Daten
Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung, 25.05.2011, BA.pdf
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628 kB
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17.10.15, 16:48
Aktualisiert
27.01.18, 21:41
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Inhalt der Datei
Drucksache
der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin
VI. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BA
TOP: 052 / 11.2
Vorlage zur Beschlussfassung
Drs.Nr.: VI/1847
Datum
gem. § 19 (3) GO
23.06.2011
Gremium
StaV
BVV
Sitzung
Beratungsstand
BVV/VI/052
Betr.: Zustimmung zur Ausbauvariante für den Ausbau der Straße "Zum Dahmeufer"
zwischen Bockmühlenweg und Zugang zum Dahmeufer
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in Anlage 1 zum BA-Beschluss 600/11
dargestellten Ausbauvariante zum Ausbau der Straße „Zum Dahmeufer“ zu.
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der
Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der
Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen.
Die in der Anlage 1 zum BA-Beschluss 600/11 dargestellte Ausbauvariante entspricht den
Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist zustimmungsfähig. Die Äußerungen
der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die
Ausbaumaßnahme gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss 600/11 einbezogen.
Zur weiteren Begründung wird auf die Anlage 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr.
600/11 verwiesen.
Berlin, den 25.05.2011
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Gabriele Schöttler
Bezirksbürgermeisterin
VI/1847
Rainer Hölmer
Bezirksstadtrat für
Bauen und Stadtentwicklung
Vorlage zur Beschlussfassung vom: 25.05.2011
Seite: 1/33
Anlage 1 zur BA-Vorlage ..... /11
Ausbauvariante
Zur näheren Beschreibung der durchzuführenden Ausbauvariante wurde die
Anlage 1 in die folgenden Unteranlagen gegliedert:
1.1
Baubeschreibung
1.2
Bauausführungsplan im Maßstab 1: 250
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /11
Bezirksamt Treptow-Köpenick
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Tief I/3, Tel.: 90297 - 5507
Baubeschreibung
Ausbau Straße 235 / Zum Dahmeufer
Teil A: Beschreibung der baulichen Anordnung
1. Allgemeines
Die Baumaßnahme liegt in Köpenick im Ortsteil Kietzer Feld. Die Straße 235 wurde zwischenzeitlich in Zum Dahmeufer umbenannt. Sie ist eine Sackgasse und dient der Erschließung der
dortigen Anlieger.
Die Baumaßnahme liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
2. Begründung der Notwendigkeit
2.1 Baulicher Zustand
Die Straße Zum Dahmeufer ist derzeit unbefestigt. Der anstehende Boden wurde im Rahmen der
Straßenunterhaltung lediglich teilweise mit einem Bitumen-Schottergemisch, verdichtet um
besonders ausgefahrene Stellen aufzufüllen. Nur im Anschlussbereich an den Bockmühlenweg
weist die Straße eine zweischichtige Asphaltbefestigung von 11 cm auf 5 cm Tragschicht aus
RC-Material auf. Vereinzelt sind kleine Teilflächen vor den Grundstücken durch die Anlieger mit
unterschiedlichen Materialien befestigt. Die vorhandenen Schachtbauwerke des Schmutzwasserkanals sind umpflastert. All diese Befestigungsaufbauten entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01.
Der vorhandene Zustand der Straße ist aufgrund von Versackungen infolge der Verkehrsbelastung und einer unzureichenden Profilierung zur Sicherung einer ordentlichen Entwässerung /
Versickerung im Seitenbereich mangelhaft.
2.2 Verkehrssituation
Die Straße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Der Straßenzug ist insgesamt 234 m lang und
verläuft vom Bockmühlenweg bis ans Dahmeufer. Am Ende des ca. 180 m langen befahrbaren
Teils der Straße ist das öffentliche Straßenland auf einer Länge von ca. 22 m auf eine Breite von
ca. 18 m aufgeweitet. Diese Fläche wird als Wendeplatz und zum Parken genutzt. Hinter diesem
Wendeplatz schließt sich ein unbefestigter Gehweg an, der zwischen den Grundstücken bis zum
Ufer der Dahme führt.
2.3 Verkehrsbelastung
Die Straße Zum Dahmeufer stellt eine Anliegerstraße dar, die ausschließlich dem Ziel- und
Quellverkehr dient, der von den Anliegergrundstücken selbst ausgelöst wird. Es ist von einer
Verkehrstärke < 150 Kfz/h auszugehen (Charakter eines Wohnweges mit Erschließungsfunktion).
2.4 Anliegende Nutzungen
2
An den auszubauenden Straßenzug grenzen beidseitig Grundstücke mit Wohnbebauung
(Einfamilienhäuser).
2.5 Leitungsbestand
Die Leitungsabfrage erfolgte mit der Fortschreibung der Entwurfsunterlage.
Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke sind Ver- und Entsorgungsleitungen der folgenden
Leitungsträger vorhanden:
Vattenfall
- auf der Nordseite befindet sich von Haus–Nr. 4 bis Haus–Nr. 10 eine
erdverlegte Kabeltrasse, ab Haus-Nr. 10 verläuft sie weiter als Freileitung
GASAG
- auf der Nordseite verläuft im Abstand von ca. 2,60 m bis 3,00 m von
der Grundstücksgrenze eine Gasleitung 125 PE 100; nicht alle Grundstücke haben einen Hausanschluss
BWB
- in der südlichen Straßenhälfte befindet sich ein Schmutzwasserkanal
DN 250; eine Trinkwasserversorgung ist nicht vorhanden
Telekom AG
- beidseitig befindet sich in einem Abstand von ca. 0,50 m von der
Grundstücksgrenze je ein Kabelrohr und ein erdverlegtes Kabel; auf
Höhe Einmündung Bockmühlenweg quert ein Erdkabel die Straße
Kabel Deutschland - gemeinsame Trassenführung mit der Telekom AG
Am Bauanfang bzw. am Einmündungsbereich Zum Dahmeufer / Bockmühlenweg befindet sich
im nördlichen Seitenbereich eine Löschwasserentnahmestelle.
Teil B: Bautechnische Beschreibung
1. Örtliche Bodenverhältnisse
Es liegt ein Baugrundgutachten von der PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH vor. Bei der
Erkundung der Bodenverhältnisse wurden oberflächennah bzw. unter den geringfügig
vorhandenen Oberflächenbefestigungen (siehe Teil A Punkt 2.1) in unterschiedlichen
Mächtigkeiten von 0,35 m bis 1,0 m aufgefüllte Bodenschichten ermittelt. Die angetroffenen
unsortierten Gesteinsmischungen entsprechen in etwa einem Sand-Splitt-Gemisch 0/32. Unter
diesen Auffüllungen wurden bis zur Endteufe von 1 m unter Geländeoberkante (GOK)
gewachsene Sande erkundet. Diese Sande sind grobkörnig, lokal schwach schluffig.
Während der Aufschlussarbeiten am 26.04.2010 wurde bis 1 m unter OK Gelände kein Grundwasser angetroffen. Nach der Grundwassergleichenkarte ist das Grundwasser bei ca. 32,5 m ü
NHN zu erwarten. Somit kann im Sinne der Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVE-StB 94/97 von günstigen Wasserverhältnissen
ausgegangen werden.
2. Bauablauf
3
2.1 Bauzeit
Mit der Baudurchführung soll im III. Quartal 2011 begonnen werden. Voraussetzung für den
Baubeginn ist die Beschlussfassung der BVV.
2.2 Verkehrsführung während der Bauzeit
Während der Bauzeit lassen sich verkehrliche Einschränkungen nicht vermeiden.
Der Anwohner- und Lieferverkehr auf die jeweiligen Grundstücke ist während der Bauzeit zu gewährleisten. Kurzzeitige Sperrungen sind dem Anlieger unter Angabe der Dauer rechtzeitig mitzuteilen.
3. Vorhandener Zustand
3.1 Querschnitte
Der vorhandene öffentliche Straßenraum weist eine Breite von ca. 9,75 m bis 10,40 m auf. An
der Engstelle vor Haus-Nr. 13/14 beträgt diese Breite nur etwa 7,70 m. Am Ende des
befahrbaren Teils der Straße weitet sich der Straßenraum auf ca. 18 m auf.
3.2 Befestigungen
Fahrbahnbereich:
Seitenbereich:
unbefestigt, nur im Einmündungsbereich Bockmühlenweg
Asphaltbefestigung
unbefestigt mit Vegetationsfläche
4. Geplanter Ausbau
4.1 Entwurfselemente
Die Straße dient der kleinräumigen Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung und dem
Aufenthalt.
Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 30 km/h oder es wird fahrgeometrisch bemessen.
Die Platzverhältnisse für eine befestigte Wendeanlage für 3achsige Müllfahrzeuge sind unter
Beachtung der erforderlichen Herstellung von Versickerungsanlagen nicht ausreichend. Aufgrund
der geringen Baulänge wird auf Abschnittsbildung und Versätze verzichtet, um den Verlauf der
Straße auch für die Rückwärtsfahrt von Müllfahrzeugen überschaubar und rechtzeitig erfassbar
zu machen.
Im Wesentlichen passt sich die geplante Verkehrsanlage sowohl in der Lage als auch im Höhenverlauf dem gegenwärtigen Bestand unter Beachtung folgender Zwangspunkte an:
- Straßenbegrenzungslinie bzw. vorhandene Grundstücksgrenzen
- Straßenanschlüsse und Zufahrten
Die Fahrbahn fällt in Längsrichtung vom Bauanfang in Richtung Bauende / Wendeplatz.
Gesamtlänge des Bauabschnittes:
Gesamtfläche:
befestigte Verkehrsfläche:
Entwässerungsstreifen:
Grünstreifen:
4.2 Querschnitt
ca. 180 m
1600 m²
915 m²
270 m²
415 m²
4
Grünstreifen:
befestigte Verkehrsfläche:
Entwässerungsstreifen:
Gesamtbreite
i.M. 2,00 m
5,00 m
3,00 m
i.M. 10,00 m
Im Bereich der Engstelle vor Haus-Nr. 13/14 wird die befestigte Verkehrsfläche auf 3,50 m
reduziert. Dieser Abschnitt hat eine Länge von 30 m.
Die Wendeanlage am Ende der Sackgasse ist für Pkw’s bemessen, größere Fahrzeuge - wie
Müllfahrzeuge und Möbelwagen - müssen die Straße rückwärts befahren. Die Platzverhältnisse
zwischen den Grundstücksgrenzen sind für 3achsige Müllfahrzeuge selbst bei vollständiger Befestigung der Fläche nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Höhenverhältnisse ist zur Gewährleistung der Entwässerung die Anordnung von Versickerungsflächen
erforderlich.
Befestigungen:
befestigte Verkehrsfläche Bauklasse V, RStO 01, Tafel 1, Zeile 5
3 cm Asphaltbeton AC 8 D N
9 cm Asphalttragschicht AC 22 T N
25 cm Schottertragschicht 0/32, E v2 ≥ 120 MN/m²;
E v2 auf Planum ≥ 45 MN/m²
37 cm Gesamtdicke
Gehwegüberfahrten / Hauszugänge
unbefestigt
Einfassungen:
Die befestigte Verkehrsfläche wird durch einen Hochbord 15x30 (DIN EN 1340) begrenzt. Zum
Entwässerungsstreifen hin wird der Bord mit offener Fugenlücke verlegt, die Auftrittshöhe beträgt
+ 12 cm. Der Bord zum Grünstreifen auf der Nordseite wird ohne Fugenlücke versetzt und erhält
eine Auftrittshöhe von + 10 cm. Im Bereich von Gehwegüberfahrten werden die Borde auf + 3 cm
unter Verwendung der erforderlichen Übergangssteine abgesenkt.
Die Straße wird am Ausbauende zum Übergang zur fußläufigen Verbindung ans Ufer der Dahme
mit einem Tiefbord 10x25 (DIN EN 1340) abgeschlossen.
Alle Randeinfassungen erhalten aus Beton C12/15 eine Unterbettung und Rückenstütze nach
DIN 18318.
4.3 Kreuzungen und Einmündungen
Mit dem Ausbau der Straße Zum Dahmeufer wird am Bauanfang der Anschluss an den Bestand
(Bockmühlenweg) entsprechend dem veränderten Querschnitt angepasst.
5. Planungsrechtliche Auswirkungen
Die auszubauenden Flächen befinden sich im Fachvermögen des Tiefbauamtes.
6. Beitragsrechtliche Auswirkungen
Nach Abschluss der Arbeiten sind Straßenausbaubeiträge nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) zu erheben.
5
7. Entwässerung
Das anfallende Oberflächenwasser von der befestigten Verkehrsfläche wird über die
Querneigung den geplanten Entwässerungsmulden zugeführt, um dort zu versickern. Die
Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach Regelblatt 601 der Berliner
Wasserbetriebe.
Regelmaß:
Hochbord
Bankett
Muldebreite
Bankett
Gesamtbreite
0,15 m
0,50 m
2,00 m
0,35 m
3,00 m
(Sohlbreite 0,80 m, Muldentiefe 0,30 m)
Die Entwässerungsanlagen werden durch das Anordnen von einem Hochbord in Hochlage mit
Fugenlücke vor Befahren und in ihrer Funktionsfähigkeit gesichert.
8. Ver- und Entsorgungsanlagen
Die vorhandene Beleuchtung befindet sich im nördlichen Seitenraum. Es sind 2 Leuchten mit
Holzmast (Haus – Nr. 10 und 14) und eine Leuchte im Einmündungsbereich Bockmühlenweg
innerhalb des Straßenzuges vorhanden.
Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im Rahmen des
Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtungsanlage ersetzt.
Eine lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage.
Alle innerhalb des Baubereiches befindlichen Einbauten und Anlagen der Leitungsträger sind zu
schützen und während der Baudurchführung zu sichern.
Anlage 2 zur BA-Vorlage … /11
Begründung / Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen:
Zum Beschlusspunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der
Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung
über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die Bezirksverordnetenversammlung
entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG über die
Erteilung der Zustimmung. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3
StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen.
Die Voraussetzungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes für die Durchführung der in der Anlage
1 dargestellten Ausbauvariante und die Zustimmung zur Ausbauvariante liegen vor. Die
Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen erfolgt gemäß Nr. 4.d. in Verbindung mit der
Anlage 2.3.
Zum Beschlusspunkt II.
Da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG vor der Entscheidung über die durchzuführende
Ausbauvariante die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen ist, beschließt
das Bezirksamt die in der Anlage 1 dargestellte Ausbauvariante zum Ausbau der Straße „Zum
Dahmeufer“ nach Vorliegen der Zustimmung durch die Bezirksverordnetenversammlung unter
Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen gemäß Nr. 4.d. i.V.m. Anlage 2.3
durchzuführen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbaumaßnahme
gegeben sind.
Zur weiteren Begründung nachfolgend im Einzelnen:
1.
Beschreibung der vorhandenen Verkehrsanlage
Die Straße „Zum Dahmeufer“ verläuft als Stichstraße vom Bockmühlenweg bis ans Dahmeufer und
hat eine Gesamtlänge von 234 m. Am Ende des ca. 180 m langen befahrbaren Teils der Straße ist
das öffentliche Straßenland auf einer Länge von ca. 22 m auf eine Breite von ca. 18 m als
Wendeplatz aufgeweitet. Hinter diesem Wendeplatz schließt sich ein unbefestigter Gehweg an,
der zwischen den Grundstücken bis zum Ufer der Dahme führt.
Die Straße Zum Dahmeufer ist derzeit unbefestigt. Der anstehende Boden ist lediglich teilweise mit
einem Bitumen-Schottergemisch verdichtet. Anlagen zur Straßenentwässerung stehen derzeit
nicht zur Verfügung, so dass besonders nach stärkeren Regenfällen umfangreiche Pfützen
entstehen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ganz erheblich einschränken.
Straßenbeleuchtungseinrichtungen sind zwar vorhanden (eine Leuchte im Einmündungsbereich
Bockmühlenweg, zwei weitere etwa in Höhe der Grundstücke Nr. 10 und 14). Die derzeitige
Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht allerdings nicht den heutigen Anforderungen und
technischen Standards.
Der vorhandene Zustand der Straße ist aufgrund von Versackungen und einer unzureichenden
Profilierung zur Sicherung einer ordentlichen Entwässerung / Versickerung im Seitenbereich
insgesamt mangelhaft.
Ergänzend wird auf die Anlage 1.1 Seiten 1, (Ziff. 2.1) und Seite 3, (Ziff. 3) verwiesen.
2.
Beschreibung der Verkehrsfunktion, Nutzung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage
2
Die Straße „Zum Dahmeufer“ befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Sie stellt eine reine
Anliegerstraße dar und erschließt beidseitig Baugrundstücke (Einfamilienhausbebauung).
Anliegerstraßen sind Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dienen.
Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anliegergrundstücken selbst ausgelöst
wird.
Dementsprechend wird die Verkehrsanlage der Kategorie einer Anliegerstraße im Sinne des § 8
StrABG zugeordnet.
