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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
188 kB
Erstellt
14.10.15, 03:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:01

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin  Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am  1. Gegenstand der Vorlage: Dienstvereinbarung über die Durchführung alternierender Telearbeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV aT); Aktualisierte Fassung vom 16.04.2015 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung ambeschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1029/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Pers 11 / Pers L Frau Eismann / Frau Salti 25.06.2015 2121/2110 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung – Nr. 1029/IV A. Gegenstand der Vorlage: Dienstvereinbarung über die Durchführung alternierender Telearbeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV aT); Aktualisierte Fassung vom 16.04.2015 B. Berichterstatter/in: Bezirksbürgermeister Herr Komoß C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt auf der Grundlage der mit der Anlage beigefügten Dienstvereinbarung (ohne Anlagen) die alternierende Telearbeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf fortzuführen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: Die durch das Bezirksamt am 08.04.2014 beschlossene DV aT (BA Vorlage Nr. 0696/IV) war bis zum 31.05.2015 gültig. Sie wurde mit dem Ziel evaluiert und überarbeitet, um den praxisnahen Anforderungen besser gerecht zu werden. Die aktualisierte Fassung der DV aT dient dem Fortbestand und der gesteigerten Umsetzbarkeit der alternierenden Telearbeit im Bezirksamt. E. Rechtsgrundlage: § 1 GO BA Marzahn-Hellersdorf, § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Anlage zur BA-Vorlage Nr. 1029/IV Dienstvereinbarung über die Durchführung alternierender Telearbeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV aT) Aktualisierte Fassung vom 16.04.2015 Herausgeber: Abteilung Schule, Sport, Finanzen und Personal Steuerungsdienst mit Personal- und Finanzservice Fachbereich Personalservice Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Zwischen dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin und dem Personalrat des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin wird aufgrund § 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG folgende Dienstvereinbarung über die Durchführung alternierender Telearbeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geschlossen: Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................... 3 § 1 Definition und Zielsetzung .............................................................................................. 3 § 2 Geltungsbereich ............................................................................................................. 4 § 3 Grundsätze ..................................................................................................................... 4 § 4 Voraussetzungen, Antrags- und Entscheidungsverfahren .............................................. 4 § 5 Begleitung und Unterstützung durch die Dienststelle, Benachteiligungsverbot ............... 6 § 6 Schriftliche Nebenabrede / Schriftlicher Bescheid........................................................... 6 § 7 Arbeitszeit ...................................................................................................................... 7 § 8 Arbeitsmittel, Ausstattung und Einrichtung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes ......... 7 § 9 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Vorgehensweise bei Störungen, Ergonomie ................ 8 § 10 Datenschutz und Datensicherheit ................................................................................. 8 § 11 Gesetzlicher Unfallschutz und Haftung ......................................................................... 9 § 12 Laufzeit und Beendigung der alternierenden Telearbeit ................................................ 