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2. Schriftliche Beantwortung.doc

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
2. Schriftliche Beantwortung.doc
Größe
34 kB
Erstellt
16.10.15, 23:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:28

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Inhalt der Datei

Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin VII. Wahlperiode Ursprung: <Mündliche Anfrage>, <Bezirksverordnete/r> <Mündliche Anfrage> - Schriftliche Beantwortung - <BzBm/BzStR SchulSportFinPers> Drs.-Nr.: Verfasserin/ Verfasser: <0853/VII> <Komoß, Stefan> <Zur Schwimmtransportunterstützung> Beratungsfolge: Datum Gremium <21.03.2013 Bezirksverordnetenversammlung> Folgende Frage wird beantwortet: Warum ist eine Schwimmtransportunterstützung an öffentlichen Schulen möglich und wird genehmigten, Grundschulen in freier Trägerschaft verweigert? Gemäß § 101 Abs. 8 SchulG erhalten Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte. Im Hinblick auf die Bereitstellung eines Busses für die Schülerbeförderung zum Schwimmunterricht sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nicht erfüllt. Eine Gleichstellung erfolgt nach § 101 Abs. 8 SchulG nur in Bezug auf „Zuwendungen“, wobei der Begriff der Zuwendung durch § 23 der Landeshaushaltsordnung Berlin definiert ist als „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke“. Hiermit korrespondiert, dass Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag für ihre Schülerinnen und Schüler finanzielle Unterstützung für die Beschaffung von Lernmitteln nach den auch für öffentliche Schulen geltenden Maßnahmen erhalten. Bei der Bereitstellung eines Busses handelt es sich dagegen um eine Sachleistung, die vom Zuwendungsbegriff des § 23 LHO nicht erfasst ist und vielmehr den Sachkosten unterfällt, für die ein Zuschuss gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG in den Privatzuschüssen bereits enthalten ist. Ein Anspruch aus § 101 Abs. 8 SchulG auf Bereitstellung eines „Schwimmbusses“ für Privatschulen besteht nicht. Da auch öffentliche Schulen lediglich einen Bustransport als Sachleistung im Bedarfsfall gestellt bekommen, scheidet auch eine Kostenübernahme nach § 101 Abs. 8 SchulG aus. Komoß Diese Anfrage wurde: X mündlich beantwortet  schriftlich beantwortet X zusätzlich schriftlich beantwortet  zurückgezogen Ausdruck vom: Wednesday January 24, 2018 Seite: 1/1