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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
14.10.15, 03:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:02

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 11.08.2015 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4(2) BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-2-2 „Grüne Aue/Möwenweg“ für eine Teilfläche zwischen Möwenweg und der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Grüne Aue 52, den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Grüne Aue 17-52 und den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Möwenweg 2/20 sowie für Abschnitte der Straße Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 und für einen Abschnitt des Möwenweges zwischen südlicher Straßenbegrenzungslinie der Straße Alt Biesdorf und Möwenweg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 11.08.2015 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1049/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 6 24.07.2015 5221 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 1049/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4(2) BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-2-2 „Grüne Aue/Möwenweg“ für eine Teilfläche zwischen Möwenweg und der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Grüne Aue 52, den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Grüne Aue 17-52 und den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Möwenweg 2/20 sowie für Abschnitte der Straße Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 und für einen Abschnitt des Möwenweges zwischen südlicher Straßenbegrenzungslinie der Straße Alt Biesdorf und Möwenweg im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, der Auswertung der Beteiligung der Behörden zuzustimmen und beauftragt die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, auf dieser Grundlage den Entwurf des B-Planes zu erstellen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: §§ 4 (2) BauGB, 233 (1) BauGB; § 6 Abs. 2 AGBauGB; § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs.3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 1049/IV D. Begründung zum Beschluss der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(2) BauGB im Bebauungsplanverfahren XXI-2-2 1. Verfahrenszusammenfassung Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 642/IV vom 4.2.2014 wurde die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XXI-2-2 beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 10 vom 7.3.2014, Seite 496. Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 24.03. bis 28.04.2014. Der Bezirksamtsbeschluss zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 6.01.2015 gefasst (Beschluss-Nr. 856/IV). Im Ergebnis dieser Beteiligung war keine Änderung der Planinhalte erforderlich. Ein Darstellungsfehler im Bereich der östlichen Geltungsbereichsabgrenzung wurde redaktionell korrigiert. Die Begründung wurde überarbeitet. 2. Inhalt der Planung Der Bebauungsplan XXI-2-2 ändert den festgesetzten Bebauungsplan XXI-2 in einem Teilbereich. Aufgrund der beabsichtigten Entwicklung von Wohnbauflächen durch einen privaten Vorhabenträger soll im Sinne der wirtschaftlichen Machbarkeit die geplante Erschließung des Baugebietes Möwenweg abweichend von den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, wobei das Grundprinzip der geplanten Erschließung weitgehend beibehalten werden soll. Zur Erschließung sollen die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Bereich überwiegend beibehalten werden. Innerhalb dieser Flächen sollen die erforderlichen verkehrlichen Anlagen sowie Medien ausgebaut und komplettiert werden. Die veränderte Lage und Breite der bisher geplanten öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der einhergehenden Anpassungen bezüglich der Bauflächen und Baugrenzen sind planungsrechtlich zu sichern. Die Umsetzung der Erschließung als planungsrechtliche Voraussetzung für das Wohnbauvorhaben entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes XXI-2-2 wird durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt. 3. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Der Entwurf des Bebauungsplanes XXI-2-2 (Stand November 2014) war Gegenstand der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB. Mit Schreiben vom 12.12.2014 wurden 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange innerhalb der Frist eines Monats um Stellungnahme gebeten, von denen sich 16 1 schriftlich äußerten. Davon hatten sechs Behörden/Träger keinerlei Bedenken gegen die Planung. Weitere drei Träger (Berliner Wasserbetriebe, Vattenfall und Netzgesellschaft BerlinBrandenburg) gaben Hinweise zu ihren im Plangebiet vorhandenen Anlagen sowie Richtlinien in Bezug auf die Überbauung ihrer Anlagen und die erforderlichen Abstimmungen im Rahmen konkreter Baumaßnahmen. Die Hinweise werden in den Begründungstext übernommen. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der Einwendungen wiedergegeben. Die ausführliche Darstellung aller Anregungen und Hinweise erfolgt in tabellarischer Form in Anlage 2. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B (Verkehr) empfiehlt die nochmalige Überprüfung der Dimensionierung der Straßenverkehrsflächen für die Befahrbarkeit von Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung der BSR und Feuerwehr. Die Überfahrt zur B1/5 ist entsprechend des Mehrverkehrs, der durch das Wohngebiet entsteht, und für den Begegnungsfall LKW/PKW zu dimensionieren. Negative Auswirkungen auf Verkehrsablauf B 1/5 sind auszuschließen. Berücksichtigung: Die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung und Feuerwehr ist durch die Bestandstraßen gesichert, lediglich im südlichen Bereich der Straße Grüne Aue ist noch ein Wendehammer anzulegen. Die Verkehrsführung im Wohngebiet, als auch die Zu- und Abfahrt ist bereits, in Abstimmung mit dem Fachamt, geregelt. Negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der B1/B5 sind nach Aussage des Fachamtes ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat IX C (Immissionsschutz) weist aufgrund der laut Lärmkartierung 2012 im nördlichen Plangebiet stattfindenden Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (LDEN von 60-65 dB(A) und LNIGHT von 50-55 dB (A)) auf die erforderliche Prüfung von Schallschutzmaßnahmen hin. Die Prüfung ist erfolgt. Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist jedoch nicht erforderlich. Vergleichswerte für Fassadenpegel von noch weiter nördlich gelegenen Baukörpern ergeben, dass die maßgeblichen Außenschallpegel in diesem Bereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen und der Schallschutz damit bereits durch andere Vorschriften, wie z.B. die Energieeinsparverordnung, deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, eingehalten wird. Unabhängig davon bietet der Bebauungsplan genügend Flexibilität für zusätzliche Maßnahmen, z.B. Schaffung lärmrobuster Strukturen durch Reihenhauszeilen im nördlichen Bereich, Orientierung der Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten Seite. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VIII D (Wasserbehörde des Landes Berlin) weist darauf hin, dass für die Wuhle als Vorfluter der Regenwasserkanalisation mit Einleitbeschränkungen zu rechnen ist. Daraus kann sich für das Plangebiet ein Bedarf an Rückhalteflächen ergeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Regenwasserentwässerung in den öffentlichen Bestandsstraßen des Plangebietes erfolgt jedoch weiterhin über bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte. Die im Bereich des neuen Regenwasserkanals in der Straße „Zu den Faltern“ anfallende Wassermenge ist marginal und führt zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge. Mit Einleitbeschränkungen ist laut Aussage des SGA nicht zu rechnen. 2 Ebenso verweist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat X, darauf, dass geplant ist, die Wuhle gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie auszubauen und zur Planung die Stellungnahme seitens Sen Stadt VIII einzuholen sei. Dem wurde gefolgt (siehe oben). Auswirkungen auf den Bebauungsplan bestehen nicht. Die Senatsverwaltung für Finanzen, Ref. ID, erachtet die Beteiligung des Vorhabenträgers an den Planungskosten und Infrastrukturfolgekosten als sinnvoll. Diesem Belang wird bezüglich der Planungskosten gefolgt, die durch den Vorhabenträger getragen werden. Bezüglich Wohnfolgeeinrichtungen liegen die Anwendungsvoraussetzungen für das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ für das Plangebiet nicht vor, da mit dem Bebauungsplanverfahren kein neues Baurecht geschaffen wird, sondern das Planerfordernis ausschließlich aufgrund der zu ändernden öffentlichen Erschließung in einem Teilbereich des bereits festgesetzten Bebauungsplanes XXI-2 besteht. Die im städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger enthaltenen Leistungen zur Erschließung und zum Wuhlegrünzug werden im Sinne der Angemessenheit auf der Grundlage abgesenkter Grundstückspreise vereinbart. Die Deckung des Infrastrukturbedarfes für das Plangebiet wurde im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Entwicklungsmaßnahme Biesdorf-Süd erbracht. Die Berliner Feuerwehr weist auf die Notwendigkeit hin, dass Vorhabengrundstücke für Fahrzeuge der Feuerwehr über öffentliche Verkehrsflächen erschlossen sein müssen und eine ausreichende Löschwasserversorgung zu gewährleisten ist. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Löschwasserversorgung im Plangebiet ist grundsätzlich gesichert. Das geplante Netz der Wasserversorgungsanlagen steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Nachweise der Erschließung und Einhaltung bauordnungsrechtlicher Brandschutzvorschriften sind durch den Bauherren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Das Landesdenkmalamt macht bodendenkmalpflegerische Belange geltend. Das gesamte Gelände muss im Vorfeld einer Bebauung durch Grabungen untersucht werden. Der Belang wird berücksichtigt. Entgegen der im Jahre 2001 durch das Landesdenkmalamt getroffenen Aussage, dass im Geltungsbereich keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale bekannt sind, sind aufgrund aktueller Ausgrabungen in angrenzenden Baugebieten (Habichtshorst) nunmehr neue Erkenntnisse eingetreten. Vor geplantem Baubeginn sind deshalb in Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Landesdenkmalamt Berlin Bereiche und Umfang von archäologischen Untersuchungen abzustimmen. Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Behörden- und Träger Beteiligung durch BWA UD FBL darauf hingewiesen, dass auch im südlichen Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen des Plangebietes (Straße Grüne Aue) die Flächen für die Feuerwehr entsprechend Punkt 7.4 -Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vom Februar 2007 – der Liste der technischen Baubestimmungen ausgeführt werden müssen. Die Forderung ist in der Planung berücksichtigt. 3 Laut Schreiben E-Mail) des SGA vom 17. März 2015 werden die Belange der Feuerwehr sowohl hinsichtlich der Fahrbahnbreiten als auch mit dem Bau der Wendeanlage im Süden des Plangebietes erfüllt. 4. Fazit: Im Ergebnis der Behörden- und Trägerbeteiligung sind keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich. Die Begründung wird überarbeitet. Auf dieser Grundlage wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorbereitet. 4 Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 1049/IV Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB – Bebauungsplan XXI-2-2 NR. Behörde 1 Anregungen Abwägung 1 Senatsverwaltung für Es ist hierzu nichts vorzutragen. Stadtentwicklung und Umwelt Referat I B (Flächennutzungsplanung) Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat VIII D 25 (Wasserbehörde) Berücksichtigung: Der Hinweis wurde nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung stehen nicht im Widerspruch zur vorliegenden Planung. Gegen Planungsabsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf sind zu beachten. Widerspruch: „Keine öffentlichen Regenwasserkanäle vorhanden“ / „Die vorhandenen Entwässerungsanlagen der öffentlichen Straßen können … weitergenutzt werden.“ Der Widerspruch ist mit den Berliner Wasserbetrieben zu klären. Kein Widerspruch: Ein Straßenneubau ist im Rahmen des derzeitigen Wohnungsbauprojektes nicht vorgesehen, vorhandene Straßen werden instand gesetzt, bestehende Anlagen bleiben in Betrieb. Lediglich im Bereich der Straße „Zu den Faltern“ (ca. 60 m) wird in Anbindung an das Entwässerungssystem Brodersengarten ein Regenwasserkanal gebaut. Im Begründungstext erfolgt eine entsprechende Richtigstellung. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Wuhle als Vorfluter der Regenwasserkanalisation mit Einleitbeschränkungen zu rechnen ist. Daraus kann sich für das Plangebiet ein Bedarf an Rückhalteflächen ergeben. Kenntnisnahme: Die Regenwasserentwässerung in den öffentlichen Bestandsstraßen des Plangebietes erfolgt weiterhin über bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte. Die im Bereich des neuen R-Kanals anfallende Wassermenge ist marginal und NR. Behörde Anregungen Abwägung führt zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge. Mit Einleitbeschränkungen ist nicht zu rechnen. Auf den Wohnbauflächen anfallendes Regenwasser wird auf den jeweiligen Grundstücken versickert. Dies ist aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse (überwiegend Talsande) möglich. 3 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abteilung X (Tiefbau) Fachbereich X PW (Projektbereich Wasser) Fachbereich X OW (Objektbereich Wasser) Fachbereich XPW: Gemäß vorbereitender Maßnahmenplanung im Einzugsbereich der Wuhle (VMP) ist geplant, die Wuhle gemäß EU Wasserrahmenrichtlinie auszubauen. Der B-Plan grenzt seitlich, zT. mit Abstand, an den Wuhlebereich an. Im Grundsatz besteht seitens X PW kein Einwand gegen den B-Plan-Entwurf, wenn folgende Punkte eingehalten werden: Berücksichtigung: Die Beteiligung SenStadtUm VIII E2 ist im Rahmen der Stellungnahme durch SenStadtUm VIII D erfolgt. Daraus ergeben sich keine weiteren Anforderungen für den Bebauungsplan . - SenStadtUm VIII E2 als Verfasser der VMP hat keinen Einwand - SenStadtUm X OW wird beteiligt Berücksichtigung: Die Beteiligung des Fachbereichs XOW ist erfolgt. Es ergeben sich keine weiteren Anforderungen für den Bebauungsplan. - Falls Einleitungsbauwerke vorgesehen sind, sind diese mit Folgeverpflichtung zu versehen. Der Betreiber soll beim Wuhleausbau Kosten für evtl. Einleitungsumbau übernehmen oder die Einleitung auf seine Kosten umbauen. Berücksichtigung: Es sind keine Einleitungsbauwerke zur Entwässerung in die Wuhle vorgesehen. - Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen Einträge von Gartenabfällen zum Gewässer unterbunden werden. Dieser Belang ist nicht bebauungsplanrelevant. Es handelt sich um verhaltensbedingte Erscheinungen, die nicht über den Bebauungsplan geregelt werden können. Fachbereich X OW: 2 NR. Behörde Anregungen Abwägung Im Grundsatz besteht seitens X OW kein Einwand gegen die Planung. SenStadtUm VIII E2 als Verfasser der VMP ist zu beteiligen! Berücksichtigung: Die Beteiligung SenStadtUm VIII E2 ist im Rahmen der Stellungnahme durch SenStadtUm VIII D erfolgt. 4 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Planen Bauen Natur Verkehr IX C (Immissionsschutz) zu 4 3 1. Luftreinhaltung: Es wird gebeten, eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Verwendung von Brennstoffen, deren Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind, zu treffen. zu 1) Berücksichtigung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens: Die 2010 neu geregelte Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gibt für Betreiber von Feuerstätten für feste Brennstoffe dauerhaft wirksame Grenzwerte vor. Ab 2015, nach Inkrafttreten der 2. Stufe der BImSchV, werden diese Grenzwerte noch einmal verschärft. Für eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es somit kein Erfordernis. 2. Lärmaktionsplanung: Die Zielwerte der 2. Stufe für die Dringlichkeit von Maßnahmen werden eingehalten. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet werden in der Lärmkartierung 2012 deutlich überschritten. (LDEN von 60-65 dB(A) und LNIGHT von 5055 dB (A)) Die aus dem Straßenverkehr der B 1/5 resultierenden Immissionen sind in jedem Fall relevant für die Abwägung, erfordern u. U. Schallschutzmaßnahmen. zu 2) Berücksichtigung: Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen wurde geprüft. Das geplante Wohngebiet befindet sich in einem Abstand von 160 m (Nordwesten) bzw. 130 m (Nordosten) zur B1/5 und ist damit dieser Lärmquelle nicht unmittelbar ausgesetzt. Die durch den Verkehrslärm der B1/5 dargestellte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 mit LDEN-Werten von 6065 dB (tags) trifft nur auf die nordöstliche Ecke des Plangebietes zu, im übrigen Gebiet liegen die Werte tagsüber im Bereich 55-60 dB. Der Gesamtlärmindex Nacht liegt bei 45-50 dB im südlichen Plangebiet und im nördlichen Bereich bei 50-55 dB. Somit ist im nördlichen Teil des Plangebietes eine geringe Überschreitung der Orientierungswerte zu verzeichnen. Zur Ermittlung der Anforderungen an die Schalldämmung für Aufenthaltsräume in Wohnungen ist die DIN 4109, Tabelle 8, zu berücksichtigen. Der maßgebliche Außenschallpegel ergibt sich aus dem gemessenen Beurteilungspegel plus 3 dB. Um hier eine gesicherte Aussage für das noch unbebaute Plangebiet abzuleiten, wurde vergleichsweise von den in der strategischen Lärmkarte ausgewiesenen konkreten Fassadenpegeln für die Bestandsbaukörper im nordöstlichen Bereich des Möwenweges NR. Behörde Anregungen Abwägung der Lärmwert für den Möwenweg 2 (Nordostfassade) angesetzt. Dieser beträgt 61,19 dB (tags) sowie 53,46 dB (nachts). Daraus leiten sich die maßgeblichen Außenlärmpegel von 64,19 bzw. 56,46 dB ab. Diese Werte liegen innerhalb des Lärmpegelbereiches III (61 bis 65 dB). Die Lärmpegelbereiche I bis III erfordern keine Festsetzungen, weil andere Vorschriften, wie zB. die Energieeinsparverordnung, deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Einhaltung der Anforderungen an die Schalldämmung sicherstellen. Darüber hinaus wurde für den o.g. Berechnungsansatz der „worst case“ angesetzt, für einen Bestandsbaukörper, welcher noch ca. 60 m näher an der B1/5 liegt. Es ist also davon auszugehen, dass die Außenlärmpegel im Plangebiet niedriger sein werden, als in der Vergleichsberechnung. Lärmschutzfestsetzungen im Bebauungsplan sind damit nicht erforderlich. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die laut „Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung“ zu einer lärmrobusten städtebaulichen Struktur beitragen. Beispielsweise bietet die Ausschöpfung der im Baugebiet zulässigen Fassadenlänge bis maximal 30 m die Möglichkeit einer Lärmabschirmung entlang der nördlichen Baugrenze. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass aufgrund der Grundstücksorientierung die Außenwohnbereiche der Grundstücke zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Grundsätzlich besteht in den hier geplanten kleinteiligen und grüngeprägten Wohngebieten ausreichende Flexibilität, um diese Anforderungen problemlos umzusetzen. Auf Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan kann verzichtet werden. 5 4 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B (Verkehr) In verkehrsplanerischer und verkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch sollte geprüft werden, ob die Dimensionierung der Straßenverkehrsflächen für die Befahrbarkeit von Berücksichtigung: Die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung und Feuerwehr ist durch die Bestandstraßen gesichert, lediglich im südlichen Bereich der Straße Grüne Aue ist noch ein NR. Behörde Anregungen Abwägung Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung der BSR und Feuerwehr ausreichend ist. Die Überfahrt zur B1/5 ist zu dimensionieren (entsprechend des Mehrverkehrs, der durch das Wohngebiet entsteht, für den Begegnungsfall LKW/PKW). Negative Auswirkungen auf Verkehrsablauf B 1/5 sind auszuschließen. Wendehammer anzulegen. Die Verkehrsführung im Wohngebiet, als auch die Zu- und Abfahrt ist bereits, in Abstimmung mit dem Fachamt, geregelt. Negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der B1/B5 sind nach Aussage der Fachabteilung ausgeschlossen. Keine Bedenken. Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen 6 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung 7 Landesdenkmalamt Berlin Grundsätzlich keine Bedenken. Das Vorhaben berührt jedoch bodendenkmalpflegerische Belange. Das gesamte Gelände muss im Vorfeld einer Bebauung durch eine Ausgrabung untersucht werden. Berücksichtigung: Entgegen der im Jahre 2001 durch das Landesdenkmalamt getroffenen Aussage, dass im Geltungsbereich keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale bekannt sind, sind aufgrund aktueller Ausgrabungen in angrenzenden Baugebieten (Habichtshorst) nunmehr neue Erkenntnisse eingetreten. Vor geplantem Baubeginn sind deshalb in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt Berlin Bereiche und Umfang von archäologischen Untersuchungen abzustimmen. Der Hinweis im Begründungstext wird ergänzt. 