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Beschlussempfehlung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Beschlussempfehlung.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
14.10.15, 01:18
Aktualisiert
27.01.18, 11:05

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XIX. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, Bezirksamt Beratungsfolge: Gremium Datum 05.05.2015 Bezirksamt 20.05.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin 10.06.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung 17.06.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussempfehlung Drucks. Nr: 1515/XIX Ausschuss für Stadtentwicklung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) über eine Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Schöneberger Insel", für die Grundstücke zwischen Monumentenstraße, östliche Grenze des Grundstücks Monumentenstraße 13, Verlängerung der Grundstücksgrenze bis zur Kesselsdorfstraße, Kesselsdorfstraße, Kolonnenstraße, Naumannstraße, Torgauer Straße, Cherusker Park und Wannseebahngraben im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, OT Schöneberg Der Ausschuss empfiehlt der BVV: Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt bittet: die Begründung für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Schöneberger Insel“, für die Grundstücke zwischen Monumentenstraße, östliche Grenze des Grundstücks Monumentenstraße 13, Verlängerung der Grundstücksgrenze bis zur Kesselsdorfstraße, Kesselsdorfstraße, Kolonnenstraße, Naumannstraße, Torgauer Straße, Cherusker Park und Wannseebahngraben im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg und den Entwurf der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Schöneberger Insel“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg zu beschließen. Berlin, den 10.06.2015 Herr Janke, Reinhard Abstimmungsergebnis: beschlossen: abgelehnt: überwiesen: Ausschuss für Stadtentwicklung Seite: 2/2