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Anlage - unvollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - unvollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 10:50

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 04.01.12 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXIII-26 für das Gelände zwischen Reißiger Straße, Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-Grüber-Straße, Ridbacher Straße und Ortsteilgrenze sowie den nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingolstädter Straße 4 und Reißiger Straße 55 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0046/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 4 28.12.11 5242 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0046/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXIII-26 für das Gelände zwischen Reißiger Straße, Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-GrüberStraße, Ridbacher Straße und Ortsteilgrenze sowie den nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingolstädter Straße 4 und Reißiger Straße 55 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, der Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1) zuzustimmen. C.2 Weiterleitung an die BVV: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 3 und § 233 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 2 AGBauGB, §§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0046/IV D. Begründung: In seiner Sitzung am 04.01.2011 stimmte das Bezirksamt mit BA-Beschluss Nr. 1251/III der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Auswertung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie dem Bebauungsplan XXIII-26 vom 19. Mai 2010 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 mit der Begründung vom November 2010 und dem Entwurf der Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung zu. Am 24.02.2011 hat die BVV mit Drucksache Nr. 2060/VI den Bebauungsplan vom 19. Mai 2010 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 mit seiner Begründung vom November 2010 und die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXIII-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf, beschlossen. Durch die zuständige Senatsverwaltung wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2011 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan zu beanstanden ist und nach Überarbeitung und Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und erneutem BVV-Beschluss erneut anzuzeigen ist. Es waren somit im Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB die Erstellung eines weiteren Deckblattes und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. 1. Durchführung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 BauGB) Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen einzuholen sind. In der Zeit vom 26. Oktober 2011 bis einschließlich 11. November 2011 wurde der Entwurf zum Bebauungsplan XXIII-26 vom 19. Mai 2010 mit 1. Deckblatt vom 15. Oktober 2010 und 2. Deckblatt vom 5. Oktober 2011 im Bezirksamt MarzahnHellersdorf von Berlin, Abt. Ökologische Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Bürodienstgebäude Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin, 4. Etage, Foyer erneut öffentlich ausgelegt. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich im Amtsblatt von Berlin Nr. 45 vom 14.10.2011, S. 2422 bekannt gemacht. Weiterhin wurde in der Tagespresse in der Berliner Zeitung am 14.10.2011 über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung informiert. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den geänderten Teilen gegeben. Sie wurden mit Schreiben vom 24.10.2010 informiert. Der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung konnte auch im Internet eingesehen werden. 2. Inhalt Folgende Änderungen des Bebauungsplanes waren in Auswertung der Beachtung der im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB aufgeführten Beanstandungen und erteilten Hinweisen erforderlich. • Aufgrund der rechtlichen Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Freihaltung der längsgerichteten Grundstücksgrenze von Bebauung kann diese Regelung nicht festgesetzt werden. Sie ist nach nochmaliger Prüfung auch entbehrlich, da durch die Festsetzung der offenen Bauweise und der geltenden Bestimmungen der Regelungen der BauOBln (§ 6 Abs. 5 BauOBln) sowie der Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksflächen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 4 dem städtebaulichen Ziel des Erhalts der vorhandenen kleinteiligen Bebauungsstruktur Rechnung getragen wird. Diesem Einwand aus dem Anzeigeverfahren wurde gefolgt. Es erfolgte die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3. Dementsprechend wurden die Nummerierungen der textlichen Festsetzungen angepasst. • Nach nochmaliger Prüfung der Berücksichtigung privater Belange für das Grundstück Reißiger Straße 47A erfolgte die Verlegung der Fläche, die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Flurstücke 3545/29 und 3864/29 zu belasten ist. Unter Berücksichtigung privater Belange der Grundstücksnutzung wird der bereits im Bestand vergitterte Grabenbereich (Flurstück 3225/29), welcher als Zufahrt von dem privaten Pfuhleigentümer genutzt wird, mit einem Geh- und Fahrrecht gemäß textlicher Festsetzung 5 belastet. Die Kennzeichnung dieses Grabenbereiches als „Maßnahmefläche“ i.S. textlicher Festsetzung Nr. 6 entfällt, da ohnehin die bestehende städtebauliche Situation den Erhalt von Bepflanzungen nicht erfordert und die Bedeutung des Grabenbereiches und des Uferschutzstreifens als Lebensraum für Amphibien durch den fachgerechten Ausbau des mit Gitterrost abgedeckten Grabens bereits berücksichtigt wurde. Die Änderung erfolgt mit Zustimmung der Fachabteilung des Bezirkes und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Es erfolgt durch die getroffene Festsetzung unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wie des Artenschutzes und des Erhalts orttypischer Grünstrukturen keine Einschränkung der Privatnützigkeit über das derzeitige Maß hinaus. • Im Bereich des Grundstückes Heinrich-Grüber Straße 178 wurde ebenfalls nach nochmaliger Prüfung der Grundstückssituation die ursprünglich entlang der Flurstücksgrenze geplante Abgrenzung der privaten Grünfläche unter Berücksichtigung der privaten Belange und der im Bestand vorhandenen Wohnbebauung geändert. Die Nutzungsart Reines Wohngebiet wird für die Fläche in Verlängerung des grundstückserschließenden Weges von der Heinrich-Grüber Straße erweitert. • Im Ergebnis der Abwägung wurde im Sinne der Erhöhung der Rechtssicherheit von der Festsetzung der landeseigenen Flächen der Flurstücke 3545/29 und 3864/29 als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Pfuhlrandbereich abgesehen. Es erfolgte die Änderung der Art der Nutzung für diese landeseigenen Flurstücke in Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vorrangfläche für Artenschutz. Diese Festsetzung gewährleistet den Verbleib der Flächen in öffentlicher Hand. Dies ist entsprechend Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung zur mittelfristigen Durchführung von Maßnahmen für den Artenschutz erforderlich. • Die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 7 wurde überarbeitet. Dadurch wird klargestellt, dass diese textliche Festsetzung ausschließlich auf die Flächen des Reinen Wohngebietes und des Allgemeinen Wohngebietes Anwendung findet. Darüber hinaus wird entsprechend der Stellungnahme des bezirklichen Natur- und Umweltamtes die textliche Festsetzung ergänzt um Angaben zur Pflanzgüte im Sinne des dauerhaften Erhalts der vorhandenen städtebaulichen Prägung. • Anpassung des Titels des Bebauungsplanes. Auf Grund der durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angeregten Überprüfung der in der Übersichtskarte auf dem Bebauungsplan dargestellten Ortsteilgrenze erfolgte die Ergänzung der bisher im Titel mit Ortsteilgrenze bezeichneten nördlichen Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches: Bebauungsplan XXIII-26 für das Gelände zwischen Reißiger Straße, Straße Am Lupinenfeld, Heinrich-Grüber-Straße, Ridbacher Straße und Ortsteilgrenze sowie der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingolstädter Straße 4 und Reißiger Straße 55 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Umsetzbarkeit der getroffenen Festsetzungen erfolgte eine Überarbeitung und Ergänzung der Begründung. Die aufgeführten Rechtsgrundlagen wurden den aktualisierten Zitierweisen angepasst. 3. Fazit Im Fachbereich Stadtplanung gingen sieben Stellungnahmen der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ein. Zu den geänderten Teilen wurden darin keine Bedenken geäußert. Auf die Veröffentlichung im Internet erfolgten während des Zeitraumes der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit insgesamt 43 Zugriffe. Schriftliche Stellungnahmen, resultierend aus diesen Zugriffen, sind nicht eingegangen. Der Verfahrensschritt der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erforderte keine weiteren Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes XXIII-26. Die Festsetzung des Bebauungsplanes mit 1. Deckblatt vom 15. Oktober 2010 und 2. Deckblatt vom 5. Oktober 2011 entsprechend § 10 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 AGBauGB kann nunmehr erfolgen und ist die Grundlage für die erneute rechtliche Prüfung im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB.