Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - unvollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 10:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 04.01.12
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXIII-26 für
das Gelände zwischen Reißiger Straße, Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-Grüber-Straße, Ridbacher Straße
und Ortsteilgrenze sowie den nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingolstädter Straße 4 und
Reißiger Straße 55 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
Ortsteil Kaulsdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0046/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Stellv. Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 4
28.12.11
5242
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0046/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung
und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXIII-26 für das Gelände zwischen Reißiger
Straße, Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-GrüberStraße, Ridbacher Straße und Ortsteilgrenze sowie
den nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingolstädter Straße 4 und Reißiger Straße 55 im
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt,
der Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1) zuzustimmen.
C.2 Weiterleitung an die BVV:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§ 4a Abs. 3 und § 233 Abs. 1 BauGB,
§ 6 Abs. 2 AGBauGB,
§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0046/IV
D. Begründung:
In seiner Sitzung am 04.01.2011 stimmte das Bezirksamt mit BA-Beschluss Nr.
1251/III der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und der Auswertung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie
dem Bebauungsplan XXIII-26 vom 19. Mai 2010 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010
mit der Begründung vom November 2010 und dem Entwurf der Rechtsverordnung zu
seiner Festsetzung zu.
Am 24.02.2011 hat die BVV mit Drucksache Nr. 2060/VI den Bebauungsplan vom
19. Mai 2010 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 mit seiner Begründung vom
November 2010 und die Rechtsverordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes XXIII-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf,
beschlossen.
Durch die zuständige Senatsverwaltung wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2011
mitgeteilt, dass der Bebauungsplan zu beanstanden ist und nach Überarbeitung und
Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und erneutem BVV-Beschluss
erneut anzuzeigen ist.
Es waren somit im Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB die
Erstellung eines weiteren Deckblattes und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.
1. Durchführung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen einzuholen
sind.
In der Zeit vom 26. Oktober 2011 bis einschließlich 11. November 2011 wurde der
Entwurf zum Bebauungsplan XXIII-26 vom 19. Mai 2010 mit 1. Deckblatt vom 15.
Oktober 2010 und 2. Deckblatt vom 5. Oktober 2011 im Bezirksamt MarzahnHellersdorf von Berlin, Abt. Ökologische Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Stadtplanung, Bürodienstgebäude Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin,
4. Etage, Foyer erneut öffentlich ausgelegt.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich im Amtsblatt von Berlin Nr.
45 vom 14.10.2011, S. 2422 bekannt gemacht. Weiterhin wurde in der Tagespresse
in der Berliner Zeitung am 14.10.2011 über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung informiert. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurde Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den geänderten Teilen
gegeben. Sie wurden mit Schreiben vom 24.10.2010 informiert. Der geänderte
Bebauungsplanentwurf mit Begründung konnte auch im Internet eingesehen werden.
2. Inhalt
Folgende Änderungen des Bebauungsplanes waren in Auswertung der Beachtung
der im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB aufgeführten
Beanstandungen und erteilten Hinweisen erforderlich.
•
Aufgrund der rechtlichen Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3
zur Freihaltung der längsgerichteten Grundstücksgrenze von Bebauung
kann diese Regelung nicht festgesetzt werden. Sie ist nach nochmaliger
Prüfung auch entbehrlich, da durch die Festsetzung der offenen Bauweise
und der geltenden Bestimmungen der Regelungen der BauOBln (§ 6 Abs.
5 BauOBln) sowie der Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksflächen
gemäß textlicher Festsetzung Nr. 4 dem städtebaulichen Ziel des Erhalts
der vorhandenen kleinteiligen Bebauungsstruktur Rechnung getragen wird.
Diesem Einwand aus dem Anzeigeverfahren wurde gefolgt. Es erfolgte die
Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3. Dementsprechend wurden die
Nummerierungen der textlichen Festsetzungen angepasst.
•
Nach nochmaliger Prüfung der Berücksichtigung privater Belange für das
Grundstück Reißiger Straße 47A erfolgte die Verlegung der Fläche, die mit
einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Flurstücke 3545/29 und 3864/29
zu belasten ist. Unter Berücksichtigung privater Belange der
Grundstücksnutzung wird der bereits im Bestand vergitterte Grabenbereich
(Flurstück 3225/29), welcher als Zufahrt von dem privaten Pfuhleigentümer
genutzt wird, mit einem Geh- und Fahrrecht gemäß textlicher Festsetzung
5 belastet. Die Kennzeichnung dieses Grabenbereiches als
„Maßnahmefläche“ i.S. textlicher Festsetzung Nr. 6 entfällt, da ohnehin die
bestehende städtebauliche Situation den Erhalt von Bepflanzungen nicht
erfordert und die Bedeutung des Grabenbereiches und des
Uferschutzstreifens als Lebensraum für Amphibien durch den
fachgerechten Ausbau des mit Gitterrost abgedeckten Grabens bereits
berücksichtigt wurde. Die Änderung erfolgt mit Zustimmung der
Fachabteilung des Bezirkes und der für die Gewässeraufsicht zuständigen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Es erfolgt durch die getroffene
Festsetzung unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wie des
Artenschutzes und des Erhalts orttypischer Grünstrukturen keine
Einschränkung der Privatnützigkeit über das derzeitige Maß hinaus.
•
Im Bereich des Grundstückes Heinrich-Grüber Straße 178 wurde ebenfalls
nach nochmaliger Prüfung der Grundstückssituation die ursprünglich
entlang der Flurstücksgrenze geplante Abgrenzung der privaten
Grünfläche unter Berücksichtigung der privaten Belange und der im
Bestand vorhandenen Wohnbebauung geändert. Die Nutzungsart Reines
Wohngebiet
wird
für
die
Fläche
in
Verlängerung
des
grundstückserschließenden Weges von der Heinrich-Grüber Straße
erweitert.
•
Im Ergebnis der Abwägung wurde im Sinne der Erhöhung der
Rechtssicherheit von der Festsetzung der landeseigenen Flächen der
Flurstücke 3545/29 und 3864/29 als private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Pfuhlrandbereich abgesehen. Es erfolgte die Änderung
der Art der Nutzung für diese landeseigenen Flurstücke in Öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vorrangfläche für Artenschutz.
Diese Festsetzung gewährleistet den Verbleib der Flächen in öffentlicher
Hand. Dies ist entsprechend Stellungnahme der zuständigen
Fachabteilung zur mittelfristigen Durchführung von Maßnahmen für den
Artenschutz erforderlich.
•
Die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 7 wurde überarbeitet.
Dadurch wird klargestellt, dass diese textliche Festsetzung ausschließlich
auf die Flächen des Reinen Wohngebietes und des Allgemeinen
Wohngebietes Anwendung findet. Darüber hinaus wird entsprechend der
Stellungnahme des bezirklichen Natur- und Umweltamtes die textliche
Festsetzung ergänzt um Angaben zur Pflanzgüte im Sinne des
dauerhaften Erhalts der vorhandenen städtebaulichen Prägung.
•
Anpassung des Titels des Bebauungsplanes.
Auf Grund der durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
angeregten Überprüfung der in der Übersichtskarte auf dem
Bebauungsplan dargestellten Ortsteilgrenze erfolgte die Ergänzung der
bisher im Titel mit Ortsteilgrenze bezeichneten nördlichen Abgrenzung des
räumlichen Geltungsbereiches:
Bebauungsplan XXIII-26 für das Gelände zwischen Reißiger Straße,
Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-Grüber-Straße, Ridbacher Straße und
Ortsteilgrenze sowie der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Ingolstädter Straße 4 und Reißiger Straße 55 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Umsetzbarkeit der
getroffenen Festsetzungen erfolgte eine Überarbeitung und Ergänzung der
Begründung. Die aufgeführten Rechtsgrundlagen wurden den aktualisierten
Zitierweisen angepasst.
3. Fazit
Im Fachbereich Stadtplanung gingen sieben Stellungnahmen der Behörden und
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ein. Zu den geänderten Teilen wurden
darin keine Bedenken geäußert.
Auf die Veröffentlichung im Internet erfolgten während des Zeitraumes der erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit insgesamt 43 Zugriffe. Schriftliche Stellungnahmen,
resultierend aus diesen Zugriffen, sind nicht eingegangen.
Der Verfahrensschritt der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange erforderte keine weiteren Änderungen der Festsetzungen des
Bebauungsplanes XXIII-26.
Die Festsetzung des Bebauungsplanes mit 1. Deckblatt vom 15. Oktober 2010 und 2.
Deckblatt vom 5. Oktober 2011 entsprechend § 10 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3
AGBauGB kann nunmehr erfolgen und ist die Grundlage für die erneute rechtliche
Prüfung im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB.