Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
14.10.15, 03:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 11.08.2015
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015
1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4(2)
BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-2-2 „Grüne
Aue/Möwenweg“ für eine Teilfläche zwischen
Möwenweg und der südlichen Grundstücksgrenze des
Grundstückes Grüne Aue 52, den östlichen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke Grüne Aue 17-52
und den südlichen Grundstücksgrenzen der
Grundstücke Möwenweg 2/20 sowie für Abschnitte der
Straße Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 und für
einen Abschnitt des Möwenweges zwischen südlicher
Straßenbegrenzungslinie der Straße Alt Biesdorf und
Möwenweg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 11.08.2015
beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1049/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 6
24.07.2015
5221
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1049/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4(2) BauGB zum
Bebauungsplanverfahren XXI-2-2 „Grüne
Aue/Möwenweg“ für eine Teilfläche zwischen
Möwenweg und der südlichen
Grundstücksgrenze des Grundstückes Grüne
Aue 52, den östlichen Grundstücksgrenzen der
Grundstücke Grüne Aue 17-52 und den
südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Möwenweg 2/20 sowie für Abschnitte der Straße
Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 und für
einen Abschnitt des Möwenweges zwischen
südlicher Straßenbegrenzungslinie der Straße Alt
Biesdorf und Möwenweg im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Biesdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt, der Auswertung der
Beteiligung der Behörden zuzustimmen und
beauftragt die Abteilung Wirtschaft und
Stadtentwicklung, auf dieser Grundlage den
Entwurf des B-Planes zu erstellen.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese
Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen
und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§§ 4 (2) BauGB, 233 (1) BauGB;
§ 6 Abs. 2 AGBauGB;
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs.3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante
Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante
Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 1049/IV
D. Begründung zum Beschluss der Auswertung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen
Träger
öffentlicher
Belange
gemäß
§
4(2)
BauGB
im
Bebauungsplanverfahren XXI-2-2
1. Verfahrenszusammenfassung
Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 642/IV vom 4.2.2014 wurde die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens XXI-2-2 beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des
Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 10 vom 7.3.2014, Seite 496.
Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Umweltprüfung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 24.03. bis 28.04.2014.
Der Bezirksamtsbeschluss zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
wurde am 6.01.2015 gefasst (Beschluss-Nr. 856/IV). Im Ergebnis dieser Beteiligung war
keine Änderung der Planinhalte erforderlich. Ein Darstellungsfehler im Bereich der östlichen
Geltungsbereichsabgrenzung wurde redaktionell korrigiert. Die Begründung wurde
überarbeitet.
2. Inhalt der Planung
Der Bebauungsplan XXI-2-2 ändert den festgesetzten Bebauungsplan XXI-2 in einem
Teilbereich. Aufgrund der beabsichtigten Entwicklung von Wohnbauflächen durch einen
privaten Vorhabenträger soll im Sinne der wirtschaftlichen Machbarkeit die geplante
Erschließung des Baugebietes Möwenweg abweichend von den bisherigen Festsetzungen
des Bebauungsplanes erfolgen, wobei das Grundprinzip der geplanten Erschließung
weitgehend beibehalten werden soll. Zur Erschließung sollen die vorhandenen öffentlichen
Verkehrsflächen in diesem Bereich überwiegend beibehalten werden. Innerhalb dieser
Flächen sollen die erforderlichen verkehrlichen Anlagen sowie Medien ausgebaut und
komplettiert werden. Die veränderte Lage und Breite der bisher geplanten öffentlichen
Verkehrsflächen einschließlich der einhergehenden Anpassungen bezüglich der Bauflächen
und Baugrenzen sind planungsrechtlich zu sichern.
Die Umsetzung der Erschließung als planungsrechtliche Voraussetzung für das
Wohnbauvorhaben entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes XXI-2-2 wird durch
einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt.
3. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplanes XXI-2-2 (Stand November 2014) war Gegenstand der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2
BauGB.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 wurden 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange innerhalb der Frist eines Monats um Stellungnahme gebeten, von denen sich 16
1
schriftlich äußerten. Davon hatten sechs Behörden/Träger keinerlei Bedenken gegen die
Planung.
Weitere drei Träger (Berliner Wasserbetriebe, Vattenfall und Netzgesellschaft BerlinBrandenburg) gaben Hinweise zu ihren im Plangebiet vorhandenen Anlagen sowie
Richtlinien in Bezug auf die Überbauung ihrer Anlagen und die erforderlichen Abstimmungen
im Rahmen konkreter Baumaßnahmen. Die Hinweise werden in den Begründungstext
übernommen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der Einwendungen wiedergegeben. Die
ausführliche Darstellung aller Anregungen und Hinweise erfolgt in tabellarischer Form in
Anlage 2.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B (Verkehr) empfiehlt die
nochmalige Überprüfung der Dimensionierung der Straßenverkehrsflächen für die
Befahrbarkeit von Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung der BSR und Feuerwehr. Die
Überfahrt zur B1/5 ist entsprechend des Mehrverkehrs, der durch das Wohngebiet entsteht,
und für den Begegnungsfall LKW/PKW zu dimensionieren. Negative Auswirkungen auf
Verkehrsablauf B 1/5 sind auszuschließen.
Berücksichtigung:
Die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung und Feuerwehr ist durch die
Bestandstraßen gesichert, lediglich im südlichen Bereich der Straße Grüne Aue ist noch ein
Wendehammer anzulegen. Die Verkehrsführung im Wohngebiet, als auch die Zu- und
Abfahrt ist bereits, in Abstimmung mit dem Fachamt, geregelt. Negative Auswirkungen auf
den Verkehrsablauf der B1/B5 sind nach Aussage des Fachamtes ausgeschlossen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat IX C (Immissionsschutz)
weist aufgrund der laut Lärmkartierung 2012 im nördlichen Plangebiet stattfindenden
Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet
(LDEN von 60-65 dB(A) und LNIGHT von 50-55 dB (A)) auf die erforderliche Prüfung von
Schallschutzmaßnahmen hin.
