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Abwaegung Endfassung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Abwaegung Endfassung.pdf
Größe
280 kB
Erstellt
14.10.15, 01:18
Aktualisiert
27.01.18, 11:06

Inhalt der Datei

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Bebauungsplanverfahren 7 – 75 im Bezirk Tempelhof – Schöneberg Ortsteil Schöneberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) AUSWERTUNG Bearbeitungsstand: April 2015 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Bürger wurden von der Möglichkeit der Beteiligung an der Planung durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Berliner Morgenpost) am 21.11.2014 und Hauswurfsendung in der Umgebung des Geltungsbereiches informiert. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 24. November bis einschließlich 23. Dezember 2014 im Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof, Abt. Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung statt. In diesem Zeitraum bestand auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Informationsmaterialien mittels Internet. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: - Plakate - Übersicht der Biotope Beteiligung und Resonanz der Bürger/-innen Zur Planung gingen insgesamt 3 schriftliche Äußerungen ein. Darunter war - eine Stellungnahme mit einem Anhang. Die vorliegenden Stellungnahmen beziehen sich thematisch insbesondere auf die folgenden Themen: - Art des Verfahrens, - Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung, - Verkehr und Stellplatzsituation, - Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) 2 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg II.2 Zusammenfassung der Abwägungsergebnisse Folgende Anregungen führen zu den nachfolgend näher bezeichneten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs (lfd. Nr. vgl. Abwägungstabelle). I.2.1 Auswirkungen auf den Bebauungsplan I.2.2 Auswirkungen auf die Begründung keine Lfd. Nr. Änderung/Ergänzung 1.4, 3.10 Prüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet (durch Erstellung eines Umweltberichts und von Fachgutachten) und Ergänzung entsprechender Ausführungen 3.6 Ergänzung um Aussagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs und zur Beachtung der Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV im Plankonzept Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) 3 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Einsprechende lfd. Nr. Stellungnahme Abwägung / Beschlussempfehlung Bürger / Bürgerin 1 Schreiben vom 11.12.2014 1.1 Es wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich auf die Gesamtfläche der sog. „Schöneberger Linse“ bzw. zumindest auf das nördlich anschließende BSR-Gelände auszuweiten, da kleinteilige Ansätze nicht zweckdienlich seien. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für das Gebiet der sog. „Schöneberger Linse“ befinden sich derzeit mehrere Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren, Das nördlich angrenzende Gelände des BSR-Betriebshofes ist z.Z. im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231 ab, der der ursprünglich für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse mit der damaligen Bezeichnung XI-231 aufgestellt wurde. Der Geltungsbereich erwies sich für die städtebauliche Steuerung als zu groß, zumal die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich geändert haben. Es ist deshalb beabsichtigt, das Planungsrecht für das Gebiet zwischen den Bahnhöfen Schöneberg und Südkreuz blockweise durch vorhabenbezogene Bebauungspläne bzw. Angebotsbebauungspläne zu ändern. 1.2 Es wird angeregt, das gesamte Plangebiet als Kerngebiet festzusetzen, da es bereits den Funktionen Verkehrsknotenpunkt und Beginn eines Möbel- und Fachmarktzentrums entspreche. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der geplanten Festsetzung eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) mit hohem Wohnanteil und eines Kerngebietes (§ 7 BauNVO) kann die Grundlage für eine diesem zentralen und sehr gut erschlossenen innerstädtischen Standort entsprechende Nutzungsvielfalt aus Wohnen, Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe vorbereitet werden. Mit der zukünftigen Bebauung soll die städtebauliche Situation aufgewertet werden. Eine Festsetzung allein als Kerngebiet und eine Entwicklung zu einem Möbel- und Fachmarktzentrum stehen diesen städtebaulichen Zielstellungen entgegen. Darüber hinaus ist eine Festsetzung nur als Kerngebiet und Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) 4 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg eine Entwicklung zu einem Fachmarktzentrum mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. Gemäß Flächennutzungsplan ist die Entwicklung einer urbanen Zone nur entlang des Tempelhofer Weges beabsichtigt. Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist eine Übereinstimmung des Bebauungsplans mit dem Stadtentwicklungsplan Zentren 3 nur gegeben, sofern die Einzelhandelsnutzung eingeschränkt wird. Daher sollen im Bebauungsplan Einzelhandelsflächen nur entlang des Tempelhofer Weges und im Mischgebiet nur im Erdgeschoss bzw. im Kerngebiet ausnahmsweise auch im 1. OG zulässig sein. Die geplanten Festsetzungen entsprechen den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 1.3 Es wird angeführt, dass Baukörperausweisungen nicht angebracht seien. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planung und damit die Baukörperausweisung ist das Ergebnis einer längeren Abstimmung zwischen dem Bezirk, der Senatsverwaltung, der BVV und dem Liegenschaftsfonds. Innerhalb der ausgewiesenen Baufelder soll die Bebauung realisiert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Grundkonzept bereits auf die verkehrliche Situation und die Lärmemissionen reagiert wurde. Im weiteren Verfahren wird sich herausstellen, ob weitere Präzisierungen erforderlich werden oder ob der städtebauliche Rahmen ausreichend für eine spätere Bebauung ist. 1.4 Es wird dargelegt, dass die vorhandene Emissionsbelastung gegen eine Wohnbauausweisung spreche. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Entwicklung des Plangebiets muss den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die zukünftigen Nutzer des Plangebiets sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und seine Nachbarschaft werden im weiteren Verfahren gutachterlich geprüft und abgewogen. Darüber Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) 5 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg hinaus wird ein Umweltbericht erarbeitet, der u.a. mögliche Auswirkungen auf den Menschen untersucht. Die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein und werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB dargelegt. Bürger / Bürgerin 2 Schreiben vom 18.12.2014 2.1 Die Entwicklung bzw. Aufwertung der derzeitigen Brachfläche zu einem Gelände mit differenzierter städtischer Sozialstruktur wird begrüßt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Strahlwirkung des Bahnhofs Südkreuz zu einer negativen Entwicklung sozialer und kriminogener Faktoren innerhalb des Geltungsbereiches führen kann. Daher werden folgende Empfehlungen zur städtebaulichen Kriminalprävention gegeben: Die in der Stellungnahme angesprochenen Themen sind nicht unmittelbar Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen, sondern Teil der Ausführungsplanung der späteren Bebauung. Sofern diese im Rahmen der Bebauungsplandurchführung noch bekannt wird, können diese Forderungen an den Bauherren weitergegeben werden. – Strikte Trennung von öffentlichen und privaten Nutzungen (separate Zugänge für Gewerbe- und Wohnnutzungen, deutliche Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Privatstraße, Zugang zu Innenhöfen nur für Bewohner), – ausreichende Beleuchtung in der Privatstraße, – Unterbringungsmöglichkeiten für Fahrräder sollten nicht in der Privatstraße, sondern im Innenhof oder in Fahrradkellern vorgesehen werden, – Übersichtliche Gestaltung der Tiefgaragen (z.B. helle Wandflächen, gute Beleuchtung) und Gewährleistung sozialer Kontrolle, indem die Verbindung der Tiefgaragenkomplexe vermieden wird, Zugangskontrolle und Überwachung der Tiefgaragen. 2.2 Bezüglich der geplanten Schallschutzwand im Bereich der Einmündung zum Sachsendamm wird darauf hingewiesen, dass Rettungswege durchgängig befahrbar sein müssen. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Der Hinweis wird berücksichtigt. Es ist vorgesehen, die geplante Schallschutzwand am südlichen Ende der privaten Wohnstraße im Bereich zur Einmündung zum Sachsendamm so zu gestalten, dass eine 6 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Bürger / Bürgerin 3 Schreiben vom 23.12.2014 3.1 Es wird kritisiert, dass die Aufstellung des Bebauungsplans 775 in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Bebauungsplänen 7-73 VE und 7-74 erfolgt und daher eine Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden isoliert zum Bebauungsplan 7-75 rechtswidrig sei. 3.2 Es wird angeführt, dass in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Bezug genommen wird auf den Konsensplan aus dem Jahr 2010 als Grundlage für die aktuelle Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Durchwegung und Befahrbarkeit der Rettungswege gegeben ist. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Bebauungspläne 7-73 VE und 7-74 werden als Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm insbesondere eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird. Dabei sind die Grundflächen von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, bei der Berechnung der Grundfläche mit zu berücksichtigen. Ein solcher Zusammenhang ist nach gängiger Rechtsauffassung nur zwischen Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden, zu berücksichtigen, nicht aber bei Kumulation eines Bebauungsplans der Innenentwicklung mit einem sonstigen Bebauungsplan, in dessen Rahmen eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Da beabsichtigt ist, den Bebauungsplan 7-75 im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen, ist die zulässige Grundfläche, die der Bebauungsplan 7-75 festsetzt, bei den Aufstellungsverfahren der Bebauungspläne 7-73 VE und 7-74 nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben, weil die Bebauungsplanverfahren 7-73 VE und 7-74 deutlich weiter fortgeschritten und damit inhaltlich konkreter sind als die Überlegungen zum Bebauungsplan 7-75. Der Konsensplan aus dem Jahr 2010 bildet einen städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Rahmen für die weitere Entwicklung des Bereiches Südkreuz, der 7 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Planung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es bis auf den Dreiecksplatz keine Gemeinsamkeiten zwischen dem Konsensplan 2010 und dem Bebauungsplan 775 gibt. 3.3 Diesbezüglich wird die Vermutung geäußert, dass gegenüber Behörden und Öffentlichkeit vermittelt werden soll, dass ein Konsens bereits vorliege. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) „städtebauliche Essentials“ zur Sicherung des Konsensplans formuliert. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 775 waren dies der Dreiecksplatz an der Gotenstraße Ecke Tempelhofer Weg und eine weitere Untergliederung der Baumasse. Auf dieser Grundlage wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, dass die neue landespolitische und bezirkliche Zielsetzung – die Schaffung von Wohnraum aufgrund einer deutlichen Nachfragezunahme – berücksichtigt. Die Schaffung von Wohnraum entspricht auch dem Planungsziel des Vorrangs der Innenentwicklung sowie den Zielen des StEP Wohnen 2025. Aufgrund eines erheblichen Bevölkerungszuwachses in Berlin ist sowohl die Nachfrage nach Wohnraum als auch die Mietpreisentwicklung in den letzten Jahren stetig gestiegen. Da der Wachstumstrend nach derzeitigen Erkenntnisstand auch langfristig anhalten wird, ist der Bezirk Tempelhof-Schöneberg daran interessiert, geeignete Flächen der Wohnnutzung zuzuführen. Der Bebauungsplan befindet sich noch in einer sehr frühen Bearbeitungsphase. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die Planungen konkretisiert und abwägungsrelevante Belange durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ermittelt. Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein. Darüber hinaus wird ein Umweltbericht erstellt und fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein und werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB dargelegt. Eine angemessene Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit und deren Einflussnahme auf die Planung sind somit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 8 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg 3.4 Es wird angeregt, anstelle des geplanten Dreiecksplatzes eine öffentliche Grünanlage festzusetzen, um den künftigen Mehrbedarf an Grünflächen auf dem Gebiet der Schöneberger Insel aufzufangen. Der Dreiecksplatz sollte in angemessener Größe verbindlich als öffentliche Grünanlage ausgewiesen und ausgestaltet werden. 3.5 In diesem Zusammenhang wird die Besorgnis geäußert, dass ein „Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne entstehen könnte. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) gewährleistet. Insofern soll hier nicht vermittelt werden, dass bereits ein Konsens hergestellt ist, sondern es wird darauf hingewiesen, dass diese Planungswerkstatt im Vorfeld der neueren Planungsüberlegungen stattgefunden hat. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es ist vorgesehen, den Dreiecksplatz im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festzusetzen. Die konkrete Gestaltung des Platzes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Gemäß den derzeitigen Planungen soll der Dreiecksplatz einen Stadtplatzcharakter aufweisen und durch Baumpflanzungen gegliedert werden. Durch Bepflanzungen und Sitzmöglichkeiten soll der Stadtplatz eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten. Seitens des Bezirks wird diese Fläche nicht als Grünfläche festgesetzt, da die Schwerpunkte der Grünflächenentwicklung in unmittelbarer Umgebung (Stadtumbau West-Gebiet) liegen und teilweise schon vorhanden sind bzw. gerade realisiert werden. Das sind in Nord-Süd-Richtung: im Süden der Naturpark Schöneberger Südgelände, die Schöneberger Schleife (z.T. erstellt) mit dem Flaschenhalspark in südlicher Fortsetzung des Gleisdreieckparks sowie der Park an der Bautzener Straße und die an der Wannseebahn entlang geführten Wegeverbindungen mit dem Cheruskerpark und der GasagNordspitze sowie entlang der Ringbahn die neu erstellte Grünverbindung entlang der Torgauer Straße (Ost-WestVerbindung). Mit der geplanten Festsetzung eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) mit hohem Wohnanteil und eines Kerngebietes (§ 7 BauNVO) sowie der Anlage eines Stadtplatzes kann die Grundlage für eine diesem zentralen und sehr gut erschlossenen innerstädtischen Standort entsprechenden Nutzungsvielfalt aus Wohnen, Einzelhandel und 9 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Dienstleistungsgewerbe vorbereitet werden. Mit der zukünftigen Bebauung soll die städtebauliche Situation aufgewertet werden. Durch das Parzellierungskonzept soll die Vermarktung an unterschiedliche Nutzer ermöglicht werden. Diesbezüglich laufen derzeit Gespräche mit Genossenschaften, städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Baugruppen und sozialen Trägern. Die geplante Nutzungsvielfalt und die Vermarktung an unterschiedliche Nutzer dienen dazu, zu gewährleisten, dass ein „Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne nicht entsteht. 3.6 Vermisst wird die Berücksichtigung der hervorragenden verkehrlichen Anbindung des Gebiets und des öffentlichen Straßenraums im planerischen Konzept. Diesbezüglich werden umfangreiche Anmerkungen gegeben: – Trotz der geplanten Tiefgaragen im Plangebiet wird – im Zusammenhang mit weiteren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen – eine zusätzliche Belastung des öffentlichen Straßenraums durch den Stellplatzbedarf künftiger Anwohner vermutet. – Es wird gefragt, ob die geplanten Tiefgaragen einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden sollen und inwiefern dann die hervorragende Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Personenverkehr beachtet wäre. 3.7 Es wird gefragt, ob die Gotenstraße und der Tempelhofer Weg in Fußgängerzonen umgewandelt werden sollen. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Es ist geplant, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen zu konzentrieren, die Anwohnern, Beschäftigten und Kunden im Plangebiet zur Verfügung stehen sollen. Damit sollen die geplanten Tiefgaragen der Versorgung des Plangebiets dienen, nicht jedoch als öffentliche Tiefgaragen (im Sinne eines öffentlichen Parkhauses für einen größeren Einzugsbereich) fungieren. Ungeachtet dessen sollen ausreichend Stellplätze für die Neubebauung geschaffen werden. Im weiteren Verfahren wird die entsprechende Auseinandersetzung mit dem ruhenden Verkehr und der Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Personenverkehr geführt und in der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Umweltberichtes dargelegt. Die Ausgestaltung des Tempelhofer Weges und der Gotenstraße ist nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans, jedoch beabsichtigt das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, den Straßenraum des Tempelhofer Weges für die Fußgänger und Radfahrer attraktiver zu 10 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg 3.8 Es wird gefragt, ob „Pendlerwohnungen“ geschaffen werden sollen. In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass ein „Bahnhofsviertel“ im herkömmlichen Sinne entstehen könnte. 3.9 In Bezug auf die vorgenannten Punkte wird bemängelt, dass es an einem planerischen Konzept und an der erforderlichen Abwägung von Belangen im Sinne des § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB fehle. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) gestalten. Hierzu soll der Straßen-Gesamtquerschnitt verbreitert und derart gegliedert werden, dass Fuß-, Fahrradund Kfz-Verkehr angemessene Flächenangebote erhalten, so dass der Tempelhofer Weg eine Aufenthaltsqualität erhält. Des Weiteren sind Baumpflanzungen vorgesehen. Eine Umwandlung des Tempelhofer Weges und der Gotenstraße in eine Fußgängerzone ist jedoch nicht geplant. Die Schaffung von „Pendlerwohnungen“ entspricht nicht der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans. Vielmehr soll eine Nutzungsvielfalt im Plangebiet erreicht werden. Durch das Parzellierungskonzept soll die Vermarktung an unterschiedliche Nutzer ermöglicht werden. Diesbezüglich laufen derzeit Gespräche mit Genossenschaften, städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Baugruppen und sozialen Trägern. Siehe Abwägung zur lfd. Nr. 3.5. Auch im Bebauungsplan 7-73 VE sind derartige Wohnungen nicht vorgesehen, sondern das Angebot an kleineren Wohnungen richtet sich nach der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt. Den genannten Regelungen wird entsprochen: Das planungsrechtliche Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung eines Bebauungsplans ergibt sich aus der derzeit geltenden Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß Baunutzungsplan von 1960, wodurch das neue Planungskonzept, das einen hohen Wohnanteil vorsieht, nicht umsetzbar ist. Zur planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Ziele des Bezirks ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anforderung wird erfüllt. 11 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg 3.10 Es wird durch die in den Bebauungsplänen 7-75 und 7-73 VE geplanten Gebäudehöhen eine beidseitige Verschattung der bereits bestehenden Wohnbebauung in der Gotenstraße, insbesondere der Erdgeschosswohnungen, vermutet. Die Gebäudehöhen sollten auf ein für die bestehende Wohnbebauung verträgliches, zumutbares Maß reduziert werden. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Die im Baugesetzbuch genannten Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 BauGB), Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Bebauungsplan befindet sich noch in einer sehr frühen Bearbeitungsphase. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die Planungen konkretisiert und abwägungsrelevante Belange durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ermittelt. Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein. Darüber hinaus wird ein Umweltbericht erstellt und fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen, deren Ergebnisse ebenfalls in die weitere Planung einfließen. Der Aspekt der Verschattung ist als Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 BauGB im Bebauungsplanverfahren insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Werden in einem Bebauungsplan die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sowie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, so ist eine Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gegeben und eine Beeinträchtigung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse liegt in der Regel nicht vor. Im bisher vorliegenden städtebaulichen Entwurf ist aufgrund der vorhandenen Geländeneigung eine gestaffelte Gebäudehöhe vorgesehen mit Traufhöhen von 21 m über Gehweg im Bereich Gotenstraße / Tempelhofer Weg bis 24 m über Gehweg am Sachsendamm. Damit orientieren sich die geplanten Traufhöhen an der traditionellen Berliner Traufhöhe (etwa 22 m über der Höhenlage des Gehweges). 12 von 13 Bebauungsplanverfahren 7 – 75 in Berlin Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zur Wohnbebauung in der Gotenstraße werden eingehalten bzw. nicht ausgeschöpft. Damit ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung der gegenüberliegenden Bestandsgebäude gewährleistet wird. Zudem ist anzumerken, dass die geplante Blockrandbebauung nur gegenüber der Grundstücke Gotenstraße 41 bis 43 parallel verlaufen soll. Etwa in Höhe der Gotenstraße 41 soll die Gebäudekante nach Nordosten abknicken, wodurch der Raum gegenüber den Grundstücken Gotenstraße 34 bis 40 eine deutliche Aufweitung erfährt. Im weiteren Verfahren wird die entsprechende Auseinandersetzung mit den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung geführt und in der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB dargelegt. Darüber hinaus wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, die mögliche Auswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, Wechselwirkungen) untersucht. Die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) 13 von 13