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Vorlage zur Beschlussfassung, 25.05.2011, BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung, 25.05.2011, BA.pdf
Größe
628 kB
Erstellt
17.10.15, 16:48
Aktualisiert
27.01.18, 21:41

Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin VI. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BA TOP: 052 / 11.2 Vorlage zur Beschlussfassung Drs.Nr.: VI/1847 Datum gem. § 19 (3) GO 23.06.2011 Gremium StaV BVV Sitzung Beratungsstand BVV/VI/052 Betr.: Zustimmung zur Ausbauvariante für den Ausbau der Straße "Zum Dahmeufer" zwischen Bockmühlenweg und Zugang zum Dahmeufer Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in Anlage 1 zum BA-Beschluss 600/11 dargestellten Ausbauvariante zum Ausbau der Straße „Zum Dahmeufer“ zu. Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die in der Anlage 1 zum BA-Beschluss 600/11 dargestellte Ausbauvariante entspricht den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist zustimmungsfähig. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss 600/11 einbezogen. Zur weiteren Begründung wird auf die Anlage 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr. 600/11 verwiesen. Berlin, den 25.05.2011 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Gabriele Schöttler Bezirksbürgermeisterin VI/1847 Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung Vorlage zur Beschlussfassung vom: 25.05.2011 Seite: 1/33 Anlage 1 zur BA-Vorlage ..... /11 Ausbauvariante Zur näheren Beschreibung der durchzuführenden Ausbauvariante wurde die Anlage 1 in die folgenden Unteranlagen gegliedert: 1.1 Baubeschreibung 1.2 Bauausführungsplan im Maßstab 1: 250 Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /11 Bezirksamt Treptow-Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Tief I/3, Tel.: 90297 - 5507 Baubeschreibung Ausbau Straße 235 / Zum Dahmeufer Teil A: Beschreibung der baulichen Anordnung 1. Allgemeines Die Baumaßnahme liegt in Köpenick im Ortsteil Kietzer Feld. Die Straße 235 wurde zwischenzeitlich in Zum Dahmeufer umbenannt. Sie ist eine Sackgasse und dient der Erschließung der dortigen Anlieger. Die Baumaßnahme liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 2. Begründung der Notwendigkeit 2.1 Baulicher Zustand Die Straße Zum Dahmeufer ist derzeit unbefestigt. Der anstehende Boden wurde im Rahmen der Straßenunterhaltung lediglich teilweise mit einem Bitumen-Schottergemisch, verdichtet um besonders ausgefahrene Stellen aufzufüllen. Nur im Anschlussbereich an den Bockmühlenweg weist die Straße eine zweischichtige Asphaltbefestigung von 11 cm auf 5 cm Tragschicht aus RC-Material auf. Vereinzelt sind kleine Teilflächen vor den Grundstücken durch die Anlieger mit unterschiedlichen Materialien befestigt. Die vorhandenen Schachtbauwerke des Schmutzwasserkanals sind umpflastert. All diese Befestigungsaufbauten entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01. Der vorhandene Zustand der Straße ist aufgrund von Versackungen infolge der Verkehrsbelastung und einer unzureichenden Profilierung zur Sicherung einer ordentlichen Entwässerung / Versickerung im Seitenbereich mangelhaft. 2.2 Verkehrssituation Die Straße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Der Straßenzug ist insgesamt 234 m lang und verläuft vom Bockmühlenweg bis ans Dahmeufer. Am Ende des ca. 180 m langen befahrbaren Teils der Straße ist das öffentliche Straßenland auf einer Länge von ca. 22 m auf eine Breite von ca. 18 m aufgeweitet. Diese Fläche wird als Wendeplatz und zum Parken genutzt. Hinter diesem Wendeplatz schließt sich ein unbefestigter Gehweg an, der zwischen den Grundstücken bis zum Ufer der Dahme führt. 2.3 Verkehrsbelastung Die Straße Zum Dahmeufer stellt eine Anliegerstraße dar, die ausschließlich dem Ziel- und Quellverkehr dient, der von den Anliegergrundstücken selbst ausgelöst wird. Es ist von einer Verkehrstärke < 150 Kfz/h auszugehen (Charakter eines Wohnweges mit Erschließungsfunktion). 2.4 Anliegende Nutzungen 2 An den auszubauenden Straßenzug grenzen beidseitig Grundstücke mit Wohnbebauung (Einfamilienhäuser). 2.5 Leitungsbestand Die Leitungsabfrage erfolgte mit der Fortschreibung der Entwurfsunterlage. Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke sind Ver- und Entsorgungsleitungen der folgenden Leitungsträger vorhanden: Vattenfall - auf der Nordseite befindet sich von Haus–Nr. 4 bis Haus–Nr. 10 eine erdverlegte Kabeltrasse, ab Haus-Nr. 10 verläuft sie weiter als Freileitung GASAG - auf der Nordseite verläuft im Abstand von ca. 2,60 m bis 3,00 m von der Grundstücksgrenze eine Gasleitung 125 PE 100; nicht alle Grundstücke haben einen Hausanschluss BWB - in der südlichen Straßenhälfte befindet sich ein Schmutzwasserkanal DN 250; eine Trinkwasserversorgung ist nicht vorhanden Telekom AG - beidseitig befindet sich in einem Abstand von ca. 0,50 m von der Grundstücksgrenze je ein Kabelrohr und ein erdverlegtes Kabel; auf Höhe Einmündung Bockmühlenweg quert ein Erdkabel die Straße Kabel Deutschland - gemeinsame Trassenführung mit der Telekom AG Am Bauanfang bzw. am Einmündungsbereich Zum Dahmeufer / Bockmühlenweg befindet sich im nördlichen Seitenbereich eine Löschwasserentnahmestelle. Teil B: Bautechnische Beschreibung 1. Örtliche Bodenverhältnisse Es liegt ein Baugrundgutachten von der PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH vor. Bei der Erkundung der Bodenverhältnisse wurden oberflächennah bzw. unter den geringfügig vorhandenen Oberflächenbefestigungen (siehe Teil A Punkt 2.1) in unterschiedlichen Mächtigkeiten von 0,35 m bis 1,0 m aufgefüllte Bodenschichten ermittelt. Die angetroffenen unsortierten Gesteinsmischungen entsprechen in etwa einem Sand-Splitt-Gemisch 0/32. Unter diesen Auffüllungen wurden bis zur Endteufe von 1 m unter Geländeoberkante (GOK) gewachsene Sande erkundet. Diese Sande sind grobkörnig, lokal schwach schluffig. Während der Aufschlussarbeiten am 26.04.2010 wurde bis 1 m unter OK Gelände kein Grundwasser angetroffen. Nach der Grundwassergleichenkarte ist das Grundwasser bei ca. 32,5 m ü NHN zu erwarten. Somit kann im Sinne der Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVE-StB 94/97 von günstigen Wasserverhältnissen ausgegangen werden. 2. Bauablauf 3 2.1 Bauzeit Mit der Baudurchführung soll im III. Quartal 2011 begonnen werden. Voraussetzung für den Baubeginn ist die Beschlussfassung der BVV. 2.2 Verkehrsführung während der Bauzeit Während der Bauzeit lassen sich verkehrliche Einschränkungen nicht vermeiden. Der Anwohner- und Lieferverkehr auf die jeweiligen Grundstücke ist während der Bauzeit zu gewährleisten. Kurzzeitige Sperrungen sind dem Anlieger unter Angabe der Dauer rechtzeitig mitzuteilen. 3. Vorhandener Zustand 3.1 Querschnitte Der vorhandene öffentliche Straßenraum weist eine Breite von ca. 9,75 m bis 10,40 m auf. An der Engstelle vor Haus-Nr. 13/14 beträgt diese Breite nur etwa 7,70 m. Am Ende des befahrbaren Teils der Straße weitet sich der Straßenraum auf ca. 18 m auf. 3.2 Befestigungen Fahrbahnbereich: Seitenbereich: unbefestigt, nur im Einmündungsbereich Bockmühlenweg Asphaltbefestigung unbefestigt mit Vegetationsfläche 4. Geplanter Ausbau 4.1 Entwurfselemente Die Straße dient der kleinräumigen Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung und dem Aufenthalt. Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 30 km/h oder es wird fahrgeometrisch bemessen. Die Platzverhältnisse für eine befestigte Wendeanlage für 3achsige Müllfahrzeuge sind unter Beachtung der erforderlichen Herstellung von Versickerungsanlagen nicht ausreichend. Aufgrund der geringen Baulänge wird auf Abschnittsbildung und Versätze verzichtet, um den Verlauf der Straße auch für die Rückwärtsfahrt von Müllfahrzeugen überschaubar und rechtzeitig erfassbar zu machen. Im Wesentlichen passt sich die geplante Verkehrsanlage sowohl in der Lage als auch im Höhenverlauf dem gegenwärtigen Bestand unter Beachtung folgender Zwangspunkte an: - Straßenbegrenzungslinie bzw. vorhandene Grundstücksgrenzen - Straßenanschlüsse und Zufahrten Die Fahrbahn fällt in Längsrichtung vom Bauanfang in Richtung Bauende / Wendeplatz. Gesamtlänge des Bauabschnittes: Gesamtfläche: befestigte Verkehrsfläche: Entwässerungsstreifen: Grünstreifen: 4.2 Querschnitt ca. 180 m 1600 m² 915 m² 270 m² 415 m² 4 Grünstreifen: befestigte Verkehrsfläche: Entwässerungsstreifen: Gesamtbreite i.M. 2,00 m 5,00 m 3,00 m i.M. 10,00 m Im Bereich der Engstelle vor Haus-Nr. 13/14 wird die befestigte Verkehrsfläche auf 3,50 m reduziert. Dieser Abschnitt hat eine Länge von 30 m. Die Wendeanlage am Ende der Sackgasse ist für Pkw’s bemessen, größere Fahrzeuge - wie Müllfahrzeuge und Möbelwagen - müssen die Straße rückwärts befahren. Die Platzverhältnisse zwischen den Grundstücksgrenzen sind für 3achsige Müllfahrzeuge selbst bei vollständiger Befestigung der Fläche nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Höhenverhältnisse ist zur Gewährleistung der Entwässerung die Anordnung von Versickerungsflächen erforderlich. Befestigungen: befestigte Verkehrsfläche Bauklasse V, RStO 01, Tafel 1, Zeile 5 3 cm Asphaltbeton AC 8 D N 9 cm Asphalttragschicht AC 22 T N 25 cm Schottertragschicht 0/32, E v2 ≥ 120 MN/m²; E v2 auf Planum ≥ 45 MN/m² 37 cm Gesamtdicke Gehwegüberfahrten / Hauszugänge unbefestigt Einfassungen: Die befestigte Verkehrsfläche wird durch einen Hochbord 15x30 (DIN EN 1340) begrenzt. Zum Entwässerungsstreifen hin wird der Bord mit offener Fugenlücke verlegt, die Auftrittshöhe beträgt + 12 cm. Der Bord zum Grünstreifen auf der Nordseite wird ohne Fugenlücke versetzt und erhält eine Auftrittshöhe von + 10 cm. Im Bereich von Gehwegüberfahrten werden die Borde auf + 3 cm unter Verwendung der erforderlichen Übergangssteine abgesenkt. Die Straße wird am Ausbauende zum Übergang zur fußläufigen Verbindung ans Ufer der Dahme mit einem Tiefbord 10x25 (DIN EN 1340) abgeschlossen. Alle Randeinfassungen erhalten aus Beton C12/15 eine Unterbettung und Rückenstütze nach DIN 18318. 4.3 Kreuzungen und Einmündungen Mit dem Ausbau der Straße Zum Dahmeufer wird am Bauanfang der Anschluss an den Bestand (Bockmühlenweg) entsprechend dem veränderten Querschnitt angepasst. 5. Planungsrechtliche Auswirkungen Die auszubauenden Flächen befinden sich im Fachvermögen des Tiefbauamtes. 6. Beitragsrechtliche Auswirkungen Nach Abschluss der Arbeiten sind Straßenausbaubeiträge nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) zu erheben. 5 7. Entwässerung Das anfallende Oberflächenwasser von der befestigten Verkehrsfläche wird über die Querneigung den geplanten Entwässerungsmulden zugeführt, um dort zu versickern. Die Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach Regelblatt 601 der Berliner Wasserbetriebe. Regelmaß: Hochbord Bankett Muldebreite Bankett Gesamtbreite 0,15 m 0,50 m 2,00 m 0,35 m 3,00 m (Sohlbreite 0,80 m, Muldentiefe 0,30 m) Die Entwässerungsanlagen werden durch das Anordnen von einem Hochbord in Hochlage mit Fugenlücke vor Befahren und in ihrer Funktionsfähigkeit gesichert. 8. Ver- und Entsorgungsanlagen Die vorhandene Beleuchtung befindet sich im nördlichen Seitenraum. Es sind 2 Leuchten mit Holzmast (Haus – Nr. 10 und 14) und eine Leuchte im Einmündungsbereich Bockmühlenweg innerhalb des Straßenzuges vorhanden. Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im Rahmen des Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtungsanlage ersetzt. Eine lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage. Alle innerhalb des Baubereiches befindlichen Einbauten und Anlagen der Leitungsträger sind zu schützen und während der Baudurchführung zu sichern. Anlage 2 zur BA-Vorlage … /11 Begründung / Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen: Zum Beschlusspunkt I. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG über die Erteilung der Zustimmung. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Die Voraussetzungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante und die Zustimmung zur Ausbauvariante liegen vor. Die Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen erfolgt gemäß Nr. 4.d. in Verbindung mit der Anlage 2.3. Zum Beschlusspunkt II. Da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen ist, beschließt das Bezirksamt die in der Anlage 1 dargestellte Ausbauvariante zum Ausbau der Straße „Zum Dahmeufer“ nach Vorliegen der Zustimmung durch die Bezirksverordnetenversammlung unter Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen gemäß Nr. 4.d. i.V.m. Anlage 2.3 durchzuführen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbaumaßnahme gegeben sind. Zur weiteren Begründung nachfolgend im Einzelnen: 1. Beschreibung der vorhandenen Verkehrsanlage Die Straße „Zum Dahmeufer“ verläuft als Stichstraße vom Bockmühlenweg bis ans Dahmeufer und hat eine Gesamtlänge von 234 m. Am Ende des ca. 180 m langen befahrbaren Teils der Straße ist das öffentliche Straßenland auf einer Länge von ca. 22 m auf eine Breite von ca. 18 m als Wendeplatz aufgeweitet. Hinter diesem Wendeplatz schließt sich ein unbefestigter Gehweg an, der zwischen den Grundstücken bis zum Ufer der Dahme führt. Die Straße Zum Dahmeufer ist derzeit unbefestigt. Der anstehende Boden ist lediglich teilweise mit einem Bitumen-Schottergemisch verdichtet. Anlagen zur Straßenentwässerung stehen derzeit nicht zur Verfügung, so dass besonders nach stärkeren Regenfällen umfangreiche Pfützen entstehen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ganz erheblich einschränken. Straßenbeleuchtungseinrichtungen sind zwar vorhanden (eine Leuchte im Einmündungsbereich Bockmühlenweg, zwei weitere etwa in Höhe der Grundstücke Nr. 10 und 14). Die derzeitige Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht allerdings nicht den heutigen Anforderungen und technischen Standards. Der vorhandene Zustand der Straße ist aufgrund von Versackungen und einer unzureichenden Profilierung zur Sicherung einer ordentlichen Entwässerung / Versickerung im Seitenbereich insgesamt mangelhaft. Ergänzend wird auf die Anlage 1.1 Seiten 1, (Ziff. 2.1) und Seite 3, (Ziff. 3) verwiesen. 2. Beschreibung der Verkehrsfunktion, Nutzung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage 2 Die Straße „Zum Dahmeufer“ befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Sie stellt eine reine Anliegerstraße dar und erschließt beidseitig Baugrundstücke (Einfamilienhausbebauung). Anliegerstraßen sind Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anliegergrundstücken selbst ausgelöst wird. Dementsprechend wird die Verkehrsanlage der Kategorie einer Anliegerstraße im Sinne des § 8 StrABG zugeordnet. Im Übrigen wird auf die Anlage 1.1 Seite 1, (Ziff. 2.2 und 2.3) verwiesen. 3. Darstellung der Ausbauvariante a. Ziel des Ausbaus (§ 1 StrABG) Ziel der Ausbaumaßnahme ist es, die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage auch für die Zukunft sicherzustellen bzw. nachhaltig zu verbessern und den heutigen verkehrlichen Anforderungen anzupassen – siehe Anlage 1.1 Seite 1 (Ziff. 2) und Anlage 2.1 Seite 1 (Ziff. 2). Im Ergebnis der Ausbaumaßnahme wird den Anliegern sowie der Allgemeinheit eine, den derzeitigen Verkehrsbedürfnissen entsprechende, ausreichend ausgebaute Verkehrsanlage zur Verfügung gestellt. b. Bauprogramm / Bereich, Art, Umfang der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 1 StrABG) Zur Verbesserung der Verkehrsanlage „Zum Dahmeufer“ wird im Rahmen der geplanten Baumaßnahme in einer Gesamtlänge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in Asphaltbauweise hergestellt, die dann allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen soll. Die vorgesehene Befestigungsbreite beträgt 5 m. Im Bereich der vorhandenen Engstelle vor Haus-Nr. 13/14 reduziert sich die Befestigungsbreite auf 3,50 m. Die befestigte Verkehrsfläche wird durch Hochborde begrenzt, die im Bereich von Gehwegüberfahrten abgesenkt werden. Zum Entwässerungsstreifen mit Mulden hin wird der Bord mit offener Fugenlücke versetzt. Aufgrund der geringen Baulänge und der mangelnden Platzverhältnisse für eine Wendeanlage für 3 - achsige Müllfahrzeuge wird auf Abschnittsbildung und Versätze verzichtet, um den Verlauf der Straße für alle Verkehrsteilnehmer überschaubar zu machen. Die vorgesehene Wendeanlage am Ende der Sackgasse ist daher für Pkw’s bemessen. Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, müssen neben der geplanten Befestigung Versickerungsmulden in den unbefestigten Seitenstreifen angelegt werden (überwiegend auf der südlichen Seite der Verkehrsanlage, im Bereich der Wendeanlage beidseitig angelegt - Rasenansaat ist vorgesehen). Der nur fußläufig nutzbare Verbindungsweg bis zum Ufer der Dahme bleibt wie bisher unbefestigt. Da auch die Straßenbeleuchtung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, soll diese im Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme ersetzt werden. Die neue Straßenbeleuchtungsanlage wird im Seitenstreifen auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage hergestellt. Die abschließende lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage. Zu den konkret vorgesehenen Maßnahmen an den einzelnen Teileinrichtungen der Straße und den der Planung zugrunde liegenden baulichen Standards (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06; Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01; Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege - AV Geh- u. Radwege) wird auf die Anlage 1.1 Seiten 3 - 5, (Ziff 4.) sowie auf den Ausführungsplan, Anlage 1.2 verwiesen. 3 c. Einordnung der Ausbaumaßnahmen nach dem StrABG (§§ 1 Abs. 1, 2 StrABG) Die Tatbestände einer Erweiterung sowie der Erneuerung im Sinne § 2 Abs. 2 und 3 StrABG kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zum einen werden in Folge der geplanten Baumaßnahme keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, die vorher nicht Straßenzwecken gedient haben. Zum anderen wird auch keine vorhandene Teileinrichtung nach Ablauf einer üblichen Nutzungsdauer durch eine vergleichbare neue Teileinrichtung ersetzt. Alle drei Teilmaßnahmen führen im Ergebnis zur Verbesserung der Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrABG, denn sowohl die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche als auch die Art der Befestigung wird sich vom ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheiden, die ganz eindeutig positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage insgesamt hat. Wie zuvor beschrieben, umfasst das geplante Bauvorhaben neben der Herstellung einer Fahrbahnbefestigung (zur Nutzung als Mischverkehrsfläche) auch die Anlegung von Grünanlagen (hier auch in Form von Versickerungsmulden zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers) sowie die Herstellung einer neuen Straßenbeleuchtungsanlage. Die Herstellung einer Asphaltbefestigung in der bisher unbefestigten Anliegerstraße erfüllt den Tatbestand einer Verbesserung im Sinne des § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrABG. Beitragsrechtlich ist allerdings lediglich von einer Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn auszugehen, obwohl die befestigte Fläche zur Nutzung als Mischverkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer zur Verfügung stehen wird. Da hier nicht, wie in einer Fußgängerzone oder einem ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich, die Fahrbahn und die Gehwege insgesamt als niveaugleiche Mischfläche ausgebaut werden sollen, ist im vorliegenden Fall § 8 Abs. 6 StrABG nicht anzuwenden. Die erstmalige Herstellung von Versickerungsmulden zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers verbessert die Verkehrsanlage ebenfalls insgesamt. Damit wird eine ordnungsgemäße Entwässerung der dann befestigten Flächen sichergestellt. Wird das Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen nicht in einem Entwässerungsnetz leitungsgebunden abgeleitet, sondern soll, wie im vorliegenden Fall, im Seitenstreifen versickern, die wiederum als Grünanlagen hergestellt werden, wäre lediglich der Aufwand für die ggf. darüber hinaus herzustellende unterirdischen technischen Einrichtungen gesondert zu ermitteln und der Teileinrichtung der Straßenentwässerung zuzuordnen. Die begrünten Versickerungsmulden selbst gehören beitragsrechtlich zur Teileinrichtung Grünanlagen (vgl. § 4 Abs. 3 StrABG). Die derzeit vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht nicht den heutigen Anforderungen und technischen Standards. Gegenwärtig sind im Bereich der Verkehrsanlage 3 Beleuchtungsmaste vorhanden. Die Straßenbeleuchtungsanlage wird im Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme komplett ersetzt. Eine abschließende lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage. Auch diese Maßnahme erfüllt somit dem Grunde nach den Tatbestand einer Verbesserung im Sinne des § 2 Abs. 1 StrABG. Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des StrABG vom 08.07.2010 (GVBl. vom 22.07.2010, S. 398) stellt die Straßenbeleuchtung allerdings keine beitragsfähige Teileinrichtung mehr dar, so dass für die Verbesserung dieser Teileinrichtung keine Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. d. Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahmen (§ 1 Abs. 2 StrABG) 4 Die in der Anlage 1 dargestellte Ausbaumaßnahme ist zur weiteren Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage insgesamt erforderlich, da die bisher gänzlich unbefestigte Verkehrsanlage in keinem Fall mehr den heutigen verkehrlichen Erfordernissen entsprechen. Insbesondere nach starken Regenfällen entstehen gegenwärtig immer wieder umfangreiche Pfützen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage für alle Verkehrsteilnehmer ganz erheblich einschränken. Durch die Herstellung von Versickerungsmulden wird eine ordnungsgemäße Entwässerung der dann befestigten Teilflächen sichergestellt. Gegenwärtig ist zwar eine Straßenbeleuchtungsanlage vorhanden (eine Leuchte im Bockmühlenweg direkt im Einmündungsbereich zur Straße „Zum Dahmeufer“, zwei Leuchten in der Straße „Zum Dahmeufer“ selbst - etwa in Höhe der Grundstücke Nr. 10 und 14). Zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes wäre ca. alle 30 m ein Beleuchtungsmast erforderlich. Die derzeitige Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht somit nicht mehr den heutigen Anforderungen und technischen Standards. Wie unter Nr. 2 bereits ausgeführt, hat die Straße „Zum Dahmeufer“ die Funktion einer Anliegerstraße. Die geplante Ausbaumaßnahme dient damit ausschließlich der Funktionsfähigkeit der Straße im Hinblick auf ihre Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke. Die funktionale Nutzung der vorgesehenen Fahrbahnbefestigung als Mischverkehrsfläche genügt auf Grund des geringen Fahrzeugverkehrs den heutigen verkehrlichen Erfordernissen und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. e. voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Die geplante Ausbaumaßnahme in der Straße „Zum Dahmeufer“ wird bei Umsetzung des vorgelegten Bauprogramms voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von ca. 108.200,-€ verursachen. f. Alternativausbauten (§ 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG soll die Behörde in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen. Schon auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (u.a. § 7 LHO – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ist das Tiefbauamt verpflichtet, dem Zweck und Erfordernis entsprechend, die kostengünstigste Variante bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen vorzusehen. Dementsprechend wurde unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Aufstellung des vorliegenden Bauprogramms auf das straßenbautechnische und verkehrlich notwendige Maß reduziert. Zu der unter 3.b. dargestellten Ausbauvariante kommt aus Sicht des Tiefbauamtes als Träger der Straßenbaulast daher keine kostengünstigere Ausbaualternative in Betracht. 4. Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 3 StrABG) a. Information der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Beitragspflichtige im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 17 StrABG sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte - auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG, vgl. § 17 Abs. 3 StrABG -, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden. 5 Zu diesem Kreis gehören nicht lediglich obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter. Die Beitragspflichtigen wurden über das Ausbauprogramm mit dem anliegenden Schreiben (Anlage 2.2.1) hinsichtlich des Bereichs, der Art und des Umfangs der Ausbaumaßnahmen sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und über die für jedes Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge im Juli 2010 schriftlich informiert. Mit einem zweiten Schreiben (Anlage 2.2.2) wurden die Beitragspflichtigen im April 2011 über die erforderlichen Änderungen zum ursprünglichen Bauprogramm unterrichtet. Insgesamt wurden für 22 betroffene Grundstücke jeweils 22 Informationsschreiben versandt. Weitere allgemeine Angaben zur Beitragserhebung, den betroffenen Grundstücken und der auf sie im Einzelnen voraussichtlich entfallenden Beiträge sind der Anlage 2.1, insbesondere Ziff. 6 – 8 zu entnehmen. b. Anhörung der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG ist den Beitragspflichtigen bei der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Den Beitragspflichtigen wurde im Rahmen der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG gegeben - siehe Musterschreiben, Anlage 2.2. Darüber hinaus wurde am 17.03.2010 eine Bürgerversammlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde die geplante Ausbauvariante vorgestellt und mit den Grundstückseigentümern ausführlich diskutiert. Im Ergebnis wurde die vorgestellte Ausbauvariante von den anwesenden Grundstückseigentümern mehrheitlich befürwortet. c. Gewährung von Einsicht in die Planungsunterlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG sind die Beitragspflichtigen berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen. Die Beitragspflichtigen wurden auch auf dieses Recht im Rahmen der vorgenannten Information (siehe Musterschreiben) hingewiesen. Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 09.04.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow–Köpenick öffentlich ausgelegt. Von dem Recht, in die Planungsunterlagen einzusehen, haben ca. 10 Personen Gebrauch gemacht. Insgesamt wurden 5 schriftliche Stellungnahmen zum Bauvorhaben abgegeben (alle von Beitragspflichtigen) d. Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbauvariante einzubeziehen. Dies geschieht vorliegend gemäß Anlage 2.3 (Übersicht zu den eingegangenen Einwänden in Tabellenform). In der Anlage 2.3 sind die Äußerungen der Beitragspflichtigen wiedergegeben (Spalte 1) und behördlich bewertet (Spalte 2). In der Spalte 3 ist dargestellt und begründet, welchen Einfluss die Äußerungen aus welchen Gründen auf die Entscheidung über die Ausbauvariante haben. da. Darstellung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) 6 Die eingegangenen Äußerungen sind in der Anlage 2.3 Spalte 1 grundstücksrechtsbezogen (unter fortlaufender Nummerierung) dokumentiert. Im Einzelnen lassen sich die eingegangenen Einwendungen schwerpunktmäßig folgenden Sachfragen zuordnen: - Kein Interesse an einem Ausbau der Straße (1 Einwendung) - Die Straße wird nicht in Anspruch genommen (1 Einwendung) - Keine anteilige Kostenbeteiligung durch Beitragserhebung (3 Einwendungen) - Im Übrigen erfolgten Hinweise und Anmerkungen zur weiteren Planung und Umsetzung der Baumaßnahme (4 Einwendungen) db. Bewertung/Gewichtung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) Die straßenbehördliche Bewertung ergibt sich aus Anlage 2.3 Spalte 2. dc. Einbeziehung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) in die Entscheidung – Abwägung – (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung über die Ausbauvariante ergibt sich aus der Anlage 2.3. Dort ist dokumentiert, welcher Einfluss der einzelnen Äußerung in Bezug auf die Ausbauvariante mit welcher Begründung beigemessen wird. Zur bautechnischen Ausführung gab es seitens der Beitragspflichtigen keine Hinweise in Bezug auf die Materialwahl. 5. Finanzierung Die geplante Ausbaumaßnahme wird aus den zur Verfügung stehenden Straßenunterhaltungsmitteln finanziert. 6. Voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme Die Ausbaumaßnahme insgesamt wird einen Zeitraum von etwa 6 Monaten in Anspruch nehmen. Mit dem geplanten Ausbau kann nach Zustimmung der BVV voraussichtlich im III. Quartal 2011 begonnen werden. Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Zum Dahmeufer 1. Einstufung der Verkehrsanlage nach §§ 8 - 11 StrABG Bei der Straße Zum Dahmeufer handelt es sich um eine Anliegerstraße gemäß § 8 StrABG, da sie ausschließlich dem Anliegerverkehr dient. Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anlieger- und Hinterliegegrundstücken selbst ausgelöst wird. 2. Beitragsfähige Maßnahme nach § 2 StrABG Die Straße Zum Dahmeufer (ehem. Straße 235) war bereits im amtlichen Verzeichnis der Straßen von Groß-Berlin vom April 1948 als öffentliche Straße ausgewiesen und wird somit seit über 60 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Zumindest eine erschließungsbeitragsfähige Teileinrichtung der Straße (die Straßenbeleuchtung) wurde nachweislich vor dem 03.10.1990 hergestellt. Damit ist die Verkehrsanlage gemäß § 15a Abs. 2 EBG aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen. Alle geplanten Baumaßnahmen sind damit beitragsrechtlich auf der Grundlage der Tatbestandsvoraussetzungen des StrABG zu bewerten. Aufgrund des unzureichenden Ausbauzustandes der Straße wurde von den Anliegern selbst, zumindest die Herstellung einer Fahrbahnbefestigung in Asphaltbauweise angeregt. Die insgesamt ca. 230 m lange, vom Bockmühlenweg bis zum Dahmeufer verlaufende Stichstraße ist gegenwärtig dem Grunde nach als unbefestigt einzustufen. Der anstehende Boden ist lediglich teilweise mit einem Bitumen-Schottergemisch verdichtet. Besonders ausgefahrene Stellen wurden im Rahmen der Straßenunterhaltung ggf. mit weiterem Schottermaterial aufgefüllt. Anlagen zur Straßenentwässerung stehen derzeit noch nicht zur Verfügung, so dass besonders nach stärkeren Regenfällen umfangreiche Pfützen entstehen, die die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ganz erheblich einschränken. Straßenbeleuchtungseinrichtungen sind zwar vorhanden (eine Leuchte im Einmündungsbereich Bockmühlenweg, zwei weitere etwa in Höhe der Grundstücke Nr. 10 und 14). Die derzeitige Ausleuchtung des Straßenraumes entspricht allerdings nicht den heutigen Anforderungen und technischen Standards. Eine Ausbaumaßnahme wird somit grundsätzlich für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 StrABG als erforderlich angesehen, da der vorhandene Ausbauzustand insgesamt nicht mehr den heutigen verkehrlichen Erfordernissen entspricht. Durch alle baulichen Maßnahmen, die über die bloße Beseitigung von Schadstellen hinausgehen, wird sich der Zustand der Verkehrsanlage hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Verkehrsflächen sowie nach der Art ihrer Befestigung in einer Weise vom ursprünglichen Zustand unterscheiden, die deutlich positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage insgesamt hat. Damit ist der Tatbestand einer Verbesserung im Sinne § 2 Abs. 1 StrABG erfüllt, so dass nach Abschluss der Arbeiten Ausbaubeiträge zu erheben sind. Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme soll die Verkehrsanlage in einer Länge von ca. 180 m und in einer durchschnittlichen Breite von 5 m in Asphaltbauweise befestigt werden. Die dann befestigte Verkehrsfläche soll von allen Verkehrsteilnehmern gemeinsam genutzt werden. Dennoch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vorgesehene Befestigung lediglich die Teileinrichtung „Fahrbahn“ verbessert und keine Mischverkehrsfläche im beitragsrechtlichen Sinne geschaffen wird. Die Verkehrsanlage wird nicht, wie in einer Fußgängerzone oder einem Seite 1 von 5 Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Zum Dahmeufer ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich üblich, in ihrer gesamten Breite ausgebaut. Nur wenn die Fahrbahn und die Gehwege insgesamt als niveaugleiche Mischfläche ausgestaltet werden, wäre § 8 Abs. 6 StrABG anzuwenden. Zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers sollen Versickerungsmulden in den unbefestigt bleibenden Seitenstreifen hergestellt werden. Diese Maßnahme dient ebenfalls der Verbesserung der Verkehrsanlage. Wird das Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen jedoch nicht in einem Entwässerungsnetz leitungsgebunden abgeleitet, sondern soll in Seitenstreifen versickern, die wiederum als Grünanlagen hergestellt werden, wäre lediglich der Aufwand für die ggf. darüber hinaus herzustellende unterirdischen technischen Einrichtungen gesondert zu ermitteln und der Teileinrichtung der Straßenentwässerung zuzuordnen. Die begrünten Versickerungsmulden selbst gehören beitragsrechtlich zur Teileinrichtung Grünanlagen (vgl. § 4 Abs. 3 StrABG). Auch die geplante Ersetzung der unzureichenden Straßenbeleuchtungsanlage führt dem Grunde nach zur Verbesserung der Verkehrsanlage insgesamt. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Straßenbeleuchtung seit dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des StrABG (GVBl. Vom 22.07.2010, S. 398) nicht mehr zum Kreis der beitragsfähigen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage gehört. Die Kosten sind somit bei der Berechnung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeiträge nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Art der baulichen Nutzung § 7 StrABG Die Verkehrsanlage ist beidseitig zum Anbau bestimmt. Die Nutzung der erschlossenen Grundstücke erfolgt ausschließlich in Form von Wohnbebauung (sonstige Nutzung) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 StrABG (Einfamilienhausbebauung). 4. Auszubauende Teileinrichtungen Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme soll in einer Länge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in Asphaltbauweise hergestellt werden. Für die Befestigung wird eine durchschnittliche Breite von 5 m vorgesehen. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann im Bereich der Engstelle vor den Grundstücken Haus-Nr. 13 und 14 die Befestigung lediglich in einer Breite von ca. 3,50 m erfolgen. Im Bereich der vorhandenen Aufweitung am Ende des befahrbaren Teils der Verkehrsanlage ist eine Wendemöglichkeit für PKW mit einer Breite von ca. 9 m geplant. Der nur fußläufig zu nutzende Wasserzugang zur Dahme bleibt, wie bisher, unbefestigt. Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, müssen in den unbefestigt bleibenden Seitenstreifen Versickerungsmulden angelegt werden (Grünstreifen -> Rasenansaat ist vorgesehen). Ursprünglich waren auf beiden Seiten der Verkehrsanlage Versickerungsmulden vorgesehen. Nach erfolgter Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Leitungsverwaltungen und des jetzt ebenfalls vorliegenden Baugrundgutachtens, waren allerdings Änderungen des ursprünglichen Bauprogramms erforderlich. Da sich die vorhandenen Versorgungsleitungen überwiegend auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage befinden, wird auf dieser Seite nunmehr ein unbefestigter Seitenstreifen ohne Mulden vorgesehen. Das anfallende Oberflächenwasser wird über die Querneigung der befestigten Verkehrsfläche jetzt den Seite 2 von 5 Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Zum Dahmeufer auf der südlichen Straßenseite geplanten Entwässerungsmulden zugeführt. Die Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach Regelblatt 601 der Berliner Wasserbetriebe. Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im Rahmen des Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtung komplett ersetzt. Die neuen Beleuchtungsmasten werden im nördlichen Seitenstreifen angeordnet. Zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes wäre ca. alle 30 m ein Beleuchtungsmast erforderlich. Die abschließende lichttechnische Berechnung erfolgt mit Fortschreibung der Entwurfsunterlage. Die Herstellung von Befestigungen im Bereich der Grundstückszufahrten und –zugängen (Gehwegüberfahrten) wird im Projekt nicht vorgesehen, ist auf Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer jedoch möglich. Das gleiche gilt für gewünschte Lageänderungen oder zusätzliche Gehwegüberfahrten. Die Kosten für die Herstellung gehören allerdings nicht zum beitragsfähigen Aufwand der geplanten Ausbaumaßnahme. Diese Mehrkosten, sind gegenüber den Eigentümern durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG festzusetzen. Die Kosten für die Befestigung der Zufahrten mit Betonsteinpflaster betragen ca. 97,- € pro m². Die im Folgenden dem beitragsfähigen Aufwand zugeordneten geplanten Baukosten sind Brutto-Beträge inkl. 19 % MwSt Teileinrichtung Fahrbahn (einschl. Wendeanlage) tatsächlich ausgebaute Breite in m höchste mögliche beitragsfähige Breite in m Zuschlag (gem.§§ 8-10) Gesamtkosten der Teileinrichtung in Euro Kosten anteilig gemäß der höchsten Breite in Euro Anteil der Beitragspflichtigen in % tatsächlich umlagefähiger Aufwand 5 5,5 (ggf. 2 m möglich) 72.000,00 72.000,00 65 46.800,00 4,75 2 / 20.000,00 8.421,05 65 5.473,68 / / 16.200,00 / / 0,00 108.200,00 80.421,05 Grünstreifen (begrünte Mulden zur Aufnahme des Regenwassers) Straßenbeleuchtung Summen 5. Tatsächlicher umlagefähiger Aufwand Dieser beträgt entsprechend der Berechnung insgesamt 52.273,68 Euro. Seite 3 von 5 Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011 52.273,68 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Zum Dahmeufer 6. Ermittlung der Verteilungsfläche unter Berücksichtigung der auf den erschlossenen Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse Die Festlegungen zum Verteilungsgebiet und zur Bewertung der erschlossenen Grundstücke entsprechen den gegenwärtigen Gegebenheiten. Für die spätere Beitragserhebung selbst, wären dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten z.B. Grundstücke geteilt, veräußert bzw. einer anderen Nutzung zugeführt werden, was sich im Rahmen der Beitragserhebung auswirken wird. Insofern stehen die folgenden Angaben unter Vorbehalt! Durch die Straße "Zum Dahmeufer" werden derzeit insgesamt 22 Grundstücke erschlossen, für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden (§ 1 Abs.1 StrABG). Innerhalb des Verteilungsgebietes sind keine Bebauungspläne festgesetzt bzw. in Bearbeitung. Somit wurden die Grundstücke, die als berücksichtigungspflichtige Grundstücke zur Verteilung des umlagefähigen Aufwandes heranzuziehen sind, insgesamt nach § 13 Abs. 2 Nr.4 a) StrABG bewertet (im Zusammenhang bebauter Ortsteil - § 34 BauGB). Gesamtzahl der Anliegergrundstücke: 22 Fläche aller Anliegergrundstücke : 15.505 m² Nutzung vorhandene der Anliegergrundstücke Vollgeschosse Wohnen 1 Wohnen 2 Anzahl der Grundstücke 20 2 jeweiliger Nutzungsfaktor gemäß § 14 Abs. 3 Nr.3 a) 1 1,5 Die für ein Grundstück zu ermittelnde Verteilungsfläche (VF) ergibt sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, multipliziert mit dem entsprechenden Nutzungsfaktor (NF). Die Gesamtverteilungsfläche (Summe aller VF) zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands beträgt: 16.326 m² 7. Verteilungsrechnung nach § 12 StrABG tatsächlicher umlagefähiger Aufwand 51.172,99 Euro = Verteilungswert (Vw) in Höhe von 3,20186722 Euro / m² Verteilungsfläche (VF) Gesamtverteilungsfläche 16.326,00 m² Seite 4 von 5 Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Zum Dahmeufer 8. Berechnung des, auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeitrages nach § 12 StrABG Der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag ergibt sich dann aus der Vervielfachung der jeweils ermittelten Verteilungsfläche mit dem maßgeblichen Verteilungswert (3,20186722 Euro pro m² Verteilungsfläche). Für mehrfach erschlossene Grundstücke ist gemäß § 21 Abs.3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel des Ausbaubeitrages vorgesehen. Nach der derzeitigen Berechnung ergeben sich für die 22 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 1.100 Euro und 3.300 Euro. Insgesamt wird mit voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von ca. 48.500 Euro gerechnet. Seite 5 von 5 Arbeitsstand Tief IV/1: 18.04.2011 Anlage 2.2 zur BA-Vorlage ..... /11 Muster Informationsschreiben 2.2.1 Musterinformationsschreiben vom März 2010 2.2.2 Musterschreiben zu Information über die Änderung des ursprünglichen Bauprogramms vom April 2011 Anlage 2.2.1 zur BA-Vorlage … / 2011 1 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Abteilung Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin (Postanschrift) Dienstgebäude: Dahmestr. 