Im Übrigen wird auf die Anlage 1.1 Seite 1, (Ziff. 2.2 und 2.3) verwiesen.
3.
Darstellung der Ausbauvariante
a. Ziel des Ausbaus (§ 1 StrABG)
Ziel der Ausbaumaßnahme ist es, die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage auch für die Zukunft
sicherzustellen bzw. nachhaltig zu verbessern und den heutigen verkehrlichen Anforderungen
anzupassen – siehe Anlage 1.1 Seite 1 (Ziff. 2) und Anlage 2.1 Seite 1 (Ziff. 2).
Im Ergebnis der Ausbaumaßnahme wird den Anliegern sowie der Allgemeinheit eine, den
derzeitigen Verkehrsbedürfnissen entsprechende, ausreichend ausgebaute Verkehrsanlage zur
Verfügung gestellt.
b. Bauprogramm / Bereich, Art, Umfang der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 1 StrABG)
Zur Verbesserung der Verkehrsanlage „Zum Dahmeufer“ wird im Rahmen der geplanten
Baumaßnahme in einer Gesamtlänge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in
Asphaltbauweise hergestellt, die dann allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen soll. Die
vorgesehene Befestigungsbreite beträgt 5 m. Im Bereich der vorhandenen Engstelle vor Haus-Nr.
13/14 reduziert sich die Befestigungsbreite auf 3,50 m. Die befestigte Verkehrsfläche wird durch
Hochborde begrenzt, die im Bereich von Gehwegüberfahrten abgesenkt werden. Zum
Entwässerungsstreifen mit Mulden hin wird der Bord mit offener Fugenlücke versetzt.
Aufgrund der geringen Baulänge und der mangelnden Platzverhältnisse für eine Wendeanlage für
3 - achsige Müllfahrzeuge wird auf Abschnittsbildung und Versätze verzichtet, um den Verlauf der
Straße für alle Verkehrsteilnehmer überschaubar zu machen. Die vorgesehene Wendeanlage am
Ende der Sackgasse ist daher für Pkw’s bemessen.
Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, müssen neben
der geplanten Befestigung Versickerungsmulden in den unbefestigten Seitenstreifen angelegt
werden (überwiegend auf der südlichen Seite der Verkehrsanlage, im Bereich der Wendeanlage
beidseitig angelegt - Rasenansaat ist vorgesehen).
Der nur fußläufig nutzbare Verbindungsweg bis zum Ufer der Dahme bleibt wie bisher unbefestigt.
Da auch die Straßenbeleuchtung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, soll diese im
Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme ersetzt werden. Die neue Straßenbeleuchtungsanlage
wird im Seitenstreifen auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage hergestellt. Die abschließende
lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage.
Zu den konkret vorgesehenen Maßnahmen an den einzelnen Teileinrichtungen der Straße und
den der Planung zugrunde liegenden baulichen Standards (Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen – RASt 06; Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen
- RStO 01; Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege
- AV Geh- u. Radwege) wird auf die Anlage 1.1 Seiten 3 - 5, (Ziff 4.) sowie auf den
Ausführungsplan, Anlage 1.2 verwiesen.
3
c. Einordnung der Ausbaumaßnahmen nach dem StrABG (§§ 1 Abs. 1, 2 StrABG)
Die Tatbestände einer Erweiterung sowie der Erneuerung im Sinne § 2 Abs. 2 und 3 StrABG
kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zum einen werden in Folge der geplanten
Baumaßnahme keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, die vorher nicht
Straßenzwecken gedient haben. Zum anderen wird auch keine vorhandene Teileinrichtung nach
Ablauf einer üblichen Nutzungsdauer durch eine vergleichbare neue Teileinrichtung ersetzt.
Alle drei Teilmaßnahmen führen im Ergebnis zur Verbesserung der Verkehrsanlage im Sinne des
§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrABG, denn sowohl die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche als
auch die Art der Befestigung wird sich vom ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheiden,
die ganz eindeutig positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage insgesamt hat.
Wie zuvor beschrieben, umfasst das geplante Bauvorhaben neben der Herstellung einer
Fahrbahnbefestigung (zur Nutzung als Mischverkehrsfläche) auch die Anlegung von Grünanlagen
(hier auch in Form von Versickerungsmulden zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers) sowie
die Herstellung einer neuen Straßenbeleuchtungsanlage.
Die Herstellung einer Asphaltbefestigung in der bisher unbefestigten Anliegerstraße erfüllt den
Tatbestand einer Verbesserung im Sinne des § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrABG. Beitragsrechtlich
ist allerdings lediglich von einer Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn auszugehen, obwohl
die befestigte Fläche zur Nutzung als Mischverkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer zur
Verfügung stehen wird. Da hier nicht, wie in einer Fußgängerzone oder einem ausgewiesenen
verkehrsberuhigten Bereich, die Fahrbahn und die Gehwege insgesamt als niveaugleiche
Mischfläche ausgebaut werden sollen, ist im vorliegenden Fall § 8 Abs. 6 StrABG nicht
anzuwenden.
Die erstmalige Herstellung von Versickerungsmulden zur Aufnahme des anfallenden
Regenwassers verbessert die Verkehrsanlage ebenfalls insgesamt. Damit wird eine
ordnungsgemäße Entwässerung der dann befestigten Flächen sichergestellt.
Wird das Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen nicht in einem Entwässerungsnetz
leitungsgebunden abgeleitet, sondern soll, wie im vorliegenden Fall, im Seitenstreifen versickern,
die wiederum als Grünanlagen hergestellt werden, wäre lediglich der Aufwand für die ggf. darüber
hinaus herzustellende unterirdischen technischen Einrichtungen gesondert zu ermitteln und der
Teileinrichtung der Straßenentwässerung zuzuordnen. Die begrünten Versickerungsmulden selbst
gehören beitragsrechtlich zur Teileinrichtung Grünanlagen (vgl. § 4 Abs. 3 StrABG).
Die derzeit vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht nicht den heutigen Anforderungen und
technischen Standards. Gegenwärtig sind im Bereich der Verkehrsanlage 3 Beleuchtungsmaste
vorhanden. Die Straßenbeleuchtungsanlage wird im Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme
komplett ersetzt. Eine abschließende lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der
Entwurfsunterlage.
Auch diese Maßnahme erfüllt somit dem Grunde nach den Tatbestand einer Verbesserung im
Sinne des § 2 Abs. 1 StrABG. Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des StrABG
vom 08.07.2010 (GVBl. vom 22.07.2010, S. 398) stellt die Straßenbeleuchtung allerdings keine
beitragsfähige Teileinrichtung mehr dar, so dass für die Verbesserung dieser Teileinrichtung keine
Straßenausbaubeiträge zu erheben sind.
d. Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahmen (§ 1 Abs. 2 StrABG)
4
Die in der Anlage 1 dargestellte Ausbaumaßnahme ist zur weiteren Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage insgesamt erforderlich, da die bisher gänzlich unbefestigte
Verkehrsanlage in keinem Fall mehr den heutigen verkehrlichen Erfordernissen entsprechen.
Insbesondere nach starken Regenfällen entstehen gegenwärtig immer wieder umfangreiche
Pfützen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage für alle Verkehrsteilnehmer ganz erheblich
einschränken. Durch die Herstellung von Versickerungsmulden wird eine ordnungsgemäße
Entwässerung der dann befestigten Teilflächen sichergestellt.
Gegenwärtig ist zwar eine Straßenbeleuchtungsanlage vorhanden (eine Leuchte im
Bockmühlenweg direkt im Einmündungsbereich zur Straße „Zum Dahmeufer“, zwei Leuchten in
der Straße „Zum Dahmeufer“ selbst - etwa in Höhe der Grundstücke Nr. 10 und 14). Zur
ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes wäre ca. alle 30 m ein
Beleuchtungsmast erforderlich. Die derzeitige Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht somit
nicht mehr den heutigen Anforderungen und technischen Standards.
Wie unter Nr. 2 bereits ausgeführt, hat die Straße „Zum Dahmeufer“ die Funktion einer
Anliegerstraße. Die geplante Ausbaumaßnahme dient damit ausschließlich der Funktionsfähigkeit
der Straße im Hinblick auf ihre Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke. Die funktionale
Nutzung der vorgesehenen Fahrbahnbefestigung als Mischverkehrsfläche genügt auf Grund des
geringen Fahrzeugverkehrs den heutigen verkehrlichen Erfordernissen und der Gewährleistung
der Verkehrssicherheit.
e. voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG)
Die geplante Ausbaumaßnahme in der Straße „Zum Dahmeufer“ wird bei Umsetzung des
vorgelegten Bauprogramms voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von ca. 108.200,-€
verursachen.
f. Alternativausbauten (§ 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG soll die Behörde in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen
und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen.
