Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26RVOBA-BVV-Vorlage Anlage 3.pdf
Größe
62 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
3
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-26
im Bezirk Tempelhof - Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg
Vom
.
2015
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S.
1748), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 7-26 vom 26. August 2010 für ehemaliges Bahngelände westlich der S-Bahntrasse
S2 bestehend aus dem Grundstück Bautzener Straße 20 sowie aus Teilflächen der Grundstücke
Dudenstraße 80/Monumentenstraße 15, General-Pape-Straße 25 und Monumentenstraße 14 sowie aus
je einem Abschnitt der Kolonnen- und Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Schöneberg, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung
Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und
Geoinformation, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin, Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Stadtplanung, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44
Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz
4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten
Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2014
Bezirksamt Tempelhof – Schöneberg von Berlin
Schöttler
Bezirksbürgermeisterin
Dr. Klotz
Bezirksstadträtin
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