Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
1. Version vom 18.04.2012.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
16.10.15, 17:04
Aktualisiert
27.01.18, 22:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
25.04.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0232/XIX
Bezirksamt
Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan 7-58B auf der Grundlage von §
13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Grundstücke Tempelhofer
Damm 2/6, Kaiserkorso 155 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Tempelhof
Begründung
Ziel des neu aufgestellten Bebauungsplanes 7-58B ist die bestandsorientierte Sicherung von
Baugrundstücken am Platz der Luftbrücke / Tempelhofer Damm. Die Nutzungsvielfalt des
Stadtquartiers soll erhalten und gestärkt werden. Verdrängungen, z.B. durch
Vergnügungsstätten und Bordelle sollen vermieden werden.
Derzeit sind alle Grundstücke als Kerngebiete festgesetzt. Tatsächlich fügen sich die
Grundstücke bzgl. Gebäudestruktur und Nutzung (Wohnen, Dienstleistung, Handel) in die
prägende Mischgebietsnutzung ein.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll geprüft werden, ob im Rahmen der Stärkung
des Nahversorgungszentrums „Platz der Luftbrücke“ an der Kerngebietsfestsetzung
festgehalten werden soll oder, ob eine andere Gebietsart (z. B. Mischgebiet) städtebaulich
sinnvoller ist.
Soweit an der Gebietsart Kerngebiet festgehalten wird, ist zu prüfen, ob Regelungen zur
Einschränkung der derzeitigen allgemeinen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und
Bordellen erforderlich sind.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-58B umfasst die Grundstücke, welche gemäß
den Festsetzungen der Bebauungspläne XIII-225 als Kerngebiete gesichert sind. (Eine
Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-37Bc um die in Rede stehenden
Grundstücke erfolgte vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses zum 7-58B.)
Plangebiet
Das Plangebiet umfasst drei Grundstücke mit insgesamt ca. 2.600 m²:
Tempelhofer Damm 2 / Kaiserkorso 155: Erdgeschoss mit Ausnahme eines Ladens Leerstand; in
den Obergeschossen dominiert die Büronutzung; steht unter Denkmalschutz (Wohn- und
Geschäftshaus, 1912-13 von Bruno Möhring und Hermann Speck)
Tempelhofer Damm 4: Wohnnutzung dominiert, jedoch zwei Büros
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Tempelhofer Damm 6: reine Wohnnutzung
Räumliche Einbindung
Das Plangebiet liegt im Innenstadtgebiet Tempelhofs, gegenüber dem Platz der Luftbrücke
mit den unter Schutz gestellten Bauten des Flughafen Tempelhof. Die Umgebung des
Plangebietes ist durch gründerzeitliche Wohnbauten geprägt. Gewerbliche Nutzungen
befinden sich insbesondere entlang der Manfred-von-Richthofen-Straße im Erdgeschoss,
teilweise eingestreut in den höheren Geschossen. Hier sowie in der Dudenstraße und am
Tempelhofer Damm ist auch das Nahversorgungszentrum „Platz der Luftbrücke“ verortet.
Verschiedene Gemeinbedarfseinrichtungen liegen direkt südlich des Plangebietes
(Polizeipräsidium) sowie am Platz der Luftbrücke und am Columbiadamm. Die Freiflächen
des ehemaligen Flughafen Tempelhofs sind der Allgemeinheit als Erholungsgelände
zugänglich.
Das Plangebiet ist durch den U-Bahnhof „Platz der Luftbrücke“ sowie durch verschiedene
Buslinien gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
Der Tempelhofer Damm (B96) ist Hauptverkehrsstraße.
Vorbereitende Bauleitplanung
Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es bei dem Plangebiet um
Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5). Die Entwicklung der Gebietsänderung ist aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelbar.
Stadtentwicklungsplan Zentren 3 / Bezirkliches Einzelhandels- und Entwicklungskonzept
Das Plangebiet ist kein Gegenstand dieser Entwicklungsplanung. Das Grundstück
Kaiserkorso 155 / Tempelhofer Damm ist Bestandteil des Nahversorgungszentrums Platz
der Luftbrücke.
Geltendes Recht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereichen des Bebauungsplanes XIII-225. Dieser am 1.
Februar 1988 festgesetzte Bebauungsplan setzt die Grundstücke als Kerngebiet fest.
Tankstellen sind ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch eine reine
Baukörperausweisung in Verbindung mit fünf Vollgeschossen geprägt. Hieraus ergeben sich
folgende Nutzungsmaße: Kaiserkorso 155 / Tempelhofer Damm 2 GRZ: 0,8, GFZ: 4,0; Nr. 4
GRZ: 0,52, GFZ 2,6, Nr. 6 GRZ: 0,7, GFZ: 3,5.
Anlass und Erforderlichkeit:
Anlass für das Bebauungsplanverfahren 7-58B ist die bezirkliche Zielsetzung zentrale
Bereiche gemäß der gesamtstädtischen Zielsetzung (Flächennutzungsplan und
Stadtentwicklungsplan Zentren 3) zu sichern. Grundsätzlich soll die Ausweisung von
Kerngebieten auf Gemischte Bauflächen M 1 gemäß Flächennutzungsplan reduziert werden.
Dies dient der Stärkung zentraler Bereiche. Grundstücke, die keine kerngebietstypischen
Funktionen übernehmen bzw. übernehmen sollen, sollen unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Zielsetzung bestandsorientiert festgesetzt werden.
Aus der genannten Zielsetzung ergab sich die Notwendigkeit, die vorhandene Nutzung sowie
geltendes Planungsrecht für das Plangebiet detailliert zu erfassen, zu dokumentieren und
gegenüberzustellen. Das sich aus Widersprüchen zwischen Bestand, geltendem Recht und
vorbereitender Bauleitplanung sowie den bezirklichen Zielen ergebende Planerfordernis
machte eine Überplanung der in Rede stehenden Grundstücke notwendig.
Ziel des Bebauungsplanes
bestandsorientierte Sicherung der Grundstücke bzgl. Art der baulichen Nutzung unter
Beachtung der vorbereitenden Bauleitplanung, der bezirklichen Ziele (Stärkung von Ortsund Stadteilzentren) sowie der prägenden Wohnnutzung
für
Mischgebietsgrundstücke:
städtebaulich
sinnvolle
Regelungen
zu
Vergnügungsstätten
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu überbaubaren
Grundstücksflächen sowie zu Straßenverkehrsflächen sind nicht erforderlich, da dies
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ausreichend im Bebauungsplan XIII-225 geregelt ist. Das vorhandene und planungsrechtlich
gesicherte Nutzungsmaß überschreitet deutlich die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1
BauNVO, die im Mischgebiet bei einer Geschossflächenzahl von 1,2 liegt. Aufgrund der
Errichtung der Bebauung zu Beginn des 19. Jahrhunderts würde eine planungsrechtliche
Reduzierung des Nutzungsmaßes keine Änderungen im Bestand zur Folge haben. Vor
diesem Hintergrund löst die Änderung der Art der baulichen Nutzung für die in Rede
stehenden Grundstücke kein Planerfordernis bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung aus.
Eine Herabsetzung des Maßes wäre auch nicht städtebaulich begründbar gewesen und
würde den Belangen des Denkmalschutzes teilweise entgegenstehen.
Beschleunigtes Verfahren
Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine
zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die
weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht
vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-58B erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten
bestandsorientierten Gebietsausweisung werden Maßnahmen der Innenentwicklung verfolgt.
Eine Abwanderung oder Verdrängung der vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzung
aufgrund fehlender rechtlicher Zulässigkeit bzw. derzeit noch rechtlich zulässiger
Nutzungskonflikte wird ausgeschlossen. Dies wirkt sich positiv auf die im Plangebiet und
seiner Umgebung (Nahversorgungszentrum) vorhandene wirtschaftliche Struktur aus.
Die verfolgte rechtliche Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen,
um vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen bzw.
Nutzungskonflikte auszuschließen, ist eine sogenannte „andere Maßnahme der
Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB.
Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die
Grundflächenzahl-Obergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13aBebauungsplänen gegeben. Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt,
die sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken können.
Der Bebauungsplan 7-58B wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen
Vorhaben über geltendes Recht hinaus begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit
durch den Bebauungsplan begründet werden sollen, sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es
sich im Plangebiet bereits überwiegend um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke
handelt. Alle Grundstücke sind nach geltendem Recht Baugrundstücke. Die zu sichernde Art
der baulichen Nutzung soll den Bestand (Wohnen und gewerbliche Nutzungen) stärken und
kerngebietstypische Nutzungen auf die zentrale Bereiche im Bezirk beschränken.
Unabhängig von einem Umweltbericht werden die Umweltbelange Gegenstand der
Abwägung in der Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen wird mit einer
leichten Verbesserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.
Mitteilungsverfahren
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Aufstellung
des Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen. Die Hinweise werden
im weiterem Verfahren berücksichtigt.
Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, den Beschuss im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie die
Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-58B zu informieren.
Anschließend sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs.
2
BauGB
beteiligt
werden.
Auf
eine
frühzeitige
Behördenund
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Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der Ziele
des Bebauungsplanes im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt in
erheblichem Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Es werden keine erwartet.
Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S.
2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
Berlin, den 18.04.2012
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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