33 12526 Berlin Zimmer: 107 XXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXX Bei Schriftwechsel bitte die Postanschrift verwenden! Bearbeiterin Telefon (030) Telefax (030) Datum Geschäftszeichen Frau Schurz 90297-5574 intern: 9297-5574 90297-5556 04.03.2010 Tief IV/1 Bei Antwort bitte angeben Information über das Bauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235) zwischen Bockmühlenweg (ehm. Straße 239) und Wasserzugang zur Dahme Aktenzeichen: 09S03ASA-X-X Sehr geehrter Herr XXXXXXX, das Grundstück Zum Dahmeufer XX (ehm. Straße 235) Gemarkung: Köpenick, Flur: XX, Flurstück(e): XXX Grundbuch von Köpenick Blatt XXXXX ist ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235) zwischen Bockmühlenweg (ehm. Straße 239) und Wasserzugang zur Dahme. Es ist beabsichtigt, diese Verkehrsanlage auszubauen, wobei die Ausbaumaßnahme beitragsfähig nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) sein wird. Das Grundstück unterliegt voraussichtlich der Straßenausbaubeitragspflicht, da eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besteht. S-Bahn: Grünau Bus: 163 Sprechzeiten: Di 09.00-12.00 Do 13.00-18.00 Zahlungen bitte unbar Postbank Berliner Sparkasse Berliner Bank Konto-Nr.: 0651616-109 Konto-Nr.: 161 301 3228 Konto-Nr.: 512 961 411 BLZ 100 100 10 BLZ 100 500 00 BLZ 100 708 48 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 2 von 6 Aus diesem Grunde unterrichte ich Sie mit diesem Schreiben nach § 3 Abs. 3 StrABG über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme, die zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu der Ausbaumaßnahme Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Planungsunterlagen können durch Sie oder einen Bevollmächtigten im Zeitraum vom 15.03.2010 – 09.04.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow – Köpenick, Raum 146, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: Montag – Mittwoch Donnerstag Freitag 9.00 – 15.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr Für persönliche Auskünfte und Erläuterungen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung folgende Mitarbeiter zur Verfügung: - zu bautechnischen Belangen Frau Ambras Frau Wittenbecher Telefon 90297-5523 Telefon 90297-5507 - zu beitragsrechtlichen Fragen Frau Schurz Herr Buhl Telefon 90297-5574 Telefon 90297-5563 Darüber hinaus möchte das Tiefbauamt die geplante Ausbauvariante zum Straßenbauvorhaben in der Straße „Zum Dahmeufer“ auch im Rahmen einer Bürgerversammlung vorstellen. Aus diesem Grund möchte ich Sie hiermit zu einer Bürgerversammlung am Mittwoch, den 17.03.2010 um 18.30 Uhr in das Rathaus Köpenick, Rathaussaal, einladen. Die nachfolgenden Angaben und Berechnungen haben vorläufigen Charakter. Sie beruhen auf den derzeitigen Erkenntnissen und Planungen des Bezirksamts, die gegebenenfalls zum Abschluss der Ausbaumaßnahme noch korrigiert werden müssen. Der Umfang der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem in Anlage A zusammengefassten Bauprogramm. Die Verkehrsanlage wird nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als Anliegerstraße nach § 8 StrABG zu bewerten sein, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Als Eigentümer wären Sie nach § 17 StrABG beitragspflichtig. Die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme sind veranschlagt mit 108.167,00 EUR Nach Abzug aller nicht beitragsfähigen Kostenanteile und eines voraussichtlichen Anteils des Landes Berlin von 44.516,61 EUR verblieben 63.650,39 EUR, die auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wären (Berechnung siehe Anlage A). Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke, die sich nach den §§ 12 bis 15 StrABG ergeben. Die Summe der zu berücksichtigenden Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke beträgt zum Zeitpunkt dieses Schreibens15.793,00 m² Danach entfallen auf 1 m² voraussichtlich 4,0302913 EUR Für das Grundstück wird von einer Nutzfläche mit ausgegangen (Ermittlung siehe Anlage B). XXX,XX m² Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Daraus ergäbe sich für das Grundstück ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von Seite 3 von 6 X.XXX,XX EUR Da das Grundstück mehrfach erschlossen ist, wäre der so ermittelte Straßenausbaubeitrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG auf zwei Drittel zu vermindern, sodass auf das Grundstück entfallen würden X.XXX,XX EUR Dieses Schreiben dient ausschließlich Ihrer frühzeitigen Information. Es ist kein Verwaltungsakt (Bescheid) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und daher nicht rechtsbehelfsfähig. Zahlungen sind nicht zu leisten. Rechtsgrundlagen 1. Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 398) 2. §§ 19 bis 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) Hinweis Die für die Ermittlung der zu erwartenden Straßenausbaubeiträge und die für den Inhalt dieses Informationsschreibens erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der voraussichtlich Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümer, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) werden in einer automatisierten Datei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gespeichert. Die für dieses Informationsschreiben erforderlichen Daten durften ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (§ 22 StrABG i.V.m. § 33 EBG). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schurz Anlagen A – Zusammenfassung des Bauprogramms und Aufwandsermittlung B – Nutzflächenermittlung (Grundstück) ----------------------------------------------------------Da dieses Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, fehlt die Unterschrift. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 4 von 6 Anlage A zur Information über das Bauprogramm 09S03ASA-X-X vom 04.03.2010 Zusammenfassung des Bauprogramms Zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Straße "Zum Dahmeufer" soll im Rahmen der geplanten Baumaßnahme in einer Ausbaulänge von ca. 180 m eine Fahrbahnbefestigung in Asphaltbauweise hergestellt werden. Für die Befestigung ist eine durchschnittliche Breite von 5 m vorgesehen. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann die Befestigung im Bereich der Engstelle vor den Grundstücken Haus-Nr. 13 und 14 lediglich in einer Breite von 3,50 m erfolgen. Im Bereich der vorhandenen Aufweitung am Ende des befahrbaren Teils der Verkehrsanlage ist eine Wendemöglichkeit mit einer Breite von ca. 9 m geplant. Der nur fußläufig zu nutzende Wasserzugang zur Dahme bleibt wie bisher unbefestigt. Um eine ausreichende Ableitung des anfallenden Regenwassers sicherzustellen, muss beidseitig in den unbefestigten Seitenstreifen eine Versickerungsmulde angelegt werden. Um Ausbrechungen an den Fahrbahnrändern zu vermeiden und das anfallende Oberflächenwasser den Mulden zuzuführen, ist die Fahrbahn mit Borden auf Lücke einzufassen. Eine Befestigung im Bereich der Grundstückszufahrten (Gehwegüberfahrten) ist nicht vorgesehen, jedoch auf Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer möglich. Die Bearbeitung eines Antrags zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist allerdings gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr beträgt gegenwärtig 153,39 €. Die Herstellungskosten für Gehwegüberfahrten gehören regelmäßig nicht zum beitragsfähigen Aufwand einer geplanten Ausbaumaßnahme. Diese Mehrkosten sind gegenüber den betreffenden Grundstückseigentümern durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Berliner Straßengesetz festzusetzen. Die Kosten für die Befestigung der Zufahrten mit Betonsteinpflaster betragen ca. 97,- € pro m². Da auch die Straßenbeleuchtung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, sollen im Rahmen der geplanten Ausbaumaßmnahme auch Arbeiten zur Ergänzung der Beleuchtungsanlage vorgesehen werden, um spätere zusätzliche Baumaßnahmen zu vermeiden. Zur ordnungsgemäßen Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes wäre ca. alle 30 m ein Beleuchtungsmast erforderlich (dies wären ca. 5 Leuchten im Bereich der gesamten Verkehrsanlage). Ein konkretes Beleuchtungsprojekt wurde noch nicht erstellt. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass sich eine Gesetzesvorlage zur Änderung des StrABG in Bearbeitung befindet, die den Wegfall der Beitragspflicht für Straßenbeleuchtungsanlagen rückwirkend ab dem 25.03.2006 vorsieht. Sollte diese Gesetzesänderung in Kraft treten, wären die voraussichtlichen Kosten für die Beleuchtungsanlage nicht mehr Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands der geplanten Ausbaumaßnahme, so dass sich der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag entsprechend verringert. Mit der geplanten Baumaßnahme soll voraussichtlich im III. Quartal 2010 begonnen werden. Die Bauzeit wird etwa 6 Monate betragen. Aufwandsermittlung a) Beitragsfähiger Aufwand Die Ausbaumaßnahme an der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer (ehm. Straße 235) zwischen Bockmühlenweg (ehm. Straße 239) und Wasserzugang zur Dahme ist mit Gesamtkosten in Höhe von 108.167,00 EUR veranschlagt. Diese Kosten (Spalte B) wären höchstens für die Breiten beitragsfähig, die sich für Anliegerstraßen aus den Spalten I und II der Tabelle in § 8 StrABG ergeben (Spalte D). Die beitragsfähigen Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der verbleibende (geminderte) Kostenanteil wird als beitragsfähiger Aufwand bezeichnet (Spalte E). A Teileinrichtung B Veranschlagte C Tatsächliche D Beitragsfähige E Beitragsfähiger Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 5 von 6 Kosten (EUR) Breite (m) Breite (m) Aufwand (EUR) Fahrbahn 71.278,00 5,00 5,50 71.278,00 Grünanlagen 17.693,00 4,75 2,00 7.449,68 Straßenbeleuchtung 19.196,00 0,00 0,00 19.196,00 _____________________________________________________________________________________________ Summe 108.167,00 97.923,68 b) Umlagefähiger Aufwand Nach Abzug des Anteils der Allgemeinheit (Spalten C und D), der sich aus der Spalte III der Tabelle in § 8 StrABG ergibt, verbliebe der für die Verteilung maßgebliche umlagefähige Aufwand (Spalte E). A Teileinrichtung B Beitragsfähiger Aufwand (EUR) C D Anteil der Allgemeinheit % absolut (EUR) E Umlagefähiger Aufwand (EUR) Fahrbahn 71.278,00 35 24.947,30 46.330,70 Grünanlagen 7.449,68 35 2.607,39 4.842,29 Straßenbeleuchtung 19.196,00 35 6.718,60 12.477,40 _____________________________________________________________________________________________ Summe 97.923,68 34.273,29 63.650,39 Der umlagefähige Aufwand, der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wäre, würde somit 58,8446 % der veranschlagten Gesamtkosten betragen. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 6 von 6 Anlage B zur Information über das Bauprogramm 09S03ASA-X-X vom 04.03.2010 Nutzflächenermittlung (Grundstück) Für das Grundstück wird nach den §§ 12 bis 15 StrABG von einer Nutzfläche mit XXX,XX m² ausgegangen, die auf folgenden Daten und Kennzahlen beruht: Flurstücke: Nr. Gemarkung 001 Köpenick Flur Flurstück XX XXX Fläche XXX,XX Grundstücksfläche insgesamt XXX,XX m² Abzugsflächen verbleibt eine beitragsfähige Grundstücksfläche von XXX,XX m² XXX,XX m² Mehrfach erschlossen Flächenart Bemessungsgrundlage: Vollgeschoss(e) Ja/Nein Baulich nutzbare Fläche X Artzuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 StrABG Ja/Nein Gebietszuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 StrABG Ja/Nein Nutzungsfaktor X,XXXX Anlage 2.2.2 zur BA-Vorlage … / 2011 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Abteilung Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin (Postanschrift) 1 Dienstgebäude: Dahmestr. 33 12526 Berlin Zimmer: 107 GeschZ. (bitte stets angeben) Tief IV/1 Bearbeiter/in: Frau Schurz Telefon (030) 90297 - 5574 XXXX XXXXX XXXXXX XXXXXXXXX XX XXXXX XXXXX Telefax (030) 90297 – 5556 Datum: 19.04.2011 Bei Schriftwechsel bitte die Postanschrift verwenden! Information zu Änderungen des Bauprogramms zum Ausbau der Verkehrsanlage Zum Dahmeufer zwischen Bockmühlenweg und Wasserzugang zur Dahme Anlage: Entwurfsplanung Zum Dahmeufer Sehr geehrte/r Frau/Herr XXXXX, mit Schreiben des Tiefbauamts vom 04.03.2010 wurden Sie erstmals schriftlich zur geplanten Ausbaumaßnahme in Ihrer Anliegerstraße informiert. Der im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 09.04.2010 im Tiefbauamt ausgelegte Stand der Planungsunterlagen wurde auch im Rahmen einer Anliegerversammlung am 17.03.2010 nochmals detailliert vorgestellt. Zur weiteren Fortschreibung der Entwurfsplanung erfolgten seitens des Tiefbauamtes zwischenzeitlich die erforderlichen Abfragen zum vorhandenen Leitungsbestand im Straßenraum sowie entsprechende Abstimmungen mit den einzelnen Leitungsverwaltungen. Darüber hinaus wurde ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben. Nach erfolgter Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Leitungsverwaltungen und des jetzt ebenfalls vorliegenden Baugrundgutachtens, waren Änderungen des ursprünglich vorgestellten Bauprogramms erforderlich. Zur Verdeutlichung ist diesem Schreiben der aktuelle Stand der Entwurfsplanung als Anlage beigefügt. Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke sind Ver- und Entsorgungsleitungen der folgenden Leitungsträger vorhanden: Vattenfall - auf der Nordseite befindet sich von Haus–Nr. 4 bis Haus–Nr. 10 eine erdverlegte Kabeltrasse, ab Haus-Nr. 10 verläuft sie weiter als Freileitung, die im Rahmen der geplanten Straßenbaumaßnahmen in die Erde verlegt werden soll GASAG - auf der Nordseite verläuft im Abstand von ca. 2,60 m bis 3,00 m von der Grundstücksgrenze eine Gasleitung 125 PE 100; nicht alle Grundstücke haben einen Hausanschluss BWB - in der südlichen Straßenhälfte befindet sich ein Schmutzwasserkanal DN 250; eine Trinkwasserversorgung ist nicht vorhanden Telekom AG - beidseitig befindet sich ein einem Abstand von ca. 0,50 m von der Grundstücksgrenze je ein Kabelrohr und ein erdverlegtes Kabel; auf Höhe Einmündung Bockmühlenweg quert ein Erdkabel die Straße Kabel Deutschland - gemeinsame Trassenführung mit der Telekom AG Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 2 von 2 Am Bauanfang bzw. am Einmündungsbereich Zum Dahmeufer / Bockmühlenweg befindet sich im nördlichen Seitenbereich eine Löschwasserentnahmestelle, die so erhalten bleiben muss. Da sich überwiegend die Versorgungsleitungen auf der nördlichen Seite der Verkehrsanlage befinden, wird vor den Grundstücken nun ein unbefestigter Seitenstreifen ohne Mulden vorgesehen. Versickerungsmulden können aufgrund des Leitungsbestandes hier nicht hergestellt werden. Aufgrund des baulichen Zustandes und der unzureichenden Ausleuchtung wird im Rahmen des Straßenbauvorhabens die Straßenbeleuchtung erneuert. Die neuen Beleuchtungsmasten werden in diesem unbefestigten Seitenstreifen angeordnet. Das anfallende Oberflächenwasser von der befestigten Verkehrsfläche wird über die Querneigung den nunmehr lediglich auf der südlichen Straßenseite geplanten Entwässerungsmulden zugeführt, um dort zu versickern. Die Ausbildung des Entwässerungsstreifens mit Mulde erfolgt nach Regelblatt 601 der Berliner Wasserbetriebe. Regelmaß: Hochbord 0,15 m Bankett 0,50 m Muldebreite 2,00 m (Sohlbreite 0,80 m, Muldentiefe 0,30 m) Bankett 0,35 m Gesamtbreite 3,00 m Die vorgesehene Asphaltbefestigung der Verkehrsfläche wird durch einen Hochbord 15x30 (DIN EN 1340) begrenzt. Zum Entwässerungsstreifen hin wird der Bord mit offener Fugenlücke verlegt, die Auftrittshöhe beträgt + 12 cm. Der Bord zum Grünstreifen auf der Nordseite wird ohne Fugenlücke versetzt und erhält eine Auftrittshöhe von + 10 cm. Im Bereich von Gehwegüberfahrten werden die Borde auf + 3 cm unter Verwendung der erforderlichen Übergangssteine abgesenkt. Die Straße wird am Ausbauende zum Übergang zur fußläufigen Verbindung ans Ufer der Dahme mit einem Tiefbord 10x25 (DIN EN 1340) abgeschlossen. Seitens des Tiefbauamts wird davon ausgegangen, dass der bereits im ersten Informationsschreiben angegebene Kostenrahmen der geplanten Baumaßnahme eingehalten werden kann. Mit der Baudurchführung soll im III. Quartal 2011 begonnen werden. Voraussetzung für den Baubeginn ist die Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Es ist beabsichtigt, die Planungsunterlagen dem BVV-Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr in seiner Sitzung am 12.05.2011 zur Beschlussfassung vorzulegen. Während der Bauzeit lassen sich verkehrliche Einschränkungen nicht vermeiden. Der Anwohner- und Lieferverkehr auf die jeweiligen Grundstücke ist während der Bauzeit zu gewährleisten. Kurzzeitige Sperrungen werden den betroffenen Anliegern unter Angabe der Dauer rechtzeitig mitgeteilt. Für eventuelle Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schurz Anlage 2.3 zur BA-Vorlage … /11 Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung Nr. 1 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) Mirko Briese, Kreutziger Str. 17, 10247 Berlin Eigentümer Beitragspflichtiger 2) Es besteht kein Interesse am Ausbau der Straße – er kann und möchte kein Geld investieren. Die jetzt geplante Ausbaumaßnahme wurde von einigen Grundstückseigentümern selbst angeregt. Die Mehrheit der Eigentümer der Anliegergrundstücke befürwortet die geplante Ausbaumaßnahme. Wird eine Ausbaumaßnahme zur Verbesserung der Verkehrsanlage durchgeführt erhebt das Land Berlin gemäß § 1 Abs. 1 StrABG zur teilweisen Deckung seines Aufwands Straßenausbaubeiträge. Es besteht kein Auswahlermessen. 3) keine 2 Gewichtung / Bewertung 1) Martina Alting Zum Dahmeufer 10, 12557 Berlin Eigentümerin b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden gewährleistet. 3) keine 3 1) Marianne Krummel Zum Dahmeufer 16, 12557 Berlin Eigentümerin Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Beitragspflichtige 2) a) Die Lage der Zufahrt zum Grundstück ist im Entwurfsplan a) Die Korrektur ist erfolgt. falsch ausgewiesen; b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders brisant bewertet – Bei der Anlage des Grundstücks hat man sich an der Höhe des Kanaldeckels orientiert, der sich vor dem Grundstück befindet – wird die neue Straße höher angelegt, besteht die Gefahr, das künftig Niederschlagswasser auf das Grundstück geleitet wird (Bestandsaufnahme über den Zustand der Zäune und Einfriedungen vor Beginn der Baumaßnahme) Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtige 1 Die Einwände werden berücksichtigt. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 2) 3) 4 Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung a) Die Finanzierungsbeteiligung gemäß StrABG ist nur bedingt akzeptabel, da das Ausbauersuchen schon länger als 15 Jahre läuft Hinweise und Bemerkungen a) Gemäß § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin zur teilweisen Deckung seines Aufwands für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung (Ausbaumaßnahmen) an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Straßenausbaubeiträge. Es besteht kein Auswahlermessen. Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders brisant bewertet – Das Grundstück liegt unter Straßenniveau (Überflutungsgefahr bei nicht ausreichenden Entwässerung) b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden gewährleistet. Der Einwand wird berücksichtigt. Es wäre wünschenswert, wenn mit dem Ausbau zügig begonnen wird. Es ist vorgesehen, mit dem Bau nach Vorliegen aller Genehmigungen zu beginnen. 1) Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG (im Grundbuch als Eigentümer eingetragen) Beitragspflichtige 2) Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG kann nicht Beitragsschuldnerin sein, da wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft das Land Berlin ist und niemand sein eigener Schuldner sein kann. 3) keine Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG ist in einem Fall als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und damit gegenwärtig als Beitragspflichtige zu bewerten. Beitragsschuldner im Sinne des § 17 Abs. 1 StrABG ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist. Darüber hinaus unterliegen gemäß § 16 Abs. 1 StrABG auch die landeseigenen Grundstücke der Beitragspflicht, für die lediglich ein Auftrag zur Vermarktung durch die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG besteht. Ist zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht das Land Berlin noch immer eingetragener Eigentümer und ist das Grundstück nicht mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Recht zur baulichen Nutzung belastet, gilt insoweit das Land Berlin als Beitragsschuldner. 2 Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) 5 2) Anke Heller, Zum Dahmeufer 4, 12557 Berlin Eigentümerin a) Die Straße Zum Dahmeufer wird von ihr nicht benötigt. Sie nutzt den Ausgang zum Bockmühlenweg b) Die Höhenlage der neue Straße wird als besonders brisant bewertet – die Höhe des Straßenniveaus ist an die Höhe der privaten Grundstücke anpassen. b) Auf dem Grundstück steht ein Hochspannungsmast und die Leitungen für die Straßenbeleuchtung verlaufen über das Grundstück – sollten ggf. im Zuge der Baumaßnahme entfernt werden. Die Eigentümerin erbittet Mitspracherecht bei der genauen Positionierung der neuen Beleuchtungsmaste. 3) Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtige Der Einwand wird nicht a) Das Grundstück grenzt direkt an die Straße zum berücksichtigt. Dahmeufer. Damit ist eine qualifizierte Die Beitragserhebung erfolgt Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrsanlage gemäß StrABG. gegeben und das Grundstück ist als beitragspflichtiges Anliegergrundstück im Sinne des StrABG zu bewerten. Da das Grundstück darüber hinaus auch über eine Zugangsmöglichkeit zum Bockmühlenweg verfügt, gilt es als mehrfach erschlossen. Der Einwand wird berücksichtigt. b) Der Vorhabensträger hat einen Vermessungsplan vom derzeitigen Bestand erstellen lassen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Planung der Verkehrsanlage in seiner Höhenlage unter Beachtung der vorhandenen Zwangspunkte, wie Grundstücksgrenzen, Zufahrten und vorhandene Leitungstrassen. Durch die Höhengestaltung über Längs- und Querneigung wird ein gesichertes Zuführen des Niederschlagswassers zu den tiefer liegenden Entwässerungsmulden gewährleistet. Der Einwand wird nicht b) Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nach den berücksichtigt. geltenden Richtlinien und Regelwerken durchzuführen. Auf die Planungsabsichten bzw. Investitionen des Leitungsträgers Vattenfall außerhalb des öffentlichen Straßenraumes hat der Vorhabensträger keinen Einfluss. Die geplante Änderung zum StrABG (Wegfall der Beitragspflicht für die Straßenbeleuchtung) sollte abgewartet Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des werde, bevor das Bauvorhaben der BVV zur StrABG vom 08. Juli 2010 gehört die Straßenbeleuchtung Beschlussfassung vorgelegt wird. nicht mehr zum Kreis der beitragsfähigen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage. 3