Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Abwaegung Endfassung.pdf
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14.10.15, 01:18
Aktualisiert
27.01.18, 11:06
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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Bebauungsplanverfahren 7 – 75
im Bezirk Tempelhof – Schöneberg
Ortsteil Schöneberg
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
AUSWERTUNG
Bearbeitungsstand: April 2015
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Bürger wurden von der Möglichkeit der Beteiligung an der Planung durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Berliner Morgenpost)
am 21.11.2014 und Hauswurfsendung in der Umgebung des Geltungsbereiches informiert. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 24. November bis einschließlich
23. Dezember 2014 im Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof, Abt. Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung statt.
In diesem Zeitraum bestand auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Informationsmaterialien mittels Internet.
Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:
- Plakate
- Übersicht der Biotope
Beteiligung und Resonanz der Bürger/-innen
Zur Planung gingen insgesamt 3 schriftliche Äußerungen ein. Darunter war
- eine Stellungnahme mit einem Anhang.
Die vorliegenden Stellungnahmen beziehen sich thematisch insbesondere auf die folgenden Themen:
- Art des Verfahrens,
- Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung,
- Verkehr und Stellplatzsituation,
- Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
II.2
Zusammenfassung der Abwägungsergebnisse
Folgende Anregungen führen zu den nachfolgend näher bezeichneten
Änderungen des Bebauungsplanentwurfs (lfd. Nr. vgl. Abwägungstabelle).
I.2.1
Auswirkungen auf den Bebauungsplan
I.2.2
Auswirkungen auf die Begründung
keine
Lfd. Nr.
Änderung/Ergänzung
1.4, 3.10
Prüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
(durch Erstellung eines Umweltberichts und von Fachgutachten) und
Ergänzung entsprechender Ausführungen
3.6
Ergänzung um Aussagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs
und zur Beachtung der Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV im
Plankonzept
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Einsprechende
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägung / Beschlussempfehlung
Bürger / Bürgerin 1
Schreiben vom
11.12.2014
1.1
Es wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich auf die
Gesamtfläche der sog. „Schöneberger Linse“ bzw. zumindest
auf das nördlich anschließende BSR-Gelände auszuweiten, da
kleinteilige Ansätze nicht zweckdienlich seien.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für das Gebiet der sog. „Schöneberger Linse“ befinden sich
derzeit mehrere Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren,
Das nördlich angrenzende Gelände des BSR-Betriebshofes ist
z.Z. im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplans XI-231 ab, der der ursprünglich für das
Gesamtgebiet der Schöneberger Linse mit der damaligen
Bezeichnung XI-231 aufgestellt wurde. Der Geltungsbereich
erwies sich für die städtebauliche Steuerung als zu groß,
zumal die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich
geändert haben. Es ist deshalb beabsichtigt, das
Planungsrecht für das Gebiet zwischen den Bahnhöfen
Schöneberg und Südkreuz blockweise durch
vorhabenbezogene Bebauungspläne bzw.
Angebotsbebauungspläne zu ändern.
1.2
Es wird angeregt, das gesamte Plangebiet als Kerngebiet
festzusetzen,
da
es
bereits
den
Funktionen
Verkehrsknotenpunkt und Beginn eines Möbel- und
Fachmarktzentrums entspreche.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der geplanten Festsetzung eines Mischgebietes (§ 6
BauNVO) mit hohem Wohnanteil und eines Kerngebietes (§ 7
BauNVO) kann die Grundlage für eine diesem zentralen und
sehr gut erschlossenen innerstädtischen Standort
entsprechende Nutzungsvielfalt aus Wohnen, Einzelhandel
und Dienstleistungsgewerbe vorbereitet werden. Mit der
zukünftigen Bebauung soll die städtebauliche Situation
aufgewertet werden. Eine Festsetzung allein als Kerngebiet
und eine Entwicklung zu einem Möbel- und
Fachmarktzentrum stehen diesen städtebaulichen
Zielstellungen entgegen.
Darüber hinaus ist eine Festsetzung nur als Kerngebiet und
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
eine Entwicklung zu einem Fachmarktzentrum mit den
Vorgaben des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. Gemäß
Flächennutzungsplan ist die Entwicklung einer urbanen Zone
nur entlang des Tempelhofer Weges beabsichtigt. Seitens der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist eine
Übereinstimmung des Bebauungsplans mit dem
Stadtentwicklungsplan Zentren 3 nur gegeben, sofern die
Einzelhandelsnutzung eingeschränkt wird. Daher sollen im
Bebauungsplan Einzelhandelsflächen nur entlang des
Tempelhofer Weges und im Mischgebiet nur im Erdgeschoss
bzw. im Kerngebiet ausnahmsweise auch im 1. OG zulässig
sein. Die geplanten Festsetzungen entsprechen den
Vorgaben des Flächennutzungsplanes.