8 Senatsverwaltung für Finanzen (ID32) Teilweise Berücksichtigung: Keine Bedenken. Jedoch wird die Beteiligung des Vorhabenträgers an den Planungskosten und Infrastrukturfolgekosten als sinnvoll erachtet. Die Übernahme der Planungskosten (Bebauungsplan) ist mit dem Erschließungsträger verbindlich geregelt. Bezüglich Wohnfolgeeinrichtungen liegen die Anwendungsvoraussetzungen für das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ für das Plangebiet nicht vor. Dazu wird auf Seite 7 der Kurzfassung geregelt, dass das Modell anzuwenden ist,...“soweit die Aufstellung oder die Änderung eines Bebauungsplanes für die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit eines Wohnbauprojekts erforderlich ist.“ Da es sich bei dem Plangebiet XXI-2-2 um einen Teilbereich des 5 NR. Behörde Anregungen Abwägung bereits festgesetzten Bebauungsplanes XXI-2 handelt, besteht unabhängig vom aktuellen Bebauungsplanverfahren bereits Baurecht. Das neue Verfahren ist ausschließlich aufgrund der zu verändernden öffentlichen Erschließung erforderlich; es wird kein zusätzliches Baurecht geschaffen. Die im städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger enthaltenen Leistungen zur Erschließung und zum Wuhlegrünzug werden im Sinne der Angemessenheit auf der Grundlage abgesenkter Grundstückspreise vereinbart. Darüber hinaus ist es nach § 11 Abs. 2 BauGB unzulässig, vom Vorhabenträger Leistungen zu verlangen, auf die er auch ohne Gegenleistung Anspruch hätte. Für das rechtsverbindliche, bestehende Baurecht kann demzufolge keine Gegenleistung eingefordert werden. Die Deckung des Infrastrukturbedarfes für das Plangebiet wurde im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Entwicklungsmaßnahme Biesdorf-Süd erbracht. 9 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) 10 Vattenfall Europe Business Service 6 Keine Bedenken. Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Für die geplante Bebauung sind Kabelumlegungsarbeiten nötig. Berücksichtigung: Die Trassenführung für die Versorgung erfolgt in Abstimmung mit Vattenfall. Die Leitungsrechte für die im Baufeld befindlichen Anlagen der Stromnetz Berlin GmbH sind grundbuchlich zu sichern. Keine Berücksichtigung: Für die Sicherung eines solchen Leitungsrechtes im Bebauungsplan besteht kein städtebauliches Erfordernis, da es sich nicht um übergeordnete Leitungen handelt. Die Sicherung der Leitungsrechte ist ein privatrechtlicher Belang. Es werden Hinweise und Richtlinien zum Umgang mit den Anlagen der Vattenfall übergeben. Berücksichtigung: Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Begründungstext. NR. Behörde 11 Vattenfall Europe Anregungen Abwägung Kein Anlagenbestand vorhanden. Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Zurzeit keine Planungen seitens der NBB im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bebauungsplanes. Berücksichtigung: Die Trassenführung für die Versorgung erfolgt in Abstimmung zwischen Erschließungsträger und NBB. Berücksichtigung: Ein Hinweis erfolgt im Begründungstext. Wärme AG 12 Netzgesellschaft Berlin Brandenburg Die beigefügten technischen Hinweise, u.a. zum Umgang mit Baumpflanzungen im Bereich von Leitungen sind zu beachten. 13 Gemeinsame Keine Bedenken. Landesplanungsabteilung Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 14 Berliner Stadtreinigung (BSR) Aus reinigungstechnischer Sicht keine Bedenken. Bei Einrichtung markierter Stellflächen ist das Anlegen von Entwässerungseinläufen so vorzusehen, dass diese durch parkende Fahrzeuge nicht verstellt werden. Die Zufahrt für Baggersaugfahrzeuge (22 t) ist zu gewährleisten. Berücksichtigung: Die vorgebrachten Belange sind nicht bebauungsplanrelevant. Ungehinderte Zu- und Abfahrt für Kleinkehrfahrzeuge bei Aufstellung von Pollern im Gehwegbereich ist zu gewährleisten. Bei der Aufstellung der Poller wird die Mindestbreite von 1,70m eingehalten. 15 ITDZ Keine Belange. IT-Dienstleistungszentrum Berlin 16 Berliner Wasserbetriebe 7 Entwässerungseinläufe und Schlammfänge liegen innerhalb der zulässigen 5 m-Bereiche. Vor geplanten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind in betreffenden Bereichen durch die BSR Parkverbotsschilder aufzustellen. Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Aussage „Trinkwasserschutzzone III B des Wasserwerkes Wuhlheide/Kaulsdorf“ ist zu ändern in „Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Kaulsdorf“. Berücksichtigung: Änderung in „Trinkwasserschutzzone III A des Wasserwerkes Wuhlheide/Kaulsdorf“ wird vorgenommen. Schmutzwasseranlagen Die Schmutzwasseranlagen im Geltungsbereich stehen im Berücksichtigung: Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Begründungstext. NR. Behörde Anregungen Abwägung Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. - Festlegung des punktuellen Neubaus von Kanalabschnitten erst mit konkreten Hausanschlussanträgen möglich. - Schmutzwasseranlagen der BWB dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. - Für den in der südlichen Teilfläche des Flurstücks 2996 liegenden Schmutzwasserkanal DN 200 läuft ein Antrag der BWB beim Liegenschaftsfonds auf die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Regenwasseranlagen Unter Punkt I.2.3 der Begründung, technische Infrastruktur, ist zu korrigieren, dass im Geltungsbereich keine geordnete Regenentwässerung vorhanden ist. Es ist die Erarbeitung einer konzeptionellen Planung erforderlich, auf der Grundlage konkreter Straßenausbaupläne. Der Neubau von Regenentwässerungsanlagen wird bis zum