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2. Überfraktioneller Antrag (SPD, CDU, PIRATEN, GRÜNE).doc

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
2. Überfraktioneller Antrag (SPD, CDU, PIRATEN, GRÜNE).doc
Größe
35 kB
Erstellt
14.10.15, 03:41
Aktualisiert
27.01.18, 10:14

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Inhalt der Datei

Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin VII. Wahlperiode Ursprung: <Antrag>, <überfraktionell> Beteiligung: <Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion der CDU Fraktion der Piratenpartei Fraktion der SPD> <Antrag> <überfraktionell> Drs.-Nr.: Verfasserin/ Verfasser: <1363/VII> <Kern, Bernadette> Wilke, Carsten <Kelz, Steven> <Uhlich, Christiane> <Straßennamenerläuterungsschild an das Straßenschild "Schrobsdorffstraße" anbringen> Beratungsfolge: Datum Gremium <27.03.2014 Bezirksverordnetenversammlung 10.04.2014 Hauptausschuss> Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht festzulegen, dass es sich bei der Person zur Namensgebung der o. g. Straße um Renate S. handelt. Gleichzeitig wird das Bezirksamt ersucht, ein sog. Straßennamenerläuterungsschild an das Straßenschild „Schrobsdorffstraße“ anzubringen, aus dem hervorgeht, dass Renate S. eine Frau war, die in Mahlsdorf lebte und die im damalige Mahlsdorf sehr viel für das Allgemeinwohl getan hat. Geeignete Schritte zur Information der Anwohnerinnen und Anwohner sind vorzunehmen. Begründung: Wenn Renate Schrobsdorff (1844-1908) als Namensgeberin für diese Straße festgelegt wird, wäre sie bis jetzt die einzige Frau, die in unserem Bezirk gelebt und gewirkt hat, die auf Grund ihres Einsatzes für das Allgemeinwohl durch Benennung einer Straße nach ihr geehrt würde. R. S. hat sich u. a. dafür eingesetzt, dass ein Haltepunkt der damaligen Ostbahn in Mahlsdorf eingerichtet sowie die Straßenbahnlinie von Mahlsdorf nach Köpenick gebaut wurde. Weiterhin stellte sie nach dem Tod ihres Mannes große Teile ihres Güterbesitzes zur Nutzung für verschiedenste städtische Zwecke zur Verfügung. (Nachlesbar: Festschrift 750 Jahre Mahlsdorf S. 10 und Broschüre „Auf den Wegen der Frauen“ S. 19 ff). Auf Grund der Zurverfügungstellung ihres Grundbesitzes an den damaligen Ort Lichtenberg schaffte sie die Vorrausetzungen für die spätere Gründung der „Lichtenberger Siedlergenossenschaft“. Mit ihrem Handeln hat sie schon Anfang des 20. Jahrhunderts den § 14 (2) des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, vorgelebt. Diese Drucksache wurde:  beschlossen  beschlossen in geänderter Fassung  zur Kenntnis genommen  abgelehnt  zurückgezogen  überwiesen an:............................................................. Ausdruck vom: Wednesday January 24, 2018 Seite: 1/1