9 § 13 Verhältnis zu anderen Dienstvereinbarungen und internen Regelungen ......................10 § 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer ........................................................................................10 2 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Präambel Die alternierende Telearbeit stellt eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform dar, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeit ermöglicht. Sie kann einen wichtigen Beitrag leisten, private und berufliche Anforderungen mit den dienstlichen Belangen des Dienstherren/Arbeitgebers in Einklang zu bringen. Darüber hinaus soll die alternierende Telearbeit der Zufriedenheit der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dienen und die Attraktivität des Dienstherren/Arbeitgebers sowie die Bindung der Dienstkräfte und der Tarifbeschäftigten an diesen stärken. Anlehnend an das Rundschreiben I Nr. 20/2001 der Senatsverwaltung für Inneres hat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin am 06.03.2012 mit dem Beschluss (Nr. 0054/IV) des Frauenförderplanes unter anderem die Einführung der Arbeitsform „alternierende Telearbeit“ festgelegt. Ziele dieser Dienstvereinbarung sind die wechselseitige Vereinbarkeit von beruflichen und privaten Anforderungen zu fördern sowie die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Nutzung der Arbeitsform alternierende Telearbeit. §1 Definition und Zielsetzung (1) Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Dieser Arbeitsplatz ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. (2) Alternierende Telearbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung (im Weiteren auch Telearbeit) ist eine auf dezentrale Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Arbeitsform, die nach individueller schriftlicher Nebenabrede/individuell schriftlichem Bescheid zeitweise (alternierend) an einem betrieblichen und an einem außerbetrieblichen Arbeitsplatz angewandt wird. Hierbei sind die im Rahmen der für Tarifbeschäftigte arbeitsvertraglich vereinbarten bzw. der für Dienstkräfte gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten zu beachten. (3) Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin verfolgt mit der Umsetzung der alternierenden Telearbeit unter anderem nachstehende konkrete Ziele: − Die alternierende Telearbeit ist als ein Instrument des Reformprozesses zu verstehen und bewusst einzusetzen. − Die alternierende Telearbeit ist von allen Organisationseinheiten des Bezirksamtes mit den übrigen Modernisierungsaktivitäten, insbesondere mit den Maßnahmen der organisatorischen Optimierung und der Personalentwicklung zu verknüpfen. − Die Steigerung der Eigenverantwortlichkeit der dezentralen Entscheidungsträger hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung der zu leistenden Arbeitsaufgaben für eine höhere Arbeits- und Ergebniszufriedenheit. − Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (z. B. Familie, Gesundheit etc.). − Einführung eines Instrumentes als Hilfsmittel für die persönliche Lebensplanung sowie zur Meisterung schwierige Lebenssituationen. − Die Verringerung von Ausfallzeiten einschließlich Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit der Dienstkräfte und Tarifbeschäftigten. − Die Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität, mit der Folge die Bindung der Dienstkräfte und Tarifbeschäftigten an die Dienststelle zu erhalten und zu erhöhen. 3 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ §2 Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung (DV) gilt für alle Organisationseinheiten der Dienstelle. Sie gilt grundsätzlich für alle Dienstkräfte und Tarifbeschäftigten des Bezirksamts MarzahnHellersdorf von Berlin, sofern sie − bereits ihre Probezeit erfolgreich beendet haben, − seit mindestens einem Jahr dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf angehören, − nicht mit weniger als 50 % der regulär wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, − nicht Auszubildende/Ausbildender oder Praktikantin/Praktikanten sind und − nicht dem Jobcenter Marzahn-Hellersdorf zugewiesen sind. 1 §3 Grundsätze (1) Das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bleibt in seiner Form unberührt. Es wird mit der Nebenabrede/dem Bescheid organisatorisch hinsichtlich des Arbeitsorts flexibilisiert. Die zu leistende Arbeitszeit ist die tarif- und arbeitsvertraglich beziehungsweise dienstrechtlich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. (2) Sämtliche für das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen, sonstigen Bestimmungen (z. B. Dienstvereinbarungen) sowie alle individuell vereinbarten Rechte und Pflichten gelten unter Beachtung der Regelungen des § 4 der DV aT unverändert fort und sind auch während der Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte einzuhalten. (3) Die Beschäftigtenvertretungen werden unverzüglich über Anträge und alle Entscheidungen der Dienststelle zu Einrichtung und Gestaltung der Telearbeitsplätze informiert. Beteiligungsrechte nach dem Personalvertretungsgesetz, Landesgleichstellungsgesetz und Sozialgesetzbuch IX bleiben unberührt. (4) Die Beschäftigtenvertretungen erhalten jährlich von der für Personal zuständigen Stelle eine Aufstellung über die Zahl der Telearbeit leistenden Dienstkräfte. Stichtag für die Datenerhebung ist der 31.12. des jeweiligen Jahres. §4 Voraussetzungen, Antrags- und Entscheidungsverfahren (1) Die alternierende Telearbeit ist eine Arbeitsform, die auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruht. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an dieser besteht nicht. (2) Eine vorab aufgabenbezogene Eingrenzung des Geltungsbereiches erfolgt insofern nicht, wie die Sicherheitsaspekte zu den nutzenden Anwendungsverfahren beachtet werden. Es gilt das Prinzip der Einzelfallbetrachtung. (3) Die Arbeitsform der alternierenden Telearbeit darf dem dienstlichen Interesse nicht entgegenstehen. (4) Die Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) gilt, mit Ausnahme der für den außerbetrieblichen Arbeitsplatz festgelegten Tage (siehe Nebenabrede/Bescheid), weiterhin. 1 Für die dem Jobcenter Marzahn-Hellersdorf zugewiesenen kommunalen Dienstkräfte/ Tarifbeschäftigte gilt die „Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zu mobilem Arbeiten im Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf“ 4 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ (5) Die Ansammlung von Plus- oder Minusminuten sind während der außerbetrieblichen Telearbeit nicht gestattet. (6) Für die ggf. anfallenden Aufwendungen hinsichtlich der (Teil-)Nutzung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes, werden durch die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 € im Quartal an die Telearbeitende/den Telearbeitenden alle Ansprüche abgegolten. Die Zahlung erfolgt durch den Dienstherren/den Arbeitgeber. (7) Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes wird nur auf schriftlichen und begründeten Antrag der Dienstkräfte/der Beschäftigten geprüft. Die Dienstkräfte bzw. Tarifbeschäftigten können mit Hilfe des Antragsformulars (siehe Anlage 1 zur DV aT) die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit bei ihrer unmittelbaren Führungskraft schriftlich beantragen. (8) Dem Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit kann entsprochen werden, wenn die Bestimmungen gemäß § 2 DV aT erfüllt sind und die aufgabenbezogenen, technischen sowie persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (9) Jeder Antrag wird zeitnah (max. 14 Kalendertage) als Einzelfall unter Nutzung der Beurteilungsliste (siehe Anlage 2 zur DV aT) nach folgendem Verfahren bearbeitet: I. Vorprüfung a. Prüfung durch die unmittelbare Führungskraft des Antragsstellers/der Antragsstellerin im Rahmen der jeweiligen Fach- und Ressourcenverantwortung. b. Eine fachliche Stellungnahme zur Vorlage der Voraussetzungen hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung sowie der Fähigkeit der Antragsstellerin/ des Antragsstellers ist durch die unmittelbare Führungskraft zu fertigen. c. Prüfung durch die Serviceeinheit (SE) Facility Management (FM), Fachbereich Informationstechnik (FB IT) im Rahmen der IT-Zuständigkeit. d. Prüfung durch die SE FM, Fachbereich Infrastrukturelles Management (FB DM) im Rahmen der einzurichtenden außerbetrieblichen Arbeitsstätte (ergonomischer Arbeitsplatz, Arbeits- und Brandschutz) e. Prüfung durch die behördliche Datenschutzbeauftragte (beh. DSB)/den behördlichen DSB im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zuständigkeit. f. Prüfung durch die für Personal zuständige Stelle im Rahmen der personalrechtlichen Zuständigkeit. g. Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen (SBV, FV, PR) II. Entscheidung Zur abschließenden Antragsbearbeitung wird ein Entscheidungsgremium gebildet. Es wird kurzfristig durch den StDPersFin, FB Personal, einberufen, sofern eine Ablehnung durch eine/n Beteiligte/n der Beurteilungsliste (Anlage 2) erfolgte und/oder die Anzahl der Anträge die Anzahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Das Entscheidungsgremium setzt sich aus Vertreterinnen/Vertretern folgender Organisationseinheiten, Beschäftigungsvertretungen zusammen: − Beschäftigtenvertretungen (SBV, FV, PR) − Steuerungsdienst mit Personal- und Finanzservice (StDPersFin); Fachbereich Personal (FB Pers) − Rechtsamt, hier der/die behördliche Datenschutzbeauftragte − unmittelbare Führungskraft des/der Antragsstellers/Antragsstellerin − Amts- bzw. SE-Leitung, ggf. Abteilungsleiter/in 5 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ − Serviceeinheit Facility Management, hier FB DM und FB IT Jede Vertreterin/jeder Vertreter hat im Entscheidungsgremium eine Stimme für den Abstimmungsfall. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle bzw. dessen Vertreter/deren Vertreterin die abschließende Entscheidung. Beantragen Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (SBV, FV, PR), Dienstkräfte bzw. Tarifbeschäftigte des Büros der Bezirksverordnetenversammlung die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit, nimmt der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin als Leiter/Leiterin der Dienststelle die Funktion der unmittelbaren Führungskraft im Rahmen des Antrags- und Entscheidungsverfahrens wahr. Das Entscheidungsgremium für alternierende Telearbeit kontrolliert die Vollständigkeit und die Inhalte der Prüfungsergebnisse der Vorprüfungen gemäß § 4 Absatz 9 Buchstaben a bis g der DV aT). Hinsichtlich der Prüfungsergebnisse, die der Antragsbewilligung entgegenstehen, berät sich das Entscheidungsgremium insbesondere zur möglichen Kompromisslösung und trifft eine abschließende Entscheidung, welche zu dokumentieren ist (Anlage 2 DV aT). (10) Der Antragsteller/Die Antragstellerin erhält durch die für Personal zuständige Stelle eine schriftliche und begründete Mitteilung über die bezüglich der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes getroffene Entscheidung. §5 Begleitung und Unterstützung durch die Dienststelle, Benachteiligungsverbot (1) Die an der Telearbeit teilnehmenden Beschäftigten 2 werden durch eine ziel- und ergebnisorientierte Führung (Terminabsprachen, konkrete Zielvorgaben und Definitionen der inhaltlichen Anforderungen an die Arbeitsergebnisse) unterstützt. (2) Die in der Dienststelle für Personalentwicklung zuständige Stelle und die Internen Dienste des Bezirksamtes beraten die Führungskräfte und Beschäftigten bei Bedarf bezüglich der Antragstellung zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. (3) Beschäftigte mit einem Telearbeitsplatz dürfen in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden. Sie sind in die behördliche Personal- und Organisationsentwicklung einzubeziehen und bei Qualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten den anderen Beschäftigten gleichgestellt. (4) Beschäftigte mit einem Telearbeitplatz sind in die behördliche Kommunikation zu integrieren. Ihre Anbindung an den Informationsfluss der Beschäftigtenvertretungen (PR, FV; SBV) ist zu gewährleisten. §6 Schriftliche Nebenabrede / Schriftlicher Bescheid (1) Zwischen Dienstkraft/Tarifbeschäftigten und Dienstherr/Arbeitgeber wird eine gesonderte schriftliche Nebenabrede bzw. ein schriftlicher Bescheid über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes getroffen. (2) Wesentlicher Inhalt der Nebenabrede/ des Bescheids sind z. B. der Zeitraum der alternierenden Telearbeit und die Verteilung der individuellen Arbeitszeit, bezogen auf die beiden Arbeitsstätten. 2 Beschäftigte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind alle Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigte 6 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ §7 Arbeitszeit (1) Grundsätzlich gilt, dass die Erreichbarkeit der Beschäftigten/des Beschäftigten an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte durch Festlegung einer individuell zu vereinbarenden Kommunikationszeit sicherzustellen ist. Die im Rahmen der geltenden Regelungen (TV, AZVO, Dienstvereinbarungen) zu bestimmende Arbeitszeit ist so zu wählen, dass keine Erschwerniszuschläge (Nacht-, Samstags-, Sonn- oder Feiertagszuschläge) gemäß den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen anfallen. (2) Die Arbeitszeit am außerbetrieblichen Arbeitsplatz soll 50 % der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit nicht überschreiten. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der Führungskraft zeitlich befristet möglich und zu dokumentieren. Auf Grund dringender dienstlicher Erfordernisse kann die unmittelbare Führungskraft die Anwesenheit der/des Telearbeitenden in der Dienstelle anordnen. §8 Arbeitsmittel, Ausstattung und Einrichtung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes (1) Die Dienststelle stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telearbeitsplatzes notwendigen informationstechnischen Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Bereitstellung des ITServices ist auf den Zeitraum werktags von 6 Uhr bis 20 Uhr begrenzt. Die Nutzbarkeit der IT-Dienste außerhalb dieses Zeitfensters kann nicht zugesichert werden. (2) Ein Netzzugang wird von der Dienststelle nur dann bereitgestellt, wenn noch kein privater Internetanschluss existiert. Im Fall des Vorhandenseins eines privaten Anschlusses ist dieser für die Anbindung des Telearbeitsplatzes kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Mindestanforderungen für den Internetanschluss sind eine Bandbreite von 6 Mbit/s, ein StandardNetzanschluss (RJ 45-LAN-Port) und die Bereitstellung einer IP-Adresse per DHCP. Die privaten Zugangsdaten zum Internet müssen auf dem Router gespeichert sein. (3) Die Ausstattung und Einrichtung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes realisiert im Rahmen der Zuständigkeit