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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
17.10.15, 00:05
Aktualisiert
27.01.18, 10:43

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 28.05.13 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 20.06.2013 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 10-43 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke StephanBorn-Straße 16/34, der östlichen Grenze des Grundstücks Stephan-Born-Straße 16 und ihrer südlichen Verlängerung, Mittenwalder Straße, Zossener Straße, Alte Hellersdorfer Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Alte Hellersdorfer Straße 130 und Zossener Straße 121, Klausdorfer Straße und deren nördlicher Verlängerung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 28.05.13 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0452/IV der BVV zur Kenntnisnahmen vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 5 13.05.2013 5222 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0452/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans 10-43 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Stephan-Born-Straße 16/34, der östlichen Grenze des Grundstücks Stephan-Born-Straße 16 und ihrer südlichen Verlängerung, Mittenwalder Straße, Zossener Straße, Alte Hellersdorfer Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Alte Hellersdorfer Straße 130 und Zossener Straße 121, Klausdorfer Straße und deren nördlicher Verlängerung im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Hellersdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 1) zuzustimmen. C.2 Weiterleitung an die BVV Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. zugleich Veröffentlichung: D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 BauGB; § 6 Abs. 2 AGBauGB; §§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Keine Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 0452/IV D. Begründung 1. Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung Mit Veröffentlichung am 04.01.2013 im Amtsblatt Nr. 1, Seite 25, und in der Berliner Zeitung wurde die Auslegung des Bebauungsplanes 10-43 (Anlage 2) vom 14.01.2013 bis einschließlich 15.02.2013 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.01.2013 davon in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde über die Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet informiert. 2. Auswertung der Auslegung Die angebotene Einsichtnahme über das Internet wurde mit 79 Zugriffen genutzt. Es liegen schriftliche Äußerungen der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Lärmproblematik vor. Die Äußerungen betrafen im Wesentlichen: - - Die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen Teil des nördlichen allgemeinen Wohngebietes; die Vorgartenbereiche – insbesondere in Nord-Süd-Richtung – sind zu verbreitern, 75% der Vorgärten sind als Vegetationsflächen festzusetzen, Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen sind auszuschließen; Festsetzung extensiver Dach- und Fassadenbegrünung, von Baumpflanzungen und Ergänzung um Pflanzlisten; zur Unterstützung der o.g. Forderungen wurde die Umsetzung des Landschaftsprogramms gefordert und div. Hinweise gegeben; die Versickerung von Regenwasser; Bewältigung Verkehrslärm. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen Teils des nördlichen allgemeinen Wohngebietes Der BLN bemängelt, dass sich die geplanten Wohnbauflächen auf größeren unbebauten Flächen befinden. Es wird die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage auf dem nördlichen Teil des nördlichen allgemeinen Wohngebietes mit Verweis auf die im Landschaftsprogramm (LaPro) dargestellte Unterversorgung mit öffentlichen Grünflächen und wegen des Erhalts klimatisch wirksamer Freiräume, Schaffung zusätzlicher Lebensräume von Flora und Fauna durch begrünte Stadtplätze, Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente, Berücksichtigung ortstypischer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge u.ä. angeregt. Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der Geschosse im südlichen allgemeinen Wohngebiet als Kompensation für den Verlust der Wohnbauflächen im Norden zu erhöhen. Dem Belang wird nicht gefolgt. Es handelt sich bei den durch den BLN benannten unbebauten größeren Freiflächen um Flächen, die auf Grund der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Baugesetzbuch bebaubar sind. Die Wiedernutzbarmachung dieser Flächen steht in Einklang mit § 1a Abs. 2 BauGB, da hier einem schonenden Umgang mit Grund und Boden der Vorrang vor der Zersiedelung außerhalb des Siedlungsgefüges eingeräumt werden soll. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Plangebietsflächen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gut erschlossen sind und dies der Mobilität der Bevölkerung unter besonderer Be- 2 rücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht wird. Der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) bezieht als kleinteilige Standorte die Stadtumbauflächen ein, da ihnen die Nutzung der vorhandenen Erschließung, der sozialen und technischenr Infrastruktur sowie Kapazitätsreserven des ÖPNV als stadtentwicklungspolitische Potenziale zugeordnet werden. Dies soll zu einer Verbesserung der Wohnungsversorgung durch Ergänzung bislang dort fehlender Wohnungsangebote beitragen. Für die Siedlungen des komplexen Wohnungsbaus soll die Differenzierung des Wohnungsangebotes eine Stabilisierung der Sozialstrukturen initiieren. Das bezirkliche Entwicklungsinteresse, abgeleitet aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2012 (INSEK), richtet sich auf eine sozial gemischte Bewohnerschaft, wozu ein differenziertes Wohnungsangebot beitragen soll. Dazu wurde in der langfristigen räumlichen Entwicklung auf Grund der besonderen Freiraumbezüge und des dichten Netzes sozialer sowie kultureller Infrastruktureinrichtungen u.a. für den östlichen Teil des Plangebietes eine neue kleinteilige Siedlungsstruktur dargestellt. Eine kleinteilige Bebauung mit geringen Dichtemaßen soll im Sinne der städtebaulichen Gliederung die langfristige Entwicklung der Wohnstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und darüber hinaus in Richtung Süden über sich anschließende Bebauungspläne prägen. Gemeinsam mit den Gemeinschaftseinrichtungen, die regelmäßig/typischerweise über große zusammenhängende Grün- und Feiflächen verfügen, soll, im Gegensatz zur vorhandenen Bebauung, wie ein gliederndes Band die kleinteilige Struktur in der Großsiedlung den Ortsteil Hellersdorf durchziehen. Dazu werden eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise mit Baukörperlängen von maximal 30 m und eine dreigeschossige Bebauung auf den Wohnbauflächen ermöglicht. Mit diesen neuen Bebauungs- und Eigentumsformen innerhalb der Großsiedlung soll das Angebot an Wohnformen erweitert und differenziert werden. Dadurch kann den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung entsprochen werden. Darüber hinaus können Bewohner an ihr Gebiet gebunden und neue Zielgruppen erreicht werden, was zur Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen beiträgt. Dem Siedlungs- und Freiraumzusammenhang sowie der Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente wird im Bebauungsplan entsprochen. Der im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) und LaPro dargestellte übergeordnete Grünzug zwischen HönowerWeiherkette und Wuhle-Landschaftsraum wird durch die nicht Überplanung nördlich außerhalb des Plangebietes berücksichtigt und als landschaftsprägendes Element erhalten. Durch die zusätzliche 20 m nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des nördlichen allgemeinen Wohngebietes sowie die Freihaltung von Stellplätzen und Garagen wird dies im Bebauungsplan unterstützt. Die Baugrenze im Norden sichert die aus der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB abgeleitete Freihaltung von Bebauung und die typische Tiefe des übergeordneten Grünzuges und schafft gleichzeitig den nötigen Abstand zur Lärmquelle Landsberger Chaussee. Mit der dargelegten Weiterführung dieser kleinteiligen Bebauung und des gliedernden Bandes weit über den Geltungsbereich hinaus über Stadtplätze, Gemeinbedarfseinrichtungen Grün- und Freiflächen wird ein wichtiger Beitrag zur Verknüpfung klimatisch wirksamer Räume - in Form einer Lüftungsschneise – geschaffen. Da keine weitere Verdichtung und Siedlungserweiterung ermöglicht wird, ist mit keiner Erhöhung der bioklimatischen Belastung zu rechnen auch wird der Luftaustausch gesichert und verbessert, was den Zielen des LaPro entspricht. Die Umsetzung/Planung entsprechend dem Leitbild des gliedernden Bandes innerhalb des Ortsteiles Hellersdorf trägt ebenso wie die festgesetzten großzügigen Straßenräume und die Freihaltung der Vorgärten von jeglicher Bebauung dazu bei, den übergeordneten Grünzug im 3 Norden mit den Freiflächen unterschiedlicher Qualität zu verknüpfen. Auch auf Grund des Rückbaus von Geschosswohnungsbau - insbesondere im Geltungsbereich – ist eine Unterversorgung mit öffentlichen Grünflächen nicht zu befürchten. Eine Festsetzung eines Teils der nördlichen Wohnbaufläche als öffentliche Grünanlage und die Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse auf dem südlichen allgemeinen Wohngebiet - wie vom BLN vorgeschlagen - widersprechen den dargelegten bezirklichen Entwicklungszielen. Diesen Anregungen soll deshalb nicht gefolgt werden. Für das nördliche allgemeine Wohngebiet soll auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Fläche, am Erhalt des bestehenden baulichen Nutzungsrechtes und der wirtschaftlichen Situation des Landes Berlin auf eine Inanspruchnahme privater Flächen verzichtet werden. Die Vorgartenbereiche – insbesondere in Nord-Süd-Richtung – sind zu verbreitern; 75% der Vorgärten und Vegetationsflächen der Außenanlagen in den Wohngebieten sind zu erhalten und festzusetzen, Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen sind auszuschließen Der BLN fordert die Verbreiterung der Vorgartenbereiche, insbesondere in Nord-SüdRichtung, für den Kaltluftstrom aus Norden kommend. Da die geplante dreigeschossige Wohnbebauung eine Barriere darstellt, sollten mildernd ausreichend große und begrünte Straßenräume mit Nord-Süd-Lage und Vorgärten für Baumpflanzungen bzw. Pflanzbindungen berücksichtigt werden. Die zuständige Senatsverwaltung hat aus lufthygienischer Sicht keine Bedenken gegenüber den Planungszielen, empfiehlt jedoch Regelungen zur Verwendung von Brennstoffen aufzunehmen, um zusätzliche Luftbelastungen zu vermeiden, obwohl sich das Plangebiet nicht innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung in der Umweltzone befindet. Dies wird mit der hohen Verkehrsbelastung auf der Landsberger Chaussee und der Belüftungsschneise für das bestehende Wohnquartier begründet. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die vorgenommene Baufensterausweisung und damit mögliche Bebauung der ansonsten für die Großsiedlung typischen freien Blockinnenbereiche wurde aufgegeben und nur durch eine Straßen und Wege begleitende Freihaltung von Bebauung i.d.R. von 5 m ersetzt. Diese ermöglichte Flexibilität soll einen Anreiz für die Bebauung dieser großen zusammenhängenden Flächen schaffen und damit eine Neuausrichtung des Quartiers im Sinne des Leitbildes initiieren. Entsprechend dem Bestand der angrenzenden Quartiere wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt, die dem bestehenden baulichen Nutzungsrecht entspricht. Auf der nördlichen Wohnbaufläche wurde bereits im Norden die Baugrenze um 20 m und im Osten um 10 m zurückgesetzt. Ebenso wurde auf den Gemeinbedarfsflächen entgegen dem baulichen Bestand an dem Grundprinzip der Freihaltung von 5 m zu den Straßen festgehalten. Die vorhandenen Straßenräume sind in einer Breite gesichert, die für die ursprüngliche Bebauung des Plangebietes mit Geschosswohnungsbau angelegt wurden. Diese Dimensionierung – deren Aufteilung jedoch regelmäßig nicht Gegenstand der Festsetzungen ist – wurde trotz der geplanten kleinteiligen Bebauung innerhalb des Plangebietes beibehalten, so dass ausreichend große Straßenräume zur Begrünung und Bepflanzung zur Verfügung stehen. Wie oben bereits ausgeführt, soll eine kleinteilige Bebauung mit geringen Dichtemaßen die langfristige Entwicklung der Wohnstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und darüber hinaus in Richtung Süden über sich anschließende Bebauungspläne prägen. Durch die vorgenommenen Festsetzungen können sich somit vorhandene Kaltluftströme des übergeordneten Grünzuges über das Plangebiet und weiter in Richtung Süden in den Großsiedlungsbereich hinein ausbreiten. Dabei stellt die Bebauung auf dem Schulgrundstück mit den 4 vorhandenen bzw. möglichen Baukörperlängen von 55 m bzw. bis zu 50 m eine größere Barriere als die zulässige Wohnbebauung mit maximal 30 m langen Baukörpern dar. Der Bebauungsplan trägt mit den Festsetzungen – entgegen den Aussagen des BLN – sehr wohl sogar zu einer Verbesserung für den Kaltluftvolumenstrom im Verhältnis zu der möglichen geschlossenen, elfgeschossigen Blockrandbebauung der Umgebung bei. Der BLN geht davon aus, dass Vollversiegelungen der Vorgartenbereiche nicht ausgeschlossen seien, da keine textlichen Festsetzungen und Grünfestsetzungen vorgesehen sind. Die quartiersübergreifende Grünverbindung zwischen Landsberger Chaussee und Gutsbereich Hellersdorf werde nicht beachtet. Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen sollen deshalb ausgeschlossen werden. Da die Gärten Arbeit machen, sehen diese sehr unordentlich aus, deshalb sollen 75 % der Außenanlagen als Vegetationsflächen erhalten und festgesetzt werden. Der Belang ist bereits berücksichtigt. Entgegen der Annahme des BLN sehen die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 explizit den Ausschluss von Stellplätzen, Garagen und teilweise Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen vor. Eine Vollversiegelung der Vorgärten durch die Errichtung von Nebenanlagen - wie vom BLN befürchtet - ist damit nicht zu erwarten. Dies wird u.a. auch durch die bereits oben beschriebene Sicherung ausreichend dimensionierter Straßenräume, die zum Abstellen von PKW genutzt werden können, die festgesetzten Stellplätze parallel zur Zossener Straße und durch die gute Anbindung an den ÖPNV unterstützt. Nebenanlagen sind damit im Wesentlichen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Das geplante Maß der Nutzung sichert darüber hinaus einen entsprechenden Freiflächenanteil auf den Grundstücken. Grünfestsetzungen sind auf Grund der o.g. Maßnahmen städtebaulich nicht erforderlich und sollen im Sinne der mit den Festsetzungen initiierten kleinteiligen Bebauung entsprechend dem Leitbild auch nicht festgesetzt werden. Durch die mögliche kleinteilige Bebauung und der tatsächlich eingesetzte Einfamilienhausbebauung kann davon ausgegangen werden, dass Hausgärten angelegt werden. Die geringen Nutzungsmaße und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Norden und Osten zum übergeordneten Grünzug, einschließlich der textlichen Festsetzungen 4 und 5 sowie die Zuordnung der Stellplätze parallel zur Zossener Straße für das südliche Wohngebiet stellen für die Wohnbauflächen bereits eine starke Einschränkung dar. Einer weitergehenden Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke soll auch im Hinblick auf die bereits eingesetzte Entwicklung auf den Wohnbauflächen nicht gefolgt werden. Auf weitergehende Festsetzungen, wie auch auf Regelungen zu Brennstoffen soll – im Sinne des Leitbildes, auch unter Berücksichtigung des privaten Belangs an der Verwertung der Grundstücke und auf Grund der Vorbelastung durch die Landsberger Chaussee - deshalb verzichtet werden. Festsetzung extensiver Dach- und Fassadenbegrünung, von Baumpflanzungen und Ergänzung um Pflanzlisten Die Festsetzung extensiver Dachbegrünung wird vom BLN ebenso mit Verweis auf das LaPro gefordert, wie die Fassadenbegrünung. Diesem Belang wird nicht gefolgt. Die ursprünglich vorgesehene Flachdachfestsetzung wurde zugunsten des privaten und in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Belang aufgegeben, um zur Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und durch die Initiierung einer solch kleinteiligen Bebauung in der Großsiedlung zur Bevölkerungsstabilisierung sowie zur städtebaulichen Vielfalt beizutragen. Dadurch können die in der Großsiedlung ermöglichten neuen Bauformen diesen Zielen ent- 5 sprechen und so die angestrebte städtebauliche Vielfalt unterstützen. Deshalb soll auf die geforderte Dachbegrünung verzichtet werden, zu deren wirksamer Umsetzung eine Beschränkung der Dachneigung wieder erforderlich werden würde. Durch die Festsetzung dreigeschossiger Wohnbebauung mit maximalen Baukörperlängen von 30 m sieht der Bebauungsplan, entgegen der Umgebungsbebauung, eine wesentlich geringer geschossige und von der Blockrandbebauung abweichende Bebauung vor. Somit ist von einer wesentlich geringeren Belastung durch die geringere Baumasse auszugehen, die sich z.B. durch Wärmeabstrahlung, Aufheizungen u.ä. von der möglichen Bebauung unterscheidet. Gerade für die angestrebte und in Realisierung befindliche Einfamilienhausbebauung mit kleingliedrigen, stark durchbrochenen Fassaden soll der geforderten Fassadenbegrünung nicht gefolgt werden. Das Ziel des LaPro, keine weitere Verdichtung zuzulassen, wird durch die vorgenommenen Festsetzungen umgesetzt, so dass u.a. mit keiner Erhöhung der bioklimatischen Belastung zu rechnen ist. Der BLN fordert alle 300 m², an anderer Stelle alle 500 m², je Grundstücksfläche einen Laubbaum festzusetzen, da vielerorts zu beobachten sei, dass auf neuen Baugrundstücken selten große Laubbäume mit der Begründung des Laubabwurfs und der Verschattung gepflanzt werden. Außerdem sollen Pflanzlisten in den Bebauungsplan aufgenommen werden, um zu sichern, dass einheimische Sträucher und Bäume angepflanzt werden. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die textliche Festsetzung Nr. 6 setzt fest, dass ebenerdige Stellplatzanlagen durch Pflanzflächen, je 4 Stellplätze ein Baum, zu gliedern sind. Hierdurch wird insbesondere für zusammenhängende Stellplatzanlagen z.B. vor den Nahversorgungseinrichtungen gesichert, dass die städtebauliche Wirkung derartig großflächig versiegelter Anlagen durch Gliederung aufgebrochen wird. Damit kann gleichzeitig zur Reduzierung der Aufheizung innerhalb bebauter Gebiete und der Schaffung eines thermischen Ausgleichs in den überwärmten Stadtstrukturen beigetragen werden. Auf Grund der Erfahrungen mit anderen größeren Baufeldern im Bezirk, die mit Einfamilienhäusern bebaut wurden, kann von einer angemessenen Begrünung sehr wohl ausgegangen werden. Auf eine weitergehende Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen soll – wie oben bereits ausgeführt – wegen der geplanten kleinteiligen Bebauung im Hinblick auf die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der Stabilisierung der Bevölkerungsstruktur deshalb verzichtet werden. Zur Unterstützung der o.g. Forderungen wurde die Umsetzung des LaPro gefordert und div. Hinweise gegeben Weiterhin wurden durch den BLN alle Aussagen des LaPro ausführlich mit dem Hinweis wiedergegeben, dass diese behördenintern verbindlich und deshalb umzusetzen sind. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die übergeordneten Planungen, neben dem LaPro u.a. der FNP und der StEP Wohnen, bilden die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Der Bebauungsplan ist aus diesen übergeordneten Planungen zu entwickeln und hat auch sonstige städtebauliche Planungen und Grundlagen – wie das bezirkliche INSEK – zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, wie die weiteren unter § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählten Belange, im Bebauungsplan zu berücksichtigen und der Abwägung zugänglich. Ein Vorrang der Belange des Umweltschutzes und der Ziele und Maßnahmen des LaPro sind daraus nicht ableitbar. 6 Folgende Grundsätze der Bauleitplanung sind nach § 1 BauGB neben den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere für den Geltungsbereich zutreffend und zu berücksichtigen: - - Nr. 2 die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung; Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Freizeit; Nr. 4 die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche; Nr. 8 der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Bezüglich der Schutzgüter wurden durch den BLN Aussagen in Frage gestellt bzw. so wie z.B. die Benennung von Insekten und Brutvögeln als falsch und nicht abschließend bewertet. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Dazu ist dem Umweltbericht zu entnehmen, dass als Grundlage die Aussagen aus dem Berliner Umweltatlas verwendet und 2010 eine Begehung durch die Untere Naturschutzbehörde vorgenommen wurde. Weitere Untersuchungen wurden auf Grund des Bestandes fachlich als nicht nötig eingeschätzt. Diese so gewonnenen Daten gaben keinen Anlass für weitere oder nochmalige Untersuchungen. Die Zugriffs- und Störverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG sind unabhängig vom Bebauungsplan zu beachten. Durch eine Bauzeitenregelung kann die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern oder Tötungen von Individuen vermieden werden. Weiterhin wurden Erläuterungen durch den BLN eingefordert, die sehr wohl im Begründungstext enthalten sind oder in der geforderten Ausführlichkeit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Im Übrigen kann hier nur noch einmal auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Versickerung von Regenwasser Der BLN fordert die Festsetzung der Versickerung von Regenwasser aufzunehmen und begründet dies u.a. mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung vorhandener Freiflächen. Diesem Belang wird nicht gefolgt. Wie oben bereits ausführlich erläutert, handelt es sich bei den derzeitigen Freiflächen um Bauflächen nach § 34 BauGB. Das Plangebiet ist mit Regenwasserkanälen, die zur Wuhle führen, voll erschlossen. Der § 36a des Berliner Wassergesetzes (BWG) schreibt grundsätzlich eine Niederschlagswasserversickerung vor. In Übereinstimmung mit dem BWG geht der Bebauungsplan ebenfalls von der Möglichkeit einer dezentralen Versickerung des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken aus. Auf Grund der Entfernung zum Grundwasser, der geringen Grundwasserempfindlichkeit und trotz der vorhandenen Böden ist auch bei der geplanten Nutzung eine Versickerung des anfallenden Regenwassers prinzipiell möglich. Unabhängig davon kann die Versickerung durch technische Maßnahmen zeitverzögert erfolgen. Die Regenwasserkanäle stehen außerdem im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Zur Vermeidung von Abflussspitzen in die Wuhle können die o.g. Möglichkeiten der Versickerung und Rückhaltung von Niederschlägen genutzt werden. 7 Grundsätzlich bestehen damit unterschiedliche technische Möglichkeiten der Regenwasserrückhaltung, die im Rahmen der Objektplanung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Grundstücksgegebenheiten durch den/die Bauherren/-in ausgewählt werden können. Der Bebauungsplan setzt flexibel überbaubare Grundstücksflächen und geringe Nutzungsmaße fest, so dass ein Rahmen gesetzt wird, der je nach dem ausgeschöpften Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise verschiedene Möglichkeiten für die Bebauung und den Umgang mit dem Regenwasser eröffnen. Deshalb soll von den Festsetzungsmöglichkeiten, die das BWG eröffnen, kein Gebrauch gemacht werden. Bewältigung Verkehrslärm Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C bemängelt, dass der Prüfaufwand, der betrieben wurde, um die verkehrsverursachten Immissionsbelange des Straßenverkehrslärm zu bewältigen, insbesondere an der nördlichen Baugrenze des Plangebietes nicht hinreichend erkennbar ist. Die Problembewältigung reiche nicht aus, deshalb sollen im Umweltbericht benannte Maßnahmen wie die beabsichtigte Längenbegrenzung von 30 m hinsichtlich ihrer Lärm abschirmenden Wirkung weitergehend dargestellt werden. Es sollte ebenfalls näher erläutert werden, warum auf eine Baukörperausweisung einer möglichen Reihenhausanlage und die Festsetzung einer Erschließungsstraße nördlich der Stephan-Born-Straße verzichtet werden kann. Dieser Belang wird berücksichtigt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde zur Bewältigung des Verkehrslärms eine umfassende Darstellung und Abwägung (BA-Beschluss Nr.: 0206/IV BVV DS-Nr. 0437/VII) vorgenommen. Diese wurden in den Umweltbericht eingearbeitet und die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausführlich dargestellt. Durch den Bebauungsplan werden somit die Voraussetzungen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ermöglicht. Die vorgebrachten Hinweise für eine bessere Lärmbewältigung und deren ausführlichere Darstellung werden wie folgt berücksichtigt und im Umweltbericht ergänzt. Die Längenbegrenzung von 30 m ermöglicht auch eine Reihenhausbebauung, so dass darauf – wie von der Senatsverwaltung angenommen – nicht verzichtet wurde. Eine alleinige bzw. zwingende Festsetzung wurde im Sinne des Leitbildes und der städtebaulichen Vielfalt innerhalb der Großsiedlung nicht vorgenommen. Es sollen verschiedene Bau- und Eigentumsformen - auch unter Berücksichtigung der eingesetzten Entwicklung im nördlichen allgemeinen Wohngebiet – ermöglicht werden. Als Maßnahme des Lärmschutzes wurde die Sicherung des Abstandes zur Lärmquelle Landsberger Chaussee erforderlich. Im Norden wurde deshalb die Baugrenze um 20 m zurückgesetzt. Außerhalb des Plangebietes besteht in einer Tiefe von 31 m die überörtliche Grünvernetzung zwischen Hönower Weiherkette und Wuhle-Landschaftsraum. Unter Beachtung der bereits eingesetzten Entwicklung, der planerischen Zurückhaltung und im Sinne des Leitbildes, soll die Bebauung variieren und die Erschließung flexibel darauf reagieren können. Es besteht somit kein städtebauliches Erfordernis der Festsetzung einer Baukörperausweisung und Erschließungsstraße nördlich der Stephan-Born-Straße. Die überörtliche Grünvernetzung nördlich des Plangebietes und die sich anschließende zurückgesetzte Baugrenze eröffnen die Möglichkeit, eine Sichtschutzpflanzung zur Lärmquelle aufzunehmen. Zusammen mit der vorgenommenen Längenbegrenzung von 30 m trägt dies dazu bei Lärmreflexionen zu vermeiden. 8 Die Senatsverwaltung regt die ausführlichere Darstellung der Möglichkeit an, mit Hilfe von Nebenanlagen einen Lärm- und Sichtschutz für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Landsberger Chaussee zu erreichen. Dieser Belang wird berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits beschriebenen Maßnahmen sind für das nördliche allgemeine Wohngebiet auf der nördlichen nicht überbaubaren Grundstückfläche Nebenanlagen mittels textlicher Festsetzung 4 zulässig. Mit dem gesicherten Abstand zur Lärmquelle, der möglichen Begrünung und Bepflanzung in den Hausgärten und der sich anschließenden öffentlichen Grünfläche kann zusätzlich durch die Errichtung von Nebenanlagen (z.B. Sicht- und Schutzzäunen) zu einem Sicht- und Lärmschutz in Richtung Lärmquelle beigetragen werden. Stellplätze und Garagen bleiben weiterhin in diesem Bereich unzulässig. Es wird außerdem durch die Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass die aktuellen Lärmkarten geringfügig niedrigere Werte aufweisen, als im Begründungsentwurf angenommen. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die verwendeten Lärmwerte entsprechen nach nochmaliger Prüfung den von dieser Abteilung vorgegebenen Lärmwerten in der abgegebenen Stellungnahme vom Mai 2012 und den Lärmkarten 2012 aus dem Berliner Umweltatlas. Aber auch geringfügig niedrigere Werte würden nicht zu einer Änderung der Planung führen. 3. Fazit Im Ergebnis ist festzustellen, dass die öffentliche Auslegung keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt hat, die in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind. Der Bebauungsplan 10-43 kann auf der Grundlage des Abwägungsergebnisses und der gegebenen Hinweise konkretisiert bzw. ergänzt und so die Festsetzung vorbereitet werden. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die geplanten Festsetzungen sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Ein Erwerb von Grundstücken durch das Land Berlin zur Realisierung der geplanten Festsetzungen ist nicht erforderlich. B e b a u un g s pla n 1 0 - 4 3 Übersichtskarte 1:10.000 F ür d as G e lä n de zw is c he n d en n ö rd lich e n G re nz e n d er G r un d st üc k e S te ph a n- B or n -S tr aß e 1 6/ 34 , d er ö st lic h en G re n ze d e s G ru n ds t üc k s S t ep h an -B o rn -S t ra ß e 16 u n d ih re r s ü dlic he n V e rlä n ge ru n g , M i tte n w alde r S tra ß e, Zo s se n er S tr aß e , A lte H e lle rs d or fe r S t ra ß e, d en n ör d lic h en G r en z en d e r G r u nd s tü ck e A lt e H elle rs do rf er S tra ß e 1 30 u n d Zo s se n e r S tr a ße 1 2 1, K la u sd o rfe r S t ra ße u n d d er e n nö rd lich e r V e rlä ng e ru ng im Land sber B e zirk M a rz ah n -H e ller sd o rf, O rt st e il H e ller sd o rf ger Zeichenerklärung Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen I 14 X 821 878 843 1386 1387 54,0 1388 1389 34 VIII 1390 32 3,0 12 Spielplatz 29 820 1391 30 Steph an- B orn- 28 WA e 1 I I XI 842 I 53,5 I Steph an 146 I II - Straß e (2) I 19 I 1406 9 II I Straß I Sand 5,0 Biblio- 127 o (2) 0,9 140 (2) (3) Sand II 54.9 I I 10,0 10 5,0 5 b Schule Klaus dorfe r als Mindest- und Höchstmaß z.B. 0,5 bis 0,7 als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. 5,0 Ra eg dw Radw 829 Sand Fußw e g V 116 53,5 m über NHN Oberkante z.B. OK 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 4000 m³ 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN JUGENDFREIZEITHEIM P öffentliche Parkfläche FUSSGÄNGERBEREICH Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Gasdruckregler G z.B. Bereich ohne Einfahrt Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite Öffentliche und private Grünflächen UMSPANNWERK Trafostation T z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Anpflanzen von Erhaltung von Bäumen Sträuchern Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade z.B. HOTEL Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) 35,4 z.B. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 St mit Angabe der Geschosse Gemeinschaftsstellplätze mit Angabe der Geschosse Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GGa 1 GAnl Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. D auch Straßenbahn E Hochstraße Tiefstraße St Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) K 149 151 b WA eg mit Geschosszahl und Durchfahrt 153 XI Landesgrenze (Bundesland) Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze -II mit Geschosszahl Flurgrenze z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer z.B. Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A Aufgestellt: Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 439 Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Straße 118 V Bezirksgrenze 53.5 54.5 B-Plan 10-28120 122 124 771 122 V 1379 ............................................... ............................................... ............................................... Fachbereichsleiter Vermessung Bezirksstadtrat Fachbereichsleit erin Stadtplanung 830 V 126 V Straß e 1380 Radw e g ma Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am 438 rkiert B-Plan 10-44 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 128 396 ............................................... 130 V Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt 24100 395 38100 1066 öffentlich ausgelegt. beschlossen. Berlin, den 1382 118 120 12,4 m über Gehweg FH Straßenbegrenzungslinie 155 114 TH z.B. Flächen für Sport- und Spielanlagen Geländehöhe, Straßenhöhe 440 112 z.B. Firsthöhe GF 400 m² bis 500 m² BM Gewässer er 419 770 Traufhöhe 500 m² 3,0 Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke Sand Mitten wald 147 1378 110 GF Planunterlage 5,0 III 0,3 0,9 a St V als Höchstmaß Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990. 3 2 1377 5,0 145 1,9 1238 (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) 441 1376 53,4 Baugrenze (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) 0,7 Kinderspielplatz 1 (2) (4) (3 ) 4 WA 143 768 447 laut Bauantrag 141 g (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Eintragungen als Vorschlag Sportplatz OE 910 g Baulinie Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt z.B. Gebäude 442 II eg 2 Wo Stellplatz I ED Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen als Höchstmaß 444 2 1331 Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Nachrichtliche Übernahmen Straß e 1375 1332 eg IV OE 2,7 Radw WR Naturdenkmal 5,0 (6) (5) I ner UNIVERSITÄT z.B. E Geschlossene Bauweise SO Stellplätze Mitten walde r 5A 822 4 eg Zosse (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) Gemeinschaftsgaragen 834 1329 Radw T 836 IV 5,0 I 898 WOCHENENDHAUSGEBIET (§ 11 BauNVO) Umgrenzung der Flächen für 827 I H mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche Schule 825 I 463 Turnhalle 12 828 7. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Nur Hausgruppen zulässig Garagen 121 I SO Sichtfläche II I St (§ 10 BauNVO) Besonderer Nutzungszweck von Flächen 54.1 OE Radw Alte H ellers dorfer 6. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen und zu erhalten. D Sondergebiet (Erholung) Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 54.1 40,0 130 Straß e eg Radw (2) 908 Nur Doppelhäuser zulässig o Sonstige Festsetzungen (3) 119 I GI Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 55.50 b 0,3 (§ 9 BauNVO) Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 1330 SO I 0,3 Industriegebiet sonstigen Bepflanzungen 6 Straß e 136 121 I Nur Einzelhäuser zulässig Bäumen 54.18 NAHVERSORGUNG 5. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung „b“ sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung nicht zulässig. GE Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Sand 445 5,0 (§ 8 BauNVO) Hochspannungsleitung 835 I Gewerbegebiet oberirdische Hauptversorgungsleitungen Turnhalle 134 138 (4) I XI I XI e Radw 446 o I 4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung „a“ sind Stellplätze und Garagen nicht zulässig. 448 5 ,0 837 I V z.B. 53.7 I z.B. offene Bauweise Amtsleiter Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. 0 Maßstab 1 : 1 000 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 m 100 m² Private Verkehrsfläche I 123 3. Im allgemeinen Wohngebiet wird als Bauweise festgesetzt: von der offenen Bauweise abweichende Bauweise mit einer Längenbeschränkung von 30 m. Straß e Sand I zwingend MK z.B. III 0,3 I MI (§ 7 BauNVO) z.B. 838 I (§ 6 BauNVO) Kerngebiet z.B. SCHULE 125 thek XI Mischgebiet Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 844 839 823 III-V 0,4 GR Verkehrsflächen b I I III z.B. Straßenverkehrsfläche 422 24 142 0,9 z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. III 0,3 I I als Höchstmaß MD Flächen für den Gemeinbedarf 54,7 XI WB (§ 5 BauNVO) II 15 5B 2. Das Sondergebiet dient der Nahversorgung des Gebietes. Zulässig sind folgende Sortimente: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Apotheke, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsräume sowie Schank- und Speisewirtschaften. I 13 KINDERTAGESSTÄTTE, SCHULE, FREIZEIT- UND BEGEGNUNGSSTÄTTE I I e I (§ 4a BauNVO) Dorfgebiet Baumasse Straß e 938 llersd orfer 144 Alte H e 909 Bolz- 1409 Klettergerüst 37800 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden nicht zulässig. Besonderes Wohngebiet Geschossfläche platz 4 III 10,0 1402 I lautBauantrag 24400 17 5,0 Textliche Festsetzungen I Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl 16 1408 I I I WA Baumassenzahl 11 I (§ 4 BauNVO) Wohnungen 1401 1405 7 Allgemeines Wohngebiet Beschränkung der Zahl der 1407 1404 -Born 21 II 1400 (2) 3 I I 1399 II 5 z.B. 1395 18 I 1403 z.B. Grundfläche z.B. 20 23 (2) I Grundflächenzahl WR Sonstiges Sondergebiet 22 1410 1398 Straß WS (§ 3 BauNVO) z.B. 1394 24 5,0 148 dorfe r (§ 2 BauNVO) Reines Wohngebiet 1393 26 III 0,3 0,9 a 25 1397 1396 a 1392 27 I Klaus 20,0 816 Kleinsiedlungsgebiet Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte 1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen. Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000 Stand: Dezember 2012 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. ............................................. ............................................. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.