Einbindepunkt Zu den Faltern / Pfingstrosenweg erforderlich, wo sich die Vorflut befindet. Dies setzt voraus, dass es sich um öffentlich gewidmetes Straßenland in ausreichender Straßenraumbreite handelt. Berücksichtigung: Für das geplante Vorhaben liegt durchaus ein Konzept für eine funktionierende Regenentwässerung vor. Die Regenentwässerung in den öffentlichen Bestandsstraßen des Plangebietes erfolgt in Abstimmung mit den BWB weiterhin über bestehende Straßeneinläufe und Sickerschächte im Rahmen des Bestandsschutzes bzw. über den Bau eines Regenwasserkanals in der Straße Zu den Faltern, (entsprechend Anlage C zum städtebaulichen Vertrag). Auf eine völlige Neukonzeption der Entwässerungsanlagen im Rahmen des geplanten Vorhabens wurde im Sinne der wirtschaftlichen Angemessenheit der Maßnahmen verzichtet. Aus dem vorliegenden Konzept resultieren keine zusätzlichen Regenrückhalteflächen. Sollten langfristig Änderungen am Entwässerungskonzept erforderlich werden, bedarf dies einer grundsätzlichen Neuplanung, in die unter Umständen auch Flächen aus dem öffentlichen Grünzug einzubeziehen sind. Auf den Wohnbauflächen anfallendes Regenwasser wird auf den jeweiligen Grundstücken versickert. Dies ist aufgrund der 8 NR. Behörde Anregungen Abwägung vorherrschenden Bodenverhältnisse (überwiegend Talsande) möglich. zu 16 Im Rahmen der Erarbeitung der Entwässerungskonzeption kann erst geklärt werden, ob zusätzliche Maßnahmen, zB. Rückhaltebecken, erforderlich werden. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Einleitung in die Wuhle sind in den weiteren Planungsphasen Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung zu berücksichtigen. Berücksichtigung: Siehe vorstehende Ausführungen. Aus dem vorliegenden Konzept resultieren keine zusätzlichen Regenrückhalteflächen. Sollten langfristig Änderungen am Entwässerungskonzept erforderlich werden, bedarf dies einer grundsätzlichen Neuplanung, in die unter Umständen auch Flächen aus dem öffentlichen Grünzug einzubeziehen sind. Trinkwasseranlagen Berücksichtigung: Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine in Betrieb Die Trassenführung für die Trinkwasserversorgung erfolgt durch befindlichen Trinkwasserversorgungsanlagen der BWB. Es den Erschließungsträger in Abstimmung mit den BWB. ist die Erarbeitung einer wasserversorgungstechnischen Konzeption erforderlich. Voraussetzung für die Erschließung sind genaue Angaben zum konkreten Trinkwasserbedarf. Im Geltungsbereich befindet sich eine Trinkwasserhauptleitung DN 1400. Die Eintragung persönlicher Grunddienstbarkeit zugunsten der BWB ist erfolgt. Die Leitung einschließlich Schutzstreifen darf nicht überbaut oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. werden. Berücksichtigung: Die Lage der Leitung wurde in der Planung berücksichtigt. Sie verläuft außerhalb der Baufläche im öffentlichen Grünzug. Die technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserund Entwässerungsanlagen der BWB wurden als Anlage beigefügt. Berücksichtigung: Im Begründungstext erfolgt ein entsprechender Hinweis. 17 Industrie- und Handelskammer Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 18 Berliner Feuerwehr Folgende Anregungen und Hinweise: Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Berücksichtigung: Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur 9 NR. Behörde zu 18 10 Anregungen Abwägung Zugänglichkeit des Grundstückes über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken sind nicht dargestellt. Eine abschließende Beurteilung kann erst bei Einreichung entsprechender Bauunterlagen durchgeführt werden. Brandbekämpfung ist im Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherren nachzuweisen. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Künftige Bauvorhaben können evtl. weitere Flächen für die Berliner Feuerwehr erforderlich machen. Berücksichtigung: Die Löschwasserversorgung im Plangebiet ist grundsätzlich gesichert. Das geplante Netz der Wasserversorgungsanlagen steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Möglichkeit der Anordnung zusätzlicher Anlagen zur Löschwasserentnahme im Rahmen der weiteren Gebietserschließung ist sowohl auf den öffentlichen Verkehrsflächen als auch auf den privaten Grundstücksflächen möglich. Somit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Löschwasserentnahmestellen gesichert. Darüber hinaus ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (z. B. Darstellung von Löschwasserentnahmestellen) jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Anlage 3 zur Beschlussvorlage Nr. 1049/IV Übersichtskarte 1:10.000 ENTWURF Noch nicht rechtsverbindlich ! Stand vom 9.3.2015 41.2 41.2 Rohre Bebauungsplan XXI-2-2 für eine Teilfläche zwischen Möwenweg und der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Grüne Aue 52, den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Grüne Aue 17-52 und den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Möwenweg 2/20 und Abschnitte der Straße Grüne Aue 17-52 und Möwenweg 2/20 sowie einem Abschnitt des Möwenweges zwischen südlicher Straßenbegrenzungslinie der Straße 39.1 Alt Biesdorf und Möwenweg 36.6 40.4 39.4 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf , 19800 267 41.0 699 40.6 40.1 36700 Ortsteil Biesdorf Zeichenerklärung Alt 385 Festsetzungen Biesdorf 8022 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen 96 Gastankstelle 53D 53B (2) n II (3) 3 22 8 28 398 I I I (2) I 16 16A I 700 702 (34) (33) 38.1 WR z.B. z.B. 0,7 als Mindest- und Höchstmaß z.B. 0,5 bis 0,7 als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. GF 4000 m³ P öffentliche Parkfläche Gasdruckregler FUSSGÄNGERBEREICH G z.B. (32) (31) 4) (2 ba os M UMSPANNWERK Trafostation Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite T z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade HOTEL Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) 35,4 z.B. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung der Flächen für mit Angabe der Geschosse Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 mit Angabe der Geschosse Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GGa 1 GAnl Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. D auch Straßenbahn E Hochstraße Tiefstraße St Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) K tr. Nr. 3 8 mit Geschosszahl und Durchfahrt Nr. 4 0 Landesgrenze (Bundesland) V Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze -II mit Geschosszahl Flurgrenze z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer z.B. Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A (17) Aufgestellt: Berlin, den (14) Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt (15) 42 (13) ............................................... ............................................... ............................................... Fachbereichsleiter Vermessung Bezirksstadtrat 2167 53 (12) Fachbereichsleiterin Stadtplanung 561 Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am 544 (10) (11) Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 34 38.8 Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Nr. 4 5 ( 9) 58 2164 53 53 3 (8) 37.3 46A 37.6 Gwhs öffentlich ausgelegt. beschlossen. Berlin, den 451 ............................................... ( 6) 2163 53 52 54 2165 53 Amtsleiter Nr. 4 7 53 36700 38.8 44 5 ,0 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 38.4 2454 37 Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt St er S traß e 278 38.2 38.6 56 2453 124,5 m über NHN 560 37.9 M OK Bäumen z.B. 2B 24 2 en öw z.B. Erhaltung von rS ) (16 4,0 Mo s bach 37.8 2A 32 2 39.1 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend Bereich ohne Einfahrt Sträuchern Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke 2067 53 2970 2584 OK Anpflanzen von e ch 2178 53 3,0 2583 z.B. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Geländehöhe, Straßenhöhe OE 2805 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß Planunterlage 37.8 FUSS- UND RADWEG OK Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990. (19) 38.3 19400 z.B. Öffentliche und private Grünflächen Stellplatz 8) (1 2969 52 2586 5 ,0 51 2585 38.6 39.2 53,5 m über NHN Oberkante Eintragungen als Vorschlag (2 3) (20) 45 46 5 2517 2515 2516 2518 2452 2806 50 6 35 2447 2519 38.0 Flur 3 12,4 m über Gehweg FH Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gewässer 0 4, TH z.B. Straßenbegrenzungslinie Gebäude 454 . OE 47 7 36 2507 2467 38.8 39.1 2493 2494 2495 2496 2497 2498 2499 2506 2177 53 53 1 5,0 3 ,0 49 37 2512 2508 2995 2451 48 2464 2489 2463 2450 2490 2462 2449 2505 2582 2504 g 2521 we aut 2509 r k 2511 ide He 2502 2491 2503 2492 2510 0 10, 2957 2488 2513 39.2 38.7 2438 2487 2514 strasse" 7 38.8 z.B. Firsthöhe Flächen für Sport- und Spielanlagen Naturdenkmal (2 2) 2437 Traufhöhe 500 m² Nachrichtliche Übernahmen (21) 2996 als Höchstmaß JUGENDFREIZEITHEIM Kinderspielplatz Aue 44 43 2486 (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) GF 400 m² bis 500 m² BM Gemeinschaftsgaragen KGA " An der Moosbacher- 34, 38 2485 Baugrenze 3,0 Garagen 25,0 39.1 2484 2578 2993 (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 38.0 38.1 38.6 b 2440 2483 2465 (29) n Möwe g Baulinie (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) als Höchstmaß Gemeinschaftsstellplätze 5 ,3 37 2478 2476 2479 2481 2482 39.1 ED Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen 2 Wo Stellplätze (25) 3,0 39.0 42 38.7 UNIVERSITÄT Umgrenzung der Flächen für 2967 weg 2994 2477 41 8 2520 2448 (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Geschlossene Bauweise SO Sichtfläche 5,0 40 2522 WOCHENENDHAUSGEBIET (§ 11 BauNVO) Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26) 36 35 2524 H Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (27) 29 30 9 2526 1726 51 OE 2544 34 2528 Nur Hausgruppen zulässig Besonderer Nutzungszweck von Flächen 30 2 WA 2 I 0,3 0,3 a 38.9 2804 33 2441 2579 2527 2580 2525 2581 2523 1668 50 2992 2802 38.9 32 2574 2461 2575 2533 2576 2531 38.7 SO 2965 20 1 2543 2472 g we 2466 n2442 e h eilc 2530 (§ 10 BauNVO) E Hochspannungsleitung 2963 2966 2529 2577 38.7 13,0 2459 2475 2458 2480 36 D Sondergebiet (Erholung) oberirdische Hauptversorgungsleitungen (30) 26 2444 Nur Doppelhäuser zulässig Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8076 NATURNAHE ÖFFENTLICHE PARKANLAGE WA 1 II 0,25 0,5 a 25 35 GI Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (28) 27 21 34 (§ 9 BauNVO) o 38.2 2961 Teich 2801 2573 env Alp Industriegebiet z.B. 2964 2991 2474 2572 Nur Einzelhäuser zulässig Sonstige Festsetzungen 2622 n Möwe Wa 2615 2473 2571 GE z.B. 38.6 39.3 2613 2569 38.7 Hinweis: Bei der Anwendung der Textlichen Festsetzungen Nr. 5, 6 und 7 wird die Verwendung von Arten der der Begründung beigefügten Pflanzliste empfohlen. Nachrichtliche Übernahme: Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Kaulsdorf in der weiteren Schutzzone IIIB; die Verbotstatbestände der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. 