1.3
Es wird angeführt, dass Baukörperausweisungen nicht
angebracht seien.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Planung und damit die Baukörperausweisung ist das
Ergebnis einer längeren Abstimmung zwischen dem Bezirk,
der Senatsverwaltung, der BVV und dem Liegenschaftsfonds.
Innerhalb der ausgewiesenen Baufelder soll die Bebauung
realisiert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in
dem Grundkonzept bereits auf die verkehrliche Situation und
die Lärmemissionen reagiert wurde. Im weiteren Verfahren
wird sich herausstellen, ob weitere Präzisierungen
erforderlich werden oder ob der städtebauliche Rahmen
ausreichend für eine spätere Bebauung ist.
1.4
Es wird dargelegt, dass die vorhandene Emissionsbelastung
gegen eine Wohnbauausweisung spreche.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Die Entwicklung des Plangebiets muss den Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Die
Anforderungen an die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse für die zukünftigen Nutzer des
Plangebiets sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt und seine Nachbarschaft werden im weiteren
Verfahren gutachterlich geprüft und abgewogen. Darüber
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
hinaus wird ein Umweltbericht erarbeitet, der u.a. mögliche
Auswirkungen auf den Menschen untersucht. Die Ergebnisse
fließen in die weitere Planung ein und werden im Rahmen
der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB
dargelegt.
Bürger / Bürgerin 2
Schreiben vom
18.12.2014
2.1
Die Entwicklung bzw. Aufwertung der derzeitigen Brachfläche
zu einem Gelände mit differenzierter städtischer Sozialstruktur
wird begrüßt. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die Strahlwirkung des Bahnhofs Südkreuz zu
einer negativen Entwicklung sozialer und kriminogener
Faktoren innerhalb des Geltungsbereiches führen kann. Daher
werden folgende Empfehlungen zur städtebaulichen
Kriminalprävention gegeben:
Die in der Stellungnahme angesprochenen Themen sind nicht
unmittelbar Gegenstand bauplanungsrechtlicher
Festsetzungen, sondern Teil der Ausführungsplanung der
späteren Bebauung. Sofern diese im Rahmen der
Bebauungsplandurchführung noch bekannt wird, können
diese Forderungen an den Bauherren weitergegeben werden.
– Strikte Trennung von öffentlichen und privaten
Nutzungen (separate Zugänge für Gewerbe- und
Wohnnutzungen, deutliche Abgrenzung zwischen
öffentlichem Straßenraum und Privatstraße, Zugang zu
Innenhöfen nur für Bewohner),
– ausreichende Beleuchtung in der Privatstraße,
– Unterbringungsmöglichkeiten für Fahrräder sollten
nicht in der Privatstraße, sondern im Innenhof oder in
Fahrradkellern vorgesehen werden,
– Übersichtliche Gestaltung der Tiefgaragen (z.B. helle
Wandflächen, gute Beleuchtung) und Gewährleistung
sozialer Kontrolle, indem die Verbindung der
Tiefgaragenkomplexe
vermieden
wird,
Zugangskontrolle und Überwachung der Tiefgaragen.
2.2
Bezüglich der geplanten Schallschutzwand im Bereich der
Einmündung zum Sachsendamm wird darauf hingewiesen,
dass Rettungswege durchgängig befahrbar sein müssen.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Es ist vorgesehen, die geplante Schallschutzwand am
südlichen Ende der privaten Wohnstraße im Bereich zur
Einmündung zum Sachsendamm so zu gestalten, dass eine
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Bürger / Bürgerin 3
Schreiben vom
23.12.2014
3.1
Es wird kritisiert, dass die Aufstellung des Bebauungsplans 775 in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit den Bebauungsplänen 7-73 VE und 7-74
erfolgt und daher eine Beteiligung der Öffentlichkeit und
Behörden isoliert zum Bebauungsplan 7-75 rechtswidrig sei.
3.2
Es wird angeführt, dass in den Unterlagen zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit Bezug genommen wird auf den
Konsensplan aus dem Jahr 2010 als Grundlage für die aktuelle
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Durchwegung und Befahrbarkeit der Rettungswege gegeben
ist.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Bebauungspläne 7-73 VE und 7-74 werden als
Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 1
BauGB darf ein Bebauungsplan nur im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm insbesondere
eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2
festgesetzt wird. Dabei sind die Grundflächen von
Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, bei der
Berechnung der Grundfläche mit zu berücksichtigen. Ein
solcher Zusammenhang ist nach gängiger Rechtsauffassung
nur zwischen Bebauungsplänen, die im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
aufgestellt werden, zu berücksichtigen, nicht aber bei
Kumulation eines Bebauungsplans der Innenentwicklung mit
einem sonstigen Bebauungsplan, in dessen Rahmen eine
Umweltprüfung durchzuführen ist. Da beabsichtigt ist, den
Bebauungsplan 7-75 im Regelverfahren mit Durchführung
einer Umweltprüfung aufzustellen, ist die zulässige
Grundfläche, die der Bebauungsplan 7-75 festsetzt, bei den
Aufstellungsverfahren der Bebauungspläne 7-73 VE und 7-74
nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind ein inhaltlicher und zeitlicher
Zusammenhang nicht gegeben, weil die
Bebauungsplanverfahren 7-73 VE und 7-74 deutlich weiter
fortgeschritten und damit inhaltlich konkreter sind als die
Überlegungen zum Bebauungsplan 7-75.
Der Konsensplan aus dem Jahr 2010 bildet einen
städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Rahmen für die
weitere Entwicklung des Bereiches Südkreuz, der
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Planung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass es bis auf den Dreiecksplatz keine Gemeinsamkeiten
zwischen dem Konsensplan 2010 und dem Bebauungsplan 775 gibt.
3.3
Diesbezüglich wird die Vermutung geäußert, dass gegenüber
Behörden und Öffentlichkeit vermittelt werden soll, dass ein
Konsens bereits vorliege.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
„städtebauliche Essentials“ zur Sicherung des Konsensplans
formuliert. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 775 waren dies der Dreiecksplatz an der Gotenstraße Ecke
Tempelhofer Weg und eine weitere Untergliederung der
Baumasse. Auf dieser Grundlage wurde ein Nutzungskonzept
entwickelt, dass die neue landespolitische und bezirkliche
Zielsetzung – die Schaffung von Wohnraum aufgrund einer
deutlichen Nachfragezunahme – berücksichtigt. Die
Schaffung von Wohnraum entspricht auch dem Planungsziel
des Vorrangs der Innenentwicklung sowie den Zielen des StEP
Wohnen 2025. Aufgrund eines erheblichen
Bevölkerungszuwachses in Berlin ist sowohl die Nachfrage
nach Wohnraum als auch die Mietpreisentwicklung in den
letzten Jahren stetig gestiegen. Da der Wachstumstrend nach
derzeitigen Erkenntnisstand auch langfristig anhalten wird, ist
der Bezirk Tempelhof-Schöneberg daran interessiert,
geeignete Flächen der Wohnnutzung zuzuführen.
Der Bebauungsplan befindet sich noch in einer sehr frühen
Bearbeitungsphase. Im weiteren Bebauungsplanverfahren
werden die Planungen konkretisiert und abwägungsrelevante
Belange durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Träger öffentlicher Belange ermittelt. Gemäß § 1 Abs. 7
Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Ergebnisse fließen in
die weitere Planung ein. Darüber hinaus wird ein
Umweltbericht erstellt und fachgutachterliche
Untersuchungen vorgenommen. Die Ergebnisse fließen in die
weitere Planung ein und werden im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB
dargelegt. Eine angemessene Beteiligung der Behörden und
der Öffentlichkeit und deren Einflussnahme auf die Planung
sind somit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
3.4
Es wird angeregt, anstelle des geplanten Dreiecksplatzes eine
öffentliche Grünanlage festzusetzen, um den künftigen
Mehrbedarf an Grünflächen auf dem Gebiet der Schöneberger
Insel aufzufangen. Der Dreiecksplatz sollte in angemessener
Größe verbindlich als öffentliche Grünanlage ausgewiesen und
ausgestaltet werden.
3.5
In diesem Zusammenhang wird die Besorgnis geäußert, dass
ein „Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne entstehen
könnte.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
gewährleistet. Insofern soll hier nicht vermittelt werden, dass
bereits ein Konsens hergestellt ist, sondern es wird darauf
hingewiesen, dass diese Planungswerkstatt im Vorfeld der
neueren Planungsüberlegungen stattgefunden hat.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Es ist vorgesehen, den Dreiecksplatz im Bebauungsplan als
Straßenverkehrsfläche festzusetzen. Die konkrete Gestaltung
des Platzes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Gemäß
den derzeitigen Planungen soll der Dreiecksplatz einen
Stadtplatzcharakter aufweisen und durch Baumpflanzungen
gegliedert werden. Durch Bepflanzungen und
Sitzmöglichkeiten soll der Stadtplatz eine hohe
Aufenthaltsqualität erhalten.
Seitens des Bezirks wird diese Fläche nicht als Grünfläche
festgesetzt, da die Schwerpunkte der
Grünflächenentwicklung in unmittelbarer Umgebung
(Stadtumbau West-Gebiet) liegen und teilweise schon
vorhanden sind bzw. gerade realisiert werden. Das sind in
Nord-Süd-Richtung: im Süden der Naturpark Schöneberger
Südgelände, die Schöneberger Schleife (z.T. erstellt) mit dem
Flaschenhalspark in südlicher Fortsetzung des
Gleisdreieckparks sowie der Park an der Bautzener Straße
und die an der Wannseebahn entlang geführten
Wegeverbindungen mit dem Cheruskerpark und der GasagNordspitze sowie entlang der Ringbahn die neu erstellte
Grünverbindung entlang der Torgauer Straße (Ost-WestVerbindung).
Mit der geplanten Festsetzung eines Mischgebietes (§ 6
BauNVO) mit hohem Wohnanteil und eines Kerngebietes (§ 7
BauNVO) sowie der Anlage eines Stadtplatzes kann die
Grundlage für eine diesem zentralen und sehr gut
erschlossenen innerstädtischen Standort entsprechenden
Nutzungsvielfalt aus Wohnen, Einzelhandel und
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Dienstleistungsgewerbe vorbereitet werden. Mit der
zukünftigen Bebauung soll die städtebauliche Situation
aufgewertet werden.
Durch das Parzellierungskonzept soll die Vermarktung an
unterschiedliche Nutzer ermöglicht werden. Diesbezüglich
laufen derzeit Gespräche mit Genossenschaften, städtischen
Wohnungsbaugesellschaften, Baugruppen und sozialen
Trägern.
Die geplante Nutzungsvielfalt und die Vermarktung an
unterschiedliche Nutzer dienen dazu, zu gewährleisten, dass
ein „Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne nicht
entsteht.
3.6
Vermisst wird die Berücksichtigung der hervorragenden
verkehrlichen Anbindung des Gebiets und des öffentlichen
Straßenraums im planerischen Konzept. Diesbezüglich werden
umfangreiche Anmerkungen gegeben:
– Trotz der geplanten Tiefgaragen im Plangebiet wird –
im Zusammenhang mit weiteren in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplänen – eine zusätzliche
Belastung des öffentlichen Straßenraums durch den
Stellplatzbedarf künftiger Anwohner vermutet.
– Es wird gefragt, ob die geplanten Tiefgaragen einer
öffentlichen Nutzung zugeführt werden sollen und
inwiefern dann die hervorragende Anbindung des
Plangebiets an den öffentlichen Personenverkehr
beachtet wäre.
3.7
Es wird gefragt, ob die Gotenstraße und der Tempelhofer Weg
in Fußgängerzonen umgewandelt werden sollen.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Es ist geplant, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen zu
konzentrieren, die Anwohnern, Beschäftigten und Kunden im
Plangebiet zur Verfügung stehen sollen. Damit sollen die
geplanten Tiefgaragen der Versorgung des Plangebiets
dienen, nicht jedoch als öffentliche Tiefgaragen (im Sinne
eines öffentlichen Parkhauses für einen größeren
Einzugsbereich) fungieren. Ungeachtet dessen sollen
ausreichend Stellplätze für die Neubebauung geschaffen
werden. Im weiteren Verfahren wird die entsprechende
Auseinandersetzung mit dem ruhenden Verkehr und der
Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen
Personenverkehr geführt und in der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen
des Umweltberichtes dargelegt.
Die Ausgestaltung des Tempelhofer Weges und der
Gotenstraße ist nicht Regelungsgegenstand des
Bebauungsplans, jedoch beabsichtigt das Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg, den Straßenraum des Tempelhofer
Weges für die Fußgänger und Radfahrer attraktiver zu
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
3.8
Es wird gefragt, ob „Pendlerwohnungen“ geschaffen werden
sollen. In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass ein
„Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne entstehen könnte.
3.9
In Bezug auf die vorgenannten Punkte wird bemängelt, dass es
an einem planerischen Konzept und an der erforderlichen
Abwägung von Belangen im Sinne des § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB
fehle.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
gestalten. Hierzu soll der Straßen-Gesamtquerschnitt
verbreitert und derart gegliedert werden, dass Fuß-, Fahrradund Kfz-Verkehr angemessene Flächenangebote erhalten, so
dass der Tempelhofer Weg eine Aufenthaltsqualität erhält.