Die Prüfung ist erfolgt.
Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist jedoch nicht
erforderlich. Vergleichswerte für Fassadenpegel von noch weiter nördlich gelegenen
Baukörpern ergeben, dass die maßgeblichen Außenschallpegel in diesem Bereich maximal
im Lärmpegelbereich III liegen und der Schallschutz damit bereits durch andere Vorschriften,
wie z.B. die Energieeinsparverordnung, deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist,
eingehalten wird. Unabhängig davon bietet der Bebauungsplan genügend Flexibilität für
zusätzliche Maßnahmen, z.B. Schaffung lärmrobuster Strukturen durch Reihenhauszeilen im
nördlichen Bereich, Orientierung der Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten Seite.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VIII D (Wasserbehörde des
Landes Berlin) weist darauf hin, dass für die Wuhle als Vorfluter der
Regenwasserkanalisation mit Einleitbeschränkungen zu rechnen ist. Daraus kann sich für
das Plangebiet ein Bedarf an Rückhalteflächen ergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Regenwasserentwässerung in den öffentlichen Bestandsstraßen des Plangebietes
erfolgt jedoch weiterhin über bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte. Die im
Bereich des neuen Regenwasserkanals in der Straße „Zu den Faltern“ anfallende
Wassermenge ist marginal und führt zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge.
Mit Einleitbeschränkungen ist laut Aussage des SGA nicht zu rechnen.
2
Ebenso verweist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat X, darauf,
dass geplant ist, die Wuhle gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie auszubauen und zur Planung
die Stellungnahme seitens Sen Stadt VIII einzuholen sei.
Dem wurde gefolgt (siehe oben). Auswirkungen auf den Bebauungsplan bestehen nicht.
Die Senatsverwaltung für Finanzen, Ref. ID, erachtet die Beteiligung des Vorhabenträgers
an den Planungskosten und Infrastrukturfolgekosten als sinnvoll.
Diesem Belang wird bezüglich der Planungskosten gefolgt, die durch den Vorhabenträger
getragen werden.
Bezüglich Wohnfolgeeinrichtungen liegen die Anwendungsvoraussetzungen für das „Berliner
Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ für das Plangebiet nicht vor, da mit dem
Bebauungsplanverfahren kein neues Baurecht geschaffen wird, sondern das Planerfordernis
ausschließlich aufgrund der zu ändernden öffentlichen Erschließung in einem Teilbereich
des bereits festgesetzten Bebauungsplanes XXI-2 besteht.
Die im städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger enthaltenen Leistungen zur
Erschließung und zum Wuhlegrünzug werden im Sinne der Angemessenheit auf der
Grundlage abgesenkter Grundstückspreise vereinbart.
Die Deckung des Infrastrukturbedarfes für das Plangebiet wurde im Rahmen des
Gesamtkonzeptes der Entwicklungsmaßnahme Biesdorf-Süd erbracht.
Die Berliner Feuerwehr weist auf die Notwendigkeit hin, dass Vorhabengrundstücke für
Fahrzeuge der Feuerwehr über öffentliche Verkehrsflächen erschlossen sein müssen und
eine ausreichende Löschwasserversorgung zu gewährleisten ist.
Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen.
Die Löschwasserversorgung im Plangebiet ist grundsätzlich gesichert. Das geplante Netz
der Wasserversorgungsanlagen steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Nachweise
der
Erschließung
und
Einhaltung
bauordnungsrechtlicher
Brandschutzvorschriften
sind
durch
den
Bauherren
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens zu führen.
Das Landesdenkmalamt macht bodendenkmalpflegerische Belange geltend.
Das gesamte Gelände muss im Vorfeld einer Bebauung durch Grabungen untersucht
werden.
Der Belang wird berücksichtigt.
Entgegen der im Jahre 2001 durch das Landesdenkmalamt getroffenen Aussage, dass im
Geltungsbereich keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale bekannt sind, sind aufgrund
aktueller Ausgrabungen in angrenzenden Baugebieten (Habichtshorst) nunmehr neue
Erkenntnisse eingetreten. Vor geplantem Baubeginn sind deshalb in Abstimmung zwischen
Vorhabenträger und Landesdenkmalamt Berlin Bereiche und Umfang von archäologischen
Untersuchungen abzustimmen.
Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Behörden- und Träger Beteiligung durch
BWA UD FBL darauf hingewiesen, dass auch im südlichen Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächen des Plangebietes (Straße Grüne Aue) die Flächen für die Feuerwehr
entsprechend Punkt 7.4 -Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vom Februar
2007 – der Liste der technischen Baubestimmungen ausgeführt werden müssen.
Die Forderung ist in der Planung berücksichtigt.
3
Laut Schreiben E-Mail) des SGA vom 17. März 2015 werden die Belange der Feuerwehr
sowohl hinsichtlich der Fahrbahnbreiten als auch mit dem Bau der Wendeanlage im Süden
des Plangebietes erfüllt.
4. Fazit:
Im Ergebnis der Behörden- und Trägerbeteiligung sind keine Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs erforderlich. Die Begründung wird überarbeitet. Auf dieser
Grundlage wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorbereitet.
4
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 1049/IV
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
– Bebauungsplan XXI-2-2
NR. Behörde
1
Anregungen
Abwägung
1
Senatsverwaltung für
Es ist hierzu nichts vorzutragen.
Stadtentwicklung und
Umwelt
Referat I B
(Flächennutzungsplanung)
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
2
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt
Referat VIII D 25
(Wasserbehörde)
Berücksichtigung:
Der Hinweis wurde nachrichtlich in die Planzeichnung
übernommen. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung
stehen nicht im Widerspruch zur vorliegenden Planung.
Gegen Planungsabsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide /
Kaulsdorf sind zu beachten.
Widerspruch: „Keine öffentlichen Regenwasserkanäle
vorhanden“ / „Die vorhandenen Entwässerungsanlagen der
öffentlichen Straßen können … weitergenutzt werden.“ Der
Widerspruch ist mit den Berliner Wasserbetrieben zu klären.
Kein Widerspruch:
Ein Straßenneubau ist im Rahmen des derzeitigen
Wohnungsbauprojektes nicht vorgesehen, vorhandene Straßen
werden instand gesetzt, bestehende Anlagen bleiben in Betrieb.
Lediglich im Bereich der Straße „Zu den Faltern“ (ca. 60 m) wird in
Anbindung an das Entwässerungssystem Brodersengarten ein
Regenwasserkanal gebaut. Im Begründungstext erfolgt eine
entsprechende Richtigstellung.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Wuhle als Vorfluter
der Regenwasserkanalisation mit Einleitbeschränkungen zu
rechnen ist. Daraus kann sich für das Plangebiet ein Bedarf
an Rückhalteflächen ergeben.
Kenntnisnahme:
Die Regenwasserentwässerung in den öffentlichen
Bestandsstraßen des Plangebietes erfolgt weiterhin über
bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte. Die im Bereich
des neuen R-Kanals anfallende Wassermenge ist marginal und
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
führt zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge.
Mit Einleitbeschränkungen ist nicht zu rechnen.
Auf den Wohnbauflächen anfallendes Regenwasser wird auf den
jeweiligen Grundstücken versickert. Dies ist aufgrund der
vorherrschenden Bodenverhältnisse (überwiegend Talsande)
möglich.
3
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt
Abteilung X (Tiefbau)
Fachbereich X PW
(Projektbereich Wasser)
Fachbereich X OW
(Objektbereich Wasser)
Fachbereich XPW:
Gemäß vorbereitender Maßnahmenplanung im
Einzugsbereich der Wuhle (VMP) ist geplant, die Wuhle
gemäß EU Wasserrahmenrichtlinie auszubauen. Der B-Plan
grenzt seitlich, zT. mit Abstand, an den Wuhlebereich an.
Im Grundsatz besteht seitens X PW kein Einwand gegen
den B-Plan-Entwurf, wenn folgende Punkte eingehalten
werden:
Berücksichtigung:
Die Beteiligung SenStadtUm VIII E2 ist im Rahmen der
Stellungnahme durch SenStadtUm VIII D erfolgt. Daraus ergeben
sich keine weiteren Anforderungen für den Bebauungsplan .
- SenStadtUm VIII E2 als Verfasser der VMP hat keinen
Einwand
- SenStadtUm X OW wird beteiligt
Berücksichtigung:
Die Beteiligung des Fachbereichs XOW ist erfolgt. Es ergeben
sich keine weiteren Anforderungen für den Bebauungsplan.
- Falls Einleitungsbauwerke vorgesehen sind, sind diese
mit Folgeverpflichtung zu versehen. Der Betreiber soll
beim Wuhleausbau Kosten für evtl. Einleitungsumbau
übernehmen oder die Einleitung auf seine Kosten
umbauen.
Berücksichtigung:
Es sind keine Einleitungsbauwerke zur Entwässerung in die
Wuhle vorgesehen.
- Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen Einträge von
Gartenabfällen zum Gewässer unterbunden werden.
Dieser Belang ist nicht bebauungsplanrelevant. Es handelt sich
um verhaltensbedingte Erscheinungen, die nicht über den
Bebauungsplan geregelt werden können.
Fachbereich X OW:
2
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
Im Grundsatz besteht seitens X OW kein Einwand gegen
die Planung.
SenStadtUm VIII E2 als Verfasser der VMP ist zu beteiligen! Berücksichtigung:
Die Beteiligung SenStadtUm VIII E2 ist im Rahmen der
Stellungnahme durch SenStadtUm VIII D erfolgt.
4
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt
Planen Bauen Natur Verkehr
IX C
(Immissionsschutz)
zu 4
3
1. Luftreinhaltung:
Es wird gebeten, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der
Verwendung von Brennstoffen, deren Massenströme von
Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf
den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs
vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind, zu
treffen.
zu 1) Berücksichtigung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens:
Die 2010 neu geregelte Bundesimmissionsschutzverordnung
(BImSchV) gibt für Betreiber von Feuerstätten für feste
Brennstoffe dauerhaft wirksame Grenzwerte vor. Ab 2015, nach
Inkrafttreten der 2. Stufe der BImSchV, werden diese Grenzwerte
noch einmal verschärft. Für eine diesbezügliche Festsetzung im
Bebauungsplan gibt es somit kein Erfordernis.
2. Lärmaktionsplanung:
Die Zielwerte der 2. Stufe für die Dringlichkeit von
Maßnahmen werden eingehalten.
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines
Wohngebiet werden in der Lärmkartierung 2012 deutlich
überschritten. (LDEN von 60-65 dB(A) und LNIGHT von 5055 dB (A)) Die aus dem Straßenverkehr der B 1/5
resultierenden Immissionen sind in jedem Fall relevant für
die Abwägung, erfordern u. U. Schallschutzmaßnahmen.
zu 2) Berücksichtigung:
Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen wurde geprüft.
Das geplante Wohngebiet befindet sich in einem Abstand von 160
m (Nordwesten) bzw. 130 m (Nordosten) zur B1/5 und ist damit
dieser Lärmquelle nicht unmittelbar ausgesetzt.
Die durch den Verkehrslärm der B1/5 dargestellte Überschreitung
der Orientierungswerte der DIN 18005 mit LDEN-Werten von 6065 dB (tags) trifft nur auf die nordöstliche Ecke des Plangebietes
zu, im übrigen Gebiet liegen die Werte tagsüber im Bereich 55-60
dB. Der Gesamtlärmindex Nacht liegt bei 45-50 dB im südlichen
Plangebiet und im nördlichen Bereich bei 50-55 dB. Somit ist im
nördlichen Teil des Plangebietes eine geringe Überschreitung der
Orientierungswerte zu verzeichnen.
Zur Ermittlung der Anforderungen an die Schalldämmung für
Aufenthaltsräume in Wohnungen ist die DIN 4109, Tabelle 8, zu
berücksichtigen. Der maßgebliche Außenschallpegel ergibt sich
aus dem gemessenen Beurteilungspegel plus 3 dB. Um hier eine
gesicherte Aussage für das noch unbebaute Plangebiet
abzuleiten, wurde vergleichsweise von den in der strategischen
Lärmkarte ausgewiesenen konkreten Fassadenpegeln für die
Bestandsbaukörper im nordöstlichen Bereich des Möwenweges
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
der Lärmwert für den Möwenweg 2 (Nordostfassade) angesetzt.
Dieser beträgt 61,19 dB (tags) sowie 53,46 dB (nachts). Daraus
leiten sich die maßgeblichen Außenlärmpegel von 64,19 bzw.
56,46 dB ab. Diese Werte liegen innerhalb des
Lärmpegelbereiches III (61 bis 65 dB). Die Lärmpegelbereiche I
bis III erfordern keine Festsetzungen, weil andere Vorschriften,
wie zB. die Energieeinsparverordnung, deren Anwendung
gesetzlich vorgeschrieben ist, die Einhaltung der Anforderungen
an die Schalldämmung sicherstellen. Darüber hinaus wurde für
den o.g. Berechnungsansatz der „worst case“ angesetzt, für einen
Bestandsbaukörper, welcher noch ca. 60 m näher an der B1/5
liegt. Es ist also davon auszugehen, dass die Außenlärmpegel im
Plangebiet niedriger sein werden, als in der
Vergleichsberechnung.
Lärmschutzfestsetzungen im Bebauungsplan sind damit nicht
erforderlich.
Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden,
die laut „Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange
in der räumlichen Planung“ zu einer lärmrobusten städtebaulichen
Struktur beitragen. Beispielsweise bietet die Ausschöpfung der im
Baugebiet zulässigen Fassadenlänge bis maximal 30 m die
Möglichkeit einer Lärmabschirmung entlang der nördlichen
Baugrenze. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass aufgrund
der Grundstücksorientierung die Außenwohnbereiche der
Grundstücke zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
Grundsätzlich besteht in den hier geplanten kleinteiligen und
grüngeprägten Wohngebieten ausreichende Flexibilität, um diese
Anforderungen problemlos umzusetzen. Auf Festsetzungen zum
passiven Schallschutz im Bebauungsplan kann verzichtet werden.
5
4
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und
Umwelt VII B (Verkehr)
In verkehrsplanerischer und verkehrsbehördlicher Hinsicht
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Jedoch sollte geprüft werden, ob die Dimensionierung der
Straßenverkehrsflächen für die Befahrbarkeit von
Berücksichtigung:
Die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung und
Feuerwehr ist durch die Bestandstraßen gesichert, lediglich im
südlichen Bereich der Straße Grüne Aue ist noch ein
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung der BSR und
Feuerwehr ausreichend ist.
Die Überfahrt zur B1/5 ist zu dimensionieren (entsprechend
des Mehrverkehrs, der durch das Wohngebiet entsteht, für
den Begegnungsfall LKW/PKW). Negative Auswirkungen
auf Verkehrsablauf B 1/5 sind auszuschließen.
Wendehammer anzulegen.
Die Verkehrsführung im Wohngebiet, als auch die Zu- und Abfahrt
ist bereits, in Abstimmung mit dem Fachamt, geregelt. Negative
Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der B1/B5 sind nach
Aussage der Fachabteilung ausgeschlossen.
Keine Bedenken.
Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen
6
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologie
und Forschung
7
Landesdenkmalamt Berlin Grundsätzlich keine Bedenken.
Das Vorhaben berührt jedoch bodendenkmalpflegerische
Belange.
Das gesamte Gelände muss im Vorfeld einer Bebauung
durch eine Ausgrabung untersucht werden.
Berücksichtigung:
Entgegen der im Jahre 2001 durch das Landesdenkmalamt
getroffenen Aussage, dass im Geltungsbereich keine Bau-,
Boden- oder Gartendenkmale bekannt sind, sind aufgrund
aktueller Ausgrabungen in angrenzenden Baugebieten
(Habichtshorst) nunmehr neue Erkenntnisse eingetreten.
Vor geplantem Baubeginn sind deshalb in Abstimmung mit dem
Landesdenkmalamt Berlin Bereiche und Umfang von
archäologischen Untersuchungen abzustimmen.
Der Hinweis im Begründungstext wird ergänzt.
8
Senatsverwaltung für
Finanzen (ID32)
Teilweise Berücksichtigung:
Keine Bedenken.
Jedoch wird die Beteiligung des Vorhabenträgers an den
Planungskosten und Infrastrukturfolgekosten als sinnvoll
erachtet.
Die Übernahme der Planungskosten (Bebauungsplan) ist mit dem
Erschließungsträger verbindlich geregelt.
Bezüglich Wohnfolgeeinrichtungen liegen die
Anwendungsvoraussetzungen für das „Berliner Modell der
kooperativen Baulandentwicklung“ für das Plangebiet nicht vor.
Dazu wird auf Seite 7 der Kurzfassung geregelt, dass das Modell
anzuwenden ist,...“soweit die Aufstellung oder die Änderung eines
Bebauungsplanes für die Herbeiführung der
Genehmigungsfähigkeit eines Wohnbauprojekts erforderlich ist.“
Da es sich bei dem Plangebiet XXI-2-2 um einen Teilbereich des
5
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
bereits festgesetzten Bebauungsplanes XXI-2 handelt, besteht
unabhängig vom aktuellen Bebauungsplanverfahren bereits
Baurecht. Das neue Verfahren ist ausschließlich aufgrund der zu
verändernden öffentlichen Erschließung erforderlich; es wird kein
zusätzliches Baurecht geschaffen.
Die im städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger
enthaltenen Leistungen zur Erschließung und zum Wuhlegrünzug
werden im Sinne der Angemessenheit auf der Grundlage
abgesenkter Grundstückspreise vereinbart.
Darüber hinaus ist es nach § 11 Abs. 2 BauGB unzulässig, vom
Vorhabenträger Leistungen zu verlangen, auf die er auch ohne
Gegenleistung Anspruch hätte. Für das rechtsverbindliche,
bestehende Baurecht kann demzufolge keine Gegenleistung
eingefordert werden.
Die Deckung des Infrastrukturbedarfes für das Plangebiet wurde
im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Entwicklungsmaßnahme
Biesdorf-Süd erbracht.
9
Berliner Verkehrsbetriebe
(BVG)
10 Vattenfall Europe
Business Service
6
Keine Bedenken.
Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Für die geplante Bebauung sind Kabelumlegungsarbeiten
nötig.
Berücksichtigung:
Die Trassenführung für die Versorgung erfolgt in Abstimmung mit
Vattenfall.
Die Leitungsrechte für die im Baufeld befindlichen Anlagen
der Stromnetz Berlin GmbH sind grundbuchlich zu sichern.
Keine Berücksichtigung:
Für die Sicherung eines solchen Leitungsrechtes im
Bebauungsplan besteht kein städtebauliches Erfordernis, da es
sich nicht um übergeordnete Leitungen handelt.
Die Sicherung der Leitungsrechte ist ein privatrechtlicher Belang.
Es werden Hinweise und Richtlinien zum Umgang mit den
Anlagen der Vattenfall übergeben.
Berücksichtigung:
Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Begründungstext.
NR. Behörde
11 Vattenfall Europe
Anregungen
Abwägung
Kein Anlagenbestand vorhanden.
Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Zurzeit keine Planungen seitens der NBB im
Zusammenhang mit der Verwirklichung des
Bebauungsplanes.
Berücksichtigung:
Die Trassenführung für die Versorgung erfolgt in Abstimmung
zwischen Erschließungsträger und NBB.
Berücksichtigung:
Ein Hinweis erfolgt im Begründungstext.
Wärme AG
12 Netzgesellschaft Berlin
Brandenburg
Die beigefügten technischen Hinweise, u.a. zum Umgang
mit Baumpflanzungen im Bereich von Leitungen sind zu
beachten.
13 Gemeinsame
Keine Bedenken.
Landesplanungsabteilung
Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
14 Berliner Stadtreinigung
(BSR)
Aus reinigungstechnischer Sicht keine Bedenken.
Bei Einrichtung markierter Stellflächen ist das Anlegen von
Entwässerungseinläufen so vorzusehen, dass diese durch
parkende Fahrzeuge nicht verstellt werden.
Die Zufahrt für Baggersaugfahrzeuge (22 t) ist zu
gewährleisten.
Berücksichtigung:
Die vorgebrachten Belange sind nicht bebauungsplanrelevant.
Ungehinderte Zu- und Abfahrt für Kleinkehrfahrzeuge bei
Aufstellung von Pollern im Gehwegbereich ist zu
gewährleisten.
Bei der Aufstellung der Poller wird die Mindestbreite von 1,70m
eingehalten.
15 ITDZ
Keine Belange.
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin
16 Berliner Wasserbetriebe
7
Entwässerungseinläufe und Schlammfänge liegen innerhalb der
zulässigen 5 m-Bereiche.
Vor geplanten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind in
betreffenden Bereichen durch die BSR Parkverbotsschilder
aufzustellen.
Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Die Aussage „Trinkwasserschutzzone III B des
Wasserwerkes Wuhlheide/Kaulsdorf“ ist zu ändern in
„Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Kaulsdorf“.
Berücksichtigung:
Änderung in „Trinkwasserschutzzone III A des Wasserwerkes
Wuhlheide/Kaulsdorf“ wird vorgenommen.
Schmutzwasseranlagen
Die Schmutzwasseranlagen im Geltungsbereich stehen im
Berücksichtigung:
Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Begründungstext.
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
- Festlegung des punktuellen Neubaus von
Kanalabschnitten erst mit konkreten
Hausanschlussanträgen möglich.
- Schmutzwasseranlagen der BWB dürfen nicht bebaut,
überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.
- Für den in der südlichen Teilfläche des Flurstücks 2996
liegenden Schmutzwasserkanal DN 200 läuft ein Antrag
der BWB beim Liegenschaftsfonds auf die Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
Regenwasseranlagen
Unter Punkt I.2.3 der Begründung, technische Infrastruktur,
ist zu korrigieren, dass im Geltungsbereich keine geordnete
Regenentwässerung vorhanden ist.
Es ist die Erarbeitung einer konzeptionellen Planung
erforderlich, auf der Grundlage konkreter
Straßenausbaupläne. Der Neubau von
Regenentwässerungsanlagen wird bis zum Einbindepunkt
Zu den Faltern / Pfingstrosenweg erforderlich, wo sich die
Vorflut befindet. Dies setzt voraus, dass es sich um
öffentlich gewidmetes Straßenland in ausreichender
Straßenraumbreite handelt.
Berücksichtigung:
Für das geplante Vorhaben liegt durchaus ein Konzept für eine
funktionierende Regenentwässerung vor. Die
Regenentwässerung in den öffentlichen Bestandsstraßen des
Plangebietes erfolgt in Abstimmung mit den BWB weiterhin über
bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte im Rahmen des
Bestandsschutzes bzw. über den Bau eines Regenwasserkanals
in der Straße Zu den Faltern, (entsprechend Anlage C zum
städtebaulichen Vertrag). Auf eine völlige Neukonzeption der
Entwässerungsanlagen im Rahmen des geplanten Vorhabens
wurde im Sinne der wirtschaftlichen Angemessenheit der
Maßnahmen verzichtet. Aus dem vorliegenden Konzept
resultieren keine zusätzlichen Regenrückhalteflächen. Sollten
langfristig Änderungen am Entwässerungskonzept erforderlich
werden, bedarf dies einer grundsätzlichen Neuplanung, in die
unter Umständen auch Flächen aus dem öffentlichen Grünzug
einzubeziehen sind.
Auf den Wohnbauflächen anfallendes Regenwasser wird auf den
jeweiligen Grundstücken versickert. Dies ist aufgrund der
8
NR. Behörde
Anregungen
Abwägung
vorherrschenden Bodenverhältnisse (überwiegend Talsande)
möglich.
zu 16
Im Rahmen der Erarbeitung der Entwässerungskonzeption
kann erst geklärt werden, ob zusätzliche Maßnahmen, zB.
Rückhaltebecken, erforderlich werden. Aufgrund der nur
begrenzt möglichen Einleitung in die Wuhle sind in den
weiteren Planungsphasen Maßnahmen zur Vermeidung und
Verzögerung der Regenwassereinleitung zu
berücksichtigen.
Berücksichtigung:
Siehe vorstehende Ausführungen.
Aus dem vorliegenden Konzept resultieren keine zusätzlichen
Regenrückhalteflächen. Sollten langfristig Änderungen am
Entwässerungskonzept erforderlich werden, bedarf dies einer
grundsätzlichen Neuplanung, in die unter Umständen auch
Flächen aus dem öffentlichen Grünzug einzubeziehen sind.
Trinkwasseranlagen
Berücksichtigung:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine in Betrieb
Die Trassenführung für die Trinkwasserversorgung erfolgt durch
befindlichen Trinkwasserversorgungsanlagen der BWB. Es den Erschließungsträger in Abstimmung mit den BWB.
ist die Erarbeitung einer wasserversorgungstechnischen
Konzeption erforderlich. Voraussetzung für die Erschließung
sind genaue Angaben zum konkreten Trinkwasserbedarf.
Im Geltungsbereich befindet sich eine
Trinkwasserhauptleitung DN 1400. Die Eintragung
persönlicher Grunddienstbarkeit zugunsten der BWB ist
erfolgt. Die Leitung einschließlich Schutzstreifen darf nicht
überbaut oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. werden.
Berücksichtigung:
Die Lage der Leitung wurde in der Planung berücksichtigt. Sie
verläuft außerhalb der Baufläche im öffentlichen Grünzug.
Die technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserund Entwässerungsanlagen der BWB wurden als Anlage
beigefügt.
Berücksichtigung:
Im Begründungstext erfolgt ein entsprechender Hinweis.
17 Industrie- und
Handelskammer
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
18 Berliner Feuerwehr
Folgende Anregungen und Hinweise:
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die
Berücksichtigung:
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur
9
NR. Behörde
zu 18
10
Anregungen
Abwägung
Zugänglichkeit des Grundstückes über öffentliche
Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die
Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von
Anschlussgrundstücken sind nicht dargestellt. Eine
abschließende Beurteilung kann erst bei Einreichung
entsprechender Bauunterlagen durchgeführt werden.
Brandbekämpfung ist im Baugenehmigungsverfahren durch den
Bauherren nachzuweisen.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht
dargestellt.
Künftige Bauvorhaben können evtl. weitere Flächen für die
Berliner Feuerwehr erforderlich machen.
Berücksichtigung:
Die Löschwasserversorgung im Plangebiet ist grundsätzlich
gesichert. Das geplante Netz der Wasserversorgungsanlagen
steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die
Möglichkeit der Anordnung zusätzlicher Anlagen zur
Löschwasserentnahme im Rahmen der weiteren
Gebietserschließung ist sowohl auf den öffentlichen
Verkehrsflächen als auch auf den privaten Grundstücksflächen
möglich. Somit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Anordnung der Löschwasserentnahmestellen gesichert.
Darüber hinaus ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (z. B.
Darstellung von Löschwasserentnahmestellen) jedoch nicht
Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Anlage 3
zur Beschlussvorlage
Nr. 1049/IV
Übersichtskarte 1:10.000
ENTWURF
Noch nicht rechtsverbindlich !
Stand vom 9.3.2015
41.2
41.2
Rohre
Bebauungsplan XXI-2-2
für eine Teilfläche zwischen Möwenweg und der südlichen
Grundstücksgrenze des Grundstückes Grüne Aue 52, den östlichen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke Grüne Aue 17-52 und den
südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Möwenweg 2/20 und
Abschnitte der Straße Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 sowie
einem Abschnitt des Möwenweges zwischen südlicher
Straßenbegrenzungslinie der Straße
39.1
Alt Biesdorf und Möwenweg
36.6
40.4
39.4
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ,
19800
267
41.0
699
40.6
40.1
36700
Ortsteil Biesdorf
Zeichenerklärung
Alt
385
Festsetzungen
Biesdorf
8022
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
96
Gastankstelle
53D
53B
(2)
n
II
(3)
3
22
8
28
398
I
I
I
(2)
I
16
16A
I
700
702
(34)
(33)
38.1
WR
z.B.
z.B.
0,7
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
0,5 bis 0,7
als Höchstmaß
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
GF
4000 m³
P
öffentliche Parkfläche
Gasdruckregler
FUSSGÄNGERBEREICH
G
z.B.
(32)
(31)
4)
(2
ba
os
M
UMSPANNWERK
Trafostation
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
T
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
HOTEL
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
mit Angabe der Geschosse
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
mit Angabe der Geschosse
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
D
auch
Straßenbahn
E
Hochstraße
Tiefstraße
St
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Brücke
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
tr.
Nr. 3
8
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Nr. 4
0
Landesgrenze (Bundesland)
V
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
(17)
Aufgestellt: Berlin, den
(14)
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
(15)
42
(13)
...............................................
...............................................
...............................................
Fachbereichsleiter Vermessung
Bezirksstadtrat
2167
53
(12)
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
561
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
544
(10)
(11)
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
34
38.8
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Nr. 4
5
( 9)
58
2164
53
53
3
(8)
37.3
46A
37.6
Gwhs
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Berlin, den
451
...............................................
( 6)
2163
53
52
54
2165
53
Amtsleiter
Nr. 4
7
53
36700
38.8
44
5 ,0
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
38.4
2454
37
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
St
er S
traß
e
278
38.2
38.6
56
2453
124,5 m über NHN
560
37.9
M
OK
Bäumen
z.B.
2B
24
2
en
öw
z.B.
Erhaltung von
rS
)
(16
4,0
Mo s
bach
37.8
2A
32
2
39.1
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
Bereich ohne Einfahrt
Sträuchern
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
2067
53
2970
2584
OK
Anpflanzen von
e
ch
2178
53
3,0
2583
z.B.
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Geländehöhe, Straßenhöhe
OE
2805
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
Planunterlage
37.8
FUSS- UND
RADWEG
OK
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990.
(19)
38.3
19400
z.B.
Öffentliche und private Grünflächen
Stellplatz
8)
(1
2969
52
2586
5 ,0
51
2585
38.6
39.2
53,5 m über NHN
Oberkante
Eintragungen als Vorschlag
(2
3)
(20)
45
46
5
2517 2515
2516
2518
2452
2806
50
6
35
2447
2519
38.0
Flur 3
12,4 m über Gehweg
FH
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gewässer
0
4,
TH
z.B.
Straßenbegrenzungslinie
Gebäude
454
.
OE
47
7
36
2507
2467
38.8
39.1
2493
2494
2495
2496
2497
2498
2499
2506
2177
53
53
1
5,0
3 ,0
49
37
2512
2508
2995
2451
48
2464 2489
2463
2450
2490
2462
2449
2505
2582
2504
g
2521
we
aut
2509
r
k
2511
ide
He
2502 2491
2503
2492
2510
0
10,
2957
2488
2513
39.2
38.7
2438
2487
2514
strasse"
7
38.8
z.B.
Firsthöhe
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Naturdenkmal
(2
2)
2437
Traufhöhe
500 m²
Nachrichtliche Übernahmen
(21)
2996
als Höchstmaß
JUGENDFREIZEITHEIM
Kinderspielplatz
Aue
44
43
2486
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
GF 400 m² bis 500 m²
BM
Gemeinschaftsgaragen
KGA " An der Moosbacher-
34,
38
2485
Baugrenze
3,0
Garagen
25,0
39.1
2484
2578
2993
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
38.0
38.1
38.6
b
2440
2483
2465
(29)
n
Möwe
g
Baulinie
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
als Höchstmaß
Gemeinschaftsstellplätze
5 ,3
37
2478
2476
2479
2481
2482
39.1
ED
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
2 Wo
Stellplätze
(25)
3,0
39.0
42
38.7
UNIVERSITÄT
Umgrenzung der Flächen für
2967
weg
2994
2477
41
8
2520 2448
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Geschlossene Bauweise
SO
Sichtfläche
5,0
40
2522
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 11 BauNVO)
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(26)
36
35
2524
H
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(27)
29
30
9
2526
1726
51
OE
2544
34
2528
Nur Hausgruppen zulässig
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
30
2
WA 2
I 0,3
0,3
a
38.9
2804
33
2441
2579
2527
2580
2525
2581
2523
1668
50
2992
2802
38.9
32
2574
2461
2575
2533
2576
2531
38.7
SO
2965
20
1
2543
2472
g
we 2466
n2442
e
h
eilc
2530
(§ 10 BauNVO)
E
Hochspannungsleitung
2963
2966
2529
2577
38.7
13,0
2459
2475
2458
2480
36
D
Sondergebiet (Erholung)
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
(30)
26
2444
Nur Doppelhäuser zulässig
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
8076
NATURNAHE
ÖFFENTLICHE
PARKANLAGE
WA 1
II 0,25
0,5
a
25
35
GI
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
(28)
27
21
34
(§ 9 BauNVO)
o
38.2
2961
Teich
2801
2573
env
Alp
Industriegebiet
z.B.
2964
2991
2474
2572
Nur Einzelhäuser zulässig
Sonstige Festsetzungen
2622
n
Möwe
Wa
2615
2473
2571
GE
z.B.
38.6
39.3
2613
2569
38.7
Hinweis: Bei der Anwendung der Textlichen Festsetzungen Nr. 5, 6 und 7 wird
die Verwendung von Arten der der Begründung beigefügten Pflanzliste empfohlen.
Nachrichtliche Übernahme:
Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Kaulsdorf
in der weiteren Schutzzone IIIB; die Verbotstatbestände der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
2317
2803
31
(§ 8 BauNVO)
38.1
3,0
2469
2471
11. Die nach den textlichen Festsetzungen Nr. 5 und 6 zu pflanzenden Bäume
sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in
§ 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
2612
54
2
2468
2570
Gewerbegebiet
Straßenverkehrsfläche
Flur 164
2620
2962
2614
2567
n
10. In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von nicht befahrbaren
Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
54
1
2470
te
gar
sen
der
Bro
Am
9. In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen als Einfriedungen nur Hecken der Arten Weißbuche (Carpinus betulus),
Liguster (Ligustum vulgare) und zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
zulässig. In Verbindung mit Hecken sind auch Drahtzäune mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig.