Schon auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (u.a. § 7 LHO – Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ist das Tiefbauamt verpflichtet, dem Zweck und Erfordernis
entsprechend, die kostengünstigste Variante bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen
vorzusehen. Dementsprechend wurde unter Beachtung der geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften bei der Aufstellung des vorliegenden Bauprogramms auf das
straßenbautechnische und verkehrlich notwendige Maß reduziert.
Zu der unter 3.b. dargestellten Ausbauvariante kommt aus Sicht des Tiefbauamtes als Träger der
Straßenbaulast daher keine kostengünstigere Ausbaualternative in Betracht.
4.
Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 3 StrABG)
a. Information der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der
Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu
erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu
informieren.
Beitragspflichtige im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 17 StrABG sind Eigentümer, Erbbauberechtigte
und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte - auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3
VermG, vgl. § 17 Abs. 3 StrABG -, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden.
5
Zu diesem Kreis gehören nicht lediglich obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter.
Die Beitragspflichtigen wurden über das Ausbauprogramm mit dem anliegenden Schreiben
(Anlage 2.2.1) hinsichtlich des Bereichs, der Art und des Umfangs der Ausbaumaßnahmen sowie
über die Höhe der zu erwartenden Kosten und über die für jedes Grundstück voraussichtlich
anfallenden Beiträge im Juli 2010 schriftlich informiert.
Mit einem zweiten Schreiben (Anlage 2.2.2) wurden die Beitragspflichtigen im April 2011 über die
erforderlichen Änderungen zum ursprünglichen Bauprogramm unterrichtet.
Insgesamt wurden für 22 betroffene Grundstücke jeweils 22 Informationsschreiben versandt.
Weitere allgemeine Angaben zur Beitragserhebung, den betroffenen Grundstücken und der auf sie
im Einzelnen voraussichtlich entfallenden Beiträge sind der Anlage 2.1, insbesondere Ziff. 6 – 8 zu
entnehmen.
b. Anhörung der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG ist den Beitragspflichtigen bei der Information nach § 3 Abs. 3
Satz 1 StrABG Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder
Vorschläge einzubringen.
Den Beitragspflichtigen wurde im Rahmen der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG zugleich
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG gegeben - siehe
Musterschreiben, Anlage 2.2.
Darüber hinaus wurde am 17.03.2010 eine Bürgerversammlung durchgeführt. Im Rahmen dieser
Veranstaltung
wurde
die
geplante
Ausbauvariante
vorgestellt
und
mit
den
Grundstückseigentümern ausführlich diskutiert. Im Ergebnis wurde die vorgestellte Ausbauvariante
von den anwesenden Grundstückseigentümern mehrheitlich befürwortet.
c. Gewährung von Einsicht in die Planungsunterlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG sind die Beitragspflichtigen berechtigt, hierzu die
Planungsunterlagen einzusehen.
Die Beitragspflichtigen wurden auch auf dieses Recht im Rahmen der vorgenannten Information
(siehe Musterschreiben) hingewiesen.
Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 09.04.2010 im Dienstgebäude des
Tiefbauamtes Treptow–Köpenick öffentlich ausgelegt.
Von dem Recht, in die Planungsunterlagen einzusehen, haben ca. 10 Personen Gebrauch
gemacht. Insgesamt wurden 5 schriftliche Stellungnahmen zum Bauvorhaben abgegeben (alle von
Beitragspflichtigen)
d. Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG)
Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung
über die Ausbauvariante einzubeziehen.
Dies geschieht vorliegend gemäß Anlage 2.3 (Übersicht zu den eingegangenen Einwänden in
Tabellenform). In der Anlage 2.3 sind die Äußerungen der Beitragspflichtigen wiedergegeben
(Spalte 1) und behördlich bewertet (Spalte 2).
In der Spalte 3 ist dargestellt und begründet, welchen Einfluss die Äußerungen aus welchen
Gründen auf die Entscheidung über die Ausbauvariante haben.
da. Darstellung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge)
6
Die eingegangenen Äußerungen sind in der Anlage 2.3 Spalte 1 grundstücksrechtsbezogen (unter
fortlaufender Nummerierung) dokumentiert.
Im Einzelnen lassen sich die eingegangenen Einwendungen schwerpunktmäßig folgenden
Sachfragen zuordnen:
- Kein Interesse an einem Ausbau der Straße (1 Einwendung)
- Die Straße wird nicht in Anspruch genommen (1 Einwendung)
- Keine anteilige Kostenbeteiligung durch Beitragserhebung (3 Einwendungen)
- Im Übrigen erfolgten Hinweise und Anmerkungen zur weiteren Planung und
Umsetzung der Baumaßnahme (4 Einwendungen)
db. Bewertung/Gewichtung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge)
Die straßenbehördliche Bewertung ergibt sich aus Anlage 2.3 Spalte 2.
dc. Einbeziehung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) in die
Entscheidung – Abwägung – (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG)
Die Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung über die Ausbauvariante ergibt sich aus
der Anlage 2.3. Dort ist dokumentiert, welcher Einfluss der einzelnen Äußerung in Bezug auf die
Ausbauvariante mit welcher Begründung beigemessen wird.
Zur bautechnischen Ausführung gab es seitens der Beitragspflichtigen keine Hinweise in Bezug
auf die Materialwahl.
5.
Finanzierung
Die geplante Ausbaumaßnahme wird aus den zur Verfügung stehenden Straßenunterhaltungsmitteln finanziert.
6.
Voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme
Die Ausbaumaßnahme insgesamt wird einen Zeitraum von etwa 6 Monaten in Anspruch nehmen.
Mit dem geplanten Ausbau kann nach Zustimmung der BVV voraussichtlich im III. Quartal 2011
begonnen werden.
Anlage 2.1
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Tiefbauamt
Ausbaumaßnahme
Zum Dahmeufer
1. Einstufung der Verkehrsanlage nach §§ 8 - 11 StrABG
Bei der Straße Zum Dahmeufer handelt es sich um eine Anliegerstraße gemäß § 8 StrABG, da sie ausschließlich dem Anliegerverkehr dient.
Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anlieger- und Hinterliegegrundstücken selbst ausgelöst wird.
2. Beitragsfähige Maßnahme nach § 2 StrABG
Die Straße Zum Dahmeufer (ehem. Straße 235) war bereits im amtlichen Verzeichnis der Straßen von Groß-Berlin vom April 1948 als öffentliche
Straße ausgewiesen und wird somit seit über 60 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Zumindest eine erschließungsbeitragsfähige Teileinrichtung der
Straße (die Straßenbeleuchtung) wurde nachweislich vor dem 03.10.1990 hergestellt. Damit ist die Verkehrsanlage gemäß § 15a Abs. 2 EBG aus dem
Erschließungsbeitragsrecht entlassen. Alle geplanten Baumaßnahmen sind damit beitragsrechtlich auf der Grundlage der Tatbestandsvoraussetzungen
des StrABG zu bewerten.
Aufgrund des unzureichenden Ausbauzustandes der Straße wurde von den Anliegern selbst, zumindest die Herstellung einer Fahrbahnbefestigung in
Asphaltbauweise angeregt.
Die insgesamt ca. 230 m lange, vom Bockmühlenweg bis zum Dahmeufer verlaufende Stichstraße ist gegenwärtig dem Grunde nach als unbefestigt
einzustufen. Der anstehende Boden ist lediglich teilweise mit einem Bitumen-Schottergemisch verdichtet. Besonders ausgefahrene Stellen wurden im
Rahmen der Straßenunterhaltung ggf. mit weiterem Schottermaterial aufgefüllt.
Anlagen zur Straßenentwässerung stehen derzeit noch nicht zur Verfügung, so dass besonders nach stärkeren Regenfällen umfangreiche Pfützen
entstehen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ganz erheblich einschränken.
Straßenbeleuchtungseinrichtungen sind zwar vorhanden (eine Leuchte im Einmündungsbereich Bockmühlenweg, zwei weitere etwa in Höhe der
Grundstücke Nr. 10 und 14). Die derzeitige Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht allerdings nicht den heutigen Anforderungen und technischen
Standards.
Eine Ausbaumaßnahme wird somit grundsätzlich für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 StrABG als
erforderlich angesehen, da der vorhandene Ausbauzustand insgesamt nicht mehr den heutigen verkehrlichen Erfordernissen entspricht. Durch alle
baulichen Maßnahmen, die über die bloße Beseitigung von Schadstellen hinausgehen, wird sich der Zustand der Verkehrsanlage hinsichtlich der
funktionalen Aufteilung der Verkehrsflächen sowie nach der Art ihrer Befestigung in einer Weise vom ursprünglichen Zustand unterscheiden, die
deutlich positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage insgesamt hat. Damit ist der Tatbestand einer Verbesserung im Sinne § 2 Abs. 1
StrABG erfüllt, so dass nach Abschluss der Arbeiten Ausbaubeiträge zu erheben sind.