Des Weiteren sind Baumpflanzungen vorgesehen. Eine
Umwandlung des Tempelhofer Weges und der Gotenstraße
in eine Fußgängerzone ist jedoch nicht geplant.
Die Schaffung von „Pendlerwohnungen“ entspricht nicht der
städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans. Vielmehr
soll eine Nutzungsvielfalt im Plangebiet erreicht werden.
Durch das Parzellierungskonzept soll die Vermarktung an
unterschiedliche Nutzer ermöglicht werden. Diesbezüglich
laufen derzeit Gespräche mit Genossenschaften, städtischen
Wohnungsbaugesellschaften, Baugruppen und sozialen
Trägern.
Siehe Abwägung zur lfd. Nr. 3.5.
Auch im Bebauungsplan 7-73 VE sind derartige Wohnungen
nicht vorgesehen, sondern das Angebot an kleineren
Wohnungen richtet sich nach der Nachfragesituation auf dem
Wohnungsmarkt.
Den genannten Regelungen wird entsprochen:
Das planungsrechtliche Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3
Baugesetzbuch für die Aufstellung eines Bebauungsplans
ergibt sich aus der derzeit geltenden Ausweisung als
beschränktes Arbeitsgebiet gemäß Baunutzungsplan von
1960, wodurch das neue Planungskonzept, das einen hohen
Wohnanteil vorsieht, nicht umsetzbar ist. Zur
planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Ziele des
Bezirks ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens
erforderlich.
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anforderung
wird erfüllt.
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
3.10
Es wird durch die in den Bebauungsplänen 7-75 und 7-73 VE
geplanten Gebäudehöhen eine beidseitige Verschattung der
bereits bestehenden Wohnbebauung in der Gotenstraße,
insbesondere der Erdgeschosswohnungen, vermutet. Die
Gebäudehöhen sollten auf ein für die bestehende
Wohnbebauung verträgliches, zumutbares Maß reduziert
werden.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die im Baugesetzbuch genannten Ziele und Grundsätze der
Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 BauGB), Planungsleitlinien (§ 1
Abs. 6 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)
werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Bebauungsplan befindet sich noch in einer sehr frühen
Bearbeitungsphase. Im weiteren Bebauungsplanverfahren
werden die Planungen konkretisiert und abwägungsrelevante
Belange durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Träger öffentlicher Belange ermittelt. Gemäß § 1 Abs. 7
Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Ergebnisse fließen in
die weitere Planung ein. Darüber hinaus wird ein
Umweltbericht erstellt und fachgutachterliche
Untersuchungen vorgenommen, deren Ergebnisse ebenfalls
in die weitere Planung einfließen.
Der Aspekt der Verschattung ist als Abwägungsbelang nach
§ 1 Abs. 6 BauGB im Bebauungsplanverfahren insbesondere
im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Werden in einem
Bebauungsplan die Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sowie die
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, so ist
eine Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen grundsätzlich
nicht gegeben und eine Beeinträchtigung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse liegt in der Regel nicht vor.
Im bisher vorliegenden städtebaulichen Entwurf ist aufgrund
der vorhandenen Geländeneigung eine gestaffelte
Gebäudehöhe vorgesehen mit Traufhöhen von 21 m über
Gehweg im Bereich Gotenstraße / Tempelhofer Weg bis 24 m
über Gehweg am Sachsendamm. Damit orientieren sich die
geplanten Traufhöhen an der traditionellen Berliner
Traufhöhe (etwa 22 m über der Höhenlage des Gehweges).
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Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen
zur Wohnbebauung in der Gotenstraße werden eingehalten
bzw. nicht ausgeschöpft. Damit ist davon auszugehen, dass
eine ausreichende Belichtung der gegenüberliegenden
Bestandsgebäude gewährleistet wird. Zudem ist anzumerken,
dass die geplante Blockrandbebauung nur gegenüber der
Grundstücke Gotenstraße 41 bis 43 parallel verlaufen soll.
Etwa in Höhe der Gotenstraße 41 soll die Gebäudekante nach
Nordosten abknicken, wodurch der Raum gegenüber den
Grundstücken Gotenstraße 34 bis 40 eine deutliche
Aufweitung erfährt.
Im weiteren Verfahren wird die entsprechende
Auseinandersetzung mit den Obergrenzen des Maßes der
baulichen Nutzung geführt und in der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB dargelegt.
Darüber hinaus wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt,
die mögliche Auswirkungen auf die maßgeblichen
Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,
Klima, Luft, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter,
Wechselwirkungen) untersucht. Die Ergebnisse fließen in die
weitere Planung ein.
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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