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7-74_Abwägung_frueh_150918.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-74_Abwägung_frueh_150918.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
14.10.15, 01:15
Aktualisiert
27.01.18, 11:24

Inhalt der Datei

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-74 das Grundstück Tempelhofer Weg 25-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm 65-66 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB September 2015 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB Inhalt I. Erläuterungen zum Verfahren 3 II. Beteiligung der Öffentlichkeit 3 Stellungnahme Nr. 1, Eingang am 07.07.2014 (Verfasserin des Einheitsschreibens) Stellungnahme Nr. 2, Eingang am 08.07.2014 (wie lfd. Nr. 1)) ( Stellungnahme Nr. 3, Eingang am 10.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) Stellungnahme Nr. 4, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) Stellungnahme Nr. 5, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) Stellungnahme Nr. 6, Eingang am 11.07.2014 (tlw. wie lfd. Nr. 1) Stellungnahme Nr. 7, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben)) Stellungnahme Nr. 8, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) Stellungnahme Nr. 9, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) Stellungnahme Nr. 10, Eingang am 14.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) Stellungnahme Nr. 11, Eingang am 15.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) Stellungnahme Nr. 12, Eingang am 18.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) Stellungnahme Nr. 13, Eingang am 22.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) Stellungnahme Nr. 14, Eingang am 15.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) 3 6 6 6 7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 III. Zusammenfassung 9 Wesentlicher Inhalte der Stellungnahmen Zusammenfassung der Abwägung Auswirkungen der Planänderungen (nach Abwägung) Bebauungsplanverfahren 7-74 9 9 10 2 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB I. Erläuterungen zum Verfahren Die folgenden Seiten enthalten die Darstellung der Ergebnisse der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit. Diese erfolgte gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis einschließlich 11. Juli 2014. In dieser Zeit lag der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Bezirksamt TempelhofSchöneberg, Rathaus Schöneberg, John-F. Kennedy-Platz, Zimmer 3047 öffentlich aus. Zudem konnten die Bebauungsplanunterlagen auf der Website des Bezirksamtes eingesehen werden. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 24 vom 13.06.2014, durch eine Hauswurfsendung am 10.06.2014 und auf der Website des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg bekanntgegeben. Es informierten sich ca.30 Bürger über die Planinhalte. Insgesamt wurden 14 schriftliche Stellungnahmen abgegeben, von denen alle Stellungnahmen in überwiegenden Teilen identischen Inhaltes waren. Auf den folgenden Seiten sind die Stellungnahmen auf der linken Textseite dargestellt, die Abwägung und der Beschlussvorschlag (fett gedruckt) auf der rechten Seite. II. Beteiligung der Öffentlichkeit lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung Stellungnahme Nr. 1, Eingang am 07.07.2014(Verfasserin des Einheitsschreibens) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung Gegen den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73VE werden nach Einsichtnahme der im Rathaus Schöneberg zu den Verfahren 7-73 VE und 7-74 ausgelegten Unterlagen sowie der im Internet aktuell ausgelegten B-Pläne folgende Einwände erhoben: 1a 1. Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Bauplanungsverfahren nach § 13 a BauGB liegen nicht vor. Die Beschleunigung des Verfahrens aufgrund isolierter Beplanungen der Grundflächen gem. BPlan 7-73 VE, 7-74 sowie gem. B-Plan 7-75 (s. Beschluss des Bezirksamtes vom 13.05.2014 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-75 - über 2 mehr als 10.000 m Grundfläche) ist nicht zulässig, da die Planungen in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden und der Schwellenwert von 2 20.000 m Grundfläche deutlich überschritten wird. Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm insbesondere eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 2 m festgesetzt wird (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Dabei sind die Grundflächen von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, bei der Berechnung der Grundfläche mit zu berücksichtigen. Ein solcher Zusammenhang ist nach gängiger Rechtsauffassung nur zwischen Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden, zu berücksichtigen, nicht aber bei Kumulation eines Bebauungsplans der Innenentwicklung mit einem sonstigen Bebauungsplan, im Rahmen dessen eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Für den Bebauungsplan 7-75 wird jedoch eine Umweltprüfung durchgeführt. Aus diesem Grund kann die zulässige Grundfläche, die der Bebauungsplan 7-75 festsetzt, unberücksichtigt bleiben. Berücksichtigt werden muss jedoch die zulässi- Bebauungsplanverfahren 7-74 3 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB ge Grundfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE, der im beschleunigten Verfahren und in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wird. In diesem soll eine zulässige 2 Grundfläche von ca. 4.500 m festgesetzt werden, so dass in Verbindung mit der zulässigen Grundfläche im Bebauungsplan 7-74 (2.500 2 m ), die durch die überbaubare Grundstücksfläche definiert wird, insgesamt eine Grundfläche 2 von ca. 7.000 m ermöglicht wird. Der o.g. 2 Schwellenwert von 20.000 m wird somit nicht erreicht. Keine Änderung des Planes 1b Eine rechtlich angemessene Beteiligung von Bürgern, insbesondere der unmittelbar betroffenen Bürger wie der Unterzeichnenden, und weiterer Behörden findet somit in der Konsequenz nicht statt. Im beschleunigten Verfahren kann auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB). Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist die Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde anstelle einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Die Bebauungsplanunterlagen (Bebauungsplanentwurf mit Begründung sowie Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Vorhabens) konnten für die Dauer eines Monats im Rathaus Schöneberg sowie auf der Website des Bezirks eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden. Darüber hinaus ist die Auslegung der Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beabsichtigt, in deren Rahmen sich die Öffentlichkeit erneut über die Planung informieren und Stellung nehmen kann. Eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit ist somit im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens gewährleistet. Keine Änderung des Planes 1c 2. Zuordnung des Vorgartenbereichs des Grund- Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflästücks am Tempelhofer Weg zur Straßenverkehrs- chen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans sondern obliegt der für die Planung von fläche Verkehrsanlagen zuständigen Behörde. InforDie Unterzeichnende ist über die konkrete Ausgemationen zur Ausbauplanung sind beim Fachstaltung der Verkehrsfläche Tempelhofer Weg und bereich Straßen des Bezirksamts TempelhofGotenstraße nicht unterrichtet. Schöneberg zu erfragen. Für die Gotenstraße gibt es derzeit keine Ausbau-Planungen. Bebauungsplanverfahren 7-74 4 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB Keine Änderung des Planes 1d In dem Entwurf 7-74 aaO heißt es: „Des Weiteren soll dem Ziel des vorgenannten städtebaulichen Wettbewerbsergebnisses (Schöneberger Linse), den Tempelhofer Weg als urbanen Stadtraum zu entwickeln, weiterverfolgt werden. Für diesen Zweck soll der derzeitige Vorgartenbereich des Grundstückes am Tempelhofer Weg der Straßenverkehrsfläche zugeordnet und entsprechend festgesetzt werden. ...Kosten für die Verbreiterung des Tempelhofer Weges (s.0.) sind noch nicht ermittelt.“ Es soll also ein Teil des (Mit-)Eigentums der Unterzeichnenden an der beplanten Grundfläche in das Eigentum des Landes Berlin übergehen. In welcher Art und Weise dieses erfolgen soll, lässt sich jedoch weder dem Planentwurf noch sonstigen Informationsquellen entnehmen. Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der/des Stellungnehmenden ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 7-74. Der betreffende Grundstücksteil zur Verbreiterung des Tempelhofer Weges 25-26 wurde 1996 als selbstständiges Flurstück 102 abgeteilt. Dieses Flurstück wurde als Verkehrsfläche im Kataster ausgewiesen. Die entsprechende Teilungsgenehmigung vom 04.03.1996 wurde durch die damalige Eigentümerin beantragt. Es ist geplant, das Flurstück durch einen Flächentausch zu erwerben. Im Gegenzug sollen die Eigentümer die Grundstücksflächen der Vorgärten an der Gotenstraße erhalten, die heute auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche liegen, die sich im Eigentum des Landes Berlin befindet. Dieser Flächentausch soll in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Eigentümern des Flurstücks 102 vereinbart werden. Darüber hinaus liegen keinerlei Informationen über die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-73 Tempelhofer Weg und Gotenstraße vor. VE sichert analog durch Festsetzung einer öfAls Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfah- fentlichen Straßenverkehrsfläche die erforderlirens für das Gebiet, das von November 2009 bis chen privaten Grundstücksflächen für eine März 2010 stattfand, findet sich: Querschnittserweiterung des Tempelhofer We„Der Tempelhofer Weg soll zu einer attraktiven ges. Die Übernahme der Flächen durch das Stadtstraße für Fußgänger entwickelt werden. Dem Land Berlin ist Gegenstand des Durchfühdient zum Beispiel die Anlage bzw. Aufwertung von rungsvertrags. Stadtplätzen am Bahnhof Schöneberg, an der Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsfläche Kreuzung Gotenstraße sowie am Bahnhof Süd- ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans 7kreuz. Auch Baumpflanzungen und die Verbreite73 VE sondern obliegt der Planung durch die rung und Erneuerung der Gehwege tragen zu zuständige Behörde. Diese Planung wurde mehr Aufenthaltsqualität bei. Der Durchgangsverinzwischen konkretisiert. Geplant ist der Umbau kehr wird aus der Straße herausgenommen. Der des Tempelhofer Weges zu einer Stadtstraße Tempelhofer Weg soll als Hauptzugang zu den mit hoher Aufenthaltsqualität. Die beabsichtigte beiden Bahnhöfen fungieren und über diese Funk- Querschnittserweiterung dient vor allem Baumtion zu einer lebendigen Quartiersachse werden.