Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
15.10.15, 16:54
Aktualisiert
27.01.18, 11:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
19.03.2014 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1011/XIX
Bezirksamt
a) Aufstellung des Bebauungsplanes 7-74 für das Grundstück Tempelhofer
Weg 25-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm 65-66 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a
BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung)
b) Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplans XI-231 ab im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Schöneberg
Begründung
1. Anlass und Erforderlichkeit
Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken
Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Der überarbeitete
Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form Grundlage für die städtebaulichen
Neuplanungen in diesem Bereich und fand seinen Niederschlag in den
Bebauungsplanentwürfen XI-231 und XI-213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung
neuen Planungsrechts für insgesamt 10 Baufelder westlich des damals geplanten und
zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens hat es sich
herausgestellt, dass die Fortführung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens XI-231
aufgrund der hohen Regelungsdichte und der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nur block-/grundstücksweise erfolgen kann.
Im Zusammenhang mit der aktuellen Absicht eines Grundstückseigentümers, auf seinem
bisher gewerblich genutzten Grundstück im Baufeld 8 Wohnungen zu errichten und somit die
bereits bestehende Wohnnutzung auf den benachbarten Grundstücken zu ergänzen, ist die
Überprüfung der bisherigen planungsrechtlichen Ziele für dieses Teilgebiet erforderlich.
Parallel zum beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das o.g.
Neubauvorhaben besteht die Notwendigkeit, das Planungsrecht (beschränktes
Arbeitsgebiet) auch für das direkt angrenzende Grundstück an den Bestand (Wohnen)
anzupassen.
Trotz des räumlichen Zusammenhangs kann die Änderung der planungsrechtlichen
Grundlagen für die Bestandssicherung einerseits und die geplante Erweiterung der
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Wohnnutzung anderseits nicht in einem Planverfahren durchgeführt werden. Aufgrund des
konkreten Vorhabens ist es beabsichtigt, für das Neubauprojekt einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit der Bezeichnung 7-73 VE gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen. Die Aufnahme der Wohnbebauung an der Gotenstraße in den Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht nicht den Anforderungen der
Rechtssprechungen für Ergänzungsflächen gemäß § 12 Abs. 4. BauGB. Weder ist die
einbezogene Fläche von untergeordneter Bedeutung, noch handelt es sich um eine
sachnotwendige Ergänzung des Vorhabens. Für die Sicherung der Wohnnutzung ist daher
ein eigenes Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 7-74 erforderlich (siehe
Übersichtsplan).
Planungsrechtliches Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 ergibt sich aus
der geltenden Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet, die zwar dem derzeitigen
Gebietscharakter der Schöneberger Linse entspricht, aber der Bestandsicherung und der
geplanten Ergänzung der Wohnnutzung entgegensteht.
Der Bebauungsplan 7-74 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben.
2. Plangebiet
Der Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand der Schöneberger Linse und umfasst die
größtenteils zur Gotenstraße ausgerichtete blockrandschließende Wohnbebauung auf dem
langgestreckten Grundstück Tempelhofer Weg 25-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm
65-66 sowie die angrenzenden Verkehrsflächen jeweils zur Hälfte. Die Größe des
Grundstücks beträgt ca. 5.800 m².
Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem
Dachgeschoss bebaut. Die übrige angrenzende Umgebung ist geprägt durch gewerblich
Nutzung, vereinzelte Wohnnutzung (Sachsendamm) und Ruderal- und Freiflächen – z.T. mit
temporären Nutzungen (Weihnachtsbaumverkauf u.Ä.)
3. Planerische Ausgangssituation
Baunutzungsplan:
Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember
1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den ff. Fluchtlinien und den planungsrechtlichen
Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958; darin ist der Bereich als beschränktes
Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 ausgewiesen.
Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
(Abl. S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl. S. 2070) ist das Plangebiet als
gemischte Baufläche (M 1) dargestellt.
Bereichsentwicklungsplanung:
Das Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Schöneberg-Ost (Stand: 1997) sieht
für das Plangebiet Flächen für Wohnen (W 1) vor.
4. Wesentlicher Planinhalt
Die Sicherung der bestandsrechtlich verfestigten und erhaltenswürdigen Wohnbebauung
entspricht grundsätzlich den bezirklichen und gesamtstädtischen Zielen. Der Bewahrung und
der Deckung des Bedarfs an innerstädtischen Wohnungen Tempelhof-Schöneberg wird
damit Rechnung getragen. Bereits die Planungsüberlegungen aus den 1990er Jahren gingen
von der grundsätzlichen Beibehaltung der vorhandenen Wohnnutzung aus, zumal es sich bei
dem Gebäudekomplex an der Gotenstraße um eine Eigentumsanlage handelt.
Als Art der Nutzung ist allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Des Weiteren soll dem
Ziel des vorgenannten städtebaulichen Wettbewerbergebnisses (Schöneberger Linse), den
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Tempelhofer Weg auf insgesamt 26,0 m zu verbreitern und als urbanen Stadtraum zu
entwickeln, weiterverfolgt werden. Für diesen Zweck soll der derzeitige Vorgartenbereich des
Grundstückes am Tempelhofer Weg der Straßenverkehrsfläche zugeordnet und
entsprechend festgesetzt werden.
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Kosten für die Verbreiterung des Tempelhofer Weges (s.o.) sind noch nicht ermittelt.
6. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung
des Bebauungsplans 7-74 im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB und die
gleichzeitige Geltungsbereichsreduzierung des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans
XI-231ab.
7. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S: 1548)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 693)
Berlin, den 18.03.2014
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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