V
z.B.
2959
39.1
5,0 2990
2989
2338
2456
z.B.
offene Bauweise
sonstigen Bepflanzungen
w eg
384
2368
30
zwingend
MK
37.8
Flur 164
Flur 165
39.0
23
II
2336
8. In den Baugebieten sind Außenwandflächen ohne Öffnungen und Garagenwände mit selbstklimmenden/rankenden/schlingenden Pflanzen zu begrünen.
Alle 2 m ist eine Pflanze zu setzen. Carportstützen sind zu beranken.
MI
(§ 7 BauNVO)
Bäumen
148
Wa
2568
(§ 6 BauNVO)
Kerngebiet
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
2334
2335
Z
Mischgebiet
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
0
Maßstab 1 : 1 000
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte
1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur
Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus
keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der
genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen.
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: März 2015
100 m²
Private Verkehrsfläche
8077
2958
Gwhs
2455
III-V
0,4
GR
Verkehrsflächen
701
382
2332
rn
alte
F
n
u de
III
z.B.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
8036
25,0
2329
2337
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OE
7. Die Flächen für Anpflanzungen sind dicht mit standortgerechten Sträuchern
gemäß Pflanzliste zu bepflanzen. Je 2 m² ist mindestens ein Strauch zu pflanzen. Die zu pflanzenden Sträucher sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen, so dass der Eindruck einer geschlossenen Strauchkulisse erhalten
bleibt. Als Einfriedung sind nur Drahtzäune mit einer maximalen Höhe von
0,8 m zulässig.
als Höchstmaß
MD
z.B.
5,0
OE
383
6. In den Allgemeinen Wohngebieten sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen,
die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist mindestens ein
hochstämmiger und großkroniger Laubbaum gemäß Pflanzliste mit einem
Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen.
WB
(§ 5 BauNVO)
39.0
395
39.0
2333
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
Flächen für den Gemeinbedarf
39.0
2385
2331
8072
8083
8067
2960
II
Besonderes Wohngebiet
Baumassenzahl
160
5,0
17
18
I
Zahl der Vollgeschosse
Baumasse
8074
weg
WA
8075
143
I
19
(4)
el i
Lob
273
ne
Grü
I
189
(3)
396
(2)
I
I
n
Möwe
124
188
1
14
13,0
126
I
10
186
16
(2)
15
I
12
8069
8066
8080
8062
8081
8070
8082
8068
138
187
274
20
I
14
4. Innerhalb der Fläche b ist ein 3 m breites Geh- und Radfahrrecht mit Anschluss an die Straße Grüne Aue und die öffentliche Grünfläche zugunsten
der Allgemeinheit zu verorten.
I
I
140
6A
I
I
142
(§ 4 BauNVO)
Geschossflächenzahl
(35)
II
125
128
381
8
8035
7,5
139
Allgemeines Wohngebiet
Geschossfläche
8078
8079
8065
141
I
I
129
127
380
3. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(2)
8057
8063
8064
I
(2)
(2)
(2)
93
I
I
131
10
11
377
I
8054
I
4
I6
z.B.
Wohnungen
8049
8060
8058
I
133
12A
378
eg
enw
(3)
18
123
184
185
I
8029
8056
(2)
I
(2)
I
(2)
I
I
II
379
2. In den Allgemeinen Wohngebieten darf abweichend von der offenen Bauweise
die Länge der Gebäude 30 m nicht überschreiten.
(2)
I
(2)
I
8051
8050
8059
8053
8042
I
2
137
(2)
I
I
(3)
I
z.B.
Grundfläche
z.B.
8055
I
Grundflächenzahl
WR
Beschränkung der Zahl der
I
(3)
WS
(§ 3 BauNVO)
8052
I
I
15
I
(2)
(2)
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
z.B.
8041
13,0
9
(2)
I
I
(2I)
I
(2)I
I
(3)
Aue
5
I
I
(2)
6
I
I
(4)
(3)
121
397
I
I
Kleinsiedlungsgebiet
Sonstiges Sondergebiet
8043
20
I
19
I
I
I
108
13
I
12
I
11
10
I
9
8
I
115
(2)
117
119
280
1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5. In den Allgemeinen Wohngebieten sind pro angefangene 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mind. ein hochstämmiger Laubbaum mit einem
Stammumfang von 16/18 cm gemäß Pflanzliste zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.
113
17
109
111
120
Wuhle
7
373
116
5I
110
114
7
122
26
I
112
(2)
(2)
18
101
I
100
99
I
I
118
372
24
I
Textliche Festsetzungen
II
weg
20
I
I
(6)
(5)
6
102
2
4
18
I
I
(2)
16
I
I (2)
8046
8044
I
4
8048
weg
(3)
I
(3)
I
I
8047
(39
)
1
(2)
(2)
371
I
I
I
(2)
I
I
3
I
I
(3)
I
98
1
(4)
I
I
I
7
(5)
I
I
I
I
53G
I
(2)
e
ros
(2)
I
I
(4)
103
I
I
I
8045
162
(2)
(3)
(4)
I
I
(2)
0,3
I
(4)
I
164
163
I
161
106
(2)
91
I
I
53I
9
I
(2)
(3)
(2)
97
Möwen
95
9,1
9,1
(3)I
104
6)
(3
Gr
ün
e
7,5
53H
94
(2)
II
I
5
II
53E
3
53C
weg
53
(2)
52A
7)
(3
I
51
8)
(3
52
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.