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme soll die Verkehrsanlage in einer Länge von ca. 180 m und in einer durchschnittlichen Breite von 5 m in
Asphaltbauweise befestigt werden. Die dann befestigte Verkehrsfläche soll von allen Verkehrsteilnehmern gemeinsam genutzt werden. Dennoch ist im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vorgesehene Befestigung lediglich die Teileinrichtung „Fahrbahn“ verbessert und keine
Mischverkehrsfläche im beitragsrechtlichen Sinne geschaffen wird. Die Verkehrsanlage wird nicht, wie in einer Fußgängerzone oder einem
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Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011
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Zum Dahmeufer
ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich üblich, in ihrer gesamten Breite ausgebaut. Nur wenn die Fahrbahn und die Gehwege insgesamt als
niveaugleiche Mischfläche ausgestaltet werden, wäre § 8 Abs. 6 StrABG anzuwenden.
Zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers sollen Versickerungsmulden in den unbefestigt bleibenden Seitenstreifen hergestellt werden. Diese
Maßnahme dient ebenfalls der Verbesserung der Verkehrsanlage. Wird das Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen jedoch nicht in einem
Entwässerungsnetz leitungsgebunden abgeleitet, sondern soll in Seitenstreifen versickern, die wiederum als Grünanlagen hergestellt werden, wäre
lediglich der Aufwand für die ggf. darüber hinaus herzustellende unterirdischen technischen Einrichtungen gesondert zu ermitteln und der
Teileinrichtung der Straßenentwässerung zuzuordnen. Die begrünten Versickerungsmulden selbst gehören beitragsrechtlich zur Teileinrichtung
Grünanlagen (vgl. § 4 Abs. 3 StrABG).
Auch die geplante Ersetzung der unzureichenden Straßenbeleuchtungsanlage führt dem Grunde nach zur Verbesserung der Verkehrsanlage
insgesamt. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Straßenbeleuchtung seit dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des StrABG (GVBl. Vom 22.07.2010, S. 398) nicht mehr zum Kreis der beitragsfähigen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage gehört. Die
Kosten sind somit bei der Berechnung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeiträge nicht mehr zu
berücksichtigen.
3. Art der baulichen Nutzung § 7 StrABG
Die Verkehrsanlage ist beidseitig zum Anbau bestimmt.
Die Nutzung der erschlossenen Grundstücke erfolgt ausschließlich in Form von Wohnbebauung (sonstige Nutzung) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 StrABG
(Einfamilienhausbebauung).
4. Auszubauende Teileinrichtungen
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme soll in einer Länge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in Asphaltbauweise hergestellt werden. Für die
Befestigung wird eine durchschnittliche Breite von 5 m vorgesehen. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann im Bereich der Engstelle vor den
Grundstücken Haus-Nr. 13 und 14 die Befestigung lediglich in einer Breite von ca. 3,50 m erfolgen. Im Bereich der vorhandenen Aufweitung am Ende
des befahrbaren Teils der Verkehrsanlage ist eine Wendemöglichkeit für PKW mit einer Breite von ca. 9 m geplant. Der nur fußläufig zu nutzende
Wasserzugang zur Dahme bleibt, wie bisher, unbefestigt.
Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, müssen in den unbefestigt bleibenden Seitenstreifen
Versickerungsmulden angelegt werden (Grünstreifen -> Rasenansaat ist vorgesehen). Ursprünglich waren auf beiden Seiten der Verkehrsanlage
Versickerungsmulden vorgesehen. Nach erfolgter Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Leitungsverwaltungen und des jetzt
ebenfalls vorliegenden Baugrundgutachtens, waren allerdings Änderungen des ursprünglichen Bauprogramms erforderlich. Da sich die vorhandenen
Versorgungsleitungen überwiegend auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage befinden, wird auf dieser Seite nunmehr ein unbefestigter
Seitenstreifen ohne Mulden vorgesehen. Das anfallende Oberflächenwasser wird über die Querneigung der befestigten Verkehrsfläche jetzt den
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Zum Dahmeufer
auf der südlichen Straßenseite geplanten Entwässerungsmulden zugeführt. Die Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach
Regelblatt 601 der Berliner Wasserbetriebe.
Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im Rahmen des Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtung
komplett ersetzt. Die neuen Beleuchtungsmasten werden im nördlichen Seitenstreifen angeordnet. Zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten
Straßenraumes wäre ca. alle 30 m ein Beleuchtungsmast erforderlich. Die abschließende lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der
Entwurfsunterlage.
Die Herstellung von Befestigungen im Bereich der Grundstückszufahrten und –zugängen (Gehwegüberfahrten) wird im Projekt nicht vorgesehen, ist auf
Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer jedoch möglich. Das gleiche gilt für gewünschte Lageänderungen oder zusätzliche Gehwegüberfahrten.
Die Kosten für die Herstellung gehören allerdings nicht zum beitragsfähigen Aufwand der geplanten Ausbaumaßnahme. Diese Mehrkosten, sind
gegenüber den Eigentümern durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG festzusetzen. Die Kosten für die Befestigung der
Zufahrten mit Betonsteinpflaster betragen ca. 97,- € pro m².
Die im Folgenden dem beitragsfähigen Aufwand zugeordneten geplanten Baukosten sind Brutto-Beträge inkl. 19 % MwSt
Teileinrichtung
Fahrbahn
(einschl. Wendeanlage)
tatsächlich
ausgebaute
Breite in m
höchste
mögliche
beitragsfähige
Breite in m
Zuschlag
(gem.§§ 8-10)
Gesamtkosten der
Teileinrichtung in
Euro
Kosten anteilig
gemäß der
höchsten Breite
in Euro
Anteil der
Beitragspflichtigen
in %
tatsächlich
umlagefähiger
Aufwand
5
5,5
(ggf. 2 m
möglich)
72.000,00
72.000,00
65
46.800,00
4,75
2
/
20.000,00
8.421,05
65
5.473,68
/
/
16.200,00
/
/
0,00
108.200,00
80.421,05
Grünstreifen
(begrünte Mulden zur Aufnahme
des Regenwassers)
Straßenbeleuchtung
Summen
5. Tatsächlicher umlagefähiger Aufwand
Dieser beträgt entsprechend der Berechnung insgesamt
52.273,68 Euro.
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52.273,68
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Ausbaumaßnahme
Zum Dahmeufer
6. Ermittlung der Verteilungsfläche unter Berücksichtigung der auf den erschlossenen Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse
Die Festlegungen zum Verteilungsgebiet und zur Bewertung der erschlossenen Grundstücke entsprechen den gegenwärtigen Gegebenheiten. Für die
spätere Beitragserhebung selbst, wären dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden tatsächlichen
Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen.
Bis zu diesem Zeitpunkt könnten z.B. Grundstücke geteilt, veräußert bzw. einer anderen Nutzung zugeführt werden, was sich im Rahmen der
Beitragserhebung auswirken wird. Insofern stehen die folgenden Angaben unter Vorbehalt!
Durch die Straße "Zum Dahmeufer" werden derzeit insgesamt 22 Grundstücke erschlossen, für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden (§ 1 Abs.1 StrABG).
Innerhalb des Verteilungsgebietes sind keine Bebauungspläne festgesetzt bzw. in Bearbeitung.
Somit wurden die Grundstücke, die als berücksichtigungspflichtige Grundstücke zur Verteilung des umlagefähigen Aufwandes heranzuziehen sind,
insgesamt nach § 13 Abs. 2 Nr.4 a) StrABG bewertet (im Zusammenhang bebauter Ortsteil - § 34 BauGB).
Gesamtzahl der Anliegergrundstücke:
22
Fläche aller Anliegergrundstücke : 15.505 m²
Nutzung
vorhandene
der Anliegergrundstücke Vollgeschosse
Wohnen
1
Wohnen
2
Anzahl der
Grundstücke
20
2
jeweiliger Nutzungsfaktor gemäß § 14 Abs. 3 Nr.3 a)
1
1,5
Die für ein Grundstück zu ermittelnde Verteilungsfläche (VF) ergibt sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, multipliziert mit dem entsprechenden
Nutzungsfaktor (NF). Die Gesamtverteilungsfläche (Summe aller VF) zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands beträgt: 16.326 m²
7. Verteilungsrechnung nach § 12 StrABG
tatsächlicher umlagefähiger Aufwand
51.172,99 Euro
= Verteilungswert (Vw) in Höhe von 3,20186722 Euro / m² Verteilungsfläche (VF)
Gesamtverteilungsfläche
16.326,00 m²
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Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011
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Ausbaumaßnahme
Zum Dahmeufer
8. Berechnung des, auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeitrages nach § 12 StrABG
Der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag ergibt sich dann aus der Vervielfachung der jeweils ermittelten Verteilungsfläche
mit dem maßgeblichen Verteilungswert (3,20186722 Euro pro m² Verteilungsfläche).
Für mehrfach erschlossene Grundstücke ist gemäß § 21 Abs.3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel des Ausbaubeitrages vorgesehen.
Nach der derzeitigen Berechnung ergeben sich für die 22 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 1.100 Euro
und 3.300 Euro.
Insgesamt wird mit voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von ca. 48.500 Euro gerechnet.
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Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011
Anlage 2.2 zur BA-Vorlage ..... /11
Muster Informationsschreiben
2.2.1 Musterinformationsschreiben vom März 2010
2.2.2 Musterschreiben zu Information über die Änderung des ursprünglichen
Bauprogramms vom April 2011
Anlage 2.2.1 zur BA-Vorlage … / 2011
1
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abteilung Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin
(Postanschrift)
Dienstgebäude:
Dahmestr. 33
12526 Berlin
Zimmer: 107
XXXX
XXXXXXX XXXXXXX
XXXXXXXXXX XX
XXXXX XXXXX
Bei Schriftwechsel bitte die
Postanschrift verwenden!
Bearbeiterin
Telefon (030)
Telefax (030)
Datum
Geschäftszeichen
Frau Schurz
90297-5574
intern: 9297-5574
90297-5556
04.03.2010
Tief IV/1
Bei Antwort bitte angeben
Information über das Bauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage
Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235) zwischen Bockmühlenweg (ehm. Straße 239)
und Wasserzugang zur Dahme
Aktenzeichen: 09S03ASA-X-X
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
das Grundstück
Zum Dahmeufer XX (ehm. Straße 235)
Gemarkung: Köpenick, Flur: XX, Flurstück(e): XXX
Grundbuch von Köpenick
Blatt XXXXX
ist ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück der Verkehrsanlage
Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235)
zwischen Bockmühlenweg (ehm. Straße 239) und Wasserzugang zur Dahme.
Es ist beabsichtigt, diese Verkehrsanlage auszubauen, wobei die Ausbaumaßnahme
beitragsfähig nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) sein wird. Das Grundstück
unterliegt voraussichtlich der Straßenausbaubeitragspflicht, da eine qualifizierte
Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besteht.
S-Bahn: Grünau
Bus: 163
Sprechzeiten:
Di
09.00-12.00
Do 13.00-18.00
Zahlungen bitte unbar
Postbank
Berliner Sparkasse
Berliner Bank
Konto-Nr.: 0651616-109
Konto-Nr.: 161 301 3228
Konto-Nr.: 512 961 411
BLZ 100 100 10
BLZ 100 500 00
BLZ 100 708 48
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 2 von 6
Aus diesem Grunde unterrichte ich Sie mit diesem Schreiben nach § 3 Abs. 3 StrABG über die
beabsichtigte Ausbaumaßnahme, die zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück
voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit,
innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu der Ausbaumaßnahme Stellung zu
nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Planungsunterlagen können
durch Sie oder einen Bevollmächtigten im Zeitraum vom 15.03.2010 – 09.04.2010 im
Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow – Köpenick, Raum 146, zu folgenden Zeiten
eingesehen werden:
Montag – Mittwoch
Donnerstag
Freitag
9.00 – 15.00 Uhr
9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
9.00 – 12.00 Uhr
Für persönliche Auskünfte und Erläuterungen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer
Terminvereinbarung folgende Mitarbeiter zur Verfügung:
- zu bautechnischen Belangen
Frau Ambras
Frau Wittenbecher
Telefon 90297-5523
Telefon 90297-5507
- zu beitragsrechtlichen Fragen
Frau Schurz
Herr Buhl
Telefon 90297-5574
Telefon 90297-5563
Darüber hinaus möchte das Tiefbauamt die geplante Ausbauvariante zum Straßenbauvorhaben
in der Straße „Zum Dahmeufer“ auch im Rahmen einer Bürgerversammlung vorstellen.
Aus diesem Grund möchte ich Sie hiermit zu einer Bürgerversammlung
am Mittwoch, den 17.03.2010 um 18.30 Uhr
in das Rathaus Köpenick, Rathaussaal,
einladen.
Die nachfolgenden Angaben und Berechnungen haben vorläufigen Charakter. Sie beruhen auf
den derzeitigen Erkenntnissen und Planungen des Bezirksamts, die gegebenenfalls zum
Abschluss der Ausbaumaßnahme noch korrigiert werden müssen.
Der Umfang der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem in Anlage A zusammengefassten
Bauprogramm.
Die Verkehrsanlage wird nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als
Anliegerstraße nach § 8 StrABG zu bewerten sein, die ausschließlich oder überwiegend dem
Anliegerverkehr dient.
Als Eigentümer wären Sie nach § 17 StrABG beitragspflichtig.
Die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme sind veranschlagt mit
108.167,00 EUR
Nach Abzug aller nicht beitragsfähigen Kostenanteile und
eines voraussichtlichen Anteils des Landes Berlin von
44.516,61 EUR
verblieben
63.650,39 EUR,
die auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wären (Berechnung siehe Anlage A).
Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke,
die sich nach den §§ 12 bis 15 StrABG ergeben. Die Summe der zu berücksichtigenden
Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke beträgt zum Zeitpunkt dieses Schreibens15.793,00
m²
Danach entfallen auf 1 m² voraussichtlich
4,0302913 EUR
Für das Grundstück wird von einer Nutzfläche mit
ausgegangen (Ermittlung siehe Anlage B).
XXX,XX m²
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Daraus ergäbe sich für das Grundstück
ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von
Seite 3 von 6
X.XXX,XX EUR
Da das Grundstück mehrfach erschlossen ist, wäre der so ermittelte Straßenausbaubeitrag
nach § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG auf zwei Drittel zu vermindern, sodass auf das Grundstück
entfallen würden
X.XXX,XX EUR
Dieses Schreiben dient ausschließlich Ihrer frühzeitigen Information. Es ist kein Verwaltungsakt
(Bescheid) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und daher nicht
rechtsbehelfsfähig. Zahlungen sind nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen
1. Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265),
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 398)
2. §§ 19 bis 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444),
zuletzt geändert durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573)
Hinweis
Die für die Ermittlung der zu erwartenden Straßenausbaubeiträge und die für den Inhalt dieses
Informationsschreibens erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die
personenbezogenen Daten der voraussichtlich Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer,
Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümer, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts)
werden in einer automatisierten Datei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
gespeichert. Die für dieses Informationsschreiben erforderlichen Daten durften ohne Ihre
Kenntnis erhoben werden (§ 22 StrABG i.V.m. § 33 EBG).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schurz
Anlagen
A – Zusammenfassung des Bauprogramms und Aufwandsermittlung
B – Nutzflächenermittlung (Grundstück)
----------------------------------------------------------Da dieses Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, fehlt die Unterschrift.
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 4 von 6
Anlage A zur Information über das Bauprogramm 09S03ASA-X-X vom 04.03.2010
Zusammenfassung des Bauprogramms
Zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Straße "Zum Dahmeufer" soll im Rahmen der
geplanten Baumaßnahme in einer Ausbaulänge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in
Asphaltbauweise hergestellt werden. Für die Befestigung ist eine durchschnittliche Breite von 5
m vorgesehen. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann die Befestigung im Bereich der
Engstelle vor den Grundstücken Haus-Nr. 13 und 14 lediglich in einer Breite von 3,50 m
erfolgen. Im Bereich der vorhandenen Aufweitung am Ende des befahrbaren Teils der
Verkehrsanlage ist eine Wendemöglichkeit mit einer Breite von ca. 9 m geplant.
Der nur fußläufig zu nutzende Wasserzugang zur Dahme bleibt wie bisher unbefestigt.
Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, muss
beidseitig in den unbefestigten Seitenstreifen eine Versickerungsmulde angelegt werden. Um
Ausbrechungen an den Fahrbahnrändern zu vermeiden und das anfallende Oberflächenwasser
den Mulden zuzuführen, ist die Fahrbahn mit Borden auf Lücke einzufassen.
Eine Befestigung im Bereich der Grundstückszufahrten (Gehwegüberfahrten) ist nicht
vorgesehen, jedoch auf Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer möglich. Die
Bearbeitung eines Antrags zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist allerdings
gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr beträgt gegenwärtig 153,39 €.
Die Herstellungskosten für Gehwegüberfahrten gehören regelmäßig nicht zum beitragsfähigen
Aufwand einer geplanten Ausbaumaßnahme. Diese Mehrkosten sind gegenüber den
betreffenden Grundstückseigentümern durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2
Satz 3 Berliner Straßengesetz festzusetzen. Die Kosten für die Befestigung der Zufahrten mit
Betonsteinpflaster betragen ca. 97,- € pro m².
Da auch die Straßenbeleuchtung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, sollen im
Rahmen der geplanten Ausbaumaßmnahme auch Arbeiten zur Ergänzung der
Beleuchtungsanlage vorgesehen werden, um spätere zusätzliche Baumaßnahmen zu
vermeiden. Zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes wäre ca. alle
30 m ein Beleuchtungsmast erforderlich (dies wären ca. 5 Leuchten im Bereich der gesamten
Verkehrsanlage). Ein konkretes Beleuchtungsprojekt wurde noch nicht erstellt.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass sich eine Gesetzesvorlage zur Änderung des
StrABG in Bearbeitung befindet, die den Wegfall der Beitragspflicht für
Straßenbeleuchtungsanlagen rückwirkend ab dem 25.03.2006 vorsieht. Sollte diese
Gesetzesänderung in Kraft treten, wären die voraussichtlichen Kosten für die
Beleuchtungsanlage nicht mehr Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands der geplanten
Ausbaumaßnahme, so dass sich der auf die einzelnen Grundstücke entfallende
Straßenausbaubeitrag entsprechend verringert.
Mit der geplanten Baumaßnahme soll voraussichtlich im III. Quartal 2010 begonnen werden.
Die Bauzeit wird etwa 6 Monate betragen.
Aufwandsermittlung
a) Beitragsfähiger Aufwand
Die Ausbaumaßnahme an der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235) zwischen
Bockmühlenweg (ehm. Straße 239) und Wasserzugang zur Dahme ist mit Gesamtkosten in
Höhe von 108.167,00 EUR veranschlagt. Diese Kosten (Spalte B) wären höchstens für die
Breiten beitragsfähig, die sich für Anliegerstraßen aus den Spalten I und II der Tabelle in § 8
StrABG ergeben (Spalte D). Die beitragsfähigen Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der
verbleibende (geminderte) Kostenanteil wird als beitragsfähiger Aufwand bezeichnet (Spalte E).
A
Teileinrichtung
B
Veranschlagte
C
Tatsächliche
D
Beitragsfähige
E
Beitragsfähiger
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 5 von 6
Kosten (EUR)
Breite (m)
Breite (m)
Aufwand (EUR)
Fahrbahn
71.278,00
5,00
5,50
71.278,00
Grünanlagen
17.693,00
4,75
2,00
7.449,68
Straßenbeleuchtung
19.196,00
0,00
0,00
19.196,00
_____________________________________________________________________________________________
Summe
108.167,00
97.923,68
b) Umlagefähiger Aufwand
Nach Abzug des Anteils der Allgemeinheit (Spalten C und D), der sich aus der Spalte III der
Tabelle in § 8 StrABG ergibt, verbliebe der für die Verteilung maßgebliche umlagefähige
Aufwand (Spalte E).
A
Teileinrichtung
B
Beitragsfähiger
Aufwand (EUR)
C
D
Anteil der Allgemeinheit
%
absolut (EUR)
E
Umlagefähiger
Aufwand (EUR)
Fahrbahn
71.278,00
35
24.947,30
46.330,70
Grünanlagen
7.449,68
35
2.607,39
4.842,29
Straßenbeleuchtung
19.196,00
35
6.718,60
12.477,40
_____________________________________________________________________________________________
Summe
97.923,68
34.273,29
63.650,39
Der umlagefähige Aufwand, der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wäre, würde somit
58,8446 % der veranschlagten Gesamtkosten betragen.
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Seite 6 von 6
Anlage B zur Information über das Bauprogramm 09S03ASA-X-X vom 04.03.2010
Nutzflächenermittlung (Grundstück)
Für das Grundstück wird nach den §§ 12 bis 15 StrABG von einer Nutzfläche mit XXX,XX m²
ausgegangen, die auf folgenden Daten und Kennzahlen beruht:
Flurstücke:
Nr.
Gemarkung
001 Köpenick
Flur
Flurstück
XX
XXX
Fläche
XXX,XX
Grundstücksfläche insgesamt
XXX,XX m²
Abzugsflächen
verbleibt eine beitragsfähige Grundstücksfläche von
XXX,XX m²
XXX,XX m²
Mehrfach erschlossen
Flächenart
Bemessungsgrundlage: Vollgeschoss(e)
Ja/Nein
Baulich nutzbare Fläche
X
Artzuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 StrABG
Ja/Nein
Gebietszuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 StrABG
Ja/Nein
Nutzungsfaktor
X,XXXX
Anlage 2.2.2 zur BA-Vorlage … / 2011
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abteilung Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin
(Postanschrift)
1
Dienstgebäude:
Dahmestr. 33
12526 Berlin
Zimmer: 107
GeschZ. (bitte stets angeben)
Tief IV/1
Bearbeiter/in: Frau Schurz
Telefon (030) 90297 - 5574
XXXX
XXXXX XXXXXX
XXXXXXXXX XX
XXXXX XXXXX
Telefax (030) 90297 – 5556
Datum: 19.04.2011
Bei Schriftwechsel bitte die
Postanschrift verwenden!
Information zu Änderungen des Bauprogramms
zum Ausbau der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer zwischen Bockmühlenweg und Wasserzugang
zur Dahme
Anlage: Entwurfsplanung Zum Dahmeufer
Sehr geehrte/r Frau/Herr XXXXX,
mit Schreiben des Tiefbauamts vom 04.03.2010 wurden Sie erstmals schriftlich zur geplanten
Ausbaumaßnahme in Ihrer Anliegerstraße informiert.
Der im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 09.04.2010 im Tiefbauamt ausgelegte Stand der
Planungsunterlagen wurde auch im Rahmen einer Anliegerversammlung am 17.03.2010 nochmals
detailliert vorgestellt. Zur weiteren Fortschreibung der Entwurfsplanung erfolgten seitens des
Tiefbauamtes zwischenzeitlich die erforderlichen Abfragen zum vorhandenen Leitungsbestand im
Straßenraum sowie entsprechende Abstimmungen mit den einzelnen Leitungsverwaltungen.
Darüber hinaus wurde ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben.
Nach
erfolgter
Auswertung
der
eingegangenen
Stellungnahmen
der
einzelnen
Leitungsverwaltungen und des jetzt ebenfalls vorliegenden Baugrundgutachtens, waren
Änderungen des ursprünglich vorgestellten Bauprogramms erforderlich.
Zur Verdeutlichung ist diesem Schreiben der aktuelle Stand der Entwurfsplanung als Anlage
beigefügt.
Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke sind Ver- und Entsorgungsleitungen der folgenden
Leitungsträger vorhanden:
Vattenfall
- auf der Nordseite befindet sich von Haus–Nr. 4 bis Haus–Nr. 10 eine
erdverlegte Kabeltrasse, ab Haus-Nr. 10 verläuft sie weiter als
Freileitung, die im Rahmen der geplanten Straßenbaumaßnahmen in die
Erde verlegt werden soll
GASAG
- auf der Nordseite verläuft im Abstand von ca. 2,60 m bis 3,00 m von der
Grundstücksgrenze eine Gasleitung 125 PE 100; nicht alle Grundstücke
haben einen Hausanschluss
BWB
- in der südlichen Straßenhälfte befindet sich ein Schmutzwasserkanal
DN 250; eine Trinkwasserversorgung ist nicht vorhanden
Telekom AG
- beidseitig befindet sich ein einem Abstand von ca. 0,50 m von der
Grundstücksgrenze je ein Kabelrohr und ein erdverlegtes Kabel; auf
Höhe Einmündung Bockmühlenweg quert ein Erdkabel die Straße
Kabel Deutschland - gemeinsame Trassenführung mit der Telekom AG
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
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Am Bauanfang bzw. am Einmündungsbereich Zum Dahmeufer / Bockmühlenweg befindet sich im
nördlichen Seitenbereich eine Löschwasserentnahmestelle, die so erhalten bleiben muss.
Da sich überwiegend die Versorgungsleitungen auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage
befinden, wird vor den Grundstücken nun ein unbefestigter Seitenstreifen ohne Mulden
vorgesehen. Versickerungsmulden können aufgrund des Leitungsbestandes hier nicht hergestellt
werden. Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im
Rahmen des Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtung erneuert. Die neuen
Beleuchtungsmasten werden in diesem unbefestigten Seitenstreifen angeordnet.
Das anfallende Oberflächenwasser von der befestigten Verkehrsfläche wird über die Querneigung
den nunmehr lediglich auf der südlichen Straßenseite geplanten Entwässerungsmulden zugeführt,
um dort zu versickern. Die Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach
Regelblatt 601 der Berliner Wasserbetriebe.
Regelmaß:
Hochbord
0,15 m
Bankett
0,50 m
Muldebreite
2,00 m
(Sohlbreite 0,80 m, Muldentiefe 0,30 m)
Bankett
0,35 m
Gesamtbreite
3,00 m
Die vorgesehene Asphaltbefestigung der Verkehrsfläche wird durch einen Hochbord 15x30 (DIN
EN 1340) begrenzt. Zum Entwässerungsstreifen hin wird der Bord mit offener Fugenlücke verlegt,
die Auftrittshöhe beträgt + 12 cm. Der Bord zum Grünstreifen auf der Nordseite wird ohne
Fugenlücke versetzt und erhält eine Auftrittshöhe von + 10 cm. Im Bereich von
Gehwegüberfahrten werden die Borde auf + 3 cm unter Verwendung der erforderlichen
Übergangssteine abgesenkt.
Die Straße wird am Ausbauende zum Übergang zur fußläufigen Verbindung ans Ufer der Dahme
mit einem Tiefbord 10x25 (DIN EN 1340) abgeschlossen.
Seitens des Tiefbauamts wird davon ausgegangen, dass der bereits im ersten
Informationsschreiben angegebene Kostenrahmen der geplanten Baumaßnahme eingehalten
werden kann.
Mit der Baudurchführung soll im III. Quartal 2011 begonnen werden. Voraussetzung für den
Baubeginn ist die Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV).
Es ist beabsichtigt, die Planungsunterlagen dem BVV-Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr in
seiner Sitzung am 12.05.2011 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Während der Bauzeit lassen sich verkehrliche Einschränkungen nicht vermeiden.
Der Anwohner- und Lieferverkehr auf die jeweiligen Grundstücke ist während der Bauzeit zu
gewährleisten. Kurzzeitige Sperrungen werden den betroffenen Anliegern unter Angabe der Dauer
rechtzeitig mitgeteilt.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schurz
Anlage 2.3 zur BA-Vorlage … /11
Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung
Nr.
1
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
1) Mirko Briese,
Kreutziger Str. 17, 10247 Berlin
Eigentümer
Beitragspflichtiger
2) Es besteht kein Interesse am Ausbau der Straße – er kann
und möchte kein Geld investieren.
Die jetzt geplante Ausbaumaßnahme wurde von einigen
Grundstückseigentümern selbst angeregt. Die Mehrheit der
Eigentümer der Anliegergrundstücke befürwortet die
geplante Ausbaumaßnahme.
Wird eine Ausbaumaßnahme zur Verbesserung der
Verkehrsanlage durchgeführt erhebt das Land Berlin gemäß
§ 1 Abs. 1 StrABG zur teilweisen Deckung seines Aufwands
Straßenausbaubeiträge. Es besteht kein Auswahlermessen.
3) keine
2
Gewichtung / Bewertung
1) Martina Alting
Zum Dahmeufer 10, 12557 Berlin
Eigentümerin
b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom
derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage
erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage
unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie
Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden
gewährleistet.
3) keine
3
1)
Marianne Krummel
Zum Dahmeufer 16, 12557 Berlin
Eigentümerin
Der Einwand wird nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Beitragspflichtige
2) a) Die Lage der Zufahrt zum Grundstück ist im Entwurfsplan a) Die Korrektur ist erfolgt.
falsch ausgewiesen;
b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders
brisant bewertet – Bei der Anlage des Grundstücks hat man
sich an der Höhe des Kanaldeckels orientiert, der sich vor
dem Grundstück befindet – wird die neue Straße höher
angelegt, besteht die Gefahr, das künftig
Niederschlagswasser auf das Grundstück geleitet wird
(Bestandsaufnahme über den Zustand der Zäune und
Einfriedungen vor Beginn der Baumaßnahme)
Entscheidung /
Berücksichtigung
Beitragspflichtige
1
Die Einwände werden
berücksichtigt.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
2)
3)
4
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
a) Die Finanzierungsbeteiligung gemäß StrABG ist nur
bedingt akzeptabel, da das Ausbauersuchen schon länger
als 15 Jahre läuft Hinweise und Bemerkungen
a) Gemäß § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin zur
teilweisen Deckung seines Aufwands für die Verbesserung,
Erweiterung und Erneuerung (Ausbaumaßnahmen) an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen)
Straßenausbaubeiträge. Es besteht kein Auswahlermessen.
Der Einwand wird nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders
brisant bewertet – Das Grundstück liegt unter
Straßenniveau (Überflutungsgefahr bei nicht ausreichenden
Entwässerung)
b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom
derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage
erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage
unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie
Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden
gewährleistet.
Der Einwand wird berücksichtigt.
Es wäre wünschenswert, wenn mit dem Ausbau zügig
begonnen wird.
Es ist vorgesehen, mit dem Bau nach Vorliegen aller
Genehmigungen zu beginnen.
1) Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG
(im Grundbuch als Eigentümer eingetragen)
Beitragspflichtige
2)
Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG kann nicht
Beitragsschuldnerin sein, da wirtschaftlicher Eigentümer der
Liegenschaft das Land Berlin ist und niemand sein eigener
Schuldner sein kann.
3)
keine
Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG ist in einem
Fall als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und damit
gegenwärtig als Beitragspflichtige zu bewerten.
Beitragsschuldner im Sinne des § 17 Abs. 1 StrABG ist, wer
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist.
Darüber hinaus unterliegen gemäß § 16 Abs. 1 StrABG auch
die landeseigenen Grundstücke der Beitragspflicht, für die
lediglich ein Auftrag zur Vermarktung durch die
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG besteht. Ist zum
Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht das Land Berlin
noch immer eingetragener Eigentümer und ist das
Grundstück nicht mit einem Erbbaurecht oder einem
dinglichen Recht zur baulichen Nutzung belastet, gilt
insoweit das Land Berlin als Beitragsschuldner.
2
Der Einwand wird nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
1)
5
2)
Anke Heller,
Zum Dahmeufer 4, 12557 Berlin
Eigentümerin
a) Die Straße Zum Dahmeufer wird von ihr nicht benötigt.
Sie nutzt den Ausgang zum Bockmühlenweg
b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders
brisant bewertet – die Höhe des Straßenniveaus ist an die
Höhe der privaten Grundstücke anpassen.
b) Auf dem Grundstück steht ein Hochspannungsmast und
die Leitungen für die Straßenbeleuchtung verlaufen über
das Grundstück – sollten ggf. im Zuge der Baumaßnahme
entfernt werden.
Die Eigentümerin erbittet Mitspracherecht bei der genauen
Positionierung der neuen Beleuchtungsmaste.
3)
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Beitragspflichtige
Der Einwand wird nicht
a) Das Grundstück grenzt direkt an die Straße zum
berücksichtigt.
Dahmeufer. Damit ist eine qualifizierte
Die Beitragserhebung erfolgt
Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrsanlage
gemäß StrABG.
gegeben und das Grundstück ist als beitragspflichtiges
Anliegergrundstück im Sinne des StrABG zu bewerten. Da
das Grundstück darüber hinaus auch über eine
Zugangsmöglichkeit zum Bockmühlenweg verfügt, gilt es als
mehrfach erschlossen.
Der Einwand wird berücksichtigt.
b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom
derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage
erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage
unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie
Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden
gewährleistet.
Der Einwand wird nicht
b) Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nach den
berücksichtigt.
geltenden Richtlinien und Regelwerken durchzuführen. Auf
die Planungsabsichten bzw. Investitionen des Leitungsträgers Vattenfall außerhalb des öffentlichen Straßenraumes
hat der Vorhabensträger keinen Einfluss.
Die geplante Änderung zum StrABG (Wegfall der
Beitragspflicht für die Straßenbeleuchtung) sollte abgewartet Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
werde, bevor das Bauvorhaben der BVV zur
StrABG vom 08. Juli 2010 gehört die Straßenbeleuchtung
Beschlussfassung vorgelegt wird.
nicht mehr zum Kreis der beitragsfähigen Teileinrichtungen
einer Verkehrsanlage.
3