die Serviceeinheiten Facility Management, hier Fachbereich Infrastrukturelles Management (SE FM DM) und Fachbereich Informationstechnik (SE FM IT). Gemäß der Geschäftsverteilung des Bezirksamtes ergeben sich nachstehende Detailzuständigkeiten: (4) Ausstattung mit beweglichem Vermögen, (z.B. Mobiliar) = SE FM, Fachbereich DM Der außerbetriebliche Telearbeitsplatz wird unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG -, Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG -, Unfallverhütungsvorschriften) analog der innerbetrieblichen Telearbeitsplätze geprüft und ggf. ausgestattet. Beratend stehen dem Dienstherren/ Arbeitgeber der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit des vertraglich überbetrieblichen Dienstes zur Seite. (5) Ausstattung mit informationstechnischen Arbeitsmitteln (IT) = SE FM, Fachbereich IT In Abhängigkeit der technischen Möglichkeiten für den betreffenden außerbetrieblichen Telearbeitsplatz und unter Beachtung der rechtlich geltenden Bestimmungen, schafft der Dienstherr/Arbeitgeber die technischen Voraussetzungen (z. B. informationstechnische Arbeitsmittel) zur Ausübung der beantragten außerbetrieblichen Telearbeit. 7 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ §9 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Vorgehensweise bei Störungen, Ergonomie (1) Der außerbetriebliche Arbeitsplatz unterliegt den arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der ergonomischen Schutzbestimmungen wie der betriebliche Arbeitsplatz. (2) Die telearbeitenden Beschäftigten gewährleisten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes Berlin und sonstigen Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte haben müssen (z. B. beh. DSB, Ergonomiebeautragte/r, Beschäftigtenvertretungen etc.), nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung Zugang zum außerbetrieblichen Arbeitsplatz erhalten. Es ist dabei von den telearbeitenden Beschäftigten sicherzustellen, dass auch eventuell weitere dauerhaft in der Wohnung lebende volljährige Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. (3) Veränderungen der außerbetrieblichen Arbeitsstätte, die den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und die Ergonomie betreffen, sind von der/dem Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen. (4) Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch eine technische Störung ist die Dienstkraft bzw. der/die Tarifbeschäftigte verpflichtet, diese Störung unverzüglich bei der SE FM, FB IT oder FB Objektmanagement (HelpDesk/Störanmeldestelle) und bei ihrer/seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen sowie die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Bei einem totalen IT-Ausfall ist grundsätzlich der Dienst bzw. die Arbeit im Bürodienstgebäude aufzunehmen. Im Falle einer Störung im Bereich des Arbeitgebers, die unmittelbar eine Auswirkung auf die zu erbringende alternierende Telearbeit hat, ist die Dienstkraft bzw. die/der Tarifbeschäftigte seitens der Dienststelle in gleicher Vorgehensweise zu kontaktieren. § 10 Datenschutz und Datensicherheit (1) Bei der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ist auf den Schutz von personenbezogenen Daten besonders zu achten. Die gesetzlichen und behördlichen Datenschutzbestimmungen sowie Arbeits- und Dienstanweisungen der Dienststelle gelten auch für den Telearbeitsbereich. (2) Am Telearbeitsplatz sowie während des Transports dienstelleneigener Unterlagen muss besonders auf den Schutz von Daten geachtet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Einsicht in dienststelleneigene Unterlagen oder Daten erlangen können. Vertrauliche Daten sowie Passwörter sind so zu schützen, dass sowohl eine Einsichtnahme in die Daten wie auch ein unberechtigter Zugriff auf die Daten durch Dritte wirksam verhindert werden kann. Hierfür hat die/der Telearbeitende eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen (Anlage 3 DV aT). (3) Die IT-Ausstattung (Hard- und Software) wird vom Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf kostenlos zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellte IT-Ausstattung darf nur für dienstliche Aufgaben genutzt werden. (4) Die Vertraulichkeit und Integrität der zwischen dem Telearbeitsplatz und dem Dienstherrn/Arbeitgeber übertragenen Daten muss gewahrt sein. Die Verbindung des Rechners mit dem Berliner Landesnetz ist vor Ort mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen auszustatten (Virensoftware, Firewall, etc.). Eine Authentisierung der Telearbeiterin/des Telearbeiters per Passwort ist zwingend einzurichten. Die Datenübertragung muss verschlüsselt erfolgen. Pro Telearbeitsplatz ist ein individuelles Sicherheitskonzept vom zuständigen Fachamt zu erstellen. (5) Die Anbindung des IT-Endgerätes bei der außerbetrieblichen Arbeitsstätte an die Infrastruktur des Dienstherren/Arbeitgebers erfolgt über einen Internetzugang. Die Nutzung externer Datenträger und Geräte, wie USB-Sticks oder USB-Festplatten ist ausgeschlossen. 