zulässigen Hauptgrundflächenzahl von 0,3 und einer nicht begrenzten Grundflächenzahl für Nebenanlagen sowie um Straßenland von ca. 4.500 m². Demnach hätte das in Rede stehende Gelände zu 100 % versiegelt werden dürfen. Der Bebauungsplan 7-26 regelt die vorhandene Nutzungsausweisung des BSR-Geländes als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß dem Baunutzungsplan nicht. Dagegen regelt der Bebauungsplan 7-26 die der BSR gehörende Fläche neu, die gemäß den Fluchtlinien rechtlich Straßenland ist. Entsprechend dem Übertragungsvertrag zwischen der BSR und dem Bezirk werden im Bebauungsplan 7-26 zur Regelung der Zuwegung zur öffentlichen Grünfläche in diesem Bereich ca. 1.200 m² als Parkanlage gesichert werden und ca. 3.300 m² als Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung. Mit Sicherung und Umsetzung der Planung wird gegenüber der früheren Straßenplanung eine deutliche Verbesserung eintreten und zwar insbesondere bzgl. Boden, Grundwasser, Klima, Flora und Fauna. Die Sicherung von 3.300 m² Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung im Bebauungsplan 7-26 stellt zusätzlich einen ökologischen Ausgleich für die rechtlich zulässige Erhöhung der Geschossfläche gegenüber der Bestandsnutzung auf der Gewerbegebietsfläche gemäß Baunutzungsplan dar. Sollte die BSR zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück aufgeben wollen, mit der Absicht einer anderen Nutzung, dann ist über die Änderung des geltenden Planungsrechts erforderlich. Allerdings geht die BSR auch langfristig von der Erforderlichkeit ihres derzeitigen Betriebsstandorts an dieser Stelle aus. Zwei Behörden bzw. Stellen antworteten im Rahmen der Behördeninformation. Die Hinweise waren jedoch nicht planungsrelevant. IV. 9 Festsetzung Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom die Vorlage zur Beschlussfassung des Bebauungsplanes 7-26 an 2015, die 40 Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach Behandlung im Ausschuss für Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-26 sowie der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB i.V. m. § 12 Absatz 2 Nummer 4 BezVG am 2015 beschlossen. Der Bebauungsplan 7-26 ist mit Schreiben vom 2015 und den erforderlichen Unterlagen gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung zur Festsetzung durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angezeigt worden. Der Bebauungsplan 7-26 ist nach Überprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung am 2015 rechtlich / nicht beanstandet worden. V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Aufgestellt: Berlin, den 2015 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Szalucki 41