“ pflanzungen und der Verbreiterung der Gehwege. Ein höheres Verkehrsaufkommen aufgrund Demgegenüber heißt es im Entwurf 7-73 VE: des Umbaus ist nicht zu erwarten. Im sogenannten Konsensplan, der das Ergebnis eines städtebaulichen Werkstattverfahrens in den Zur Stärkung des Fahrradverkehrs ist eine Jahren 2009/2010 im Rahmen des Programms Ausweisung als Tempo-30-Straße vorgesehen, Stadtumbau West ist, werden für das Quartier auch um Schleichverkehren entgegenzuwirken. Schöneberger Linse städtebauliche Ziele definiert. Die konkrete Ausgestaltung von VerkehrsfläInsbesondere sind dies: chen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans sondern obliegt der für die Planung von ­ … Verkehrsanlagen zuständigen Behörde. Infor­ die Umgestaltung des Tempelhofer Weges zu mationen zur Ausbauplanung sind beim Facheiner attraktiven Stadtstraße und Quartier- bereich Straßen des Bezirksamts Tempelhofsachse mit begrünten Stadtplätzen und hoher Schöneberg zu erfragen. Für die Gotenstraße Aufenthaltsqualität für Fußgänger“ gibt es derzeit keine Ausbau-Planungen. Und im Entwurf 7- 74 heißt es gar: Ergänzung der Begründung „den Tempelhofer Weg auf insgesamt 26,0 m zu verbreitern und als urbanen Stadtraum zu entwickeln", was auch die Möglichkeit der Ausgestaltung als Hauptverkehrsstraße zur Entlastung des Bebauungsplanverfahren 7-74 5 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB Sachsendamms zuließe. 1e Schließlich gibt es von Seiten des Stadtentwicklungsamtes oder anderer Behörden keinerlei Informationen darüber, ob die Verkehrsnutzung der Gotenstraße in der bisherigen Form beibehalten werden soll oder ob eine veränderte Nutzung/Zuordnung geplant ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans sondern obliegt der für die Planung von Verkehrsanlagen zuständigen Behörde. Ergänzung der Begründung Aufgrund der unvollständigen Informationen zum geplanten Ausbau des Tempelhofer Weges ist die Unterzeichnende in ihren Beteiligungs- und Anhörungsrechten verletzt. Es wird um Abhilfe bzw. Nachbesserung zu allen beschriebenen Punkten gebeten. 1f 3. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ausreichend über Inhalt und Auswirkungen des BPlanes 7-74 in Verbindung mit den Planungen 7-73 VE und 7-75 unterrichtet wurden. Mit Schreiben vom 6. Januar . März 2014 wurden die zuständige Senatsabteilung sowie die gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die Planungsabsicht informiert. Dabei wurde auf Bebauungsplanverfahren in der Umgebung des Plangebiets hingewiesen. Es bestanden keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die gleichzeitige Geltungsbereichsreduzierung des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab. Auch der Bebauungsplan XI-231ab sah eine Verbreiterung des Tempelhofer Weges auf 26 Meter vor. Die Planungsziele des Bezirksamtes TempelhofSchöneberg für den Tempelhofer Weg werden bereits seit 1995 verfolgt und werden seitdem entsprechend kommuniziert. Keine Änderung des Plans Stellungnahme Nr. 2, Eingang am 08.07.2014 (wie lfd. Nr. 1)) ( lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 2 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellungnahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargelegten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Stellungnahme Nr. 3, Eingang am 10.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 3 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 4, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 4 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen Bebauungsplanverfahren 7-74 6 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 5, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 5 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 6, Eingang am 11.07.2014 (tlw. wie lfd. Nr. 1) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung Stellungnahme, eingegangen am 14.07.2014 6 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 7, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben)) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 7 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 8, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 8 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 9, Eingang am 11.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 9 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 10, Eingang am 14.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 10 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellung- Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme nahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargeleg- Nr. 1 verwiesen. ten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Stellungnahme Nr. 11, Eingang am 15.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung Bebauungsplanverfahren 7-74 7 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB 11 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellungnahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargelegten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Stellungnahme Nr. 12, Eingang am 18.07.2014 (wie lfd. Nr. 1) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 12 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellungnahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargelegten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Stellungnahme Nr. 13, Eingang am 22.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 13 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellungnahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargelegten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Stellungnahme Nr. 14, Eingang am 15.07.2014 (wie lfd. Nr. 1 + Begleitschreiben) lfd. Nr. Anregung / Bedenken Abwägung 14 Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Stellungnahme Nr. 1 und schließt sich den dort dargelegten Bedenken, Einwendungen und Anregungen inhaltlich in vollem Umfang an. Bebauungsplanverfahren 7-74 Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. 