8 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ (6) Die Nutzung privater Hard- und Software für dienstliche Tätigkeit ist nicht gestattet. Private Software darf auf Dienst-Hardware nicht installiert werden. Der Anschluss von privater Hardware an dienstliche Hardware ist strengstens untersagt. (7) Die für die Telearbeit genutzten Räume sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Ist ein Zutritt weiterer Personen unabdingbar, so ist diesen zumindest die Möglichkeit von Einsicht in und Zugriff auf die Daten zu nehmen. Bei Verlassen des Raumes sind Fenster und Türen zu verschließen. (8) Akten und sonstige nicht elektronische Daten werden in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ausschließlich in verschließbaren Behältnissen (z. B. Schrank) aufbewahrt. Die Behältnisse werden bei Bedarf vom Dienstherren/Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Transport von Akten und sonstigen nicht elektronischen Daten erfolgt nur in verschlossenen Behältnissen. Während des Transports durch die telearbeitenden Beschäftigten haben diese das Transportgut niemals unbeaufsichtigt zu lassen. (9) Die Entsorgung der IT-Ausstattung wie auch von Akten und sonstigen nicht elektronischen Daten darf nur an der behördlichen Arbeitsstätte vorgenommen werden. (10) Durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten der Telearbeiterin/des Telearbeiters wird unter Berücksichtigung der Mitzeichnung der SE FM, FB IT bestimmt, a. welche Daten (Software, Akten, etc.) zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte mitgenommen werden und b. auf welche Daten online zugegriffen werden darf. § 11 Gesetzlicher Unfallschutz und Haftung (1) Arbeits- und Dienstunfälle, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. in Ausübung oder infolge des Dienstes am außerbetrieblichen Arbeitsplatz eingetreten sind, fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz. Hierzu haben die betroffenen Telearbeitenden der Dienststelle/dem Arbeitgeber und den Versicherungsträgern detaillierte Auskünfte (Unfallanzeige) über die näheren Umstände zu erteilen. (2) Die Haftung der Beschäftigten in Telearbeit für die von der Dienststelle/dem Arbeitsgeber bereitgestellten Arbeitsmittel richtet sich nach den geltenden beamtenrechtlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen. (3) Schadensersatzansprüche Dritter – auch aus Verletzung des Datenschutzes – übernimmt die Dienststelle/der Arbeitsgeber, sofern sie ursächlich auf die Telearbeit zurückzuführen sind, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 12 Laufzeit und Beendigung der alternierenden Telearbeit (1) Die alternierende Telearbeit endet mit Ablauf der individuell vereinbarten Frist, spätestens nach einem Jahr. Eine Verlängerung der Nebenabrede/des Bescheides muss über die zuständige Fachabteilung mit der Anlage 1 der DV aT erneut beantragt werden. (2) Die Beendigung ist von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Beendigung der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit jederzeit realisierbar. (3) Bei Verstößen gegen die Nebenabrede/den Bescheid, das Datenschutzrecht sowie bei nachträglichem Wegfall der Zulassungsvoraussetzung für Telearbeit nach dieser Dienstvereinbarung und wenn allgemeine Pflichtverletzungen gegen dienstliche bzw. arbeitsvertragli9 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ che Pflichten vorliegen, kann die Telearbeit ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt. Die Beschäftigtenvertretungen sind zu beteiligen. § 13 Verhältnis zu anderen Dienstvereinbarungen und internen Regelungen Die DV-Flex gilt nicht während der Durchführung der alternierenden Telearbeit an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen. Sollten in anderen Dienstvereinbarungen günstigere Regelungen für die Beschäftigten vereinbart sein und die DV aT trifft hierzu keine Aussage, dann ist über deren Anwendung vom Entscheidungsgremium jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. § 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.06.2015 in Kraft. (2) Die Dienstvereinbarung kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Betroffene Dienstkräfte/Tarifbeschäftigte sind durch die Dienststelle entsprechend zu informieren. Laufende Nebenabreden/Bescheide gelten bis zum jeweiligen Ablauf fort. (3) Eine Evaluierung dieser Dienstvereinbarung erfolgt spätestens nach einem Jahr. (4) Die Dienstvereinbarung kann vom Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin und vom Personalrat des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Einvernehmen kann diese Frist abgekürzt werden. Im Fall der Kündigung wird die beendete Dienstvereinbarung weiter angewendet, bis eine neue Dienstvereinbarung in Kraft tritt. Sie wirkt längstens noch sechs Monate lang nach. Berlin, den __________. 201__ __________________________________ _______________________________ Stefan Komoß Martina Ulbricht Bezirksbürgermeister und Leiter der Abteilung Schule, Sport, Finanzen und Personal Personalratsvorsitzende 10 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Antragsformular zur DV aT Anlage 1 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Berlin den, _____________ _________________________ Stellenzeichen ______________________ dienstliche Tel.-Nr. _________________________ Personalnummer ______________________ dienstliche E-Mail-Adresse 1. Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit an die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n / Führungskraft: ______________________ Stellenzeichen 1.1 Angaben zur Person Name: _________________________ Beamtin / Beamter Vorname: _______________________ Tarifbeschäftigte/r Ich beantrage, ab ___________ (tt.mm.jjjj) bis ___________ (tt.mm.jjjj), gemäß der DV aT in der Fassung vom ……….. 201_ einen Teil meiner ___________ betragenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Telearbeit an einem außerbetrieblichen Arbeitsplatz abzuleisten. 2. Gründe der Beantragung für die alternierende Telearbeit ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ 3. Folgende Bedingungen werden beantragt: 3.1 Arbeitszeiten Wochentag Anwesenheit im Bürodienstgebäude Hier gilt die DV-Flex! Bitte nur den betreffenden Wochentag ankreuzen! Anwesenheit am außerbetrieblichen Arbeitsplatz Rahmenzeit von 6 Uhr bis 21 Uhr Erreichbarkeit für regelmäßige Arbeitgeber Arbeitsdauer lt. Arbeitsvertrag bzw. Uhrzeit von - bis Vereinbarung zum AV Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 11 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Antragsformular zur DV aT Anlage 1 Mir ist bekannt, dass die Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex), mit Ausnahme die für den außerbetrieblichen Arbeitsplatz festgelegten Tagen (siehe Nebenabrede/ Vereinbarung), weiterhin gilt und die Ansammlung von Plus- oder Minusminuten während der außerbetrieblichen Telearbeit nicht gestattet ist. 3.2 Art der Tätigkeiten am außerbetrieblichen Arbeitsplatz (ggf. Zusatzblatt verwenden) ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ 3.3 Angaben zum außerbetrieblichen Arbeitsplatz 3.3.1 Adresse Straße/Nr.:__________________________________________________________ PLZ / Ort: __________________________________________________________ Tel.-Nr.: ___________________ E-Mail-Adresse: __________________________ 3.3.2 Ausstattung (zutreffendes bitte ankreuzen) ist vorhanden Schreibtisch Bürodrehstuhl Bildschirmarbeitsplatzleuchte Internet-Anschluss mit freiem LAN-Port (DHCP) Bandbreite mind. 6 Mbit/s abschließbarer Raum abschließbarer Schrank oder Container verschlossenes Behältnis zum Transport von betrieblichen Unterlagen (z. B. Akten) Fußstütze wird benötigt _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ 4. Anerkennung / Zustimmung (zutreffendes bitte ankreuzen) Ich habe die DV aT des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin in der Fassung vom ………… inklusive deren Anlagen vollständig sowie gewissenhaft gelesen und verstanden. Mir ist bekannt, dass der Antrag zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit keine zwangsläufige Bewilligung sowie keinen Rechtsanspruch zur Folge hat. _______________________________ Ort, Datum _________________________________ Unterschrift der Antragstellerin / des Antragsstellers 12 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Beurteilungsliste zum Antrag der DV aT Anlage 2 An: 1. __________________________ unmittelbare/n Vorgesetzte/n / Führungskraft: Stellenzeichen der Führungskraft (FK) Prüfung erfolgte im Rahmen der jeweiligen Fach- und Ressourcenverantwortung Fachliche Stellungnahme zur Vorlage der Voraussetzungen hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung sowie der Fähigkeit der Antragstellerin / des Antragsstellers zum persönlichen Selbst- und Zeitmanagement. Folgende/s IT-Fachverfahren wurde/n geprüft und für die Tätigkeit am außerbetrieblichen Arbeitsort zugelassen: ______________________________________ Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung (ggf. separate Anlage für weitere Ausführungen): ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ __________________________ _____________________ ; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift Führungskraft und Datum / Unterschrift Amts- / SE Leiter/Leiterin 2. FM IT L_____________________ Stellenzeichen Prüfung erfolgte durch die SE FM, FB IT im Rahmen der IT-Zuständigkeit Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung (ggf. separate Anlage für weitere Ausführungen): ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift FM IT L 3. FM DM L_____________________ Stellenzeichen Prüfung erfolgte durch die SE FM, FB DM im Rahmen der einzurichtenden außerbetrieblichen Arbeitsstätte (ergonomischer Arbeitsplatz, Arbeits- und Brandschutz) Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung (ggf. separate Anlage für weitere Ausführungen): ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift FM DM L 13 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Beurteilungsliste zum Antrag der DV aT Anlage 2 4. Behördlicher Datenschutzbeauftragte/r_____________________ Stellenzeichen Prüfung erfolgte durch die/den behördliche/m DSB im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zuständigkeit. Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung (ggf. separate Anlage für weitere Ausführungen): ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift beh. DSB 5. PB 1_____________________ Stellenzeichen Prüfung erfolgte durch die Personalstelle im Rahmen der personalrechtlichen Zuständigkeit Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung (ggf. separate Anlage für weitere Ausführungen): ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift FB Pers, PB 1 6. Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen (SBV, FV, PR) 6.1 SBV (§ 95 SGB IX) Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. __________________________ Datum / Unterschrift 6.2 FV (§ 17 Abs. 1 LGG) Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. __________________________ Datum / Unterschrift 6.3 PR (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 Pers VG / § 90 Nr. 3 PersVG) Dem Antrag wird zugestimmt. Dem Antrag wird nicht zugestimmt. __________________________; Weiterleitung an: Datum / Unterschrift 14 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Beurteilungsliste zum Antrag der DV aT Anlage 2 7. StDPersFin , Fachbereich Pers, PB 1 Stellenzeichen Einberufung des Entscheidungsgremiums zur abschließenden Antragsentscheidung (siehe § 4 Absatz 9 der DV aT) Der Antrag wird befürwortet. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung der getroffenen Entscheidung: ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ______________________________________ Datum / Unterschrift der Amts- und SE-Leitung, ggf. Abteilungsleiterin oder Leiter/in der Dienststelle 8. StDPersFin , Fachbereich Pers, PB 1 Der Antragsteller/Die Antragstellerin sowie die/der unmittelbare Vorgesetzte erhalten durch die für Personal zuständige Stelle eine schriftliche und begründete Mitteilung über die bezüglich der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes getroffene Entscheidung. 9. Auftrag zur Realisierung an die SE FM ______________________________________ Datum / Unterschrift PB 1 15 von 16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf v. Berlin DV aT _________________________________________________________________________________ Verpflichtungserklärung Anlage 3 Ausfertigung für die Personalakte Verwaltung oder Betrieb (Stempel) Datum: Telefonnummer: Niederschrift über die Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) Anrede Vorname Name Geburtsdatum erklärt in Ergänzung ihrer/seiner allgemeinen datenschutzrechtlichen Geheimhaltungserklärung vom ………………. : Ich habe mit meinem Arbeitgeber/Dienstherrn eine Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit geschlossen. Ich habe die DV aT in der Fassung vom ………….. vollständig gelesen und verstanden. Ich bin heute verpflichtet worden, alle Bestimmungen der DV aT einzuhalten und zu beachten sowie insbesondere das folgende Gebot strikt zu befolgen: Während meiner Tätigkeit als Telearbeiter/in sind vertrauliche Daten sowie Passwörter durch mich so zu schützen, dass sowohl eine Einsichtnahme in die Daten wie ein unberechtigter Zugriff auf die Daten durch Dritte wirksam verhindert werden können. Ich verpflichte mich, die nicht zugelassen IT-Fachverfahren am außerbetrieblichen Arbeitsort nicht zu nutzen bzw. nicht auf diese zuzugreifen. Daneben bleibt meine Verpflichtung aus der Erklärung vom ………………..unberührt. Der vorstehende Text ist mir vorgelesen1 - von mir durchgelesen1 - und von mir verstanden1 worden. _____________________________ _______________________ Unterschrift, des/der Verpflichteten Unterschrift des/der Verpflichtenden mit Amts- oder Dienstbezeichnung 1 Nichtzutreffendes bitte streichen. 16 von 16