Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0721/IV.pdf
Größe
926 kB
Erstellt
17.10.15, 09:48
Aktualisiert
27.01.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
2013
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
den Bebauungsplan 2-41 für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße
5-8 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
hier: Aufstellungsbeschluss
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 07.05.2013 beschlossen:
den Bebauungsplan 2-41 für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße
5-8 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des
Baugesetzbuches ohne Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuches
durchgeführt werden.
Der Bebauungsplan soll nach Bearbeitung, Unterrichtung und Erörterung (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange und Beteiligung der Öffentlichkeit) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 6 des Gesetztes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vorgelegt werden.
Bei der Bezirksverordnetenversammlung ist die beigefügte Vorlage zur
Kenntnisnahme einzubringen.
Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung für Finanzen, Personal und
Stadtentwicklung beauftragt.
A). Begründung
Plangebiet:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt das Grundstück Frankfurter Tor 8A,
Warschauer Straße 5-8.
Planinhalt:
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Der Bebauungsplan soll das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8
als allgemeines Wohngebiet festsetzen.
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes soll dem Wohnungsmangel bei
gleichzeitigem Bevölkerungszuwachs entgegengewirkt werden. Der Bebauungs-plan
soll zudem die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel verhindern, welcher sich
negativ auf die Umgebung auswirken könnte.
Anlass der Planaufstellung:
Am 20.03.2013 hat die Bezirksverordnetenversammlung mit Drucksache
(DS/0577/IV) beschlossen das Bezirksamt zu beauftragen für das Grundstück
Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 unverzüglich die planungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass angesichts des geplanten Verkaufs der
Immobilie am o.g. Standort durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine
schädlichen Folgen für die weitere Entwicklung der Umgebung, z.B. durch die
mögliche Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel, über das im Einzelhandelsund Zentrenkonzept festgelegte Maß hinaus, entstehen.
Dabei soll insbesondere eine zukünftige (teilweise) Wohnnutzung am Standort mit
Priorität versehen werden, insbesondere auch im preisgünstigen Segment (durch
einen städtebaulichen Vertrag).
Heutiges Planungsrecht:
Der Baublock befindet sich gegenwärtig im unbeplanten Innenbereich. Bisher wurden
alle Vorhaben gemäß § 34 BauGB beurteilt.
Bebauungspläne:
In der unmittelbaren Umgebung, in den östlich der Warschauer Straße gelegenen
Baublöcken 014 und 015 wurden mit dem Bebauungsplan V-75 ein Ärztehaus und
einen öffentlichen Spielplatz und mit dem Bebauungsplan V-48 ein Mischgebiet
festgesetzt.
Flächennutzungsplandarstellung:
Das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 ist als gemischte
Baufläche M2 mit Einzelhandelskonzentration dargestellt.
Die Entwickelbarkeit der unter 3 ha großen Fläche aus dem Flächennutzungsplan
gemäß § 8 Absatz 2 BauGB zu einem allgemeinen Wohngebiet ist gegeben.
Bereichsentwicklungsplanung:
Die Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes stellt den Bereich, in dem sich das
Grundstück befindet, als Mischgebiet mit Einzelhandelskonzentration dar.
Landschaftsplan:
Das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 befindet sich im
Geltungsbereich des Landschaftsplans V-L-2 Frankfurter Allee-Süd.
Einzelhandels- und Zentrenkonzept:
In dem vom Bezirksamt beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird das
o.g. Grundstück überwiegend dem Nahversorgungszentrum Warschauer Straße
zugeordnet.
Folgende Handlungsempfehlung wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu
diesem Standort gegeben:
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„Zur Verbesserung des Angebots an Lebensmitteln und zur Schaffung von
Alternativangeboten zum Kaisers- Supermarkt sollten Möglichkeiten genutzt werden,
weitere Lebensmittelanbieter (Supermarkt oder LM-Discounter) im Gebiet
anzusiedeln. Ein potentieller Standort wären Teile der Ladenzone im Objekt
Warschauer Straße 5-8. Für den Standort wäre die bauliche Integrierbarkeit eines
Lebensmittelmarktes (EG- Grundrisse) zu prüfen. Vorteilhaft wäre an diesem
Standort das auf dem Grundstück vorhandene große Stellplatzangebot.“
Beurteilung im Hinblick auf die Verfahrensdurchführung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (beschleunigtes Verfahren)
Durch den Bebauungsplan 2-41 wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet. Geplant ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Kriterium „Bebauungsplan der Innenentwicklung“
Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils Friedrichshain.
Der Bebauungsplan 2-41 soll für das Grundstück im Geltungsbereich ein allgemeines
Wohngebiet festsetzen. Die Regelung der Maßes der baulichen Nutzung soll gemäß
§ 16 Absatz 2 BauNVO über die Festsetzung der überbaubaren Fläche, deren
Ausmaß der zulässigen Grundfläche entspricht, i.V.m. der maximal zulässigen
Geschossigkeit der baulichen Anlage erfolgen. Eine Überschreitung der Obergrenzen
gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO liegt bereits im Bestand für die GFZ vor. Eine weitere
Überschreitung soll nicht ausgeschlossen werden.
Kriterium Flächenobergrenze
Die Flächengröße im Plangebiet des Bebauungsplans 2-41 beträgt 10.381 m².
Aussagen zur geplanten Größe der Grundfläche i.S. von § 19 Absatz 2 BauNVO
können noch nicht gemacht werden. Im Bestand liegt die Grundfläche der Baukörper
bei 3.300 m². Die GRZ liegt bei 0,3 und die GFZ bei 1,6. Eine mögliche verträgliche
bauliche Verdichtung soll nicht ausgeschlossen werden.
Es existieren keine Bebauungspläne, die mit dem Bebauungsplan 2-41 in einem
engeren sachlichen, räumlichen Zusammenhang stehen.
Die zulässige Grundfläche im Geltungsbereich wird weniger als 20.000 m² betragen.
B). Rechtsgrundlagen:
§15 BezVG
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C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
-Kosten für ein Lärmschutzgutachten (sind noch zu ermitteln)
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
-keine-
Berlin, den 02.05.2013
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlage:
Bebauungsplanentwurf 2-41
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Bebauungsplan 2- 41
für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Frankfurter Tor
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Allgemeines Wohngebiet
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
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