Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
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Anlage - Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
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17.10.15, 00:00
Aktualisiert
27.01.18, 10:29
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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 12.03.2013
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 25.04.2013
1. Gegenstand der Vorlage:
Festsetzung des Bebauungsplanes 10-50 vom 04.
Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das
Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 12.03.2013 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0397/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl FBL
25.02.13
5200
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0397/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Festsetzung des Bebauungsplanes 10-50 vom 04. Juni
2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das
Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. Der Bebauungsplan 10-50 vom 04. Juni 2009 mit
Deckblatt vom 15. Oktober 2010 wird als
Rechtsverordnung festgesetzt.
2. Der zusammenfassenden Erklärung für den
Bebauungsplan wird zugestimmt (Anlage 2).
3. Die Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung (Anlage 3)
wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
verkündet.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§ 10 Abs. 1 BauGB und § 233 Abs. 1 BauGB;
§ 6 Abs. 5 AGBauGB;
§§ 15 sowie 36 Abs. 2 Buchstabe b, c, f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0397/IV
D. Begründung:
Der vorliegende Bebauungsplan 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15.
Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf wurde mit VO/1210/III vom 23.11.2010 durch die
Bezirksverordnetenversammlung beschlossen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurde festgestellt,
dass in der Beschlussvorlage der BVV nicht auf das zum Bebauungsplan gehörende
Deckblatt vom 15. Oktober 2010 verwiesen wurde. Im Sinne der Rechtssicherheit
wurde mit der Beschlussvorlage Nr. 0083/VII vom 23.02.2012 erneut die Festsetzung
des Bebauungsplans 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010
für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Kaulsdorf mit dem korrigierten Titel des Bebauungsplanes beschlossen und der
Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG zugestimmt.
Die Begründung wurde ebenfalls ergänzt durch Aussagen zum aktuellen
Planungsrecht und es wurde die Zitierung des FNP’s aktualisiert. Im Sinne der
Rechtssicherheit erfolgten außerdem redaktionelle Änderungen und Ergänzungen
des Planes. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht.
Der Bebauungsplan 10-50 wurde der zuständigen Senatverwaltung erneut
angezeigt. Mit Schreiben vom 20.12.2012 liegt nun die Antwort vor. Die
Beanstandungen konnten ausgeräumt werden und der Bebauungsplan kann
nunmehr festgesetzt werden.
Für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist der konstitutive Beschluss über die
Festsetzung vom Bezirksamt zu fassen.
Mit dieser Vorlage wird die Festsetzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt am
Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 0397/IV
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB zum
Bebauungsplan 10-50
für das Grundstück Myslowitzer Straße 45
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
1. Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange
Anlass der Planung war die durch Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH geplante
Zusammenlegung, der bisher auf zwei Standorte aufgeteilten Funktionen des
Vivantes Klinikums Hellersdorf am Standort des etablierten Krankenhauses
Kaulsdorf zusammenzuführen und durch die Errichtung eines Neubaus langfristig die
Funktionalität zu sichern.
Das Bebauungsplanverfahren 10-50 wurde gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes
Verfahren geführt. Dem entsprechend war die Erarbeitung eines Umweltberichtes
nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wurden die Umweltbelange im Rahmen der
Erarbeitung des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Wesentlicher Umweltbelang ist die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung des
Plangebietes und der angrenzenden Wohngebiete durch Lärm. Das Plangebiet und
die angrenzenden Bereiche sind durch den Lärm der Bundesstraße Alt-Kaulsdorf
bereits vorbelastet. Entsprechend dem vorliegenden Gutachten ist durch die Steigerung des Verkehrsaufkommens durch den Krankenhausbetrieb keine relevante Steigerung der Schallimmissionsbelastung gegeben. Für Bettenräume mit Fenstern
wurde die Einhaltung der Immissionswerte durch eine textliche Festsetzung zur
Ausstattung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sichergestellt, so dass
insbesondere nachts bei auf Grund der Beeinträchtigung durch Lärm geschlossenen
Fenstern ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet werden kann.
Die Wohngebiete westlich und östlich des Plangeltungsbereiches (allgemeine
Wohngebiete) waren gegenüber möglichen Beeinträchtigungen aus der geplanten
Nutzung zu schützen und mögliche Konflikte auszuschließen. Die Situation im
östlichen Planbereich, wo theoretisch in jeder Nachtstunde Notfallanlieferungen
durch Besucher erfolgen könnten, die dann wiederholt zu Überschreitungen des
Richtwertes für kurzzeitige Geräuschspitzen führen, unterscheidet sich von
derjenigen im westlichen Bereich, wo die Überschreitungen der Grenzwerte auf die
Zeiten zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr sowie zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr
beschränkt bleiben.
Auf bauliche Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden für den Schutz des von
Richtwert-Überschreitungen vor allem betroffenen siebengeschossigen Wohnhauses
2
Myslowitzer Straße 55 wurde verzichtet, da mit vertretbarer Höhe einer Schallschutzwand nur für die untersten beiden Geschosse eine relevante Pegelminderung
erzielt werden könnte. Nach eingehender Prüfung kann hier durch organisatorische
Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung der Angestelltenstellplätze, ein ausreichender
Schutz erreicht werden und so der notwendige Lärmschutz sichergestellt werden.
Außerdem wird auf die Anlieferungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verzichtet.
Die Funktionalität des Klinikums wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Bezüglich der an der östlichen Grundstücksgrenze ermittelten Überschreitung der
Immissionsrichtwerte bedurfte es der Sicherung von immissionsmindernden Maßnahmen durch den Bebauungsplan. Im Bebauungsplan wurden deshalb Festsetzungen vorgesehen, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. So
wurden die Lage der ebenerdigen Notfallzufahrt, die Errichtung einer Überdachung
der Notfallvorfahrt, die Errichtung Sichtschutzwand im Bereich der Notfallvorfahrt und
die Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen den Grundstücken Hornsteiner Weg
31 und 32 und der Notfallvorfahrt festgesetzt.
Die Luftqualität des Planungsgebietes ist laut Umweltatlas (2002) nur gering bis
mäßig mit Schadstoffen belastet. Im gesamtstädtischen Vergleich besteht eine
geringe Belastung durch Schadstoffe, diese resultieren vorwiegend aus dem Verkehr
und Hausbrand. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Im Rahmen des Verfahrens war außerdem die Auseinandersetzung im Umgang mit
den entsprechend dem faunistischen Gutachten (Ökoplan 06/2008) vorkommenden
geschützten Arten erforderlich.
Durch die laut Aussage des Gutachtens geringen Brutpaarzahlen von Gehölzbrütern
im Plangebiet sowie das gleichzeitige Vorhandensein von weiträumig geeigneten
Lebensraumstrukturen im Umfeld des Planungsraumes, welches durch die
umliegenden Einzelhausbebauungen mit Gärten, Gehölze und Grünflächen im
Bereich der Kaulsdorfer Seen geprägt ist, ist nur ein geringer Anteil des lokalen
Bestandes betroffen. Es ist davon auszugehen, dass infolge der Umgestaltung des
Krankenhausgeländes die im Planungsraum vorhandenen Gehölzstrukturen
überwiegend erhalten bleiben. Weiterhin finden sich im nahen Umfeld des
Planungsraumes weitere potenziell nutzbare Habitatstrukturen. So ist ggf. infolge der
geplanten Eingriffe von einer kleinräumigen Revierverschiebung in nicht betroffene
Bereiche auszugehen. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, da
die wesentlichen Brutstätten im Umfeld des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden.
Durch eine Bauzeitenregelung kann darüber hinaus die Beschädigung oder
Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern oder Tötungen von Individuen
vermieden werden.
Für die abrissbedingte Beseitigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der vorkommenden gebäudebrütenden Vogelarten wie Haussperling, Hausrotschwanz,
Mauersegler und der Mehlschwalbe bedarf es der gesonderten ordnungsrechtlichen
Zulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, hier der Errichtung eines Krankenhauses und der damit
verbundenen ausreichenden gesundheitlichen Versorgung. Die zuständige Oberste
Naturschutzbehörde hat eine Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verbindlich in Aussicht gestellt.
Im Plangebiet wurden Quartiere mehrerer Fledermausarten gefunden. Es handelt
sich dabei ausschließlich um Einzel- und Paarungsquartiere. Bei Einzelquartieren
3
und Paarungsquartieren liegt keine strenge Bindung an das einzelne Quartier vor;
insbesondere von den Zwergfledermäusen ist zudem ein häufiger Quartierswechsel
bekannt. Es handelt sich bei den durch die Planung betroffenen Quartieren somit
nicht um essentielle Lebensraumbestandteile, durch deren Verlust „der Fortpflanzungserfolg oder die ungestörte Rast der betreffenden Art“ (EU-Leitfaden Artenschutz, S. 51, Nr. 65) gefährdet wäre. Hinsichtlich der Jagdgebiete kommt es nur zu
geringfügigen Beeinträchtigungen.
Durch eine Bauzeitenregelung kann darüber hinaus die Beschädigung oder
Zerstörung von besetzten Quartieren oder Tötungen von Individuen vermieden
werden.
Mit den geplanten Festsetzungen wird das Bauvolumen im bereits im Bestand stark
versiegelten Nordteil des Geländes konzentriert und der überwiegende Teil der im
Südteil in Verbindung zum umgebenen freien Landschaftsraum bestehenden Freifläche erhalten. Durch die geplante Festsetzung der Grundflächenzahl wird eine
Versiegelung erreicht, die gegenüber dem Bestand damit der Versiegelungsgrad der
Liegenschaft nahezu unverändert bleibt, so dass neben den baubedingten Eingriffen
in den Boden von keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Bodenfunktion
ausgegangen werden kann. Der Altlastenverdacht steht der bisherigen und
geplanten Nutzung als Krankenhausstandort nicht entgegen. Eine Kennzeichnung
der Fläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen ist die eventuelle Notwendigkeit
von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.
Die Beseitigung etwaiger Bodenverunreinigungen wirkt sich positiv auf das Schutzgut
Boden aus
Da der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes gegenüber der Bestandssituation nicht erhöht wird, ist keine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und
des
Wasserhaushaltes
zu
erwarten.
In
Anbetracht
des
großen
Grundwasserflurabstandes erfolgt kein Eingriff in die grundwasserführenden
Bodenhorizonte.
Aus der Lage des Plangebiets in der Schutzzone III A des Wasserwerkes Kaulsdorf
ergeben sich keine grundsätzlichen Einschränkungen der Planungsinhalte des
Bebauungsplanentwurfs. Bezüglich etwaiger Auswirkungen auf die Wuhle als Vorfluter für die Regenwasserkanalisation ist zu berücksichtigen, dass mit dem Bebauungsplan 10-50 lediglich ein bereits vorhandener Krankenhausstandort planungsrechtlich gesichert und die notwendige Umstrukturierung des Standortes ermöglicht
werden soll. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung der
Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer,
konkret auf die Wuhle, verbunden sind.
Für den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale
in Berlin (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001 und
in der jeweils fortgeschriebenen Fassung, Arbeitsstand 01.09.2010) keine Baudenkmale, Denkmalbereiche, Garten- oder Bodendenkmale sowie keine archäologischen
Fundstellen.
Mit dem Bebauungsplan wird eine Neuordnung des Klinikstandorts vorbereitet, die
hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten ist und keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Durch die Konzentration der Bebauung
im nördlichen Teil des Plangebietes, die Festsetzung einer moderaten baulichen
4
Höhe und die zu den Nachbargrundstücken gewahrten Abstände sowie den
überwiegenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes werden die bestehende
Prägung des Landschafts- und Ortsbildes weitgehend beibehalten und erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ausgeschlossen.
2. Art und Weise
Behördenbeteiligung
der
Berücksichtigung
der
Öffentlichkeits-
und
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 10-50 fand sowohl in den Räumen des Klinikums Hellersdorf, Myslowitzer
Straße 45, Haus 7a als auch in den Räumen des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf
statt. Außerdem wurde gemeinsam vom Fachbereich Stadtplanung und dem
Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH eine Informationsveranstaltung
durchgeführt.
Hinterfragt wurde die langfristige Sicherung des Standortes an sich. Die Zusammenlegung der Klinikstandorte „Brebacher Weg“ und „Myslowitzer Straße“ stellt eine
Unternehmensentscheidung der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH dar, durch
die eine betriebswirtschaftliche Optimierung des Krankenhausbetriebes und eine
Verbesserung des Betreuungsangebotes erreicht werden sollen. Durch die Zusammenführung der Standorte an der Myslowitzer Straße kann auch langfristig die Krankenhausversorgung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf sichergestellt werden. Damit wird
hier ein Infrastrukturstandort gesichert, der wesentlich zur Wohnqualität im Siedlungsgebiet beiträgt.
Einen weiteren Schwerpunkt der Anregungen bildeten die befürchteten Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Besucherverkehr und die Einordnung von Stellplätzen.
Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, sieht der Bebauungsplan ausdrücklich
die Festsetzung von Stellplätzen und deren Verortung auf dem Gelände unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung vor. Durch
entsprechende Schallschutz- und organisatorische Maßnahmen können
unzumutbare
Beeinträchtigungen
der
angrenzenden
Wohnbebauung
ausgeschlossen werden. Ziel dieser Festsetzung ist auch, eine unzumutbare
Belastung der umliegenden Anliegerstraßen durch einen hohen Parksuchverkehr zu
verhindern.
Befürchtet wurde durch Anwohner/-innen, dass durch die im Zusammenhang mit
dem Krankenhaus zu erwartenden baulichen Anlagen eine teilweise Verschattung
der angrenzenden Wohngrundstücke erfolgt. Im Bebauungsplan werden die
Rahmenbedingungen für die bauliche Entwicklung durch Baugrenzen definiert. Die
Baugrenzen gewährleisten Abstände zu der angrenzenden Wohnbebauung, die eine
ausreichende Besonnung und Belüftung gewährleisten und damit die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse schaffen.
Hinsichtlich der Erweiterung des Klinikstandorts um eine Abteilung für „Neurologie
und Psychiatrie“ bestehen Sicherheitsbedenken. Es ist davon auszugehen, dass im
Rahmen des Krankenhausbetriebes zu gewährleisten ist, dass Patienten der
Psychiatrie entsprechend ihres Gefährdungspotentials sicher im Klinikum untergebracht werden. Dies wird durch entsprechende bauliche Maßnahmen sichergestellt,
so dass von einer Gefährdung Dritter nicht ausgegangen werden kann. Ein Betreten
von Nachbargrundstücken ist durch den verursachenden Eigentümer durch eine
Grundstückeinfriedung sicherzustellen. Ein Regelungserfordernis im Bebauungsplan
besteht nicht.
5
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine
weiteren Anregungen vorgetragen.
Durch die zuständige Senatsverwaltung wurde im Rahmen der Behördenbeteiligung
die beabsichtigte Verkehrsorganisation entsprechend der vorliegenden Planung als
Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung mitgetragen. Voraussetzungen
waren die Trennung der Besucherzufahrt von der Liefer- und Rettungszufahrt, die
Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur von der Bundesstraße Alt-Kaulsdorf
an der bestehenden Zufahrt und das Zurücksetzen der Schrankenanlage in das
Grundstück des Krankenhauses um eine Lastzuglänge zur Vermeidung von
Rückstau auf der Bundesstraße B 1/5. Diese Regelungen sind Bestandteil des
zwischenzeitlich umgesetzten Erschließungsvertrags zwischen dem Land Berlin und
Vivantes. Um entlang der Bundesstraße eine Anbindung am östlichen Rand des
Bebauungsplans zu sichern und Zufahrten weiter westlich auszuschließen, waren
Zufahrten außerhalb der Bestandszufahrt auszuschließen. Die geforderte
Festsetzung des Ausschlusses von Zufahrten außerhalb der Bestandszufahrt entlang
der B 1/5 wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Gemäß den abgegebenen Planunterlagen der Versorgungsbetriebe befinden sich in
den das Plangebiet umgrenzenden Straßen Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein
Hinweis, einschließlich auf die Erforderlichkeit einer u.U. erforderlichen, für die
geplante Bebauung notwendigen, umfangreichen Kabelumlegungsarbeiten wurde in
die Begründung aufgenommen. Auf dem Krankenhausgelände südlich des Münsterberger Wegs befand sich eine Kombinierten-Station K 5131. Diese diente der Stromversorgung der Klinik und von Teilen des angrenzenden Siedlungsgebiets. Im Zuge
der Planung wurde diese Station aufgegeben und u.a. durch eine neue Netzstation
im Nordwesten des Klinikgrundstücks zur Versorgung des angrenzenden Siedlungsgebiets ersetzt. Für die Zuleitung und die Netzstation selbst wurde im Bebauungsplan eine mit Leitungsrechten zu belastende Fläche ergänzt.
Im Ergebnis der Behördenbeteiligung war eine Überarbeitung der Begründung zu
folgenden Sachverhalten erforderlich:
− die rechtliche Darstellung der artenschutzrechtlichen Belange in Abstimmung mit
der zuständigen Senatsverwaltung;
− die
Aufnahme
des
Hinweises
auf
die
Einhaltung
der
Wasserschutzgebietsverordnung zum Wasserschutzgebiet Wuhlheide/Kaulsdorf.
Aus der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf) ergeben sich keine grundsätzlichen Einschränkungen der
Planungsinhalte;
− die Aufnahme des Hinweises der zuständigen Senatsverwaltung zur Funktion der
Wuhle als Vorfluter für die Regenwasserkanalisation sowie um die Darlegung der
Auswirkungen auf Oberflächengewässer, konkret auf die Wuhle;
− die Ergänzung der Aussagen des Bodenbelastungskataster zur der unter der
Nummer 8263 geführten Altlastenverdachtsfläche. Der Altlastenverdacht steht der
bisherigen und geplanten Nutzung als Krankenhausstandort nicht entgegen. Eine
Kennzeichnung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Außerdem erfolgte die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebiets im Plan.
6
3. Gründe für den Ausschluss anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan wurde aus dem FNP Berlin, der hier einen Krankenhausstandort
ausweist, entwickelt. Damit wurden bereits die in den FNP Berlin eingeflossenen
Grundsätze der Bauleitplanung zur baulichen Nutzung und zum Schutz der Umwelt
und Natur beachtet. Das Siedlungsgebiet Mahlsdorf/Kaulsdorf/Biesdorf ist
entsprechend den Zielen des FNP Berlin zu einem Wohngebiet mit hoher
Wohnqualität zu entwickeln. Diese Wohnqualität ist neben dem Erhalt und der
Entwicklung der städtebaulichen und landschaftlichen Strukturen durch die
Sicherung der erforderlichen Infrastruktur und durch die Gestaltung des
Wohnumfeldes zu erreichen.
Deshalb soll mit dem Bebaungsplan die langfristige planungsrechtliche Sicherung
des vorhandenen Krankenhausstandortes erfolgen und damit die Voraussetzungen
für eine ausreichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung gewährleistet
werden. Auf Grund der Funktionalität der hier beabsichtigten Nutzung unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der vorliegenden Gutachten mussten andere
Planungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.
Anlage 3
zur Beschlussvorlage
Nr. 0397/IV
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 10-50
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
Vom.......................2013
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 10-50 vom 4. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für
das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Kaulsdorf, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft und
Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich
Stadtplanung
und
Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
2
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten
Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Komoß
Bezirksbürgermeister
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung