Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
17.10.15, 00:05
Aktualisiert
27.01.18, 10:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 28.05.13
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 20.06.2013
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 10-43 für das Gelände zwischen den
nördlichen Grenzen der Grundstücke StephanBorn-Straße 16/34, der östlichen Grenze des
Grundstücks Stephan-Born-Straße 16 und ihrer
südlichen Verlängerung, Mittenwalder Straße,
Zossener Straße, Alte Hellersdorfer Straße, den
nördlichen Grenzen der Grundstücke Alte
Hellersdorfer Straße 130 und Zossener Straße
121, Klausdorfer Straße und deren nördlicher
Verlängerung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
Ortsteil Hellersdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 28.05.13 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0452/IV der BVV zur Kenntnisnahmen vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 5
13.05.2013
5222
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0452/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans
10-43 für das Gelände zwischen den nördlichen
Grenzen der Grundstücke Stephan-Born-Straße
16/34, der östlichen Grenze des Grundstücks
Stephan-Born-Straße 16 und ihrer südlichen Verlängerung, Mittenwalder Straße, Zossener Straße,
Alte Hellersdorfer Straße, den nördlichen Grenzen
der Grundstücke Alte Hellersdorfer Straße 130
und Zossener Straße 121, Klausdorfer Straße und
deren nördlicher Verlängerung im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Hellersdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt, der Auswertung der
Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 1) zuzustimmen.
C.2 Weiterleitung an die BVV
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu
veröffentlichen.
zugleich Veröffentlichung:
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 BauGB;
§ 6 Abs. 2 AGBauGB;
§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen:
Keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Keine
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 0452/IV
D. Begründung
1. Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Veröffentlichung am 04.01.2013 im Amtsblatt Nr. 1, Seite 25, und in der Berliner Zeitung
wurde die Auslegung des Bebauungsplanes 10-43 (Anlage 2) vom 14.01.2013 bis einschließlich 15.02.2013 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.01.2013 davon in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde über die Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet informiert.
2. Auswertung der Auslegung
Die angebotene Einsichtnahme über das Internet wurde mit 79 Zugriffen genutzt. Es liegen
schriftliche Äußerungen der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) und
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Lärmproblematik vor.
Die Äußerungen betrafen im Wesentlichen:
-
-
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen Teil des nördlichen allgemeinen Wohngebietes;
die Vorgartenbereiche – insbesondere in Nord-Süd-Richtung – sind zu verbreitern,
75% der Vorgärten sind als Vegetationsflächen festzusetzen, Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen sind auszuschließen;
Festsetzung extensiver Dach- und Fassadenbegrünung, von Baumpflanzungen und
Ergänzung um Pflanzlisten;
zur Unterstützung der o.g. Forderungen wurde die Umsetzung des Landschaftsprogramms gefordert und div. Hinweise gegeben;
die Versickerung von Regenwasser;
Bewältigung Verkehrslärm.
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen Teils des nördlichen allgemeinen Wohngebietes
Der BLN bemängelt, dass sich die geplanten Wohnbauflächen auf größeren unbebauten
Flächen befinden. Es wird die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen
Teil des nördlichen allgemeinen Wohngebietes mit Verweis auf die im Landschaftsprogramm
(LaPro) dargestellte Unterversorgung mit öffentlichen Grünflächen und wegen des Erhalts
klimatisch wirksamer Freiräume, Schaffung zusätzlicher Lebensräume von Flora und Fauna
durch begrünte Stadtplätze, Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente, Berücksichtigung ortstypischer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge u.ä. angeregt. Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der Geschosse im südlichen allgemeinen Wohngebiet als Kompensation für den Verlust der Wohnbauflächen im Norden zu erhöhen.
Dem Belang wird nicht gefolgt.
Es handelt sich bei den durch den BLN benannten unbebauten größeren Freiflächen um
Flächen, die auf Grund der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Baugesetzbuch bebaubar sind. Die Wiedernutzbarmachung dieser Flächen steht in Einklang mit § 1a Abs. 2
BauGB, da hier einem schonenden Umgang mit Grund und Boden der Vorrang vor der Zersiedelung außerhalb des Siedlungsgefüges eingeräumt werden soll. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Plangebietsflächen mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) gut erschlossen sind und dies der Mobilität der Bevölkerung unter besonderer Be-
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rücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht wird.
Der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) bezieht als kleinteilige Standorte die
Stadtumbauflächen ein, da ihnen die Nutzung der vorhandenen Erschließung, der sozialen
und technischenr Infrastruktur sowie Kapazitätsreserven des ÖPNV als stadtentwicklungspolitische Potenziale zugeordnet werden. Dies soll zu einer Verbesserung der Wohnungsversorgung durch Ergänzung bislang dort fehlender Wohnungsangebote beitragen. Für die
Siedlungen des komplexen Wohnungsbaus soll die Differenzierung des Wohnungsangebotes eine Stabilisierung der Sozialstrukturen initiieren.
Das bezirkliche Entwicklungsinteresse, abgeleitet aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2012 (INSEK), richtet sich auf eine sozial gemischte Bewohnerschaft, wozu ein differenziertes Wohnungsangebot beitragen soll. Dazu wurde in der langfristigen räumlichen
Entwicklung auf Grund der besonderen Freiraumbezüge und des dichten Netzes sozialer
sowie kultureller Infrastruktureinrichtungen u.a. für den östlichen Teil des Plangebietes eine
neue kleinteilige Siedlungsstruktur dargestellt.
Eine kleinteilige Bebauung mit geringen Dichtemaßen soll im Sinne der städtebaulichen
Gliederung die langfristige Entwicklung der Wohnstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und darüber hinaus in Richtung Süden über sich anschließende Bebauungspläne prägen. Gemeinsam mit den Gemeinschaftseinrichtungen, die regelmäßig/typischerweise
über große zusammenhängende Grün- und Feiflächen verfügen, soll, im Gegensatz zur vorhandenen Bebauung, wie ein gliederndes Band die kleinteilige Struktur in der Großsiedlung
den Ortsteil Hellersdorf durchziehen. Dazu werden eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise mit Baukörperlängen von maximal 30 m und eine dreigeschossige Bebauung auf den Wohnbauflächen ermöglicht.
Mit diesen neuen Bebauungs- und Eigentumsformen innerhalb der Großsiedlung soll das
Angebot an Wohnformen erweitert und differenziert werden. Dadurch kann den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung entsprochen werden. Darüber hinaus können Bewohner an ihr Gebiet gebunden und neue Zielgruppen erreicht werden, was zur Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen beiträgt.
Dem Siedlungs- und Freiraumzusammenhang sowie der Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente wird im Bebauungsplan entsprochen. Der im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) und LaPro dargestellte übergeordnete Grünzug zwischen HönowerWeiherkette und Wuhle-Landschaftsraum wird durch die nicht Überplanung nördlich außerhalb des Plangebietes berücksichtigt und als landschaftsprägendes Element erhalten. Durch
die zusätzliche 20 m nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des nördlichen allgemeinen Wohngebietes sowie die Freihaltung von Stellplätzen und Garagen wird dies im Bebauungsplan unterstützt. Die Baugrenze im Norden sichert die aus der Eigenart der näheren
Umgebung nach § 34 BauGB abgeleitete Freihaltung von Bebauung und die typische Tiefe
des übergeordneten Grünzuges und schafft gleichzeitig den nötigen Abstand zur Lärmquelle
Landsberger Chaussee.
Mit der dargelegten Weiterführung dieser kleinteiligen Bebauung und des gliedernden Bandes weit über den Geltungsbereich hinaus über Stadtplätze, Gemeinbedarfseinrichtungen
Grün- und Freiflächen wird ein wichtiger Beitrag zur Verknüpfung klimatisch wirksamer Räume - in Form einer Lüftungsschneise – geschaffen. Da keine weitere Verdichtung und Siedlungserweiterung ermöglicht wird, ist mit keiner Erhöhung der bioklimatischen Belastung zu
rechnen auch wird der Luftaustausch gesichert und verbessert, was den Zielen des LaPro
entspricht.
Die Umsetzung/Planung entsprechend dem Leitbild des gliedernden Bandes innerhalb des
Ortsteiles Hellersdorf trägt ebenso wie die festgesetzten großzügigen Straßenräume und die
Freihaltung der Vorgärten von jeglicher Bebauung dazu bei, den übergeordneten Grünzug im
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Norden mit den Freiflächen unterschiedlicher Qualität zu verknüpfen. Auch auf Grund des
Rückbaus von Geschosswohnungsbau - insbesondere im Geltungsbereich – ist eine Unterversorgung mit öffentlichen Grünflächen nicht zu befürchten.
Eine Festsetzung eines Teils der nördlichen Wohnbaufläche als öffentliche Grünanlage und
die Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse auf dem südlichen allgemeinen Wohngebiet - wie
vom BLN vorgeschlagen - widersprechen den dargelegten bezirklichen Entwicklungszielen.
Diesen Anregungen soll deshalb nicht gefolgt werden. Für das nördliche allgemeine Wohngebiet soll auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Fläche, am Erhalt des bestehenden baulichen Nutzungsrechtes und der wirtschaftlichen Situation des Landes Berlin auf eine Inanspruchnahme privater Flächen verzichtet werden.
Die Vorgartenbereiche – insbesondere in Nord-Süd-Richtung – sind zu verbreitern; 75% der
Vorgärten und Vegetationsflächen der Außenanlagen in den Wohngebieten sind zu erhalten
und festzusetzen, Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen sind auszuschließen
Der BLN fordert die Verbreiterung der Vorgartenbereiche, insbesondere in Nord-SüdRichtung, für den Kaltluftstrom aus Norden kommend. Da die geplante dreigeschossige
Wohnbebauung eine Barriere darstellt, sollten mildernd ausreichend große und begrünte
Straßenräume mit Nord-Süd-Lage und Vorgärten für Baumpflanzungen bzw. Pflanzbindungen berücksichtigt werden.
Die zuständige Senatsverwaltung hat aus lufthygienischer Sicht keine Bedenken gegenüber den Planungszielen, empfiehlt jedoch Regelungen zur Verwendung von Brennstoffen
aufzunehmen, um zusätzliche Luftbelastungen zu vermeiden, obwohl sich das Plangebiet
nicht innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung in der Umweltzone befindet. Dies
wird mit der hohen Verkehrsbelastung auf der Landsberger Chaussee und der Belüftungsschneise für das bestehende Wohnquartier begründet.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die vorgenommene Baufensterausweisung und damit mögliche Bebauung der ansonsten für
die Großsiedlung typischen freien Blockinnenbereiche wurde aufgegeben und nur durch eine
Straßen und Wege begleitende Freihaltung von Bebauung i.d.R. von 5 m ersetzt. Diese ermöglichte Flexibilität soll einen Anreiz für die Bebauung dieser großen zusammenhängenden
Flächen schaffen und damit eine Neuausrichtung des Quartiers im Sinne des Leitbildes initiieren.
Entsprechend dem Bestand der angrenzenden Quartiere wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt,
die dem bestehenden baulichen Nutzungsrecht entspricht. Auf der nördlichen Wohnbaufläche wurde bereits im Norden die Baugrenze um 20 m und im Osten um 10 m zurückgesetzt.
Ebenso wurde auf den Gemeinbedarfsflächen entgegen dem baulichen Bestand an dem
Grundprinzip der Freihaltung von 5 m zu den Straßen festgehalten.
Die vorhandenen Straßenräume sind in einer Breite gesichert, die für die ursprüngliche Bebauung des Plangebietes mit Geschosswohnungsbau angelegt wurden. Diese Dimensionierung – deren Aufteilung jedoch regelmäßig nicht Gegenstand der Festsetzungen ist – wurde
trotz der geplanten kleinteiligen Bebauung innerhalb des Plangebietes beibehalten, so dass
ausreichend große Straßenräume zur Begrünung und Bepflanzung zur Verfügung stehen.
Wie oben bereits ausgeführt, soll eine kleinteilige Bebauung mit geringen Dichtemaßen die
langfristige Entwicklung der Wohnstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und
darüber hinaus in Richtung Süden über sich anschließende Bebauungspläne prägen. Durch
die vorgenommenen Festsetzungen können sich somit vorhandene Kaltluftströme des übergeordneten Grünzuges über das Plangebiet und weiter in Richtung Süden in den Großsiedlungsbereich hinein ausbreiten. Dabei stellt die Bebauung auf dem Schulgrundstück mit den
4
vorhandenen bzw. möglichen Baukörperlängen von 55 m bzw. bis zu 50 m eine größere Barriere als die zulässige Wohnbebauung mit maximal 30 m langen Baukörpern dar. Der Bebauungsplan trägt mit den Festsetzungen – entgegen den Aussagen des BLN – sehr wohl
sogar zu einer Verbesserung für den Kaltluftvolumenstrom im Verhältnis zu der möglichen
geschlossenen, elfgeschossigen Blockrandbebauung der Umgebung bei.
Der BLN geht davon aus, dass Vollversiegelungen der Vorgartenbereiche nicht ausgeschlossen seien, da keine textlichen Festsetzungen und Grünfestsetzungen vorgesehen
sind. Die quartiersübergreifende Grünverbindung zwischen Landsberger Chaussee und
Gutsbereich Hellersdorf werde nicht beachtet. Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen
sollen deshalb ausgeschlossen werden. Da die Gärten Arbeit machen, sehen diese sehr
unordentlich aus, deshalb sollen 75 % der Außenanlagen als Vegetationsflächen erhalten
und festgesetzt werden.
Der Belang ist bereits berücksichtigt.
Entgegen der Annahme des BLN sehen die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 explizit den
Ausschluss von Stellplätzen, Garagen und teilweise Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen vor. Eine Vollversiegelung der Vorgärten durch
die Errichtung von Nebenanlagen - wie vom BLN befürchtet - ist damit nicht zu erwarten.
Dies wird u.a. auch durch die bereits oben beschriebene Sicherung ausreichend dimensionierter Straßenräume, die zum Abstellen von PKW genutzt werden können, die festgesetzten
Stellplätze parallel zur Zossener Straße und durch die gute Anbindung an den ÖPNV unterstützt.
Nebenanlagen sind damit im Wesentlichen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Das geplante Maß der Nutzung sichert darüber hinaus einen entsprechenden
Freiflächenanteil auf den Grundstücken. Grünfestsetzungen sind auf Grund der o.g. Maßnahmen städtebaulich nicht erforderlich und sollen im Sinne der mit den Festsetzungen initiierten kleinteiligen Bebauung entsprechend dem Leitbild auch nicht festgesetzt werden.
Durch die mögliche kleinteilige Bebauung und der tatsächlich eingesetzte Einfamilienhausbebauung kann davon ausgegangen werden, dass Hausgärten angelegt werden. Die geringen Nutzungsmaße und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Norden und Osten
zum übergeordneten Grünzug, einschließlich der textlichen Festsetzungen 4 und 5 sowie die
Zuordnung der Stellplätze parallel zur Zossener Straße für das südliche Wohngebiet stellen
für die Wohnbauflächen bereits eine starke Einschränkung dar.
Einer weitergehenden Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke soll auch im Hinblick auf die bereits eingesetzte Entwicklung auf den Wohnbauflächen nicht gefolgt werden.
Auf weitergehende Festsetzungen, wie auch auf Regelungen zu Brennstoffen soll – im Sinne
des Leitbildes, auch unter Berücksichtigung des privaten Belangs an der Verwertung der
Grundstücke und auf Grund der Vorbelastung durch die Landsberger Chaussee - deshalb
verzichtet werden.
Festsetzung extensiver Dach- und Fassadenbegrünung, von Baumpflanzungen und Ergänzung um Pflanzlisten
Die Festsetzung extensiver Dachbegrünung wird vom BLN ebenso mit Verweis auf das
LaPro gefordert, wie die Fassadenbegrünung.
Diesem Belang wird nicht gefolgt.
Die ursprünglich vorgesehene Flachdachfestsetzung wurde zugunsten des privaten und in
Übereinstimmung mit dem öffentlichen Belang aufgegeben, um zur Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung und durch die Initiierung einer solch kleinteiligen Bebauung in der
Großsiedlung zur Bevölkerungsstabilisierung sowie zur städtebaulichen Vielfalt beizutragen.
Dadurch können die in der Großsiedlung ermöglichten neuen Bauformen diesen Zielen ent-
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sprechen und so die angestrebte städtebauliche Vielfalt unterstützen. Deshalb soll auf die
geforderte Dachbegrünung verzichtet werden, zu deren wirksamer Umsetzung eine Beschränkung der Dachneigung wieder erforderlich werden würde.
Durch die Festsetzung dreigeschossiger Wohnbebauung mit maximalen Baukörperlängen
von 30 m sieht der Bebauungsplan, entgegen der Umgebungsbebauung, eine wesentlich
geringer geschossige und von der Blockrandbebauung abweichende Bebauung vor. Somit
ist von einer wesentlich geringeren Belastung durch die geringere Baumasse auszugehen,
die sich z.B. durch Wärmeabstrahlung, Aufheizungen u.ä. von der möglichen Bebauung unterscheidet. Gerade für die angestrebte und in Realisierung befindliche Einfamilienhausbebauung mit kleingliedrigen, stark durchbrochenen Fassaden soll der geforderten Fassadenbegrünung nicht gefolgt werden.
Das Ziel des LaPro, keine weitere Verdichtung zuzulassen, wird durch die vorgenommenen
Festsetzungen umgesetzt, so dass u.a. mit keiner Erhöhung der bioklimatischen Belastung
zu rechnen ist.
Der BLN fordert alle 300 m², an anderer Stelle alle 500 m², je Grundstücksfläche einen
Laubbaum festzusetzen, da vielerorts zu beobachten sei, dass auf neuen Baugrundstücken
selten große Laubbäume mit der Begründung des Laubabwurfs und der Verschattung gepflanzt werden. Außerdem sollen Pflanzlisten in den Bebauungsplan aufgenommen werden,
um zu sichern, dass einheimische Sträucher und Bäume angepflanzt werden.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die textliche Festsetzung Nr. 6 setzt fest, dass ebenerdige Stellplatzanlagen durch Pflanzflächen, je 4 Stellplätze ein Baum, zu gliedern sind. Hierdurch wird insbesondere für zusammenhängende Stellplatzanlagen z.B. vor den Nahversorgungseinrichtungen gesichert, dass
die städtebauliche Wirkung derartig großflächig versiegelter Anlagen durch Gliederung aufgebrochen wird. Damit kann gleichzeitig zur Reduzierung der Aufheizung innerhalb bebauter
Gebiete und der Schaffung eines thermischen Ausgleichs in den überwärmten Stadtstrukturen beigetragen werden.
Auf Grund der Erfahrungen mit anderen größeren Baufeldern im Bezirk, die mit Einfamilienhäusern bebaut wurden, kann von einer angemessenen Begrünung sehr wohl ausgegangen
werden. Auf eine weitergehende Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen soll – wie oben
bereits ausgeführt – wegen der geplanten kleinteiligen Bebauung im Hinblick auf die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der Stabilisierung der Bevölkerungsstruktur
deshalb verzichtet werden.
Zur Unterstützung der o.g. Forderungen wurde die Umsetzung des LaPro gefordert und div.
Hinweise gegeben
Weiterhin wurden durch den BLN alle Aussagen des LaPro ausführlich mit dem Hinweis
wiedergegeben, dass diese behördenintern verbindlich und deshalb umzusetzen sind.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die übergeordneten Planungen, neben dem LaPro u.a. der FNP und der StEP Wohnen, bilden die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Der Bebauungsplan ist
aus diesen übergeordneten Planungen zu entwickeln und hat auch sonstige städtebauliche
Planungen und Grundlagen – wie das bezirkliche INSEK – zu berücksichtigen. Die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, wie
die weiteren unter § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählten Belange, im Bebauungsplan zu berücksichtigen und der Abwägung zugänglich. Ein Vorrang der Belange des Umweltschutzes und
der Ziele und Maßnahmen des LaPro sind daraus nicht ableitbar.
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Folgende Grundsätze der Bauleitplanung sind nach § 1 BauGB neben den Belangen des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere
für den Geltungsbereich zutreffend und zu berücksichtigen:
-
-
Nr. 2 die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung;
Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Freizeit;
Nr. 4 die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche;
Nr. 8 der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.
Bezüglich der Schutzgüter wurden durch den BLN Aussagen in Frage gestellt bzw. so wie
z.B. die Benennung von Insekten und Brutvögeln als falsch und nicht abschließend bewertet.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Dazu ist dem Umweltbericht zu entnehmen, dass als Grundlage die Aussagen aus dem Berliner Umweltatlas verwendet und 2010 eine Begehung durch die Untere Naturschutzbehörde
vorgenommen wurde. Weitere Untersuchungen wurden auf Grund des Bestandes fachlich
als nicht nötig eingeschätzt. Diese so gewonnenen Daten gaben keinen Anlass für weitere
oder nochmalige Untersuchungen. Die Zugriffs- und Störverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 3 BNatSchG sind unabhängig vom Bebauungsplan zu beachten. Durch eine Bauzeitenregelung kann die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern oder
Tötungen von Individuen vermieden werden.
Weiterhin wurden Erläuterungen durch den BLN eingefordert, die sehr wohl im Begründungstext enthalten sind oder in der geforderten Ausführlichkeit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Im Übrigen kann hier nur noch einmal auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden.
Versickerung von Regenwasser
Der BLN fordert die Festsetzung der Versickerung von Regenwasser aufzunehmen und begründet dies u.a. mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung vorhandener
Freiflächen.
Diesem Belang wird nicht gefolgt.
Wie oben bereits ausführlich erläutert, handelt es sich bei den derzeitigen Freiflächen um
Bauflächen nach § 34 BauGB. Das Plangebiet ist mit Regenwasserkanälen, die zur Wuhle
führen, voll erschlossen. Der § 36a des Berliner Wassergesetzes (BWG) schreibt grundsätzlich eine Niederschlagswasserversickerung vor. In Übereinstimmung mit dem BWG geht der
Bebauungsplan ebenfalls von der Möglichkeit einer dezentralen Versickerung des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken aus.
Auf Grund der Entfernung zum Grundwasser, der geringen Grundwasserempfindlichkeit und
trotz der vorhandenen Böden ist auch bei der geplanten Nutzung eine Versickerung des anfallenden Regenwassers prinzipiell möglich. Unabhängig davon kann die Versickerung durch
technische Maßnahmen zeitverzögert erfolgen. Die Regenwasserkanäle stehen außerdem
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Zur Vermeidung von Abflussspitzen in
die Wuhle können die o.g. Möglichkeiten der Versickerung und Rückhaltung von Niederschlägen genutzt werden.
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Grundsätzlich bestehen damit unterschiedliche technische Möglichkeiten der Regenwasserrückhaltung, die im Rahmen der Objektplanung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
und der Grundstücksgegebenheiten durch den/die Bauherren/-in ausgewählt werden können. Der Bebauungsplan setzt flexibel überbaubare Grundstücksflächen und geringe Nutzungsmaße fest, so dass ein Rahmen gesetzt wird, der je nach dem ausgeschöpften Maß
der baulichen Nutzung und der Bauweise verschiedene Möglichkeiten für die Bebauung und
den Umgang mit dem Regenwasser eröffnen. Deshalb soll von den Festsetzungsmöglichkeiten, die das BWG eröffnen, kein Gebrauch gemacht werden.
Bewältigung Verkehrslärm
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C bemängelt, dass der Prüfaufwand, der betrieben wurde, um die verkehrsverursachten Immissionsbelange des Straßenverkehrslärm zu bewältigen, insbesondere an der nördlichen Baugrenze des Plangebietes nicht hinreichend erkennbar ist.
Die Problembewältigung reiche nicht aus, deshalb sollen im Umweltbericht benannte Maßnahmen wie die beabsichtigte Längenbegrenzung von 30 m hinsichtlich ihrer Lärm abschirmenden Wirkung weitergehend dargestellt werden. Es sollte ebenfalls näher erläutert werden, warum auf eine Baukörperausweisung einer möglichen Reihenhausanlage und die
Festsetzung einer Erschließungsstraße nördlich der Stephan-Born-Straße verzichtet werden
kann.
Dieser Belang wird berücksichtigt.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde zur Bewältigung des
Verkehrslärms eine umfassende Darstellung und Abwägung (BA-Beschluss Nr.: 0206/IV
BVV DS-Nr. 0437/VII) vorgenommen. Diese wurden in den Umweltbericht eingearbeitet und
die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausführlich dargestellt. Durch den Bebauungsplan werden somit die Voraussetzungen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ermöglicht.
Die vorgebrachten Hinweise für eine bessere Lärmbewältigung und deren ausführlichere
Darstellung werden wie folgt berücksichtigt und im Umweltbericht ergänzt.
Die Längenbegrenzung von 30 m ermöglicht auch eine Reihenhausbebauung, so dass darauf – wie von der Senatsverwaltung angenommen – nicht verzichtet wurde. Eine alleinige
bzw. zwingende Festsetzung wurde im Sinne des Leitbildes und der städtebaulichen Vielfalt
innerhalb der Großsiedlung nicht vorgenommen. Es sollen verschiedene Bau- und Eigentumsformen - auch unter Berücksichtigung der eingesetzten Entwicklung im nördlichen allgemeinen Wohngebiet – ermöglicht werden.
Als Maßnahme des Lärmschutzes wurde die Sicherung des Abstandes zur Lärmquelle
Landsberger Chaussee erforderlich. Im Norden wurde deshalb die Baugrenze um 20 m zurückgesetzt. Außerhalb des Plangebietes besteht in einer Tiefe von 31 m die überörtliche
Grünvernetzung zwischen Hönower Weiherkette und Wuhle-Landschaftsraum. Unter Beachtung der bereits eingesetzten Entwicklung, der planerischen Zurückhaltung und im Sinne des
Leitbildes, soll die Bebauung variieren und die Erschließung flexibel darauf reagieren können. Es besteht somit kein städtebauliches Erfordernis der Festsetzung einer Baukörperausweisung und Erschließungsstraße nördlich der Stephan-Born-Straße.
Die überörtliche Grünvernetzung nördlich des Plangebietes und die sich anschließende zurückgesetzte Baugrenze eröffnen die Möglichkeit, eine Sichtschutzpflanzung zur Lärmquelle
aufzunehmen. Zusammen mit der vorgenommenen Längenbegrenzung von 30 m trägt dies
dazu bei Lärmreflexionen zu vermeiden.
8
Die Senatsverwaltung regt die ausführlichere Darstellung der Möglichkeit an, mit Hilfe von
Nebenanlagen einen Lärm- und Sichtschutz für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
entlang der Landsberger Chaussee zu erreichen.
Dieser Belang wird berücksichtigt.
Zusätzlich zu den bereits beschriebenen Maßnahmen sind für das nördliche allgemeine
Wohngebiet auf der nördlichen nicht überbaubaren Grundstückfläche Nebenanlagen mittels
textlicher Festsetzung 4 zulässig. Mit dem gesicherten Abstand zur Lärmquelle, der möglichen Begrünung und Bepflanzung in den Hausgärten und der sich anschließenden öffentlichen Grünfläche kann zusätzlich durch die Errichtung von Nebenanlagen (z.B. Sicht- und
Schutzzäunen) zu einem Sicht- und Lärmschutz in Richtung Lärmquelle beigetragen werden.
Stellplätze und Garagen bleiben weiterhin in diesem Bereich unzulässig.
Es wird außerdem durch die Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass die aktuellen
Lärmkarten geringfügig niedrigere Werte aufweisen, als im Begründungsentwurf angenommen.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die verwendeten Lärmwerte entsprechen nach nochmaliger Prüfung den von dieser Abteilung vorgegebenen Lärmwerten in der abgegebenen Stellungnahme vom Mai 2012 und den
Lärmkarten 2012 aus dem Berliner Umweltatlas. Aber auch geringfügig niedrigere Werte
würden nicht zu einer Änderung der Planung führen.
3. Fazit
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die öffentliche Auslegung keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt hat, die in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind. Der Bebauungsplan 10-43 kann
auf der Grundlage des Abwägungsergebnisses und der gegebenen Hinweise konkretisiert
bzw. ergänzt und so die Festsetzung vorbereitet werden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch die geplanten Festsetzungen sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Ein
Erwerb von Grundstücken durch das Land Berlin zur Realisierung der geplanten Festsetzungen ist nicht erforderlich.
B e b a u un g s pla n 1 0 - 4 3
Übersichtskarte 1:10.000
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Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
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1387
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zwingend
z.B.
OK
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JUGENDFREIZEITHEIM
P
öffentliche Parkfläche
FUSSGÄNGERBEREICH
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
Gasdruckregler
G
z.B.
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Öffentliche und private Grünflächen
UMSPANNWERK
Trafostation
T
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Bäumen
Sträuchern
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
z.B.
HOTEL
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
St
mit Angabe der Geschosse
Gemeinschaftsstellplätze
mit Angabe der Geschosse
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
D
auch
Straßenbahn
E
Hochstraße
Tiefstraße
St
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Brücke
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
149
151
b
WA
eg
mit Geschosszahl und Durchfahrt
153
XI
Landesgrenze (Bundesland)
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Aufgestellt: Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
439
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Straße
118
V
Bezirksgrenze
53.5
54.5
B-Plan 10-28120
122
124
771
122
V
1379
...............................................
...............................................
...............................................
Fachbereichsleiter Vermessung
Bezirksstadtrat
Fachbereichsleit erin Stadtplanung
830
V
126
V
Straß
e
1380
Radw
e g ma
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
438
rkiert
B-Plan 10-44
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
128
396
...............................................
130
V
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
24100
395
38100
1066
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Berlin, den
1382
118
120
12,4 m über Gehweg
FH
Straßenbegrenzungslinie
155
114
TH
z.B.
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Geländehöhe, Straßenhöhe
440
112
z.B.
Firsthöhe
GF 400 m² bis 500 m²
BM
Gewässer
er
419
770
Traufhöhe
500 m²
3,0
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
Sand
Mitten
wald
147
1378
110
GF
Planunterlage
5,0
III 0,3
0,9
a
St
V
als Höchstmaß
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.
3
2
1377
5,0
145
1,9
1238
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
441
1376
53,4
Baugrenze
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
0,7
Kinderspielplatz
1
(2)
(4) (3
)
4
WA
143
768
447
laut Bauantrag
141
g
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Eintragungen als Vorschlag
Sportplatz
OE
910
g
Baulinie
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
z.B.
Gebäude
442
II
eg
2 Wo
Stellplatz
I
ED
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
als Höchstmaß
444
2
1331
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Nachrichtliche Übernahmen
Straß
e
1375
1332
eg
IV
OE
2,7
Radw
WR
Naturdenkmal
5,0
(6) (5)
I
ner
UNIVERSITÄT
z.B.
E
Geschlossene Bauweise
SO
Stellplätze
Mitten
walde
r
5A
822
4
eg
Zosse
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Gemeinschaftsgaragen
834
1329
Radw
T
836
IV
5,0
I
898
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 11 BauNVO)
Umgrenzung der Flächen für
827
I
H
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
Schule
825
I
463
Turnhalle
12
828
7. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht
Gegenstand der Festsetzungen.
Nur Hausgruppen zulässig
Garagen
121
I
SO
Sichtfläche
II
I
St
(§ 10 BauNVO)
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
54.1
OE
Radw
Alte H
ellers
dorfer
6. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu
bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein
Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens
18/20 cm zu pflanzen und zu erhalten.
D
Sondergebiet (Erholung)
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
54.1
40,0
130
Straß
e
eg
Radw
(2)
908
Nur Doppelhäuser zulässig
o
Sonstige Festsetzungen
(3)
119
I
GI
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
55.50
b
0,3
(§ 9 BauNVO)
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
1330
SO
I 0,3
Industriegebiet
sonstigen Bepflanzungen
6
Straß
e
136
121
I
Nur Einzelhäuser zulässig
Bäumen
54.18
NAHVERSORGUNG
5. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der
Bezeichnung „b“ sind Stellplätze und Garagen sowie
Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung nicht
zulässig.
GE
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Sand
445
5,0
(§ 8 BauNVO)
Hochspannungsleitung
835
I
Gewerbegebiet
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
Turnhalle
134
138
(4)
I
XI
I
XI
e
Radw
446
o
I
4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der
Bezeichnung „a“ sind Stellplätze und Garagen nicht
zulässig.
448
5 ,0
837
I
V
z.B.
53.7
I
z.B.
offene Bauweise
Amtsleiter
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
0
Maßstab 1 : 1 000
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
100 m²
Private Verkehrsfläche
I
123
3. Im allgemeinen Wohngebiet wird als Bauweise festgesetzt:
von der offenen Bauweise abweichende Bauweise mit einer
Längenbeschränkung von 30 m.
Straß
e
Sand
I
zwingend
MK
z.B.
III 0,3
I
MI
(§ 7 BauNVO)
z.B.
838
I
(§ 6 BauNVO)
Kerngebiet
z.B.
SCHULE
125
thek
XI
Mischgebiet
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
844
839
823
III-V
0,4
GR
Verkehrsflächen
b
I
I
III
z.B.
Straßenverkehrsfläche
422
24
142
0,9
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
III 0,3
I
I
als Höchstmaß
MD
Flächen für den Gemeinbedarf
54,7
XI
WB
(§ 5 BauNVO)
II
15
5B
2. Das Sondergebiet dient der Nahversorgung des Gebietes.
Zulässig sind folgende Sortimente: Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren, Apotheke, medizinische,
orthopädische und kosmetische Artikel, Bücher,
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf.
Ausnahmsweise können zugelassen werden: Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsräume sowie Schank- und
Speisewirtschaften.
I
13
KINDERTAGESSTÄTTE, SCHULE,
FREIZEIT- UND BEGEGNUNGSSTÄTTE
I
I
e
I
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
Baumasse
Straß
e
938
llersd
orfer
144
Alte H
e
909
Bolz-
1409
Klettergerüst
37800
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des
Gebietes dienende Läden nicht zulässig.
Besonderes Wohngebiet
Geschossfläche
platz
4
III
10,0
1402
I
lautBauantrag
24400
17
5,0
Textliche Festsetzungen
I
Zahl der Vollgeschosse
Geschossflächenzahl
16
1408
I
I
I
WA
Baumassenzahl
11
I
(§ 4 BauNVO)
Wohnungen
1401
1405
7
Allgemeines Wohngebiet
Beschränkung der Zahl der
1407
1404
-Born
21
II
1400
(2)
3
I
I
1399
II
5
z.B.
1395
18
I
1403
z.B.
Grundfläche
z.B.
20
23
(2)
I
Grundflächenzahl
WR
Sonstiges Sondergebiet
22
1410
1398
Straß
WS
(§ 3 BauNVO)
z.B.
1394
24
5,0
148
dorfe
r
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
1393
26
III 0,3
0,9
a
25
1397
1396
a
1392
27
I
Klaus
20,0
816
Kleinsiedlungsgebiet
Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte
1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur
Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus
keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der
genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen.
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: Dezember 2012
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.