Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26BegründungFestsetzungAnlage2.pdf
Größe
344 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
BEGRÜNDUNG
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
zum Bebauungsplans 7-26 für ehemaliges Bahngelände westlich der S-Bahntrasse S2
bestehend aus dem Grundstück Bautzener Straße 20 sowie aus Teilflächen der Grundstücke
Dudenstraße 80/Monumentenstraße 15, General-Pape-Straße 25 und Monumentenstraße
14 sowie aus je einem Abschnitt der Kolonnen- und Monumentenbrücke im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------I.
Planungsgegenstand
I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass
Seit der Berliner Wiedervereinigung ist das Bebauungsplangebiet Teil des neu zu
entwickelnden übergeordneten Nord-Süd-Grünzugs mit integrierten Fuß- und Radwegen,
welcher innerstädtische Freiräume und zusammenhängende Grün- und Freiflächen mit
städtischen Außenräumen verbinden soll. Diese Nord-Süd-Grünverbindung hat ihren
Niederschlag
im
Flächennutzungsplan
(1994),
Landschaftsschutzund
Artenschutzprogramm (1994), im Bereichsentwicklungsplan (1997) und teilweise im
Planwerk Innenstadt gefunden.
Auf der Grundlage des Programms Stadtumbau-West standen dem Bezirk Mittel für den
Erwerb von Flächen im Plangebiet zur Verfügung, sodass zwischenzeitlich sämtliche
Flächen erworben und die Umsetzung des seit fast 15 Jahren geplanten Grünzuges
nunmehr in Angriff genommen werden konnte.
Erforderlichkeit
Das Bebauungsplanverfahren 7-26 war erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage
für den notwendigen Flächenerwerb, die Gestaltung und die Nutzung des öffentlichen,
überörtlichen Grünzuges zu schaffen. Der Bebauungsplan 7-26 trägt in Verbindung mit
anderen Bebauungsplänen zur Verbesserung der Freiraum- und Grünflächensituation in den
innerstädtisch hochverdichteten Schöneberger und Kreuzberger Wohngebieten bei und
verbindet Stadtteile miteinander.
Für die planungsrechtliche Sicherung dieses Grünzuges sind neben dem Bebauungsplan 726 sowohl im Bezirk Tempelhof-Schöneberg als auch im Nachbarbezirk FriedrichshainKreuzberg bereits verschiedene Bebauungspläne ins Verfahren genommen bzw. festgesetzt
worden.
Südlich an das Kreuzberger Gleisdreiecksgelände (hier sind verschiedene Bebauungspläne
im Verfahren) schließt das sogenannte Flaschenhalsgelände (Bebauungsplan 7-21) an. Über
Flächen südlich der Monumentenbrücke (Bebauungsplan 7-1VE) und über die
Monumentenbrücke gelangt man zur Fortsetzung des geplanten Grünzuges westlich der SBahntrasse (Geltungsbereich dieses Bebauungsplanverfahrens 7-26). Ein Teilabschnitt der
Nord-Süd-Verbindung oberhalb der Böschung wurde im Bebauungsplan 7-8 als mit einem
Gehrecht für die Allgemeinheit zu belastende Fläche gesichert. Im Bebauungsplan 7-17
wurde die Fortsetzung des Grünzuges bis zum Bahnhof Südkreuz planungsrechtlich
festgesetzt.
I. 2.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 (ca. 3,2 ha) umfasst ehemaliges
Bahngelände
einschließlich
Böschungen
und
das
Plangebiet
querende
Straßenverkehrsflächen (Monumenten- und Kolonnenbrücke) sowie die planungsrechtlich
gesicherte
Verlängerung
der
Bautzener
Straße
auf
dem
BSR-Grundstück
Monumentenstraße 14.
1
Der Geltungsbereich erstreckt sich in Nord-Süd-Ausrichtung über 1,2 km, ist aber an der
schmalsten Stelle nicht einmal 10 m breit.
Der Bebauungsplan verbindet mit der Monumentenstraße / -brücke den östlich der
Fernbahntrasse geplanten Flaschenhalspark mit dem Anschlussstück im festgesetzten
Bebauungsplan 7-17 südlich des Bebauungsplanes 7-26. Konkret bedeutete dies, dass die
Erreichbarkeit des Plangebietes im Rahmen der Ausbauplanung an verschiedenen Stellen
niveaugleich umgesetzt werden kann. Hierzu gehören mögliche Zugänge von der Bautzener
Straße, von der Monumentenstraße, von der Kolonnenstraße sowie der direkte Anschluss an
öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan 7-17.
Im Rahmen der Abgrenzung des Geltungsbereichs mussten jedoch auch die Belange der
ursprünglichen Grundstückseigentümer, der Bahntochtergesellschaften, bzgl. der
Entbehrlichkeit ihrer Flächen berücksichtigt werden.
Die rechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße bis zum Geltungsbereich des
festgesetzten Bebauungsplanes 7-8 wurde mit aufgenommen, um auch für den nördlichen
Straßenabschnitt Rechtsklarheit bzgl. der bereits seit Jahrzehnten aufgegeben
Straßenplanung herzustellen.
I. 3.
Planerische Ausgangssituation
I. 3.1 Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht
Für die Planung ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3
Raumordnungsgesetz aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und aus
der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2009.
Beurteilung
Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die für die Planung relevanten
Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum
Siedlung. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i.V. mit Ziel 4.5 Abs.
1 Ziff. 2 auf diesen Raum gelenkt werden. Zur Binnendifferenzierung dieses
Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Die beabsichtigte
Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage und die Sicherung einer Teilfläche als
Gewerbegebiet ist hier zulässig, Mit dem Bebauungsplan wird auch dem Grundsatz der
Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 entsprochen. Danach sollen siedlungsbezogene
Freiräume für die Erholung gesichert werden.
I. 3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November
2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 5. Januar 2015 (ABl. S. 31) ist die geplante NordSüd-Grünverbindung in generalisierter Form dargestellt worden: Südlich der
Monumentenbrücke verläuft der Grünzug westlich der Bahntrassen und somit im Plangebiet.
Nördlich der Kolonnenstraße findet dieser Grünzug seine Fortsetzung östlich der
Bahntrasse; und somit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-26. Der
Bereich zwischen S-Bahntrasse und Bautzener Straße ist als Wohnbaufläche W 1
dargestellt. Das Stadtreinigungsgrundstück (Monumentenstraße 14) ist als Ver- und
Entsorgungsanlage innerhalb einer Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung der
Kolonnenbrücke erfolgte als übergeordnete Hauptverkehrsstraße.
Außerhalb des Bebauungsplangebietes ist gemäß FNP-Darstellung der neue S-Bahnhof
Dudenstraße (im Bereich der Kolonnenbrücke) geplant.
I. 3.3 Stadtentwicklungsplan
Das Bebauungsplangebiet ist nicht Gegenstand einer Stadtentwicklungsplanung.
I. 3.4 Landschafts- und Artenschutzprogramm
2
Das Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (Amtsblatt für Berlin S. 2331), zuletzt geändert am 27.
Juni 2006 (ABl. S. 2350) enthält für das Plangebiet folgende Darstellungen:
- Naturhaushalt/Umweltschutz
Gesamtbereich:
Vorranggebiet Luftreinhaltung
Südlich Monumentenbrücke:
Grün- und Freifläche: Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der
Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit
Vorranggebiet Klimaschutz: Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume; Sicherung und
Verbesserung des Luftaustausches; Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung
Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück:
Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsieglung: Erhöhung der naturwirksamen Flächen,
Kompensationsmaßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und
Grundwasserschutzes
- Erholung und Freiraumnutzung
Südlich Monumentenbrücke:
Natur-Park: Entwicklung unter Berücksichtigung der ökologisch wertvollen Vegetation; Teil
des gesamtstädtischen Nord-Süd-Grünzuges
Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück:
Wohnquartier mit erster Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung
- Landschaftsbild
Plangebiet ohne BSR-Grundstück:
Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen: Erhalt und Entwicklung markanter
Landschafts- und Grünstrukturen sowie prägender Landschaftselemente; Anlage
ortsbildprägender Freiflächen; Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen;
Ergänzung vorhandener Grünflächen durch neue Parkanlagen
Überwiegend prägende und gliedernde Grün- und Freifläche
BSR-Grundstück:
Innenstadtbereich
- Biotop- und Artenschutz
Plangebiet ohne BSR-Grundstück:
Vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte
Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsbestandteilen
Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen)
BSR-Grundstück:
Innenstadtbereich: Beseitigung unnötiger Versiegelung, Schaffung zusätzlicher
Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von baulicher Verdichtung
- Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption
Der Teil des Plangebiets südlich der Monumentenbrücke, mit Ausnahme des BSRGrundstücks, gehört zum Ausgleichsraum Innenstadt zur 1. Priorität. Ziel für die in Rede
stehende Ausgleichsfläche Nr. 12 ”Nord-Süd-Grünzug” ist die Sicherung und Schaffung
von ökologischen Qualitäten und der übergeordneten Grün- und Wegeverbindung entlang
der Gleisanlagen.
I. 3.5 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Schöneberg-Ost
Das Nutzungskonzept der BEP (beschlossen 1997) sieht für Flächen des Plangebietes
nördlich der Monumentenbrücke ein Mischgebiet mit integrierter Kindertagesstätte (als neue
Einrichtung) vor. Direkt südlich der Monumentenbrücke ist eine Gemeinbedarfsfläche für
eine Kindertagesstätte (als neue Einrichtung) dargestellt. Das hieran südlich angrenzende
Gebiet ist als ”Grünfläche” mit der Zweckbestimmung ”Parkanlage” (als neue Einrichtung)
vorgesehen. Ergänzend ist ein ”wichtiger Fuß- und Radweg” dargestellt. Das Grundstück
Monumentenstraße 14 ist als Ver- und Entsorgungsanlage mit gewerblichem Charakter und
der Zweckbestimmung Abfall dargestellt.
3
I. 3.6 Eisenbahnrechtliche Bahnwidmung, Baunutzungsplan und förmlich festgestellte
Straßenfluchtlinien
Eisenbahnrechtliche Widmung
Bei den historischen Bahnflächen handelte es sich um eisenbahnrechtlich gewidmete
Flächen, für die gemäß § 38 BauGB keine kommunale Planungshoheit bestand.
Im Rahmen der Planung für den sogenannten Nord-Süd-Grünzug wurden alle Flächen von
der DB-Netz AG bzw. ihren Tochtergesellschaften erworben. Parallel hierzu wurde die
Freistellung von Bahnbetriebszwecken beantragt. Die Freistellungsbescheide liegen
nunmehr für alle Flächen vor:
Nach Entlassung der Flächen aus der Fachplanungshoheit der Eisenbahn des Bundes
(gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz –AEG-) waren diese Flächen als unbeplanter
Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
Baunutzungsplan
Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) stellt
teilweise eisenbahnrechtlich gewidmete Flächen als Allgemeines Wohngebiet dar. Diese
Festsetzung hatte jedoch aufgrund fehlender Planungshoheit keine Rechtskraft erlangt.
Straßenfluchtlinien
Die Flächen des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14, welche im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 7-26 liegen, sind gemäß der 1893 förmlich festgestellten Straßen- und
Baufluchtlinien Teil der geplanten, jedoch nie gewidmeten und nie angelegten Straße 20 a
(geplante Verlängerung der Bautzener Straße). Die Ausweisungen des Baunutzungsplanes
im Bereich der Straßenfluchtlinien haben nie Rechtskraft erlangt.
Die übrigen Flächen des BSR-Grundstücks, welche jedoch außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes 7-26 liegen, sind im Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet
der Baustufe V/3 (Grundflächenzahl 0,3, fünf zulässige Vollgeschosse, Geschossflächenzahl
1,5) ausgewiesen. Sie liegen darüber hinaus im Geltungsbereich des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplanes 7-37Ba. Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der
bzgl. der Art der baulichen Nutzung die Überleitung / Anpassung auf die geltende
Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Mit Festsetzung der Bebauungspläne 7-37Ba
und 7-26 wird das ganze BSR-Grundstück bzgl. der Art der baulichen Nutzung als
Gewerbegebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 zu beurteilen sein.
I. 3.7 gewidmetes Straßenland
Bei der Kolonnen- und Monumentenbrücke, einschließlich verschiedener Leitungen, handelt
es sich um gewidmetes Straßenland.
I. 3.8 gewidmete Grünfläche
Im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 8. Januar 2010 hat das Amt für Natur und Umwelt die
rückwirkende Widmung zum 1. Februar 2009 (nur für die Flurstück 45, Flur 63, gilt die
Widmung ab dem 1. Januar 2010) von sämtlichen Flurstücken bekannt gegeben, welche
vom Land Berlin erworben wurden (Flur 67, Flurstücke 9, 39 und 40; Flur 63, Flurstücke 24,
39, 45). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Flurstücke
von Bahnbetriebszwecken freigestellt waren. Das Flurstück 40, Flur 66, wurde bereits im
Vorfeld als Grünfläche gewidmet.
I. 3.9 Denkmalschutz
Die unter Denkmalschutz stehende Monumentenbrücke liegt teilweise im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 7-26. Darüber hinaus liegt der denkmalgeschützte S-Bahnhof
Yorckstraße in räumlicher Nähe.
4
I. 4.
Plangebiet
I. 4.1 Räumliche Einbindung des Plangebietes
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich fast vollständig um eine Teilfläche eines
historisch großen zusammenhängenden Eisenbahngeländes. Entsprechend befindet es sich
räumlich und strukturell am Rande von aktiven und ehemaligen Bahnflächen. Andere
Nutzungen, insbesondere die dicht besiedelten Schöneberger Wohn- und Gewerbegebiete
westlich des Plangebietes, sind durch topographische Höhenunterschiede vom Plangebiet
getrennt.
Nördlich, teilweise auch östlich des Plangebietes befanden sich kleingewerblich genutzte
ehemalige Bahnflächen. Mit Ausnahme des nördlichsten Plangebietes grenzen östlich an
das Plangebiet die in Betrieb befindlichen Trassen der S-Bahn (S- und U-Bahnhof
Yorckstraße wenige Meter nordöstlich des Plangebietes gelegen). Parallel zu dieser SBahntrasse verläuft die neue Fernbahntrasse, welche den Haupt- mit dem Südbahnhof
verbindet. In südwestlicher Verlängerung des Plangebietes setzt sich bis zum Fern- und SBahnhof Südkreuz (in ca. 400 m Entfernung) brachliegendes ehemaliges Bahngelände fort.
Dieser Bereich ist bereits im Bebauungsplan 7-17 als öffentliche Grünfläche für den Grünzug
festgesetzt worden. Gründerzeitliche Wohnbebauung und gewerblich genutzte Grundstücke
liegen westlich des Plangebietes.
I. 4.2 Gebäude- und Nutzungsstruktur, Eigentumsverhältnisse und Erschließung im
Plangebiet
Topographie: Das Bebauungsplangebiet und seine Umgebung zeichnen sich durch große,
das Landschaftsbild prägende, topographische Unterschiede aus. Während die ehemaligen
Gleisflächen des Plangebietes relativ eben gestaltet wurden (39 bis 40 m über NN), steigt die
Umgebung des Plangebietes deutlich an: Bautzener Straße / Großgörschenstraße (39 m
über NN), Monumenten- und Kolonnenbrücke (ca. 46 m über NN), Gewerbegebiet
Naumannstraße (ca. 44 m über NN).
Darüber hinaus ist das Bebauungsplangebiet im Übergang zwischen den ehemaligen
Bahnflächen und seiner westlichen Umgebung durch steile, mit Bäumen und Büschen
bestandene Böschungen gekennzeichnet. Teilweise nimmt die Böschung bis auf ca. wenige
Meter fast die ganze Breite des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ein. Zum östlich
angrenzenden Bahngelände bestehen dagegen grundsätzlich keine Höhenunterschiede.
Die Monumenten- und Kolonnenbrücken queren das Plangebiet in einer Höhe von ca. 7 m.
Eigentumsverhältnisse: Ehemalige Bahnflächen wurden von der DB Netz AG sowie den
Tochtergesellschaften der Bahn, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Vivico Real
Estate GmbH vom Land Berlin erworben. Das Grundstück Monumentenstraße 14 gehörte
vollständig der Berlin Recycling GmbH als Tochtergesellschaft der Berliner Stadtreinigung.
Zwischen dem Land Berlin und der Berlin Recycling GmbH wurde im Jahr 2007 ein Vertrag
über die zwischenzeitlich vollzogene Übertragung des östlichen Grundstücksstreifens
(Flurstück 45) für den öffentlichen Grünzug geschlossen. Diese Fläche befindet sich
nunmehr auch in Landeseigentum.
Die Brückenbauwerke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin (konkret im
Fachvermögen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt).
Gebäude- und Nutzungsstruktur:
Flächen nördlich der Monumentenbrücke wurden überwiegend kleingewerblich genutzt und
sind entsprechend mit provisorischen Gebäuden bestanden und teilweise versiegelt.
Die übrigen ehemaligen Bahnflächen sind mit Ruderalvegetationen bestanden. Teilweise
findet man auch hier noch als Bahnrelikte ehemalige Gleise.
5
Im Bebauungsplangebiet befanden sich parallel zur S-Bahntrasse Betonkabelkanäle in
Troglage sowie Schächte, welche für den Eisenbahnbetrieb zwingend erforderlich sind. Sie
wurden zwischenzeitlich verlegt.
Die Bahnböschungen sind dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden. Ebene Flächen
wurden als Ruderalfluren eingestuft.
Die Flächen der Berliner Stadtreinigung sind bebaut (Garagenkomplex) und ansonsten als
Fahr- und Parkflächen versiegelt. Hier befinden sich auch betriebseigene Schächte und
Regenabläufe.
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wurden die Baumaßnahmen der Parkgestaltung
bereits abgeschlossen.
Erschließung des Plangebietes:
Als ehemaliges Bahngelände ist das Bebauungsplangebiet von den westlich angrenzenden
Stadträumen topographisch fast vollständig abgeschlossen: Es liegt überwiegend unterhalb
der Umgebung. Nur auf der Höhe der Großgörschenstraße sind ehemalige Bahnflächen und
die Bautzener Straße niveaugleich. Somit ist dieses Gelände, obwohl es von drei Straßen
(Bautzener, Kolonnen- und Monumentenstraße) tangiert wird, nur bedingt an das öffentliche
Straßenverkehrsflächennetz angebunden.
Der Teil des ehemaligen BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 44), welcher im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, ist über die Monumentenstraße bzw. über das
mit Rechten für die Allgemeinheit zu belastetende Teilstück des Grundstücks
Kolonnenstraße 31/31 B niveaugleich erschlossen.
I. 4.3 Altlasten
Aufgrund der Vornutzungen des Bebauungsplangebietes als Bahngelände und aufgrund
vorhandener und aufgegebener (klein-) gewerblicher Nutzungen war mit Altlasten zu
rechnen.
Für das Grundstück Bautzener Straße 21 (Altlastenverdachtsfläche 402; ehemalige
Holzbehandlungsfirma) wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens (im Jahr 2007)
Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgehalten,
dass auf dem Grundstück tatsächlich ein flächendeckender Bodenaustausch von ca. 2 m
ausgeführt worden ist. Die Quelle der 1988 ermittelten Belastung des Grundwassers wurde
somit vollständig beseitigt. Die im Bebauungsplan 7-26 festgesetzte Nutzung als Parkanlage
mit Spielplatz und Freizeitbereichen ist nach den, dem Fachbereich Umwelt vorliegenden,
Informationen, trotz teilweise noch im Boden enthaltenen Schadstoffen, uneingeschränkt
möglich.
An der Bautzener Straße liegt gemäß Bodenbelastungskataster die Altlastenfläche 10119.
Aufgrund der kleingewerblichen Vornutzung und der Reste von Bahnbetriebsanlagen
konnten kleinräumige Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen werden. Eine
Beeinträchtigung der festgesetzten Parkanlage war nicht anzunehmen. Es bestand auch
kein zusätzlicher Untersuchungsbedarf. Im Rahmen der nunmehr abgeschlossenen
Ausbaumaßnahmen im Bereich der Bautzener Straße wurden dem Fachbereich Umwelt
keine Bodenbelastungen angezeigt.
Auf der Fläche, welche im Bebauungsplan 7-26 als öffentlicher Kinderspielplatz ausgewiesen
wurde, bestand weder aufgrund der aktuellen noch aufgrund historischer Nutzungen ein
konkreter Altlastenverdacht. Trotzdem blieben punktuelle Bodenbelastungen nicht
ausgeschlossen. Der Planinhalt ist jedoch nicht im Grundsatz beeinträchtigt. Auch eine
weitergehende Bodenuntersuchung ist nicht erforderlich. Im Rahmen nunmehr
abgeschlossener Baumaßnahmen für den Spielplatz wurden dem Fachbereich Umwelt keine
Bodenbelastungen angezeigt. Soweit sich im Rahmen der Baumaßnahmen für den
Kinderspielplatz Altlasten gezeigt hätten, wären diese in Abstimmung mit dem Fachbereich
Umwelt zu sichern bzw. zu beseitigen gewesen. Die für die Ausbauplanung zuständige
Behörde war hierüber informiert.
Das Gesamtgrundstück Monumentenstraße 14 (Berliner Stadtreinigung) wird als
Altlastenstandort im Bodenbelastungskataster (Nr. 1333) geführt. Eine Beeinträchtigung der
6
Gewerbegebietsnutzung sowie der öffentlichen naturnahen Parkanlage (hier u.a. eine
Wegeverbindung) ist nicht anzunehmen. Es besteht kein weiterer Untersuchungsbedarf.
II.
Planinhalt
II. 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das städtebauliche Ziel, nämlich die Sicherung nicht mehr für Bahnzwecke benötigter
Flächen im Bereich der Berlin-Dresdener-Eisenbahn-Strecke als öffentliche Grünflächen,
wurde bereits in den 1990 er Jahren formuliert (vgl. Flächennutzungsplan,
Landschaftsschutzund
Artenschutzprogramm
sowie
Nutzungskonzept
der
Bereichsentwicklungsplanung), als durch die Wiedervereinigung die zentrale Lage des
Gebietes in den Vordergrund rückte.
Das Bebauungsplangebiet übernimmt nicht nur Verbindungsfunktionen des Nord-SüdGrünzuges mit entsprechenden Wanderwegen, sondern hier wird auch der
Fernradwanderweg Berlin-Leipzig durchgeführt.
Im Rahmen der Gestaltung der Parkanlage waren verschiedene Zugänge (für Fußgänger
und Radfahrer) vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird auch ein Zugang über eine
Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 45; öffentliche Grünfläche)
erfolgen, welches u.a. aus diesem Grund mit in den Bebauungsplan-Geltungsbereich mit
aufgenommen wurde. Genaueres wird / wurde im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt.
Die Verbindung zwischen dem Abschnitt des Grünzuges östlich der Bahntrassen
(Bebauungsplan 7-21) und dem Grünzug im Bebauungsplangebiet 7-26 soll die
Monumentenbrücke darstellen. Die Überwindung des Höhenunterschiedes kann
grundsätzlich nördlich und südlich der Brücke erfolgen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes 7-26.
II. 2. Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 7-26 war, die planungsrechtliche Grundlage für einen
öffentlichen, überörtlichen Grünzug zu schaffen und damit den gesamtstädtischen Zielen der
vorbereitenden Bauleitplanung Rechnung zu tragen.
Die Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 14, welche nicht für den Grünzug in
Anspruch genommen wird, wird analog zu der Ausweisung des Baunutzungsplanes /
Bebauungsplanentwurfes 7-37Ba wie für die übrigen BSR-Flächen als Gewerbegebiet
festgesetzt. Diese Fläche wird jedoch mit flächendeckender Pflanzbindung festgesetzt.
Die Brücken werden bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche in zweiter Ebene
festgesetzt werden.
II. 3. Umweltbericht
II. 3. 1 Einleitung
II.3.1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Ziel und Zweck des Bebauungsplans 7-26 ist es nach vollständiger Freistellung des
Plangebietes von Bahnbetriebszwecken, die planungsrechtliche Grundlage für einen
öffentlichen, überörtlichen Grünzug zu sichern. Hierdurch wurde die rechtliche Grundlage für
einen Abschnitt des auf Landesebene konzipierten Nord-Süd-Grünzuges geschaffen. Die
Festsetzung des Grünzuges erfolgte als öffentliche naturnahe bzw. als öffentliche
Parkanlage. Diese Flächen wurden gleichzeitig als ökologische Ausgleichsfläche gesichert.
Darüber hinaus erfolgte an geeigneten Stellen die Sicherung von Spielflächen für Kinder und
Jugendliche.
Die Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14, welche nicht für den Grünzug in
Anspruch genommen wurde, wurde analog zu der Ausweisung des Baunutzungsplanes wie
für die übrigen BSR-Grundstücksflächen als Gewerbegebiet festgesetzt. Zusätzlich wurde
die in Rede stehende Gewerbegebietsfläche flächendeckend mit Pflanzbindungen belegt.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde die planungsrechtliche Zugehörigkeit des
Gewerbestreifens zum Grundstück Monumentenstraße 14 geregelt. Das auf dieser
7
Grundstücksfläche außerhalb des Bebauungsplanes zulässige Nutzungsmaß ist somit auch
für das Gewerbegebiet im Bebauungsplan 7-26 anteilmäßig anrechenbar.
Vorhandene gewidmete Straßenverkehrsflächen (Brücken) wurden bestandsorientiert
festgesetzt.
II. 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für
den Bauleitplan und deren Berücksichtigung
Mit dem novellierten und seit dem 20. Juli 2004 gültigen Baugesetzbuch wurden die
Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht
umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur
Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung.
II. 3.1.2.1 Fachgesetzliche Ziele
Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe von Fachgesetzen, die
für die Bauleitplanung relevant sind. Deren Ziele werden nachfolgend schutzgutbezogen
dargestellt.
Natur und Landschaft
Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln)
benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder Nutzungen von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu
vermeiden, zu minimieren bzw. soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 13 ff.
BNatSchG). Das Verhältnis zum Baurecht regelt der § 18 BNatSchG.
Gemäß § 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines „Natura 2000 Gebietes“ zu überprüfen.
Entsprechend § 44 BNatSchG sind Beeinträchtigungen und Störungen besonders streng
geschützter Tier- und Pflanzenarten verboten. Ebenso ist nach § 26a NatSchGBln die
Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung gesetzlich
geschützter Biotope verboten.
Den Vorgaben von Bundes- und Berliner Naturschutzgesetz werden für den
Bebauungsplanbereich durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche bzw.
Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung entsprochen. Die überwiegende
Festsetzung des Bebauungsplangebietes als Grünfläche bildet die Grundlage für die
Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der biologischen
Vielfalt sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften sowie
für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und des Erholungswertes innerhalb des
Geltungsbereiches. Auf der Gewerbegebietsfläche werden die Vorgaben im Rahmen von
Renaturierungsmaßnahmen erreicht.
„Natura 2000 Gebiete“ sind von dem Bebauungsplan nicht betroffen; ebenso sind
Schutzgebiete entsprechend der §§ 19 bis 22 NatSchGBln nicht betroffen. Innerhalb des
8
Geltungsbereichs wurden keine nach § 26 a NatSchGBln gesetzlich geschützten Biotope
festgestellt. Unter den erfassten Tier- und Pflanzenarten gelten einige gemäß § 7 BNatSchG
als besonders geschützt.
Die Festsetzung des Bebauungsplangebietes als Grünfläche bzw. Baugebiet mit
flächendeckender Pflanzbindung stellt den größtmöglichen Schutz der geschützten Pflanzen
und Tiere dar.
Baumschutz
In der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung BaumSchVO) sind die Bedingungen zum Schutz der Bäume geregelt. Unter den Schutz der
Verordnung fallen Bäume, deren Stammumfang in 1,3 m Höhe mindestens 80 cm beträgt,
sowie mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von
mindestens 50 cm aufweist. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Türkischer
Baumhasel, sind nicht geschützt.
Die Bäume im Gebiet wurden als Bestände erfasst, eine Einzelbaumkartierung ist erst im
Zusammenhang mit der konkreten Ausbauplanung erfolgt. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind keine Bäume unmittelbar betroffen. Ob diese Bäume von dem Bau
eines Weges betroffen sind, was soweit wie möglich vermieden werden soll, kann erst die
Feinplanung zeigen. Grundsätzlich sollen vorhandene Vegetationsbestände erhalten bleiben
bzw. nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen renaturiert werden.
Boden
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) fordert im § 1 die nachhaltige Sicherung der
Funktionen des Bodens oder deren Wiederherstellung insbesondere auch als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen, als Abbau-, Ausgleichs-, und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen, Grundwasserschutz sowie als Fläche für Erholung. Schädliche
Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Der Bebauungsplan hat folglich eine nachhaltige
Sicherung der Bodenfunktion zum Gegenstand.
Liegen Anhaltspunkte für eine Altlast vor, soll entsprechend der Bodenschutzverordnung
(BBodSchV) die Verdachtsfläche zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen
werden.
Die Festsetzung als Grünfläche bzw. als Baugebiet mit flächendeckender Pflanzbindung für
zuvor rechtlich gesichertes Bahngelände bzw. Straßenfläche gewährleistet die Erhaltung der
im BBodSchG genannten Bodenfunktionen. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass Teile des Plangebietes im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt sind.
Den Vorgaben der BBodSchV wurde mit der Durchführung von orientierenden Boden- und
Grundwasseruntersuchungen entsprochen.
Belastete Böden, die im Rahmen der Gestaltung der Parkanlage bzw. Spielflächen
ausgetauscht bzw. abgetragen werden, werden sachgerecht entsorgt.
Wasser
Entsprechend dem Berliner Wassergesetz (§ 36 BWG) soll Niederschlagswasser über die
belebte Bodenschicht versickert werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers
nicht zu besorgen ist.
Das anfallende Niederschlagswasser wird auch zukünftig vor Ort versickern können,
Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung werden somit vermieden.
Lärm
9
Für die städtebauliche Planung existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005),
die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Für Grünflächen sollen die
Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und in der Nacht eingehalten werden.
Die Grünfläche grenzt unmittelbar an die S-Bahntrasse, parallel dazu verläuft, teilweise
hinter einer Schallschutzwand, die Nord-Süd-Trasse der Bundesbahn. Die
Orientierungswerte werden, zumindest sporadisch im Nahbereich der Bahntrasse,
überschritten.
Das planungsrechtliche Heranrücken eines Gewerbegebietes an die naturnahe Parkanlage
sowie an das Allgemeine Wohngebiet nördlich der Monumentenstraße sowie die damit
verbundenen Schallemissionen wurden durch die Festsetzung einer flächendeckenden
Pflanzbindung für diesen Gewerbegebietsstreifen reduziert bzw. verhindert.
Die Belange der Wohnbebauung an der Bautzener Straße bzgl. der Einhaltung der
Lärmrichtwerte (TA Lärm) werden durch die Einhaltung des Mindestabstandes von 70 m zur
sportbetonten Spielfläche ausreichend berücksichtigt.
Klima, Luft
Neben den neuen EU-weit geltenden Grenzwerten für Schwefeldioxid, Feinstaub, Benzol,
Kohlenmonoxid und Ozon sind in Deutschland Konzentrationswerte für Ruß und für
Stickstoffoxid von Bedeutung. Anders als bei Überschreitungen der EU-Grenzwerte besteht
keine unmittelbare Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte innerhalb einer bestimmten
Frist. Werden die jeweiligen Immissionswerte nach der 22. BImSchV überschritten, müssen
jedoch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der vorrangig vom Kfz-Verkehr
verursachten Schadstoffe geprüft werden.
Im Rahmen der Genehmigung von schadstoffemittierenden Anlagen kommt zusätzlich die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zur Anwendung.
Gemäß § 2 (1) Nr. 6 BNatSchG ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und
sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Zusätzliche lufthygienische Belastungen sind durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes 7-26 nicht gegeben. Die Sicherung als Grünfläche bzw. Gewerbegebiet
mit
flächendeckender
Pflanzbindung
gewährleistet
vielmehr
die
klimatische
Ausgleichsfunktion und die Funktion als Frischluftschneise und trägt zur Entlastung
angrenzender Siedlungsbereiche bei.
II. 3.1.2.2 Fachplanerische Ziele
Fachplanerische Zielsetzungen ergeben sich aus den übergeordneten Planungen. Dies sind
für die Stadt Berlin das Landschafts- und Artenschutzprogramm (SenStadt 1994, 2006).
Zusätzlich sind noch Landschaftspläne zu berücksichtigen.
Landschafts- und Artenschutzprogramm
Die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind
im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm in vier Programmplänen
(Naturhaushalt / Umweltschutz, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung /
Freiraumnutzung) formuliert. Sie bilden die landschaftsplanerischen Grundlagen für die
Zielsetzungen des Bebauungsplanes, die dort zu konkretisieren sind.
Die Vorgaben werden hier zusammenfassend wiedergegeben:
Naturhaushalt/Umweltschutz
Gesamtbereich:
Vorranggebiet Luftreinhaltung
Südlich Monumentenbrücke:
Grün- und Freifläche: Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der
Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit
10
Vorranggebiet Klimaschutz: Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume; Sicherung und
Verbesserung des Luftaustausches; Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung
Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück:
Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsieglung: Erhöhung der naturwirksamen Flächen,
Kompensationsmaßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und
Grundwasserschutzes
Erholung und Freiraumnutzung
Südlich Monumentenbrücke:
Natur-Park: Entwicklung unter Berücksichtigung der ökologischen wertvollen Vegetation;
Teil des gesamtstädtischen Nordgrünzuges
Nördlich Monumentenbrücke und BSR-Grundstück:
Wohnquartier mit erster Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung
Landschaftsbild
Plangebiet ohne BSR-Grundstück:
Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen: Erhalt und Entwicklung markanter
Landschafts- und Grünstrukturen sowie prägender Landschaftselemente; Anlage
ortsbildprägender Freiflächen; Beseitigung von Landschaftsbeeinträchtigungen; Ergänzung
vorhandener Grünflächen durch neue Parkanlagen
Überwiegend prägende und gliedernde Grün- und Freifläche
BSR-Grundstück:
Innenstadtbereich
Biotop- und Artenschutz
Plangebiet ohne BSR-Grundstück:
Vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte
Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsbestandteilen
Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen)
BSR-Grundstück:
Innenstadtbereich: Beseitigung unnötiger Versiegelung, Schaffung zusätzlicher
Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von baulicher Verdichtung
Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption
Der Teil des Plangebiets südlich der Monumentenbrücke, mit Ausnahme des BSRGrundstücks, gehört zum Ausgleichsraum Innenstadt zur 1. Priorität. Ziel für die in Rede
stehende Ausgleichsfläche Nr. 12 ”Nord-Südgrünzug” ist die Sicherung und Schaffung von
ökologischen Qualitäten und der übergeordneten Grün- und Wegeverbindung entlang der
Gleisanlagen.
Die Sicherung des Plangebietes als Grünfläche mit ökologischen Ausgleichsfunktionen bzw.
als Gewerbegebiet mit Pflanzbindung entspricht den Darstellungen des Landschafts- und
Artenschutzprogramms sowie der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption und ist
Grundlage für die Umsetzung der dort formulierten Ziele und Maßnahmen.
Landschaftsplan
Ein festgesetzter Landschaftsplan liegt nicht vor. Aufgrund der Zielsetzung des
Bebauungsplanes wäre er auch grundsätzlich entbehrlich.
II. 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
II. 3.2.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter Naturhaushalt und Landschaft
II. 3.2.1.1 Schutzgut Boden
Bestand und Bewertung
Kennzeichnend für den natürlich gewachsenen Untergrund ist eine eiszeitlich entstandene
ca. 4 bis 5 m mächtige Geschiebemergelschicht über mächtigen Sandschichten. Aufgrund
der Bahnvornutzung handelt es sich im Geltungsbereich um anthropogen entstandene
Auftragsböden. Entsprechend dem Umweltatlas (Bodengesellschaften 2001) sind sie als Typ
49/2470 Syrosem + Kalkregosol + Pararendzina Gleisanlage auf Aufschüttungs- und
11
Abtragungsfläche von Sanden, Schottern, Industrie-, Bau- und Trümmerschutt und Typ
57/2450 Lockersyrosem + Regosol + Pararendzina auf Industrie Aufschüttungs- bzw.
Abtragungsflächen von Sand, Bau- und Trümmerschutt anzusprechen.
Die Böden sind dementsprechend alle aufgeschüttet und in der Regel stark verdichtet. Hinzu
kommt die Steinschüttung der z.T. noch vorhandenen Gleiskörper mit Bohlen und teilweise
auch Schienen. Insbesondere ist das Militärgleis noch im vollen Umfang erhalten. Es führt im
Norden im Abstand von 20 m parallel zum Böschungsfuß, verläuft ab der Verengung nördlich
der Kolonnenbrücke am Böschungsfuß und wird dann auf einer Rampe in die Böschung
geführt. Die Rampe wird zur Bahn durch eine Mauer abgefangen und in Böschungsrichtung
durch ein -L-Profil aus Beton.
Darüber
hinaus
befanden
sich
zwischenzeitlich
verlegte
Kabelkanalund
Kabelschachtanlage im Plangebiet zwischen Böschungsfuß und Geltungsbereichsgrenze.
Große Teilbereiche des Plangebietes werden im Bodenbelastungskataster geführt (vgl.
Anlage 1):
Auf der Fläche 402 (Bautzener Straße 20, nördlich und südlich der Monumentenbrücke und
zwar direkt an der S-Bahntrasse gelegen) wurden aufgrund der Vornutzung durch eine
Holzbehandlungsfirma) umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die 2007
durchgeführten Boden- und Grundwasseruntersuchungen ergaben trotz Sanierung erhöhte
Gehalte an Chrom, Chrom VI, Sulfat und Bor. Der in der Berliner Liste 2005 benannte
Schadenswert wird für Chrom und Chrom VI leicht überschritten. Die
Spitzenbelastungswerte aus den Jahren 1987-89 von bis zu 94000 mg (vor der
Bodensanierung) sind nicht mehr vorhanden.
Für die Altlastenfläche 1333 auf dem Betriebsgelände der BSR liegen keine konkreten
Hinweise auf Bodenbelastungen bzw. spezifische altlastenrelevante Vornutzungen vor.
Die Altlastenfläche 10119 (nördlich der Monumentenstraße und zwar an der Bautzener
Straße gelegen) wird aufgrund der kleingewerblichen Vornutzung und Resten von
Bahnbetriebsanlagen im Bodenbelastungskataster geführt. Es können kleinräumig
Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der angedachten
Nutzung als Parkanlage und Spielflächen ist nicht anzunehmen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Für die Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ist grundsätzlich
geltendes Recht zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall war es die ursprüngliche
eisenbahnrechtliche
Bahnwidmung
bzw.
die
Straßenplanung.
Aufgrund
der
abgeschlossenen Kaufverhandlungen und bereits vollzogenen Freistellung der ehemaligen
Bahnflächen von Bahnbetriebszwecken wurde im Rahmen der Darlegung der Prognose der
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung zu jedem Schutzgut nicht die Bahnwidmung
sondern unbeplanter Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugrundegelegt. Hierdurch erfuhren
die Umweltbelange eine bestandsorientierte Berücksichtigung und folglich eine
Besserstellung.
Bei Nichtdurchführung der Planung hätten sich hinsichtlich des Schutzgutes Boden keine
Veränderungen zur gegenwärtigen Situation ergeben. Betriebsbedingte Bodenbelastungen,
wie sie im Rahmen der Bahnnutzung bzw. kleingewerblichen Nutzung zu verzeichnen waren,
sind nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken nicht mehr gegeben. Bedingt
durch die fortschreitende Vegetationsentwicklung im Bereich der Grünflächen ist eine
Verbesserung der Filter- und Pufferfunktionen des Bodens zu erwarten.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Der Vegetations- und Bodenbestand wird rechtlich dauerhaft gesichert und kann sich
weiterhin entwickeln. Innerhalb der öffentlichen Parkanlage wird eine Verbesserung der
Filter- und Pufferfunktionen des unversiegelten Bodens ermöglicht.
In Verbindung mit der Anlage von Geh- und Radwegen sowie von Spielflächen sind
Bodenversiegelungen und Eingriffe in die Topographie zu erwarten. Aufgrund der
bestehenden, jedoch aufzugebenden Nutzungen (gewerbliche Nutzungen, Kabelanlagen)
und damit verbundenen Versiegelungen, welche teilweise renaturiert werden, ist der Eingriff
12
jedoch als nicht erheblich zu werten. Durch die Verlegung der aktiven Kabelanlagen und die
Anlegung von Wegen in diesen Bereich können umfangreiche Eingriffe in den
Böschungsbereich verhindert werden. Die Festsetzung einer naturnahen Parkanlage in
großen Teilbereichen schließt die Veränderung der Topografie als Gestaltungselement (z.B.
Modellierungen des Geländes durch Senken oder erhöhte Plateaus) für eine Parkanlage
aus.
Die versiegelte und bebaute Teilfläche des BSR-Grundstücks wurde als Gewerbegebiet mit
flächendeckender Pflanzbindung gesichert. Im Rahmen von genehmigungspflichtigen
Umnutzungen müssen hier Entsiegelungs- und Bepflanzungsmaßnahmen realisiert werden.
Im Rahmen der Ausbauplanung der Grünflächen wurden keine Altlasten festgestellt und
entsprechend dem Fachbereich Umwelt mitgeteilt.
Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Der Eingriff in das Schutzgut Boden in Verbindung mit der Anlage von befestigten Flächen
lässt sich durch die Nutzung bestehender bzw. ehemaliger Gleistrassen und Kabelanlagen
für die Erschließung sowie die Verwendung wassergebundener Decken minimieren. Die
überwiegende Inanspruchnahme von bereits versiegelten Flächen für Spielflächen ist eine
planungsrechtliche Maßnahme. Auch die Renaturierung zum Zeitpunkt der
Bebauungsplanfestsetzung noch versiegelter Flächen wurde planungsrechtlich durch die
Gebietsart Grünfläche festgesetzt.
Belasteter Boden wird im Rahmen der Gestaltungsmaßnahmen ausgetauscht und
sachgerecht entsorgt.
II. 3.2.1.2 Schutzgut Wasser
Bestand und Bewertung
Entsprechend den hydrologischen Unterlagen (FIS-Broker Kartenanzeige Flurabstand des
Grundwassers 2009, Umweltatlas) schwankt der Grundwasserflurabstand zwischen 7 bis 10
m im Süden und 4 bis 7m im Norden des Plangebietes. Die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers ist laut Umweltatlas (Internetabfrage im Juli 2010) insgesamt als mittel
einzuschätzen. Die Grundwasserneubildung beträgt entsprechend der Angabe des Berliner
Umweltatlas (2005) insgesamt 150 bis 300 mm/Jahr.
Für das Planungsgebiet liegen keine Wasserschutzgebiete vor.
Die ehemaligen Grundwasserbeeinträchtigungen auf der Altlastenverdachtsfläche 402 auf
dem Grundstück Bautzener 20 (ehemalige Holzbehandlungsfirma) wurde durch einen
umfassenden
Bodenaustausch
beseitig.
Die
bei
den
Bodenund
Grundwasseruntersuchungen im Jahr 2007 festgestellten Konzentrationen für Chrom
überschreiten nur geringfügig die Schadenswert der Berliner Liste von 2005.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Wasser keine
Veränderungen zur gegenwärtigen Situation.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Die Festsetzung des Plangebietes als öffentliche Grünfläche bzw. als Gewerbegebiet mit
flächendeckenden Pflanzbindungen schließt zukünftig weitere Belastungen des
Grundwassers aus.
In Verbindung mit der Nutzung als Grünanlage sind durch die Anlage von Geh- und
Radwegen sowie Spielflächen Bodenversiegelungen zu erwarten. Das Wasser wird jedoch
vollständig im Plangebiet versickert.
Teilweise
werden
im
Zusammenhang
mit
diesen
baulichen
Maßnahmen
Bodensanierungsmaßnahmen stattfinden, so dass potentielle Altlastenrückstände nicht mehr
ins Grundwasser versickern können.
Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen
13
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung durch die Anlage von Wege- und
Spielflächen wird durch die Entwässerung der Flächen im Randbereich vermieden.
Gegenüber dem Bestand wird der Versiegelungsgrad reduziert.
II. 3.2.1.3 Schutzgut Klima, Luft
Bestand und Bewertung
Großklimatisch liegt das Plangebiet im Einflussbereich des Kontinentalklimas, das durch
warme, trockene Sommer und kalte Winter gekennzeichnet ist. Es herrschen südliche und
nordwestliche Winde vor. Mit einer mittleren jährlichen Niederschlagsmenge von 540 mm
gehört Berlin zu den niederschlagsarmen Regionen Deutschlands.
Das Plangebiet weist geringe Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen auf.
Insgesamt gesehen ist die derzeitige Bahnbrache von stadtklimatisch sehr hoher Bedeutung
und wirkt aufgrund seiner Größe sowohl klimatisch entlastend als auch als Kaltluftleitbahn.
Die Beeinflussung des Klimas durch die vorhandene Vegetation wird als positiv eingestuft.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Klima und Luft
keine Veränderungen zur gegenwärtigen Situation. Die klimatische Ausgleichsfunktion bleibt
erhalten.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Die Festsetzung als Grünfläche bzw. Pflanzbereich sichert die Funktion als
Kaltluftentstehungsgebiet und Frischluftschneise innerhalb der dicht bebauten Schöneberger
und Kreuzberger Siedlungsbereiche. Gegenüber der heutigen Situation werden sich nach
Umsetzung der Planung für das Schutzgut Klima und Lufthygiene keine erheblichen
Veränderungen ergeben.
Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich sind nicht notwendig, da kein Eingriff in das
Schutzgut Klima, Luft erfolgt.
II. 3.2.1.4 Schutzgut Biotope, Pflanzen, Tier und biologische Vielfalt
Bestand und Bewertung
Zur Charakterisierung der Lebensräume von Flora und Fauna wurden die Biotoptypen durch
eine terrestrische Kartierung erfasst. Die Einordnung der Biotoptypen erfolgte entsprechend
der Berliner Biotoptypenliste (Köstler et al. 2005). Die Kartierung wurde im Juli 2008
durchgeführt. Zusätzlich wurden als Grundlage für die Bewertung des Artenpotentials
floristische und faunistische Erhebungen durchgeführt. Faunistische Untersuchungen
erfolgten zu den Artengruppen der Vögel, der Reptilen, der Wildbienen, der Laufkäfer sowie
der Heuschrecken und Grillen.
Vegetation
Flora
Die floristische Kartierung wurde mit drei Begehungen am 5. Juni 2008, am 30. Juli 2008 und
am 18. September 2008 durchgeführt. Es wurden 148 wildwachsende Gefäßpflanzen
einschließlich verwilderter Gartenpflanzen nachgewiesen. Der Artenbestand ist typisch für
eine Bahnbrache und setzt sich aus wärmeliebenden Ruderalpflanzen, allgemein
verbreiteten Wiesenpflanzen, einigen Trockenrasenarten, Pioniergehölzen und verwilderten
14
Gartenpflanzen zusammen. Der Artenbestand ist ähnlich dem des Schöneberger
Südgeländes. Fast alle im Untersuchungsgebiet verzeichneten Arten kommen auch auf dem
Südgelände vor, die seltenen und gefährdeten Arten des Südgeländes fehlen jedoch.
Als Besonderheit wurde der Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros) in einem
größeren Bestand auf dem Schotterweg, der durch das Gelände führt, (ca. 50 m südlich der
Monumentenbrücke) gefunden. Die Art kam in Berlin früher gelegentlich auf innerstädtischen
Brachflächen und Bahngelände vor, ist aber inzwischen sehr selten geworden und steht als
vom Aussterben bedroht auf der Roten Liste Berlins verzeichnet. Als zurückgehende Art (Art
der Vorwarnliste) wurde im schmalen südlichen Ausläufer des Planungsgebietes (südlicher
Bereich der naturnahen Parkanlage) der Kriechende Hauhechel (Ononis repens) gefunden.
In der Nordspitze der Untersuchungsfläche wurden Siegmarswurz (Malva alcea) und
Mittleres Fingerkraut (Potentilla intermedia) auf Gleisschotter gefunden
Bei den Rote-Liste-Arten (Gemeiner Dost - Origanum vulgare und Felsen-Fetthenne Sedum rupestre) handelt es sich um Verwilderungen aus den Gärten der nördlich
angrenzenden Werkstätten.
Biotoptypen
Mit 49 % der Fläche wird der überwiegende Teil des Geltungsbereiches von
gehölzgeprägten Biotoptypen wie Gebüschen, Vorwäldern und Wäldern eingenommen.
Offene vegetationslose, meist durch Schotter geprägte Standorte nehmen 6 % und
Ruderalfluren 23 % der Fläche ein. Versiegelt bzw. durch gewerbliche Nutzung und
Lagerflächen geprägt sind 21%,
Die vegetationsfreien und -armen Sandflächen (03190) finden sich unter der Monumentenund der Kolonnenbrücke.
Die Biotope der ruderalen Pionier-, Gras- und Staudenfluren (03200) werden im
wesentlichen durch die Ruderalen Landreitgrasfluren (03210), ruderalen Rispengrasfluren
(03222) und sonstige ruderale Halbtrockenrasen (03229) sowie hochwüchsige stark
nitrophile Staudenfluren (03243) repräsentiert. Sie konzentrieren sich im wesentlichen im
nördlichen Teil des Geltungsbereiches nördlich und südlich der Monumentenbrücke.
Charakteristische Arten der ruderalen Halbtrockenrasen sind Land-Reitgras (Calamagrostis
epigeios), der Glatthafer (Arrhenatherum elatius), das Platthalm-Rispengras (Poa
compressa), die Ackerwinde (Convolvulus arvensis), Straußblättriger Ampfer (Rumex
thyrsiflorus) sowie Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum). Für die Staudenfluren sind
Echter Steinklee (Melilotus officinalis), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Wilde
Möhre (Daucus carota), Frauenflachs (Linaria vulgaris), Gemeine Nachtkerze (Oenothera
biennis agg.) sowie die Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) kennzeichnend.
Sandtrockenrasen kommen nicht vor. Auf einer kleinen Fläche südlich der Kolonnenbrücke
kommen charakteristische Arten wie Rauhblatt-Schwingel (Festuca brevipila), Scharfer
Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album) und MausohrHabichtskraut (Hieracium pilosella) nur noch als Relikt vor.
Bestände, die dem Grünland zuzuordnen sind, sind im Geltungsbereich nur sehr vereinzelt
zu finden. Innerhalb eines Rispengrasbestandes sind gehäuft Schafgarbe (Achillea
millefolium), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Glatthafer (Arrhenaterum elatius) und Knaulgras
(Dactylis glomerata) anzutreffen, der Bestand wurde als Wiesenbrache (051332)
aufgenommen.
Flächige Laubgebüsche (071021/071031) sind kleinflächig in die Wald- und
Offenlandbereiche eingestreut. Die Gebüsche aus überwiegend heimischen Arten werden im
wesentlichen von der Hundsrose (Rosa canina) geprägt. Als weitere Arten sind Brombeere
(Rubus fruticosus), Weißdorn (Crataegus mongyna), Sal-Weide (Salix caprea) und Birke
(Betula pendula) zu nennen. Zwischengelagert sind meist ruderale Halbtrockenrasen mit
Platthalm-Rispe (Poa compressa) bzw. Staudenfluren.
Entsprechend der dominanten Baumart können im Geltungsbereich unterschiedliche
Vorwaldbestände trockener Standorte (082814, 082814) unterschieden werden. Neben
Beständen, die von einer Baumart geprägt sind – meist Birke oder Robinie –, sind
Mischbestände ausgebildet. Besonders artenreiche Vorwaldbestände sind prägend für den
Bereich südlich der Monumentenbrücke. Neben den typischen Vorwaldarten Birke (Betula
15
pendula), Robinie (Robinia pseudacacia), Fahl-Weide (Salix x rubens) und Zitterpappel
(Populus tremula) sind hier zahlreiche weitere Arten wie Silber-Pappel (Populus alba), Stielund Rot-Eiche (Quercus robur, Q. rubra), Stein-Weichsel (Prunus mahaleb) und Waldkiefer
(Pinus sylvestris) vertreten. Hinzu kommen Straucharten wie Hundsrose (Rosa canina) und
Weißdorn (Crataegus spec.). Kleinflächig eingelagert in die lückigen Bestände sind Ruderale
Halbtrockenrasen.
Prägend für den Geltungsbereich sind Robinien- (08930) und Ahornstadtwälder (08910). In
letzterem kommen neben Berg- und Spitzahorn (Acer pseudoplatanaus und platanoides)
auch Arten wie Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn (Crataegus monogyna) und Liguster
(Ligustrum vulgare) vor.
Der Geltungsbereich weist vielfältige Biotopstrukturen auf. Besonders hervorzuheben sind
die offenen Standorte mit einem Mosaik unterschiedlicher Gras- und Staudenfluren. Die
Vorwaldbestände zeichnen sich partiell, auch im Vergleich mit Waldbeständen anderer
Bahnflächen wie Gleisdreieck und Südgelände, durch eine hohe Gehölzartenvielfalt aus.
Tiere
Im Bebauungsplangebiet 7-26 wurden zwischen Mai und September 2008 16 Brutvogelarten
in 24 Revieren (und eine Art mit Brutverdacht), 49 Laufkäferarten, 97 Stechimmenarten und
neun Heuschreckenarten nachgewiesen. Zauneidechsen oder andere Reptilien wurden nicht
beobachtet.
Das Gebiet ist für eine Reihe von Vogelarten als Nahrungs- und Bruthabitat von Bedeutung.
Die stellenweise hohe Strukturdiversität fördert einige Arten. Insgesamt entspricht die
Artenzusammensetzung im Gebiet denen von Parkanlagen und Industrie- und
Verkehrsanlagen auf Berliner Stadtgebiet.
Auf der untersuchten Fläche dominieren Arten der Baum- und Heckenstrukturen. Die geringe
Abundanz höhlenbrütender Vogelarten ist zum größten Teil auf die gering vorhandene
Gebäudestruktur und auf das geringe Höhlenbaumangebot zurückzuführen. Ein Zeiger für
die Wertigkeit eines Gebietes ist der Anteil der Bodenbrüter. Durch eine zunehmende
Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum kommt den Lebensräumen dieser Arten
eine erhöhte Bedeutung zu. Typische Arten im Plangebiet, die am Boden bzw. in Bodennähe
brüten, sind Rotkehlchen, Nachtigall und Zaunkönig.
Die Zusammensetzung der Avifauna entspricht dem Erwartungswert. Arten der Roten Listen
Berlins bzw. Deutschlands wurden jedoch nicht festgestellt. Einzelne Arten sind aber in den
Vorwarnlisten aufgeführt (der Girlitz in Berlin sowie Gartenrotschwanz und Haussperling in
Deutschland). Ebenfalls fehlen nach dem BNatSchG streng geschützte Arten oder Arten des
Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die festgestellten Vogelarten sind aber wie alle
europäischen Vogelarten besonders geschützt.
Die Zauneidechse Lacerta agilis konnte trotz intensiver Suche von mehreren Gutachtern im
Gebiet nicht nachgewiesen werden. Die entsprechenden Habitate wie strukturreiche
Trockenflächen oder Ruderalflächen mit entsprechend ausgeprägter Kraut-, Strauch- und
Baumschicht sind zwar vorhanden, aber vermutlich zu kleinflächig.
Laufkäfer sind mit 49 Arten im Gebiet vertreten. Die Laufkäfergemeinschaft der Fläche weist
typische Elemente der Fauna von Bahnbrachen mit schotterhaltigen Böden auf. Arten dieses
Lebensraums sind durch die fortschreitende Bebauung von ehemaligen Bahnflächen und die
Wiederinbetriebnahme des Bahnbetriebs in Berlin stark gefährdet oder vom Aussterben
bedroht. So kommen im Plangebiet auch zwei in Berlin stark gefährdete Arten vor. Aufgrund
dieser Funde wird die Fläche als eingeschränkt wertvoll für den Schutz der Berliner
Laufkäferfauna eingeschätzt.
In den nördlich und südlich angrenzenden Gebieten Gleisdreieck und Südgelände wurde
eine Vielzahl seltener und bedrohter Tierarten nachgewiesen. Das Untersuchungsgebiet hat
zusammen mit dem Flaschenhals eine Verbindungsfunktion als Trittstein zwischen diesen
beiden Flächen.
Wertvolle Bereiche des Untersuchungsgebiets sind die offenen, lückigen Ruderalfluren und
Trockenrasen, von geringerer Bedeutung für die Laufkäferfauna sind die bewaldeten
Bereiche. Einschränkend für die Qualität des Gebiets ist die verhältnismäßig geringe Größe
der wertvollen Bereiche.
16
Aufgrund der geringen Breite des Gebiets ist bei einer Umgestaltung sehr schnell mit einer
Zerstörung der Lebensstätten der wertvolleren Laufkäferarten zu rechnen. Auch das
Vorkommen der gesetzlich geschützten Sandlaufkäferart Cicindela hybrida ist davon
betroffen.
Im Bebauungsplangebiet wurden 97 Hautflüglerarten (52 Wespen- und 45 Bienenarten)
nachgewiesen, eine aufgrund der geringen Größe der Fläche hohen Anzahl. Weitere Arten
sind aber zu erwarten, insbesondere frühjahrsaktive Arten.
Noch bemerkenswerter als die hohe Gesamtartenzahl ist das Vorkommen zahlreicher
regional und überregional gefährdeter Arten. Dabei kommt den Wespen eine größere
Bedeutung als den Bienen zu. Fast alle der in Berlin, Brandenburg und Deutschland als
„ausgestorben oder verschollen“, „vom Aussterben bedroht“ oder „stark gefährdet“
eingestuften Arten sind Wespenarten. Die einzige Ausnahme ist die Wollbiene Anthidium
punctatum, die in Berlin in die Gefährdungskategorie 1 gestellt wird. Insgesamt sind neun
Arten in der Roten Liste Berlins, acht Arten in den Roten Listen Brandenburgs und neun
Arten in den Roten Listen Deutschlands aufgeführt.
Von 45 Bienenarten bauen 39 Arten eigene Nester und verproviantieren ihre Brut mit Pollen.
Darunter sind sieben oligolektische Arten, also Nahrungsspezialisten, die den Blütenpollen
nur an bestimmten Pflanzen ernten. Diese stenöken Arten sind als Biodeskriptoren für den
ökologischen Zustand eines Gebietes besonders gut geeignet.
Alle im Gebiet nachgewiesenen 45 Wildbienenarten sind in Deutschland besonders
geschützt (BNatSchG). Unter den bisher festgestellten Wespen befinden sich keine
gesetzlich geschützten Arten.
Dem Untersuchungsgebiet kommt sicherlich eine hohe Bedeutung als Verbindungselement
zwischen den nördlich und südlich angrenzenden, teils stillgelegten Bahnanlagen zu.
Während über die Hautflüglerfauna des Gleisdreiecks nur wenig bekannt ist, wurde der
Natur-Park Südgelände intensiv über mehrere Jahre untersucht (Saure 2002). Dabei wurden
217 Arten nachgewiesen (130 Bienen- und 87 Wespenarten). Es ist wahrscheinlich, dass die
Bahnfläche an der Monumentenstraße zumindest für einige dieser Arten als wichtiger
Ausbreitungsweg fungiert und im Rahmen eines Biotopverbundes von großer Bedeutung ist.
Diese Funktion kann aber nur aufrechterhalten werden, wenn die wertvollsten Bereiche, die
offenen ruderalen Pionierfluren und Magerrasen, möglichst weitgehend erhalten bleiben. Die
gehölzdominierten Bereiche sind dagegen nur von geringer Bedeutung für die Stechimmen.
Auf der Bebauungsplanfläche 7-26 wurden neun Heuschreckenarten festgestellt. Weitere
Arten, insbesondere Bewohner der Baum- und Strauchschicht, sind zu erwarten. Die neun
im Plangebiet festgestellten Arten sind regional und überregional überwiegend nicht
gefährdet. In Brandenburg wird nur für die Ameisengrille eine Gefährdung angenommen
(Kategorie G) und bundesweit ist die Blauflügelige Ödlandschrecke gefährdet (Kategorie 3).
Letztere ist auch in Deutschland nach dem BNatSchG besonders geschützt. Streng
geschützte Heuschreckenarten wurden im Gebiet nicht festgestellt.
Die meisten bisher festgestellten Arten sind trockenheitsliebende Bewohner der unteren
Strata (Boden- und Krautschicht). Sie bewohnen die Pionier- und Grasfluren im
Untersuchungsgebiet. Die bemerkenswerteste Art ist jedoch eine Art der Baum- und
Strauchschicht. Es handelt sich dabei um die Südliche Eichenschrecke Meconema
meridionale, die erst 2007 erstmalig in Berlin nachgewiesen wurde (Sczepanski 2008). Diese
südeuropäische Art breitet sich seit Mitte des 20. Jahrhunderts beständig nach Norden aus
und hat mittlerweile auch Berlin erreicht. Als expansives Faunenelement wird die Art in den
Roten Listen nicht als gefährdet eingestuft.
Artenschutzrechtliche Bewertung
Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 BNatSchG zu den besonders geschützten
Arten. Rechtsgrundlage ist die europäische Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Davon sind
somit alle im Untersuchungsgebiet festgestellten 17 Vogelarten betroffen. Nach § 7
BNatSchG streng geschützte Arten oder Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie
kommen im Gebiet nicht vor.
17
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten die Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG nur für die Vogelarten. Alle anderen vorgefundenen geschützten Arten sind nur
national geschützte Arten, die nicht unter die Verbotstatbestände fallen.
Die vorgefundenen nach der Roten Liste Berlin gefährdeten Pflanzenarten MäuseschwanzFederschwingel (Vulpia myuros) (Vom Aussterben bedroht), Kriechende Hauhechel (Ononis
repens), Siegmarswurz (Malva alcea) und Mittleres Fingerkraut (Potentilla intermedia) (alle
Vorwarnliste) gehören nicht zu den national geschützte Arten, da sie nicht in der
Bundesartenschutzverordnung aufgelistet sind.
Bei den Laufkäfern wurde nur eine gesetzlich geschützte Art festgestellt, nämlich der nach
der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Dünen-Sandlaufkäfer Cicindela
hybrida.
C. hybrida kommt auf vegetationslosen Sandflächen ebenso vor wie auf sandigen Wegen
und Sandtrockenrasen. Negativ wirken sich auf Populationen von C. hybrida die Verbuschung offener Biotope und die Übernutzung offener Lebensräume durch Freizeitaktivität aus
(stärkere mechanische Belastung durch Vertritt zerstört die Wohnröhren der Larven).
Obwohl die Art in einigen Bundesländern gefährdet ist, wird sie auf Bundesebene nicht als
gefährdet eingestuft. In Berlin und Brandenburg ist C. hybrida der häufigste Sandlaufkäfer
und gilt ebenfalls nicht als gefährdet.
Nach der Bundesartenschutzverordnung gelten alle in Deutschland wildlebenden Bienen als
besonders geschützt. Das trifft somit auf alle im Planungsgebiet nachgewiesenen 45
Wildbienenarten zu. Unter den bisher festgestellten Wespen befinden sich keine gesetzlich
geschützten Arten.
Die Heuschrecken sind zwar mit keiner streng geschützten Art, aber immerhin mit einer
besonders geschützten Art im Gebiet vertreten. Es handelt sich dabei um die Blauflügelige
Ödlandschrecke Oedipoda caerulescens.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich die spontane
Vegetationsentwicklung fortsetzt. Die wertvollen offene Vegetationsstrukturen mit einem
Mosaik aus unterschiedlichen Biotopen werden zurückgehen und damit auch die Vielzahl der
an diese Lebensräume gebunden Heuschrecken-, Laufkäfer- und Bienenarten.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Die Festsetzung des Geltungsbereiches als öffentliche Grünfläche, überwiegend mit der
Zweckbestimmung
naturnahe
Parkanlage,
gewährleistet
die
Erhaltung
eines
vegetationsgeprägten und nicht anthropogen gestalteten Raumes und schafft die
Voraussetzung für die Entwicklung eines „Naturparks“ unter Berücksichtigung der ökologisch
wertvollen Vegetation entsprechend der im Landschaftsprogramm formulierten Zielstellung.
Durch eine entsprechende Pflege können die offenen Standorte als vielfältige Lebensräume
für Tiere und Pflanzen erhalten werden. Dass sich die Freizeitnutzung negativ auf Flora und
Fauna auswirkt, soll durch entsprechende Gestaltungen vermieden werden.
Die Anlage von Spielflächen wurde auch auf derzeit versiegelten und weniger wertvollen
Biotopflächen planungsrechtlich gesichert.
Mit Entsieglung und Bepflanzung der ehemals geplanten Verlängerung der Bautzener Straße
auf dem BSR-Grundstück sowie von ehemaligen Bahnflächen werden neue Bereiche für
Flora und Fauna geschaffen.
Fazit: Mit Umweltauswirkungen ist zu rechnen, sie sind jedoch nicht als erheblich eingestuft
worden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope können weitestgehend durch die Integration der
vorhandenen Biotopstrukturen in die Grünfläche vermieden werden. Die Überbauung oder
anderweitige Inanspruchnahme wertvoller Biotope ist auszuschließen. Die Anlage von
Wegeflächen auf bestehenden bzw. ehemaligen Gleistrassen vermeidet den Verlust von
Biotopflächen.
18
Sämtliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 kartierten Vegetationsarten der
Roten Liste weisen durch ihr Vorkommen auf die Wertigkeit des jeweiligen Standortes hin
und werden bei der Ausbauplanung, die eine Zerstörung der Standorte bewirken könnte,
berücksichtigt und umgesetzt. Ihr Schutz wird Gegenstand der Ausbauplanung sein.
Durch gezielte Pflegemaßnahmen werden die offenen Vegetationsstrukturen und die damit
verbundene Vielfalt an Flora und Fauna erhalten.
Durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen werden besonders wertvolle Bereiche vor
anthropogenem Einfluss geschützt.
II. 3.2.2 Schutzgut Landschaft
Bestand und Bewertung
Der Geltungsbereich ist durch seine in das Stadtbild tief eingeschnittene Lage mit einer
steilen, mehr als sechs Meter hohen Böschung auf der Westseite gekennzeichnet. Diese
Höhenunterschiede sind markant und prägend für innerstädtische Gebiete an ehemaligen
Bahnflächen. Gleichzeitig haben Blicke über freie Flächen im Stadtgebiet einen besonderen
Reiz.
Das Plangebiet weist einen ungeordneten teilweise brachliegenden gewerblichen Bereich im
Norden auf, der durch das stillgelegte und mit Stauden und Gehölzen bewachsene
Militärgleis geteilt wird. Im südlich angrenzenden Bereich stellt sich die Fläche als typische
Bahnbrache mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen dar. Sie ist gekennzeichnet durch
größere offene, wiesenartige Bereiche, ein schmales Band hochwüchsiger Gehölze entlang
der Böschung und durch ein kleinteiliges Mosaik offener bzw. spärlich bewachsener
Bodenflächen und Hochstaudenfluren. Das Militärgleis verläuft in der gesamten Länge des
Geltungsbereiches ebenerdig mit der Bahnanlage und geht südlich der Kolonnenbrücke in
eine Hochlage mit bis zu 1,50 m über dem S-Bahn-Niveau. Böschungsseitig wird der höher
gelegene Abschnitt mit einer Böschungsmauer aus Beton abgefangen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft
keine Veränderungen zu gegenwärtigen Situation.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Mit Durchführung der Planung wird das durch Ruderalpflanzen und Baumbewuchs begrünte
Erscheinungsbild der ehemaligen Bahnfläche gesichert, erweitert und weiterentwickelt
werden. Die typische Böschung, trotz teilweiser Anlegung von Wegen in diesen Bereich, und
die ebenen historischen Bahnflächen bleiben erhalten. Durch den Rückbau der gewerblich
genutzten Gebäude entstehen zusätzliche Grünflächen. Flächen des BSR-Grundstücks sind
zu entsiegeln und zu begrünen. Durch den Bau des Geh- und Radweges sowie der Anlage
von Spielflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild zu
erwarten. Die bestehende Vegetation wird weiter ortsbildprägend bleiben bzw. nach
Abschluss der Bauarbeiten naturnah gestaltet.
Die Festsetzung von öffentlicher Grünfläche macht das Gelände zugänglich und ermöglicht
die Erlebbarkeit der besonderen naturräumlichen, durch anthropogene (im Rahmen des
Eisenbahnbaus) Eingriffe überformten Situation. Durch die Öffnung werden ebenso die
landschaftlichen Qualitäten, die sich aus der Durchmischung von spontaner Naturschicht und
der Kulturschicht der früheren Bahnnutzung ergeben, zugänglich und erlebbar.
Fazit: keine erheblichen Umwelteinwirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
19
Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild werden durch die weitgehende Integration der
vorhandenen Biotopstrukturen in die naturnahe Parkanlage vermieden. Durch gezielte
Pflegemaßnahmen wird das charakteristische Landschaftsbild erhalten und weiterentwickelt.
Das Thema „Bahngelände“ kann im Rahmen der Spielplatzplanung aufgegriffen werden.
Landschaftsbeeinträchtigungen durch Spielanlagen können durch Gestaltungsmaßnahmen
ausgeglichen werden.
II. 3.2.3 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Bestand und Bewertung
Bei der Prüfung dieser Schutzgutbereiche ist insbesondere zu betrachten, inwieweit
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft- und Lärmbelastungen vorhanden sind und
welche Auswirkungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind.
Entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität des Menschen haben die Wohn- und
Wohnumfeldfunktionen sowie Erholungs- und Freizeitfunktionen. Das Schutzgut Mensch
steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Schutzgütern.
Lufthygiene
Das Plangebiet liegt gemäß dem Flächennutzungsplan Berlin innerhalb des Vorranggebiets
für Luftreinhaltung. Schwerpunktthemen für die Luftreinhaltung in Berlin sind die Bekämpfung
der Luftbelastung durch Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon. Der
Luftgütejahresbericht aus dem Jahre 2005 weist für die dem Geltungsbereich nächst
gelegenen Luftgütemessstelle an der Belziger Straße keine Überschreitungen von
Grenzwerten für die genannten Schadstoffe aus. Für das Plangebiet sind somit auch keine
besonderen lufthygienischen Belastungen zu erwarten.
Darüber hinaus können vom Gewerbegebiet partiell Luftbelastungen auf das Plangebiet
ausgehen.
Lärm
Aufgrund der Lage des Geltungsbereiches unmittelbar angrenzend an die Nord-Süd-Bahn ist
der gesamte Geltungsbereich durch seitlich einfallenden Lärm vorbelastet. Schalltechnische
Untersuchungen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Nord-Südtrasse
durchgeführt wurden, ergaben einen resultierenden Emissionspegel von 63 dB(A) tags und
57 dB(A) nachts. Die Errichtung einer Schallschutzwand für den hier beplanten Bereich war
im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen und wurde errichtet. Die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV werden an der westlichen Bebauungskante Bautzener Straße im
eingehalten. In Bezug auf die Grünfläche wird die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN
18005 Schallschutz im Städtebau für Parkanlagen (55 dB(A) Tag und Nacht) unterstellt.
Freiflächenversorgung
Mit Eröffnung einer Teilfläche des Plangebietes steht es nunmehr teilweise der Öffentlichkeit
zur Verfügung und hat folglich damit eine Bedeutung für die Freiraumversorgung erhalten.
Der überwiegende Teil der Fläche besteht aus brachliegenden Bahnflächen der ehemaligen
Militärbahn. Im Bereich der Monumentenbrücke weitet sich die Fläche auf und stellt ein
Potential für die künftige Freiflächenversorgung dar. Der südliche schmale Bereich kann
lediglich Verbindungsfunktionen übernehmen. Vom Bahnverkehr, S-Bahn und Fernverkehr,
gehen erhöhte Lärmbelastungen aus, die sowohl auf den Geltungsbereich als auch auf die
angrenzende Wohnnutzung der Bautzener Straße einwirken.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bezogen auf das Schutzgut „Mensch“ ist bei Nichtdurchführung der Planung keine Änderung
der Bestandssituation gegeben. Insbesondere bleibt die unzureichende Freiraumversorgung
der Bevölkerung bestehen. Der gesamtstädtische Nord-Süd-Grünzug, der entsprechend der
Darstellungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms von der Panke im Norden bis
zum Südgelände im Süden der Stadt verlaufen soll, könnte hier nicht geschlossen werden.
20
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche macht das Gelände zugänglich und verbessert
die Erholungs- und Freizeitfunktion für angrenzende Wohnbauflächen. Zusätzlich stellt das
Plangebiet einen wichtigen Lückenschluss zwischen der Parkanlage Schöneberger
Südgelände und der geplanten Parkanlage am Gleisdreieck dar und verbessert die
Freiraumsituation gesamtstädtisch. Zu Veränderungen der akustischen, lufthygienischen,
geruchlichen Belastungssituation des Wohnumfelds kommt es durch den Rückbau der
gewerblichen Anlagen. Die Erhöhung der Größe von Freizeit- und Erholungsflächen sowie
der Verbindung bestehender Parkanlagen wird sich positiv auf das Schutzgut „Mensch“
auswirken. Es ist eine Reduktion der Lärm- und Luftimmissionen durch die Gewerbebetriebe
im Plangebiet und nördlich hiervon zu erwarten.
Der Pflanzstreifen auf dem Gewerbegebiet Monumentenstraße 14 trägt zu einem Schutz der
angrenzenden Parknutzer bei.
Die Spielflächen werden derart gestaltet, dass es zu keinen störenden akustischen
Beeinträchtigungen für die Wohnbebauung kommt.
Ein Bedarf für Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzwand) analog zum Natur-Park
Schöneberger Südgelände ist immissionsrechtlich nicht erforderlich. Lärmbelastungen durch
Schienenverkehr werden auf ehemaligem Bahngelände nicht unbedingt als störend
empfunden, sondern als dem Gelände zugehörige Geräusche. Zu berücksichtigen ist hierbei
die ökologische Funktion der überwiegend naturnahen Grünfläche und die
Verbindungsfunktion mit anderen Erholungsräumen jenseits der Bahntrassen.
In Abhängigkeit von konkreten Gestaltungsmaßnahmen (Spielflächen, Wegeverbindungen)
können Altlastensanierungen erforderlich werden.
Fazit. Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Im Rahmen der Parkgestaltung können Maßnahmen für den Schutz der
Erholungssuchenden bzw. Bewohner in der Bautzener Straße vor Verkehrs-, Gewerbe- und
Spiellärm entwickelt und umgesetzt werden. Planungsrechtlich sind keine weiteren
Maßnahmen erforderlich.
II. 3.2.4 Schutzgut Kultur und Sachgüter, Denkmalschutz
Bestand und Bewertung
Die das Plangebiet teilweise überspannende Monumentenbrücke steht unter
Denkmalschutz. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich der unter Denkmalschutz
stehende S-Bahnhof Yorckstraße.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Nichtdurchführung der Planung hat keine Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Positiv ist anzumerken, dass die Schutzgüter nunmehr aus anderen Perspektiven
wahrgenommen werden können.
Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Denkmalschutz sind durch
die Planung nicht zu erwarten, so dass auch keine diesbezüglichen Minderungs- bzw.
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
II.3.2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
21
Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche bzw. als Fläche mit Pflanzbindungen hat, unter
der Voraussetzung der Integration der vorhandenen Vegetationsbestände in das
Freiflächenkonzept bzw. einer naturnahen Gestaltung nach Abschluss der Ausbauplanung,
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Im Gegenteil sichert die
Festsetzung eines Großteils des Geltungsbereiches als öffentliche Grünfläche die
vorhandenen Qualitäten in Bezug auf die klimatische Ausgleichsfunktion, in Bezug auf das
biotische Potenzial und in Bezug auf das Landschaftserleben.
Die Öffnung des Geländes für die Bevölkerung und die damit verbundene Erhöhung der
Nutzungsintensität wird nicht ohne Einfluss auf die Vegetationsentwicklung bleiben. Durch
eine entsprechende Gestaltung und Nutzungslenkung im Rahmen der Freiflächenplanung
der naturnahen Parkanlage sowie durch eine entsprechend angepasste Pflege lassen sich
die Bedeutung des Geltungsbereiches für Flora und Fauna jedoch erhalten.
Fazit: keine erheblichen Umweltauswirkungen
II. 3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Zielvorgaben des Landes Berlin (FNP, LaPro) waren bei der Entwicklung des
Plangebietes zu berücksichtigen. Damit waren alternative Planungsansätze zu einer
Grünfläche mit gesamtstädtischen Ausgleichsfunktionen nur bedingt vorhanden. Unabhängig
hiervon stellt grundsätzlich bereits die Festsetzung einer Grünfläche nördlich der
Monumentenbrücke gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Baugebiet)
eine die Umweltbelange berücksichtigende anderweitige Planung dar.
Die Möglichkeit der Sicherung einer öffentlichen Grünfläche von 2,9 ha ist innerhalb der dicht
bebauten Innenstadt nur in Ausnahmefällen gegeben. Die aufgelassenen Bahnflächen
ermöglichen die Verbesserung der Freiflächensituation an dieser Stelle.
Auch die unzureichende Erschließung des Grundstücks in Verbindung mit der
topographischen Lage steht einer anderen Nutzung entgegen.
Fazit: Andere Planungsmöglichkeiten, denn die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche
sowie eine Sicherung des Straßenlandes als Gewerbegebiet, sind nicht ersichtlich.
II. 3.4 Zusätzliche Angaben
II. 3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweis auf weiteren
Untersuchungsbedarf
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan 7-26 umfasst
verschiedene Bearbeitungsstufen:
1. Bestandsaufnahme, Vor-Ort-Erhebungen und Bewertung des Plangebietes,
2. Beachten fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen,
3. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation hier insbesondere
des Umweltatlas von Berlin,
4. Auswertung vorliegender Fachgutachten zum Plangebiet bzw. zum näheren Umfeld.
Die Methoden der verwendeten Fachgutachten umfassen u.a.
1. Bestandsaufnahmen vor Ort, Kartierungen (Biotoptypen, Flora und Fauna),
2. Ausbringung von Fallen (Laufkäfererfassung),
3. Sichtbeobachtung und Verhören (Bienen, Wespen, Heuschrecken)
4. Durchführung mechanischer und chemisch-analytischer Untersuchungen (Bodenund Grundwasseruntersuchungen).
II. 3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Durch den Bebauungsplan und seine Festsetzungen sind keine erheblichen Auswirkungen
auf die betrachteten Schutzgüter zu erwarten, ganz im Gegenteil werden die Schutzgüter
durch den Bebauungsplan teilweise erst planungsrechtlich gesichert und damit in ihrer
Funktion geschützt. Spezielle Überwachungsmaßnahmen sind daher nicht vorgesehen.
22
Im Zuge der baulichen Gestaltung der Grünfläche ist der fachgerechten Entsorgung
respektive Sicherung kontaminierten Bodens besonderes Augenmerk zu schenken.
Die Wirkungen der zukünftigen Nutzungs- und Pflegeeinflüsse auf den floristischen und
faunistischen Artenbestand sind in einer Folgeuntersuchung zu prüfen.
Die Wiederherstellung naturnaher Räume aufgrund von Baumaßnahmen für die Anlegung
von Wegen und Zugängen ist Bestandteil der Ausbauplanung und bedarf keiner zusätzlichen
Maßnahmen.
II. 3.5 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 7-26 ist die planungsrechtliche Sicherung
ehemaligen Bahngeländes als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung naturnahe
öffentliche bzw. öffentliche Parkanlage sowie als Spielflächen für Kinder und Jugendliche.
Ehemalig als Straßenland gesicherte Teilflächen des Grundstücks Monumentenstraße 14
werden als Gewerbegebiet mit flächendeckender Pflanzbindung gesichert.
Die vorhandenen Brücken wurden als Straßenverkehrsfläche in zweiter Ebene gesichert.
Die Fläche des Plangebietes beträgt 3,2 ha. Bereits vor der Bebauungsplanfestsetzung war
das Gebiet von eisenbahnrechtlicher Widmung freigestellt, auch die gewerbliche Nutzung
fand nicht mehr statt. Die Berliner Stadtreinigung nutzt ihre Flächen im Westen an der
Monumentenbrücke. Die nördlich und südlich der Kolonnenbrücke parallel zur S-Bahntrasse
verlaufende Kabelanlage wurde versetzt. Mit der Gestaltung und Anlegung der Parkanlage
wurde bereits im nördlichen Bereich begonnen. Hier wurden die Arbeiten auch
abgeschlossen.
Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs wird von gehölzgeprägten Biotoptypen wie
Gebüschen, Vorwäldern und Wäldern eingenommen. Offene vegetationslose, meist durch
Schotter geprägte Standorte und Ruderalfluren nehmen knapp ein Viertel der Fläche ein. Für
den Arten- und Biotopschutz von besonderer Bedeutung sind die offenen Standorte mit
einem Mosaik unterschiedlicher Gras- und Staudenfluren. Darüber hinaus zeichnen sich die
Waldbestände partiell durch eine hohe Gehölzartenvielfalt aus. Es kommen zwei
Pflanzenarten der Roten Liste im Gebiet vor, keine davon ist gesetzlich geschützt.
Aus faunistischer Sicht hat das Plangebiet insbesondere als Lebensraum für Wildbienen
Bedeutung. Daneben spielen von den untersuchten Artengruppen die Laufkäfer mit dem
Vorkommen von Rote Liste Arten und die Heuschrecken mit einem weitgehend vollständigen
Arteninventar ruderalisierter Sandtrockenrasen sowie dem individuenreichen Vorkommen
der Blauflügeligen Ödlandschrecke eine größere Rolle. Die Artenzusammensetzung der
Avifauna im Gebiet entspricht denen von Parkanlagen und Industrie- und Verkehrsanlagen
auf Berliner Stadtgebiet. Es kommen keine Vogelarten der Roten Liste vor. Besonderes
Augenmerk bei der Gestaltung der Parkanlage ist auf die vorkommenden Bodenbrüter zu
legen, die offene Flächen bevorzugen. Reptilien kommen im Gebiet nicht vor.
Die artenschutzrechtliche Relevanz nach § 44 BNatSchG ist nur für die vorkommenden
Vogelarten gegeben. Die artenschutzrechtliche Betroffenheit durch maßgeblichen
Habitatverlust nach § 44 BNatSchG kann durch den weitgehenden Erhalt der ökologischen
Kontinuität i. S. des § 44 BNatSchG für das Spektrum der gehölzbrütenden Brutvögel und
der im Bereich der Freiflächen Nahrung suchenden Brutvögel ausgeschlossen werden, da
die im Umfeld befindlichen Bahnanlagen (Gleisdreieck, Südgelände, Flaschenhals)
hinreichend Brut- und Nahrungshabitate aufweisen.
Die Sicherung einer naturnahen Parkanlage im Norden des Plangebietes trägt den
Umweltbelangen am besten Rechnung.
Im Hinblick auf die Nutzung als Grünfläche sind insbesondere die durch die Vornutzung als
Bahnfläche gegebenen Bodenbelastungen von Bedeutung. Für zwei der im Altlastenkataster
geführten Flächen bestehen aufgrund der Befunde keine Widersprüche zu der Festsetzung
als Parkanlage. Für eine dritte Fläche (Nr. 402) wurden aufgrund der ermittelten Altlast
23
umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Nach der Sanierung bestehen nur noch
geringfügige Überschreitungen der Schadensgrenzwerte für Chrom, welche ebenfalls keinen
Widerspruch zur Parkanlage darstellen. Gffs. ist im Rahmen von Gestaltungsmaßnahmen
belasteter Boden sachgerecht zu entsorgen.
Die Festsetzung des Geltungsbereichs als öffentliche Grünfläche macht das Gelände
zugänglich und verbessert damit die bislang unzureichende Freiraumversorgung der im
Umfeld lebenden Bevölkerung. Das Plangebiet fügt sich als Teil des gesamtstädtischen
inneren Parkringes und als Bestandteil des sogenannten Nord-Süd-Grünzuges als wichtige
Ergänzung in das gesamtstädtische Freiraumkonzept ein. Aufgrund der besonderen
Bedeutung einiger Flächen für den Arten- und Biotopschutz sind die Wegeverbindung und
auch die Spielflächen im Bebauungsplan entsprechend der Schutzgüter zu bestimmen.
Nutzungskonflikte zwischen Natur und Freizeit sind im Rahmen der Parkgestaltung zu
minimieren bzw. auszuschließen.
II. 4.
Wesentlicher Planinhalt
Die historischen Bahnflächen einschließlich eines ca. 6 m breiten Geländestreifens,
Flurstück 45, wurden als Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche bzw. öffentliche
naturnahe Parkanlage festgesetzt. Die Parkanlagen sind gleichzeitig ökologische
Ausgleichsfläche. Spielflächen für Kinder und Jugendliche wurden zusätzlich gesichert.
Gestaltungsmaßnahmen, wie Zugänge, Fuß- und Radwege (u.a. Fernradwanderweg BerlinLeipzig) sowie Schutzmaßnahmen (Zäune zur ICE-Trasse) bedürfen keiner
planungsrechtlichen Sicherung. Sie sind als Teil der Bauausführungen nicht
bebauungsplanrelevant.
Die Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 (Flurstück 44) erfolgte analog zu
der Ausweisung des Baunutzungsplanes und des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplanes 7-37Ba wie für die übrigen BSR-Flächen als Gewerbegebiet. Zum Schutz
der angrenzenden naturnahen Parkanlage soll der Bereich flächendeckend begrünt werden.
Die Brücken wurden bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
II. 4. 1 Abwägung und Begründung der Festsetzung
Die Festsetzungen wurden aus den Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung
(Flächennutzungsplan, Landschafts- und Artenschutzprogramm) entwickelt und tragen der
gesamtstädtischen Zielsetzung für diesen Bereich Rechnung.
Grünfläche
Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage bzw. öffentliche naturnahe Parkanlage im
Allgemeinen
Allgemeines zu den Parkanlagen
(Auf die Besonderheiten der naturnahen Parkanlage wird weiter unten ausführlicher
eingegangen.)
Mit Reduzierung der für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen auf den Bereich östlich des
Plangebietes, stehen ehemalige Bundesbahnflächen im Plangebiet für eine Neuordnung zur
Verfügung. Bereits seit den 1990 er Jahren trägt die vorbereitende Bauleitplanung (FNP und
LaPro) diesem Umstand durch entsprechende Darstellungen eines Grünzuges entlang der
Bahntrasse und einer ökologischen Ausgleichsfläche Rechnung. Im Flächennutzungsplan ist
zwar der Grünzug nördlich der Monumentenbrücke auf der östlichen Seite der Bahntrasse
dargestellt. Die generalisierte Darstellung des übergeordneten Grünzuges im
Flächennutzungsplan lässt, nach Einschätzung der zuständigen Stelle bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, eine Verschiebung des Grünzuges
nördlich der Monumentenstraße nach Westen zu.
24
Darüber hinaus ist die Entwicklung einer ca. 1 ha großen öffentlichen Grünfläche nördlich der
Monumentenbrücke aus der Darstellung einer Wohnbaufläche mit den Zielen des
Flächennutzungsplans als Regelfall vereinbar. In diesem Bereich kommt der Grünfläche
neben der überörtlichen auch eine örtliche Bedeutung zu. Das Defizit an öffentlichen
Grünflächen für die angrenzende Wohnbebauung kann hiermit reduziert werden.
Die Entwicklung einer Grünfläche aus einer Wohnbaufläche wirkt sich positiv auf die
Umgebung aus.
Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche entspricht der gesamtstädtischen
Grünkonzeption, welche im Landschafts- und Artenschutzprogramm, Erholung und
Freiraumnutzung dargestellt ist. Das vorhandene System an Grünzügen und
Grünverbindungen ist demnach zu ergänzen und auszubauen. Das Plangebiet wird sich als
Bestandteil des sogenannten Nord-Süd-Grünzuges als wichtige Ergänzung in das
gesamtstädtische Freiraumkonzept einfügen. Der Nord-Süd-Grünzug verläuft, angefangen
mit dem Grünzug an der Panke im Norden der Stadt, weiter südwärts durch die
innerstädtischen Grün- und Freiflächen Tiergarten, Henriette-Herz- und Tilla-Durieux-Park
bis zum Gleisdreieck, dann über das Flaschenhals- und Schöneberger Südgelände. Weiter
südlich führt der Weg dann weiter stadtauswärts in die offene Landschaft. Im Rahmen des
Konzeptes „Schöneberger Schleife“ soll im Bezirk auch eine Grünverbindung geschaffen
werden, zu der das Plangebiet ebenfalls gehören wird.
In Verbindung mit den öffentlichen Belangen des Flächennutzungsplanes und des
Landschaftsschutz- und Artenschutz-Programms ist einzig die Sicherung einer öffentlichen
Parkanlage nicht nur möglich, sondern auch Teil der gesamtstädtischen Zielsetzung. Diese
Festsetzung verbessert nicht nur das örtliche und gesamtstädtische Grün- und
Freiflächenangebot deutlich, sondern entspricht auch der weit vorangeschrittenen
Renaturierung dieses Bereichs im erforderlichen Umfang und dehnt sich derzeit auf
versiegelte Flächen aus. Belangen des Artenschutzes wird damit Rechnung getragen.
Unabhängig hiervon steht die Nutzung der in Rede stehenden Fläche aufgrund ihrer
topografischen Lage einer baulichen Nutzung entgegen.
Die öffentliche Grünfläche umfasst nicht nur ehemalige Bahnflächen, sondern auch
ehemalige Teilflächen des BSR-Grundstücks (Flurstück 45), welche aufgrund der
Straßenfluchtlinien als rechtlich gesichertes Straßenland gelten. In diesem Bereich soll in
Verlängerung (im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-8) grundbuchrechtlich zu
sichernder Geh- und Radfahrrechte für die Allgemeinheit auf dem Grundstück
Kolonnenstraße 31/31 B ein Verbindungsweg im Bereich zwischen Monumenten- und
Kolonnenstraße oberhalb des Bahngrabens realisiert werden. Darüber hinaus kann über den
Verbindungsweg ein zusätzlicher Zugang zu der Parkanlage von der Monumentenstraße aus
geschaffen werden. Die Abgrenzung der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstücks
Monumentenstraße 14 ergibt sich aus den Flächen, die das Land Berlin von der
Stadtreinigung übereignet bekommen hat.
Öffentliche naturnahe Parkanlage
Im nördlichen Bereich wurde die Grünfläche nicht nur als Parkanlage, sondern als öffentliche
naturnahe
Parkanlage
gesichert.
Dies
entspricht
der
Zielsetzung
des
Landschaftsschutzprogramms.
Die Festsetzung einer naturnahen Parkanlage gibt den Gestaltungscharakter der Parkanlage
vor. D.h. neben der Anlegung von Wegen und z.B. der Errichtung von Bänken, erfolgt die
Gestaltung der Freiflächen gemäß den gebietstypischen Naturmerkmalen. Für das
Plangebiet bedeutet dies den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der typischen Merkmale
einer innerstädtischen, ehemaligen Bahnfläche, welche über Jahrzehnte von der Natur
zurück erobert wurde. Hierzu gehören Ruderalflächen, teilweise Vorwaldbereiche sowie
typischer Bewuchs auf Bahnböschungen. (vgl. hierzu Bestandsbeschreibung gemäß
Umweltbericht). Mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage nicht vereinbar ist
beispielhaft eine klassisch gestaltete Parkanlage mit Blumenrabatten, Ziergehölzen,
Brunnen, Liegewiesen sowie die Veränderung der Topografie als Gestaltungselement.
„Naturnahe“ Parkgestaltung und Pflege bedeutet für das Plangebiet insbesondere
Folgendes:
25
Das für brachliegende Bahnflächen typische Landschaftsbild sowie die sich im Rahmen der
Renaturierung zu entwickelnde Ökologie sollen als „naturnah“ erhalten und wiederhergestellt
werden. Hierbei kommt den offenen vegetationsarmen Standorten eine hohe ökologische
Wertigkeit zu, da sie bzgl. Flora besonders artenreich sind und vielfältigen Tieren einen
Lebensraum bieten. Ebenso stellen sich Vorwälder im Gebiet teilweise sehr gehölzartenreich
dar. Der im Laufe der Jahrzehnte fortschreitende Verwaldungsprozess führt dagegen zur
Vereinheitlichung des Landschaftsbildes und zum Verlust der Fauna- und Floravielfalt. Mit
der Festsetzung einer naturnahen Parkanlage sollen die für die Vegetationsflächen auf
Bahnflächen typischen offenen Standorte und Vorwälder erhalten und weiterentwickelt
werden.
Ehemals durch gewerbliche Nutzungen versiegelte bzw. bebaute Bereiche sind gemäß den
naturnahen Merkmalen im Plangebiet wiederherzustellen bzw. zu renaturieren. Im Rahmen
der Baumaßnahmen von Wegen, Rampen, einem Stadtbalkon und ähnlichen Maßnahmen
beeinträchtigte bzw. zerstörte Vegetationen sind auf der Grundlage der Zweckbestimmung
wieder naturnah herzustellen. Die Wiederherstellung offener Vegetationsstrukturen und der
damit verbundenen Vielfalt an Flora und Fauna - zulasten des Vorwaldes außerhalb des
Böschungsbereiches - ist mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage besonders
vereinbar. Offene Vegetationsstrukturen sind nicht nur besonders typische Strukturen auf
Bahnbrachen, sondern beinhalten auch für innerstädtische Bereiche seltene Flora und
Fauna, die es zu erhalten gilt.
Diese Festsetzung einer naturnahen Parkanlage wird auch der ökologischen Wertigkeit von
Flora und Fauna, welche im Rahmen ökologischer Untersuchungen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, sowie dem Entwicklungspotential Rechnung
tragen (vgl. Umweltbericht). Belange des Artenschutzes werden optimal berücksichtigt.
Nachdem sich große Bereiche des Bebauungsplangebietes jahrzehntelang, teilweise auch
nach Aufgabe einer zuvor gewerblichen Zwischennutzung, ohne menschliche Einflüsse
entwickeln konnten, hat sich die Natur den Bereich nach und nach zurückerobert. Folglich
findet man hier ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Biotopstrukturen: von offenen
Standorten über Vorwälder zu Wäldern.
Dieser ökologische Wert des Bebauungsplangebietes wird weitmöglichst geschützt und
erhalten. Aus diesem Grund wird der nördliche Bereich der öffentlichen Parkanlage als
naturnah erhalten, teilweise renaturiert, und gesichert und weiterentwickelt.
In der Roten Liste geführte Flora und Fauna, welche im Rahmen der ökologischen
Untersuchungen zum Umweltbericht ermittelt und verortet wurden, befinden sich
insbesondere im nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche, welcher als naturnah
gesichert wurde.
Im südlichen Bereich der Grünfläche überwiegen die Biotope Ahornstadtwald und RubusGestrüpp und Vormantel. Für diesen Bereich kam aufgrund seiner geringeren ökologischen
Wertigkeit, aber auch aufgrund der Verschmälerung der Fläche auf ca. 10 m und der
angrenzenden emittierenden Nutzungen (Verkehrsflächen sowie gewerbliche Nutzungen)
eine Zweckbestimmung als naturnahe Parkanlage nicht in Frage. Die verbleibende Fläche ist
für eine naturnahe Entwicklung zu schmal, wobei die Vegetation trotzdem erhalten bzw.
wiederhergestellt wird. Darüber hinaus wird die Wegeführung durch das Plangebiet die
natürliche Entwicklung der Parkanlage einschränken. Hier erhielt die öffentliche Grünfläche,
analog zum Bebauungsplan 7-17, nur die Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage.
Öffentlicher Kinderspielplatz und öffentliche sportbetonte Spielflächen
Aufgrund der Lage des Plangebietes direkt an dicht bebauten Schöneberger
Gründerzeitquartieren (Planungsräume Dennewitzplatz und Schöneberger Insel) mit
ausgeprägter defizitärer Spielplatzversorgung wurden im Bebauungsplangebiet Spielflächen
für Kinder und Jugendliche gesichert. Das vorhandene Defizit kann somit reduziert werden.
Prozentual und absolut besteht ein durchschnittliches Defizit an öffentlichen Spielplätzen
(mittlere Dringlichkeitsstufe für die Anlage von Spielplätzen) in den angrenzenden
Planungsräumen. Die Versorgung mit privaten Spielplätzen ist jedoch stark defizitär. Gemäß
dem Berliner Spielplatzgesetz sind die fehlenden privaten Spielflächen im öffentlichen Raum
26
auszugleichen. Hieraus ergibt sich ein hoher Bedarf an zusätzlichen öffentlichen
Spielplatzflächen in beiden Planungsräumen.
Auch wenn sich durch Anlegung des „Gleisdreiecks-Parks“ mit diversen Spielangeboten die
Situation verbessert hat und parallel zur Geßlerstraße ein weiterer Spielplatz eröffnet wurde,
konnte das bestehende Defizit reduziert, jedoch nicht ausgeglichen werden.
Der Bebauungsplan 7-26 hat die Sicherung eines ca. 1.600 m² großen Kinderspielplatzes
sowie zweier sportbetonter Spielflächen (ca. 600 m² bzw. 660 m²), insbesondere für
Jugendliche, zum Gegenstand. Auf den sportbetonten Spielflächen sollen grundsätzlich
neben Bolzplätzen, Skaterbahnen auch andere emittierende Freizeitaktivitäten zulässig sein.
Welche Spielangebote realisiert werden, wird im Rahmen der Ausbauplanung auf der
Grundlage von Bedarf und Emissionen zu prüfen und zu entscheiden sein.
Diese Festsetzungen werden zu einer Reduzierung des vorhandenen hohen
Spielflächendefizits für Kinder- und Jugendliche beitragen. Größe, Lage und Zuschnitt der
Spielflächen lassen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zu: z.B. Spielwiese und Sandkasten
mit Kletter- und Spielgeräten, Bolz-, Basketball- und Skaterflächen.
Die Standorte der Spielflächen tragen darüber hinaus den Belangen des Umweltschutzes
Rechnung, indem auch die im Bestand versiegelten Flächen in Anspruch genommen werden
müssen. Teilweise werden jedoch ökologisch wertvolle Offenland- und Vorwaldflächen in
Anspruch genommen. Den Belangen von Familien und Jugendlichen, insbesondere an
wohnungsnaher Erholungs- und Freizeitflächen ist in Abwägung der Bedürfnisse dieser
Personengruppen somit teilweise Vorrang vor den Belangen des Umweltschutzes gegeben
werden.
Darüber hinaus wurde auf das Ruhebedürfnis der benachbarten Wohnbevölkerung der
Bautzener Straße Rücksicht genommen, indem die sportbetonten Flächen in einem
Mindestabstand von 70 m zum Allgemeinen Wohngebiet liegen werden. Die Belange der
Wohnbevölkerung sind im Rahmen der Ausbauplanung zu berücksichtigen, sei es bei der
Entscheidung über die Art der sportbetonten Nutzung (Beachvolleyball, Kletterwand oder
stärker emittierende Skaterbahnen) bzw. Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände,
topographische Gestaltung). Die Zweckbestimmung (sportbetonte Spielfläche) lässt
ausreichend Entwicklungsspielraum, um allen Belangen (denen der Kinder und Jugendlichen
sowie der ruhebedürftigen Nachbarschaft) zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist
jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Wohnungen an der Bautzener Straße sowohl zu
ruhigen Innenhöfen orientiert sind, aber auch zur Straße, welche neben Kfz- und
Schienenschallemissionen auch durch gewerblichen Schallemissionen (BSR-Standort)
belastet ist, so dass der gerechte Abstand nicht zu Beeinträchtigungen beiträgt.
Zusätzlich wurde bei der Auswahl der Spielflächen auf den Aspekt der sozialen Kontrolle
Wert gelegt. Konkret bedeutet dies Sichtbeziehungen zwischen Kinderspielplatz,
sportbetonter Spielfläche sowie der geplanten Wegeverbindung. Auch liegen die
Spielflächen überwiegend hinter den Lärmschutzwänden der Deutschen Bundesbahn,
welche zwar das Wohnen an der Bautzener Straße schützt, sich jedoch auch gleichzeitig
positiv auf die Grünnutzung auswirken wird.
Der nordöstliche, ca. 15 m breite Bereich des Bebauungsplangebietes kommt aufgrund
seiner mit der Bautzener Straße niveaugleichen Lage nur als Eingangsbereich zur geplanten
Parkanlage in Frage und bietet keine zusätzlichen Flächen für Kinderspielplätze. Dieser
Bereich ist, mit Ausnahme von Wegeflächen, zu renaturieren.
Die Lage der nördlichen sportbetonten Spielflächen direkt an der S-Bahntrasse ist dem
erforderlichen Mindestabstand von 70 m zur Wohnbebauung, den vorhandenen und
erhaltenswerten
Biotopflächen
sowie
der
geplanten
Wegeverbindung
im
Bebauungsplangebiet geschuldet. Von Kindern und Jugendlichen können Schallemissionen
ausgehen, die sich negativ auf die angrenzende Wohnnutzung auswirken können (vgl.
oben). Die hier aktiven Kinder und Jugendlichen werden jedoch selber auf allen Flächen den
sporadischen Schallemissionen von S- und Fernbahnen ausgesetzt sein. Auf die Lage
jenseits der Lärmschutzwand zur Fernbahn konnte bei der Planung überwiegend Rücksicht
genommen werden.
Ökologische Ausgleichsfläche
27
Im Landschaftsschutz- und Artenschutzprogramm (hier: Ausgleichskonzeption) ist das
Bebauungsplangebiet zwischen Monumentenbrücke und südlicher Geltungsbereichsgrenze
als ökologische Ausgleichsfläche in generalisierter Breite dargestellt. Der Entwurf zum
Bebauungsplan 7-26 trägt der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption durch die
Festsetzung der entsprechenden Flächen als ökologische Ausgleichsfläche (Fläche für
zugeordnete Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB) Rechnung.
Die Aussparung der Fläche nördlich der Monumentenbrücke in der gesamtstädtischen
Ausgleichskonzeption (LaPro) ist der Darstellung im Flächennutzungsplan und im
Landschaft- und Artenschutzprogramm als Wohnbaufläche geschuldet. Da nunmehr eine
öffentliche Grünfläche aus dieser Wohnbaufläche entwickelt wird, wird die Festsetzung einer
ökologische Ausgleichsfläche (Fläche für zugeordnete Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 a
BauGB) auf die gesamte öffentliche und öffentliche naturnahe Parkanlage ausgedehnt. Hier
sollen bereits erfolgte bzw. zukünftige Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle im
Stadtgebiet ausgeglichen werden können.
Weitere Abwägung
Die Sicherung der öffentlichen Grünfläche als naturnahe Parkanlage steht im Einklang mit
den Umweltbelangen: Klima, Boden, Wasser, Luft, Fauna, Flora und biologischer Vielfalt.
Auch den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes wird
entsprochen (vgl. hierzu die Ergebnisse der ökologischen Bestandsaufnahme im
Umweltbericht).
Gewerbegebiet
Eine Teilfläche des BSR-Grundstücks Monumentenstraße 14 war gemäß den 1883 förmlich
festgestellten Straßenfluchtlinien als Straße 20 a (Verlängerung der Bautzener Straße)
gesichert. Unabhängig hiervon wurde diese Fläche, trotz fehlender Rechtsgrundlage, mit
Garagen bebaut und mit Schächten und Regenabläufen unterbaut. Da diese Straßenplanung
als überholt anzusehen war, wurde die in Rede stehende Fläche in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes mit aufgenommen. Mit Festsetzung anderer Bebauungsplaninhalte
erfolgte die Aufhebung der Straßenplanung.
Die Berliner Stadtreinigung konnte auf einen ca. 6 m breiten Grundstücksstreifen zwischen
den Schächten und der östlichen Grundstücksgrenze (im Böschungsbereich gelegen)
verzichten
und
hatte
diesen
Streifen
dem
Land
Berlin
während
des
Bebauungsplanverfahrens übereignet. Diese übereignete Fläche wird im Bebauungsplan 726 als öffentliche naturnahe Parkanlage gesichert (vgl. hierzu unter „Grünfläche“).
Die verbleibende Fläche wurde analog zu den übrigen Flächen des Grundstücks
Monumentenstraße 14 als Gewerbegebiet festgesetzt. Durch die textliche Festsetzung Nr. 1
findet das Nutzungsmaß auf den übrigen Grundstücksteilen gemäß Baunutzungsplan hier
anrechenbare Berücksichtigung. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Im Flächennutzungsplan ist das BSR-Grundstück als Wohnbaufläche W 1 mit dem
Standortsymbol
Abfall
dargestellt.
Gemäß
den
Ausführungsvorschriften
zum
Flächennutzungsplan ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes aus einer Wohnbaufläche
im Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe möglich. Im konkreten Fall handelt
es sich um eine ca. 3.500 m² große Fläche, welche im Bestand, wie die übrigen Flächen des
Grundstücks Monumentenstraße 14, durch die Berliner Stadtreinigung genutzt wird. Bzgl.
der Gebietsfestsetzung handelt es sich um eine Anpassung an geltendes Recht für die
übrigen Grundstücksflächen. Die Belange der Ver- und Entsorgung sind durch die
allgemeine Zulässigkeit von öffentlichen Betrieben im Gewerbegebiet, durch
Eigentumsverhältnisse sowie die Nutzung im Bestand ausreichend gewahrt. Folglich war
weder die Sicherung des in Rede stehenden Grundstücksstreifens noch des
Gesamtgrundstücks als Gemeinbedarfsfläche Stadtreinigung erforderlich.
28
Die direkte Nachbarschaft eines Gewerbegebietes neben einer naturnahen Parkanlage und
in räumlicher Nähe zu einem allgemeinen Wohngebiet zieht zwangsläufig Nutzungskonflikte
nach sich, welche im Rahmen des Bebauungsplanes zu bewältigen waren. Gemäß der TA
Lärm liegen die Immissionsrichtwerte für Freiflächen von Gewerbegebieten tagsüber bei 65
dB(A) und nachts bei 50 dB(A). Im Allgemeinen Wohngebiet liegen die Richtwerte bei 55
(tags) bzw. 40 (nachts) dB(A). Gleichzeitig existieren für die städtebauliche Planung
schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit
besitzen. Für Grünflächen sollen die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und in der
Nacht eingehalten werden.
Um mögliche Nutzungskonflikte zwischen der naturnahen Parkanlage, welcher aufgrund der
schützenswerten Flora und Fauna eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt, und dem
direkt angrenzenden Gewerbegebiet zu reduzieren, wurde die Baufluchtlinie aus dem Jahr
1893, welche deckungsgleich mit der westlichen Straßenfluchtlinie ist, und außerhalb des
Bebauungsplanes 7-26 liegt, nicht aufgehoben. Sie wird planungsrechtlich durch die textliche
Festsetzung Nr. 4 bestätigt. Dies garantiert einen Mindestabstand von ca. 20 m zwischen
Gewerbebauten und der Parkanlage. Durch diesen Abstand können Schallwerte deutlich
wahrnehmbar reduziert werden.
Darüber hinaus soll der Gewerbegebietsstreifen nicht durch bauliche Anlagen genutzt,
unterbaut oder versiegelt werden (textliche Festsetzung Nr. 2). Zusätzlich wird die Fläche
vollständig mit Bindungen für Bepflanzungen belegt (textliche Festsetzung Nr. 3). Durch
textliche Festsetzung wird geregelt, dass der Pflanzbereich dicht mit hochwachsenden
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Die Begrünungsverpflichtung trägt aktiv als auch
subjektiv zur Schallminderung bei. Gleichzeitig wird hierdurch ausgeschlossen, dass die in
Rede stehende Fläche durch Lagernutzungen oder als betriebliche Verkehrsfläche die
Grünflächennutzung negativ beeinträchtigt. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die
Parkanlage, sondern auch auf die Wohnnutzung nördlich der Monumentenstraße aus. Eine
Ausdehnung der gewerblichen Nutzung sowie ein Heranrücken der gewerblichen Nutzung
an die vorhandene Wohnbebauung über geltendes Recht hinaus wird somit ausgeschlossen.
Der ca. 3.500 m² große Gewerbegebietsstreifen kann in die Nutzungsmaßberechnung des
westlich der Baugrenze gelegenen Grundstücks Monumentenstraße 14 mit einfließen.
Durch die Festsetzung der Pflanzverpflichtung kann für das Gesamtgrundstück
Monumentenstraße 14 ein mindestens ca. 20 % er-Grünflächenanteil garantiert werden.
Dieser Anteil ist vor dem Hintergrund einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,5
städtebaulich sinnvoll und ist im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan zu sehen,
welcher einen Biotopflächenfaktor von 0,3 für die angrenzende gewerbliche Fläche gemäß
Baunutzungsplan des Grundstücks Monumentenstraße 14 festsetzt.
Die Belange der Berliner Stadtreinigung wurden durch diese Planung nicht beeinträchtigt, im
Gegenteil stellt die planungsrechtliche Umwandlung von Straßenverkehrsfläche in ein
Gewerbegebiet eine Steigerung der Nutzungsdichte und damit eine Wertsteigerung dar.
Vorhandene genehmigte Nutzungen genießen davon unabhängig Bestandsschutz.
Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 ist nun auf den Flächen des Grundstücks
Monumentenstraße 14, welche außerhalb des Plangebietes liegen, ein höheres
Nutzungsmaß zulässig. Dieses wirkt sich jedoch nicht negativ auf die Umgebung dieser
Grundstücksfläche aus. Aufgrund der Ausweisungen des Baunutzungsplanes sowie der
Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-8 ist diese Teilfläche von einem Allgemeinen
Wohngebiet (Norden), einem beschränkten Arbeitsgebiet bzw. einem Gewerbegebiet
(Süden) sowie unbeplanten Außenbereich (Westen) umgeben. Auch wenn es sich hierbei
um teilweise sensible Nutzungen handelt, löst eine Erhöhung des Nutzungsmaßes nicht
zwangsläufig eine Zunahme von gewerblichen Emissionen aus, weder bezogen auf die
Anlagen- noch auf verkehrliche Emissionen.
Straßenverkehrsfläche / Brücke
Die planungsrechtliche Sicherung der straßenrechtlich gewidmeten Monumenten- und
Kolonnenbrücke
als
Straßenverkehrsfläche
erfolgt
bestandsorientiert
durch
Nebenzeichnungen. Die Sicherung von Straßenbegrenzungslinien war aufgrund der
Brückenlage nicht möglich. Mit dieser Festsetzung wurden auch die im Brückenbauwerk
29
befindlichen Leitungen planungsrechtlich gesichert. Die Festsetzung der Monumenten- und
Kolonnenbrücke als Straßenverkehrsfläche in Nebenzeichnungen trägt dem besseren
Verständnis der Planung und damit der Planklarheit Rechnung. Dies ist insbesondere vor
dem Hintergrund von Grünflächen unterhalb der mehrspurig befahrbaren Brücken mit
entsprechenden Stützpfeilern sinnvoll. Denn die Brücken schränken die Qualität der
Grünfläche in diesen Bereichen ein.
Die textliche Festsetzung 5, welche regelt, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche
nicht Gegenstand der Planung ist, ist klarstellender Art.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
III. 1. Entschädigungs- und Übernahmefolgen
Mit Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Widmung handelte es sich beim Plangebiet um
unbeplanten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Die Festsetzungen (öffentliche
Grünfläche) stellen somit gegenüber Bahnfläche als auch unbeplantem Außenbereich eine
Wertsteigerung für die Grundstücke selber sowie für die Wohngrundstücke an der Bautzener
Straße dar. Teilweise wurden sie bereits als Grünfläche gewidmet. Auch die Festsetzung der
förmlich festgestellten Straßenfläche als Gewerbegebiet und öffentliche Grünfläche stellt
eine Wertsteigerung dar. Entschädigungsansprüche waren folglich nicht zu erwarten.
III. 2. Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen
Flächenankäufe
Vor Festsetzung des Bebauungsplanes waren alle Flächen, welche als öffentliche
Grünanlage festgesetzt wurden, vom Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg, erworben. Die finanziellen Mittel wurden im Rahmen des
Programms Stadtumbau West zur Verfügung gestellt. Kosten für das Land Berlin löste der
Bebauungsplan somit nicht aus.
Sonstige Kosten
Mit Festsetzung des Bebauungsplans 7-26 entstanden bzw. entstehen dem Land Berlin
Kosten in noch nicht ermitteltem Umfang für die Gestaltung der Grünanlage einschließlich
Radweg. Die erforderlichen Mittel standen / stehen im Rahmen des Programms Stadtumbau
West und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Verfügung. Die Kosten für die Unterhaltung der Parkanlage
werden aus Mitteln des Budgets für die Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen bezahlt,
das entsprechend aufgestockt wird.
Planbedingte bezirkliche Einnahmen
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich gemäß Landschafts- und
Artenschutzprogramm überwiegend um eine gesamtstädtische Ausgleichsfläche. Der
Bebauungsplan 7-26 trägt dieser Vorgabe der vorbereitenden Bauleitplanung Rechnung (vgl.
oben), indem die öffentliche und die öffentliche naturnahe Parkanlage gleichzeitig als
Ausgleichsfläche gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt wird. Mit dieser Festsetzung wird
die Rechtsgrundlage geschaffen, finanzielle Ausgleichszahlungen für an anderer Stelle im
Stadtgebiet erfolgte bzw. für noch bevorstehende Eingriffe in Natur und Landschaft im
Bebauungsplangebiet als Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Landeseigene Einnahmen
kommen so dem Bezirk zugute.
Da die öffentliche Grünfläche in erster Linie Teil eines gesamtstädtischen Grünzuges ist,
kommt eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht.
III. 3
Auswirkungen auf die Umwelt
III. 3.1 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wirken sich neutral bis positiv auf die Umwelt aus,
wie unter II. 3. (Umweltbericht) dargelegt wurde.
30
III. 3.2 Eingriff in Natur und Landschaft
Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG waren in der Abwägung auch die
Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und
Landschaft -Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz- zu berücksichtigen.
Gesichert wurde eine ca. 2,9 ha große ehemalige Bahnfläche bzw. Straßenverkehrsfläche
als öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen öffentliche naturnahe Parkanlage
(ca. 1,9 ha), öffentliche Parkanlage (ca. 0,7 ha), Kinderspielplatz (ca. 1.600 m²) und
sportbetonte Spielfläche (ca. 1.260 m²). Die Zweckbestimmungen lassen grundsätzlich
“Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels” (§ 14 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz) zu. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder des Landschaftsbildes wird jedoch durch Wege- bzw. Spielflächenversiegelungen sowie
mögliche Eingriffe in den Vegetations- und Böschungsbestand grundsätzlich nicht erheblich
beeinträchtigt.
Eine Vermeidung unnötiger Eingriffe in unversiegelten Boden sowie in ökologisch wertvolle
Bereiche war Ziel und Gegenstand der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie im
Rahmen der Bauplanung. Parallel zu neuen Eingriffen erfolgen Renaturierungsmaßnahmen
an anderen Stellen in der Parkanlage. Einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft
gemäß Bundesnaturschutzgesetz löst der Bebauungsplan durch die Sicherung von
öffentlichen und öffentlichen naturnahen Parkanlagen mit Spielbereichen nicht aus.
Darüber hinaus ist die Sicherung einer durch Straßenbegrenzungslinien ausgewiesen
Straßenverkehrsfläche (ca. 3.500 m²) als Gewerbegebiet mit flächendeckender
Pflanzbindung festgesetzt worden. Hier findet folglich planungsrechtlich kein Eingriff,
sondern eine ökologische Aufwertung der Fläche statt.
Unabhängig hiervon sind die rechtlichen Vorgaben des § 1 a Abs. 3 BauGB zu beachten.
Demnach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich bei dem Bebauungsplangebiet um
Verkehrsflächen: gewidmetes Bahngelände sowie Straßenverkehrsfläche aufgrund
historischer Straßenfluchtlinien. Aufgrund dieser zulässigen Nutzungen war der zulässige
Versiegelungsgrad als sehr hoch anzusetzen. In jedem Fall war davon auszugehen, dass
der hiernach zulässige Eingriff als höher zu bewerten war als gemäß dem
Bebauungsplanentwurf 7-26 (öffentliche Grünfläche sowie Gewerbegebiet mit
flächendeckender Pflanzbindung). Ein möglicher Ausgleich ist demnach nicht erforderlich.
Ein möglicher Ausgleich wäre auch für den Fall nicht erforderlich gewesen, da die
Freistellung der Bahnflächen von Bahnbetriebszwecken den Rechtsstatus dieser Flächen
verändert hätte, und zwar von Bahngelände in einen unbeplanten Außenbereich gemäß § 35
BauGB. Sinn und Zweck, die Freistellung parallel zum Bebauungsplanverfahren zu
betreiben, war nämlich die Festsetzung ehemaliger Bahnflächen als öffentliche Grünfläche.
Als Konsequenz erhielt die historische Bahnfläche für eine gewisse Zeit die rechtliche
Qualität eines unbeplanten Außenbereichs gemäß § 35 BauGB, quasi als notwendiges
Zwischenstadium.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch in unbeplanten Außenbereichen
Versiegelungen zu Lasten der Umwelt zulässig sind, welche zumindest im Rahmen der
Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 liegen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Neuplanung wurden für die Spielflächen auch bereits versiegelte Flächen in
Anspruch genommen. Die sonstigen versiegelten Flächen sind gemäß den Festsetzungen
einer naturnahen Parkanlage zu renaturieren bzw. dicht mit hochwachsenden Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen.
Vorhandenen Kabelschächte und –anlagen wurden kostenaufwendig auf auch zukünftig für
Bahnzwecke genutzte Flächen östlich des Plangebietes verlegt. Wäre dies nicht technisch
und finanziell möglich gewesen, hätten diese Flächen nicht aus der Bahnwidmung entlassen
31
und als öffentliche Grünfläche festgesetzt und angelegt werden können. Durch die Verlegung
wurde nicht nur eine Neuversiegelung anderer Flächen vermieden, sondern kann der
Fernradwanderweg ebenerdig angelegt werden. Eingriffe in die Bahnböschung
(Baumfällungen, Erdabtragungen, Stützmauern etc.) können dadurch für den in Rede
stehenden Bereich vermieden werden, was sich positiv auf die Umwelt auswirkt.
Mögliche
Neuversiegelungen
und
Vegetationsverluste
im
Rahmen
der
Parkanlagengestaltung werden deutlich unter diesem Wert bzw. erforderlichen
Renaturierungsmaßnahmen liegen.
IV.
Verfahren
IV. 1. Mitteilung zur Aufstellung
Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-26 einzuleiten, wurden gemäß § 5
AGBauGB die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (GL) mit Schreiben vom 26. Juni 2007 informiert. Die
abgegebenen Hinweise wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Das dringende
Gesamtinteresse Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 AGBauGB ist aufgrund von Bahnanlagen
und übergeordneten Straßenverbindungen berührt.
IV. 2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 11. September 2007 die
Aufstellung des Bebauungsplanes 7-26 beschlossen (Beschluss-Nr.: 166/07).
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 2. November 2007 im Amtsblatt für Berlin Nr. 48, Seite
2863 veröffentlicht.
IV. 3. Frühzeitige Behördenbeteiligung (Umweltprüfung)
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Ziele des Bebauungsplan 7-26 unterrichtet und
zur Äußerung innerhalb eines Monats auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Von 31 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben
21 geantwortet und von 16 wurden Hinweise vorgetragen. Die Hinweise fanden, soweit sie
planungsrelevant waren, Eingang in das weitere Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise
betrafen insbesondere die Berücksichtigung von Lärmemissionen bei Sicherung einer
sportbetonten Spielfläche, die Erschließungsbeitragspflicht, die Finanzierung der Planung
sowie weiteren Untersuchungsbedarf. Der Untersuchungsbedarf betraf den ökologischen
Wert im Bebauungsplangebiet sowie die Möglichkeit der Verlegung von bahneigenen
Kabelanlagen. Diesbezüglich wurden Gutachten vergeben, deren Ergebnisse in das weitere
Verfahren eingeflossen sind.
Das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde zusammen mit dem Ergebnis der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt beschlossen.
IV. 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom
25. Februar bis einschließlich 25. März 2008 durchgeführt. Bekannt gemacht wurde das
Beteiligungsverfahren in zwei Berliner Tageszeitungen am 22. Februar 2008. Vierzehn
Bürger nahmen die Gelegenheit wahr und sahen den Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 ein.
Drei Bürger bzw. Bürgerinitiativen nahmen Stellung zur Planung. Als Fazit konnte
festgehalten werden, dass sich die Ziele des Bebauungsplanes mit den Vorstellungen der
Anwohnerschaft decken.
Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zusammen mit dem Ergebnis
der frühzeitigen Behördenbeteiligung am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt beschlossen.
32
IV.5. Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert innerhalb eines Monats Stellungnahme zum
Planentwurf und der Begründung abzugeben.
Von 35 angeschriebenen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben
26 geantwortet und 10 haben Hinweise vorgetragen. Der Fachbereich Umwelt
(Immissionsschutz) hielt den geplanten Abstand zwischen den geplanten sportbetonten
Spielflächen und der Wohnbebauung an der Bautzener Straße weiterhin als zu gering und
fordert zum Schutz der Bewohner vor Schallemissionen der Kinder und Jugendlichen einen
größeren Abstand. Die Vergrößerung ist aufgrund anderer, ebenfalls zu berücksichtigender
Belange (Umweltbelange, soziale Kontrolle, Vorgaben aus der Ausbauplanung), nicht
möglich. Die Zweckbestimmung lässt jedoch ausreichend Gestaltungsrahmen sowohl bzgl.
des konkreten Spielangebotes als auch Schallschutzmaßnahmen.
Der Fachbereich Natur bat um eine ergänzende Auseinandersetzung mit dem Eingriff in
Natur und Landschaft. Darüber hinaus wurden weitere bebauungsplan- und nicht
bebauungsplanrelevante Hinweise vorgetragen, die teilweise zur Ergänzung der Begründung
führten.
Die Änderung der Regelung bzgl. des Gewerbegebietes (Streichung des Nutzungsmaßes
und Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 1), welche nach der Behördenbeteiligung
vorgenommen wurde, ist redaktioneller Art.
IV. 6 Erneute Beteiligung der Behörden und Stellen die Träger öffentlicher Belange
sind gemäß § 4 a Abs. 2 und 3 BauGB
Vor Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Detailplanung bzgl. der Spielbereiche für
Kinder- und Jugendliche im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. Als Ergebnis wurde
die Sicherung dieser Bereiche im Bebauungsplanentwurf an die Ausbauplanung angepasst.
Diese Änderung machte eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentliche Belange erforderlich. Da keine wesentlichen Hinweise erwartet wurden, fanden
beide Beteiligungen im Parallelverfahren gemäß § 4a BauGB statt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mit Schreiben vom 31.
August 2010 aufgefordert Stellungnahmen zur Planung abzugeben.
Von 33 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben
12 Stellen und Behörden geantwortet. Von vier Trägern wurden Hinweise oder Bedenken
vorgetragen.
Der FB Um teilte im Schreiben vom 8. September 2010 mit, dass die Verschiebung des
südlichen sportbetonten Spielfläche weiter nach Süden nunmehr in einem Abstand von 120
m zur nächsten Wohnbebauung liegen wird. Damit ergibt sich die Möglichkeit im Rahmen
der Ausbauplanung eine lärmintensive Nutzung zu installieren. Die nördliche sportbetonte
Spielfläche kann weniger lärmintensiven Nutzungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Nummer einer Altlast im Bodenbelastungskataster hat sich geändert, dies ist in der
Begründung zu berücksichtigen.
Aus Sicht des Naturschutzes bestehen keine Einwände.
-> Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Nummer wird in der Begründung
geändert.
Der FB Natur kritisiert im Schreiben vom 30. September 2010 die Differenzierung zwischen
naturnaher öffentlicher und öffentlicher Parkanlage. Mit Bezug auf eine Besprechung am 1.
Juli 2010 wurde die Festsetzung der gesamten Grünfläche als naturnahe öffentliche
Parkanlage befürwortet.
- > Entgegen der Aussage des FB Natur stand in der genannten Besprechung nicht die
Festsetzung der ganzen Grünfläche als naturnahe zur Diskussion. Diskutiert wurde der
Verzicht auf die Festsetzung einer naturnahen Anlage im nördlichen Bereich. Dass für den
südlichen Bereich nur eine Festsetzung als Parkanlage in Frage kommt, war in dem
Gespräch unstrittig. Die entsprechenden Argumente sind in der Begründung ausreichend
33
dargelegt: Aufgrund der Verjüngung des Plangebietes im südlichen Bereich und der
Notwendigkeit hier einen Geh- und Radfahrweg anzulegen, bleibt kein ausreichender
Grünbereich, der im Sinne der Zweckbestimmung die Kriterien „naturnah“ erfüllt. Die
Zweckbestimmung „Parkanlage“, auch ohne den Zusatz „naturnah“, lässt eine naturnahe
Gestaltung bzw. Renaturierung zu. Natürlich steht sie auch dem Erhalt der vorhandenen
Vegetation nicht entgegen. Land Berlin, vertreten durch den FB Natur ist hier die
ausführende Behörde.
SenFin I D 13 äußert sich bzgl. lückenhafter Aussagen über haushaltsmäßige Auswirkungen
der geplanten Maßnahmen und bittet um Konkretisierung.
-> Einzig die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche kann Kosten in Form von
Entschädigung bzw. Übernahmeansprüchen auslösen. Soweit Flächen noch nicht erworben
sind, werden diese vor Festsetzung der Bebauungspläne erworben sein. Hierfür stehen
Mittel aus dem Programm Stadtumbau West bereit. Weitere Kosten ergeben sich als Folge
der Festsetzung, lösen jedoch keine Rechtsansprüche (Kosten für das Land Berlin) aus.
Gemeinsame Landesplanung weist in der mail vom 8. Oktober 2010 auf die zu zitierende
aktuelle Rechtsgrundlage hin.
-> Dem Hinweis wird gefolgt.
IV. 7 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 6.
September bis einschließlich 5. Oktober 2010 statt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 35, vom 27. August 2010,
auf Seite 1457 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung der
Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am 27.
August 2010. Zusätzlich wurden in der Umgebung des Bebauungsplangebietes
Informationszettel über die Öffentlichkeitsbeteiligung verteilt.
Ab dem 6. September 2010 wurde neben einer einleitenden Information zur
Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf
der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlich, und zwar für den Zeitraum der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von
Einwendungen
gemäß
§
47
Verwaltungsgerichtsordnung
unter
bestimmten
Voraussetzungen hingewiesen.
Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit
Umweltbericht sowie folgenden Gutachten:
Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit
Umweltbericht sowie folgenden Gutachten:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan 7-26 (einschließlich ökologischer Untersuchungen)
des Büros Fugmann und Janotta, 2008
- Faunistische Untersuchungen der Nord-Süd-Grünverbindung im Bereich
Monumentenstraße, Büro für tierökologische Studien, September 2008
- Orientierende Boden- und Grundwasseruntersuchungen des ehemaligen Bahngeländes
Yorckstraße, des Büro für Geologie, Umwelt- und Landschaftsplanung, November 2007
- Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Grundstück Bautzener Straße 21,
Büro für Umweltplanung GmbH, Januar 2008
23 Bürger nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie ließen
sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern.
Es gingen folgende Bürgerschreiben ein:
34
Bürger 1 per mail vom 5. Oktober 2010
Es wird gewünscht, dass die Yorckbrücke 5, welche aus denkmalschutzrechtlichen Gründen
saniert wird, einen nördlichen und südlichen Anschluss findet. Darüber hinaus soll die Brücke
im Norden nicht auf einem Parkplatz münden.
FB Planen: Die Yorckbrücke 5 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
7-26. Ihre mögliche Einbindung in einen Verbindungsweg wird im Rahmen anderer
Planungen, teilweise im Nachbarbezirk Friedrichshain-Kreuzberg, entschieden werden.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 2 per mail und Fax vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplanentwurf Aussagen zu Spielflächen trifft, welche
Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen öffentlichen Diskussion der Ausbauplanung
sind. Die Anzahl und Lage der Spielflächen wird bzgl. Belichtungsverhältnissen, Lärm
und Biotopen als nicht optimal beurteilt. Ein straßenbegleitender Grünstreifen, der
Gegenstand der Ausbauplanung ist, soll in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
mit aufgenommen werden.
b.) Es wird kritisiert, dass die Begründung keine eindeutige Aussage trifft, welche Flächen
mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- bzw. Außenbereich zu
beurteilen wären. Unklar sei, ob der Hinweis auf § 34 BauGB aufgrund des geplanten
Gewerbegebietes erfolgte. Es wird gefragt, warum im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung der ganze Bereich als unbeplanter Außenbereich beurteilt wurde.
c.) Die Teilfläche des BSR-Grundstücks, welche als Gewerbegebiet mit Pflanzbindungen
festgesetzt werden soll, ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
herauszunehmen. Entsprechende Regelungen sollen in einem gesonderten
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Ein Gewerbegebiet an dieser Stelle ist
weder mit der W 1- Darstellung des Flächennutzungsplanes noch mit der benachbarten
Wohnbebauung vereinbar. Es besteht kein Bedarf für weitere Gewerbeflächen,
insbesondere vor dem Hintergrund neuer Gewebegebiete an der Naumannstraße.
Verluste der Wohnqualität und Beeinträchtigungen für Radfahrer der überörtlichen
Radroute werden entstehen. Die Zuschlagung der Straßenverkehrsfläche zum BSRGrundstück wird kritisiert, da hierdurch die Möglichkeit eines großzügigen Eingangs zur
Parkanlage nicht mehr gegeben ist.
d.) Es wird kritisiert, dass aus der Bereichsentwicklungsplanung zitiert wird, welche nicht
mehr umsetzbar und zu aktualisieren ist.
e.) Die Änderung des Flächennutzungsplanes bzgl. der „Bautzener Brache“ zu einer
Grünfläche als Ausgleichsfläche wird angeregt. Diese Anregung erfolgt insbesondere vor
dem Hintergrund von Baufeldern und die zu erwartende bauliche Verdichtung im Bereich
Gleisdreieck. Der Unterversorgung an Grünflächen soll entgegengewirkt werden.
FB Planen:
Zu a.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die
Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie
verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine
Wohngebiet,
Abstand
des
Kinderspielplatzes
von
der
Bahntrasse
aus
Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale
Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie
Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Aufgrund der guten Besonnungsund Belichtungsverhältnisse des ganzen Bereichs, ergaben sich hieraus keine Vorgaben.
Die Ausweisung im Bebauungsplan erfolgt unter sachgerechter Abwägung aller genannten
Belange. Auch im Rahmen einer öffentlichen Diskussion der Grünflächengestaltung sind
diese Belange zu berücksichtigen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Westen an gewidmetes Straßenland.
Somit handelt es sich bei dem genannten Grünstreifen um begrüntes Straßenland. Einer
Entbehrlichkeit der Fläche als Straßenland hat der zuständige Fachbereich Tiefbau nicht
zugestimmt. Darüber hinaus besteht kein Planerfordernis für den in Rede stehenden
Grünstreifen, denn auch zum Beispiel beim Bautzener Platz handelt es sich nicht um eine
35
Grünfläche, sondern um begrüntes Straßenland, ohne dass sich hieraus irgendwelche
Nachteile oder Einschränkungen ergäben.
Zu b.) Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich bei dem gesamten Plangebiet um
Verkehrsflächen, Bahnflächen bzw. Straßenverkehrsflächen. Die Frage, ob ehemalige
Bahnflächen mit Aufhebung der Bahnwidmung als unbeplanter Innen- oder Außenbereich zu
beurteilen sind bzw. sein werden, hat für die Neuplanung grundsätzlich keine Bedeutung. Die
Erwähnung des rechtlichen Zwischenstatus erfolgte vollständigkeitshalber. Eine
parzellenscharfe Abgrenzung und abschließende Definition, welche ehemaligen Bahnflächen
gemäß § 34 bzw. § 35 BauGB zu beurteilen gewesen wären, ist nicht erforderlich. Die Frage
der Eingriffsbilanzierung orientiert sich am ursprünglichen Recht und nicht an einem
Zwischenstatus. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung ehemaliger Bahnflächen als
öffentliche Grünfläche. Die Straßenverkehrsfläche erhält erst mit Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-26 einen neuen Rechtsstatus. Die Frage nach § 34 oder 35 BauGB
stellt sich somit nicht.
Zu c.) Die geplante Sicherung eines Gewerbegebietes wurde aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt. Die durch förmlich festgestellte Straßenfluchtlinien
rechtlich gesicherte Verlängerung der Bautzener Straße auf dem Grundstück der BSR hätte
bzgl. Verkehr und Emissionen höhere Belastungen für die benachbarte Wohnbebauung bzw.
für Radfahrer zu Folge gehabt als ein Gewerbegebiet mit 100 % -Pflanzbindung. Die
Einbeziehung der in Rede stehenden Fläche in das Bebauungsplanverfahren 7-26 garantiert
eine weitestgehende Berücksichtigung der Belange der geplanten öffentlichen naturnahen
Parkanlage und benachbarten Wohnbebauung. Darüber hinaus erfolgt eine Aufhebung der
westlichen Straßenfluchtlinie und somit Planklarheit. Eine einseitige Aufhebung der
Fluchtlinien hätte einen Abwägungsmangel bzw. –fehler dargestellt. Gründe, diesen Bereich
in einem getrennten Bebauungsplanverfahren zu regeln sind nicht erkennbar. Hierdurch
werden Kosten für das Land Berlin gespart.
Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen sichern, die dem Land Berlin
gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund
war es nicht möglich über den erfolgten Umfang weitere Flächen von der BSR zu erwerben.
Zu d.) Die Bereichsentwicklung stellt eine vorbereitende, verwaltungsintern verbindliche
Planung dar. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 weicht im Rahmen der zulässigen
Entwickelbarkeit sowohl von den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung und als
auch der Flächennutzungsplanung ab. Eine Änderung dieser Planungsinstrumente war / ist
somit nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt das generelle Fortschreibungserfordernis für
die Bereichsentwicklungsplanung.
Zu e.) Der Hinweis bezieht sich auf Flächen nördlich des Plangebietes und ist somit nicht
planungsrelevant.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 3 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass die Wegeplanung nicht vorlag. Diese sei jedoch für die Beurteilung
der Planinhalte wichtig. Auf der Grundlage der Aussagen des Umweltberichts werden
verschiedene Hinweise zur Gestaltung und Ausbauplanung gegeben.
b.) Bzgl. der geplanten Spielflächen wird auf Konflikte mit Rote Liste-Standorten sowie mit
einem benachbarten Biotop hingewiesen. Auf die Vorschläge für die Festsetzung der
Spielflächen des Büros Fugmann & Janotta, das die ökologischen Untersuchungen im
Plangebiet durchgeführt hat, wird verwiesen.
c.) Die Festsetzung eines Gewerbegebietes wird abgelehnt, da es nicht für die Zielsetzung
des Grünzuges erforderlich ist. Die Sicherung des Gewerbegebietes wäre im Kontext des
bebauten Bereichs der Umgebung sinnvoller.
FB Planen:
Zu a.) Die konkrete Gestaltung der öffentlichen naturnahen Parkanlage ist nie Gegenstand
der verbindlichen Bauleitplanung. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen
Fachamt, welchem sowohl das ökologische Gutachten als auch der Umweltbericht vorliegen.
36
Zu b.) Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt, ergibt sich die
Anzahl, Zweckbestimmung und Lage der Spielflächen aus einem hohen Defizit sowie
verschiedenen Anforderungen, wie Emissionsschutz für das angrenzende allgemeine
Wohngebiet,
Abstand
des
Kinderspielplatzes
von
der
Bahntrasse
aus
Emissionsschutzgründen, vorhandene versiegelte Flächen, ökologischen Vorgaben, soziale
Kontrolle, Fußläufigkeit der öffentlichen Kinderspielplätze zur Wohnbebauung sowie
Einbindung der Spielflächen in ein sinnvolles Wegenetz. Die Ausweisung im Bebauungsplan
erfolgte unter sachgerechter Abwägung aller genannten Belange. Der Vorschlag des Büro
Fugmann & Janotta konnte diese Vorgaben nicht berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der
Untersuchung noch nicht vorlagen. Sämtliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 726 kartierten Vegetationsarten der Roten Liste weisen durch ihr Vorkommen auf die
Wertigkeit des jeweiligen Standortes hin und sollen bei der Ausbauplanung, die eine
Zerstörung der Standorte bewirken könnte, berücksichtigt und an einen anderen Standort
umgesetzt werden. Ihr Schutz soll Gegenstand der Ausbauplanung und der
naturschutzrechtlichen Entwicklungspflege sein.
Zu c.) Sowohl das Gewerbegebiet als auch eine kleine Teilfläche der geplanten Grünfläche
sind auf der Grundlage von förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien rechtlich als
Straßenverkehrsfläche einzustufen. Für die Anlegung eines Eingangsbereichs zum Park von
der Monumentenstraße aus war die Sicherung einer Teilfläche der Straßenverkehrsfläche
als öffentliche Grünfläche geboten. Mit Festsetzung der Grünfläche wird die östliche
Straßenverkehrsfläche aufgehoben. Vor diesem Hintergrund war es geboten, Regelungen
zur westlichen Straßenfluchtlinie sowie zur übrigen Straßenverkehrsfläche zu treffen. Dies
erfolgt konsequenterweise im Rahmen des Bebauungsplanverfahrenes 7-26.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 4 mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (im Namen von vier weiteren Personen)
Einleitend wird die Gegend um die Bautzener Straße beschrieben und als ausgesprochene
Wohngegend eingestuft. Dann wird ein Szenario bei Bebauung durch Gewerbe und Straßen
auf der östlichen Seite der Bautzener Straße abgegeben. Als Fazit wird festgehalten, dass
eine Abwertung der Wohngegend durch die Bebauung erfolgen würde. Das Stadtbild werde
beeinträchtigt.
Die Gegend an der Bahntrasse solle ganzheitlich in die Grünplanung einbezogen werden.
FB Planen: Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 sieht östlich der Bautzener Straße einzig
die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage vor. Die planungsrechtliche Ordnung des Areals
nördlich des Bebauungsplangebietes 7-26 soll in einem gesonderten Bebauungsplan regelt
werden.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Bürger 5 per mail und Schreiben vom 5. Oktober 2010
Grundsätzlich wird die Planung begrüßt.
a.) Es wird kritisiert, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bis an die
Yorckstraße reicht. Auch wird beanstandet, dass er nicht bis zur Großgörschenstraße
reicht, wo, gemäß Begründungsentwurf zum Bebauungsplan, Straßen- und ehemaliges
Bahnland auf gleicher Höhe liegen. Diesen Bereich auszusparen mache keinen Sinn.
Hier wäre ein Hauptzugang der Schöneberger Schleife, einer Verbindung nach Norden
sowie ein Zugang zum S-Bahnhof Yorckstraße am optimalsten.
b.) Das Fehlen der Darstellung von Fahrrad- und Fußwegen im Bebauungsplan bzw. in
einer Anlage wird kritisiert. Gerade aufgrund der geringen Breite und der Topographie
des Plangebietes ist es wichtig, dass Zugänge und Rampen dargestellt werden.
Hierdurch ist der Plan nicht nachvollziehbar. Der Irrsinn der Radwegeführung würde bei
einer Plandarstellung offensichtlich werden. Der Verlust an wertvoller Vegetation durch
den Bau von Rampen wird als erheblich eingestuft. Dieser Verlust sollte jedoch möglichst
gering gehalten werden. Der Bebauungsplan leistet kein ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Anforderungen an eine Erschließung und den Erhalt der wertvollen
Bahnwildnis.
37
FB Planen:
Zu a.) Der Bereich nördlich und teilweise südlich der Monumentenbrücke ist im
Flächennutzung als Wohnbaufläche W 1 dargestellt. Es ist dem Bezirk gelungen,
abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, jedoch in Abstimmung mit
der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, eine ca. 2,5 ha große Grünfläche im
Bebauungsplan 7-26 als Grünfläche auszuweisen. Eine Erweiterung dieser Grünfläche bis
zur Yorckstraße wäre mit den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht vereinbar gewesen.
Darüber hinaus ist es dem Bezirk gelungen die Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, trotz ihrer teilweisen Qualität als Bauland zu Grünflächenpreisen zu
erwerben bzw. auf der Grundlage einer geklärten Finanzierung Vorverträge abzuschließen.
Der Bezirk kann nur Flächen als öffentliche Parkanlagen in Bebauungsplänen festsetzen, die
dem Land Berlin gehören, bzw. für deren Erwerb erforderliche Mittel zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grund war es neben der planungsrechtlichen Frage nicht möglich über den
erfolgten Umfang hinaus weitere Flächen von der Bahnnachfolge-Tochter zu erwerben. Der
Grundstückseigentümer hat hier Anspruch auf Bauland.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes endet ca. 20 m südlich der Großgörschenstraße.
Hier sind Bahn- und Straßenland auf einer Ebene, sodass ein niveaugleicher
Eingangsbereich geschaffen werden kann. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan
dargelegt, standen die Flächen nördlich des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan 7-26
nicht zum Verkauf. Eine Enteignung weiterer Flächen wäre nicht finanzierbar gewesen.
Im Rahmen der Bebauungspläne für den Bereich nördlich des Bebauungsplanes 7-26 ist die
Sicherung von Flächen, welche mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu
belasten sind, angestrebt. Hierdurch soll ein Anschluss der Parkanlage über privates
Gelände zur Yorckstraße ermöglichst werden. Ob die DB GmbH auf der Grundlage einer
Bestellung durch das Land Berlin einen südlichen Zugang zum S-Bahnhof Yorckstraße
anstrebt und somit weitere Flächen mit einem Gehrecht zum S-Bahnhof belegt werden
sollen, wird dann im Bebauungsplanverfahren zu klären sein.
b.) Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) regelt das Bodenrecht. Der Katalog
der Planungsinhalte ist abschließend geregelt. Rad- und Fußwege sind innerhalb von
öffentlichen Grünflächen zulässig.
Die Gestaltung der Parkanlage kann nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung
sein. Der Bebauungsplanentwurf 7-26 ist in sich logisch und nachvollziehbar. Darüber hinaus
wird die Ausbauplanung im Bereich der in Rede stehenden Parkanlage wie jede andere
Parkgestaltung von der zuständigen Fachbehörde und nicht von den politischen
Fachgremien (Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung) abschließend festgelegt. Im
vorliegenden Fall wurde die Gestaltung der Parkanlage nicht nur verwaltungsintern, sondern
auch mit der Öffentlichkeit wiederholt diskutiert. Weder der Diskussionsprozess noch die
Ausbauplanung sind derzeit abgeschlossen. Darüber hinaus können sich jederzeit noch
Änderungen ergeben, z.B. aufgrund neuer bedeutender ökologischer Befunde. Eine
„Festschreibung“ einer Ausbauplanung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wäre
somit problematisch und irreführend.
Auch der Bezirk hat ein Interesse am Erhalt wertvoller Vegetationen. Entscheidungen dürfen
jedoch nicht nur unter Berücksichtigung der ökologischen Belange, sondern auch der
Erforderlichkeit ausreichender, auch behinderten- und radfahrgerechter, Erschließung
getroffen werden.
Die geplante Festsetzung einer öffentlichen naturnahen Parkanlage im nördlichen Bereich
des Bebauungsplanes garantiert einen Erhalt der vorhandenen naturnahen Vegetation bzw.
eine Wiederherstellung mit naturnahem Charakter nach Abschluss der Bauarbeiten. Für den
südlichen Bereich, welcher als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden soll, ist dies
ebenfalls angestrebt, jedoch war aufgrund der Schmalheit des Planbereichs die Festsetzung
einer naturnahen Parkanlage städtebaulich nicht gerechtfertigt.
Aus den Hinweisen ergibt sich kein Änderungsbedarf für die Planung.
Am 21. Dezember 2010 hatte das Bezirksamt beschlossen, das Abwägungsergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen. Der Ausschuss hatte das Abwägungsergebnis jedoch am 11. Mai 2011 nur zur
Kenntnis genommen.
38
IV. 8 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (aus formalen Gründen)
Grund für die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist, dass die Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Entscheidung vom 18. Juli 2013 (BVerwG 4 CN 3.12) aufgestellt hat, genügten. Gemäß dem
Urteil müssen die vorhandenen umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken
zusammengefasst und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig charakterisiert
werden.
Als Konsequenz ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (aus formalen Gründen) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
fand in der Zeit vom 5. Mai bis einschließlich 4. Juni 2014 statt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 17, vom 25. April 2014, auf
Seiten 834-835, ortsüblich bekannt gemacht. Es wurde bekannt gemacht, dass der
Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht, den wesentlichen
umweltbezogenen Stellungnahmen und den in der Bekanntmachung genannten Arten
umweltbezogener Informationen ausliegt.
Ab dem 5. Mai 2014 wurde neben einer einleitenden Information zur
Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf
der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von
Einwendungen
gemäß
§
47
Verwaltungsgerichtsordnung
unter
bestimmten
Voraussetzungen hingewiesen.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 8. April 2014 über die erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung informiert.
Sechs BürgerInnen nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie
ließen sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern.
Ein Bürger bat per mail vom 4. Juni 2014 um Fristverlängerung. Diese konnte nicht gewährt
werden. Der Bürger hatte bereits im Herbst 2010 zur Planung Stellung genommen.
Eine Bürgerin formuliert per mail vom 4. Juni 2014, eingegangen am 5. Juni 2014,
verschiedene Aussagen und Fragen zum Bebauungsplan 7-26 unter folgenden
Hauptaussagen (vgl. Anlage):
1.
„Eine für Anwohner – wirksame – Größe von 2,9 ha öffentliche Grünanlage wird
angezweifelt.“
2.
„Eine tatsächliche Reduktion der wohnungsnahen Grünflächenversorgungsdefizite ist
nicht als realistisch anzusehen.“
3.
„Gibt es eine nachvollziehbare Berechnung der bereits erfolgten, der künftigen und
der vorhandenen Versiegelung.“
4.
„Es ist nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv zu den Zielen des B-Plan 7-26, der
BSR auf seinem großen Betriebsgelände außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 7-26
eine Erhöhung seiner GRZ um 0,2 auf 0,5 als Folge der Umwidmung des Straßenlandes
zuzusichern und festzuschreiben.“
Der Fachbereich Stadtplanung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1.
Für das Plangebiet ist die Sicherung einer ca. 2,9 ha großen Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen „naturnahe Parkanlage“, „Parkanlage“, „Kinderspielplatz“ und
„sportbetonte Spielfläche“ vorgesehen. Die Grünfläche ist Teil einer geplanten
gesamtstädtischen (Nord-Süd-Grünzug) und einer bezirklichen (Schöneberger Schleife)
Grünverbindung. Die geplante Grünfläche dient somit den Anwohnern als auch den
BerlinerInnen und Berlin BesucherInnen als Erholungs- und Bewegungsfläche. Die
Tatsache, dass sich das Plangebiet und damit die Parkanlage im Süden verschmälert, steht
der Zielsetzung des Grünzuges mit der Zweckbestimmung Parkanlage nicht entgegen.
39
Unbestreitbar ist die Tatsache, dass durch den Bebauungsplan 7-26 ehemalige Bahnflächen
nunmehr zu öffentlichen Grünflächen entwickelt werden können.
Zu 2.
Die Aussage, dass die geplanten öffentlichen Grünflächen gemäß dem Bebauungsplan 7-26
(ca. 3 ha), auch in Verbindung mit anderen geplanten und bereits realisierten Grünflächen im
Bezirk (Schöneberger Schleife und Flaschenhalspark zusammen ca. 11 ha) und im
Nachbarbezirk (Gleisdreieckspark ca. 31 ha), zu einer Verbesserung der wohnungsnahen
Grünversorgung führt, ist äußerst offensichtlich. Zuvor befanden sich keine öffentlichen
Grünflächen von nennenswerter Größe (mit Ausnahme des Viktoriaparks und des
Volksparks) in den beiden innerstädtischen Bezirken. Auch die von der Bürgerin genannten
Zuzüge in die Neubauprojekte in Schöneberg, Tiergarten und Kreuzberg oder die Nutzung
der Grünflächen durch BerlinerInnen aus anderen Bezirken werden die Quantitäts- und
Qualitätsverbesserung
der
Grünversorgungssituation
für
die
Anwohner
des
Bebauungsplangebietes 7-26 nicht schmälern. Die angesprochene Grünverbindungsfläche
im Bebauungsplan 7-8 ist als eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belastende Fläche im Gewerbe- und Kerngebiet festgesetzt.
Zu 3.
Das Gelände, das vorher planrechtlich Bahnfläche war und im Eigentum der Bahn respektive
deren Töchter war, ist durch die Ausweisung von öffentlicher Grünfläche im Bebauungsplan
7-26 und den Ankauf der Flächen durch Berlin erstmals für die Öffentlichkeit als Erholungsund Grünfläche nutzbar gemacht worden und bietet im Verbund mit den anschließenden
bereits aufgeführten Flächen eine großzügige zusammenhängende Freiflächensituation mit
Erholungscharakter. In öffentlichen Grünflächen können auch Flächen versiegelt werden,
wenn sie z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung einer Fahrradwegeverbindung stehen.
Der Bebauungsplan sichert verbindlich die Nutzung als Grünfläche, die Aufteilung innerhalb
dieser Fläche, bis auf die ausgewiesenen Spielflächen, obliegt dem zuständigen Fachamt.
Zu 4.
Gemäß dem Baunutzungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien handelte
es sich bei den Flächen, die der BSR gehören bzw. gehörten um ca. 11.600 m²
Gewerbegebiet mit einer zulässigen Hauptgrundflächenzahl von 0,3 und einer nicht
begrenzten Grundflächenzahl für Nebenanlagen sowie um Straßenland von ca. 4.500 m².
Demnach hätte das in Rede stehende Gelände zu 100 % versiegelt werden dürfen.
Der Bebauungsplan 7-26 regelt die vorhandene Nutzungsausweisung des BSR-Geländes
als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß dem Baunutzungsplan nicht. Dagegen regelt der
Bebauungsplan 7-26 die der BSR gehörende Fläche neu, die gemäß den Fluchtlinien
rechtlich Straßenland ist. Entsprechend dem Übertragungsvertrag zwischen der BSR und
dem Bezirk werden im Bebauungsplan 7-26 zur Regelung der Zuwegung zur öffentlichen
Grünfläche in diesem Bereich ca. 1.200 m² als Parkanlage gesichert werden und ca. 3.300
m² als Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung. Mit Sicherung und Umsetzung der
Planung wird gegenüber der früheren Straßenplanung eine deutliche Verbesserung eintreten
und zwar insbesondere bzgl. Boden, Grundwasser, Klima, Flora und Fauna. Die Sicherung
von 3.300 m² Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung im Bebauungsplan 7-26 stellt
zusätzlich einen ökologischen Ausgleich für die rechtlich zulässige Erhöhung der
Geschossfläche gegenüber der Bestandsnutzung auf der Gewerbegebietsfläche gemäß
Baunutzungsplan dar. Sollte die BSR zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück aufgeben
wollen, mit der Absicht einer anderen Nutzung, dann ist über die Änderung des geltenden
Planungsrechts erforderlich. Allerdings geht die BSR auch langfristig von der Erforderlichkeit
ihres derzeitigen Betriebsstandorts an dieser Stelle aus.
Zwei Behörden bzw. Stellen antworteten im Rahmen der Behördeninformation. Die Hinweise
waren jedoch nicht planungsrelevant.
IV. 9 Festsetzung
Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
die
Vorlage
zur
Beschlussfassung
des
Bebauungsplanes
7-26
an
2015,
die
40
Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach Behandlung im
Ausschuss für Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-26 sowie der Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 7-26 gemäß § 6 Absatz 3
AGBauGB i.V. m. § 12 Absatz 2 Nummer 4 BezVG am
2015 beschlossen.
Der Bebauungsplan 7-26 ist mit Schreiben vom
2015 und den erforderlichen
Unterlagen gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung zur Festsetzung
durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angezeigt worden.
Der Bebauungsplan 7-26 ist nach Überprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung am
2015 rechtlich / nicht beanstandet worden.
V.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
Aufgestellt: Berlin, den
2015
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Szalucki
41