2317 2803 31 (§ 8 BauNVO) 38.1 3,0 2469 2471 11. Die nach den textlichen Festsetzungen Nr. 5 und 6 zu pflanzenden Bäume sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. 12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. 2612 54 2 2468 2570 Gewerbegebiet Straßenverkehrsfläche Flur 164 2620 2962 2614 2567 n 10. In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von nicht befahrbaren Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 54 1 2470 te gar sen der Bro Am 9. In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen als Einfriedungen nur Hecken der Arten Weißbuche (Carpinus betulus), Liguster (Ligustum vulgare) und zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) zulässig. In Verbindung mit Hecken sind auch Drahtzäune mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig. V z.B. 2959 39.1 5,0 2990 2989 2338 2456 z.B. offene Bauweise sonstigen Bepflanzungen w eg 384 2368 30 zwingend MK 37.8 Flur 164 Flur 165 39.0 23 II 2336 8. In den Baugebieten sind Außenwandflächen ohne Öffnungen und Garagenwände mit selbstklimmenden/rankenden/schlingenden Pflanzen zu begrünen. Alle 2 m ist eine Pflanze zu setzen. Carportstützen sind zu beranken. MI (§ 7 BauNVO) Bäumen 148 Wa 2568 (§ 6 BauNVO) Kerngebiet Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 2334 2335 Z Mischgebiet Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. 0 Maßstab 1 : 1 000 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 m Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte 1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen. Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000 Stand: März 2015 100 m² Private Verkehrsfläche 8077 2958 Gwhs 2455 III-V 0,4 GR Verkehrsflächen 701 382 2332 rn alte F n u de III z.B. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 8036 25,0 2329 2337 z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. OE 7. Die Flächen für Anpflanzungen sind dicht mit standortgerechten Sträuchern gemäß Pflanzliste zu bepflanzen. Je 2 m² ist mindestens ein Strauch zu pflanzen. Die zu pflanzenden Sträucher sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen, so dass der Eindruck einer geschlossenen Strauchkulisse erhalten bleibt. Als Einfriedung sind nur Drahtzäune mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig. als Höchstmaß MD z.B. 5,0 OE 383 6. In den Allgemeinen Wohngebieten sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger und großkroniger Laubbaum gemäß Pflanzliste mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen. WB (§ 5 BauNVO) 39.0 395 39.0 2333 (§ 4a BauNVO) Dorfgebiet Flächen für den Gemeinbedarf 39.0 2385 2331 8072 8083 8067 2960 II Besonderes Wohngebiet Baumassenzahl 160 5,0 17 18 I Zahl der Vollgeschosse Baumasse 8074 weg WA 8075 143 I 19 (4) el i Lob 273 ne Grü I 189 (3) 396 (2) I I n Möwe 124 188 1 14 13,0 126 I 10 186 16 (2) 15 I 12 8069 8066 8080 8062 8081 8070 8082 8068 138 187 274 20 I 14 4. Innerhalb der Fläche b ist ein 3 m breites Geh- und Radfahrrecht mit Anschluss an die Straße Grüne Aue und die öffentliche Grünfläche zugunsten der Allgemeinheit zu verorten. I I 140 6A I I 142 (§ 4 BauNVO) Geschossflächenzahl (35) II 125 128 381 8 8035 7,5 139 Allgemeines Wohngebiet Geschossfläche 8078 8079 8065 141 I I 129 127 380 3. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung. (2) 8057 8063 8064 I (2) (2) (2) 93 I I 131 10 11 377 I 8054 I 4 I6 z.B. Wohnungen 8049 8060 8058 I 133 12A 378 eg enw (3) 18 123 184 185 I 8029 8056 (2) I (2) I (2) I I II 379 2. In den Allgemeinen Wohngebieten darf abweichend von der offenen Bauweise die Länge der Gebäude 30 m nicht überschreiten. (2) I (2) I 8051 8050 8059 8053 8042 I 2 137 (2) I I (3) I z.B. Grundfläche z.B. 8055 I Grundflächenzahl WR Beschränkung der Zahl der I (3) WS (§ 3 BauNVO) 8052 I I 15 I (2) (2) (§ 2 BauNVO) Reines Wohngebiet z.B. 8041 13,0 9 (2) I I (2I) I (2)I I (3) Aue 5 I I (2) 6 I I (4) (3) 121 397 I I Kleinsiedlungsgebiet Sonstiges Sondergebiet 8043 20 I 19 I I I 108 13 I 12 I 11 10 I 9 8 I 115 (2) 117 119 280 1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 5. In den Allgemeinen Wohngebieten sind pro angefangene 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mind. ein hochstämmiger Laubbaum mit einem Stammumfang von 16/18 cm gemäß Pflanzliste zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen. 113 17 109 111 120 Wuhle 7 373 116 5I 110 114 7 122 26 I 112 (2) (2) 18 101 I 100 99 I I 118 372 24 I Textliche Festsetzungen II weg 20 I I (6) (5) 6 102 2 4 18 I I (2) 16 I I (2) 8046 8044 I 4 8048 weg (3) I (3) I I 8047 (39 ) 1 (2) (2) 371 I I I (2) I I 3 I I (3) I 98 1 (4) I I I 7 (5) I I I I 53G I (2) e ros (2) I I (4) 103 I I I 8045 162 (2) (3) (4) I I (2) 0,3 I (4) I 164 163 I 161 106 (2) 91 I I 53I 9 I (2) (3) (2) 97 Möwen 95 9,1 9,1 (3)I 104 6) (3 Gr ün e 7,5 53H 94 (2) II I 5 II 53E 3 53C weg 53 (2) 52A 7) (3 I 51 8) (3 52 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. ............................................. ............................................. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.