8 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB III. Zusammenfassung Wesentlicher Inhalte der Stellungnahmen Im Wesentlichen hatten die Stellungnahmen, die Bedenken äußerten, folgende Inhalte: 1. Kritik an der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB hinsichtlich einer Verkennung der Verfahrensvoraussetzungen und mangelnder Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Widerspruch gegen eine Verbreiterung des Tempelhofer Weges zu Lasten der Privatgrundstücke und fehlende Information über die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen 3. Mögliche Verkehrszunahme durch die geplante Verbreiterung des Tempelhofer Weges 4. Fehlende Information über die künftige verkehrliche Funktion und Gestaltung der Gotenstraße Zusammenfassung der Abwägung Zu 1: Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, 2 wenn in ihm insbesondere eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m festgesetzt wird (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Dabei sind die Grundflächen von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, bei der Berechnung der Grundfläche mit zu berücksichtigen. Ein solcher Zusammenhang kann nach gängiger Rechtsauffassung nur zwischen Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden, in Betracht kommen, nicht aber bei Kumulation eines Bebauungsplans der Innenentwicklung mit einem sonstigen Bebauungsplan, im Rahmen dessen eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Der angrenzende Bebauungsplan 7-75 wird jedoch mit Umweltprüfung durchgeführt. Aus diesem Grund kann die zulässige Grundfläche, die der Bebauungsplan 7-75 festsetzt, unberücksichtigt bleiben. Berücksichtigt werden muss jedoch die zulässige Grundfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 773 VE, der im beschleunigten Verfahren und in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusam2 menhang aufgestellt wird. Der o.g. Schwellenwert von 20.000 m wird durch die Bebauungspläne 7-73 VE und 7-74 nicht erreicht, so dass das beschleunigte Verfahren angewendet werden kann. Eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit ist im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens gewährleistet: Im beschleunigten Verfahren kann auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB). Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist die Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde anstelle einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Die Bebauungsplanunterlagen (Bebauungsplanentwurf mit Begründung sowie Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Vorhabens) konnten für die Dauer eines Monats im Rathaus Schöneberg sowie auf der Website des Bezirksamtes eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden. Darüber hinaus ist die Auslegung der Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beabsichtigt, in deren Rahmen sich die Öffentlichkeit erneut über die Planung informieren und Stellung nehmen kann. Die Interessen der betroffenen Bewohner und Eigentümer werden als privater Belang in die Abwägung eingestellt und mit anderen Belangen wie die Sicherung von dringend erforderlichem Wohnraum in innerstädtischer, gut erschlossener Lage abgewogen. Bebauungsplanverfahren 7-74 9 Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs.3 Nr.2 BauGB Zu 2: Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auf dem Gemeinschaftsgrundstück der Stellungnehmenden ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 7-74. Es ist geplant, das Flurstück durch einen Flächentausch zu erwerben. Im Gegenzug erhalten die Eigentümer die Grundstücksflächen der Vorgärten an der Gotenstraße, die heute auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche liegen, die sich im Eigentum des Landes Berlin befindet. Dieser Flächentausch soll in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Eigentümern des Flurstücks 102 vereinbart werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-73 VE sichert analog durch Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche die erforderlichen privaten Grundstücksflächen für eine Querschnittserweiterung des Tempelhofer Weges. Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans sondern obliegt der für die Planung von Verkehrsanlagen zuständigen Behörde. Informationen zur inzwischen konkretisierten Ausbauplanung sind beim Fachbereich Straßen des Bezirksamts TempelhofSchöneberg zu erfragen. Für die Gotenstraße gibt es derzeit keine Ausbau-Planungen. Zu 3: Geplant ist der Umbau des Tempelhofer Weges zu einem Boulevard mit hoher Aufenthaltsqualität. Die beabsichtigte Querschnittserweiterung dient vor allem Baumpflanzungen und der Verbreiterung der Gehwege. Mit einem höheren Verkehrsaufkommen aufgrund des Umbaus ist nicht zu rechnen, die geplante Fahrbahnbreite liegt sogar unter der im Bestand. Es ist eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h vorgesehen. Zu 4: Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans sondern obliegt der für die Planung von Verkehrsanlagen zuständigen Behörde. Informationen zur inzwischen konkretisierten Ausbauplanung sind beim Fachbereich Straßen des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg zu erfragen. Für die Gotenstraße gibt es derzeit keine Ausbau-Planungen. Auswirkungen der Planänderungen (nach Abwägung) Im Ergebnis der Abwägung sind redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Begründung vorgenommen worden. Bebauungsplanverfahren 7-74 10