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Anlage - Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
172 kB
Erstellt
17.10.15, 00:00
Aktualisiert
27.01.18, 10:29

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 12.03.2013 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 25.04.2013 1. Gegenstand der Vorlage: Festsetzung des Bebauungsplanes 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 12.03.2013 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0397/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl FBL 25.02.13 5200 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0397/IV A. Gegenstand der Vorlage: Festsetzung des Bebauungsplanes 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. Der Bebauungsplan 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 wird als Rechtsverordnung festgesetzt. 2. Der zusammenfassenden Erklärung für den Bebauungsplan wird zugestimmt (Anlage 2). 3. Die Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung (Anlage 3) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 BauGB und § 233 Abs. 1 BauGB; § 6 Abs. 5 AGBauGB; §§ 15 sowie 36 Abs. 2 Buchstabe b, c, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0397/IV D. Begründung: Der vorliegende Bebauungsplan 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf wurde mit VO/1210/III vom 23.11.2010 durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurde festgestellt, dass in der Beschlussvorlage der BVV nicht auf das zum Bebauungsplan gehörende Deckblatt vom 15. Oktober 2010 verwiesen wurde. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde mit der Beschlussvorlage Nr. 0083/VII vom 23.02.2012 erneut die Festsetzung des Bebauungsplans 10-50 vom 04. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf mit dem korrigierten Titel des Bebauungsplanes beschlossen und der Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG zugestimmt. Die Begründung wurde ebenfalls ergänzt durch Aussagen zum aktuellen Planungsrecht und es wurde die Zitierung des FNP’s aktualisiert. Im Sinne der Rechtssicherheit erfolgten außerdem redaktionelle Änderungen und Ergänzungen des Planes. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht. Der Bebauungsplan 10-50 wurde der zuständigen Senatverwaltung erneut angezeigt. Mit Schreiben vom 20.12.2012 liegt nun die Antwort vor. Die Beanstandungen konnten ausgeräumt werden und der Bebauungsplan kann nunmehr festgesetzt werden. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist der konstitutive Beschluss über die Festsetzung vom Bezirksamt zu fassen. Mit dieser Vorlage wird die Festsetzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 0397/IV Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan 10-50 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf 1. Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange Anlass der Planung war die durch Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH geplante Zusammenlegung, der bisher auf zwei Standorte aufgeteilten Funktionen des Vivantes Klinikums Hellersdorf am Standort des etablierten Krankenhauses Kaulsdorf zusammenzuführen und durch die Errichtung eines Neubaus langfristig die Funktionalität zu sichern. Das Bebauungsplanverfahren 10-50 wurde gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren geführt. Dem entsprechend war die Erarbeitung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wurden die Umweltbelange im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Wesentlicher Umweltbelang ist die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung des Plangebietes und der angrenzenden Wohngebiete durch Lärm. Das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche sind durch den Lärm der Bundesstraße Alt-Kaulsdorf bereits vorbelastet. Entsprechend dem vorliegenden Gutachten ist durch die Steigerung des Verkehrsaufkommens durch den Krankenhausbetrieb keine relevante Steigerung der Schallimmissionsbelastung gegeben. Für Bettenräume mit Fenstern wurde die Einhaltung der Immissionswerte durch eine textliche Festsetzung zur Ausstattung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sichergestellt, so dass insbesondere nachts bei auf Grund der Beeinträchtigung durch Lärm geschlossenen Fenstern ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet werden kann. Die Wohngebiete westlich und östlich des Plangeltungsbereiches (allgemeine Wohngebiete) waren gegenüber möglichen Beeinträchtigungen aus der geplanten Nutzung zu schützen und mögliche Konflikte auszuschließen. Die Situation im östlichen Planbereich, wo theoretisch in jeder Nachtstunde Notfallanlieferungen durch Besucher erfolgen könnten, die dann wiederholt zu Überschreitungen des Richtwertes für kurzzeitige Geräuschspitzen führen, unterscheidet sich von derjenigen im westlichen Bereich, wo die Überschreitungen der Grenzwerte auf die Zeiten zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr sowie zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr beschränkt bleiben. Auf bauliche Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden für den Schutz des von Richtwert-Überschreitungen vor allem betroffenen siebengeschossigen Wohnhauses 2 Myslowitzer Straße 55 wurde verzichtet, da mit vertretbarer Höhe einer Schallschutzwand nur für die untersten beiden Geschosse eine relevante Pegelminderung erzielt werden könnte. Nach eingehender Prüfung kann hier durch organisatorische Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung der Angestelltenstellplätze, ein ausreichender Schutz erreicht werden und so der notwendige Lärmschutz sichergestellt werden. Außerdem wird auf die Anlieferungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verzichtet. Die Funktionalität des Klinikums wird dadurch nicht in Frage gestellt. Bezüglich der an der östlichen Grundstücksgrenze ermittelten Überschreitung der Immissionsrichtwerte bedurfte es der Sicherung von immissionsmindernden Maßnahmen durch den Bebauungsplan. Im Bebauungsplan wurden deshalb Festsetzungen vorgesehen, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. So wurden die Lage der ebenerdigen Notfallzufahrt, die Errichtung einer Überdachung der Notfallvorfahrt, die Errichtung Sichtschutzwand im Bereich der Notfallvorfahrt und die Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen den Grundstücken Hornsteiner Weg 31 und 32 und der Notfallvorfahrt festgesetzt. Die Luftqualität des Planungsgebietes ist laut Umweltatlas (2002) nur gering bis mäßig mit Schadstoffen belastet. Im gesamtstädtischen Vergleich besteht eine geringe Belastung durch Schadstoffe, diese resultieren vorwiegend aus dem Verkehr und Hausbrand. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war außerdem die Auseinandersetzung im Umgang mit den entsprechend dem faunistischen Gutachten (Ökoplan 06/2008) vorkommenden geschützten Arten erforderlich. Durch die laut Aussage des Gutachtens geringen Brutpaarzahlen von Gehölzbrütern im Plangebiet sowie das gleichzeitige Vorhandensein von weiträumig geeigneten Lebensraumstrukturen im Umfeld des Planungsraumes, welches durch die umliegenden Einzelhausbebauungen mit Gärten, Gehölze und Grünflächen im Bereich der Kaulsdorfer Seen geprägt ist, ist nur ein geringer Anteil des lokalen Bestandes betroffen. Es ist davon auszugehen, dass infolge der Umgestaltung des Krankenhausgeländes die im Planungsraum vorhandenen Gehölzstrukturen überwiegend erhalten bleiben. Weiterhin finden sich im nahen Umfeld des Planungsraumes weitere potenziell nutzbare Habitatstrukturen. So ist ggf. infolge der geplanten Eingriffe von einer kleinräumigen Revierverschiebung in nicht betroffene Bereiche auszugehen. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, da die wesentlichen Brutstätten im Umfeld des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Durch eine Bauzeitenregelung kann darüber hinaus die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern oder Tötungen von Individuen vermieden werden. Für die abrissbedingte Beseitigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der vorkommenden gebäudebrütenden Vogelarten wie Haussperling, Hausrotschwanz, Mauersegler und der Mehlschwalbe bedarf es der gesonderten ordnungsrechtlichen Zulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, hier der Errichtung eines Krankenhauses und der damit verbundenen ausreichenden gesundheitlichen Versorgung. Die zuständige Oberste Naturschutzbehörde hat eine Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verbindlich in Aussicht gestellt. Im Plangebiet wurden Quartiere mehrerer Fledermausarten gefunden. Es handelt sich dabei ausschließlich um Einzel- und Paarungsquartiere. Bei Einzelquartieren 3 und Paarungsquartieren liegt keine strenge Bindung an das einzelne Quartier vor; insbesondere von den Zwergfledermäusen ist zudem ein häufiger Quartierswechsel bekannt. Es handelt sich bei den durch die Planung betroffenen Quartieren somit nicht um essentielle Lebensraumbestandteile, durch deren Verlust „der Fortpflanzungserfolg oder die ungestörte Rast der betreffenden Art“ (EU-Leitfaden Artenschutz, S. 51, Nr. 65) gefährdet wäre. Hinsichtlich der Jagdgebiete kommt es nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen. Durch eine Bauzeitenregelung kann darüber hinaus die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Quartieren oder Tötungen von Individuen vermieden werden. Mit den geplanten Festsetzungen wird das Bauvolumen im bereits im Bestand stark versiegelten Nordteil des Geländes konzentriert und der überwiegende Teil der im Südteil in Verbindung zum umgebenen freien Landschaftsraum bestehenden Freifläche erhalten. Durch die geplante Festsetzung der Grundflächenzahl wird eine Versiegelung erreicht, die gegenüber dem Bestand damit der Versiegelungsgrad der Liegenschaft nahezu unverändert bleibt, so dass neben den baubedingten Eingriffen in den Boden von keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Bodenfunktion ausgegangen werden kann. Der Altlastenverdacht steht der bisherigen und geplanten Nutzung als Krankenhausstandort nicht entgegen. Eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen ist die eventuelle Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. Die Beseitigung etwaiger Bodenverunreinigungen wirkt sich positiv auf das Schutzgut Boden aus Da der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes gegenüber der Bestandssituation nicht erhöht wird, ist keine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und des Wasserhaushaltes zu erwarten. In Anbetracht des großen Grundwasserflurabstandes erfolgt kein Eingriff in die grundwasserführenden Bodenhorizonte. Aus der Lage des Plangebiets in der Schutzzone III A des Wasserwerkes Kaulsdorf ergeben sich keine grundsätzlichen Einschränkungen der Planungsinhalte des Bebauungsplanentwurfs. Bezüglich etwaiger Auswirkungen auf die Wuhle als Vorfluter für die Regenwasserkanalisation ist zu berücksichtigen, dass mit dem Bebauungsplan 10-50 lediglich ein bereits vorhandener Krankenhausstandort planungsrechtlich gesichert und die notwendige Umstrukturierung des Standortes ermöglicht werden soll. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer, konkret auf die Wuhle, verbunden sind. Für den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001 und in der jeweils fortgeschriebenen Fassung, Arbeitsstand 01.09.2010) keine Baudenkmale, Denkmalbereiche, Garten- oder Bodendenkmale sowie keine archäologischen Fundstellen. Mit dem Bebauungsplan wird eine Neuordnung des Klinikstandorts vorbereitet, die hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten ist und keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Durch die Konzentration der Bebauung im nördlichen Teil des Plangebietes, die Festsetzung einer moderaten baulichen 4 Höhe und die zu den Nachbargrundstücken gewahrten Abstände sowie den überwiegenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes werden die bestehende Prägung des Landschafts- und Ortsbildes weitgehend beibehalten und erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ausgeschlossen. 2. Art und Weise Behördenbeteiligung der Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 10-50 fand sowohl in den Räumen des Klinikums Hellersdorf, Myslowitzer Straße 45, Haus 7a als auch in den Räumen des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf statt. Außerdem wurde gemeinsam vom Fachbereich Stadtplanung und dem Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Hinterfragt wurde die langfristige Sicherung des Standortes an sich. Die Zusammenlegung der Klinikstandorte „Brebacher Weg“ und „Myslowitzer Straße“ stellt eine Unternehmensentscheidung der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH dar, durch die eine betriebswirtschaftliche Optimierung des Krankenhausbetriebes und eine Verbesserung des Betreuungsangebotes erreicht werden sollen. Durch die Zusammenführung der Standorte an der Myslowitzer Straße kann auch langfristig die Krankenhausversorgung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf sichergestellt werden. Damit wird hier ein Infrastrukturstandort gesichert, der wesentlich zur Wohnqualität im Siedlungsgebiet beiträgt. Einen weiteren Schwerpunkt der Anregungen bildeten die befürchteten Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Besucherverkehr und die Einordnung von Stellplätzen. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, sieht der Bebauungsplan ausdrücklich die Festsetzung von Stellplätzen und deren Verortung auf dem Gelände unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung vor. Durch entsprechende Schallschutz- und organisatorische Maßnahmen können unzumutbare Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnbebauung ausgeschlossen werden. Ziel dieser Festsetzung ist auch, eine unzumutbare Belastung der umliegenden Anliegerstraßen durch einen hohen Parksuchverkehr zu verhindern. Befürchtet wurde durch Anwohner/-innen, dass durch die im Zusammenhang mit dem Krankenhaus zu erwartenden baulichen Anlagen eine teilweise Verschattung der angrenzenden Wohngrundstücke erfolgt. Im Bebauungsplan werden die Rahmenbedingungen für die bauliche Entwicklung durch Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen gewährleisten Abstände zu der angrenzenden Wohnbebauung, die eine ausreichende Besonnung und Belüftung gewährleisten und damit die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse schaffen. Hinsichtlich der Erweiterung des Klinikstandorts um eine Abteilung für „Neurologie und Psychiatrie“ bestehen Sicherheitsbedenken. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Krankenhausbetriebes zu gewährleisten ist, dass Patienten der Psychiatrie entsprechend ihres Gefährdungspotentials sicher im Klinikum untergebracht werden. Dies wird durch entsprechende bauliche Maßnahmen sichergestellt, so dass von einer Gefährdung Dritter nicht ausgegangen werden kann. Ein Betreten von Nachbargrundstücken ist durch den verursachenden Eigentümer durch eine Grundstückeinfriedung sicherzustellen. Ein Regelungserfordernis im Bebauungsplan besteht nicht. 5 Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine weiteren Anregungen vorgetragen. Durch die zuständige Senatsverwaltung wurde im Rahmen der Behördenbeteiligung die beabsichtigte Verkehrsorganisation entsprechend der vorliegenden Planung als Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung mitgetragen. Voraussetzungen waren die Trennung der Besucherzufahrt von der Liefer- und Rettungszufahrt, die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur von der Bundesstraße Alt-Kaulsdorf an der bestehenden Zufahrt und das Zurücksetzen der Schrankenanlage in das Grundstück des Krankenhauses um eine Lastzuglänge zur Vermeidung von Rückstau auf der Bundesstraße B 1/5. Diese Regelungen sind Bestandteil des zwischenzeitlich umgesetzten Erschließungsvertrags zwischen dem Land Berlin und Vivantes. Um entlang der Bundesstraße eine Anbindung am östlichen Rand des Bebauungsplans zu sichern und Zufahrten weiter westlich auszuschließen, waren Zufahrten außerhalb der Bestandszufahrt auszuschließen. Die geforderte Festsetzung des Ausschlusses von Zufahrten außerhalb der Bestandszufahrt entlang der B 1/5 wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Gemäß den abgegebenen Planunterlagen der Versorgungsbetriebe befinden sich in den das Plangebiet umgrenzenden Straßen Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Hinweis, einschließlich auf die Erforderlichkeit einer u.U. erforderlichen, für die geplante Bebauung notwendigen, umfangreichen Kabelumlegungsarbeiten wurde in die Begründung aufgenommen. Auf dem Krankenhausgelände südlich des Münsterberger Wegs befand sich eine Kombinierten-Station K 5131. Diese diente der Stromversorgung der Klinik und von Teilen des angrenzenden Siedlungsgebiets. Im Zuge der Planung wurde diese Station aufgegeben und u.a. durch eine neue Netzstation im Nordwesten des Klinikgrundstücks zur Versorgung des angrenzenden Siedlungsgebiets ersetzt. Für die Zuleitung und die Netzstation selbst wurde im Bebauungsplan eine mit Leitungsrechten zu belastende Fläche ergänzt. Im Ergebnis der Behördenbeteiligung war eine Überarbeitung der Begründung zu folgenden Sachverhalten erforderlich: − die rechtliche Darstellung der artenschutzrechtlichen Belange in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung; − die Aufnahme des Hinweises auf die Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung zum Wasserschutzgebiet Wuhlheide/Kaulsdorf. Aus der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf) ergeben sich keine grundsätzlichen Einschränkungen der Planungsinhalte; − die Aufnahme des Hinweises der zuständigen Senatsverwaltung zur Funktion der Wuhle als Vorfluter für die Regenwasserkanalisation sowie um die Darlegung der Auswirkungen auf Oberflächengewässer, konkret auf die Wuhle; − die Ergänzung der Aussagen des Bodenbelastungskataster zur der unter der Nummer 8263 geführten Altlastenverdachtsfläche. Der Altlastenverdacht steht der bisherigen und geplanten Nutzung als Krankenhausstandort nicht entgegen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Außerdem erfolgte die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebiets im Plan. 6 3. Gründe für den Ausschluss anderweitiger Planungsmöglichkeiten Der Bebauungsplan wurde aus dem FNP Berlin, der hier einen Krankenhausstandort ausweist, entwickelt. Damit wurden bereits die in den FNP Berlin eingeflossenen Grundsätze der Bauleitplanung zur baulichen Nutzung und zum Schutz der Umwelt und Natur beachtet. Das Siedlungsgebiet Mahlsdorf/Kaulsdorf/Biesdorf ist entsprechend den Zielen des FNP Berlin zu einem Wohngebiet mit hoher Wohnqualität zu entwickeln. Diese Wohnqualität ist neben dem Erhalt und der Entwicklung der städtebaulichen und landschaftlichen Strukturen durch die Sicherung der erforderlichen Infrastruktur und durch die Gestaltung des Wohnumfeldes zu erreichen. Deshalb soll mit dem Bebaungsplan die langfristige planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Krankenhausstandortes erfolgen und damit die Voraussetzungen für eine ausreichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden. Auf Grund der Funktionalität der hier beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorliegenden Gutachten mussten andere Planungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Anlage 3 zur Beschlussvorlage Nr. 0397/IV Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 10-50 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf Vom.......................2013 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 10-50 vom 4. Juni 2009 mit Deckblatt vom 15. Oktober 2010 für das Grundstück Myslowitzer Straße 45 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf, wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. 2 §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2013 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Komoß Bezirksbürgermeister Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung